Umsetzung solarer Versorgungssysteme aus rechtlicher Sicht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Umsetzung solarer Versorgungssysteme aus rechtlicher Sicht"

Transkript

1 Umsetzung solarer Versorgungssysteme aus rechtlicher Sicht von RA Frank-Georg Pfeifer, Landesverband Haus & Grund Wsetfalen 1) Einleitung Eine nennenswerte und zeitlich akzeptable Verbreitung von Solaranlagen kann nur erreicht werden, wenn Solaranlagen im Gebäudebestand eingebaut werden. Denn selbst bei einer Zubauquote von optimistisch 2 % würde es etliche Jahrzehnte dauern, bis alle für Solaranlagen geeigneten Häuser entsprechend ausgerüstet wären. Im Hinblick auf den nachträglichen Einbau einer solaren Energieerzeugungsanlage sind daher im Wohnraummietrecht Modernisierung und Mieterhöhung zu erörtern. Die Modernisierung ist von der Instandsetzung abzugrenzen. Diese ist eine Pflicht, jene ein Recht des Vermieters. a) Um die Energieeinsparung zu forcieren, ist im Wohnraummietrecht ( 554 BGB) eine allgemeine mieterliche Duldungspflicht betr. energieeinsparende Modernisierungen festgelegt. Nach Modernisierung räumt 559 BGB dem Vermieter ein Mieterhöhungsrecht ein. Bei Gewerberaum ergibt sich die Duldungspflicht aus 578 Absatz 2 BGB; das Mieterhöhungsrecht bedarf aber der Vereinbarung. b) Sowohl bezüglich der Ausführung der Baumaßnahmen als auch im Hinblick auf die Mieterhöhung steht dem Mieter ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht zu. 2) Zunächst die maßgeblichen Rechtsvorschriften: a) Die Duldungspflicht für Wohn- und Gewerberaum regelt sich nach 554 Absätze 2 ff. BGB: (Absatz 2) [1] Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. [2] Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. [3] Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhö-

2 Manuskript Pfeifer, Seite 2 hung zu berücksichtigen. [4] Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist. (Absatz 3) [1] Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen. [2] Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen. [3] Diese Vorschriften gelten nicht bei Maßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen. (Absatz 4) [1] Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 machen musste, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. [2] Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten. (Absatz 5) Eine zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Hinweis: Die Bestimmung des Absatzes 5 gilt gemäß 578 Abs. 2 nicht bei Gewerberaum. b) Das gesetzliche Mieterhöhungsrecht (nur für Wohnraum) regelt sich nach 559 BGB: (Absatz 1) Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken (Modernisierung), oder hat er andere bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt, die er nicht zu vertreten hat, so kann er die jährliche Miete um 11 vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. (Absatz 2) Sind die baulichen Maßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt worden, so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen. (Absatz 3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. c) Die Geltendmachung der Mieterhöhung richtet sich nach 559b BGB: (Absatz 1) [1] Die Mieterhöhung nach 559 ist dem Mieter in Textform zu erklären. [2] Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der 559 und 559a erläutert wird.

3 Manuskript Pfeifer, Seite 3 (Absatz 2) [1] Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung. [2] Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn der Vermieter dem Mieter die zu erwartende Erhöhung der Miete nicht nach 554 Abs. 3 Satz 1 mitgeteilt hat oder wenn die tatsächliche Mieterhöhung mehr als 10 vom Hundert höher ist als die mitgeteilte. (Absatz 3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Hinweis: Ankündigungs- und Erhöhungsschreiben müssen nicht eigenhändig unterzeichnet werden, es genügt Textform nach 126b BGB- Also z.b. Faksimilestempel, eingescannte Unterschrift o.ä. d) Das Sonderkündigungsrecht des Wohnraummieters bei Modernisierungsmieterhöhung regelt sich nach 561 BGB: (Absatz 1) [1] Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach 558 oder 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen [2] Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein. (Absatz 2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. e) Für den preisgebundenen Wohnraum im Sinne des II. Wohnungsbaugesetzes regelt sich die Modernisierungsmieterhöhung nach 11 Absatz 6 der II. BV und 6 der Neubaumietenverordnung. 11 II. BV: (Absatz 6) [1] Modernisierung sind bauliche Maßnahmen, die den Gebrauchswert des Wohnraums nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf die Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparung von Heizenergie oder Wasser bewirken. [2] Modernisierung sind auch der Ausbau und... (Absatz 7) [1] Eine Modernisierung darf im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau nur berücksichtigt werden, wenn die Bewilligungsstelle ihr zugestimmt hat. [2] Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn Mittel aus öffentlichen Haushalten für die Modernisierung bewilligt worden sind. f) 6 der Neubaumietenverordnung: (Absatz 1) [1] Hat der Vermieter für sämtliche öffentlich geförderten Wohnungen bauliche Änderungen auf Grund von Umständen, die er nicht zu

4 Manuskript Pfeifer, Seite 4 vertreten hat, vorgenommen, so kann er zur Berücksichtigung der hierdurch entstehenden laufenden Aufwendungen eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung aufstellen. [2] Das gleiche gilt, wenn er mit Zustimmung der Bewilligungsstelle solche bauliche Änderungen vorgenommen hat, die eine Modernisierung im Sinne des 11 Abs. 6 der Zweiten Berechnungsverordnung bewirken; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn Mittel aus öffentlichen Haushalten für die Modernisierung bewilligt worden sind. [3] Die sich ergebende erhöhte Durchschnittsmiete bildet vom Ersten des auf die Fertigstellung folgenden Monats an die Grundlage der Kostenmiete. [4] Für die Erhöhung der Einzelmieten gilt 4 Abs. 5 entsprechend. [5] Soweit die baulichen Änderungen nach Art oder Umfang für die einzelnen Wohnungen unterschiedlich sind, ist dies bei der Berechnung der Einzelmieten angemessen zu berücksichtigen.... g) Für geförderten Wohnraum im Sinne des Wohnraumförderungsgesetzes bestimmt 16 Abs. 3 WoFöG Modernisierungen als bauliche Maßnahmen, die eine nachhaltige Einsparung von Energie oder Wasser bewirken. Die Modernisierungsmieterhöhung darf nach 28 WoFöG nicht die in der Förderzusage festgelegte höchstzulässige Miete überschreiten. 3) Nachstehend nun die wichtigsten Punkte: a) Die Modernisierung ist die Verbesserung des vertraglich geschuldeten Zustandes, also Verbesserung des Ist-Zustandes gegenüber dem Soll- Zustand. Es wird mehr an Wohnwert geschaffen, was folgerichtig auch zu einem Mehr an Miete führt (denn die Miete [früher: Mietzins] ist der Zins für das eingesetzte Kapital und kein Refinanzierungsbeitrag, mit welchem der Mieter das Haus, die Modernisierungsarbeit usw. bezahlt). b) Es könnte argumentiert werden, daß Solaranlagen keine Energieeinsparung mit sich brächten, denn es fände ja nur ein Wechsel der Energieart statt. Indessen gehört der Einbau von Solaranlagen nach herrschender Auffassung zu den mietrechtlich Modernisierungsmaßnahmen. aa) Zwar bringt der Einbau einer Solaranlage nicht zwingend eine übers ganze Jahr kontinuierliche Energieeinsparung mit sich. Im Gegenteil, weil die Sonnenenergie kostenlos geliefert wird, könnte sogar im Sommer eine Energieverschwendung z.b. beim Warmwasser die Folge sein. bb) Aber: Sinn der Energieeinsparung ist, von den nicht regenerativen Energien freizukommen. Daher fällt die Installation einer Solaranlage unter den Energieeinsparbegriff des 554 BGB (vgl. 541b BGB alt). So u.a. Eisenschmid in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Auflage, 541b BGB, Randnr. 85, Seite 382; Börstinghaus, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Auflage, 3 MHG ( vgl. jetzt 559 BGB) Randnr. 77, Seite Hinzu tritt, daß in unseren Breiten eine Solaranlage zumindest im Herbst

