Berlin, I. Vorbemerkung zur Notwendigkeit der Verringerung des. Informationsungleichgewichts zwischen Versicherern und

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1 Berlin, Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbandes vzbv zum Abschlussbericht der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom I. Vorbemerkung zur Notwendigkeit der Verringerung des Informationsungleichgewichts zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern... 2 II. Stellungnahme zu den Vorschlägen der Kommission... 4 A. Information des Versicherungsnehmers vor Vertragsschluss... 4 B. Beratung des Versicherungsnehmers C. Widerrufsrecht D. Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen des Versicherungsnehmers; Obliegenheitsverletzung; Aufgabe des Alles-oder-Nichts -Prinzips E. Einseitige Vertragsänderung durch den Versicherer F. Vorläufige Deckung G. Vorschriften für einzelne Versicherungszweige G.1 Rechtsschutzversicherung G.2 Lebensversicherung G.3 Berufsunfähigkeitsversicherung G.4 Unfallversicherung G.5 Krankenversicherung H. Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)... 33

2 I. Vorbemerkung zur Notwendigkeit der Verringerung des Informationsungleichgewichts zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern Eine Reihe von Studien (1 ) belegt, dass die finanzielle Allgemeinbildung des überwiegenden Teils der Verbraucherschaft sehr schlecht ist. Versicherungsprodukte sind zudem von den Verbrauchern nur schwer zu beurteilen. Es handelt sich um durch Kleingedrucktes definierte Produkte, die man nicht anfassen kann und bezüglich derer in der Regel kein Erfahrungswissen vorhanden ist. Es ist daher nicht verwunderlich, dass die meisten Verbraucher sich nicht zutrauen, Versicherungsprodukte selbst zu beurteilen. Sie benötigen den Rat und die Hilfe Dritter. Dies ist der Grund, warum mehr als 70% der Versicherungsverträge durch die Vermittlung von Versicherungsvertretern oder bei Versicherern beschäftigten Personen geschlossen werden. Gegenüber Versicherungen fühlen sich die deutschen Verbraucher besonders unsicher. Diese Unsicherheit und nicht etwa die Zufriedenheit der Kunden hält sie davon ab, auf dem Markt für Versicherungen nach den besten Produkten und nach auf ihre Bedürfnisse passenden Deckungen Ausschau zu halten. Eine empirische Untersuchung des Lehrstuhls Betriebswirtschaftslehre an der Universität Mainz (2), die in Zusammenarbeit mit einem europaweit agierenden Assekuranzunternehmen erstellt wurde, hat folgende Sachverhalte aufgezeigt: Je weniger sich der Kunde in der Lage sieht, die Handlungen des Versicherers zu kontrollieren, desto stärker steigt die Kundenbindung an. Je ungebildeter und unmündiger jemand ist, desto größer ist seine Kundenbindung (Markentreue). Je höher das Alter, desto höher ist die Kundenbindung. Bequemlichkeit schafft die höchste Kundenbindung. die Attraktivität des jeweiligen Versicherungsprodukts determiniert das Treueverhalten der Kunden nur unwesentlich. Es ist also nicht verwunderlich, dass die meisten Deutschen falsch versichert sind. So haben 77,1% der deutschen Haushalte eine Hausratversicherung (1) So etwa Studie der Commerzbank zur finanziellen Allgemeinbildung deutscher Verbraucher bzw. Verbraucherinnen: ues/finanz_plaza/aktionen/contentseite_money_made_by_women_studien.htm&wspl_id=8vvheefo 9MyXmvpMZ4l1fNapNv91mmg5V3ieABbd5FmtIuE.1sTy3G1cYbtvP4ypNFU2zLpA7ZhXcyWI2ZKktEE wpuhpeq4nf2n8rfwpreo3nplwnejoyphdmpn7yd9arcxm0vkxenewgn.5ck9td5qvs.qkygc4bn 5dJPbP.84HMfnIdwhHQ. Ähnliche Ergebnisse lieferte eine Studie der Bertelsmann-Stiftung (2) Dies sind die empirischen Ergebnisse einer Kundenbefragung unter 500 Versicherungsnehmern. Ein auszugsweiser Abdruck findet sich in der Zeitschrift Versicherungswirtschaft 23/1999 S

3 abgeschlossen, nur 67,6% eine Privathaftpflichtversicherung. Dabei ist das finanzielle Risiko, fahrlässig zu sein, dadurch Dritte zu schädigen und anschließend in unbegrenztem Umfang dafür haften zu müssen, um ein Vielfaches höher, als einen Hausratschaden zu haben. Auf dem Versicherungsmarkt für Verbraucher findet Wettbewerb hauptsächlich über das Gewinnen von Vertriebskanälen statt. Wo hohe Provisionen gezahlt werden, kommt der höchste Absatz zu Stande. Wettbewerb in einem aus volkswirtschaftlicher Sicht positiven Sinne setzt dagegen eine souveräne Produktauswahl durch die Kunden auf der Basis rationaler Auswahlkriterien voraus. Diese rationale Produktauswahl kann nicht allein durch die Normierung von Informationsverpflichtungen zu Lasten der Versicherer erreicht werden. Wer von Verkäufern Beratung verlangt, muss wissen, dass er den Bock zu Gärtnerarbeiten heranzieht. Pflichtverletzungen sind daher schon wegen des natürlichen Interessengegensatzes zwischen den Anbietern und ihren Absatzmittlern einerseits und den Kunden andererseits vorprogrammiert. Daher kann sich der Staat nicht allein auf die Statuierung von Informationspflichten beschränken. Er hat flankierend darauf hinzuwirken, dass Schritte zur Verbesserung der Stellung des Verbrauchers hin zu einem souveränen Nachfrager erfolgen. Daher fordern wir parallel zu den Änderungen im Versicherungsvertrags- und aufsichtsrecht die Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung der Versicherer zur Finanzierung unabhängiger Verbraucherinformation und beratung. Die Versicherer sollten verpflichtet werden, mit einen Beitrag in Höhe von einem Promille ihrer jährlichen Vertriebsaufwendungen anbieterunabhängige Aufklärung und Beratung der Verbraucher über Versicherungen zu unterstützen. Darüber hinaus könnte auf diese Weise auch die Schaffung einer Informationspflichtenverordnung erleichtert werden, deren Ermächtigungsgrundlage 7 Abs. 2 des Kommissionsentwurfs schaffen möchte. Als Modell für die Finanzierung dieser Aufgaben könnte das Gesetz über die Einrichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft (Absatzfondsgesetz) vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 998) (3) dienen. So könnte ein dauerhafter Beitrag zur Verringerung des krassen Informationsungleichgewichts zwischen den Versicherern und ihren Kunden geleistet werden, der als flankierende Maßnahme zu den vorgesehenen Änderungen des Versicherungsvertragsrechts notwendig ist. (3) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3114), ergänzt durch die Bekanntmachung vom 6. Februar 2004 (BGBl. I S. 217) 3

