WOHNRAUMMIETRECHT. Schönheitsreparaturen - Teppichbodengrundreinigung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "WOHNRAUMMIETRECHT. Schönheitsreparaturen - Teppichbodengrundreinigung"

Transkript

1 WOHNRAUMMIETRECHT Schönheitsreparaturen - Teppichbodengrundreinigung Ob die Teppichbodenreinigung zu den Schönheitsreparaturen gehört oder nicht, war bisher in der Literatur umstritten. Nun hat der BGH hierüber entschieden. Mit Urteil vom (Az. XII ZR 15/07) hatte der BGH bei der Beurteilung eines Gewerberaummietverhältnisses die Frage zu klären, ob unter Schönheitsreparaturen auch die Grundreinigung des Teppichbodens fällt. Im zugrundeliegenden Mietvertrag war vereinbart, dass der Mieter die fälligen Schönheitsreparaturen trägt. Im Zuge des Klageverfahrens machte der Vermieter insbesondere Kosten für eine Grundreinigung des Teppichbodens in den Mieträumen geltend. Nach Ansicht des BGH grundsätzlich zu recht. So hat der Senat ausgeführt, dass für das Verständnis des Begriffs Schönheitsreparaturen üblicherweise auf die Definition der Schönheitsreparaturen in 28 IV S. 3 der 2. Berechnungsverordnung zurückgegriffen wird. Danach umfassen Schönheitsreparaturen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Nachdem das Streichen der Fußböden nicht mehr zeitgemäß ist, tritt an die Stelle des Streichens der Fußböden nach Ansicht des BGH sowie auch nach verbreiteter Ansicht in der Literatur bei vom Vermieter verlegten Teppichboden dessen Reinigung. Daher kann der Vermieter, soweit er die Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter übertragen hat, eine Grundreinigung des Teppichbodens dann verlangen, wenn der Boden bei Beendigung des Mietvertrages infolge vertragsgemäßer Nutzung und normaler Umwelteinflüsse durch Zeitablauf unansehnlich geworden ist. Modernisierungsmieterhöhung - notwendige Modernisierungsaufwendungen Mit Urteil vom (Az. VIII ZR 41/08) hatte der BGH über die Frage der Höhe einer Modernisierungsmieterhöhung zu entscheiden. Der Vermieter nahm eine Modernisierung der Wohnung durch den Einbau von 2 Wasserzählern vor. Grund hierfür waren die baulichen Gegebenheiten, nämlich getrennte Steigleitungen für Küche und Bad, so dass 2, und nicht nur 1 Wasserzähler eingebaut werden musste. Nach Durchführung der Arbeiten erklärte der Vermieter eine Mieterhöhung wegen Modernisierung. Der Mieter war nur mit einer teilweisen Erhöhung einverstanden, insbesondere unter Berufung darauf, dass üblicherweise nur ein Wasserzähler pro Wohnung notwendig ist. Zudem wollte der Mieter bestimmte angesetzte Kosten, welche im Zuge der Modernisierungsarbeiten angefallen sind, nicht tragen, so nämlich u. a. Kosten für die Erneuerung von Fliesen im Zuge des Einbaus der Wasserzähler sowie Kosten für den Ausbau der Arbeitsplatte in der Küche zum Einbau der Wasserzähler. Der BGH hat hierzu entschieden, dass der Mieter verpflichtet ist, die Kosten des Einbaus beider Wasserzähler und nicht nur eines Wasserzählers zu tragen. Über die Frage, ob in dem Einbau von Wasserzählern eine bauliche Maßnahme zu sehen ist, welche nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirkt ( 559 I Alternative 3 BGB), musste der BGH im vorliegenden Fall nicht entscheiden, da gem. 39 Hamburger Bauordnung, welche für die Wohnung einschlägig war, jede Wohnung einen eigenen Wasserzähler haben muss. In einem solchen Fall liegt aber eine Modernisierungsmaßnahme nach 559 I Alternative 4 BGB vor, wonach auch dann eine Modernisierungsmaßnahme gegeben ist, wenn der Vermieter bauliche Maßnahmen aufgrund von Umständen durchführt, die er nicht zu vertreten hat. Grundsätzlich hat der BGH aber klargestellt, dass es bei der Frage der Umlegung der Kosten auf den Mieter durch eine Modernisierungsmieterhöhung nicht darauf ankommt, ob im Normalfall davon auszugehen ist, dass eine Wohnung nur mit einer Wasserzuleitung versehen ist. Die besonderen baulichen Gegebenheiten, die den Einbau von 2 Wasserzählern notwendig machen, führen nicht dazu, dass der Vermieter nur den Einbau eines Wasserzählers bei der Berechnung der Modernisierungsmieterhöhung zugrundelegen kann. Vielmehr kann er die Kosten für beide Wasserzähler ansetzen. In Bezug auf die weiteren Montagekosten, nämlich die Fliesenerneuerung sowie den Ausbau der Arbeitsplatte, hat der BGH klargestellt, dass nur die aufgewendeten Kosten ansatzfähig im Rahmen der Mieterhöhung sind, die notwendig sind. Unnötige, unzweckmäßige oder überhöhte Aufwendungen können dagegen nicht angesetzt werden. Daher waren im vorliegenden Fall zwar die Kosten für die Erneuerung der Fliesen anzusetzen, nachdem der im Verfahren beteiligte Sachverständige die Erneuerung der Fliesen für notwendig erachtet hat, nicht hingegen der Ausbau der Arbeitsplatte ansatzfähig, da der beteiligte Sachverständige diesen Ausbau nicht für notwendig hielt. Schönheitsreparaturklausel - Außenanstrich von Türen/Fenstern sowie Loggia Mit Urteil vom (Az. VIII 210/08) hatte der BGH über eine Schönheitsreparaturklausel zu ent- Seite 1 von 5

