Gemeinde Wattwil. Abfallreglement
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- Silvia Gärtner
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1 Gemeinde Wattwil Abfallreglement
2 2 INHALTSVERZEICHNIS Seite I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 3 Art. 2 Vollzug 3 Art. 3 Abfallarten, Definitionen 3 / 4 Art. 4 Aufgaben der Gemeinde 4 Art. 5 Pflichten der Abfallinhaberinnen und -inhaber 4 / 5 Art. 6 Ablagerungsverbot 5 II. ORGANISATION DER ÖFFENTLICHEN ENTSORGUNG Art. 7 Hauskehrichtabfuhr 5 Art. 8 Separatabfuhren und -sammlungen 5 Art. 9 Ausgeschlossene Abfälle 5 Art. 10 Berechtigung 5 Art. 11 Bereitstellung 6 Art. 12 Kehrichtgebinde 6 Art. 13 Haushalt-Sperrgut 6 Art. 14 Grünabfuhr 6 / 7 Art. 15 Weitere Abfälle 7 III. FINANZIERUNG 1. Allgemeines Art. 16 Gemeinderechnung 2. Gebühren 7 Art. 17 Kostendeckung 7 Art. 18 Gebührenerhebung 7 / 8 Art. 19 Gebührenpflicht 8 Art. 20 Gebührenfestlegung 8 Art. 21 Fälligkeit 8 IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 22 Rechtsschutz 8 Art. 23 Strafbestimmungen 8 Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts 8 Art. 25 Vollzugsbeginn 8 Art. 26 Fakultatives Referendum 8
3 3 Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Wattwil erlässt gestützt auf: Art. 30 ff Umweltschutzgesetz (SR ) Technische Verordnung über Abfälle (SR ) Art. 21 ff Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (sgs 752.1) Art. 5 und 136 lit. g Gemeindegesetz (sgs 151.2) Art. 5 der Gemeindeordnung sowie Organisationsreglement des Zweckverbandes Abfallverwertung Bazenheid (ZAB) folgendes ABFALLREGLEMENT I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich Art. 1 Das Reglement regelt die kommunale Abfallbewirtschaftung in der Gemeinde Wattwil. Es hat auf dem gesamten Gemeindegebiet Gültigkeit. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen. Vollzug Art. 2 Für den Vollzug dieses Reglements ist der Gemeinderat zuständig. Der Gemeinderat kann für die Erfüllung seiner Aufgaben öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten sowie Private beiziehen oder ihnen einzelne Aufgaben übertragen. Die Befugnisse der Bürgerschaft nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes und dessen Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinwesen bleiben vorbehalten. Abfallarten, Definitionen Art. 3 Siedlungsabfälle sind die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie Abfälle aus Industrie- und Gewerbebetrieben, die in ihrer stofflichen Zusammensetzung mit den Haushaltsabfällen vergleichbar sind. Als Siedlungsabfälle gelten insbesondere Hauskehricht, Haushalt-Sperrgut und Separatabfälle. a) Hauskehricht sind brennbare Siedlungsabfälle, deren Einzelbestandteile nicht verwertet werden können. b) Haushalt-Sperrgut ist Hauskehricht, der wegen seiner Abmessungen oder wegen seines Gewichtes nicht in die zulässigen Gebinde passt.