4 II. Stellungnahme zu den Vorschlägen der Kommission Sofern im Folgenden auf Regelungsvorschläge der Kommission eingegangen wird, werden diese jeweils mit... VVG Refko zitiert. Das Wort Abschlussbericht wird mit AB abgekürzt. A. Information des Versicherungsnehmers vor Vertragsschluss Zu AB (S. 10 AB), S. 21 AB) und (S. 23 AB) und zu 7 VVG RefKo Die Kommission führt auf Seite 10 AB aus: Ein funktionsfähiger Wettbewerb zwischen Versicherern setzt voraus, dass die Versicherungsnehmer ihre Entscheidung auf der Grundlage einer rationalen Auswahl aus den unterschiedlichen Versicherungsangeboten treffen können. Dazu benötigen sie Informationen über das jeweils angebotene Versicherungsprodukt... Dem ist beizupflichten. Wichtig ist jedoch neben Umfang und Transparenz der Informationen - der rechtzeitige Zeitpunkt für die Informationserteilung. Eine Entscheidung des Versicherungsnehmers erfolgt derzeit in der Regel, wenn er den Versicherungsantrag stellt. Hieran wird sich vermutlich künftig auch wenig ändern. I. Rechtzeitigkeit der Information Bereits in unserer Stellungnahme vom zum Zwischenbericht der Reformkommission hatten wir (vgl. dort S.12) kritisiert, dass die Kommission sich nicht gegen eine Beibehaltung des so genannten Policenmodells (4) als eine der beiden Alternativen für das Vertragsabschlussverfahren ausgesprochen hatte und keinerlei Begründung für ihre Behauptung gab, das Policenmodell habe sich in der Praxis bewährt. Für die Aufgabe des Policenmodells sprechen gravierende Argumente: Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (BTDS 15/2946 vom ) sieht für 312 c BGB-neu für den Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz vor, dass dem Verbraucher die Verbraucherinformation vor dessen Vertragserklärung zu übermitteln ist. (4) Information des Versicherungsnehmers über gesetzlich vorgeschriebene wichtige Vertragsinhalte erst nach dessen auf Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung, Zustandekommen des Vertrags dadurch, dass der Versicherungsnehmers der Vertragserklärung des Versicherers nicht innerhalb der vierzehntägigen Widerspruchsfrist widerspricht, 5 a VVG 4

5 (1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist. Für Versicherungsverträge soll es dagegen ausreichen, wenn dem Verbraucher wichtigste vorvertraglich zu erteilende Informationen erst nach seiner Vertragserklärung (Versicherungsantrag) übermittelt werden ( 48 b VVG-E BTDS 15/2946 bzw. 7 Abs. 1 VVG-RefKo). Der Verbraucher ist bei Abgabe seiner Vertragserklärung zwar noch nicht an seine Willenserklärung gebunden. Gleichwohl kommt anschließend jedoch ein rechtswirksamer Vertrag mit entsprechender Bindung des Verbrauchers zustande, wenn dieser nach Erhalt der Verbraucherinformation seinen Antrag nicht widerruft. Dieses in der Literatur als Policenmodell bezeichnete Vertragsabschlussverfahren (Vertragsabschluss durch Schweigen des Verbrauchers trotz Fehlens einer ihn bindenden Vertragserklärung) wird von der Versicherungsbranche unter anderem dazu genutzt, gegenüber Versicherungsinteressenten gravierende Nachteile kapitalbildender Lebensund Rentenversicherungsverträge zu verschleiern. Die Versicherer entlohnen ihren Vertrieb in der Weise, dass sie i.d.r. 4 % der Summe aller künftigen Beiträge von den ersten Beiträgen der Versicherungsnehmer abziehen. Bei Jahresbeitrag und 30 Jahren Laufzeit werden 4% von werden aus den ersten Beiträgen sofort zur Zahlung von Vertriebsprovisionen abgezogen. Der Versicherungsnehmer bildet also entgegen seiner berechtigten Erwartung durch seine Beitragszahlung zunächst kein Vorsorgekapital. Es kommt zu einer de-facto-knebelung an den Vertrag, da auf diese Weise eine vorzeitige Kündigung stets zu einem Verlustgeschäft wird. Dem sollte der Gesetzgeber keinen Vorschub leisten. Wir haben daher auf Seite 25 dieser Stellungnahme einen Formulierungsvorschlag für 161 Abs. 3 VVG RefKo unterbreitet, der zum einen eine Gleichstellung der Kapital bildenden Versicherungen mit so genannten Riester-Verträgen erreicht und andererseits eine rechtzeitige Information des Versicherungsnehmers über die Rückkaufswerte der ersten Vertragsjahre sicher stellen soll. Gegen die von der Kommission in 7 Abs. 1 VVG RefKo vorgesehene Regelung sprechen im Übrigen vier gewichtige Argumente, auf die im Folgenden eingegangen wird. I.1 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen 7 Abs.1 VVG-E Refko Die Sonderbehandlung der Versicherungswirtschaft in 7 Abs. 1 VVG RefKo (..Informationen...vor dessen Bindung ) führt zu einem verfassungsrechtlich bedenklichen Wertungswiderspruch zu 312c Abs. 1 BGB-neu (...rechtzeitig vor dessen Vertragserklärung ). Sie verstößt gegen den grundrechtlichen 5