2 scheiden, nach welcher der Mieter nicht nur zu den üblichen Schönheitsreparaturen verpflichtet war, sondern auch zur Vornahme des Außenanstrichs von Fenstern, Türen und der Loggia. Diese Klausel war nicht individualvertraglich ausgehandelt, sondern vom Vermieter vorgegeben. Erwartungsgemäß hat der BGH entschieden, dass in einer solchen Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Mieters im Sinne des 307 BGB zu sehen ist. Der Begriff der Schönheitsreparaturen ist in 28 IV S. 3 der 2. Berechnungsverordnung definiert. Danach fällt aber nur der Innenanstrich von Türen und Fenstern unter den Begriff der Schönheitsreparaturen, nicht hingegen der Anstrich einer Loggia bzw. der Außenanstrich von Türen und Fenstern. Eine Erweiterung im Wege einer formularvertraglichen Klausel ist nach Ansicht des BGH nicht möglich, da darin eine unangemessene Benachteiligung des Mieters zu sehen ist. Insbesondere wird dargelegt, dass die Unwirksamkeit der Verpflichtung des Mieters zur Vornahme des Außenanstrichs von Fenstern, Türen und der Loggia zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel führt. Individuelle Endrenovierungsklausel im Übergabeprotokoll wirksam? Zu dem Thema Schönheitsreparaturen und Endrenovierung hat der BGH mit Urteil vom (Az. VIII ZR 71/08) ein doch - angesichts seiner mieterfreundlichen Rechtsprechung - erstaunliches Urteil gefällt. Dem Urteil zugrunde lag ein Fall, in welchem am ein Formularmietvertrag abgeschlossen wurde, welcher sowohl eine Klausel zu den Schönheitsreparaturen mit einem starren Fristenplan als auch eine Endrenovierungsverpflichtung enthielt. Am unterzeichneten die Parteien sodann anlässlich der Wohnungsübergabe ein maschinenschriftlich gefertigtes Übergabeprotokoll, das unter Nr. 6 die folgende Regelung enthielt: Herr U. übernimmt vom Vormieter M. die Wohnung in renoviertem Zustand. Er verpflichtet sich dem Vermieter gegenüber, die Wohnung ebenfalls in renoviertem Zustand zu übergeben. Regelungen im Mietvertrag unwirksam ist, hat der BGH diese Ansicht abgelehnt und vielmehr klargestellt, dass die Regelung in Nr. 6 des Übergabeprotokolls jedenfalls dann wirksam ist und zu einer Verpflichtung des Mieters zur Durchführung der Schönheitsreparaturen führt, wenn darin eine individuell vereinbarte Klausel und nicht eine Formularklausel zu sehen ist. Da sich das Berufungsgericht bisher jedoch nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob eine Individualklausel oder eine Allgemeine Geschäftsbedingung bei dem Übergabeprotokoll gegeben ist, wurde das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im einzelnen hat der BGH jedoch ausgeführt, dass die Unwirksamkeit des starren Fristenplans der Schönheitsreparaturen im Mietvertrag nicht auf die Endrenovierungsabrede im Übergabeprotokoll durchschlägt, auch nicht vor dem Hintergrund, dass dadurch ein sogenannter Summierungseffekt entstehen kann. Dies sei insbesondere deswegen der Fall, da die Endrenovierungsverpflichtung im Übergabeprotokoll erst zeitlich nach Abschluss des Mietvertrages vereinbart wurde. Daher sei der Mieter aber zur Endrenovierung verpflichtet gewesen, soweit sich im Berufungsverfahren nicht herausstellen sollte, dass das Übergabeprotokoll doch als Allgemeine Geschäftsbedingung, da vom Vermieter regelmäßig verwendet, beurteilt werden muss. Fazit: Auch wenn erfreulich ist, dass der BGH nun ausnahmsweise vermieterfreundlich geurteilt hat, sollte man dennoch bei der Vereinbarung derartiger Klauseln im Übergabeprotokoll Vorsicht walten lassen. Einerseits muss es sich bei einer derartigen Vereinbarung im Übergabeprotokoll eben um eine Individualvereinbarung handeln, was bei einer regelmäßigen Verwendung im Übergabeprotokoll von einem Gericht aber verneint werden würde. Zudem ist zu beachten, dass der BGH bei dem - allerdings zeitlich parallelen - Zusammentreffen einer Formularklausel mit einer Individualklausel im Bereich der Schönheitsreparaturen auch bereits anders geurteilt hat und es zumindest für möglich erachtet, dass auch eine Individualklausel unwirksam sein kann (BGH-Urteil vom , Az. VIII ZR 163/05). Daher ist nicht absehbar, ob der BGH nicht früher oder später seine Rechtsprechung revidieren wird. Zwischen den Parteien ist nun streitig, ob der Mieter zur Kostenübernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, nachdem er eine Durchführung der Schönheitsreparaturen zum Ende des Mietverhältnisses abgelehnt hat. Während das Berufungsgericht entschieden hat, dass auch die Vereinbarung im Übergabeprotokoll unter Nr. 6 jedenfalls in Zusammenwirken mit den Seite 2 von 5

3 Einseitiger Kündigungsverzicht des Mieters auf 1 Jahr Mit Urteil vom (Az. VIII ZR 30/08) hat der BGH über einen einseitigen formularmäßigen und allein den Mieter belastenden Kündigungsrechtsausschluss entschieden und diesen als unwirksam erachtet. Im Formularmietvertrag über Wohnraum war die folgende Regelung enthalten: Es wird vereinbart, dass der Mieter auf sein ordentliches Kündigungsrecht 1 Jahr lang, ab Mietbeginn, verzichtet und er in dieser Zeit demnach nur außerordentlich kündigen kann! In einer derartigen formularmäßigen Regelung sieht der BGH eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, jedenfalls soweit es sich bei dem Vertrag nicht um einen Staffelmietvertrag handelt. Im Falle des Staffelmietvertrages ist nämlich der den Mieter benachteiligende einseitige Kündigungsausschluss durch die Gewährung von Vorteilen ausgeglichen. Dies ist bei einem Mietverhältnis, welches keine Staffelmietvereinbarung enthält, nach Ansicht des BGH jedoch nicht der Fall, weswegen eine unangemessene Benachteiligung vorliegt. Klargestellt wird vom BGH allerdings auch, dass etwas anderes dann gelten kann, wenn ein Kündigungsverzicht individualrechtlich vereinbart wurde. Kündigungsrechtsverzicht in der Staffelmiete Zu einem Staffelmietvertrag hat der BGH mit Urteil vom (Az. VIII ZR 270/07) nochmals klargestellt, dass ein formularmäßig erklärter, einseitiger Verzicht des Mieters von Wohnraum auf sein ordentliches Kündigungsrecht zulässig ist. Dem Verfahren zugrunde lag ein Formularmietvertrag, in welchem es hieß: Das Mietverhältnis beginnt am und wird auf unbestimmte Dauer geschlossen. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen für Wohnraum. Der Mieter verzichtet unwiderruflich auf sein ordentliches gesetzliches Kündigungsrecht für die ersten 24 Monate der Mietzeit. Sein außerordentliches gesetzliches Kündigungsrecht bleibt davon unberührt. Nach Ansicht des BGH - wie er bereits mit Urteil vom entschieden hat - benachteiligt ein solcher einseitiger Kündigungsverzicht des Mieters auf sein ordentliches Kündigungsrecht den Mieter nicht unangemessen, wenn er zusammen mit einer Staffelmiete vereinbart wird und einen Zeitraum von 4 Jahren nicht überschreitet. Dies gilt auch dann, wenn der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ist. Direkte Ver- und Entsorgung des Mieters durch Versorgungsunternehmen - Inanspruchnahme des Vermieters? Mit Urteil vom (Az. VIII ZR 293/07) hatte der BGH über eine Klage eines Versorgungsunternehmens gegen den Vermieter als Eigentümer eines Grundstücks zu entscheiden, das das Versorgungsunternehmen mit Trinkwasser versorgt hat und dessen anfallendes Schmutz- und Niederschlagswasser von diesem entsorgt wurde. Die angefallenen Entgelte für diese Versorgungs- und Entsorgungsleistungen hatte das Versorgungsunternehmen der Grundstücksmieterin, welche inzwischen insolvent ist, ohne Beteiligung des Vermieters direkt in Rechnung gestellt. Dennoch hat sie wegen der ausstehenden Zahlungen die Vermieterin klageweise zusätzlich in Anspruch genommen, da sie aufgrund deren Eigentümerstellung diese als Vertragspartnerin ansieht. Der BGH hat die Zahlungsklage abgewiesen und hierzu folgendes ausgeführt: Grundsätzlich trifft es zu, dass in dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens eine sogenannte Realofferte zu sehen ist. Empfänger dieser Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages ist typischerweise der Grundstückseigentümer bzw. derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Abnehmer der Versorgungsleistungen bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen mit einem Dritten eine Liefervereinbarung abgeschlossen hat. Eine solche Liefervereinbarung sieht der BGH zwischen dem Versorgungsunternehmen und der Mieterin im vorliegenden Fall gegeben. Zwar lag kein ausdrücklicher schriftlicher Vertragsabschluss vor, jedoch wurden die ganze Zeit über ausschließlich die Ver- und Entsorgungsleistungen direkt gegenüber der Mieterin abgerechnet, die diese Leistungen mit Ausnahme der nun klageweise gegenüber der Vermieterin geltend gemachten Rechnungsbeträge auch bezahlt hat. Auch hat das Versorgungsunternehmen der Mieterin ein eigenes Vertragskonto eingerichtet und eigene Vertragskontonummer zugeteilt. In einem solchen Fall kann der Grundstückseigentümer aber nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. Seite 3 von 5