5 Manuskript Pfeifer, Seite 5 und Winter noch einer Zusatzheizung bedarf (von Null-Energiehäusern o.ä. abgesehen). cc) Daher werden so oder so immer fossile Brennstoffe verbraucht; allerdings wegen der Zulieferung von Sonnenwärme in geringerem Umfang. Damit liegt auch stets eine Energieeinsparung vor. dd) Überdies führt eine Solaranlage auch zu einer Verbesserung der Mietsache - weil von fossilem Brennstoff unabhängiger - bzw. zur Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache im Sinne der 554 und 559 BGB (vgl. Voelskow, in: Münchener Kommentar zum BGB, 3 MHG, Randnr. 10, Seite 1553). Der nachträgliche Einbau einer Solaranlage erfüllt daher die Voraussetzungen einer Modernisierung im Sinne der 554, 559 ff. BGB. Hinweis: Beim Ersteinbau stellen sich die Fragen der Duldung usw. nicht. Denn hier wird nicht eine bereits vermietete Sache umgestaltet, sondern die zu vermietende Sache verfügt bereits über die Solaranlage. Der Mieter muß also nicht durch das Gesetz vor einer nachträglichen Umgestaltung der Mietsache geschützt werden. 4) Formalien der Modernisierung a) Die Modernisierung muß nach 554 Abs.3 BGB drei Monate vor Beginn der Maßnahme angekündigt werden, auch dann, wenn evtl. gar keine Mieterhöhung geplant ist. Rechenbeispiel: Geplanter Beginn der Arbeiten am Mittwoch, 1. Oktober Zugang der Ankündigung spätestens am Montag, 30. Juni Vorsicht: Hier gibt es keine Dreitageskarenzfrist wie bei der Kündigung. b) In der Modernisierungsankündigung sind die vorzunehmenden Arbeiten nach voraussichtlichem Beginn und Umfang sowie Dauer zu bezeichnen. Es darf also nicht heißen: Wir werden im nächsten Monat eine Solaranlage einbauen und bitten Sie, dem Handwerksmeister XY Zutritt zur Wohnung zu gewähren. c) Vielmehr müsste eine Modernisierungsankündigung in etwa lauten: Anrede... Wir beabsichtigen, in der von Ihnen gemieteten Wohnung, Wohnstr. 1, 9999 Häuserstadt, folgende Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen: Einbau einer Solaranlage... Die Bauarbeiten beginnen voraussichtlich am... und werden vermutlich... Tage dauern. Wir bitten Sie hiermit, diese Baumaßnahme zu dulden, auf der anderen Seite werden Sie nach Abschluss der Ar-

6 Manuskript Pfeifer, Seite 6 beiten eine günstigere und umweltschonende Wärme- und Warmwasserversorgung haben. Die voraussichtlichen Kosten der Modernisierungsmaßnahme werden für das ganze Haus gem. beiliegendem Kostenvoranschlag der Firma A. voraussichtlich... Euro betragen. Davon entfällt ein Anteil von... % auf Ihre Wohnung, weil... Wir geben Ihnen hiermit bekannt, dass wir nach Fertigstellung der Baumaßnahme Ihre Jahresmiete um 11 % dieser Summe, also um... Euro erhöhen werden. Da Ihre alte Jahresmiete... Euro beträgt, wird die neue Miete... voraussichtlich Euro betragen; daraus ergibt sich eine Erhöhung der monatlichen Grundmiete um... Euro. (Unterschrift in Textform) Anlage: Kostenvoranschlag der Firma A. Hinweis: Wenn der Vermieter im Ankündigungsschreiben die Mieterhöhung nicht oder um mehr als 10 % zu niedrig angibt, verschiebt sich der Eintritt der Mieterhöhung nach 569b Abs. 2 Satz 2 BGB um sechs Monate. d) Unterbleibt die Ankündigung, tritt bezüglich der beeinträchtigenden Maßnahmen keine mieterliche Duldungspflicht ein; erfolgt die Ankündigung zu spät, beginnt die Duldungspflicht bezüglich der beeinträchtigenden Maßnahmen ebenfalls später. e) Nach Zugang der Ankündigung kann der Mieter nach 554 Absatz 3 Satz 2 BGB bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats... kündigen. Rechenbeispiel: Zugang der Ankündigung am Dienstag, 17. Juni Dann kann er bis zum Ablauf des folgenden Monats (= Donnerstag 31. Juli 2003) die Kündigung - gem. 568 BGB - in Schriftform erklären; und zwar zum Ablauf des nächsten Monats (Sonntag 31. August 2003; wegen 193 BGB Montag, 1. September 2003). f) Die Ankündigungspflicht des Vermieters und Sonderkündigungsrecht des Mieters nach 554 BGB gelten jedoch nicht bei Maßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind und (kumulativ!) nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen. aa) Bei Einbau einer Solaranlage (auf dem Dach) ist üblicherweise von einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume auszugehen. Kumulativ müsste jedoch auch eine nur unerhebliche Mieterhöhung folgen.

7 Manuskript Pfeifer, Seite 7 bb) Nach herrschender Ansicht liegt die Bagatellgrenze bei einer Erhöhung von 5 % der Grundmiete. g) Da der Einbau einer Solaranlage im Regelfall zu einer mehr als 5%-igen Mieterhöhung führen wird, ist die vorstehende Kumulativbedingung nicht erfüllt; damit entfallen weder Ankündigungspflicht noch mieterliches Sonderkündigungsrecht. h) Die Duldungspflicht könnte aber entfallen, wenn in der nach 554 Abs. 2 Sätze 2-4 BGB in der Maßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, wobei namentlich die zu erwartende Mieterhöhung zu beachten ist. aa) Der Vollständigkeit halber sei auf die Ansicht des Oberlandesgerichtes Karlsruhe (in: Grundeigentum 1984, S. 1079) aufmerksam gemacht), wonach bei einer Wärmedämmung das Wirtschaftlichkeitsgebot in der Weise zu beachten ist, daß nicht die Mietzinserhöhung die Einsparung an Heizöl um mehr als 200 % übersteigt. Derartige Mieterhöhungen sind bei Einbau von Solaranlagen im Regelfall nicht zu erwarten. bb) Dazu noch ein Hinweis: Zwar hat das Oberlandesgericht Karlsruhe diese 200%-Grenze nicht verbindlich festgelegt, sie wird aber von der Praxis so gehandhabt (so beispielsweise LG Bautzen, in: WM 1999, S. 45). Der Vorteil dieser 200%-Grenze ist aber, dass sie eine klare Abgrenzung ermöglicht und der Vermieter die Erfolgsaussichten einer Mieterhöhung auch abschätzen kann. Andererseits kann im Einzelfall auch eine Überschreitung dieser Grenze unbeanstandet bleiben. cc) Das LG Berlin hat unter dem (in: Grundeigentum 1996, Seite 129) ausgeführt: Erweist sich..., daß eine Umbaumaßnahme... eine Mietsteigerung rechtfertigte, welche um nahezu 400% höher ist als die damit verbundene Heizkostenersparnis, so ist der Mieter nicht verpflichtet, diese Maßnahme zu dulden. dd) Das LG Köln urteilte unter dem (in: WM 1992, Seite 431): Bleibt nach Modernisierung der Wohnung die zu erwartende Monatsmiete innerhalb des Bereichs vollständiger Förderungsfähigkeit im Sinne des Wohngeldgesetzes, kann die Zumutbarkeit der Maßnahme wegen der zu erwartenden Erhöhung des Mietzinses nicht verneint werden. i) Die Mieterhöhung bei Einbau einer Solaranlage wird im Regelfall freilich nicht so hoch ausfallen, daß eine Härte zu bejahen wäre. j) Die Duldungspflicht könnte aber hinsichtlich vorangegangener Verwendungen des Mieters entfallen. So, wenn der Mieter mit Erlaubnis des Eigentümers eine Gasetagenheizung eingebaut hat und es nunmehr nach drei Jahren heißt, diese müsse wegen Installation der Solaranlage entfernt werden. aa) Die Frage, wie lange Mieterinvestitionen eine Modernisierung blockieren können, ist im Gesetz nicht direkt geregelt. Hier kann beispielsweise auf

