Fachstelle für Pflegeund Behinderteneinrichtungen

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1 Fachstelle für Pflegeund Behinderteneinrichtungen Landratsamt Altötting Pater-Joseph-Anton-Str Altötting Curanum Betriebs GmbH Engelbertstr München Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen (bei Antwort bitte angeben) Sachbearbeiter/in Telefon Fax Zimmer Altötting, Vollzug des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG); Prüfbericht gemäß PfleWoqG nach erfolgter Anhörung gem. Art. 28 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG); Träger der Einrichtung: Curanum Betriebs GmbH, Engelbertstr , München Geprüfte Einrichtung: Curanum Pflege- und Betreuungszentrum St. Georg, Rudolf-Diesel-Str. 2, Altötting In der Einrichtung wurde am von 08:40 Uhr bis 18:00 Uhr eine turnusgemäße Prüfung durchgeführt. Dienstgebäude Pater-Joseph-Anton-Str Altötting Besuchszeiten Montag bis Freitag Donnerstag Uhr Uhr Telefon Telefax Internet Konto Sparkasse Altötting-Mühldorf BLZ Nr. 42 IBAN DE BIC BYLADE M1 MDF

2 - 2 - An der Prüfung haben teilgenommen: Von Seiten der Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA): Koordinator: Verwaltung: Ärztin : Pflegefachkraft: Sozialpädagoge Hygienekontrolleur Von Seiten der Einrichtung: Einrichtungsleiter : Pflegedienstleitung: Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche Wohnqualität Freiheit einschränkende Maßnahmen Pflege und Dokumentation Qualitätsmanagement Arzneimittel Hygiene Personal Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt: I. Daten zur Einrichtung: Stationäre Einrichtung für ältere Menschen Stationäre Pflegeeinrichtung Stationäre Einrichtung für Menschen mit Demenz Stationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung o Für alte Menschen Angebotene Wohnformen : Therapieangebote: Ergotherapie Angebotene Plätze: 159 davon Beschützende Plätze: _0 davon Plätze für Rüstige: 15 Belegte Plätze: 141 Einzelzimmerquote: 15,10 % Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50%): 49,4 % Anzahl der auszubildenden Pflege- und Betreuungsfachkräfte in der Einrichtung: 3

3 - 3 - II. Informationen zur Einrichtung II.1 Positive Aspekte und allgemeine Informationen [Hier erfolgt eine kurze, prägnante Aufstellung des positiven Sachverhalts bzw. der aus Sicht der FQA hervorzuhebenden Punkte und allgemeinen Informationen über die Einrichtung; bei anlassbezogenen Prüfungen muss hierauf nicht eingegangen werden.] Deutlich erkennbar ist die Motivation bei den Mitarbeitern, die Qualität der Einrichtung weiter zu erhöhen. Eine Pflegefachkraft hat die Ausbildung zur hygienebeauftragten Person absolviert und arbeitet sich seit Juli 2011 in den Bereich Hygiene ein. Falls ein geschlossenes System zur Inkontinenzversorgung zur Anwendung kommt, wird ein hautverträgliches, mit weniger luftundurchlässigem Auflagenmaterial auf der Haut, verwendet. Es liegen Übersichtslisten für Bewohner mit besonderen Pflegesituationen vor, die sehr aussagekräftig sind und eine gute Übersicht für alle Beteiligten ermöglichen. Weiterhin gibt es eine Liste der Risikobewohner mit den Werten der Bradenskala sowie des BMI. Auch das Thema Schmerz findet Berücksichtigung. Es liegt eine sehr umfassende Fortbildungsplanung vor, bei der alle Pflichtschulungen eingeplant sind. Zudem werden auch die Expertenstandards geschult, um dann zielgerichtet umgesetzt zu werden. In der Einrichtung gibt es eine kleine Werkstatt für Männer. Für alle Pflegewägen wurden Spender für Desinfektionsmittel angeschafft. II.2 Qualitätsentwicklung [Hier erfolgt die Darstellung der Entwicklung einzelner Qualitätsbereiche der Einrichtung über mindestens zwei turnusgemäße Überprüfungen hinweg.] Die Einführung und Umsetzung der Expertenstandards hat sich von 2010 bis 2011 weiter entwickelt. So sind im August 2010 im Zusammenhang mit der Erhebung der Risikogruppen Flussdiagramme erstellt worden und zwar: Ablauf Management Mangelernährung Flüssigkeitsdefizit Dekubitusrisiko, Sturzrisiko und Freiheitseinschränkende Maßnahmen. Das ermöglicht den Mitarbeitern sich an den Ablaufdiagrammen zu orientieren und zu wissen, wann eine erneute Überprüfung stattfinden muss. Es liegen verschiedene Grundpflege- und Behandlungspflegestandards vor, die laut Aussage des Pflegedienstleiters nach und nach auf den neuesten wissenschaftlichen Stand gebracht werden. Somit ist auch ein Standard für die Pneumonieprophylaxe geplant