4 Eigenbedarfskündigung - Anbietpflicht einer Alternativwohnung? Mit Urteil vom hat der BGH (Az. VIII ZR 292/07) darüber entschieden, inwieweit der wegen Eigenbedarfs kündigende Vermieter dem Mieter gegenüber verpflichtet ist, diesem eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnlage liegende Wohnung, die vermietet werden soll, anzubieten. In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Mieterin mit Schreiben vom wegen Eigenbedarfs zum gekündigt. Der Mieter der im vierten Stock desselben Hauses gelegenen Wohnung gleichen Zuschnitts kündigte mit Schreiben vom zum das Mietverhältnis über seine Wohnung. Im Rahmen der Räumungsund Herausgabeklage des Vermieters gegen die Mieterin streitet dieser den Eigenbedarf und bringt vor, dass der Vermieter seine Anbietpflicht bezüglich der Wohnung im vierten Stock verletzt habe. Dieser Ansicht erteilt der BGH jedoch eine Absage. Zwar ist grundsätzlich richtig, dass der wegen Eigenbedarfs berechtigt kündigende Vermieter dem Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnlage ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden soll, zur Anmietung anbieten muss. Dies gilt jedoch nicht für Wohnungen, die vor Ablauf der Kündigungsfrist für die wegen Eigenbedarfs gekündigte Wohnung gekündigt worden sind, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt frei werden sollen. Genau dieser Fall war vorliegend jedoch gegeben, da die Kündigungsfrist wegen Eigenbedarfs am abgelaufen ist, wohingegen die am über die Wohnung im vierten Stock ausgesprochene Kündigung erst zum wirksam werden sollte. Eine Anbietpflicht des Vermieters für die Zeit nach Kündigung des Mietverhältnisses besteht nach Ansicht des BGH jedoch nicht. Erneute Eigenbedarfskündigung missbräuchlich? Der BGH hat mit Urteil vom (Az. VIII ZR 62/08) darüber entschieden, ob eine erneute Eigenbedarfskündigung zulässig ist, wenn eine solche bereits einige Jahre zuvor aus demselben Grund ausgesprochen wurde. Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Die Mieterin hat seit August 1994 eine Wohnung des Vermieters angemietet. Der ursprüngliche Mietvertrag wurde durch einen Zeitmietvertrag am ersetzt, nach welchem die Mietzeit im August 2004 enden sollte. Im November 2003 vereinbarten die Parteien in einem außergerichtlichen Vergleich einen neuen, unbefristeten Mietvertrag. Der Vermieter kündigte daraufhin im November 2004 das Mietverhältnis zum August 2005 und machte mit dieser Kündigung einen Eigenbedarf für seine bisher in einer anderen Stadt wohnende Tochter geltend, welche ihr Studium beendet und ihren Lebensmittelpunkt nach Berlin zurückverlegen wolle. Der Mieter widersprach dieser Kündigung. Die daraufhin vom Vermieter erhobene Räumungsklage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die Kündigung jedenfalls zum fraglichen Zeitpunkt rechtsmissbräuchlich im Sinne vom 242 BGB gewesen sei, da der Vermieter bei Abschluß des unbefristeten Mietvertrages nicht auf den Eigenbedarf hingewiesen hat. In dem Urteil wurde allerdings auch darauf hingewiesen, dass der Vermieter durch die entscheidungserheblichen Umstände nicht auf Dauer an der Selbstnutzung seines Eigentums gehindert ist. In der Folge kündigte der Vermieter mit Schreiben vom erneut wegen Eigenbedarfs zum und machte wiederum geltend, dass er die Wohnung für seine Tochter, die nach Beendigung ihres Studiums mit in der Wohnung der Eltern lebe, benötige. Dies nach Ansicht des BGH zurecht. Der BGH hat insbesondere ausgeführt, dass die Rechtskraft des Urteils über die erste Eigenbedarfskündigung einer erneuten Eigenbedarfskündigung nicht entgegensteht. Dies insbesondere deswegen, da das Gericht, welches sich mit der ersten Eigenbedarfskündigung beschäftigt hat, die Kündigung als zum fraglichen Zeitpunkt rechtsmissbräuchlich abgewiesen hat. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf eine später geltend gemachte Eigenbedarfskündigung. Diese neue Eigenbedarfskündigung ist nach Ansicht des BGH zudem auch - im Gegensatz zur ersten Eigenbedarfskündigung - nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Zwar ist ein Vermieter, der eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, bei Abschluß des Mietvertrages dazu verpflichtet, den Mieter über einen möglichen Eigenbedarf aufzuklären, wenn er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, die Wohnung alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen. Hier sollte das Mietverhältnis aber erst nach rund dreizehnjähriger Mietdauer und nach Ablauf von fast vier Jahren seit der Erneuerung des Mietvertrages auf unbefristete Zeit beendet werden, was nach Ansicht des BGH gegen einen Rechtsmißbrauch spricht. Seite 4 von 5