6 Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Danach ist wesentlich Gleiches wesentlich gleich zu behandeln. Durch die vorliegende Bereichsausnahme für Versicherungen und deren Vermittlung werden insbesondere im Hinblick auf den Zeitpunkt der Informationserteilung die Versicherer gegenüber den anderen Finanzdienstleistungsunternehmen privilegiert. Dadurch schaffen sie sich insbesondere dann einen Vorteil, wenn sie mit anderen Anlageformen im Wettbewerb stehen, da diese Anlageformen schon vor Vertragserklärung des Verbrauchers sämtliche, auch für sie ungünstige, Informationen geben müssen. Der Referentenentwurf des BMJ vom 14. August 2003 zur Umsetzung der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen sah auch für Versicherungsverträge eine Vorschrift im VVG vor, die derjenigen für die anderen Finanzdienstleistungen im BGB entsprochen hätte. Dem Kunden sollte die vorgeschriebene Verbraucherinformation künftig immer vor seiner Vertragserklärung zu geben sein. Nunmehr wird jedoch im Gleichklang zu den Vorstellungen der Reformkommission von der einheitlichen Regelung abgewichen, und zwar ohne Begründung, warum im Wesentlichen Gleiches nicht gleich behandelt wird. Stattdessen begründet der Regierungsentwurf (vgl. BT-Drucksache 15/2926 S. 36 ff.), warum in den anderen Bereichen wie z.b. bei Verbraucherdarlehensverträgen und Darlehensvermittlungsverträgen keine spezialgesetzliche Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie Finanzdienstleistungen vorgenommen werde. Das Regel-/Ausnahmeverhältnis wurde hier bewusst auf den Kopf gestellt: Anstatt von der allgemeinen Regel (Information vor dem Zeitpunkt der Vertragserklärung) auszugehen und Abweichungen von dieser Regel zu begründen, werden hier die Nicht-Abweichungen begründet und die Abweichungen nicht begründet. Dies ist ebenso wenig akzeptabel wie die Tatsache, dass auch die VVG- Reformkommission mit keinem einzigen Wort begründet, warum sie am Policenmodell des bisherigen 5a VVG auch in Zukunft festhalten will. I.2 Verstoß des Policenmodells gegen die Richtlinie Lebensversicherung Um zu verhindern, dass Verbraucher über die niedrigen Rückkaufswerte unaufgeklärt bleiben, hat der europäische Gesetzgeber von den Mitgliedstaaten verlangt sicher zu stellen, dass im Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung vor der Willenserklärung (Vertragserklärung) des Verbrauchers wichtige Vertragsinformationen, z.b. über den Rückkaufswert zu geben sind. (5) (5) Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen, ABl. L 345 vom , Seite 40 i.v.m. Erwägungsgrund 52, Seite 5. 6

7 Eine große Zahl von Versicherern verhindert bereits heute, dass Verbraucher den mit hohen anfänglichen Kosten belasteten Verträgen rechtzeitig in der bisher 14-tägigen Widerspruchsfrist widersprechen, indem sie diese für sie nachteilige Information in einem dicken Konvolut von Unterlagen verstecken. Es ist zu befürchten, dass eine Reihe von Anbietern bei Übersendung des Versicherungsscheins noch nicht einmal eine versteckte Rückkaufswertinformation geben werden, sondern überhaupt nicht über die Rückkaufswerte informieren. Denn nach 9 Abs. 3 VVG RefKo in Verbindung mit 161 Abs. 3 Satz 1 VVG-E RefKo wird dem Verbraucher, der nach einem Jahr einen Widerruf ( 144 VVG-E RefKo) erklärt, nur die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals als Rückkaufswert ausgezahlt. Dadurch werden in der Regel lediglich ca. 40% der gezahlten Beiträge ausgekehrt, den Rest kann der Versicherer einbehalten. Damit könnte der Versicherer einen großen Teil der Abschlusskosten decken, die zu einem niedrigen Rückkaufswert in den Anfangsjahren des Vertrags führen, obwohl er dem Kunden diese Rückkaufswerte pflichtwidrig nicht mitgeteilt hatte. Gegen die in 7 Abs. 1 VVG-E RefKo angestrebte Regelung (... den Versicherungsnehmer, bevor dieser an seine... Willenserklärung gebunden ist ) bestehen weitere rechtliche Bedenken. I.3. Förderung der Abgabe von Vertragserklärungen der Verbraucher durch Verkaufsdruck von Vermittlern und ohne Kenntnis elementarer Kernelemente des Vertrages Problematisch beim Policenmodell ist auch, dass der Verbraucher bei Policen mit Gesundheitsprüfung zu einer Vertragserklärung veranlasst wird, obwohl er den zu zahlenden Beitrag noch gar nicht kennt, der sich erst nach der Risikoprüfung durch den Versicherer ergibt. I.4 Aufnahme von Verbraucherdaten in die Verbandsdatenbank Uniwagnis nach gescheiterten Versicherungsanträgen auf Personenversicherung Noch problematischer ist jedoch, dass dem Verbraucher bei einer möglichen Antragsablehnung bei fast allen Versicherern ein Eintrag in die Datenbank Uniwagnis des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) droht, obwohl er gar keine rechtswirksame Einwilligungserklärung zur Datenweitergabe abgegeben hatte. Dazu würde es der Erfüllung mehrerer Bedingungen bedürfen, denen die heute verwendete Einverständnisklausel nicht genügt. Eine wirksame Einverständniserklärung würde voraussetzen, dass der Antragsteller die Chance hat, sich ein zutreffendes Bild über die Tragweite der in den Antragsformularen formularmäßig enthaltenen Datenweitergabeklausel machen zu können. Das kann er aber schon deswegen nicht, weil erst das bei der Antragstellung in der Regel nicht mit vorgelegte Merkblatt zu 7

8 Datenweitergabe Hinweise auf die Tragweite der Einwilligungserklärung enthält. Hinzu kommt, dass das Merkblatt die weit reichenden Konsequenzen der Datenweitergabe eher verschleiern als enthüllen. Ein Studieren des Merkblatts in Ruhe wäre aber die Voraussetzung für eine wirksame Einwilligungserklärung. Genau diese Ruhe ist dem Verbraucher jedoch beim Vertragsabschluss nach dem Policenmodell nicht möglich: Er ist dem Abschlussdruck durch den Vermittler ausgesetzt und soll den Antrag sofort und ohne nochmaliges Überdenken unterschreiben. Ein Überlegen in Ruhe und das Einholen von Konkurrenzangeboten wird auf so verhindert. Im Übrigen sei noch angemerkt, dass der vzbv mit Schreiben vom der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und dem Bundesdatenschutzbeauftragten ein im Auftrag des vzbv erstelltes Gutachten von Professor Schwintowski, Berlin, übersandt hat, das zu dem Ergebnis kommt, dass die in den derzeit von der Versicherungswirtschaft verwendeten Antragsformularen abgedruckte Einverständniserklärung nach dem Bundesdatenschutzgesetz gegen 307 Abs. 1 und 2 BGB, 4 a BDSG, Art. 81 EGV und 1GWB verstößt. Fazit: Das Policenmodell ist verfassungsrechtlich bedenklich (Art. 3, 19 GG), verstößt gegen höherrangiges EU-Recht (RL Lebensversicherung), führt in der Regel zu Vertragserklärungen der Verbraucher trotz Unkenntnis über die elementaren Eckdaten der Gegenleistung des Versicherers nimmt bedingt durch die Vertriebspraxis der Versicherer den Versicherungsnehmern die Möglichkeit, in Ruhe die Tragweite der möglichen Konsequenzen (Datenbank der Versicherungswirtschaft) ihrer Vertragserklärung abzuwägen, I.5 Formulierungsvorschlag für 7 Abs. 1 VVG Daher sollte 7 Abs. 1 VVG Refko wie folgt gefasst werden: Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor dessen auf Vertragsabschluss gerichteter Willenserklärung die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen. Die Informationen sind in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu übermitteln. Wird der Vertrag auf ausdrückliches Verlangen des Versicherungsnehmers telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Kommunikationsmittels geschlossen und ist es dem Versicherer aus technischen Gründen unmöglich, eine Mitteilung nach Satz 1 in Textform vor der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers zu übermitteln, so muss die Mitteilung unverzüglich nach Vertragsschluss nachgeholt werden. Nach Absatz 1 sollten folgender Absatz 2 eingefügt werden, die Absätze 2 bis 5 würden zu 3 bis 6: 8