4 - 4 - II.3. Qualitätsempfehlungen [Hier können Empfehlungen in einzelnen Qualitätsbereichen ausgesprochen werden, die aus Sicht der FQA zur weiteren Optimierung der Qualitätsentwicklung von der Einrichtung berücksichtigt werden können, jedoch nicht müssen. Es kann sich dabei nur um Sachverhalte handeln, bei denen die Anforderungen des Gesetzes erfüllt sind, die also keinen Mangel darstellen.] Hausrundgang: Es wird empfohlen, die Pflegebäder nicht als Lagerplatz zu verwenden, sondern vielmehr diese Bäder in Wohlfühlbäder umzugestalten. Es wird angeregt, die Umgestaltung des Gartens weiter voran zu treiben, um die Bewohner noch stärker zu einem Aufenthalt im Freien zu animieren. Soziale Betreuung und Lebensbegleitung: Es wird empfohlen, Tiere auch verstärkt in der Einzelbetreuung einzusetzen. Es wird angeregt, die Mitgliedschaft im Gemeindepsychiatrischen Verbund zu suchen. Einbezug ehrenamtlicher Mitarbeiter/innen: Es wird empfohlen, das Bemühen um ehrenamtliche Mitarbeiter zu intensivieren, um möglichst bald auf die Unterstützung dieser Helfer setzen zu können. Teilnehmende Beobachtung einer Pflegehandlung: Zur Grundpflege eines Bewohners im Bett nimmt die Pflegekraft die Bettdecke bis über den Intimbereich hinaus ab. Nach der Oberkörperwäsche fährt die Pflegekraft mit der Pflege des Unterkörpers fort, ohne den Bewohner am Oberkörper abzudecken oder ihm Oberkörperbekleidung anzuziehen. -Es wird angeregt, bei der Grundpflege die Intimsphäre des Bewohners zu wahren. Laut Lagerungsprotokoll werden bei einem bettlägrigen Bewohner rechts und links Seitenlagerungen und Rückenlagerungen durchgeführt. In der Tagesstruktur sind jedoch nur die 30 Grad Seitenlagerungen geplant. -Es empfiehlt sich die Tagesstruktur den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen, denn die Tagesstruktur ist die Handlungsleitlinie für das Pflegepersonal. Da der Bewohner bettlägrig ist, wird angeregt, zusätzlich eine Oberkörperhochlagerung anzubieten, und diese bei guter Akzeptanz in die Tagesstruktur mit aufzunehmen. Eine Oberkörperhochlagerung ermöglicht dem Bewohner eine andere Perspektive seiner Umgebung und einen besseren Blick zum Fernseher und zum Fenster. Bei demselben Bewohner ist in der Tagesstruktur die Anwendung eines geschlossenen Systems zur Inkontinenzversorgung angegeben. Es wurde festgestellt, dass der Bewohner jedoch eine offene Einlage trägt. -Es ist positiv zu bewerten, dass vom geschlossenen System auf eine offene Versorgung gewechselt wurde. Es empfiehlt sich, die Pflegedokumentation diesbezüglich zu aktualisieren, damit für jede Pflegekraft deutlich wird, dass der Bewohner kein geschlossenes System mehr benutzt. Risikoerfassungsliste: Evtl. Wunden auch mit aufnehmen, schafft einen besseren Überblick für alle Beteiligten im Zusammenhang mit pflegerischer Qualitätssicherung.