5 WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT Pflicht des Verwalters zur Aufnahme weiterer Punkte auf die Tagesordnung Das OLG Frankfurt/Main hat mit Beschluss vom (Az. 20 W 426/05) darüber entschieden, wann der Verwalter, unabhängig von einem Quorum nach 24 II WEG, dazu verpflichtet sein kann, bestimmte Punkte auf die Tagesordnung einer ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung aufzunehmen. Im einzelnen führt der Senat hierzu aus, dass jeder Wohnungseigentümer gem. 21 IV WEG vom Verwalter die Aufnahme bestimmter Punkte auf die Tagesordnung einer ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung verlangen kann, wenn die Verhandlung dieser Punkte ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Im Falle pflichtwidriger Verweigerung des Verwalters kann der Anspruch ggf. auch gerichtlich gegen diesen geltend gemacht werden. Pflichtwidrig ist die Weigerung dann, wenn eine ordnungsgemäße Verwaltung die Aufnahme erfordert. Weigert sich der Verwalter pflichtwidrig, einen Tagesordnungspunkt aufzunehmen, kann auch der Verwaltungsbeiratsvorsitzende analog 24 III WEG die Tagesordnung entsprechend umgestalten anstelle des Verwalters. Daher war der klagende Wohnungseigentümer der Ansicht, dass er persönlich nicht in Anspruch genommen werden kann, sondern nur die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband. Der VGH Mannheim hat die Klage jedoch abgewiesen. Zwar sollte nach der auf Grund des Kommunalabgabengesetzes erlassenen Satzung aus dem Jahr 2000 die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Grundstückseigentümer für die Abfallgebühren haften. Nachdem zum Zeitpunkt des Erlasses der Satzung die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft jedoch noch nicht diskutiert wurde, geht das Gericht richtigerweise davon aus, dass der Satzungsgeber mit der Formulierung tatsächlich die einzelnen Wohnungseigentümer treffen wollte. Daher war die Adressierung des Bescheides an den klagenden Wohnungseigentümer zurecht erfolgt. Praxishinweis: Im Regelfall ist für die Grundbesitzabgaben nach den kommunalen Satzungen allgemein der Grundstückseigentümer haftbar. Das bedeutet bei Wohnungseigentümergemeinschaften, dass die einzelnen Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner, nicht jedoch die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband, haften, da dieser nicht Eigentümer des Grundstücks ist. Zu beachten ist dabei, dass in diesem Fall die Zustellung des Bescheids auch nicht an den Verband erfolgen darf, sondern sich dieser an die einzelnen Wohnungseigentümer als Grundstückseigentümer richten muss. Zwar kann der Bescheid auch dem Wohnungseigentumsverwalter zugestellt werden, da dieser nach 27 Abs. 3 Nr. 1 WEG berechtigt ist, Zustellungen an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft entgegenzunehmen. Richtet sich der Gebührenbescheid jedoch gegen den Verband, kann dieser im Verwaltungsrechtswege regelmäßig angefochten werden. Haftung der Wohnungseigentümer für öffentliche Abfallentsorgung Der VGH Mannheim hatte mit Urteil vom (Az: 2 S 1500/06) über die Klage eines Wohnungseigentümers gegen einen an ihn gerichteten Bescheid als Gesamtschuldner über Gebühren für die Abfallentsorgung zu entscheiden. In der Satzung der beklagten Gemeinde war geregelt, dass der Schuldner für die Abfallentsorgung der Grundstückseigentümer ist, wobei mehrere Eigentümer als Gesamtschuldner haften sollen. Weiterhin geregelt war, dass bei Wohnungseigentümergemeinschaften diese Pflicht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer trifft. Seite 5 von 5

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 270/07 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

Schönheitsreparaturen im Wohnraummietrecht

Schönheitsreparaturen im Wohnraummietrecht Schönheitsreparaturen im Wohnraummietrecht Referent: Dr. Andreas Stangl Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt Bau- und Architektenrecht Schlichter nach BaySchlG Dozent IHK Akademie in

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Januar 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Januar 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 50/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Januar 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573

WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr163_10 letzte Aktualisierung: 04.07.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10 WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 Mietrecht: Formularvertraglicher

Mehr

BGH VIII ZR 335/02 1. Zur Unwirksamkeit zweier die Renovierungspflicht des Mieters betreffender Klauseln in einem Mietvertrag.

BGH VIII ZR 335/02 1. Zur Unwirksamkeit zweier die Renovierungspflicht des Mieters betreffender Klauseln in einem Mietvertrag. BGH VIII ZR 335/02 1 BGH VIII ZR 335/02 Zur Unwirksamkeit zweier die Renovierungspflicht des Mieters betreffender Klauseln in einem Mietvertrag. BGH, Versäumnisurteil vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 335/02

Mehr

Weitere wichtige Urteile im Jahr ) Urteil des BGH vom (VIII ZR 166/08), Unwirksame Farbwahlklausel während der Mietzeit

Weitere wichtige Urteile im Jahr ) Urteil des BGH vom (VIII ZR 166/08), Unwirksame Farbwahlklausel während der Mietzeit Weitere wichtige Urteile im Jahr 2009 I. Schönheitsreparaturen Urteil des BGH vom 18.02.2009 (VIII ZR 166/08), Unwirksame Farbwahlklausel während der Mietzeit Der BGH hatte folgende Regelung in vorformulierten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 120/11 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 23. November 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 118/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Februar 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 335/02 Nachschlagewerk: ja VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 25. Juni 2003 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Mietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung. (BGH, Urteil vom VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107)

Mietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung. (BGH, Urteil vom VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107) MIETRECHT Urteile Mietrecht 2013 Mietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung (BGH, Urteil vom 26.9.2012 VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107) Zu entscheiden war der Fall, dass der

Mehr

Fünf Fragen zu Schönheitsreparaturen

Fünf Fragen zu Schönheitsreparaturen Fünf Fragen zu Schönheitsreparaturen Rechtsstand: 31.08.2018 Mieter und Vermieter von Wohnraum streiten sich regelmäßig über die Vornahme von Schönheitsreparaturen. Dazu beantworte ich in diesem Beitrag

Mehr

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen.

