Neue Transportvorschriften für Lithiumbatterien. Aktualisierte Ausgabe

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1 Neue Transportvorschriften für Lithiumbatterien Aktualisierte Ausgabe 2-te Ausgabe 3.Juli 2003 Im Rahmen unseres Bestrebens, einen erstklassigen Kundenservice zu gewährleisten, möchte Saft seine Kunden und Geschäftspartner über wichtige Änderungen bei den Transportvorschriften für Lithiumzellen und -batterien in Kenntnis setzen. Nachstehend werden die in diesem Zusammenhang am häufigsten gestellten Fragen beantwortet. 1. Für wen gelten die Vorschriften? Sie gelten für alle Kunden, die elektrochemische Lithiumzellen und -batterien als Massengüter, mit oder in Geräten bzw. Ausrüstungen transportieren. Die Vorschriften gelten nicht nur für Saft, sondern für alle Batteriehersteller, Erstausstatter, Verteiler, Einzelhändler usw., die Lithiumprodukte gleich welcher Art verwenden, da das Unternehmen, das den Transport durchführt, für die Einhaltung der Transportvorschriften verantwortlich ist. Die Vorschriften gelten für Inlands- wie Auslandstransporte und sind unabhängig von der Transportart (Land-, See- oder Luftweg). 2. Für welche Produkte gelten die Vorschriften? Sie gelten für primäre Lithiumzellen (nicht wiederaufladbar) und für sekundäre Lithiumionenzellen (wiederaufladbar) sowie für Batterien, die aus solchen Zellen gefertigt werden. 3. Warum wurden die Vorschriften geändert? Das United Nations Economic and Social Council s Committee of Experts on the Transport of Dangerous Goods, das befugt ist, Empfehlungen für den Transport von Gefahrgütern auszusprechen, hat im Dezember 2000 einige Änderungen beschlossen. Die Änderungen sind in den beiden folgenden Dokumenten aufgeführt: UN Recommendations on the Transport of Dangerous Goods Model Regulations 12 th edition 2001 Ref. ST/SG/AC.10/1/Rev / revised UN Recommendations on the Transport of Dangerous Goods Manuel of Test and Criteria 3 rd Revised Edition Amendment 1 : Lithium batteries 2002 Ref. ST/SG/AC.10/11Rev. 3/Amend.1

2 Die Änderungen der UN sind in den aktuellen Ausgaben der offiziellen Handbücher und Codes enthalten, die von internationalen Transportgremien veröffentlicht wurden: Internationaler Lufttransportverband (IATA). In Übereinstimmung mit der Ausgabe der Technical Instructions of the International Civil Aviation Association (ICAO) hat IATA kürzlich die 44. Ausgabe seiner Dangerous Goods Regulations veröffentlicht. Die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) hat kürzlich die Ausgabe 2002 ihres International Maritime Dangerous Goods Code ("IMDG-Code ) veröffentlicht. Der Binnenverkehrsausschuss (ITC) der UN-Wirtschafstkommission für Europa hat kürzlich die Ausgabe 2003 seiner Restructured ADR veröffentlicht. Dabei handelt es sich um ein europäisches Abkommen über den internationalen Straßentransport von Gefahrgütern. Das US-Transportministerium (DOT), das für Gefahrguttransporte auf dem Land-, See- und Luftweg innerhalb der USA zuständig ist, hat die Änderungen 12/00 UN noch nicht in Part 49 des Code of Federal Regulations, (49 CFR Sections 100 to 185 Revised as of October 1, 2002) der US Hazardous Materials Regulations übernommen. 