8 Manuskript Pfeifer, Seite 8 das Zwangsversteigerungsgesetz zurückgegriffen werden. Es heißt dort zur Anrechnung von Baukostenzuschüssen in 57c Abs. 2 ZVG: [1] Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist jeweils ein Zuschußbetrag in Höhe einer Jahresmiete als durch eine Mietdauer von vier Jahren getilgt anzusehen;... [2] In jedem Falle ist jedoch der Zuschuß nach Ablauf von zwölf Jahren seit der Überlassung der Mieträume oder, sofern die vereinbarte Mietzeit kürzer ist, nach deren Ablauf als getilgt anzusehen. 5) Die Mieterhöhung a) Nach Ausführung der Arbeiten, wenn deren Preis durch Schlußrechnung usw. feststeht, kann die Vermieter gem. 559, 559b BGB die Miete erhöhen. Die Erhöhungfrist beträgt nach 559b Abs. 2 BGB rund drei Monate (Zahlung der erhöhten Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erhöhungserklärung). Rechenbeispiel: Fertigstellung der Anlage und Erteilung der Schlußrechnung am Donnerstag, 30. Oktober Zugang des Mieterhöhungsschreibens am Montag, 3. November Die erhöhte Miete ist ab 1. Februar 2004 zu zahlen. Geht das Erhöhungsschreiben schon am Freitag, 31. Oktober 2003 zu, tritt die Mieterhöhung einen Monat früher ein. b) Ein Mieterhöhungsschreiben an den Mieter könnte beispielsweise wie folgt lauten: Anrede, in unserem Ankündigungsschreiben vom... hatten wir Sie um die Duldung von Modernisierungsarbeiten zum Einbau einer Solaranlage gebeten. Diese Arbeiten sind mittlerweile planmäßig abgeschlossen. Es handelte sich hierbei um eine bauliche Maßnahme, welche zu einer Einsparung von Heizenergie führt. Nach 559 BGB kann daher die Jahresmiete um 11 % der Modernisierungskosten erhöht werden. Die tatsächlichen Baukosten für die gesamte Modernisierungsmaßnahme im Hause betrugen... Euro; vgl. beiliegende Aufstellung nebst Kopien der Handwerkerrechnungen.... Die Baukosten sind wegen einiger unvorhergesehener Maßnahmen um rd. 5 % höher ausgefallen. Dies hatte seine Ursache darin, dass.... Die für das gesamte Haus angefallenen Baukosten werden auf Ihre Wohnung aufgeteilt wie folgt.... Damit erhöht sich Ihre gegenwärtige Jahresmiete von... Euro um... Euro auf nunmehr... Euro.

9 Manuskript Pfeifer, Seite 9 Die monatliche Grundmiete beträgt daher künftig ein Zwölftel des eben genannten Betrages, also... Euro. Wir bitten Sie, diese nunmehr erhöhte Miete ab dem... zzgl. der Nebenkostenvorschüsse laufend an mich zu bezahlen. Unterschrift in Textform Anlagen: Baukostenaufstellung, Handwerkerrechnungen, jeweils in Fotokopie. 6) Infolge des Betreibens der Solaranlage fallen Betriebskosten an. Diese sind vom Mieter im Rahmen des Mietvertrages bzw. - soweit sie eingreift - nach der HeizkostenV zu zahlen. a) Soweit die Wärme- und Warmwasserversorgung überwiegend per Solaranlage erfolgt, kann der Vermieter z.b. beim Bezirksamt einen Antrag auf Befreiung von der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung nach 11 HeizkostenV zu stellen. b) Das gilt aber nicht für die Warmwasserkostenabrechnung. c) Ob ein solcher Antrag tunlich ist, richtet sich nach Einzelfallerwägungen. Denn oft sind Solaranlagen so gebaut, daß bei zu geringer Solareinstrahlung mit herkömmlicher Anlage zugeheizt werden muß. d) Soweit Brennstoffkosten ganz oder teilweise wegfallen, können nur die tatsächlichen Brennstoffkosten an den Mieter weitergegeben werden. e) Der Vermieter kann daher nicht etwa einen ortsüblichen Wärmepreis ansetzen. Eine Benachteiligung des Vermieters liegt nicht vor, denn er bekommt ja für die nachträglich installierte Solarheizung den 11%-igen Wertverbesserungszuschlag nach 559 BGB. Und da es sich eben nicht um eine Umlage handelt, bekommt er diese 11% auf Dauer, der 11%-ige Zuschlag wird also nicht nach vollendeter Gegenfinanzierung zurückgefahren. f) Ansetzbar sind nach der II.BV (bzw. 2 Nr. 4a der geplanten BetriebskostenV) die anfallenden Kosten etwa für den Strom der elektrisch betriebenen Pumpen, Reinigung der Anlage usw., gemäß Nr. 4a der Anlage 3 zu 27 II BV... hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutz-Gesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstat-

10 Manuskript Pfeifer, Seite 10 tung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung. g) Bei einer - im Regelfall - kombinierten Anlage (herkömmlicher Brenstoffbetrieb und Solarbetrieb) können die Kosten der Reinigung, des Betriebsstromes usw. zusammengefasst werden. h) Die Betriebskostenabrechnung richtet sich nach den Vorgaben des Betriebskostenrechts bzw. falls keine Freistellung nach 11 HeizkostenV erfolgte, nach der HeizkostenV. Insbesondere ist die Abrechnungsfrist und die Fallbeilwirkung nach 556 Abs. 3 Satz 3 BGB zu beachten. Der freilich kann jeder Vermieter leicht durch realistische Vorschüsse - evtl. Anhebung nach 560 Abs. 4 BGB) entgehen.

536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln Nachfolgend eine nichtamtliche Wiedergabe der neugefassten 536, 555a bis 555f sowie 559, 559b BGB. Die hochgestellten Zahlen in eckigen Klammern geben die Sätze innerhalb der Absätze an. Maßgeblich ist

Mehr

Welche Hürden bestehen bei einer. Sanierungsmaßnahmen?

Welche Hürden bestehen bei einer. Sanierungsmaßnahmen? Welche Hürden bestehen bei einer Mieterhöhung wegen Sanierungsmaßnahmen? Haus- und Grundbesitzerverein Ingolstadt e.v. Vortrag vom 14.11.2017, Stadttheater Ingolstadt 15.11.2017 1 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 6. Aktualisierung 2013 (1. Mai 2013) Das Bürgerliche Gesetzbuch wurde durch Art. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 13 des Mietrechtsänderungsgesetzes

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Auszug

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Auszug Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung vom 2.1.2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) Auszug 535 Inhalt und Hauptpflichten

Mehr

(Energetische) Modernisierung

(Energetische) Modernisierung (Energetische) Modernisierung Die rechtliche Herleitung einer Modernisierung ist festgelegt im 555b BGB. Die aus einer Modernisierung resultierende Mieterhöhung basiert auf 559 BGB. Modernisierungsmaßnahmen...