9 Vorschlag für einen in 7 VVG RefKo einzuschiebenden neuen Abs. 2 Zwischen der Übermittlung der Verbraucherinformation und der auf den Abschluss der Versicherung gerichteten Erklärung des Versicherungsnehmers muss, außer in den in Abs. 1 Satz 3 beschriebenen Fällen, eine Bedenkzeit von mindestens drei Tagen liegen. Hat der Versicherungsnehmer ein Angebot auf den Abschluss einer Versicherung abgegeben, ohne dass die Verbraucherinformation erteilt und die Bedenkzeit eingehalten worden ist, oder handelt es sich um einen Vertrag, bei dem eine Gesundheitsprüfung vorgesehen ist, wird das Angebot als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes behandelt. Aus der hierauf bezogenen Erklärung des Versicherungsnehmers kann der Versicherer in diesem Falle keine Rechte herleiten; bei der Abgabe seines Angebotes hat er ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es dem Versicherungsnehmer frei steht, das Angebot anzunehmen. Nur durch die hier vorgeschlagene Regelung kann erreicht werden, dass die Entscheidungen der Versicherungsnehmer, eine Vertragserklärung abzugeben, im Regelfall frei von dem Drängen von Versicherungsvertretern fallen können. Insbesondere im Hinblick auf Anträge auf Personenversicherung mit Risikoprüfung und im Hinblick auf die zuvor beschriebene Uniwagnis -Problematik ist eine Überlegungsfrist sowie die Passage im ersten Halbsatz von Satz 3 notwendig. II. Inhalt der Information 7 VVG RefKo äußert sich zu dem Inhalt der dem Versicherungsnehmer zu gebenden Informationen nicht und schafft in Abs. 2 (6) eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Bundesjustizministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium. Dies erscheint sinnvoll und angemessen. Diesbezüglich sollte jedoch, um eine Vergleichbarkeit der geforderten Information bezüglich verschiedener Versicherungsangebote zu erreichen, 7 Abs. 2 VVG RefKo in Nr. 1 ergänzt werden (vgl. Unterstreichung). (2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates unter Beachtung der vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 92/49/EWG (Schadensversicherung), der Richtlinie 2002/83/EG (Lebensversicherung) und der Richtlinie 2002/65/EG (Finanzfernabsatzrichtlinie) festzulegen, 1. welche Einzelheiten des Vertrags, insbesondere zum Versicherer, zur angebotenen Leistung und zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie zum Bestehen eines Widerrufsrechts dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind und in welcher Struktur und Nummerierung dies zu erfolgen hat... (6) Bei Berücksichtigung unseres unter A.I unterbreiteten Vorschlags würde Absatz 2 zu Absatz 3 werden. Die übrigen Absätze erhielten eine um eine Nummer höhere Ordnungziffer. 9

10 B. Beratung des Versicherungsnehmers (Zu AB, S. 13) Der vzbv hat sich bereits in seiner Stellungnahme vom 3. September 2003 an die VVG-Reformkommission zu deren Dokument 135 b zu der Problematik der nicht bei Versicherungsunternehmen angestellten Versicherungsvermittler ausführlich geäußert. Hierin hatte sich der vzbv dafür eingesetzt, eine möglichst umfassende und in sich kohärente Gesamtregelung der Beratungspflichten zu finden. Unterschiedliche Regelungen für Vermittler und vermittelnde Angestellte sind nur dort angebracht, wo sie der Sache nach zu rechtfertigen sind. Die Kommission hat sich dafür entschieden, die zivilrechtlichen Regelungen zu der Beratung des Versicherungsnehmers in voneinander getrennten Vorschriften unterzubringen. Die Pflicht der Versicherer zur Beratung ist in 6 VVG RefKo untergebracht worden, die entsprechenden Vorschriften für Versicherungsvermittler (Agenten und Makler) in 60 ff VVG RefKo. In Großbritannien, wo die Selbstregulierungseinrichtungen der Versicherungsvermittler jahrzehntelange Erfahrungen und ausdifferenzierte Verhaltensregeln entwickelt haben, subsumiert man die zivilrechtlichen Pflichten von Vermittlern unter sehr treffenden Oberbegiffen. Die status disclosure rule verlangt, dass der Vermittler offen legt, ob er ein gebundener Vermittler oder ein unabhängiger Berater ist. Die know your customer rule verlangt, dass sich der Vermittler ein Bild über die Situation des Kunden zu machen hat. Hier geht es um den Pflichtenkreis, der in 6 VVG RefKo und in 63 bis 65 VVG RefKo beschrieben wird, also um die Pflicht, den objektiven Bedarf und die subjektiven Wünsche des Versicherungsnehmers zu erfragen. Die suitability rule fordert, dass das dem Verbraucher vorgeschlagene Produkt im Hinblick auf die Kundensituation zu passen hat (siehe hierzu die Anmerkungen unter B.3). Eine umfassende und in sich kohärente Gesamtregelung der Beratungspflichten darf unterschiedliche Regelungen nur dort zulassen, wo objektive Unterschiede dies erfordern. Die Pflicht zur Offenlegung des Status und die know your customer rule müssen für alle Vermittler gelten. Unterschiedliche Regelungen sind hier nicht zu rechtfertigen. Dies gilt vor allem auch bezüglich der know your customer rule, da es lebensfremd wäre anzunehmen, dass ein beim Versicherer angestellter Vermittler gegenüber den Kunden äußert, er berücksichtige ihren Bedarf nicht. Schaut man sich vor diesem Hintergrund 6 VVG RefKo und 64, 65 VVG RefKo an (vgl. die Synopse auf der folgenden Seite) so ist festzustellen: 10