5 - 5 - Arzneimittel: Werden ärztlich verordnete Medikamente/Salben im Bewohnerzimmer gelagert, sollte dies im Medikamentenblatt vermerkt werden. Temperaturkontrollen der Medikamentenkühlschränke sollten regelmäßig, am besten täglich, stattfinden und auch dokumentiert werden. Bei den handschriftlichen Angaben zu Anbruch und Haltbarkeit auf Tropfenflaschen sollte auf gute Lesbarkeit geachtet werden. Es sollte durch die Pflegekräfte darauf geachtet werden, dass die behandelnden Ärzte die Eintragungen über Zugänge, Abgänge und Bestände der unter ihrer Verantwortung in der Einrichtung gelagerten Betäubungsmittel sowie die Übereinstimmung der Bestände mit den geführten Nachweisen am Ende eines jeden Kalendermonats prüfen und die Bestandsänderungen mit Prüfdatum und Handzeichen auf den BtM-Blättern bestätigen. Hygiene: Laut der Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygV) vom bilden stationäre Pflegeeinrichtungen eine Hygienekommission. Die Leitung obliegt dem Träger der Einrichtung oder der Verwaltungsleitung. Der Hygienekommission gehören als Mitglieder insbesondere an: der Träger der Einrichtung oder der Verwaltungsleiter, die Hygienebeauftragte in Pflegeeinrichtungen, sowie mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter des Pflegepersonals. Die Anschaffung von leicht zu reinigenden Sitzauflagen für Stühle u.ä., die von inkontinenten Bewohnern genutzt werden, wäre wünschenswert. Freiheitsentziehende Maßnahmen: In Anbetracht der vielen Bewohner mit Demenzerkrankungen wäre es sinnvoll, zur Vermeidung von freiheitsentziehenden Maßnahmen den weiteren Bedarf an Alternativen, wie z.b. Niedrig-Betten, Sensormatten, Hüftprotektoren zu ermitteln und entsprechend anzuschaffen. Ferner sollte geprüft werden, ob bei den Pflegekräften insbesondere zum Thema Vermeidung von freiheitsentziehenden Maßnahmen Alternativen Schulungsbedarf besteht. Auf die Broschüre des Bayern. Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Verantwortungsvoller Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen in der Pflege sowie DVD Eure Sorge fesselt mich (Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen in der Pflege) wird hingewiesen. Bei gleichzeitiger Verwendung von Wechseldruckmatratze und Anwendung von Bettgittern besteht die Möglichkeit, dass aufgrund der Höhe der Wechseldruckmatratze der Seitengitterabstand entsprechend der Norm nicht eingehalten wird. In solchen oder ähnlichen Fällen sind Abweichungen denkbar, wenn der Einrichtungsträger im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung die Gründe für die Abweichung darlegt und erläutert, wie er die Sicherheit auf andere Art und Weise gewährleistet. Eine solche Gefährdungsbeurteilung und deren Umsetzung sind Voraussetzungen für eine Abweichung vom Standard. Diese Gefährdungsbeurteilung ist fortzuschreiben, ggf. anzupassen und anzuwenden, um Schäden für die betroffenen Bewohner auszuschließen

