Österreichische Gefahrgutkonferenz 2014 Lithium Batterien Vorschriften für den Gefahrguttransport
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- Jürgen Eberhardt
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1 Österreichische Gefahrgutkonferenz 2014 Lithium Batterien Vorschriften für den Gefahrguttransport Dr. Friedrich Kirchnawy Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Schwechat 1 Österreichische Gefahrgut-Konferenz Dr. Friedrich Kirchnawy - BMVIT
2 Warum sind diese Batterien geregelt? Batterien waren schon seit Langem wegen ihrer ätzenden Inhalte (z.b. Schwefelsäure) Gefahrgut Hohe Energiedichte (Wh/g) ist nur mit sehr reaktiven Komponenten möglich und diese Komponenten sind Gefahrgut Seit der Einführung von Lithiumbatterien gab es schon häufig Brände Eine Rückrufaktion von wieder aufladbaren Lithiummetallbatterien und die Einführung von Lithiumionenbatterien (Sony 1991) Somit wurden bereits im ADR 1993 Lithiumbatterien geregel 2 Österreichische Gefahrgut-Konferenz Dr. Friedrich Kirchnawy - BMVIT
3 Warum Klasse 9? Inhaltsstoffe (z.b.): Lithium 4.3 Diethylcarbonat 3 Mangandioxid 5.1 Lithiumhexafluorophosphat 8 Zusätzliche Gefahren: Elektrizität und Brandgefahr ADR 2009 Trennung in Lithium-Metall-Batterien und Lithium-Ionen-Batterien Meist LiC 6 (Einlagerungsverbindung in Graphitmatrix), trotzdem eine hochreaktive Substanz, die aber nicht wie Lithium schmilzt 3 Österreichische Gefahrgut-Konferenz Dr. Friedrich Kirchnawy - BMVIT
4 Grundsätzlich nur wenn sie entsprechen (Verweis in SV230) T&C 38.3 Schutzeinrichtung gegen inneren Überdruck Vorrichtung zur Verhinderung äußerer Kurzschlüsse gefährlicher Rückstrom verhindert (bei Parallelschaltung) Qualitätssicherungsprogramm Hinweis auf Ausnahme gemäß SV188 Hinweis auf UN3171 (auch in SV360) und UN316 4 Österreichische Gefahrgut-Konferenz Dr. Friedrich Kirchnawy - BMVIT
5 Test gemäß T&C 38.3 Höhensimulation (ca. 0,1 Bar) Temperatur (+72 C und -40 C) Kurzschluß (1 Stunde bei 55 C) Schwingung (7-200 Hz, Amplitude 0,8 mm, 95 Minuten, verschiedene Ausrichtung) Schock (je nach Größe bis zum 150-fachen der Erdbeschleunigung) Quetschung oder Stoß mit einem Stab Erzwungene Entladung (Gegenspannung 5 Österreichische Gefahrgut-Konferenz Dr. Friedrich Kirchnawy - BMVIT
6 Sondervorschrift 310 Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder für Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien Fass oder Kiste aus Metall, Kunststoff oder Holz, VGI Jede Zelle und jede Batterie in Innenverpackung durch nicht brennbares und nicht leitfähiges Polstermaterial umgebe 6 Österreichische Gefahrgut-Konferenz Dr. Friedrich Kirchnawy - BMVIT
7 Ausnahme: Sondervorschrift 188 a. Pro Zelle höchstens 1 g Lithiummetall, bzw. 20 Wh bei Lithiumionen b. Pro Batterie höchstens 2 g Lithiummetall, bzw. 100 Wh bei Lithiumionen c. T&C 38.3 und Qualitätssicherungsprogramm d. Gut verpackt (Innen-, starke Außenverpackung, gegen Beschädigung und Kurzschluss geschützt) e. Bei Ausrüstungen Mittel gegen unbeabsichtige Auslösung f. Kennzeichnung (außer bei Ausrüstungen mit höchstens: 4 Knopfzellen oder 4 Zellen oder 2 Batterien) 7 Österreichische Gefahrgut-Konferenz Dr. Friedrich Kirchnawy - BMVIT
8 Sondervorschrift 188 Kennzeichnung mit den Inhalten der ICAO-TI: statt *: Lithiummetallbatterie oder Lithiumionenbatteri LITHIUM-METALL- bzw. LITHIUM- IONEN-Zellen oder - Batterien sorgsam behandeln und Entzündungsgefahr bei Beschädigung bei Beschädigung besondere Verfahren Telefonnummer 8 Österreichische Gefahrgut-Konferenz Dr. Friedrich Kirchnawy - BMVIT