11 6 Beratung des Versicherungsnehmers (1) 1Der Versicherer hat die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfragen, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, sowie nach der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht; ferner hat er dem Versicherungsnehmer die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. 64 Beratung des Versicherungsnehmers 1Der Versicherungsvermittler hat die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfragen, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, sowie nach der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, und die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. 2Ein Verzicht des Versicherungsnehmers auf eine Beratung bedarf der Textform. 3Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird. 2Der Versicherungsvermittler hat die Wünsche und Bedürfnisse sowie die Gründe für den erteilten Rat unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads des angebotenen Versicherungsvertrags nach Maßgabe des 65 zu dokumentieren. (2) 1Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer vor dem Abschluss des Vertrags eine Dokumentation der Wünsche und Bedürfnisse sowie der Gründe für den erteilten Rat in Textform zur Verfügung zu stellen. 2Die Angaben nach Satz 1 dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt; in diesen Fällen ist die Dokumentation dem Versicherungsnehmer unverzüglich nach Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen. 3Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. 65 Zeitpunkt und Form der Informationen (1) Dem Versicherungsnehmer sind die Mitteilungen und Angaben nach den 61 bis 63 vor Abgabe seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung, die Dokumentation nach 64 Satz 2 vor dem Abschluss des Vertrags in Textform klar und verständlich in deutscher Sprache oder in der von den Parteien vereinbarten Sprache zu übermitteln. (2) Die Mitteilungen und Angaben nach Absatz 1 dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Mitteilungen und Angaben unverzüglich nach Vertragsschluss dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen. (3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers ein Anlass besteht. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden. 11

12 1. Statuserklärug Bezüglich der status disclosure rule fällt auf, dass nur Vermittlern ( 65 Abs. 1 Satz 1 VVG Refko, vgl. Kursivdruck in der Synopse auf der vorigen Seite), nicht aber beim Versicherer angestellten Vermittlungspersonen eine Offenlegungspflicht über ihren Status auferlegt wird. Dies ist nicht zu rechtfertigen, weil der Kunde in jedem Fall wissen sollte, mit wem er es zu tun hat. Daher wird angeregt, hinter 6 Abs. 2 Satz 1 VVG Refko folgenden Satz 2 einzufügen: Vorschlag für 6 Abs. 2 Satz 2 VVG RefKo Bedient sich der Versicherer einer bei ihm angestellten Vermittlungsperson, so hat diese dem Versicherungsnehmer vor dessen auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung mitzuteilen, bei welchem Versicherer er als angestellte Vermittlungsperson beschäftigt ist und in wie weit er verpflichtet ist, nur die Produkte dieses oder eines anderen Versicherers anzubieten. 2. know your customer rule Die know your customer rule für beim Versicherer angestellte Vermittler und sonstige Vermittler sind nahezu identisch geregelt. Dies ist zu begrüßen. Lediglich bei der Dokumentationspflicht gibt es kleine Unterschiede ( 65 Abs. 1 in Textform klar und verständlich in deutscher Sprache oder in der von den Parteien vereinbarten Sprache zu übermitteln ). Hier sollte 6 Abs. 2 Satz 1 entsprechend angepasst werden: Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer vor dem Abschluss des Vertrags eine Dokumentation über dessen Wünsche und seinen Bedarf sowie der Gründe für jeden erteilten Rat in Textform klar und verständlich in deutscher Sprache oder in der von den Parteien vereinbarten Sprache zur Verfügung zu stellen. 3. suitability rule Leider enthält der Regelungsvorschlag der Kommission weder in 6 noch in den entsprechenden 60 ff keine explizite Pflicht, einen bedarfsgerechten Versicherungsvorschlag zu unterbreiten. Dass eine solche Pflicht besteht, wird lediglich indirekt aus 6 Abs.1 Satz 2 und aus der Überschrift zu 64 sowie aus den Erläuterungen der Kommission (S. 13 bis 15 AB) deutlich. Daher sollte zur Vermeidung von Unklarheiten hinter 6 Abs. 1 Satz 1 und hinter 64 Satz 1 wie folgt formuliert werden: Vorschlag zur Ergänzung von 6 Abs.1 und 64 VVG RefKo 1Der Versicherer hat die Wünsche und den Bedarf des Versicherungsnehmers zu erfragen, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, sowie nach der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht; ferner hat er bei der Unterbreitung von Versicherungsvorschlägen den Bedarf des Versicherungsnehmers, den Deckungsumfang in Frage kommender 12

13 Versicherungsprodukte oder Tarifvarianten und bei Kapital bildenden Produkten die Aspekte Rentabilität, Sicherheit, Verfügbarkeit und steuerliche Situation des Kunden zu berücksichtigen sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. 4. Die Beratungsgrundlage - 63 VVG RefKo Die Kommission hat hinsichtlich der so genannten Beratungsgrundlage folgende Regelung vorgeschlagen. 63 Beratungsgrundlage (1) Teilt der Versicherungsvermittler dem Versicherungsnehmer mit, dass er seinen Rat auf eine objektive, ausgewogene Marktuntersuchung stützt, so ist er verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Auf Verlangen hat er dem Versicherungsnehmer die Namen der seinem Rat zugrunde gelegten Versicherer anzugeben; auf das Recht, diese Angabe zu verlangen, hat er den Versicherungsnehmer ausdrücklich hinzuweisen. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Versicherungsvermittler, der dem Versicherungsnehmer mitteilt, dass er seinen Rat nicht auf eine Marktuntersuchung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 stützt. Hier fällt auf, dass die Beratungsgrundlage nur bei Vermittlern, nicht aber bei angestellten Mitarbeitern von Versicherern thematisiert wird. Dabei stehen auch den Versicherern in der jeweiligen Sparte in der Regel durchaus unterschiedliche Produkte zur Verfügung, die angeboten werden könnten. Man denke in diesem Zusammenhang nur an die Gold-/Silber-/Bronzedeckungen in der Hausrat- oder Privathaftpflichtversicherung oder Topschutz-/Basisschutz - Angebote in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Daneben gibt es viele Variationsmöglichkeiten bei der konkreten Ausgestaltung des Angebots (z.b. Überschussbeteiligungssystem Laufzeitverkürzung in kapitalbildenden Policen). Je nach Bindung des Vermittlers ist die Auswahl von Angeboten in unterschiedlichster Weise beschränkt. Darüber hinaus kommt es nicht lediglich auf eine Mitteilung des Vermittlers gegenüber dem Kunden an, sondern auf den durch den Vermittler erweckten Eindruck. Vor diesem Hintergrund erscheint dem vzbv der folgende vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) in die Diskussion gebrachte Regelungsvorschlag den Realitäten der Versicherungsvermittlung besser zu entsprechen. Vorschlag des BMWA zur Beratungsgrundlage ( 42 b Abs. 2 E-BMWA) (2) Der Versicherungsvertreter und der Versicherungsmakler, der nicht auf der Grundlage des 42 c der Gewerbeordnung berät, hat dem Kunden zusätzlich zu den in Absatz 1 geforderten Angaben vor Abschluss des Versicherungsvertrages in Textform klar und verständlich mitzuteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage er seine Leistung erbringt sowie für welches oder welche Versicherungsunternehmen er tätig wird oder mit welchem oder welchen er 13