6 - 6 - III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 S. 1 PfleWoqG erfolgt. [Eine Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Abweichungen erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit oder Vollständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger überlassen.] III.1. Qualitätsbereich: Angemessene Qualität der Pflege und Dokumentation III.1.1. Sachverhalt Bei zwei Bewohnern, die Einzelbetreuung erhalten, ist im Monat Juli eine Woche die Einzelbetreuung nicht abgezeichnet. Bei einem Bewohner gibt die dafür zuständige Betreuungskraft an, die Abzeichnung vergessen zu haben. Pflege eines Bewohners mit MRSA: Zum Schutz vor Keimverschleppung ziehen wir (Pflegekraft und FQA-Mitarbeiter) einen langärmeligen Schutzkittel, Mundschutz und Einweghandschuhe an, wobei die Handschuhe am Handgelenk keine bleibende Verbindung zum Ärmelende des Schutzkittels bilden. Nach Entsorgung der Schutzkleidung wird im Bewohnerzimmer die Händedesinfektion aus einer Desinfektionsmittelflasche ohne Dosier-Spender durchgeführt. Eine Bewohnerin wird mit ihrem Rollator zur Toilette geführt dieser ist sehr klebrig und verschmutzt. Der Toilettenhaltegriff beidseitig ist stark verrostet abgesplittertes Material mit Rost. Dies ist aus hygienischen Gründen nicht in Ordnung, auch die Verletzungsgefahr ist nicht zu unterschätzen. Eine Mitarbeiterin führt ohne Schutzkleidung bei einer Bewohnerin eine aktivierende Pflege am Waschbecken durch. Sie trägt bei der Pflege ein Armband mit herunterhängenden Anhängern. Die immer wieder auch mit der Bewohnerin in Berührung kommen. Die Pflegekraft zieht die Handschuhe aus, keine Händedesinfektion erst nach Hinweis durch die FQA-Pflegekraft erfolgt eine Händedesinfektion. Eine Bewohnerin benutzt zum möglichst eigenständigen Gehen ihren Rollator. Dabei trägt sie ausgetretene offene Schuhe, die keinen festen Halt bei der Bewegung zulassen und somit die Sturzgefahr erhöhen. Als festes Schuhwerk hat sie nur noch Schuhe mit einem ca. 3 cm hohem Absatz Straßenschuhe. Die Pflegekraft informierte diesbezüglich schon den Betreuer und teilt ihm mit, dass hier eine erhöhte Sturzgefahr besteht. Sie machte ihn auch darauf aufmerksam, dass die Bewohnerin neue Schuhe zum sicheren Gehen im Heim benötigt. Dies ist leider noch nicht umgesetzt. Dieser Aspekt ist in der Pflegedokumentation Punkt Risikoerhebung nicht schriftlich fixiert, die Bewohnerin ist nach der Eintragung in der Dokumentation nicht sturzgefährdet. Die Pflegeanamnese nach M. Krohwinkel wurde für eine Bewohnerin am in einem Erstgespräch erstellt. Da sich zwischenzeitlich die körperliche Verfassung verändert hat, ist die Anamnese nicht mehr aktuell.

7 - 7 - Zum Beispiel zur AEDL sich bewegen hier steht, Bewohnerin ist mobil, dies trifft aber heute nicht mehr zu. Das potentielle Sturzrisiko in der AEDL ist nicht angegeben. Ebenso fehlt der Hilfebedarf. Risikoeinschätzung Kontraktur Bei einer Bewohnerin wurde am eine Risikoeinschätzung bezüglich Kontraktur vorgenommen. Das rechte Knie wurde operiert die Gelenkbeweglichkeit ist durch Schmerzen eingeschränkt, sie hat eine Schonhaltung. Am wurde trotz der Gegebenheiten keine Risikoeinschätzung bezüglich einer Kontrakturgefahr beschrieben. Bei einer Bewohnerin wurde zuletzt am ein Ist-Gewicht von 38,4 kg (BMI-Wert 16,40) erhoben, erwünschtes Sollgewicht 52,6 kg. Aufgrund des Zustandes einer Mangelernährung wurde festgelegt, dass die Bewohnerin 2-3 x täglich Trinknahrung aus dem Bestand des Heimes zu sich nehmen soll. Es ist nicht bekannt und nicht dokumentiert, welche Nahrung sie bekommt. III.1.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die - Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG). III.1.3. Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels: Um einen eindeutigen Nachweis zu erhalten, ob und wie viele Einzelbetreuungen ein Bewohner erhalten hat, ist zu empfehlen, sorgfältiger auf die Dokumentation zu achten. Es ist anzuraten, die Einzelbetreuung wie geplant durchzuführen. Findet sie nicht statt, ist zu empfehlen, angemessene Gründe dafür anzugeben. Empfehlung bzgl. Pflege eines Bewohners mit MRSA, siehe hierzu : Qualitätsbereich Hygiene Gebrauchsmaterialien oder Hilfsmittel sollten stets in einem einwandfreien Zustand sein, damit auf der einen Seite der Schutz des Bewohners aus hygienischen Gründen gewährleistet ist, auf der anderen Seite darf er sich an Hilfsmitteln nicht verletzen. Deshalb ist dringend geraten, diesen Materialfehler zu beseitigen. Anmerkung: Nach Aussage des Einrichtungsleiters hat man schon einen neuen Toilettenhaltegriff bestellt. Es wird dringend empfohlen das Tragen von Schmuck während der Pflegetätigkeit zu unterlassen. Er ist eine Verletzungsgefahr für andere und gefährdet durch Keimverschleppung die eigene Gesundheit und die des privaten Umfelds. Ebenso wird dringend geraten, die Vorgaben der Händehygiene im Zusammenhang mit der Grundpflege zu beachten.