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen. -1- Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung von Wohnraum Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. BGB 242 Cd, 564 b Abs. 2 Nr. 2 (in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung)

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. BGB 242 Cd, 564 b Abs. 2 Nr. 2 (in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung) BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 311/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Juli 2003 P o t s c h, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

Späte WEG-Abrechnung, verspätete Mieterabrechnung. Prof. Dr. Martin Häublein

Späte WEG-Abrechnung, verspätete Mieterabrechnung. Prof. Dr. Martin Häublein Späte WEG-Abrechnung, verspätete Mieterabrechnung Prof. Dr. Einführung Anlassfall : BGH v. 25. Januar 2017 (VIII ZR 249/15) Vermietet ist eine Eigentumswohnung. Der MV enthielt handschriftlich die Abrede,

Mehr

Sachverhalt Übungsfall 10

Sachverhalt Übungsfall 10 Sachverhalt Übungsfall 10 8 Instandhaltung der Mieträume Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 28. März 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 28. März 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 199/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. März 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

I N F O R M A T I O N S B R I E F

I N F O R M A T I O N S B R I E F SCHWARZ THÖNEBE & KOLLEGEN RECHTSANWÄLTE Elisenstr. 3 Telefon: 089/ 91 04 91 05 80335 München Telefax: 089/ 91 04 91 06 E-MAIL: info@ra-schwarz-thoenebe.de www.ra-schwarz-thoenebe.de I N F O R M A T I

Mehr

Aktuelle Gerichtsurteile in der Wohnungswirtschaft

Aktuelle Gerichtsurteile in der Wohnungswirtschaft Aktuelle Gerichtsurteile in der Wohnungswirtschaft BGH-Entscheidung 1: Der BGH hatte einmal mehr über einen Sachverhalt zu entscheiden, dessen Lösung eigentlich auf der Hand liegt: wenn ein Vermieter von

Mehr

Der Kündigungsverzicht: Ein kleiner Fall mit wichtigen Aspekten

Der Kündigungsverzicht: Ein kleiner Fall mit wichtigen Aspekten Der Kündigungsverzicht: Ein kleiner Fall mit wichtigen Aspekten BGH, Beschluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 23/16 1 An sich könnte man meinen, dass der VIII. Senat des BGH alles Wichtige zum Kündigungsverzicht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 14. Januar 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 14. Januar 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 71/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 14. Januar 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen Schönheitsreparaturen Schönheitsreparaturen oder Renovierungsarbeiten sind: Tapezieren, Kalken oder Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper und der Heizungsrohre, der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 4. Juni 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 4. Juni 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 292/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 4. Juni 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 41/08 Verkündet am: (VIII ZR 84/08) 17. Dezember 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:

Mehr

Mietrecht. Mietrecht. Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21

Mietrecht. Mietrecht. Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21 Mietrecht Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21 Das Mietrecht ist geregelt in: 535 bis 580a BGB Es ist zu unterscheiden: - Mietrecht allgemeiner Teil (

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung im Mietrecht

Aktuelle Rechtsprechung im Mietrecht Aktuelle Rechtsprechung im Mietrecht - insbesondere zum Thema Schönheitsreparaturen Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht A Begriff der Schönheitsreparaturen Begriffsdefinition: Schönheitsreparaturen sind

Mehr

Übungsfall Nr. 8. Rechtslage?

Übungsfall Nr. 8. Rechtslage? Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Übungsfall Nr. 8 M hatte von V eine Wohnung gemietet. V hatte dabei auf die Verwendung eines Formularvertrags gedrängt, der unter anderem

Mehr

Sonnenstraße 11/IV Telefon: München Telefax:

Sonnenstraße 11/IV Telefon: München Telefax: Sonnenstraße 11/IV Telefon: 089 91049105 80331 München Telefax: 089 91049106 E-Mail: info@ra-schwarz-thoenebe.de I N F O R M A T I O N S B R I E F (Informationen zum Mietrecht) April 2015 I N H A L T 1.

Mehr

Ergänzende Vertragsauslegung im Mietrecht: Langjähriger beiderseitiger Kündigungsverzicht anstelle unwirksamer Befristung

Ergänzende Vertragsauslegung im Mietrecht: Langjähriger beiderseitiger Kündigungsverzicht anstelle unwirksamer Befristung DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr388_12 letzte Aktualisierung: 17.9.2013 BGH, 10.7.2013 - VIII ZR 388/12 BGB 137, 573c, 575 Ergänzende Vertragsauslegung im Mietrecht: Langjähriger beiderseitiger

Mehr

Aktuelle Entscheidungen zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Aktuelle Entscheidungen zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht EnergieForum Deutschland Verwaltertalk am 28. Mai 2015 in Hamburg Aktuelle Entscheidungen zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht RA Dr. Jan-Hendrik Schmidt RA Carsten Küttner W I R Breiholdt Nierhaus Schmidt,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 23. September 2009 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 23. September 2009 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 344/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 23. September 2009 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Endrenovierungsklausel ist nicht deshalb unwirksam, weil der Mietvertrag eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel enthält

Endrenovierungsklausel ist nicht deshalb unwirksam, weil der Mietvertrag eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel enthält DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr71_08 letzte Aktualisierung: 21.1.2009 BGH, 14.1.2009 - VIII ZR 71/08 BGB 535 ff., 307 Endrenovierungsklausel ist nicht deshalb unwirksam, weil der Mietvertrag

Mehr

NEWSLETTER BREIHOLDT & VOSCHERAU, Büschstr.12, Hamburg

NEWSLETTER BREIHOLDT & VOSCHERAU, Büschstr.12, Hamburg NEWSLETTER BREIHOLDT & VOSCHERAU, Büschstr.12, 20354 Hamburg Ausgabe 15/2008 Unwirksame Schönheitsreparaturklausel: Kann der Vermieter einen Zuschlag zur ortsüblichen Miete verlangen? (BGH, 9.7.2008 VIII

Mehr

Mieterhöhung und ihre Spezifika

Mieterhöhung und ihre Spezifika Mieterhöhung und ihre Spezifika Index-, Staffel- und Vergleichsmiete. Prof. Dr. Markus Artz Universität Bielefeld Das System der Vergleichsmiete 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (1)

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 119/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. November 2012 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. BGB 242 Cd, 564 b Abs. 2 Nr. 2 (in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung)

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. BGB 242 Cd, 564 b Abs. 2 Nr. 2 (in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung) BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 276/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Juli 2003 P o t s c h, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 5/2013:

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 5/2013: Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 5/2013: Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG) Eigenbedarf: Kein Rechtsmissbrauch, wenn Bedarf bei Vertragsschluss nicht absehbar war Mietvertrag: Kein generelles Verbot