9 Sondervorschrift 188 g. Dokument h. Fallprüfung aus 1,2 m Höhe i. Bruttomasse der Versandstücke maximal 30 kg Kennzeichnung (für nach dem produzierte Batterien mit Lithium-Ionen) mit der Nennenergie in Wattstunden (Wh). 100 Wh entsprechen 8 Gramm (g) Lithium Äquivalent Gehalt. Bei einer Zelle (oder bei Parallelschaltung) das 0,3-fache der Nennkapazität in Amperstunden (Ah). Es wird also dabei mit einer Zellspannung von etwa 4 Volt gerechnet 9 Österreichische Gefahrgut-Konferenz Dr. Friedrich Kirchnawy - BMVIT
10 Wenn keine Ausnahme normaler Gefahrguttransport Keine LQ Beförderungskategorie 2: 333 kg Bruttomasse Gefahrzettel 9 Verpackungsgruppe II Aber Vorschlag für Österreichische Gefahrgut-Konferenz Dr. Friedrich Kirchnawy - BMVIT
11 Ausnahme: Abfallbatterien SV 636 und SV 377 b) Höchstens 500 g oder Li-Ionen-Zellen bis 20 Wh, Li-Ionen-Batterien bis 100 Wh Li-Metall-Zellen bis 1 g Li, Li-Metall-Batterien bis 2 g Li bis zur Zwischenverarbeitungsstelle i. P909 (1) geprüfte Verpackung VGII, nicht leitfähig bzw. ausgekleidet (2) widerstandsfähig, max. 30 kg, allg. Vorschriften, nicht leitfähig bzw. ausgekleidet (3) für Ausrüstungen nur widerstandfähig (4) robust über 12 kg: nur widerstandsfähig ii. Gesamtmenge 333 kg nicht überreiten iii. Kennzeichnung: «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG» bzw. «LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING» 11 Österreichische Gefahrgut-Konferenz Dr. Friedrich Kirchnawy - BMVIT
12 Zusätzliche Vorschriften in der P909 Verhindern von Kurzschlüssen und gefährlicher Wärmeentwicklung Schutz der Pole, Innenverpackungen, innenliegende Pole, Polstermaterial Übermäßige Bewegungen in der Außenverpackung verhindern 12 Österreichische Gefahrgut-Konferenz Dr. Friedrich Kirchnawy - BMVIT
13 Beschädigte SV 376 Aus Sicherheitsgründen als defekt identifiziert (Rückruf) Ausgelaufen oder entgast Nicht diagnostiziert Äußerliche oder mechanische Beschädigung Vorherige Verwendung und Fehlnutzung berücksichtigen Aufschrift «BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-IONEN- BATTERIEN» bzw. «BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM- METALL-BATTERIEN» P908 (bzw. LP 904) Bei Gefahr: zuständige Behörde 13 Österreichische Gefahrgut-Konferenz Dr. Friedrich Kirchnawy - BMVIT
14 Beschädigte P908 Fässer, Kisten, Kanister: Verpackungsgruppe II Einzeln in Innenverpackung Jede Innenverpackung mit nicht leitendem, nicht brennbarem Wärmedämmstoff umschlossen Entlüftungseinrichtung Gegen Stöße und Vibration geschützt Aufsaugmaterial für auslaufenden Elektrolyt Bei über 30 kg nur ein Stück pro Verpackung 14 Österreichische Gefahrgut-Konferenz Dr. Friedrich Kirchnawy - BMVIT
15 Tunnelbeschränkungscode E Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E (die Gefahr für Tunnel der Kategorie D - Beschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter, die zu einer sehr großen Explosion, einer großen Explosion, einem umfangreichen Freiwerden giftiger Stoffe oder einem großen Brand führen können. - wird nicht erreicht) 15 Österreichische Gefahrgut-Konferenz Dr. Friedrich Kirchnawy - BMVIT
16 M228: Beförderung von Prototypen großer Lithium-Ionen-Batterie- Baugruppen (UN 3480) Alternative Verpackungsvorschrift zu SV310 mit nicht UN-Codierten Verpackungen und spezifischen Anforderungen (Von Frankreich für einen bestimmten Transportfall initiierte Vereinbarung) Gültig bis Österreichische Gefahrgut-Konferenz Dr. Friedrich Kirchnawy - BMVIT
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