8 - 8 - Im nationalen Expertenstandard Sturzprophylaxe wird u.a. beschrieben P1 identifiziert unmittelbar zu Beginn des pflegerischen Auftrags.., wiederholt die Erfassung des Sturzrisikos bei Veränderungen der Pflegesituation und nach jedem Sturz des Bewohners E 1 Eine AKTUELLE, systematische Einschätzung der Sturzrisikofaktoren liegt vor. Diese muss im Dokumentationssystem vorliegen. Es wird dringend geraten, die Risikoerhebung hinsichtlich der potentiellen Risiken bei der Bewohnerin, wie z.b. Sturzrisiko, zu aktualisieren. Anhand des vorhandenen nicht geeigneten Schuhwerks und der Gehunsicherheit besteht eine Gefahr und sollte auch so dokumentiert werden. Die Pflegeanamnese als Ausgangspunkt des Pflegeprozesses dient der Informationssammlung, um Probleme, Fähigkeiten bzw. Ressourcen und Bedürfnisse des Bewohners einschätzen zu können. Sie ist Voraussetzung für die Realisierung des Pflegeprozesses und dient dazu, das Fundament für eine optimale Pflegeplanung und Pflegepraxis zu legen. Alle folgenden Schritte im Pflegeprozess sowie die Qualität der Pflege insgesamt hängen von der Nachvollziehbarkeit und Verlässlichkeit der Situationseinschätzung ab. Aus diesem Grund wird auch dringend geraten, die sach- und fachgerechte Information zur AEDL Sich bewegen und das sich darin evtl. Sturzrisiko darzustellen, damit die damit zusammenhängenden Risiken deutlich werden und gezielte Maßnahmen zur Sturzprävention geplant werden können. Die Pflegeanamnese wird grundsätzlich am Anfang der Heimaufnehme ausgefüllt, ergeben sich gravierende Veränderungen, wird dringend empfohlen, die Anamnese zu aktualisieren. Eine Kontrakturgefahr ist nicht auszuschließen bei Bewegungsmangel, Bettlägerigkeit, degenerativen und entzündlichen, sowie rheumatischen Gelenkserkrankungen. Auch eine Einschränkung der Beweglichkeit mit nachfolgender Schonhaltung begünstigt die Gefahr einer Kontraktur. Der Bereich der Bewegung beeinflusst wesentlich das Gesamtbefinden des Menschen und bedarf einer detaillierten Beobachtung der vorhandenen und verlorenen Fähigkeiten, um gezielte Maßnahmen zur Verbesserung oder zur Vermeidung einzusetzen. Eine besondere Gewichtung besitzt die Einschätzung der Risikobereiche und sollte deshalb in regelmäßigen festgelegten Zeiten geprüft werden. Zu Beginn des pflegerischen Auftrags und im weiteren Verlauf sind Symptome einer Mangelernährung zu erfassen und zu dokumentieren. Es wird dringend geraten, die Körpergröße, das Gewicht, sowie den BMI bei der Bewohner- Aufnahme zu erfassen. Die Angaben sollten in festgelegten Abständen überwacht werden. Es wird dringend geraten, ein Screening incl. der Gewichtsmessung mindestens alle drei Monate, in besonderen Fällen, wie bei einem BMI von 16,4 monatlich durchzuführen. Außerdem sollten weitere Symptome einer Mangelernährung und einer Exsikkose beschrieben werden.