14 zusammenarbeitet. Auf die Mitteilung kann nur durch Erklärung des Kunden in gesonderter Textform verzichtet werden. Würde diesem Vorschlag gefolgt, was der vzbv befürwortet, so hätte man allerdings immer noch keine entsprechende Information des Versicherungsnehmers bei Vertragsabschlüssen durch bei einem Versicherer angestellte Vermittler über die zur Verfügung stehende Auswahl an Versicherungsprodukten oder Tarifvarianten erreicht. Gleichwohl könnte darauf verzichtet werden, um den Textumfang der gesetzlichen Regelung nicht weiter aufzublähen. Dann sollte aber zumindest dem oben unter 3. suitability rule (Seite 12) unterbreiteten Formulierungsvorschlag gefolgt und verlangt werden, dass jeder Vermittlertyp, einschließlich des beim Versicherer angestellten Vermittlers, bei der Unterbreitung von Versicherungsvorschlägen den... Deckungsumfang in Frage kommender Versicherungsprodukte oder Tarifvarianten... zu berücksichtigen hat. C. Widerrufsrecht 1. 8 VVG RefKo 8 VVG RefKo regelt das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers. Absatz 3 dieser Vorschrift ist wie folgt gefasst: (3) Das Widerrufsrecht besteht nicht 1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat, 2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des 312 b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 3. bei Versicherungsverträgen, die von beiden Parteien auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vor Ende der Widerrufsfrist erfüllt sind, 4. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz Die Begründung der Kommission führt hierzu aus: Die Vorschrift regelt die Ausnahmefälle, in denen dem Versicherungsnehmer kein Widerrufsrecht zusteht. Die Ausnahmen in den Nummern 1 und 3 sind in Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe b und c der Fernabsatzrichtlinie begründet. Ein Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung (vgl. Titel 5) würde dem Sinn und Zweck des vorläufigen Deckungsschutzes widersprechen. Vom Ausschluss nach Nummer 2 müssen allerdings Fernabsatzverträge im Sinne des 312 b Abs. 1 und 2 BGB ausgenommen werden, da Verträge über vorläufige Deckung in der Fernabsatzrichtlinie im Ausnahmekatalog des Artikels 6 Abs. 2 nicht berücksichtigt worden sind. 14

15 Die Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen sieht für Verträge mit maximal einem Monat Dauer ein Fehlen des Widerrufsrechts vor. Daher ist nicht einzusehen, warum Nr. 2 Verträge über vorläufige Deckung generell von einem Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers freistellt, statt die Regelung des Art. 6 Abs. 2 b der Richtlinie einfach aufzugreifen. Denn es ist kaum ein Fall vorstellbar, in dem es nicht zumutbar wäre, innerhalb eines Monats aus einem vorläufigen einen ordentlichen Vertrag zu machen. Daher kann es bei der Ausnahmevorschrift des Nr. 1 bleiben, einer Sondervorschrift für Verträge mit sofortiger Deckung bedarf es nicht. Nr. 2 sollte gestrichen werden, zumal die Regelung durch die Ausnahmeregelung für Fernabsatzverträge unnötig kompliziert erscheint. 2. Rechtsfolgen des Widerrufs ( 9 VVG RefKo) In 9 VVG RefKo werden die Rechtsfolgen des Widerrufs geregelt. 9 Abs. 2 VVG RefKo ist wie folgt formuliert: (2) 1Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach 8 Abs.1 nach Ablauf eines Jahres nach Zahlung der ersten Prämie aus, so hat der Versicherer abweichend von Absatz 1 nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämie zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 auf diese Rechtsfolge und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. 2Leistungen des Versicherers sind vom Versicherungsnehmer nicht zurückzugewähren. Diese Regelung vor allem im Hinblick auf die von der Kommission angestrebte Regelung für Lebensversicherungsverträge in 144 VVG RefKo nicht akzeptabel. 144 Widerruf des Versicherungsnehmers (1) Abweichend von 8 Abs. 2 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage. (2) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach Ablauf eines Jahres nach Zahlung der ersten Prämie aus, so hat der Versicherer abweichend von 9 Abs. 2 Satz 1 den Rückkaufswert nach 161 zu zahlen. Diese Regelung ist völlig inakzeptabel. Sie könnte z.b. Kapital- Lebensversicherer zu der Strategie verleiten, noch nicht einmal bei der Zusendung des Versicherungsscheins über die Rückkaufswerte des Vertrags zu informieren. Würde der Versicherungsnehmer dann später im Zusammenhang mit dem Erhalt der jährlichen Information (also mehr als ein Jahr nach Vertragsschluss) auf den niedrigen Rückkaufswert seines Vertrags aufmerksam und wollte daraufhin den Vertrag, den er bei Kenntnis dieser Regelung niemals geschlossen hätte, widerrufen, so stünde ihm gemäß 144 VVG RefKo lediglich der Mindestrückkaufswert nach 161 Abs.3 VVG RefKo zu, in der Regel also gerade einmal ca. 40 % der von ihm eingezahlten 15