4. Für welche Lithiumprodukte gelten die Vorschriften nicht? Für die folgenden drei Produktkategorien gelten die Vorschriften nicht: Laut IATA dürfen Geräte der Unterhaltungselektronik, die Lithium oder Lithiumionenzellen bzw. -batterien enthalten, wie Uhren, Taschenrechner, Kameras, Mobiltelefone, Laptop-Computer, Camcorder usw., wenn sie für die persönliche Verwendung von Flugzeugreisenden oder Flugzeugbesatzung dienen, in unbegrenzter Anzahl als Reisegepäck oder Handgepäck bzw. direkt am Körper transportiert werden, ohne die Zustimmung des Betreibers oder Flugzeugkapitäns, sofern: der Lithiumgehalt bei Lithium-Metallbatterien unter 2 g liegt, der Äquivalent-Lithiumgehalt * bei Lithiumionenbatterien unter 8 g liegt. Wenn der Äquivalent-Lithiumgehalt mehr als 8 g, aber weniger als 25 g beträgt, dürfen pro Person nur 2 Lithium-Ionen-Ersatzbatterien mitgeführt werden. Einzelbatterien, die mehr als 2 g oder in der Gesamtheit mehr als 25 g Lithium enthalten, dürfen nicht von Passagieren in Flugzeugen mitgeführt werden. Für Prototypen, die zu Testzwecken transportiert werden, gelten unabhängig vom Transportweg gesonderte Vorschriften (siehe 9). Für Serienproduktionen mit weniger als 100 Einheiten gelten in bestimmten Fällen gesonderte Transportvorschriften (siehe 10). * Der Äquivalent-Lithiumgehalt einer Lithium-Ionen-Batterie ist als das 0,3-fache der gesamten Nennkapazität der Komponentenzellen eines Batteriesatzes definiert. Beispiel: Für einen Satz, der aus fünf Komponentenzellen mit 4 Ah besteht (seriel oder parallel geschaltet), gilt: 5 x 4 x 0,3 = 6 g Äquivalent-Lithiumgehalt. 2 07/2003

3 5. Welche Änderungen enthalten die neuen Vorschriften? Die wichtigsten Änderungen lassen sich in vier Bereiche einteilen: unabhängig von der Kapazität und dem Lithiummetallanteil bzw. Lithiummetalläquivalent müssen alle Lithiummetallzellen, Lithiumionenzellen und -batterietypen vor dem ersten Transport getestet werden, der maximale Lithiumgehalt bzw. das Lithiumäquivalent, bis zu dem ein Produkt keinen Transportbeschränkungen unterliegt, wurde geändert. Alle Primärzellen/Batterien mit mehr als 1/2 g Lithiummetall und alle Lithium-Ionen-Zellen/Batterien mit mehr als 1,5/8 g Lithiummetalläquivalent unterliegen Transporteinschränkungen entsprechend Klasse 9. Dies gilt auch, wenn sie die Tests bestanden haben, für Lithiumprimärprodukte mit Flüssig- oder Festkathoden gelten die gleichen Vorschriften, die Testverfahren und die Testkriterien für das Bestehen der Tests wurden geändert. Hinweis Die Tatsache, dass ein Zellentyp getestet wurde, entbindet den Versender nicht von der Pflicht, Batteriesätze, die aus diesem Zellentyp bestehen, zu testen. Gemäß dem UN Manual müssen Zellen und Batterien, deren Kathoden-, Anoden- oder Elektrolytmasse um maximal 0,1 g oder um 20 % von bereits getesteten Typen abweichen (je nachdem, welcher Wert größer ist), nicht erneut getestet werden. Die gleiche Regelung gilt auch, wenn die Abweichungen keine wesentlichen Auswirkungen auf die Testergebnisse haben würden. Das UN Manual schreibt acht Testverfahren (T1 bis T8*) vor, die an nicht entladenen sowie an komplett entladenen Primärzellen-/Batteriemustern oder (bei wiederaufladbaren Zellen/Batterien) an Mustern, die einmal und fünfzig Mal ent- und aufgeladen wurden, durchzuführen sind. Primäre Lithiumzellen mit nicht mehr als 1 g Lithiummetallgehalt, Wiederaufladbare Lithiumionenzellen mit nicht mehr als 1,5 g Äquivalent-Lithiummetallgehalt, Primäre Lithiumbatterien mit nicht mehr als 2 g Lithiummetallgehalt, Wiederaufladbare Lithiumionenbatterien mit nicht mehr als 8 g Äquivalent-Lithiummetallgehalt die die UN-Tests bestehen, unterliegen keinen Transporteinschränkungen. Produkte mit höherem Lithiumgehalt, die, die UN-Tests bestehen, unterliegen Transportbeschränkungen und müssen entsprechend ausgewiesen werden. Diese verschiedenen gefährlichen Stoffe und Gegenstände gehören gemäß dem UN-Komitee somit zu Klasse 9. Produkte, die die von der UN definierten Testverfahren nicht bestehen, dürfen nur mit Sondergenehmigung transportiert werden. Diese Transporte sind mit den örtlichen Transportbehörden im Ursprungsland abzustimmen. * T1: Höhensimulation T2: Thermischer Test T3: Vibration T4: Erschütterung T5: Externer Kurzschluss T6: Schockeinwirkung T7: Überladung T8: Erzwungene Entladung 07/2003 3