9 - 9 - Wird Zusatznahrung verabreicht, sollte auf alle Fälle das Produkt mit Namen und Menge eingetragen sein, so dass ein guter Überblick besteht, auch im Falle, sollte es zu Komplikationen bezüglich der Verdauung kommen. III.2. Qualitätsbereich:angemessene Qualität der Arzneimittel III.2.1. Sachverhalt Im Wohnbereich (WB) III waren 5 Arzneimittel ohne Namensetikett, davon 4 Medikamente eines Bewohners in Kurzzeitpflege. In den überprüften Fällen stimmte die im Kadex verordnete Dauermedikation weitgehend mit dem tatsächlich vorhandenen Bestand überein. Lediglich im Wohnbereich II waren die für einen Bewohner verordneten Novaminsulfontropfen (laut ärztlicher Verordnung 3 x tgl. 20 Tropfen) zwar in der Apotheke bestellt, jedoch aktuell nicht vorrätig. Bis zur Lieferung wurden die Tropfen wahrscheinlich von einem anderen Bewohner ausgeliehen Bei Bewohnern mit psychischen Erkrankungen (Wohnbereich I) ist vorgesehen, dass die Medikamente im Stationsstützpunkt im Beisein der Pflegekräfte eingenommen werden. Eine Bewohnerin verweigert dies, ihr werden die Medikamente (u.a. Psychopharmaka) mitgegeben. Eine korrekte Medikamenteneinnahme nach ärztlicher Verordnung ist somit nicht sichergestellt. Das Vorgehen sei laut Pflegefachkraft sowohl mit dem behandelnden Arzt als auch mit dem gesetzlichen Betreuer abgesprochen, in der Dokumentation finden sich jedoch keine einschlägigen Eintragungen oder Hinweise. Die Abgabe von Bedarfsmedikamenten ist auf einem gesonderten Blatt vermerkt (Monat, Tag, Handzeichen). Wirkung und Verlauf nach Verabreichung eines Bedarfsmedikamentes werden im Pflegebericht meist ausreichend angegeben. Lediglich im Wohnbereich I und II fanden sich für je einen Bewohner kaum Eintragungen zur Wirkung von verabreichten Bedarfsmedikamenten im Pflegebericht. III.2.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG). III.2.3. Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels: Arzneimittel müssen gemäß Art. 3 Abs. 2 Nr. 11 Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) ordnungsgemäß und bewohnerbezogen aufbewahrt werden. Um Verwechslungen von Arzneimitteln auszuschließen und zur Verbesserung der Kontrolle der Verabreichung von Arzneimitteln wird dringend empfohlen, alle Medikamente auch Arzneimittel von Bewohnern in Kurzzeitpflege- mit dem Namen des Bewohners zu versehen.

10 Es wird dringend geraten, ärztlich verordnete Medikamente bewohnerbezogen zu verwenden und in ausreichender Menge vorzuhalten. Ein Ausleihen fehlender Medikamente/Tropfen von anderen Bewohnern ist nicht zulässig. Kann im Einzelfall nicht sichergestellt werden, dass Bewohner die Medikamente nach ärztlicher Verordnung erhalten (hier: Überlassen der Medikamente zur eigenständigen Einnahme bei Bewohner mit psychischer Erkrankung), wird dringend empfohlen, den Sachverhalt und auch das Einvernehmen mit dem behandelnden Arzt und dem gesetzlichen Betreuer angemessen zu dokumentieren. Bei der Abgabe von Bedarfsmedikamenten wird dringend empfohlen, auf eine einheitliche, nachvollziehbare und übersichtliche Dokumentation hinsichtlich der Wirkung zu achten. III.3. Qualitätsbereich: Angemessene Qualität der Hygiene III.3.1. Sachverhalt Einmalhandschuhe bei Bewohner mit MRS Zum Schutz vor Keimverschleppung werden bei der Pflege von Patienten mit MRSA ein langärmeliger Schutzkittel, ein Mundschutz und Einweghandschuhe (Vinylhandschuhe) angezogen. Die verwendeten Handschuhe bilden am Handgelenk keine bleibende Verbindung zum Ärmelende des Schutzkittels. Händedesinfektion Nach der Pflege eines Bewohners mit MRSA wurde die Schutzkleidung entsorgt. Anschließend wurde eine Händedesinfektion aus einer Desinfektionsmittelflasche ohne Dosier-Spender durchgeführt. III.3.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art.3 PfleWoqG). III.3.3. Beratung über die Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels. Durch ihre mangelnde Elastizität schließen sich die Manschetten von Vinylhandschuhen nicht fest um das Handgelenk und beeinträchtigen somit den Barriereschutz. Einige Publikationen haben in Praxistests ebenfalls die größere Durchlässigkeit (Permeation) von Vinylhandschuhen von Bakterien und Viren im Vergleich zu Naturkautschuklatex- und Nitrilhandschuhen belegt. Diese Permeabilität erhöht das Risiko einer gegenseitigen Kontamination von Bewohner und Personal. Um einen ausreichenden Schutz vor Kontamination zu vermeiden, wird dringend empfohlen, die Auswahl des Handschuhmaterials nach dem Einsatz und dessen Beanspruchung zu treffen. Handschuhe müssen dicht, stabil, möglichst reißfest und elastisch sein, ein gutes Tastvermögen ermöglichen und ggf. lange Stulpen haben. Die Händehygiene gilt als entscheidende Maßnahme der Infektionsprävention. Es wird dringend empfohlen, dass bei allen pflegerischen Maßnahmen Möglichkeiten zur hygienischen Händedesinfektion gegeben sind. Es empfiehlt sich hierzu nur Desinfektionsmittel aus Spendern, die bequem per Ellbogen, auf keinen Fall aber nur durch direktes Anfassen zu betätigen sind, zu verwenden.

11 III. 4. Qualitätsbereich: Angemessene Qualität der Personalbesetzung III.4.1. Sachverhalt Dienstpläne Juli 2011 Wohnbereich 3 1./5./11./12./18./19./20./ von 6:30 7:00 Uhr keine Fachkraft geplant 7.07 im Frühdienst keine Fachkraft geplant , von 15:00 23:00 keine Fachkraft geplant Der Hintergrunddienst ist aus dem Dienstplan nicht ersichtlich Wohnbereich keine Fachkraft im Frühdienst geplant 5./7./8.07 keine Fachkraft im Spätdienst geplant Der Hintergrunddienst ist aus dem Dienstplan nicht ersichtlich Wohnbereich keine Fachkraft im Frühdienst geplant :30 8:00 Uhr und 11:30 13:30 Uhr keine Fachkraft geplant :30 8:00 Uhr und 11:30 13:00 Uhr keine Fachkraft geplant Der Hintergrunddienst ist aus dem Dienstplan nicht ersichtlich III.4.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG). III.4.3. Beratung über die Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels Gemäß 5 Heimpersonalverordnung dürfen betreuende Tätigkeiten nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Wie bereits in einem Urteil des OVG NRW am festgestellt wurde, reicht die Einhaltung des Personalschlüssels allein nicht aus. Es wird dringend geraten sicherzustellen, dass auf jedem Wohnbereich stets ausreichend Pflegefachkräfte vor Ort sind, um die dort lebende Bewohnerschaft angemessen versorgen zu können. Die Diensteinteilung sollte daher so gestaltet werden, dass in den Tagschichten auf allen Wohnbereichen Fachkräfte anwesend sind. Für den Notfall, z.b. im Krankheitsfall der eingeteilten Pflegefachkraft wird dringend empfohlen, die jeweilige verantwortliche Pflegefachkraft auf dem Dienstplan zu vermerken bzw. sollte ein sog. Coop-Plan vorhanden sein.