Mehr

Amtsgericht Dortmund Mietrechtliche Bedingungen bei der Umsetzung von alternativen Energiekonzepten.

Amtsgericht Dortmund Mietrechtliche Bedingungen bei der Umsetzung von alternativen Energiekonzepten. Mietrechtliche Bedingungen bei der Umsetzung von alternativen Energiekonzepten. Richter am Ulf Börstinghaus, Gelsenkirchen Essen, 19. Oktober 2007 Einführung Spannungsfeld Gesellschaftliche Aufgabe Energiepreise

Mehr

Synopse Mietrechtsreform 2013

Synopse Mietrechtsreform 2013 Synopse Mietrechtsreform 2013 alt neu 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen

Mehr

Synopse zum Mietrechtsanpassungsgesetz vom BGBl I 2648

Synopse zum Mietrechtsanpassungsgesetz vom BGBl I 2648 Synopse zum Mietrechtsanpassungsgesetz vom 18.12.2018 BGBl I 2648 555c BGB Ankündigung von (1) Der Vermieter hat dem Mieter eine Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform

Mehr

Umlagefähigkeit energetischer Sanierungskosten auf den Mieter. 2. WEG-Forum Metropolregion Rhein-Neckar

Umlagefähigkeit energetischer Sanierungskosten auf den Mieter. 2. WEG-Forum Metropolregion Rhein-Neckar Umlagefähigkeit energetischer Sanierungskosten auf den Mieter 2. WEG-Forum Metropolregion Rhein-Neckar 19.11.2014 Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt

Mehr

Inhalt III. Inhaltsverzeichnis. I. Vorwort l

Inhalt III. Inhaltsverzeichnis. I. Vorwort l Inhalt I. Vorwort l II. Begriff der Modernisierung 2 1. Nachhaltige Verbesserung der Mietsache 4 2. Dauerhafte Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse 7 3. Nachhaltige Einsparung von Energie oder

Mehr

SchiedsamtsZeitung 74. Jahrgang 2003, Heft 11 Online-Archiv Seite Organ des BDS. Mieterhöhung wegen Modernisierung

SchiedsamtsZeitung 74. Jahrgang 2003, Heft 11 Online-Archiv Seite Organ des BDS. Mieterhöhung wegen Modernisierung Mieterhöhung wegen Modernisierung von Franz Rustige, Eitorf/Sieg (Fortsetzung von 10/03, Seite 222) Härtefälle Ob ein Härtefall vorliegt, muss unter folgenden Gesichtspunkten geprüft werden: 1. Bauliche

Mehr

Mieterhöhung nach energetischer Sanierung?

Mieterhöhung nach energetischer Sanierung? Mieterhöhung nach energetischer Sanierung? Referent: Rolf Janßen Geschäftsführer DMB Mieterschutzverein Frankfurt am Main e.v. Energiepunkt Frankfurt Vorträge im Sophienhof, 14.05.2013 Modernisierung:

Mehr

Modernisierungsankündigung und Umlage

Modernisierungsankündigung und Umlage 1 Vortrag im Rahmen des ddiv Rechtsanwalt Stephen Lietz Hagen Rechtsanwälte Kurfürstendamm 36 10719 Berlin slietz@ra-hagen.de 2 - Begriff der Modernisierung - Modernisierungstatbestände - modernisierende

Mehr

Modernisierung Ratgeber zum Wohnraummietrecht

Modernisierung Ratgeber zum Wohnraummietrecht Modernisierung Ratgeber zum Wohnraummietrecht Muss der Mieter jede Modernisierung dulden? Eine häufig von unseren Mitgliedern gestellte Frage. Darf der Mieter Modernisierungsmaßnahmen ablehnen? Wie ist

Mehr

Konsequenzen für den Mieter:

Konsequenzen für den Mieter: Weitere Härtegründe, die die Duldungspflicht des Mieters auf Dauer oder zeitweise ausschließen können, sind z. B. hohes Alter oder Krankheit. Auch Schwangerschaft im fortgesetzten Stadium gehört zu den

Mehr

Berliner Mietspiegel 2017 INFO Veranstaltung 13. Juni 2017

Berliner Mietspiegel 2017 INFO Veranstaltung 13. Juni 2017 Berliner Mietspiegel 2017 Alle Referate im Überblick Berliner Mietspiegel 2017 Seite 81 Die übrigen Mieterhöhungen RA Dr. Carsten Brückner Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Seite 82 Die übrigen

Mehr

Mieterhöhung nach Modernisierung

Mieterhöhung nach Modernisierung Mieterhöhung nach Modernisierung Helge Schulz Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Kanzlei Wedler, Hans-Böckler-Allee 26, 30173 Hannover,

Mehr

Das Mietrecht novellieren klima- und umweltfreundliche Modernisierungen ermöglichen

Das Mietrecht novellieren klima- und umweltfreundliche Modernisierungen ermöglichen Das Mietrecht novellieren klima- und umweltfreundliche Modernisierungen ermöglichen Vorschläge der BSI Bundesvereinigung Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft 23.06.2009 Geschäftsführender Verband:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 2. März 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 2. März 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 164/10 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 2. März 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen(Neubaumietenverordnung NMV 1970)

Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen(Neubaumietenverordnung NMV 1970) Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen(Neubaumietenverordnung 1970 - NMV 1970) " in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2204), zuletzt

Mehr

MODERNISIERUNG VON WOHNRAUM UND MIETERHÖHUNG

MODERNISIERUNG VON WOHNRAUM UND MIETERHÖHUNG MODERNISIERUNG VON WOHNRAUM UND MIETERHÖHUNG DAS WAHLRECHT DES VERMIETERS ZUR ERHÖHUNG DER MIETE NACH MODERNISIERUNG Vorsitzender Richter am Landgericht Hubert Fleindl, München GLIEDERUNG 1. Durchführung

Mehr

Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter

Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter RA Horst Müller Sozietät Müller & Hillmayer, München www.mueller-hillmayer.de 1 22 Besondere

Mehr

Modernisierung: Wann und wie Sie Ihre Miete erhöhen können

Modernisierung: Wann und wie Sie Ihre Miete erhöhen können Modernisierung: Wann und wie Sie Ihre Miete erhöhen können Foto: Jürgen Fälchle - Fotolia.com Wer investiert, der muss auch schauen, dass unterm Strich die Rendite stimmt. Modernisieren Sie Ihr Mietshaus,

Mehr

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen.