4 6. Welche praktischen Konsequenzen gelten für die eingeschränkt transportfähige Lithiumzellzn und -batterien der Klasse 9? Der Transport dieser Produkte ist weiterhin zulässig (auch in Passagierflugzeugen). Es gelten einige besondere Einschränkungen für Produktdesign und Verpackung. Die wichtigsten Einschränkungen, die für alle Transportwege gelten, lassen sich folgendermaßen zusammenfassen: batteriesätze mit parallel geschalteten Zellen oder Zellenreihen müssen mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die gefährliche Rückströme verhindern (Dioden, Sicherungen u. ä.). jede Zelle bzw. Batterie muss über ein Sicherheitsventil verfügen oder so aufgebaut sein, dass unter normalen Transportbedingungen keine gewaltsame Öffnung auftreten kann. jede Zelle bzw. Batterie muss so konstruiert sein, dass externe Kurzschlüsse verhindert werden. zellen und Batterien müssen untereinander so verpackt sein, dass sie kurzschlussfest sind. In der Innenverpackung darf es zu keine Bewegung auftreten, die zu Kurzschlüssen führen kann. zellen und Batterien müssen in einer Außenverpackung gemäß Verpackungsgruppe II verpackt sein, die entsprechend getestet wurden. die Bezeichnung und Beschriftung der Außenverpackung muss den Vorschriften der Klasse 9 entsprechen. für den Transport auf dem Land- und Seeweg ist eine (Gefahrengut Transporterklärung des Auftraggebers) auszufüllen und für den Lufttransport ist eine Gefahrgutgebühr zu entrichten. beim Landtransport müssen alle gemäß den Transportvorschriften erforderlichen Angaben auf der Packliste enthalten sein. das Bruttogewicht einer Massengutsendung und die Menge des in der Sendung enthaltenen Lithiums dürfen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten. Die Grenzwerte hängen vom Transportweg ab: 4 07/2003

5 Tabelle 1 Bruttomassegrenzwerte für Lieferungen in Abhängigkeit vom Transportweg Lufttransport (IATA) Schifftransport (IMO) Strassentransport Europa (ADR) Luft/Strassentransport USA(DOT) Massengutversand von Produkten ohne Transporteinschränkung 30 kg max. 30 kg max. 30 kg max. Transport von Produkten ohne Transporteinschränkung (mit Ausrüstung) Massengutversand von Produkten der Klasse 9 Transport von Klasse-9- Produkten in Geräten Transport von Klasse-9- Produkten mit Geräten - 5 kg max. Passagierflugzeug - 35 kg max. Frachtflugzeug - Nicht mehr als 12/500 g Li Metall pro Zelle/Batterie - Nicht mehr als 500 kg Li Batterie pro Gerät - 5 kg max. Passagierflugzeug - 35 kg max. Frachtflugzeug Hinweis Nicht alle Kurierdienste transportieren Produkte der Klasse 9. Jede Komponente eines Geräts, welches Zellen oder Batterien der Klasse-9 enthält, wird automatisch der Klasse 9 zugeordnet 7. Gibt es Einschränkungen für Produkte, für die keine Transporteinschränkungen gelten? Verpackungen mit einem Inhalt von mehr als 24 Lithium-/Lithiumionenzellen oder 12 Lithium- /Lithiumionenbatterien müssen einen Fall aus 1,2 m Höhe ohne Schaden überstehen, auch wenn diese Produkte uneingeschränkt transportiert werden dürfen. Die Pakete (mit einem Bruttogewicht von maximal 30 kg siehe Tabelle 1) müssen darüber hinaus mit einem Gefahrzettel versehen sein, der folgende Informationen enthalten muss:a) einen Hinweis auf das enthaltene Lithium, b) eine Notruftelefonnummer und c) den Hinweis, dass das Produkt bei Beschädigungen zu isolieren, zu untersuchen und neu zu verpacken ist. 07/2003 5