4 4 c) Separatabfälle sind Abfälle, die ganz oder teilweise der Wiederverwertung, der Verwertung oder einer besonderen Behandlung zugeführt werden. Industrieabfälle oder Betriebsabfälle sind die aus Unternehmungen (Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe, Land- und Forstwirtschaft) stammenden Abfälle, welche hinsichtlich stofflicher Zusammensetzung weder Siedlungs- noch Sonderabfälle sind. Sonderabfälle sind Abfälle aus Unternehmungen und Haushalten, die im Abfallverzeichnis des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) als Sonderabfälle bezeichnet sind. Aufgaben der Gemeinde Art. 4 Die Gemeinde organisiert die Entsorgung der Siedlungsabfälle. Sie ist dafür dem Zweckverband Abfallverwertung Bazenheid (ZAB) angeschlossen. Sofern in diesem Reglement nichts anderes geregelt ist, sind die Richtlinien, Anordnungen, Weisungen und Reglemente des ZAB verbindlich. Die Gemeinde fördert die dezentrale Kompostierung in Gärten, Siedlungen und Quartieren. Sie kann einen Häckseldienst organisieren. Sie richtet eine Sammelstelle für die Entgegennahmen von Sonder- und Giftabfällen aus Haushalten ein oder führt periodisch Sammelaktionen für solche Abfälle durch. Sie informiert die Bevölkerung über Massnahmen der kommunalen Abfallbewirtschaftung. Alle Haushalte und Betriebe erhalten regelmässig einen Abfallkalender mit Informationen über: a) Abfuhrtage für Hauskehricht; b) Separatabfuhren und Separatsammlungen; c) Standorte der Sammelstellen und deren Öffnungszeiten d) weitere Entsorgungsmöglichkeiten. Sie sorgt für das Aufstellen und die regelmässige Leerung von Abfallbehältnissen an stark besuchten Orten wie öffentlichen Plätzen, Wegen, Aussichtspunkten und in Erholungsgebieten. Pflichten der Abfallinhaberinnen und -inhaber Art. 5 Hauskehricht und Haushalt-Sperrgut müssen der von der Gemeinde organisierten Abfuhr bzw. Sammelstellen übergeben werden. Separatabfälle sind getrennt zu sammeln und den dafür bezeichneten Sammelstellen oder Abfuhren zu übergeben, wenn sie nicht über den Handel entsorgt werden können. Sie dürfen nicht mit andern Abfällen vermischt werden. Sonderabfälle aus Haushalten müssen einer Verkaufsstelle oder der Gemeinde (Sammelstelle oder Sammelaktion) abgegeben werden. Sonderabfälle aus Industrie- und Gewerbebetrieben sind durch die Inhaberin oder den Inhaber gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften zu entsorgen. Industrie- oder Betriebsabfälle (inkl. Karton) sind durch die Inhaberin oder den Inhaber auf eigene Kosten zu entsorgen. Sie dürfen den öffentlichen Abfuhren und Sammlungen nur mit Bewilligung der Bauverwaltung / Ressort Umweltschutz übergeben werden.
5 5 Elektrische und elektronische Geräte sind durch die Inhaberin oder den Inhaber gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften zu entsorgen. Ablagerungsverbot Art. 6 Das Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen im Freien (z.b. in Flur, Wald, Gewässer, öffentliche Anlagen, auf Strassen) ist verboten. II. ORGANISATION DER ÖFFENTLICHEN ENTSORGUNG Hauskehrichtabfuhr Art. 7 Die Abfuhr des Hauskehrichts aus dem Siedlungsgebiet erfolgt in der Regel wöchentlich einmal. In Randgebieten und Weilern kann ein anderer Abfuhrturnus festgelegt werden. Fällt die ordentliche Kehrichtabfuhr auf einen öffentlichen Feiertag, entfällt sie in der Regel. Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, die ihre Siedlungsabfälle in Eigenverantwortung entsorgen oder durch Dritte entsorgen lassen, benöt igen eine Bewilligung der Bauverwaltung / Ressort Umweltschutz, in Absprache mit dem ZAB. Die Entsorgungswege der Abfälle sind im Gesuch aufzuzeigen. Separatabfuhren und -sammlungen Art. 8 Die Gemeinde bietet Separatsammlungen oder Separatabfuhren an für Abfälle aus Haushalten. Dies gilt insbesondere für Glas, Altpapier / Karton, Metalle, Textilien, kompostierbare Abfälle usw. Sie kann auch Sammelstellen für Altöl, Sonderabfälle, etc. errichten. Ausgeschlossene Abfallarten Art. 9 Folgende Abfallarten werden von der ordentlichen Hauskehricht- und Sperrgutabfuhr ausgeschlossen: - Elektronikgeräte, wie Fernseher, Radios oder Computer - Elektrogeräte, wie Mixer, Rasierapparate oder Staubsauger - Kühlgeräte, wie Kühlschränke oder Tiefkühltruhen - Sonderabfälle, wie Batterien, Leuchtstoffröhren, Chemikalien oder Öle - ausgediente Fahrzeuge und deren Bestandteile - Bauabfälle, Erde, Steine oder Schlamm - Tierkadaver, Metzgerei- und Schlachtabfälle - selbstentzündbare, explosive und radioaktive Stoffe - spezifische, insbesondere infektiöse Abfälle aus Spitälern, medizinischen Laboratorien und Arztpraxen - weitere Stoffe gemäss Weisungen des ZAB Berechtigung Art. 10 Abfuhren und Sammelstellen stehen ausschliesslich der Gemeindebevölkerung und den in der Gemeinde ansässigen und zur Benützung berechtigten Betrieben zur Verfügung. Abfälle, die nicht auf dem Gemeindegebiet anfallen, dürfen nicht über diese Entsorgungseinrichtungen entsorgt werden.