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen. -1- Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung von Wohnraum Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt

Mehr

Grenzen der Modernisierungsmieterhöhung Anmerkung zu Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom , VIII ZR 28/17

Grenzen der Modernisierungsmieterhöhung Anmerkung zu Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom , VIII ZR 28/17 Grenzen der Modernisierungsmieterhöhung Anmerkung zu Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 212017, VIII ZR 28/17 I. In der Praxis spielen im Wohnraummietrecht zwei Erhöhungsmöglichkeiten eine wesentliche

Mehr

VI. Ankündigungspflicht der Modernisierungsmaßnahme Grundsatz Ausnahme: Bagatellmaßnahmen... 61

VI. Ankündigungspflicht der Modernisierungsmaßnahme Grundsatz Ausnahme: Bagatellmaßnahmen... 61 Inhalt I. Vorwort... 1 II. Begriff der Modernisierung... 2 1. Energetische Modernisierung... 4 2. Sonstige energetische Baumaßnahmen... 6 3. Nachhaltige Reduzierung des Wasserverbrauchs... 6 4. Nachhaltige

Mehr

Heizkostenverordnung (HKVO) 1-8

Heizkostenverordnung (HKVO) 1-8 Heizkostenverordnung (HKVO) 1-8 Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - Heizkosten V) Vom 23. Februar 1981 (BGB1 I S. 261,

Mehr

Mieterhöhungen rechtssicher durchsetzen - Ein Leitfaden für Vermieter und Verwalter

Mieterhöhungen rechtssicher durchsetzen - Ein Leitfaden für Vermieter und Verwalter Mieterhöhungen rechtssicher durchsetzen - Ein Leitfaden für Vermieter und Verwalter Rechtsanwalt Kelleners & Albert Rechtsanwälte in Partnerschaft 2. Südbrandenburger Tag der Immobilienwirtschaft, IHK

Mehr

Ratgeber Betriebskostenabrechnung. Foto: dessauer/fotolia.com. Tel.:

Ratgeber Betriebskostenabrechnung. Foto: dessauer/fotolia.com.  Tel.: Ratgeber Betriebskostenabrechnung Foto: dessauer/fotolia.com Betriebskostenabrechnung Jedes Jahr steht Sie an und sorgt immer wieder für Unstimmigkeiten zwischen Mieter und Vermieter die Betriebskostenabrechnung.

Mehr

Beck`sche Gesetzestexte mit Erläuterungen. Mietrecht. Kommentar. von Bernhard Gramlich. 9., neu bearbeitete Auflage

Beck`sche Gesetzestexte mit Erläuterungen. Mietrecht. Kommentar. von Bernhard Gramlich. 9., neu bearbeitete Auflage Beck`sche Gesetzestexte mit Erläuterungen Mietrecht Kommentar von Bernhard Gramlich 9., neu bearbeitete Auflage Mietrecht Gramlich schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

Mehr

Mietrechtänderungsgesetz 2013

Mietrechtänderungsgesetz 2013 Mietrechtänderungsgesetz 2013 Erleichterung energetischer Maßnahmen Bekämpfung Mietnomaden Mieterschutz bei Umwandlung in WEG Berliner Räumung Kappungsgrenze Mieterhöhung Minderungsauschluss Bisher nur,

Mehr

Gesetz zur Regelung der Miethöhe (MHG) Außer Kraft

Gesetz zur Regelung der Miethöhe (MHG) Außer Kraft Gesetz zur Regelung der Miethöhe (MHG) Außer Kraft Gesetz zur Regelung der Miethöhe (MHG) Vom 18. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3603, 3604) (BGBI. 111402-12-5) Eingearbeitet sind das "4. Gesetz zur Änderung

Mehr

Mietrecht. Mietrecht. Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21

Mietrecht. Mietrecht. Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21 Mietrecht Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21 Das Mietrecht ist geregelt in: 535 bis 580a BGB Es ist zu unterscheiden: - Mietrecht allgemeiner Teil (

Mehr

Mietrecht. Bürgerliches Gesetzbuch ( 535 bis 580a BGB) Betriebskostenverordnung Wirtschaftsstrafgesetz, Heizkostenverordnung. Kommentar.

Mietrecht. Bürgerliches Gesetzbuch ( 535 bis 580a BGB) Betriebskostenverordnung Wirtschaftsstrafgesetz, Heizkostenverordnung. Kommentar. Mietrecht Bürgerliches Gesetzbuch ( 535 bis 580a BGB) Betriebskostenverordnung Wirtschaftsstrafgesetz, Heizkostenverordnung Kommentar von Bernhard GramIich Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Stuttgart

Mehr

Blank/Börstinghaus. Miete. Kommentar von. 3., völlig neubearbeitete Auflage. 4! ms ...

Blank/Börstinghaus. Miete. Kommentar von. 3., völlig neubearbeitete Auflage. 4! ms ... ... Blank/Börstinghaus Miete Kommentar von Hubert Blank Richter am Landgericht a. D. Ulf P. Börstinghaus Richter am Amtsgericht 3., völlig neubearbeitete Auflage 4! ms Verlag C. H. Beck München 2008 Literatur-

Mehr

SchiedsamtsZeitung 76. Jahrgang 2005 Heft 03 Online-Archiv Seite 54a-57 Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 76. Jahrgang 2005 Heft 03 Online-Archiv Seite 54a-57 Organ des BDS Zusammenfassung der Änderungen nach der Mietrechtsreform von Franz Rustige, Eitorf/Sieg Ziel des neuen Mietrechts (01.09.2001) Der Gesetzgeber wollte eine Vereinfachung des Mietrechts im Sinne von Klarheit,

Mehr

Wohnen bei privaten Vermietern? Was Vermieter und Studierende wissen müssen!

Wohnen bei privaten Vermietern? Was Vermieter und Studierende wissen müssen! Wohnen bei privaten Vermietern? Was Vermieter und Studierende wissen müssen! Die Vereinbarung und Abwicklung von Mietverhältnissen mit Studierenden verläuft nach unserer Erfahrung in der Regel unproblematisch.

Mehr

Energetische Sanierung Modernisierung und Mieterhöhung im Wohnraummietrecht. RA Gerhard Frieser

Energetische Sanierung Modernisierung und Mieterhöhung im Wohnraummietrecht. RA Gerhard Frieser Energetische Sanierung Modernisierung und Mieterhöhung im Wohnraummietrecht RA Gerhard Frieser Überblick Der Mieter hat Modernisierungsmaßnahmen grundsätzlich zu dulden. Eine Ausnahme gilt, wenn die Maßnahme

Mehr

Mieterhöhung und ihre Spezifika

Mieterhöhung und ihre Spezifika Mieterhöhung und ihre Spezifika Index-, Staffel- und Vergleichsmiete. Prof. Dr. Markus Artz Universität Bielefeld Das System der Vergleichsmiete 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (1)

Mehr

-Vhttp://d-nb.info/

-Vhttp://d-nb.info/ Inhaltsverzeichnis A. Einfuhrung/Grundsatz 1 I. Mieterhöhungsmöglichkeiten im laufenden Mietverhältnis 1 II. Freifinanzierter Wohnraum 1 III. Begriff der Miete/Mietstruktur 2 B. Mieterhöhung auf die ortsübliche

Mehr

Miete. Kommentar. Hubert Blank. Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus. Von. Richter am Landgericht a.d. und. Richter am Amtsgericht

Miete. Kommentar. Hubert Blank. Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus. Von. Richter am Landgericht a.d. und. Richter am Amtsgericht Miete Kommentar Von Hubert Blank Richter am Landgericht a.d. und Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus Richter am Amtsgericht 5., völlig neubearbeitete Auflage 2017 Vorwort zur 5. Auflage... Literatur- und Abkürzungsverzeichnis...

Mehr

interna Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern Petra Breitsameter/Christian Grolik Für Mietverhältnisse über preisfreien Wohnraum

interna Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern Petra Breitsameter/Christian Grolik Für Mietverhältnisse über preisfreien Wohnraum Studieren in der Schweiz Petra Breitsameter/Christian Grolik Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern Für Mietverhältnisse über preisfreien Wohnraum 1 interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Study

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII. Abkürzungsverzeichnis... XIII. 1. Bürgerliches Gesetzbuch

Inhaltsverzeichnis VII. Abkürzungsverzeichnis... XIII. 1. Bürgerliches Gesetzbuch Abkürzungsverzeichnis... XIII 1. Bürgerliches Gesetzbuch Untertitel 1. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags... 1 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln...