6 8. Sonderfall : Transport innerhalb der USA. Die RSPA-Abteilung (Research and Special Programs Administration) des US-Transportministeriums (DOT), die für den Transport von Gefahrgütern auf dem Land-, See- und Luftweg in den USA zuständig ist, hat die im Dezember 2000 vom UN-Ausschuss beschlossenen Änderungen noch nicht berücksichtigt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Transportvorschriften in absehbarer Zeit angeglichen werden. Bis dahin sind allerdings die speziellen Vorschriften in den USA für den Transport von Lithiumzellen und -batterien zu beachten. Dabei gelten bestimmte Ausnahmen. Gefahrgüter, die entsprechend den Vorschriften der IATA und des IMDG- Codes für den Transport vorbereitet wurden, dürfen auch in den USA auf dem Land-, See- und Luftweg zum Zielpunkt transportiert werden, ohne dass zusätzliche Einschränkungen gelten. Für alle anderen Güter (US-Produkte, die innerhalb der USA transportiert werden) gelten weiterhin die alten UN-Vorschriften und -Testverfahren. Dabei ist besonders zu beachten: die Unterschiede in der Behandlung von Flüssig- und Festkathoden bleiben bestehen. produkte, die nicht als Klasse 9 eingestuft sind, müssen die folgenden Anforderungen an den maximalen Lithium-/Äquivalent-Lithiumgehalt erfüllen: 0,5/1 g bei Primärzellen/-batterien mit Flüssigkathode; 1/2 g bei Primärzellen/-batterien mit Festkathode; 1,5/8 g Äqv. Lithiumionenzellen bzw. -batterien. für Produkte mit Flüssigkathode sind keine Tests erforderlich, sofern der Li-Gehalt unter 0,5 g (Zelle) bzw. 1 g (Batterie) liegt. Bei einem Lithiumgehalt von 0,5/5 g pro Zelle und 1-25 g pro Batterie sind Tests erforderlich. Bei bestandenem Test ist das Produkt von Transportbeschränkungen befreit. falls diese Grenzwerte überschritten werden, sind die Tests obligatorisch. Bei bestandenen Tests dürfen die Produkte transportiert werden, unterliegen aber Transportbeschränkungen. bei Lithiumionenprodukten sind keine Tests erforderlich, sofern der Li-Gehalt unter 1,5 g (Äqv., Zelle) bzw. 8 g (Äqv., Batterie) liegt. Produkte, die über diesen Grenzwerten liegen, sind zu testen. Bei bestandenen Tests dürfen diese Produkte transportiert werden, unterliegen aber Transporteinschränkungen. es wird das alte UN-Testverfahren angewandt. Zellen und Batterien, die vor dem 1. Januar 1995 erstmalig transportiert und gemäß der [mittlerweile veralteten] Vorschriften vom 1. Oktober 1993 in Klasse 9 eingestuft wurden, dürfen auch weiterhin entsprechend den am 1. Oktober 1993 geltenden Vorschriften transportiert werden. Hinweis Da die RSPA-DOT-Regelungen in absehbarer Zeit mit IATA, IMO und ADR abgeglichen werden, beabsichtigt Saft, alle neu entwickelten Produkte gemäß der 2001 geänderten Version des UN Manual of Tests and Criteria (siehe 3) zu testen. 6 07/2003

7 9. Transport von Prototypen Bislang gab es für den Transport von Prototypen und Vorserien, die zu Testzwecken versandt werden mussten, keine Transportvorschriften. Dieses Problem ist in den neuen Vorschriften folgendermaßen geregelt: IMO und ADR: Es sind keine Tests vor dem Transport erforderlich, aber alle Zellen/Batterien müssen separat und in einer Aussenverpackung des Typs Gruppe I verpackt werden. Es gibt keine Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl der zu transportierenden Prototypen. IATA: Es sind keine Tests vor dem Transport erforderlich, aber alle Zellen/Batterien müssen separat und in einer Aussenverpackung des Typs Gruppe I verpackt