Mehr

KARIEF.COM JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL

KARIEF.COM JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL Schriftformheilungsklauseln sind generell unzulässig! Wenn ein Mietvertrag wirksam mit einer festen Laufzeit von mehr als einem Jahr abgeschlossen werden soll, dann muss er dem in 550 BGB enthaltenen Schriftformerfordernis

Mehr

II. Bielefelder Verwalterforum

II. Bielefelder Verwalterforum II. Bielefelder Verwalterforum Rechtsfolgen unwirksamer Schönheitsreparaturklauseln Rauchen im Mietverhältnis Prof. Dr. Markus Artz, Universität Bielefeld 26. September 2009 1.Teil: Rechtsfolgen unwirksamer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 58/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 50/16 BESCHLUSS vom 14. März 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:140317BVIIIZR50.16.0 - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2017 durch die Vorsitzende

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zum Gewährleistungsrecht. DAT-Tagung mit Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien

Aktuelle Rechtsprechung zum Gewährleistungsrecht. DAT-Tagung mit Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien Vertrauen ist gut. Anwalt ist besser! DAT-Tagung mit Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien Aktuelle Rechtsprechung zum Gewährleistungsrecht Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold

Mehr

Die 9 gemeinsten Renovierungsfallen in Mietverträgen

Die 9 gemeinsten Renovierungsfallen in Mietverträgen Die 9 gemeinsten Renovierungsfallen in Mietverträgen Foto: Pitopia, Harald Richter, 2004 Ein falsches Wort bei der Frist oder der Farbe und schon ist es passiert: Ihre schöne Renovierungsklausel fällt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 12. September 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 12. September 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 316/06 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit ja nein ja Verkündet am: 12. September 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als

Mehr

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Mietkündigung

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Mietkündigung Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Mietkündigung Dürfen Vermieter Problemmietern kündigen? Einem Mieter kann nur dann gekündigt werden, wenn es einen handfesten Kündigungsgrund gibt. Ein solcher

Mehr

SchiedsamtsZeitung. Aus der Rechtsprechung. 86. Jahrgang 2015, Heft 3. Organ des BDS-Online-Archiv. Seite 56-61

SchiedsamtsZeitung. Aus der Rechtsprechung. 86. Jahrgang 2015, Heft 3. Organ des BDS-Online-Archiv. Seite 56-61 Aus der Rechtsprechung 1. Zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Schönheitsreparaturen, wenn im Mietvertrag sowohl die laufenden Schönheitsreparaturen abgewälzt wurden als auch eine Verpflichtung zur Wohnungsrückgabe

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 78/10 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 13. Oktober 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Wohnungs- und mietrechtliche Informationen. Schönheitsreparaturen. Mietrechtliche Beratung. Wohnraumversorgung. Wohngeld, Ausgleichsabgabe

Wohnungs- und mietrechtliche Informationen. Schönheitsreparaturen. Mietrechtliche Beratung. Wohnraumversorgung. Wohngeld, Ausgleichsabgabe Wichtige Informationen zum Thema Das Wichtigste in Kürze Wohnraumversorgung Wohngeld, Ausgleichsabgabe Wohnraumerhaltung Markt- und Mietpreisentwicklung Spätestens bei Auszug stellt sich die Frage, wie

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 184/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

Umlagefähigkeit von Renovierungskosten bei Modernisierung

Umlagefähigkeit von Renovierungskosten bei Modernisierung Mieterhilfe-Hannover e.v., Rühmkorffstraße 18, 30163 Hannover ( 0511 / 990 490 2 0511 / 990 49 50 INFO- Brief * Rühmkorffstr. 18 30163 Hannover für alle Mitglieder der Mieterhilfe-Hannover e.v. www.mieterhilfe-hannover.de

Mehr

Kündigungsfristen 2016: An welche Fristen sich Mieter und Vermieter halten müssen

Kündigungsfristen 2016: An welche Fristen sich Mieter und Vermieter halten müssen en 2016: An welche Fristen sich Mieter und halten müssen Foto: B. Wylezich - Fotolia.com Tschüss Mieter: Wer eine Wohnung vermietet, muss früher oder später damit rechnen, dass sein lieb gewonnener Mieter

Mehr

Kein Ende in Sicht Schönheitsreparaturen in der Verwalterpraxis

Kein Ende in Sicht Schönheitsreparaturen in der Verwalterpraxis Kein Ende in Sicht Schönheitsreparaturen in der Verwalterpraxis 14. Berliner Verwaltertag 19. Februar 2019 Rechtsanwältin Katharina Gündel Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Aktuelle Tipps

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 317/10 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Juli 2011 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

Kein Außenanstrich bei Schönheitsreparaturen

Kein Außenanstrich bei Schönheitsreparaturen Mandanten-Information 2/2009 Sehr geehrte Damen und Herren, Kein Außenanstrich bei Schönheitsreparaturen Mit seinem Urteil vom 18.02.2009 Az.: VIII ZR 210/08 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden,

Mehr

Rauchverbot jetzt auch in Mietwohnungen? 2. Raucherurteil. BGH Urteil vom 5. März VIII ZR 37/07 Grundeigentum Berlin 2008, 510 und 533

Rauchverbot jetzt auch in Mietwohnungen? 2. Raucherurteil. BGH Urteil vom 5. März VIII ZR 37/07 Grundeigentum Berlin 2008, 510 und 533 Vortragsskript Rauchverbot jetzt auch in Mietwohnungen? 2. Raucherurteil BGH Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 37/07 Grundeigentum Berlin 2008, 510 und 533 Nachdem das Thema Rauchen in letzter Zeit im

Mehr

Der Kündigungsverzicht und seine Grenzen der aktuelle Lehrbuch-Fall

Der Kündigungsverzicht und seine Grenzen der aktuelle Lehrbuch-Fall Der Kündigungsverzicht und seine Grenzen der aktuelle Lehrbuch-Fall BGH, Urteil vom 7. Oktober 2015 - VIII ZR 247/14 1 Nach der Mietrechtsreform von 2001 hat die Wohnungswirtschaft gelegentlich versucht,

Mehr

BGH VIII ZR 316/06 1. BGH, Versäumnisurteil vom 12. September VIII ZR 316/06 - LG Bremen, AG Bremen

BGH VIII ZR 316/06 1. BGH, Versäumnisurteil vom 12. September VIII ZR 316/06 - LG Bremen, AG Bremen BGH VIII ZR 316/06 1 BGH VIII ZR 316/06 Eine Regelung in einem vom Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohnraum, nach welcher der Mieter verpflichtet ist, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses

Mehr

Informationsblatt für private Träger der Wohlfahrtspflege. bmjv.de

Informationsblatt für private Träger der Wohlfahrtspflege. bmjv.de Informationsblatt für private Träger der Wohlfahrtspflege zur Verbesserung des Kündigungsschutzes bei Anmietung von Wohnraum zur Weitervermietung bmjv.de Informationsblatt für private Träger der Wohlfahrtspflege