6 6 Bereitstellung Art. 11 Der Hauskehricht und alle anderen Abfälle, die im Holsystem eingesammelt werden, sind am Tag der Abfuhr gut sichtbar und erreichbar bereitzustellen. Das Abfuhrgut ist so bereitzustellen, dass Emissionen, Verkehrsbehinderungen und Verletzungsgefahren vermieden werden. In den Wintermonaten ist insbesondere auf die Schneeräumung Rücksicht zu nehmen. Kehricht von Liegenschaften, welche nicht an einer für die Zufahrt geeigneten Strasse liegen, ist zur nächsten Sammelroute zu bringen. Die direkte Bedienung kann insbesondere bei nicht durchgehenden Strassen ohne genügend Wendeplatz oder bei zu schmalen Strassen abgelehnt werden. Ist der Zugang behindert, sind Gebinde defekt oder sind Abfälle nicht weisungsgemäss bereitgestellt, kann die Übernahme der Abfälle verweigert werden. Für grössere Wohnbauten und Überbauungen kann die Bauverwaltung / Ressort Umweltschutz die Bereitstellung in Containern vorschreiben. Öffentliche Abfallbehältnisse gemäss Art. 4 Abs. 6 dienen der Aufnahme von Kleinabfällen. Sie dürfen nicht mit Haushaltabfällen oder sperrigen Gegenständen gefüllt werden. Des Weiteren gelten die Richtlinien des ZAB. Kehrichtgebinde Art. 12 Für die Bereitstellung des Kehrichts sind folgende Gebinde zulässig: - zugelassene ZAB-Kehrichtsäcke sowie Kehrichtsäcke mit ZAB-Gebührenmarken - Container mit max. 800 Liter Inhalt, die zugelassene Kehrichtsäcke oder Kehrichtsäcke mit Gebührenmarken enthalten - gebührenpflichtige Container mit max. 800 Liter Inhalt für die Entsorgung des Kehrichts von Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetrieben (Gewerbecontainer) - Sperrgut mit Gebührenmarke. Gebührenpflichtige Container sind mit dem offiziellen Datenträger (Chip) des Zweckverbandes Abfallverwertung Bazenheid (ZAB) auszurüsten. Die Funktionsfähigkeit der Container muss jederzeit gewährleistet sein. Container sind so zu beschriften, dass deren Identifikation ohne besonderen Aufwand möglich ist (Eigentümer, Strasse, Hausnummer). Die Anschaffung, Ausrüstung, Unterhalt und Reinigung der Kehrichtgebinde ist Sache der Kehrichtverursacher und -Verursacherinnen. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung bei Verlust oder Beschädigung von Abfall-Sammelbehältern. Haushalt-Sperrgut Art. 13 Haushalt-Sperrgut ist nach den Weisungen der Bauverwaltung / Ressort Umweltschutz bereitzustellen und mit Gebührenmarken zu versehen. Das Gewicht von 35 kg darf nicht überschritten werden. Schwereres Sperrgut ist zur Entsorgung der Bauverwaltung / Ressort Umweltschutz zu melden. Grünabfuhr Art. 14 Die kompostierbaren Abfälle sind in Grüngut-Containern bereitzustellen und die Container sind mit den entsprechenden Gebührenmarken zu versehen (Jahrespauschale/ Einzelleerung).