Mehr

Mietrechts- änderungsgesetz

Mietrechts- änderungsgesetz Mietrechts- änderungsgesetz Kanzlei am Steinmarkt Dr. Andreas Stangl Rechtsanwalt Fachanwalt Bau- und Architektenrecht Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE Kanzlei am Steinmarkt

Mehr

Mietrechtsnovellierungsgesetz Die wichtigsten neuen Regelungen

Mietrechtsnovellierungsgesetz Die wichtigsten neuen Regelungen Mietrechtsnovellierungsgesetz Die wichtigsten neuen Regelungen Inhaltsverzeichnis I. Mietpreisbremse (BGB und EGBGB)... 1 II. Bestellerprinzip (Wohnungsvermittlungsgesetz)... 3 Sonnenstraße 11 80331 München

Mehr

Modernisierungsfristen 2016: Bis wann Sie mit mehr Miete rechnen können

Modernisierungsfristen 2016: Bis wann Sie mit mehr Miete rechnen können Modernisierungsfristen 2016: Bis wann Sie mit mehr Miete rechnen können Foto: Less Cunliffe - Fotolia.com Sie stecken viel Geld in die Dämmung Ihrer Fassade, die neue Heizung oder die neuen Fenster. Mit

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Kommentar a BGB. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse 25

Inhaltsverzeichnis. Kommentar a BGB. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse 25 Vorwort.................................................... Abkürzungsverzeichnis....................................... Literaturverzeichnis.......................................... V XIII XIX Synopse

Mehr

Mitgliederversammlung Haus- und Grund Horb e.v

Mitgliederversammlung Haus- und Grund Horb e.v Möglichkeiten der Mieterhöhung nach durchgeführter Modernisierung ( 559 ff BGB): Unterscheidung zwischen Erhaltungs- (Instandhaltung und Instandsetzungs-) maßnahmen und Modernisierung: 555a BGB ivm 559

Mehr

Mustervereinbarung einer Modernisierung durch den Mieter

Mustervereinbarung einer Modernisierung durch den Mieter Mustervereinbarung einer Modernisierung durch den Mieter Zwischen (Vornahme, Name)..., wohnhaft..., Vermieter, und (Vorname, Name)..., Mieter, wird zur Durchführung von baulichen Maßnahmen, die den Gebrauchswert

Mehr

Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz ( 557 BGB)

Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz ( 557 BGB) Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz ( 557 BGB) Mieterhöhungsvereinbarung Künftige Mieterhöhungen Abschließende Regelung Vereinbarter Mieterhöhungsausschluss Staffelmiete ( 557a BGB) Definition

Mehr

Untermietvertrag. Folgende Wohnräume. gelegenen Wohnung werden zu Wohnzwecken und ausschließlichen Benutzung an den Untermieter vermietet.

Untermietvertrag. Folgende Wohnräume. gelegenen Wohnung werden zu Wohnzwecken und ausschließlichen Benutzung an den Untermieter vermietet. Untermietvertrag Zwischen Name, Vorname Vollständige Anschrift Telefonnummer und - nachfolgend Hauptmieter genannt Name, Vorname Vollständige Anschrift Telefonnummer - nachfolgend Untermieter genannt 1

Mehr

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Novellierung mietrechtlicher Vorschriften Synopse des zweiten Mietrechtsnovellierungsgesetz - 2. MietNovG (Referentenentwurf vom 11.04.2016) (Änderungen sind kursiv

Mehr

Mietvertrag Wohnraum

Mietvertrag Wohnraum Mietvertrag Wohnraum Zwischen.Vermieter. ANAX Verwaltung GmbH, Büchelmannstr. 4, 78315 Radolfzell und!" Mietvertrag 1 Mietsache.Mieter. 1.1. Wohnanlage Das Stadthaus, Bischofstr. 19-31, 04179 Leipzig Nr.

Mehr

1 / 10

1 / 10 Modernisierung zuletzt überarbeitet am 10.01.2019, trotzdem keine Gewähr für Vollständigkeit und Fehlerfreiheit Hinweise und Fehlermeldungen werden dankend entgegen genommen Inhalt: 1. Begriff Modernisierung...

Mehr

Gelbe Erläuterungsbücher. Miete. Kommentar. von Hubert Blank, Dr. Ulf Peter Börstinghaus

Gelbe Erläuterungsbücher. Miete. Kommentar. von Hubert Blank, Dr. Ulf Peter Börstinghaus Gelbe Erläuterungsbücher Miete ommentar von Hubert Blank, Dr. Ulf Peter Börstinghaus RiAG Ulf P. Börstinghaus, Vorsitzender des Deutschen Mietgerichtstages, ist einer der renommiertesten Mietrechtler überhaupt,

Mehr

Wohnraumkündigungsschutzgesetz Miethöhegesetz. Kommentar. Werner-Verlag

Wohnraumkündigungsschutzgesetz Miethöhegesetz. Kommentar. Werner-Verlag Wohnraumkündigungsschutzgesetz Miethöhegesetz Kommentar Jochen Barthelmess Richter am Landgericht Stuttgart 5., neubearbeitete und erweiterte Auflage 1995 Werner-Verlag Seite Vorwort IX Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Überprüfung einer Heizkostenabrechnung unter mietrechlichen Aspekten

Überprüfung einer Heizkostenabrechnung unter mietrechlichen Aspekten Überprüfung einer Heizkostenabrechnung unter mietrechlichen Aspekten Es gibt keine Behörde, die die HeizkostenVO überwacht (kein Bußgeld). Es ist deshalb Mietersache, die Abrechnung nach der HeizkostenVO

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 13

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 13 Vorwort 13 1 Änderungen der EnEV 2014 Pflichten für Immobilienbesitzer 15 1.1 16 EnEV: Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen 23 1.1.1 Energieausweis bei Neubauten 23 1.1.2 Energieausweis bei

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. September 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Gesetz zur Regelung der Miethöhe (MHG)

Gesetz zur Regelung der Miethöhe (MHG) Gesetz zur Regelung der Miethöhe (MHG) vom 18. Dezember 1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I 1974 S. 3603), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Einführung des Euro (Euro-

Mehr

Lernfeld 5: Wohnräume verwalten und Bestände pflegen Lernaufgaben zum Modul IMK Mieterhöhungen im freifinanzierten Wohnungsbau

Lernfeld 5: Wohnräume verwalten und Bestände pflegen Lernaufgaben zum Modul IMK Mieterhöhungen im freifinanzierten Wohnungsbau Lernfeld 5 Wohnräume verwalten und Bestände pflegen Mieterhöhungen bei freifinanzierten Wohnungen Modul - Lernaufgaben Inhalte: Mieterhöhungen nach 558 BGB (ortsübliche Vergleichsmiete) Mieterhöhungen

Mehr

Mieterhöhung nach Modernisierung: zuletzt aktualisiert am ; Nachahmung, Nachdruck und Vervielfältigung nicht gestattet.