16 Beiträge. Mit anderen Worten: Eine Strategie der Pflichtverletzung würde mit Unrechtsgewinnen belohnt. Die Vorschrift setzt damit die verpflichtende Regelung des EU-Rechts (Art. 4 Abs. 1 der Fernabsatzrichtlinie Finanzdienstleistungen i.v.m. Anhang III A lit. A 9 der Richtlinie Lebensversicherung) nicht um und verstößt zudem gegen Art. 11 der Fernabsatzrichtlinie Finanzdienstleistungen. Letztere Vorschrift fordert nämlich wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zur Ahndung von Verstößen von Anbietern gegen die in Umsetzung der RL erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften. Rechtsfolgen des Widerrufs bei vorläufiger Deckung ( 9 Abs. 4 VVG RefKo) Diese Vorschrift ist wie folgt formuliert worden: (4) Auf einen Vertrag über vorläufige Deckung sind die Absätze 2 und 3 auch dann anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht vor Ablauf eines Jahres nach Zahlung der ersten Prämie ausübt. Die Begründung der Kommission (AB S. 300) führt hierzu aus: Absatz 4 Die Vorschrift enthält eine weitere Ausnahme von Absatz 2. Bei einem Vertrag über vorläufige Deckung (vgl. 52 E) widerspricht ein Widerrufsrecht dem Sinn und Zweck des vorläufigen Deckungsschutzes. Aus EU-rechtlichen Gründen kann es aber für Fernabsatzverträge nicht ausgeschlossen werden (vgl. 8 Abs. 3 Nr. 2 E). In den Fällen, in denen kein Fernabsatzvertrag vorliegt, soll eine Rückabwicklung des Vertrags nach Maßgabe des Absatzes 1 auch dann ausgeschlossen sein, wenn was die Regel sein wird der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht vor dem nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt ausübt. Es wäre in diesem Fall unbillig, dem Versicherungsnehmer das Recht einzuräumen, die von ihm für den vorläufigen Deckungsschutz geleistete Prämie zurückzuverlangen. Wie schon 144 VVG RefKO ist auch diese Vorschrift inakzeptabel. Auch sie belohnt Pflichtverletzer mit Unrechtsgewinnen, da sie Versicherer geradezu einlädt, sich der vorläufigen Deckung als Standardabschlussverfahren zu bedienen und in diesem Zusammenhang ihre Informationspflichten regelmäßig zu verletzen. Dann würde obwohl keinerlei Notwendigkeit für eine vorläufige Deckung bestanden hatte und die Geltung der vorläufigen Deckung per Kleingedrucktem vereinbart wurde, der Verbraucher regelmäßig die auf den Zeitraum vor Eingang seines Widerrufs entfallenden Beiträge verlieren, wenn er zum Beispiel (aufgrund vorsätzlicher Verletzung der Anbieterinformationspflicht verspätet) feststellen würde, dass in den ersten Vertragsjahren eines ihm angebotenen Kapitallebensversicherungsvertrags kein ausreichender Rückkaufswert gebildet wurde. 16

17 D. Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen des Versicherungsnehmers; Obliegenheitsverletzung; Aufgabe des Alles-oder-Nichts -Prinzips (zu AB, S. 36 ff) 1. Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers 21 VVG RefKo führt zwei gegenüber der bisherigen Rechtslage aus Verbrauchersicht sehr wichtige Neuerungen ein: Zum Einen wird die so genannte spontane Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers weitgehend (in den von Abs. 5 gezogenen Grenzen) beseitigt, zum Anderen fällt durch Abs. 1 zusätzlich die Nachmeldeverpflichtung des Versicherungsnehmers, die ihm bisher auch auferlegt war, wenn sich anzuzeigende Gefahrumstände zwischen Antragstellung und Policenerhalt verändert hatten. Beide Neuregelungen sind sehr zu begrüßen. Hinsichtlich der Nachmeldeverpflichtung wurde eine Verbesserung gegenüber dem Zwischenbericht der Kommission erzielt. Zu begrüßen ist auch die in Abs. 6 vorgesehene Belehrungspflicht des Versicherers. Neben der Forderung nach einer Belehrungspflicht hatte der vzbv in seiner Stellungnahme vom zum Zwischenbericht das Problem angesprochen, dass Versicherer erst im Versicherungsfall bei den Ärzten des Versicherungsnehmers recherchieren, an welchen Erkrankungen dieser in der Vergangenheit gelitten hatte. Nicht selten sind Versicherungsnehmer dann plötzlich mit dem Vorwurf konfrontiert, im Antragsformular Erkrankungen verschwiegen zu haben, die ihnen vom Heilbehandler zu keiner Zeit mitgeteilt worden waren. Diesbezüglich sprechen viele Indizien dafür, dass nicht wenige Heilbehandler Befunde in den Akten ihren Patienten nicht mitteilen. Je mehr sie diese Befunde lediglich aus abrechnungstechnischen Gründen vermerkt haben, umso mehr gerät in diesen Fällen der redliche Versicherungsnehmer in Beweisnot. Da diese Problematik auch regelmäßig nach Leistungsanträgen der Versicherten in der Berufsunfähigkeits-, aber auch in der Lebensversicherung zu beobachten ist, hatte der vzbv angeregt, den Versicherern bei Personenversicherungen mit Gesundheitsprüfung eine spezielle Belehrungspflicht aufzuerlegen. Der entsprechende Formulierungsvorschlag lautet: Entbindet der Versicherungsnehmer seine Ärzte oder Heilbehandler von der ärztlichen Schweigepflicht oder behält sich der Versicherer vor, später vom Versicherungsnehmer die Abgabe einer entsprechenden Entbindungserklärung zu verlangen, kann er sich nicht auf Leistungsfreiheit berufen, wenn er den Versicherungsnehmer bei Antragstellung nicht darüber aufgeklärt hatte, dass er erst im Versicherungsfall nachprüfen wird, ob sich aus Krankenunterlagen von Ärzten oder sonstigen Heilbehandlern Hinweise auf eine unkorrekte oder unvollständige Beantwortung der Antragsfragen ergeben. 17

18 Der Versicherer bleibt auch dann zur Leistung verpflichtet, wenn er dem Versicherungsnehmer nicht angeboten hatte, den Antrag des Versicherungsnehmers erst nach Prüfung der Korrektheit der Antragsangaben durch den Arzt oder die Ärzte des Versicherten entgegenzunehmen. Leider ist der entsprechende Vorschlag im Abschlussbericht ohne Berücksichtigung geblieben. Die Problematik ist auch mit dem Vertragsabschlussverfahren nach dem so genannten Policenmodell verknüpft (vgl. oben Seite 4). Eine Entschärfung der hier aufgezeigten Problematik träte auch durch die dort vorgeschlagene Abschaffung des Policenmodells (vgl. Seite 8) ein, da der Versicherungsnehmer hierdurch in der Regel Zeit gewinnen würde, seine Vertragserklärung in Ruhe zu studieren und die Gesundheitserklärung ohne Beisein des Vermittlers abzugeben. 2. Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers (Zu AB, S. 42) Es ist zu begrüßen, dass eine leicht fahrlässige Verletzung vertraglicher Obliegenheiten nicht mehr zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann. Die bereits in unserer Stellungnahme zum Zwischenbericht vom geäußerte Kritik an der Beweislastverteilung im Falle des Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit halten wir aufrecht: Es ist ein allgemeiner zivilrechtlicher Grundsatz, dass derjenige, der sich auf etwas beruft, beweisen muss, dass die Tatbestandsvoraussetzungen dafür gegeben sind. Beruft sich also der Versicherer darauf, dass der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat, dann sollte er nicht nur das Verhalten an sich, sondern auch dessen Ursächlichkeit (Kausalität) beweisen müssen. Es ist aus unserer Sicht nicht gerechtfertigt, dem Versicherungsnehmer sowohl den Kausalitätsgegenbeweis als auch den Nachweis geringer Fahrlässigkeit aufzubürden. Zudem vermissen wir eine relativierende Regelung dahingehend, dass eine Quotelung nur in dem Maße zulässig sein darf, in dem das Verhalten des Versicherungsnehmers die Interessen des Versicherers beeinträchtigt hat. Um zumindest eine gewisse Ausgewogenheit herzustellen, könnte 30 Abs. 3 VVG RefKo wie folgt geändert werden. Vorgeschlagene Änderung für 30 Abs. 3 VVG RefKo (3) Die Leistungsfreiheit nach Absatz 2 ist auf das Ausmaß begrenzt, in dem die Verletzung der Obliegenheit für den Eintritt des Versicherungsfalls, seine Feststellung, die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers oder für deren Umfang ursächlich ist. Der Beweis für die Ursächlichkeit und deren Ausmaß obliegt dem Versicherer. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. 18