7 7 Mit Abfällen verunreinigtes Grünmaterial wird nicht mitgenommen. Weitere Abfälle Art. 15 Altglas, Altpapier, Karton, Altmetall usw. sind nach den Weisungen der Bauverwaltung / Ressort Umweltschutz bereitzustellen. Lebensmittel- und Speiseabfälle aus Grossküchen sind gemäss den gesetzlichen Regelungen von Bund und Kanton der Tierfütterung oder Vergärung zuzuführen. Die Abfuhr und Beseitigung von Tierkörpern, Metzgereiabfällen und Konfiskaten erfolgt nach Weisungen der Bauverwaltung / Ressort Umweltschutz. Im Übrigen gelten die jeweiligen Vorschriften von Bund und Kanton über die Tierkörperbeseitigung sowie die Weisungen und Richtlinien öffentlicher und privater Tierkörperbeseitigungsanlagen. III. FINANZIERUNG 1. Allgemeines Gemeinderechnung Art. 16 Für die Finanzierung der Abfallentsorgung kann eine Spezialfinanzierung (Art. 21 Haushaltverordnung, sgs ) geführt werden. 2. Gebühren Kostendeckung Art. 17 Zur Finanzierung der Abfallbewirtschaftung erhebt die Gemeinde Gebühren. Diese setzen sich zusammen aus - der volumenabhängigen Gebühr, - der gewichtsabhängigen Gebühr, - der Andockgebühr, - der verschiedenen Gebühren für Separatabfälle, - der Grundgebühr. Die Gebühren können so bemessen werden, dass sie gesamthaft die Kosten der Entsorgung der Siedlungsabfälle und die weiteren Aufwendungen der kommunalen Abfallbewirtschaftung decken, einschliesslich Verzinsung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens. Gebührenerhebung Art. 18 Die volumenabhängige Gebühr wird mittels Sack oder Gebührenmarke erhoben. Die volumen- und die gewichtsabhängige Gebühr decken in der Regel die jeweiligen Kosten der durch die Gemeinde und den ZAB erbrachten Dienstleistungen (Sammlung, Transport, Entsorgung, Verwertung von Siedlungsabfällen). Zusätzlich zur gewichtsabhängigen Gebühr wird pro Container-Leerung eine Andockgebühr erhoben. Betriebe müssen den Kehricht in Norm-Containern bereitstellen, die für das Wägesystem ausgerüstet und geeignet sind. Die Bauverwaltung / Ressort Umweltschutz entscheidet über Ausnahmen.
8 8 Für die Sammlung und Verwertung der Grünabfälle wird eine Gebühr nach Aufwand erhoben. Zusätzlich kann eine Grundgebühr erhoben werden, welche die weiteren Aufwendungen (Sammelstellen, illegale Entsorgungen, usw.) deckt. Die Bemessung der Grundgebühr erfolgt pro Wohneinheit bzw. Betrieb. Gebührenpflicht Art. 19 Gebührenpflichtig für die gewichtsabhängige Gebühr und die Andockgebühr sind die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung rechtmässigen Eigentümerinnen oder Eigentümer des Containers. Bei mehr als einem Nutzer (Haushalte, Betriebe) des Containers ist die Weiterverrechnung an die Abfallinhaberinnen und -inhaber technisch oder organisatorisch so zu wählen, dass ein Bezug zur tatsäc hlich produzierten Menge besteht. Gebührenpflichtig für die Grundgebühr sind die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung rechtmässigen Eigentümerinnen oder Eigentümer der Liegenschaft. Gebührenfestlegung Art. 20 Der Gemeinderat erlässt den Gebührentarif. Er legt sämtliche Gebühren aufgrund des budgetierten Aufwandes periodisch neu fest. Überschüsse oder Defizite der Vorjahre werden berücksichtigt. Er legt die massgebenden Grundlagen und Zahlen für die Gebührenhöhe und Gebührenausgestaltung offen. Fälligkeit Art. 21 Die Gebühren sind 30 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Auf nicht bezahlte Gebühren wird ab Fälligkeit ein Verzugszins verrechnet. IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Rechtsschutz Art. 22 Der Rechtsschutz richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sgs 951.1). Strafbestimmung Art. 23 Wer gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Vorschriften oder Anordnungen verstösst, wird mit Busse bestraft. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Umweltschutzgesetzes (SR ) und des Gewässerschutzgesetzes (SR ). Das Strafverfahren richtet sich nach dem Strafprozessgesetz (sgs 962.1). Aufhebung bisherigen Rechts Art. 24 Das Abfallreglement vom 11. Oktober 1988 sowie der Nachtrag vom 5. März 1996 werden aufgehoben. Vollzugsbeginn Art. 25 Der Gemeinderat bestimmt den Vollzugsbeginn nach der Genehmigung durch das Baudepartement.
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