Mieterhöhung nach Modernisierung: zuletzt aktualisiert am ; Nachahmung, Nachdruck und Vervielfältigung nicht gestattet. 1 Hinweisblatt für Vermieter Eine Mieterhöhung nach Modernisierung kommt für Sie als Vermieter in Betracht, wenn: 1. eine Modernisierungsmaßnahme nach 555 b Nr. 1, 3, 4, 5 oder 6 BGB von Ihnen an der Mietsache

Mehr

Mieterhöhung bei Modernisierung

Mieterhöhung bei Modernisierung Info 19 - Mieterhöhung/Modernisierung Mieterhöhung bei Modernisierung von Rechtsanwältin Simone Weber I. Unterschiede zwischen Modernisierung, Instandhaltung und Instandsetzung Bei der Mieterhöhung wegen

Mehr

Voraussetzungen Mängelrechte des Mieters. 3. Kein Ausschluss 4. Spezifische Voraussetzungen einzelner Mängelrechte

Voraussetzungen Mängelrechte des Mieters. 3. Kein Ausschluss 4. Spezifische Voraussetzungen einzelner Mängelrechte Voraussetzungen Mängelrechte des Mieters 1. Mietvertrag 2. Mangel a) Sachmangel, 536 I b) Rechtsmangel, 536 III c) Rechtsfolgen der zugesicherten Eigenschaft, 536 II, was mehr als Beschaffenheitsvereinbarung

Mehr

Lernfeld 5: Wohnräume verwalten und Bestände pflegen Musterlösungen zum Modul IMK Mieterhöhungen im freifinanzierten Wohnungsbau

Lernfeld 5: Wohnräume verwalten und Bestände pflegen Musterlösungen zum Modul IMK Mieterhöhungen im freifinanzierten Wohnungsbau 558-1) Folgende Wohnungs-Angaben liegen vor: Mietvertrag vom 1. Okt. X1, Wohnfläche 90 qm, Grundmiete 585,-, BeKo-VZ 207,-, ortsübliche Vergleichsmiete 6,90 /qm/mo Zu welchem Datum kann frühestens eine

Mehr

Antrag*) Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/ des Rechtsausschusses (6. Ausschuß)

Antrag*) Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/ des Rechtsausschusses (6. Ausschuß) Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode Drucksache 7/ 2629 10.10.74 Sachgebiet 402 Antrag*) des Rechtsausschusses (6. Ausschuß) zu dem von der Bundesregierung eingebrachten eines Zweiten Gesetzes über den Kündigungsschutz

Mehr

Mietvertrag über die Anmietung von Flächen zur Weiter-/Untervermietung als Wohnraum

Mietvertrag über die Anmietung von Flächen zur Weiter-/Untervermietung als Wohnraum Mietvertrag über die Anmietung von Flächen zur Weiter-/Untervermietung als Wohnraum Zwischen Vorname Nachname Adresse Stadt - folgend Vermieter - & Home HT GmbH Joachimstr. 8, 10119 Berlin Vertreten durch

Mehr

Wegweiser. 1 Die Mietrechtsreform im Überblick. 2 Mietverträge rechtssicher abschließen Mieten zu Ihren Gunsten vereinbaren

Wegweiser. 1 Die Mietrechtsreform im Überblick. 2 Mietverträge rechtssicher abschließen Mieten zu Ihren Gunsten vereinbaren Teil Seite 1 Autorenverzeichnis Abkürzungs- und Literaturverzeichnis CD 1 Die Mietrechtsreform im Überblick 1/1 Neu versus alt 1/2 Ihre Rechte als Vermieter Neuerungen zu Ihren Gunsten durchsetzen 2 Mietverträge

Mehr

UNTERMIETVERTRAG. Zwischen. Name, Vorname: Anschrift: - nachfolgend Hauptmieter genannt. und. Name, Vorname: Anschrift:

UNTERMIETVERTRAG. Zwischen. Name, Vorname: Anschrift: - nachfolgend Hauptmieter genannt. und. Name, Vorname: Anschrift: UNTERMIETVERTRAG Zwischen - nachfolgend Hauptmieter genannt und - nachfolgend Untermieter genannt - wird folgender Untermietvertrag geschlossen: 1 Mietgegenstand 1. Der Hauptmieter hat von - nachfolgend

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch: BGB

Bürgerliches Gesetzbuch: BGB Beck-Texte im dtv 5001 Bürgerliches Gesetzbuch: BGB Textausgabe von Prof. Dr. Helmut Köhler 75. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 67871 4 Zu

Mehr

Inhalt. 1. Teil: Einleitung Teil: Einzelheiten der Mietpreisbremse... 9 III

Inhalt. 1. Teil: Einleitung Teil: Einzelheiten der Mietpreisbremse... 9 III Inhalt 1. Teil: Einleitung... 1 Auswirkungen verfassungsrechtlicher Natur/Staatsrecht, Grundrechtseinschränkung... 2 Auswirkungen auf die Entwicklung der sog. ortsüblichen Vergleichsmiete... 3 Auswirkungen

Mehr

Energieeinsparung und Betriebskosten

Energieeinsparung und Betriebskosten 32. Mietrechtstage des ESWiD Evangelischer Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Hubert Blank Energieeinsparung und Betriebskosten I. Das Energiekonzept der Bundesregierung und das

Mehr

Malte Monjé. Mietrückstand und drohender Wohnungsverlust: Hohe Hürden für den Mieter

Malte Monjé. Mietrückstand und drohender Wohnungsverlust: Hohe Hürden für den Mieter Mandantenveranstaltung 30.03.2017 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- u Wohnungseigentumsrecht Mietrückstand und drohender Wohnungsverlust: Hohe Hürden für den Mieter S. 1 Wann kann der Vermieter

Mehr

BERNHOFER HAUSVERWALTUNG

BERNHOFER HAUSVERWALTUNG Aufstellung der Betriebskosten Betriebskostenkatalog gemäß 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV v. 25.11.2003, BGB 1 2003, S. 2346) Betriebskosten sind nachstehende Kosten, die dem Eigentümer (Erbbauberechtigten)

Mehr

Möglichkeiten der Mieterhöhung bei Wohnraum

Möglichkeiten der Mieterhöhung bei Wohnraum Veranstaltung Haus & Grund Landsberg am 14.04.2011 Thema: Möglichkeiten der Mieterhöhung bei Wohnraum 1. Mieterhöhung nach Modernisierung 2. Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete 3. Staffelmiete

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 108/02 Nachschlagewerk: ja VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. November 2002 M a y e r, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

GESTATTUNGSVERTRAG. Wohnungsgenossenschaft EINHEIT eg Chemnitz Alfred-Neubert-Straße Chemnitz. - im Nachfolgenden Genossenschaft genannt -

GESTATTUNGSVERTRAG. Wohnungsgenossenschaft EINHEIT eg Chemnitz Alfred-Neubert-Straße Chemnitz. - im Nachfolgenden Genossenschaft genannt - GESTATTUNGSVERTRAG Zwischen der Wohnungsgenossenschaft EINHEIT eg Chemnitz Alfred-Neubert-Straße 17 09123 Chemnitz gesetzlich vertreten durch: - im Nachfolgenden Genossenschaft genannt - und «Pos_Ort_Vertrag_Bez»

Mehr

Revision KTrechts KTlinks 1 Bearbeiter

Revision KTrechts KTlinks 1 Bearbeiter Revision KTrechts KTlinks 1 Bearbeiter Inhaltsübersicht Vorwort... V Inhaltsverzeichnis... IX Literaturverzeichnis... XV 1 Überblick: Die Mietrechtsnovelle 2013... 1 I. Energetische Modernisierung... 2

Mehr

Die vertragliche Gestaltung der Entgeltvereinbarung

Die vertragliche Gestaltung der Entgeltvereinbarung 33. Mietrechtstage in Berchtesgaden 2014 Beispielbild des ESWiD Die vertragliche Gestaltung der Entgeltvereinbarung Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Einführung 1. Gegenstand sind nur Entgeltvereinbarungen

Mehr

Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages

Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 Wilhelmstraße 60, Zi. 434 11011 Berlin Tel: (030) 227-73524 Fax: (030) 227-76186 Email: norbert.geis@bundestag.de 1 Rede zur 1. Lesung