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 352/12. Verkündet am: 22. Januar 2014 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 352/12. Verkündet am: 22. Januar 2014 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 352/12 BESCHLUSS vom 22. Januar2014 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. Januar 2014 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

NEWSLETTER BREIHOLDT & VOSCHERAU, Büschstr.12, Hamburg

NEWSLETTER BREIHOLDT & VOSCHERAU, Büschstr.12, Hamburg NEWSLETTER BREIHOLDT & VOSCHERAU, Büschstr.12, 20354 Hamburg Ausgabe 02/2009 Wie weit dürfen sog. Farbwahlklauseln bei lackierten Holzteilen gehen? (BGH, 22.10.2008 VIII ZR 283/07) Der Fall: In einem Formularmietvertrag

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 17/04 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. März 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. November 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. November 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 294/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. November 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

Bundesgerichtshof bestätigt Zulässigkeit von Eigenbedarfskündigungen

Bundesgerichtshof bestätigt Zulässigkeit von Eigenbedarfskündigungen 1 von 5 15.12.2016 13:58 [Seite drucken] Bundesgerichtshof [Fenster schließen] Mitteilung der Pressestelle Nr. 225/2016 Bundesgerichtshof bestätigt Zulässigkeit von Eigenbedarfskündigungen durch eine Gesellschaft

Mehr

Kündigung wegen Eigenbedarf: Rechtsmissbräuchlich, wenn für den Eigenbedarf eine andere Wohnung ( Alternativwohnung ) zur Verfügung steht?

Kündigung wegen Eigenbedarf: Rechtsmissbräuchlich, wenn für den Eigenbedarf eine andere Wohnung ( Alternativwohnung ) zur Verfügung steht? Kündigung wegen Eigenbedarf: Rechtsmissbräuchlich, wenn für den Eigenbedarf eine andere Wohnung ( Alternativwohnung ) zur Verfügung steht? BGH, Beschluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 178/15 1 Bei diesem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 26/16 BESCHLUSS vom 23. März 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:230316BVIIIZR26.16.0 - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2016 durch die Vorsitzende

Mehr

Mieterhöhung statt Schönheitsreparaturen? Über die Möglichkeit, bei unwirksamen Schönheitsreparaturklauseln die Miete zu erhöhen

Mieterhöhung statt Schönheitsreparaturen? Über die Möglichkeit, bei unwirksamen Schönheitsreparaturklauseln die Miete zu erhöhen Mieterhöhung statt Schönheitsreparaturen? Über die Möglichkeit, bei unwirksamen Schönheitsreparaturklauseln die Miete zu erhöhen Hintergrund: Vermieter hat die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand zu halten,

Mehr

Aufbau- und Vertiefung Fall 8 I

Aufbau- und Vertiefung Fall 8 I Aufbau- und Vertiefung Fall 8 I 1. Welchen grundrechtlichen Schutz genießt das Besitzrecht des Mieters? Den aus Art. 14 GG, da das Besitzrecht Eigentum i. S. v. Art. 14 GG ist (BVerfGE 89, 1 = NJW 1993,

Mehr

Rechtliche Probleme des Fogging. - Folgeprobleme aus miet- und wohnungseigentumsrechtlicher Sicht -

Rechtliche Probleme des Fogging. - Folgeprobleme aus miet- und wohnungseigentumsrechtlicher Sicht - Rechtliche Probleme des Fogging - Folgeprobleme aus miet- und wohnungseigentumsrechtlicher Sicht - Referent: Rechtsanwalt Josef Piontek Vorstand Haus & Grund Mannheim Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 14/04 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 16. März 2005 P o t s c h, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 192/04 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. April 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 243/05 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 3. Mai 2006 P o t s c h, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

im letzten Quartal d. J. möchten wir Sie gerne über folgende Entscheidungen informieren:

im letzten Quartal d. J. möchten wir Sie gerne über folgende Entscheidungen informieren: Mandantenrundschreiben Mietrecht 4. Quartal 2011 vom 29.12.2011 Sehr geehrte Mandanten, im letzten Quartal d. J. möchten wir Sie gerne über folgende Entscheidungen informieren: Eine interessante Entscheidung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 8. Juli 2009 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 8. Juli 2009 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 205/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Juli 2009 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

Mieterhöhungen rechtssicher durchsetzen - Ein Leitfaden für Vermieter und Verwalter

Mieterhöhungen rechtssicher durchsetzen - Ein Leitfaden für Vermieter und Verwalter Mieterhöhungen rechtssicher durchsetzen - Ein Leitfaden für Vermieter und Verwalter Rechtsanwalt Kelleners & Albert Rechtsanwälte in Partnerschaft 2. Südbrandenburger Tag der Immobilienwirtschaft, IHK

Mehr

Wohnen bei privaten Vermietern? Was Vermieter und Studierende wissen müssen!

Wohnen bei privaten Vermietern? Was Vermieter und Studierende wissen müssen! Wohnen bei privaten Vermietern? Was Vermieter und Studierende wissen müssen! Die Vereinbarung und Abwicklung von Mietverhältnissen mit Studierenden verläuft nach unserer Erfahrung in der Regel unproblematisch.

Mehr

NEWSLETTER BREIHOLDT & VOSCHERAU, Büschstr.12, Hamburg

NEWSLETTER BREIHOLDT & VOSCHERAU, Büschstr.12, Hamburg NEWSLETTER, Büschstr.12, 20354 Hamburg Ausgabe 04/2009 Lässt sich eine unwirksame Klausel zur Endrenovierung durch eine nichtvorformulierte Vereinbarung im Übergabeprotokoll heilen? Eine unwirksame Endrenovierungs-Klausel

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 210/08. BGB 535 ff., 139

DNotI. letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 210/08. BGB 535 ff., 139 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr210_08 letzte Aktualisierung: 27.2.2009 BGH, 19.2.2009 - VIII ZR 210/08 BGB 535 ff., 139 Formularvertragliche Verpflichtung des Mieters zur Vornahme des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL 573 Abs. 1 Satz 1 BGB 1. Auch wenn der Vermieter, der eine andere Wohnung in demselben Haus bewohnt, die vermietete Wohnung nicht nur überwiegend,

Mehr

BGH-Entscheidung zu Schönheitsreparaturen

BGH-Entscheidung zu Schönheitsreparaturen Präsentation BGH-Entscheidung zu Schönheitsreparaturen RA/StB/vBP Dr. Marcel M. Sauren, Aachen Schönheitsreparaturen Schönheitsreparaturen Schönheitsreparaturen Was zählt zu den Schönheitsreparaturen?