19 3. Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls ( 83 VVG RefKo) Der Vollständigkeit halber merken wir an, dass sich unsere obigen Ausführungen analog auch auf die in 83 VVG RefKo vorgeschlagenen Regelungen beziehen. E. Einseitige Vertragsänderung durch den Versicherer ( AB, S. 44 ff) VVG RefKo (Generelles Bedingungsanpassungsrecht) Für eine Möglichkeit der Bedingungsänderung im Nichtlebens- und Nichtkrankenversicherungsbereich besteht kein Anlass. Die Unwirksamkeit von Versicherungsbedingungen wird nur dann festgestellt, wenn jemand dagegen klagt. In der Regel geht es also um unangemessen benachteiligende Klauseln. Das Risiko der Verwendung solcher Klauseln muss aber beim Verwender selbst bleiben. Es geht nicht an, dass der Versicherer die unwirksame Klausel durch eine für ihn günstige und für den Versicherungsnehmer ungünstige Klausel ersetzen kann. Zu welch kuriosen Ergebnissen die Möglichkeit zur Bedingungsänderung führen kann, mag das folgende Beispiel verdeutlichen: Nehmen wir an, ein höchstrichterliches Urteil käme zu dem Ergebnis, dass der Ausschluss für Überspannungsschäden in der Hausratversicherung unwirksam sei. In diesem Fall könnte der Versicherer anschließend versucht sein, die ursprünglich als sekundäre Leistungsbeschreibung gefasste Klausel als nicht kontrollfähige primäre Leistungsbeschreibung zu formulieren und den Versicherungsnehmern die Änderung mitteilen. Dann würde er künftig Überspannungsschäden nicht decken müssen, obwohl sie eigentlich nicht wirksam vom Versicherungsschutz ausgeschlossen worden waren. Der Versicherer wird eine für sich günstige und für die Versicherten ungünstige Ersatzklausel finden wollen. Es ist inakzeptabel, den Versicherungsnehmern bezüglich dieser neuen Klausel den normalen, langwierigen Rechtsweg zuzumuten. Hinzu kommt, dass in der Regel für den Versicherer die Möglichkeit der Prämienanpassung besteht, so dass der aus der Unwirksamkeit einer Klausel resultierende höhere Schadenaufwand auf die Versicherten umgelegt werden kann. Da dieses Verfahren jedoch die Gefahr birgt, dass anschließend eine größere Zahl von Versicherungsnehmern von ihrem in diesem Fall bestehenden Kündigungsrecht Gebrauch macht, wird der Versicherer stets das Bedingungsanpassungsverfahren wählen. Sofern bestimmte Versicherungsbedingungen derzeit keine Prämienanpassungsmöglichkeit vorsehen, sind die Versicherer nicht gehindert, derartige Klauseln für das Neugeschäft einzuführen. Die 19

20 entsprechenden Altverträge sind darüber hinaus in der Regel zum Ende des jeweiligen Laufzeitjahres kündbar. Schon deshalb bedarf es zumindest zugunsten der Versicherer keines generellen Bedingungsänderungsrechts. Will man dies gleichwohl ins Auge fassen, dann muss darauf geachtet werden, dass die Interessen der Versicherungsnehmer hierbei angemessen berücksichtigt werden. Die Versicherungsnehmer des betroffenen Versicherers sind nicht organisiert. Ihre Interessen können auch durch die Aufsichtsbehörde nicht zufriedenstellend vertreten werden, da deren Fokus auf der Sicherstellung der Solvabilität der Versicherer liegt. Würde die Behörde bei der Bedingungsersetzung beteiligt, so würde sie im Zweifel Klauselformulierungen unterstützen, die nicht zu einer Prämiensteigerung führen. Damit jedoch würde das Risiko aus der AGB-Verwendung so verringert, dass kaum noch ein Anreiz bestünde, unangreifbare AGB zu formulieren. Lösung des Problems Eine angemessene Berücksichtigung der Interessen der Versicherungsnehmer könnte nach unserer Auffassung nur in der Weise geschehen, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einen in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gem. 4 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) genannten Verbraucherverband benennt. Dieser erhält das Recht, entweder selbst oder durch Benennung eines beauftragten Rechtsanwalts, auf Kosten des jeweiligen Versicherers zusammen mit diesem eine Alternativformulierung zu erarbeiten. Könnte keine von beiden Parteien akzeptierte Formulierung gefunden werden, müsste ein, ebenfalls auf Kosten des Versicherers, von beiden Seiten angerufener Obmann entscheiden. Für den Bereich der Nichtlebens- und Nichtkrankenversicherung sollte jedoch, wie bereits ausgeführt wurde, auf eine gesetzliche Möglichkeit zur Bedingungsersetzung verzichtet werden. 16 VVG RefKo sollte gestrichen werden. Dies gilt auch schon deshalb, weil erst ein mit einer ergänzenden Vertragsauslegung befasstes Gericht überprüfen könnte, ob die Behauptung des Versicherers zutreffend ist, die Bedingungsersetzung sei zur Fortführung des Vertrags notwendig oder das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung stelle für ihn eine unzumutbare Härte dar , 195 VVG RefKo (Bedingungsanpassung in der Lebens- und Krankenversicherung) Leider findet der Abschlussbericht keine Lösung für die schon bisher unbefriedigend geregelte Frage, wann eine Prämien- und wann eine Bedingungsanpassung angezeigt sein soll. Dabei hat gerade die nach Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofs zu den selbstdefinierten Fallpauschalen von 20

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