Mehr

Widerrufsrecht im Mietrecht

Widerrufsrecht im Mietrecht Widerrufsrecht im Mietrecht Sonnenstraße 11 80331 München Telefon 089 / 5404133-0 Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de www.haus-und-grund-bayern.de Widerrufsrecht im Mietrecht 1 Am 13. Juni

Mehr

1. Eine Vermietung der Räumlichkeiten erfolgt nur nach vorheriger Reservierung.

1. Eine Vermietung der Räumlichkeiten erfolgt nur nach vorheriger Reservierung. Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Anmietung des Conference Centers (TP-CC) im Technologiepark Heidelberg (Stand: August 2015) 1 Anwendungsbereich 1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: 15.01.2019 Version: 201901-01 SEITE 2 VON 5 Teil 1 Vermietungen 1 Übergabe und Rückgabe (1) Das Mietverhältnis beginnt mit Unterzeichnung des Mietvertrages, sofern

Mehr

Dr. Rainer Tietzsch, Benjamin Raabe: Vorschlag Änderung der 536, 543, 556 b, 569, 573, 573 d, 574, 574 a BGB 272, 308 a ZPO

Dr. Rainer Tietzsch, Benjamin Raabe: Vorschlag Änderung der 536, 543, 556 b, 569, 573, 573 d, 574, 574 a BGB 272, 308 a ZPO Dr. Rainer Tietzsch, Benjamin Raabe: Vorschlag Änderung der 536, 543, 556 b, 569, 573, 573 d, 574, 574 a BGB 272, 308 a ZPO 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln (1) Hat die Mietsache zur Zeit

Mehr

Synopse : derzeitige Rechtslage und Regierungsentwurf vom !

Synopse : derzeitige Rechtslage und Regierungsentwurf vom ! Synopse : derzeitige Rechtslage und vom 23.5.2012! Die Synopse enthält alle Änderungen in BGB und ZPO. Die Änderungen gegenüber der derzeitigen Rechtslage sind durch rote Farbe kenntlich gemacht. Minderung

Mehr

Inhaltsverzeichnis III

Inhaltsverzeichnis III Seite 1. Allgemeines................................. 9 a) Mietreform: schon 1930 angekündigt............... 9 b) Bundesgerichtshof oberste Instanz in Mietsachen...... 9 c) Fragen der Tagespraxis.........................

Mehr

Rechtsfolgen des Mieterwechsels auf die Abrechnung

Rechtsfolgen des Mieterwechsels auf die Abrechnung Rechtsfolgen des Mieterwechsels auf die Abrechnung Abrechnungstag der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien 12. Februar 2016 in Ingolstadt Mieterwechsel im Abrechnungszeitraum Auswirkungen des Mieterwechsels

Mehr

MIETSPIEGEL für nicht preisgebundene Wohnungen in der Stadt Haltern am See

MIETSPIEGEL für nicht preisgebundene Wohnungen in der Stadt Haltern am See Dülmen ner Se ee Silbers see I Silberse see II Silberse rsee III Halte erne er Stausee Huller lerner Stausee MIETSPIEGEL für nicht preisgebundene Wohnungen in der Stadt Haltern am See Stand: 1.9.2016 gültig

Mehr

3 Umfang der Pflicht zur Verbrauchserfassung

3 Umfang der Pflicht zur Verbrauchserfassung 3 Umfang der Pflicht zur Verbrauchserfassung Zweck der HeizKV ist es, dem Nutzer oder Verbraucher vor Augen zu führen, wie hoch sein Energieverbrauch im Hinblick auf die Versorgung mit Wärme und Warmwasser

Mehr

Kündigung im Mietrecht

Kündigung im Mietrecht Kündigung im Mietrecht - Trennung vom Mieter - Referent: Dr. Andreas Stangl - Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht - Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht - Schlichter nach BaySchlG - Dozent

Mehr

Inhalt. Vorwort zur 3. Auflage. Vorwort zur 2. Auflage Vorwort zur 1. Auflage Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis. l.

Inhalt. Vorwort zur 3. Auflage. Vorwort zur 2. Auflage Vorwort zur 1. Auflage Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis. l. Vorwort zur 6. Auflage Vorwort zur 5. Auflage Vorwort zur 4. Auflage Vorwort zur 3. Auflage Vorwort zur 2. Auflage Vorwort zur 1. Auflage Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis V VII VIII IX X X XVII

Mehr

Schriftlicher Bericht

Schriftlicher Bericht Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V/2317 Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den vom Bundesrat eingebrachten eines Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher

Mehr

Zum erforderlichen Inhalt einer Mieterhöhungserklärung nach 10 Abs. 1 S. 2 WoBindG

Zum erforderlichen Inhalt einer Mieterhöhungserklärung nach 10 Abs. 1 S. 2 WoBindG DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr32_13 letzte Aktualisierung: 2.2.2014 BGH, 4.12.2013 - VIII ZR 32/13 WoBindG 8a, 10; BGB 812 Zum erforderlichen Inhalt einer Mieterhöhungserklärung nach

Mehr

SchiedsamtsZeitung 53. Jahrgang 1982, Heft 06 Online-Archiv Seite 81a-86 Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 53. Jahrgang 1982, Heft 06 Online-Archiv Seite 81a-86 Organ des BDS Aufsätze Der Rechtsentscheid in Wohnraummietsachen Von Dipl.-Komm. Günther Schulte, Beigeordneter a. D., Hagen Durch das Gesetz zur Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften

Mehr

Abkürzungsverzeichnis Kapitel - Einleitung 15

Abkürzungsverzeichnis Kapitel - Einleitung 15 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 13 1. Kapitel - Einleitung 15 A. Ausgewählte Problembereiche - Entkopplung der Duldungspflicht von der Modernisierungsumlage 17 I. Der Begriff der Energieeinsparung

Mehr

Lesen/Schreiben: UNTERMIETVERTRAG. 1 Mietsache. nachfolgend Vermieter genannt folgende Wohnung angemietet:... Anschrift der Wohnung

Lesen/Schreiben: UNTERMIETVERTRAG. 1 Mietsache. nachfolgend Vermieter genannt folgende Wohnung angemietet:... Anschrift der Wohnung UNTERMIETVERTRAG Zwischen Vorname, Name Anschrift: nachfolgend Hauptmieter genannt und Vorname, Name Anschrift: nachfolgend Untermieter genannt wird folgender Untermietvertrag geschlossen: 1. Der Hauptmieter

Mehr

Inhalt Vorwort 15 Wie lässt sich ein passender Mieter finden? Worauf ist bei Abschluss des Mietvertrags zu achten? 33

Inhalt Vorwort 15 Wie lässt sich ein passender Mieter finden? Worauf ist bei Abschluss des Mietvertrags zu achten? 33 Inhalt Vorwort 15 1 Wie lässt sich ein passender Mieter finden? 17 1.1 Die Suche nach dem richtigen Mieter 17 1.2 Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz: Was muss der Vermieter bei der Auswahl der Bewerber

Mehr

Aktionskreis Energie. Energetische Sanierung aus Sicht des Eigentümers Wirtschaftliche Chance und Stolpersteine

Aktionskreis Energie. Energetische Sanierung aus Sicht des Eigentümers Wirtschaftliche Chance und Stolpersteine Aktionskreis Energie Energetische Sanierung aus Sicht des Eigentümers Wirtschaftliche Chance und Stolpersteine Sicht des Eigentümers Randbedingungen des Mietverhältnisses Bei der energetischen Modernisierung

Mehr