Mehr

Miete. Kommentar. Hubert Blank. Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus. Von. Richter am Landgericht a.d. und. Richter am Amtsgericht

Miete. Kommentar. Hubert Blank. Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus. Von. Richter am Landgericht a.d. und. Richter am Amtsgericht Miete Kommentar Von Hubert Blank Richter am Landgericht a.d. und Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus Richter am Amtsgericht 5., völlig neubearbeitete Auflage 2017 Vorwort zur 5. Auflage... Literatur- und Abkürzungsverzeichnis...

Mehr

... als Vermieter als Mieter - MIETVERTRAG. 1 Mietobjekt

... als Vermieter als Mieter - MIETVERTRAG. 1 Mietobjekt Zwischen... als Vermieter - und Herrn/Frau... als Mieter - wird folgender MIETVERTRAG abgeschlossen: 1 Mietobjekt Der Vermieter überlässt dem Mieter die im Anwesen gelegene Wohnung, bestehend aus nebst

Mehr

Schönheitsreparatur unwirksame Klauseln BGH, VIII ZR 152/05

Schönheitsreparatur unwirksame Klauseln BGH, VIII ZR 152/05 05.04.2006 Schönheitsreparatur unwirksame Klauseln BGH, VIII ZR 152/05 BGB 538, 307 Bb 1. Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel "Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer

Mehr

Prüfungsschritte der Kündigung. I. Kündigungsgrund

Prüfungsschritte der Kündigung. I. Kündigungsgrund Zivilrecht Schuldrecht BT I Übersichten Prüfungsschritte der 1. des Mieters I. sgrund Mietverhältnis auf bestimmte Zeit nur möglich (vgl. BGH NJW 2007, 2177) Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit () (ordentliche)

Mehr

Ist nichts Spezielles vereinbart, muss der Vermieter alle anfallenden Schönheits- und sonstige Reparaturen an der Wohnung durchführen

Ist nichts Spezielles vereinbart, muss der Vermieter alle anfallenden Schönheits- und sonstige Reparaturen an der Wohnung durchführen Ist nichts Spezielles vereinbart, muss der Vermieter alle anfallenden Schönheits- und sonstige Reparaturen an der Wohnung durchführen Der entsprechende Gesetzestext lautet: "Der Vermieter hat die vermietete

Mehr

Mietrechtstage Berchtesgaden Abwicklung von Geschäftsraummietverhältnissen

Mietrechtstage Berchtesgaden Abwicklung von Geschäftsraummietverhältnissen Mietrechtstage Berchtesgaden 2016 Abwicklung von Geschäftsraummietverhältnissen I. Einleitung Emmerich NZM 2009, 16 Entgeltthese Chaos bis hierher und nicht weiter I. Einleitung 1. Der Mieter ist verpflichtet,

Mehr

Mindestmietdauer. Wann ist sie zulässig & rechtens? Trotzdem Kündigung möglich?

Mindestmietdauer. Wann ist sie zulässig & rechtens? Trotzdem Kündigung möglich? Mindestmietdauer Wann ist sie zulässig & rechtens? Trotzdem Kündigung möglich? Ein Ratgeberartikel von Ausgezeichnete Beratung von erfahrenen Anwälten Inhaltsverzeichnis advocado stellt sich vor... 3 1.

Mehr

Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen

Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Beispielbild Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Sonderkündigungsrecht Geschäftsraum bei Modernisierung Seit dem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 317/13. vom. 18. März in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 317/13. vom. 18. März in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 317/13 BESCHLUSS vom 18. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2014 durch die Richterin Dr. Milger als Vorsitzende, die

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. November 2010 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. November 2010 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 90/10 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. November 2010 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 12/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Juni 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Unwirksame Schönheitsreparaturenklausel und einseitige Mieterhöhung gem. 28 Abs. 4 Satz 2 II. BV zulässig oder treuwidrig?

Unwirksame Schönheitsreparaturenklausel und einseitige Mieterhöhung gem. 28 Abs. 4 Satz 2 II. BV zulässig oder treuwidrig? Unwirksame Schönheitsreparaturenklausel und einseitige Mieterhöhung gem. 28 Abs. 4 Satz 2 II. BV zulässig oder treuwidrig? BGH, Urteil vom 20. September 2017 VIII ZR 250/16 1 Schönheitsreparaturenklauseln

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Rechtsfolgen des Vermieterwechsels auf die Abrechnung

Rechtsfolgen des Vermieterwechsels auf die Abrechnung Rechtsfolgen des Vermieterwechsels auf die Abrechnung Abrechnungstag der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien 12. Februar 2016 in Ingolstadt 566 BGB: neuer Eigentümer tritt in die Rechte und Pflichten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 18. Februar 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 18. Februar 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 210/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 18. Februar 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

NEWSLETTER BREIHOLDT & VOSCHERAU, Büschstr.12, Hamburg

NEWSLETTER BREIHOLDT & VOSCHERAU, Büschstr.12, Hamburg NEWSLETTER BREIHOLDT & VOSCHERAU, Büschstr.12, 20354 Hamburg Ausgabe 01/2010 Mietzahlung durch Jobcenter: Kann der Vermieter bei wiederholt unpünktlicher Zahlungsweise kündigen? Übernimmt das Jobcenter

Mehr

BGH VIII ZR 109/05 1. BGH, Urteil vom 5. April VIII ZR 109/05 - LG Nürnberg-Fürth, AG Schwabach

BGH VIII ZR 109/05 1. BGH, Urteil vom 5. April VIII ZR 109/05 - LG Nürnberg-Fürth, AG Schwabach BGH VIII ZR 109/05 1 BGH VIII ZR 109/05 Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter

Mehr

Der Bundesgerichtshof (BGH) 1 befasste sich kürzlich mit einer interessanten. Annahme des Mietvertrages führte.

Der Bundesgerichtshof (BGH) 1 befasste sich kürzlich mit einer interessanten. Annahme des Mietvertrages führte. -1- ZUSTANDEKOMMEN EINES MIETVERTRAGES AUCH OHNE UNTERZEICHNUNG DES VERTRAGES Zum konkludenten Eintritt eines Ehegatten als weiterer Mieter in den von seinem Ehepartner und dem Vermieter geschlossenen

Mehr

Nutzungsentschädigung: Ein Druckmittel zur Beschleunigung des Auszuges?

Nutzungsentschädigung: Ein Druckmittel zur Beschleunigung des Auszuges? Aachener Str. 1053-1055 50858 Köln 0221-1792910 luetzenkirchen@ld-ra.de Nutzungsentschädigung: Ein Druckmittel zur Beschleunigung des Auszuges? Dr. Klaus Lützenkirchen Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet-

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 379/03 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 30. Juni 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr