Inhaltsverzeichnis. Fachteil 1 Thomas Ammann, Präsident Verwaltungsrat und Delegiertenversammlung

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1 Inhaltsverzeichnis Ziff. I II III IV V VI Fachteil 1 Thomas Ammann, Präsident Verwaltungsrat und Delegiertenversammlung 40 Jahre Oberrheintalische Amtsvormundschafts- und Fürsorgestelle (OAF) / Soziale Dienste Oberes Rheintal (SDO) Fachteil 2 René Breu, Leiter Soziale Dienste/Berufsbeistand 40 Jahre Oberrheintalische Amtsvormundschafts- und Fürsorgestelle (OAF) / Soziale Dienste Oberes Rheintal (SDO) Fotoimpressionen vom Festanlass 40 Jahre OAF / SDO Gesetzliche Sozialberatung 1. Auszug aus der Statistik (altes Vormundschaftsrecht) 2. Auszug aus der Statistik (neues Erwachsenenschutzrecht) 3. Fallfluktuation gesetzliche Mandate 2000/ Ordentliche u. Kompetenzgeschäfte (a. Vormundschaftsrecht) 5. Ordentliche u. Kompetenzgeschäfte (n. Erwachsenenschutzrecht) Freiwillige Sozialberatung 1. Auszug aus der Statistik Beratungssegmente Fachteil 3 Die Kleinkredit-Falle 4. Gläubigerliste Sanierungsquoten Alimenteninkasso und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen 1. Rechnungsergebnis Alimentenbevorschussung 2. Fallfluktuation Alimenteninkasso und Bevorschussung 3. Fachteil 4 Arrest 4. Grafische Darstellung Verlauf Alimenteninkasso und Bevorschussung A. Verwaltung 1. Verwaltung 40 Jahre OAF / SDO B. Behörden 1. Verwaltungsrat / Delegierte Rücktritt C. Personelles 1. Dienstjubiläum 2. Aus- und Eintritte 3. Aus- und Weiterbildung / Informationsveranstaltungen 4. Erfahrungsaustausch / Interdisziplinäre Arbeitsgruppen 5. Projekt- und Öffentlichkeitsarbeit D. Operative und strategische Aufgaben 2014 / Beitritt Gemeinde Oberriet zum Zweckverband SDO 2. Dank Leiter Soziale Dienste Seite

2 I Fachteil 1 40 Jahre OAF SDO Präsident Verwaltungsrat Jede Geburt hat ihre Vorgeschichte mit Entstehen und Wachsen von Leben. Es brauchte Erfahrungen und somit auch eine Vorgeschichte, damit im Jahre 1973 durch die Initiative von Anton Stadler, Altstätten, Walter Kobler, Rüthi, und dem verstorbenen Eduard Graf, Rebstein, eine erste Bedarfsanalyse eingeleitet wurde mit dem Ziel abzuklären, ob es Sinn machen würde, Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen durch die Vormundschaftsbehörden an eine neu zu schaffende Fachstelle zu übertragen. Dies auch deshalb, weil es immer schwieriger geworden war, Private für Mandatsführungen aufgrund erhöhter Anforderungen gewinnen zu können. Der Bedarf war ausgewiesen und anfangs 1974 wurde zwischen den Gemeinden Altstätten, Rebstein und Rüthi mittels interkommunalem Vertrag die Oberrheintalische Amtsvormundschafts- und Fürsorgestelle (OAF) gegründet. Die Geburt war geglückt, auch wenn gesagt werden muss, dass kein einziger von allen drei Gemeinden gegengezeichneter Vertrag in den Akten gefunden werden konnte! Aber auch ohne auffindbaren gegengezeichneten Vertrag war eine Institution geboren, die nun seit 40 Jahren als Fachstelle ausgewiesenen und nicht mehr wegzudenkenden regionalen und interkantonalen Charakter hat. Die politischen und fachlichen Beweggründe, welche 1973 zur Gründung der OAF führten, waren auch für die Gemeinden Marbach und Eichberg im Jahre 1989 Tatsache und Motivation, Erstverhandlungen mit der OAF aufzunehmen und dem neu zu gründenden Zweckverband Soziale Dienste Oberes Rheintal (SDO) auf den beizutreten. Daran massgeblichen Anteil hatte seitens der Stadt Altstätten auch Niklaus Rüegger sel. 40 Jahre sind für Menschen eine längere Zeit mit allen Facetten des Lebens, somit ganz sicher auch für eine öffentliche soziale Beratungsstelle. Vorausahnend und wegweisend wurde schon 1974 erkannt, dass die Veränderungen in der Gesellschaft, das sich verändernde Familienbild, ganz allgemein die erschwerten Rahmenbedingungen in der freien Marktwirtschaft für schwächere und ratsuchende Mitmenschen usw. eine professionelle Organisationsform voraussetzten, damit den Schwächezuständen vieler Mitmenschen ressourcenorientiert begegnet werden konnte. Die angestrebte Polyvalenz im Sinne von Mehrzweckberatung mit freiwilliger und gesetzlicher Sozialberatung wurde in der Zweckverbandsvereinbarung von 1990 aus Überzeugung als Kernkompetenz und Dienstleistungsaufgabe verstärkt übernommen und noch ergänzt. Ist es nicht eine schöne Tatsache, dass am Festanlasstag vom die Delegierten an ihrer ordentlichen Sitzung mit grosser Freude von der Inkraftsetzung der erst zweiten Zweckverbands-Vereinbarung ab in unserer Institutionsgeschichte Kenntnis nehmen durften? Eigentlich ein organisatorisches Jubiläumsgeschenk. Somit eine Zweckverbands-Vereinbarung, welche unsere Organisation auf dem neuesten Stand mit den verschiedenen Dienstleistungsangeboten in ihre neu zu schreibende Geschichte leitet

3 In Kurzform wird nachfolgend auf organisatorische Veränderungen eingegangen, aber auch was den SDO-Alltag sehr prägt(e) auf die neuen nicht abschliessend aufgezählten Gesetzeserlasse innerhalb von 40 Jahren Adoptionsrecht 1974 Bundesgesetz über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer 1978 Kindsrecht 1979 Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) 1980 Alimenteninkasso u. Vorschüsse von Unterhaltsbeiträgen (GIVU) 1981 Fürsorgerischer Freiheitsentzug (FFE) 1986 Mutterschaftsbeiträge 1988 Ehe- u. Erbrecht 1993 Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) 1999 Kant. Sozialhilfegesetz (SHG) 2000 Neues Scheidungsrecht 2003 Polizeigesetz - II. NG häusliche Gewalt 2007 Neues Jugendstrafrecht JStG 2013 Neues Erwachsenenschutzrecht Quantitativ und qualitativ beschäftigt die SDO mehrheitlich seit 1978 das neue Kindsrecht, seit 1980 das Gesetz über Alimenteninkasso und Vorschüsse von Unterhaltsbeiträgen (ca. 100 Bevorschussungen und ca. 30 Inkassi mit einem Nettoaufwand im Jahre 2013 von Fr ) sehr. Tangiert wird die SDO auch oft mit dem seit 1988 in Kraft getretenen Ehe- und Erbrecht, ab dem Jahre 2000 mit dem neuen Scheidungsrecht und seit als epochale Veränderung mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR). Wichtig war auch der Gesetzesvollzug der Gründung einer Fachstelle für Integration Ausländer Rheintal mit dem politischen Willen, diese Stelle ab Mitte September 2004 den SDO anzugliedern. Auch eine Erfolgsgeschichte, speziell geprägt beim Auf- und Ausbau durch die erste Leiterin Theres Affolter, Heerbrugg. Die Integrationsstelle wurde ab dem Verein St. Galler Rheintal, Rebstein, angegliedert und die Leiterin hat als Sachbearbeiterin intern bei der SDO gewechselt. Für die politischen Entscheidungsträger war es auch erfreulich, dass im Hinblick auf das am in Kraft getretene neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht an der strategischen und operativen Grundstruktur der Organisation SDO keine nennenswerten Anpassungen vorgenommen werden mussten. Die SDO erfüllte die Grundvoraussetzungen seit dem somit der offiziellen Gründung der SDO mit: Regionalisierung Polyvalenz Professionalität Interdisziplinarität Die SDO war immer gewappnet und konnte vorausschauend agieren und musste nicht nur reagieren

4 Sowohl die OAF wie die SDO genossen durch ihre Fachlichkeit und ihre Leistungsfähigkeit weit über die regionalen Grenzen hinaus politisch eine grosse Akzeptanz. Dies zeigte sich wiederholend gesagt auch wieder bei der neuen Zweckverbands- Vereinbarung, welche im Herbst 2013 in allen Räten und auch in der Bevölkerung diskussionslos über die Bühne gegangen ist. Dies ist keine Selbstverständlichkeit, weil das Sozialwesen, einfach das Soziale, auch immer wieder finanzpolitische Diskussionen auslöst. Es ist zu einfach auszusagen, dass alles nur kostet. Nein, die Stadt Altstätten und die angeschlossenen Gemeinden erfahren in der Praxis dauernd, welchen Nutzen eine hohe Fachlichkeit auslöst. Es ist in unzähligen Dienstleistungen beweisbar, dass gespart wird, auch wenn dies nicht nur in Franken bemessen ausgedrückt werden kann. Speziell sei an die Kindesschutzmassnahmen gedacht, wo mit gezielten Interventionen auch heute noch durch niederschwelligere Massnahmen viele teure Fremdplatzierungen verhindert werden können. Aber auch wenn es zu Fremdplatzierungen kommt, ist dies für junge Menschen im Hinblick auf deren Lebenserwartung auf die Jahre hinaus gewertet ein gutes Kosten- und Nutzenverhältnis. Der OAF/SDO standen in ihren 40 Jahren erst deren 4 Präsidenten vor, nämlich Anton Stadler, Niklaus Rüegger sel., Josef Signer und seit Thomas Ammann. Ist es Zufall oder nicht, dass es in diesen vier Dezenteln auch nur vier Leitungen gab in den Personen Dr. iur. Benedikt Weissenrieder sel., Dr. iur. Hans Kopp sel. Gebhard Schachtler sel. und René Breu? Letzterer steht dem Zweckverband SDO nun bereits im 30. Leitungsjahr vor, was auch gesamtschweizerisch sicher nicht alltäglich ist. Von diesen 40 Jahren arbeitet René Breu bereits seit dem , somit während bald 37 Jahren, in verschiedensten Funktionen in dieser Organisation. Gewählt als Amtsvormund wurde René Breu von Niklaus Rüegger sel., Max Reich und Walter Kobler. Seit 27 Jahren arbeitet Claudia Stoop auf der SDO, seit 26 Jahren Dolores Breu, seit bald 17 Jahren der stellvertretende Leiter Diego Malacrida. Katja Bellino steht ebenfalls im 14. Dienstjahr. Auch Theres Affolter war im September 2014 bereits 10 Jahre bei den SDO tätig. Die bisherigen Ausführungen mit der strategischen, speziell der operativen Umsetzung im Sinne der Zweckverbands-Vereinbarung zeigen eines deutlich, dass die SDO mit der Leitungswahl von René Breu einen Glücksgriff getan hat. Über alle Jahrzehnte hat er es geschafft, sich gleich welcher Art neuen Bedingungen und Voraussetzungen zu stellen. Dies zeigte sich wiederum bei der internen und externen Qualitätssicherung in der Zusammenarbeit mit der neuen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). René Breu vereint viele Tugenden. Er ist Sozialarbeiter, Verwaltungsfachmann, Personal- und Finanzchef und auch das juristische Gewissen der SDO. Unter seiner Leitung mussten bei Tausenden von Mandaten keine Ausgaben für Rechtsberatungen, Rechtsstreitigkeiten vor Gerichten usw. getätigt werden. Er lebt die Dienstleistung, hat einen sehr guten Draht zur Bevölkerung und zu den betreuten und begleiteten Mitmenschen. Er hat die Empathie, setzt aber wo notwendig auch klare Grenzen. Ein Attribut, welches alle Behörden der SDO immer wieder erleben und zur Kenntnis nehmen können, ist die Tatsache, dass er in allen aufgezeigten Leitungsbereichen gedanklich und organisatorisch immer einen Schritt voraus ist. In all den Jahren war René Breu als Leiter der SDO nicht nur operativ führungsstark, sondern leistet auch für den strategischen Führungsteil erhebliche und wertvolle Vorarbeit und Unterstützung

5 Er versteht es aber auch, ein Team zu führen und zu motivieren. Er exponiert sich bei Schwierigkeiten und steht vor seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hin. Er weicht Konflikten auch selbstkritisch nicht aus. Wer ihm als Chef vorsteht weiss, dass er offen kommuniziert und seine Leitungsaufgabe sehr loyal wahrnimmt. Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Team wird für ihre grosse, anforderungsreiche und nicht immer einfache, jedoch auch spannende Aufgabe und ihren Einsatz zum Wohle der ratsuchenden Mitmenschen der beste Dank ausgesprochen. Thomas Ammann Präsident VR u. DV - 5 -

6 II Fachteil 2 40 Jahre OAF SDO Leitung Soziale Dienste (Festrede vom Jubiläumsanlass vom ) Geschätzter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Verwaltungsräte, Delegierte und Geschäftsprüfungskommission Geschätzte Gäste Liebes Team Ein Jubiläum ist auch mit dem Begriff ZEIT verbunden. Lassen Sie mich deshalb zuerst aus unbekannten Weisheiten etwas zitieren: DIE ZEIT Zeit, was bist du? Zeit, ein menschlicher Begriff? Zeit, als messbare Einheit? Zeit als täglicher Begleiter der Existenz Vergangene Zeiten, zukünftige Zeiten Zeit, die davon rennt Zeiten, die man nicht missen möchte Zeiten, die schneller voran schreiten sollten Sogar Zeiten, die der Mensch aufhalten möchte Hohe Anforderungen an die Zeit Unendliche Zeit Nein, endliche Zeit Zeit, was bist Du? 40 Jahre verglichen mit der Ehedauer wäre die Rubinhochzeit. Unser Präsident Thomas Ammann hat im geschichtlichen Rückblick aufgezeigt, dass es für jede Grundsteinlegung, Start, Neubeginn oder Neugründung Initianten braucht, die einer gesellschaftlichen Veränderung und Entwicklung mit der Gründung der Oberrheintalischen Amtsvormundschafts- und Fürsorgestelle (OAF), tatkräftig und innovativ Gegensteuer gegeben haben. Einer der wesentlichen Hauptgründe war, die Mandatsführung im Kindesschutz und im Vormundschaftsrecht in einem zentralen Dienst mit weiteren Dienstleistungen im Sinne einer Polyvalenz (Mehrzweckberatung) zu konzentrieren. Anfangs der 70-iger Jahre wurde es für die Vormundschaftsbehörden trotz im Bundesgesetz postuliertem Vorschlagsrecht immer schwieriger, Private für die Führung einer Kindes- oder Erwachsenschutzmassnahme zu finden, ganz speziell in grösseren Gemeinden oder Städten. Die kleineren Gemeinden konnten auf der Beziehungsbasis und weil man sich noch eher kannte aber so einfach war es dann doch wieder nicht eher Personen für diese Aufgaben finden. M.E. war sicher auch ein Grund, dass in grösseren Kommunen anzahlmässig viel mehr Schutzmassnahmen vollzogen werden mussten und deshalb die Personenressourcen von Privaten noch eingeschränkter waren. Diese meine These würde jedoch - 6 -

7 dann auf die kleineren Gemeinden Rebstein und Rüthi als Gründergemeinden nicht zutreffen, weil diese ihren Bedarf für den Anschluss an eine professionelle Organisation ebenfalls 1973 anmeldeten. Damit war es erwiesen, dass auch kleine(re) Gemeinden grosse Mühe bekundeten, Private mandatieren zu können. Die Gründung einer professionellen Beratungsstelle bzw. der damit verbundene Pioniergeist für die Umsetzung durch die Herren Anton Stadler, Altstätten, Walter Kobler, Rüthi und dem schon längere Zeit verstorbenen Eduard Graf sel., Rebstein, ist rückblickend hinreichend bekannt. Als Link sei erwähnt, dass Herr Anton Stadler als Gemeindammann von Altstätten mein erster höchster Chef war, als ich 1972 die Lehre auf der Gemeinde Altstätten anfing. Die Beweggründe der drei Gemeinden, die OAF zu gründen, war auch die Motivation für die Gemeinden Marbach, unter Anselm Benz, und Eichberg, unter Robert Benz, für einen Anschluss an die bestehende OAF. Der Beitritt dieser beiden Gemeinden führte auf den zur Gründung des Zweckverbandes Soziale Dienste Oberrheintal, weit besser bekannt unter dem Kürzel SDO. Später erfolgte im Sinne des Gemeindegesetzes die Umbenennung in Soziale Dienste Oberes Rheintal (identisch mit dem Wahlkreis). Hinzu kam, dass ab Gründung der OAF 1974 und des Zweckverbandes SDO Mitte 1990, somit innert 16 Jahren, die fachlichen und organisatorischen Ansprüche und Herausforderungen immer grösser wurden. Für diese vollzogene Zentralisierung wurden die Gründergemeinden anfänglich von verschiedenen Kreisen aus anderen Rheintaler Gemeinden belächelt. Heute ist unsere polyvalente Institution im regionalen, interkommunalen und interkantonalen Kontext nicht mehr wegzudenken. Dies auch im Wissen, dass es überall in der Schweiz auch im St. Galler Rheintal noch sogenannte Einzelstellen für die Führung von Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen gibt. Vergessen wird schon beinahe, dass die OAF bzw. meine Person vom bis das Fürsorgeamt (heute Sozialamt genannt) für die Stadt Altstätten führten. Bekannt ist zudem, dass mein Lieblingskind auf der SDO der am gegründete Sozialfonds ist, aus dem wir in Not geratenen Menschen unbürokratisch und ohne Sozialhilfe sofort helfen können. Über alle Jahre wurden über Fr gesammelt bzw. sind an Spendengeldern eingegangen. Auch ich möchte kurz eingehen auf das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, welches am in Kraft getreten ist. Nach 100 Jahren sind diese Veränderungen epochal und beschäftigen uns operativ seit Mitte 2012 sowohl im internen fachlichen Kontext, wie ab dem in der interdisziplinären Zusammenarbeit zur neuen Behörde KESB enorm. Speziell die neuen 100 ZGB-Artikel, welche es wohl nicht auswendig zu lernen gilt, die jedoch das rechtliche Grundgerüst nebst der Kerndisziplin Sozialberatung und betreuung bilden. Es bedurfte einiger interner organisatorischer Veränderungen/Ergänzungen, damit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der täglichen Arbeit und Zusammenarbeit an persönlichen Sicherheiten gewinnen und damit Ängste, Unsicherheiten usw. abbauen konnten. Sowohl die KESB wie die SDO bzw. alle anderen gesetzlichen Beratungsstellen stehen vor einem noch langen Weg für eine optimierte Zusammenarbeit zum Wohle der betroffenen und ratsuchenden Mitmenschen. Eine Auswirkung des neuen Rechts ist es, dass der Amtsvormund Vergangenheit ist, neu sind wir alle sogenannte Berufsbeiständin

8 nen und Berufsbeistände. Tempi passati sind auch die Vormundschaftsbehörden und die Vormundschaftssekretärinnen und sekretäre. Personell waren 1974 ein Amtsvormund und gleichzeitig Chef der OAF und eine Sekretärin zu je 100 % angestellt ein Amtsvormund, eine Sozialarbeiterin und eine Sekretärin zu total 300 %. Ab waren es 630 Stellenprozente mit 9 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Es ist eigentlich erstaunlich und verwundert mich selber, dass die letzten beinahe 11 Jahre nur noch um 150 Stellenprozente auf heute 780 Stellenprozente mit 11 Mitarbeitenden aufgestockt wurde. Ein zusätzliches Pensum zu 60 % ist seit dem im Grundsatz bewilligt, konnte bis heute wegen fehlender räumlicher Ressourcen noch nicht vollzogen worden. Heute hat sich der VR entschieden, aufgrund der stabil hohen Behandlungszahlen in der Sozialberatung eine neue Stelle um 80 % zu schaffen. Damit setzt der Verwaltungsrat auch den neu geschaffenen Art. 400 Abs. 1 ZGB um, wonach u.a. auch eine Berufsbeiständin und ein Berufsbeistand für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet sein müssen und die dafür erforderliche Zeit einsetzen können. Die SDO lebt auch Gender, damit die nicht wegzudenkende geschlechterspezifische Beratung, Begleitung und Betreuung. Man bedenke, dass z.b. ein von einem Mann oder umgekehrt von einer Frau misshandeltes Kind/Jugendlicher wieder von einem Mann oder einer Frau beraten und betreut würde. In Kurzform noch ein Rückblick auf 40 Jahre OAF / SDO: Freiwillige Sozialberatung hat heute einen höheren Stellenwert, dies ganz im Sinne auch der neuen Zweckverbands-Vereinbarung, aber auch als Vorstufe von behördlichen Massnahmen Die gesetzliche Sozialberatung bildet den grössten Schwerpunkt unserer Dienstleistungen Die demografische Zunahme der älteren Bevölkerung führt auch in diesem Kernbereich zu unverändert hohen Betreuungszahlen, zumal sich auch die nächsten Verwandten mit den Mehrfachkomplexitäten kaum oder nicht mehr zurecht finden Gesellschaftliche Veränderungen, speziell die veränderten Familiensysteme und die stetig steigenden Ehetrennungen und Scheidungen, führen zur progressiven Zunahme der Mandate von Kindern/Jugendlichen Soziales wird offener und transparenter, jedoch nicht weniger emotional diskutiert Schnelllebige Zeit mit Vollzug resp. Umsetzung vieler neuer Gesetze und gesellschaftlicher Entwicklungen, was unser Präsident in seiner Rede aufzeigt. Nicht nur ältere Arbeitnehmende, sondern immer mehr auch Jugendliche, junge Erwachsene, sind dem Erwartungsdruck von verschiedenen Seiten immer schlechter gewachsen, was zu dekompensatorischen Problemen führt wie Arbeitslosigkeit, Sucht, psychischen und körperlichen Krankheiten usw. Linearer Spardruck von oben nach unten, somit unechte Delegation beeinflusst unsere Arbeit in verschiedensten Fachlichkeiten Streitfreudigkeit hat zugenommen, immer mehr Klienten lassen sich anwaltlich vertreten oder deren Umfeld nimmt sich einen Anwalt - 8 -

9 Kurzer Ausblick, jedoch nicht in Jahrzehnten bemessen: Ab die gemeinsame elterliche Sorge unverheirateter Eltern Neues Unterhaltsrecht in Vorbereitung Es braucht auch in Zukunft Verantwortliche und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die den Schwächeren resp. ratsuchenden Menschen eine Türe offen halten Die Beratung von Menschen lässt keine Halbherzigkeiten zu unter den Kriterien Administration (Sachhilfe), Recht und Sozialarbeit (Methodik) Verantwortung lässt grüssen Hüten wir uns davor, Betreuung zeitlich zu minimieren, nur um Personal einzusparen, unser VR und unsere Delegierten leben diese grosse Verantwortung Gute Betreuungsarbeit ist jeden Franken Lohn wert, unser Handicap ist einfach, dass es schwierig ist, menschliche Arbeit in Franken zu messen würde eine überraschende Einsparungssumme ergeben Wichtiges Postulat SDO kann nicht alles und deshalb auch nicht die Erwartungen aller Beteiligten erfüllen Nicht immer können wir der Retter sein, auch wenn dies von allen Seiten erwartet wird Es ist mir persönlich ein grosses Bedürfnis, allen politischen Entscheidungsträgern, angefangen beim Präsidenten von Verwaltungsrat und Delegierten, den Mitgliedern beider Behörden, der Geschäftsprüfungskommission DANKE zu sagen für die Unterstützung und das in Leitung und Team gesetzte Vertrauen. Aktuell natürlich Thomas Ammann als fachlich und menschlich sehr engagierten Präsidenten des Verwaltungsrates und der Delegierten und Ruedi Hofstetter als GPK-Präsident. Keine Strategie und Operation ohne die Menschen, die täglich an der Basis zum guten Gelingen in immer schwierigeren Mehrfachkomplexitäten in der Mandatsbetreuung und begleitung arbeiten, nämlich das Team der SDO. Wir haben langjährige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, u.a. Claudia Stoop mit 27, Dolores Breu mit 26, Diego Malacrida mit 17, Katja Bellino mit beinahe 14 Dienstjahren und Theres Affolter mit bald 10 Jahren. Dies gibt SDO intern und nach aussen Sicherheiten, sei dies zur Klientel oder Bevölkerung. Von Herzen danke ich allen meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für ihren täglich grossen Einsatz. Nur so ist es möglich, Tag für Tag in diesen spannenden, jedoch sehr fordernden Fachbereichen Höchstleistungen erbringen zu können. Ich möchte aber auch einen Dank richten an alle, welche bei uns in 40 Jahren gearbeitet und ihren Anteil in unzähligen Aufgaben geleistet haben. René Breu Leiter Soziale Dienste Berufsbeistand - 9 -

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11 III Gesetzliche Sozialberatung 1. Auszug aus der Statistik (altes Vormundschaftsrecht / Übergangsrecht) 1) Vormundschaften Erwachsene (Art azgb) Vormundschaften Minderjährige (Art. 368 azgb) Beistandschaften Minderjährige / Erwachsene (altes Recht) Beistandschaften Erwachsene (Art azgb) ) Beiratschaften Erwachsene (Art. 395 azgb) Beistandschaften Minderjährige ) Total Obige, nach altem Recht angeordnete Massnahmen für Erwachsene fallen spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts per dahin, sofern die KESB diese nicht bis in eine Massnahme des neuen Rechts überführt hat (Art. 14 Abs. 3 SchlT ZGB). 2) 2) Keine Auswertung für das Jahr 2012 der Beistandschaften Minderjährige / Erwachsene; Aufteilung s. Randziffer 3) + 4) 2. Auszug aus der Statistik (neues Erwachsenenschutzrecht ab ) Umfassende Beistandschaften (Art azgb); neu Art. 398 ZGB Umfassende Beistandschaften (Art azgb)* (Umwandlung - 11 aus altem Recht in neue Massnahmen) Beistandschaften Art nzgb (Umwandlung aus 3 31 altem Recht in neue Massnahmen) Beistandschaften Art Art. 403 Abs. 1 ZGB nzgb (Errichtungen unter neuem Recht) Beistandschaften Art azgb (bisher noch keine Umwandlung in neues Recht; s. auch Ziff. 1 Fn Vormundschaften Minderjährige 9 8 Beistandschaften Minderjährige Total *Personen, die nach altem Recht nach Art ZGB entmündigt worden sind, stehen mit dem Inkfrafttreten des neuen Rechts per von Gesetzes wegen unter umfassender Beistandschaft nach Art. 398 ZGB. 3. Fallfluktuation gesetzliche Mandate 2000/ Zuwachs Abgang

12 4. Ordentliche und Kompetenzgeschäfte (Statistik altes Vormundschaftsrecht) Inventare Zwischen- u. Rechenschaftsberichte Schlussberichte Erbteilungen, Auslösung EG, Ausschlagung, Erbverzicht Feststellungen Kindsverhältnis Unterhaltsregelungen Anfechtungen Vaterschaft Mitwirkung Liegenschaftsgeschäfte: Verkauf, Tausch, Belehnungen, Dienstbarkeiten, Umbauten u. Renovationen, Strassenerschliessungen usw. Erteilung Prozessführung / Genehmigung Prozessvereinbarung Erweiterung / Ausdehnung Kindesschutzmassnahmen Persönlicher Verkehr Aussergewöhnliche Verwaltungshandlungen Abschluss Darlehensverträge Adoptionen Verfügungen Sozialhilfe / Diverses Diverse vormundschaftliche Geschäfte Fürsorgerischer Freiheitsentzug (FFE) Pflegekinderbewilligungen, -berichte, -aufhebungen Elterliche Sorge Abänderung Total * *Rekordjahr an ordentlichen und Kompetenzgeschäften. Diese Rechtsgeschäfte wurden nach altem Recht durch die zuständigen fünf Vormundschaftsbehörden verfügt. 5. Ordentliche und Kompetenzgeschäfte (Statistik neues Erwachsenenschutzrecht) Überführung alte Massnahme (azgb) in neue Massnahme (nzgb) 3 42 Inventare Zwischen- u. Rechenschaftsberichte 6 52 Schlussberichte Erbteilungen, Auslösung EG, Ausschlagung, Erbverzicht 2 9 Feststellungen Kindsverhältnis - 1 Unterhaltsregelungen 4 5 Anfechtungen Vaterschaftsvermutung - 1 Gemeinsame elterliche Sorge / Errichtung oder Abänderung 2 3 Mitwirkung Liegenschaftsgeschäfte: Verkauf, Tausch, Belehnungen, Dienstbarkeiten, 1 3 Umbauten u. Renovationen, Strassenerschliessungen usw. Erteilung Prozessführung / Genehmigung Prozessvereinbarung 2 - Erweiterung / Ausdehnung Kindesschutzmassnahmen 5 7 Persönlicher Verkehr - 1 Aussergewöhnliche Verwaltungshandlungen 1 - Abschluss Darlehensverträge - 1 Adoptionen - - Diverse vormundschaftliche Geschäfte/Vorsorgliche Massnahmen 1 1 Vermögensbezüge ab Kapitalkontos Fürsorgerische Unterbringung (FU) 4 5 Pflegekinderbewilligungen, -berichte, -aufhebungen - - Sozialpädagogische Familienbegleitung 6 3 Betreuungsverträge Heime - 6 Liquidation Haushalt - 1 Total

13 IV Freiwillige Sozialberatung 1. Auszug aus der Statistik Freiwillige Betreuungen Beratungssegmente 2014 Nachfolgend sind die erbrachten Dienstleistungen in der freiwilligen Sozialberatung aufgeführt. Differenziert wurde zwischen Einmal- und Mehrfachberatungen, ohne dass dieselben Hilfestellungen in der Haupt- resp. Fallstatistik erfasst wurden. Einmalberatungen Mehrfachberatungen Total Einmalberatungen 60 Total Mehrfachberatungen 359 Total Beratungen (Telefone, Gespräche, Sachhilfe) 359 Umgerechnet auf Personen (Anzahl Klienten) Fachteil 3 Die Kleinkredit-Falle Mit Werbeslogans wie Kann ich mir eine neue Handtasche gönnen?, Passt ein Familienauto in unser Budget? oder Was immer Sie vorhaben: mit uns finanzieren Sie vernünftig sind Kreditinstitute auf Kundensuche. Die Slogans begegnen uns in Printmedien oder an Plakatwänden und verfehlen ihre Wirkung nicht. Sie machen uns glauben, dass Kleinkredite üblich und hilfreich sind. Oft werden für Wohnungseinrichtungen, Ferien oder anderes Kleinkredite aufgenommen, die danach innerhalb von drei bis vier Jahren abbezahlt werden müssen. Das Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) setzt die Rahmenbedingungen für den Konsumkreditvertrag von Fr bis Fr Das KKG bildet zudem auch die gesetzliche Grundlage für Leasingverträge oder Kredit- und Kundenkarten. In Art. 22 KKG ist der Grundsatz festgelegt, dass die Überschuldung einer Konsumentin oder eines Konsumenten mittels der Kreditfähigkeitsprüfung vermieden werden soll. Deshalb müssen Kreditgeberinnen die Kreditfähigkeit einer Konsumentin oder eines Konsumenten prüfen. Gemäss Art. 28 KKG gilt die Konsumen

14 tin oder der Konsument dann als kreditfähig, wenn sie oder er den Konsumkredit zurückzahlen kann, ohne den pfändbaren Teil des Einkommens gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SCHKG) beanspruchen zu müssen. Das bedeutet, dass der Betrag, welcher das betreibungsrechtliche Existenzminimum zuzüglich der geschuldeten Steuern übersteigt, als Rückzahlungsrate angerechnet werden kann. Verändert sich die persönliche Situation infolge Wohnungswechsel, Arbeitslosigkeit oder Geburt eines Kindes oder muss eine teure Zahnreparatur bezahlt werden, kommt es oft zu einer finanziellen Problem- beziehungsweise Notlage der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers. Melden sich Einwohnerinnen und Einwohner unserer Zweckverbandsgemeinden für Budgetberatungen, freiwillige Einkommensverwaltungen und Schuldensanierungen, so stellen wir oft fest, dass die finanziellen Probleme auf einen Konsumkredit, einen Leasingvertrag oder Kreditkarten-Überzüge zurückzuführen sind. Es stellt sich die Frage, ob die Anforderungen für die Aufnahme eines Konsumkredits nicht zu tief angesetzt sind? Um eine Schuldensanierung erfolgreich durchführen zu können, berechnen wir den Einkommensbetrag, welcher das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigt. Dieser wird als freier Betrag für die Schuldensanierung verwendet. Wenn die Schuldensanierung länger als drei Jahre dauert, so erachten wir diese als sehr schwierig bis unrealistisch. Da die Anforderungen an Schuldnerinnen und Schuldner, mit dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu leben, sehr hoch sind. Konsumentinnen und Konsumenten, welche einen Konsumkreditvertrag abschliessen, sind handlungsfähige Personen. Die Frage, ob die Konsumentinnen oder Konsumenten mittels Anpassung der Gesetzgebung vor sich selber geschützt werden müssen, ist immer wieder Thema unserer nationalen Politik. Wir bezweifeln aufgrund unserer Beratungserfahrungen, dass die rechtlichen Bedingungen der Kreditwürdigkeit durch die Kreditinstitute immer eingehalten werden. Wir gehen davon aus, dass den Konsumentinnen und Konsumenten zu grosszügige Kredite gewährt werden. Unseres Erachtens werden Konsumkredite progressiv gewährt. 4. Gläubigerliste Sanierungsquoten Vergleich Pascal Stahel Berufsbeistand Jahr Gemeinwesen Alimente Rückzahlungen, Pensionstaxen (Heime) Fr. Gemeinwesen/ Staat/ laufende Steuern Fr. Industrie/ Gewerbe Rückzahlungen Schulden Fr. Gemeinwesen/Staat Rückzahlungen Rückstände Steuern/ Bussen Fr. Ablieferungen aus Lohnpfändungen an Betreibungsämter Fr Total Fr

15 V Alimenteninkasso und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen Gemäss Art. 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU) vom leistet die Politische Gemeinde Inkassohilfe zur Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs. Zuständig ist die Politische Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes oder der berechtigten Person. Die Politischen Gemeinden können das Inkasso gemeinsam durchführen oder es öffentlichen oder privaten Beratungsstellen übertragen. Die Stadt Altstätten sowie die Politischen Gemeinden Rebstein, Rüthi, Marbach und Eichberg haben diese Spezialaufgabe seit Inkrafttreten dieses Gesetzes den SDO delegiert. Für alle fünf Zweckverbandsgemeinden betrug im Jahre 2014 die Bruttobevorschussung = ABV (inkl. Betreibungskosten) für 110 Mandate (Vorjahr: 106) Fr (Fr ). Die Betreibungs- und Gerichtskosten betrugen Fr (Fr ). Diesen Auslagen steht ein Ertrag von Fr (Fr ) oder % (48.45 %) gegenüber. Der Nettoaufwand beträgt Fr (Fr ). Für Rückvergütungen früherer Jahre inkl. Betreibungskosten konnten Fr (Fr ) vereinnahmt werden. Inkassohilfe wurde in 30 (31) Fällen geleistet. Zusammen mit dem Ertrag aus früheren Jahren ergibt sich ein Gesamtergebnis der Rückerstattungen von % (64.50 %). 1. Rechnungsergebnis Alimentenbevorschussung Ort 2014 ABV brutto (Fr.) 2014 RZ ABV (Fr.) 2014 ABV Netto (Fr.) RVG früherer Jahre (Fr.) Ertrag in % Altstätten 557' ' ' Rebstein 190' ' ' Rüthi 100' ' ' Eichberg 28' ' ' Marbach 86' ' ' Fallfluktuation Alimenteninkasso und Bevorschussung 2000 / (auszugsweise) Zuwachs Abgang

16 3. Fachteil 4 Arrest Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen: 1. wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat 2. wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft 3. wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen oder Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind 4. wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG beruht 5. wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder definitiven Verlustschein besitzt 6. wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt Die im Arrestbefehl aufgeführten Vermögenswerte werden zur Sicherung mit Arrest belegt, d. h. der Schuldner oder Dritte dürfen ohne Einwilligung des Betreibungsamtes nicht über diese Werte verfügen. Verfahren 1. Arrestbegehren 2. Arrestbefehl durch das zuständige Gericht 3. Arrestvollzug durch das zuständige Betreibungsamt 4. Betreibungsbegehren (Arrestprosequierung) 5. Fortsetzungsbegehren 6. Pfändungsvollzug Bezüglich ausstehender Alimentenguthaben liegen in der Regel bereits Verlustscheine sowie ein definitiver Rechtsöffnungstitel (Gerichtsurteil, Unterhaltsvertrag) vor. Die durch die Sozialen Dienste eingeleiteten Arrestverfahren basieren hauptsächlich auf durch den Schuldner zu erwartende Erbschaften (z.b. Tod eines Elternteils). Damit wir z.b. vom Tod eines Elternteils des Schuldners erfahren, sind wir auf Informationen von aussen (Todesanzeigen, Mitteilung des Betreibungsamts bei bereits laufenden Pfändungsverfahren, geschiedener Ehepartner) angewiesen. Vor der Einführung der neuen Zivilstandsregister war es möglich, beim Heimatort eines Elternteils des Schuldners einen Vermerk zu hinterlegen, dass wir beim Ableben des Elternteils umgehend informiert werden. Aufgrund des Systemwechsels ist diese Möglichkeit heute leider nicht mehr gegeben. Im Jahr 2014 konnten wir aus einem Arrestverfahren für eine unserer Mitgliedsgemeinden einen hohen Ertrag generieren. Der Schuldner hat die gesamte Arrestforderung aus dem Nachlass seines verstorbenen, im Ausland wohnhaft gewesenen Elternteils, direkt an unsere Sozialen Dienste geleistet Claudia Stoop Sachbearbeiterin

17 4. Grafische Darstellung Verlauf Alimenteninkasso und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen Hinweis Daten: linke Seite; Anzahl/Betrag 2013 rechte Seite; Anzahl/Betrag 2014 Rekursverfahren (0;0) ABV-Verfügungen (119;126) Korrespondenzen inkl. Index- und Altersanpassungen (497;542) Mahnwesen infolge Ausstände (94;120) Schuldanerkennungen (4/Fr ;14/Fr ) ohne Rechtsvorschlag Betreibungsbegehren (35/Fr /38/Fr ) 533,746.70) mit Rechtsvorschlag Fortsetzungsbegehren (31/Fr ;49/Fr ) 533,746.70) Verwertungsbegehren (0/Fr. 0.00;0/Fr. 0.00) Rechtsöffnungsverfahren Gericht (2;4) Verlustscheine (35/Fr ;32/Fr ) Weitere Inkassowege: Forderungseingabe Konkurs (1/Fr ;3/Fr ) Schuldneranweisungen (12;9) Sicherstellungen (2;0) Arrestverfahren (2;0) Strafklagen (5;7) Gerichtsverhandlungen (2;5)

18 VI Verwaltung - Behörden A. Verwaltung Jahre OAF / SDO Die Sozialen Dienste Oberes Rheintal durften anfangs 2014 mit der zeitlichen Aufrechnung der Vorgängerorganisation Oberrheintalische Amtsvormundschaft- und Fürsorgestelle (OAF), ihr 40-jähriges Bestehen feiern. Von bestand ein interkommunaler Vertrag zwischen den damaligen Gemeinden Altstätten, Rebstein und Rüthi. Auf den sind auch die Gemeinden Marbach und Eichberg beigetreten. Auf diesen Zeitpunkt hin wurde die neue Rechtsform mit dem Zweckverband im Sinne des Gemeindegesetzes gegründet, welcher auch heute noch in dieser Form besteht. Auf den wurde die neue Zweckverbands-Vereinbarung verabschiedet, womit für die Zukunft auch rechtlich die Rahmenbedingungen geschaffen sind. Im Zusammenhang mit dem Institutionsjubiläum verweisen wir auch auf den Fachteil I, S. 2 5; Fachteil II, S. 6 9 und vereinzelte bildliche Impressionen der Jubiläumsfeier auf Seite 10. B. Behörden 1. Verwaltungsrat / Delegierte Rücktritt René Zünd, Gemeindepräsident, Marbach, hat auf den seinen Rücktritt infolge Frühpensionierung als Gemeindepräsident von Marbach gegeben. Deshalb scheidet er auch als Verwaltungsrat und Delegierter unserer Institution auf den gleichen Zeitpunkt aus. René Zünd wurde vom Gemeinderat Marbach ab in beide Behörden der SDO delegiert. Seit dem war er auch Vize-Präsident in unserer Organisation. Während zehn Jahren hat er sich strategisch konstruktiv und förderlich eingebracht und seine Verantwortung wahrgenommen. Er war massgeblich an vielen strategischen und operativen Veränderungen und Herausforderungen beteiligt. Verwaltungsrat, Delegierte, Leitung und Team SDO bedanken sich für seine zielführende, vertrauende und wertschätzende Haltung. Alle wünschen ihm in seinem dritten Lebensabschnitt viel Freude, mehr Freizeit und vor allem beste Gesundheit. C. Personelles 1. Dienstjubiläum Theres Affolter-Manetsch durfte am ihr 10-jähriges Dienstjubiläum begehen. Sie trat am als erste Leiterin des damaligen Kompetenzzentrums Integration Ausländer Rheintal mit einem Stellenpensum von 25 % in die SDO ein. Strategisch unterstand sie dem Departement des Innern des Kantons St. Gallen bzw. der Koordinationsstelle Integration. Operativ war sie den So

19 zialen Diensten Oberes Rheintal, Altstätten, resp. der Leitung unterstellt. Theres Affolter-Manetsch baute diese Fachstelle auf und hat sich innert kurzer Zeit beim Kanton, den Politischen Gemeinden, in Ausländerorganisationen usw. einen hervorragenden Namen geschaffen. Zwischenzeitlich wurde die Stelle in Fachstelle Integration Ausländer Rheintal umbenannt und es war aufgrund einer organisatorischen Neuausrichtung vorgesehen, die operative Führung im Verein St. Galler Rheintal, Rebstein, anzugliedern. Ihr Pensum betrug zu dieser Zeit bereits 40 %, ohne die vielen Abend- und Wochenendanlässe einzuberechnen. Sie hat sich diesem Ortswechsel entzogen, indem sie auf den SDO ab aufgrund eines Abganges einer Sachbearbeiterin zu 100 % angestellt wurde. In dieser Funktion ist sie u.a. zuständig (nicht abschliessend aufgezählt) für die Mandatserfassung (gesamtes Intake-Verfahren), Tutoris, Sozialversicherungen, Verantwortliche Lernende usw. Die Jubilarin zeichnet sich aus durch eine grosse fachliche Genauigkeit und zwischenmenschliche Verlässlichkeit. Ihre Hilfsbereitschaft und ihr Beitrag für eine gute Teamstimmung sind erwähnenswert, nicht zuletzt auch ihr Humor, welcher allen im Team und in der Alltagsarbeit gut tut. Wir gratulieren Theres Affolter-Manetsch zu ihrem Jubiläum und danken ihr auch für ihre damit bekundete Treue gegenüber dem Arbeitgeber. Wir wünschen ihr auch für die Zukunft weiterhin viel Freude, Kraft und Befriedigung in allen Lebensbereichen. 2. Aus- und Eintritte Austritte: Es ist eine erfreuliche Tatsache, dass nach dem Jahre 2013 auch im Jahre 2014 wiederum kein Austritt einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters erfolgte. Eintritte: Martina Hasler, dipl. Sozialarbeiterin FH, ist am als Berufsbeiständin in die SDO eingetreten. In ihrer Funktion ist sie sowohl in der freiwilligen wie auch der gesetzlichen Sozialberatung tätig. Sie wird interdisziplinär eingesetzt, d.h. dass sie fachlich minderjährige Kinder und Jugendliche genauso zu begleiten und zu betreuen hat wie auch junge Erwachsene bis zu Mitmenschen im hohen Alter. In der gesetzlichen Sozialberatung richten sich ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten nach den Aufträgen/Aufgaben der Kindes- u. Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Rheintal, Altstätten. In der freiwilligen Sozialberatung nach der Problemstellung und der jeweils ausgehandelten Zielvereinbarung und Vollmacht

20 3. Aus- und Weiterbildung / Informationsveranstaltungen Sozialberatung und Administration haben in ihren Disziplinen verschiedenste Aufgaben wahrzunehmen. In allen Bereichen gilt es, ausdauernd durch gezielte Weiterbildung die Handlungskompetenz zu vergrössern, sich aber auch immer wieder auf neue Herausforderungen einzulassen. In der Weiterbildung sind dem administrativen Fachpersonal grössere Grenzen gesetzt als den Sozialberaterinnen und Sozialberatern. Die interdisziplinäre Beratungstätigkeit im Kindes- und Erwachsenenschutz, somit vom Säugling bis zu Seniorinnen und Senioren im hohen Alter, der unterschiedliche Wissensstand bzw. die unterschiedliche Praxiserfahrung, das sehr grosse Spektrum an Weiterbildungsangeboten durch Fachhochschulen, Dachverbände, Privatorganisationen usw. bedürfen einer genauen Evaluierung, was aus- und weitergebildet werden muss/soll und was nicht. Das Ziel muss sein, die Handlungs- und Methodenkompetenz zu erweitern und damit den ratsuchenden Menschen Fachlichkeit auf hohem Level anbieten zu können. Das neue Erwachsenenschutzrecht hat uns seit dem Inkrafttreten am auch in diesem Berichtsjahr 2014 beschäftigt und gefordert. Dies wird auch weiterhin ein eher längerfristiger Prozess sein, sei dies durch Kurse, Konsultation Fachliteratur, Lehrmeinungen oder im täglichen Austausch im Beraterteam etc. Im Jahre 2014 wurden folgende Kurse besucht: Kindesschutz im Kanton St. Gallen Leitfaden für das Vorgehen bei Gefährdung des Kindeswohls Rechts- und Gemeindeberatung (RGB) Gossau News im Sozialhilferecht / Sozialversicherungsrecht / Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Jugendarbeit Oberes Rheintal Workshop Kampfesspiele Gewaltprävention und Selbstbehauptung Unterschiede von Kampf zu Gewalt, von Fairness zu Gemeinheit und von Miteinander zu Gegeneinander Amt für Soziales Kanton SG Neuregelung der elterlichen Sorge Soziale Dienste Goldach Workshop Stipendien- und Studiendarlehen Ostschweizer Verband der Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände (OVBB) Erste Erfahrungen mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Optimierte Dienstleistungen Universität St. Gallen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Klinik Sonnenhof Ganterschwil Wohin mit den Kindern? Vernetzungs- und Übergangsprobleme Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Rheintal (KESB) Workshop Zusammenarbeit KESB und Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände (BB) Ostschweizer Verband der Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände (OVBB) Die gemeinsame elterliche Sorge und was nun? 4. Erfahrungsaustausch / Interdisziplinäre Arbeitsgruppen Einen hohen Stellenwert nehmen die Zusammenkünfte mit Berufskolleginnen und Berufskollegen und mit vernetzten Partnern und deren Erfahrungsaustausch ein. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der SDO nehmen an folgenden Treffs teil:

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