12 IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeiten der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt IV.1. Qualitätsbereich: Angemessene Qualität der Arzneimittel IV.1.1. Sachverhalt Im Wohnbereich II war bei einer Tropfenflasche ein falsches Haltbarkeitsdatum nach Anbruch angegeben (Pipamperonsaft: statt 12 Monate wurden 6 Monate vermerkt). In den Wohnbereichen I und II waren insgesamt 6 ärztlich verordnete Bedarfsmedikamente nicht vorrätig (WB I: 1; WB II: 5) IV.1.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG). IV.1.3. Erneute Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels Es wird dringend angeraten, nach dem Erstanbruch von Tropfenflaschen bei der Angabe des Verfalldatums die vom Hersteller festgelegten Aufbrauchfristen zu beachten (siehe Originalverpackung oder Beipackzettel). Bei falschen Angaben besteht die Gefahr, das Ablaufdatum der Tropfen zu übersehen oder im umgekehrten Fall die Tropfen frühzeitig zu verwerfen. Bei ärztlich verordneten Bedarfsmedikamenten ist dringend angeraten, diese auch vorzuhalten. Bei der Abgabe von Bedarfsmedikamenten wird dringend empfohlen, auf eine einheitliche, nachvollziehbare und übersichtliche Dokumentation hinsichtlich der Wirkung zu achten. IV.2 Qualitätsbereich, Angemessene Qualität der Hygiene IV Sachverhalt Personalhygiene Am Besichtigungstag fielen mehrere Mitarbeiterinnen mit langen, künstlichen und/oder lackierten Fingernägeln auf. Eine Mitarbeiterin trug während der Pflege mehrere Armreifen. Im Standard für Personalhygiene wird ausdrücklich auf die Einhaltung der Personalhygiene hingewiesen. Hier heißt es :..die Fingernägel müssen kurz geschnitten und sauber sein. Auf eine Lackierung ist zu verzichten. Es dürfen keine künstlichen Fingernägel getragen werden An Handgelenken und Händen dürfen keine Ringe, Uhren oder lange Ketten oder Ohrringe getragen werden..

13 Arbeitskleidung für das Personal Es wurde erneut festgestellt, dass die Arbeitskleidung von den Mitarbeitern der Einrichtung privat gekauft und gewaschen wird. In der privaten Umgebung der Mitarbeiter kann eine Durchmischung der Arbeitskleidung mit sonstiger privater Kleidung nicht ausgeschlossen werden. Zudem ist eine desinfizierende Aufbereitung in haushaltsüblichen Waschmaschinen nicht sicher gestellt. IV Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicher zu stellen. IV Erneute Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels Es wird dringend angeraten, das Personal nochmals auf die Einhaltung der im Standard festgelegten persönlichen Hygiene hinzuweisen. Da in Alten- und Pflegeheimen zunehmend pflegebedürftige oder multimorbide Bewohner leben, ist eine Kontamination der im vorliegenden Fall privaten- Arbeitskleidung mit Krankheitserregern (unabhängig vom sichtbaren Verschmutzungsgrad) auch bei Tätigkeiten außerhalb der Grundpflege durchaus möglich. Insgesamt besteht bei privater Wäscheaufbereitung aus infektionshygienischer Sicht eine Gefahr der Keimverschleppung sowohl in die Einrichtung, als auch in den privaten Bereich. Es wird daher dringend empfohlen, Arbeitskleidung vom Arbeitgeber zu reinigen und gegebenenfalls zu desinfizieren. V. Festgestellte erhebliche Mängel Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 des PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erheblichen Mängel festgestellt. VI. Veröffentlichung des Prüfberichts Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Prüfbericht veröffentlicht wird. Daher kann der zuständigen Behörde binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Prüfberichts seitens des Trägers eine Gegendarstellung in elektronischer Form übermittelt werden, die als gesondertes Dokument zeitgleich mit dem Prüfbericht veröffentlicht wird. Die Gegendarstellung darf sich ausschließlich auf die von der zuständigen Behörde für den Tag der Überprüfung der Einrichtung getroffenen Feststellungen beziehen. In ihr kann beispielsweise dargestellt werden, inwieweit seitens der Einrichtung die im Prüfungszeitpunkt festgestellten Mängel mittlerweile abgestellt wurden.

14 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden. 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Altötting, Altötting, Pater- Joseph-Anton-Str. 14 einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Bayerstr. 30, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München in München, Bayerstr. 30 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Heimrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. - Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch ) sind unzulässig. Abdruck: Überprüfte Einrichtung Regierung ggf. mit Gegendarstellung der Einrichtung Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern MDK-Bayern, Ressort Pflege Überörtlicher Träger der Sozialhilfe Bewohnervertretung

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