werden. Es gibt keine Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl der zu transportierenden Prototypen. In einer Verpackung dürfen jedoch maximal 24 Zellen bzw. 12 Batterien verpackt werden. Der Transport muss außerdem von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes genehmigt worden sein. US-DOT: gemäß der Zulassung CA durch RSPA eine begrenzte Prüfung für primäre und sekundäre Lithium Ionen Prototypen is erforderlich, wenn diese von den Mitglieder der PRBA (Portable Rechargeable Battery Association) versendet werden. Die Anzahl der Zellen/Batterien pro Versandstück ist auf Grund des Lithiumgehalts, oder des Äquivalent-Lithiumgehalts limitiert. Der Luftransport ist nur mit Frachtflugzeugen zugelassen. Die Außenverpackung muß aus einer Metallkiste, oder Metalltrommel bestehen, welche die Kriterien der Verpackungsgruppe I erfüllt. Hinweis Saft transportiert ungetestete Prototypen bzw. Vorserienmodelle der Klasse 9 wie folgt: - maximal 24/12 Zellen-/Batteriesätze pro Außenverpackung - keine Beschränkung der Gesamtmenge pro Lieferung - jede Zelle und Batterie wird in einer Innenverpackung separat verpackt - innerhalb der USA: Außenverpackung der Verpackungsgruppe I, gemäß der RSPA Zulassung - außerhalb der USA: Außenverpackung Gruppe I (Metalltrommel), Transport per LKW, Schiff oder Frachtflugzeug. Bei Lufttransporten die Genehmigung der zuständigen Behörden im Ursprungsland einzuholen. 10. Transport von Produktionsserien mit maximal 100 Einheiten In den IMO, ADR und US-DOT (in letzteren Fall mit den gleichen Auflagen wie für den Transport von Prototypen) Transporthandbücher wird erstmalig der Transport von kleinen Produktionsserien mit maximal 100 Einheiten erwähnt (in Übereinstimmung mit den UN Model Regulations ). Hinweis Saft nutzt die Vorteile, die diese Vorschriften bieten, für den Transport von Klasse-9- Gütern (nicht getestete, kleine Produktionsserien mit maximal 100 Zellen bzw. Batterien) auf dem Straßen-, Schienen- und Seeweg außerhalb und innerhalb der USA und auf dem Luftweg (ausschließlich Frachflugzeuge) innerhalb der USA.. Jede Einheit wird einzeln verpackt und transportiert in Metallkisten oder Metalltrommel gemäß der Verpackungsgruppe I. Kunden, für die die relativ langsame Transportgeschwindigkeit auf dem Schienen-, Straßen- oder Seeweg nicht akzeptabel ist, müssen Transporttests gemäß dem UN Manual durchführen lassen. 07/2003 7

8 11. Transport von entladenen Zellen und Batterien Da IATA und US-DOT den Lufttransport von entladenen Zellen und Batterien (zur Entsorgung bzw. zum Recycling) verbieten, dürfen diese ausschließlich auf dem Land- bzw. Seeweg transportiert werden. 12. Ab wann gelten die neuen Transportvorschriften? Das Gültigkeitsdatum und die Übergangsfristen hängen vom Transportweg ab. Die aktuelle 44. Ausgabe der IATA-Transportvorschriften gilt seit dem 1. Januar Lithiumzellen und -batterien, die vor diesem Datum hergestellt und nicht gemäß dem neuen UN Manual getestet wurden, dürfen jedoch bis zum 31. Dezember 2004 ohne erneute Tests transportiert werden. Diese Klausel räumt den Herstellern eine Übergangsfrist zum Testen der alten Produkte ein. Produkte, die ab dem 1. Januar 2003 gemäß dem neuen UN Manual und den Klassifizierungsregeln für lithiumhaltige Produkte entwickelt wurden, müssen jedoch seit dem 1. Januar 2003 nach den neuen UN Model Regulations getestet werden. Die Ausgabe 2003 des ADR ist die einzige Transportvorschrift, die ab dem 1. Juli 2003 Gültigkeit hat. Die neue Ausgabe des IMDG-Code für Seetransporte gilt seit dem 1. Januar Die Übergangsfrist, in der sowohl die alte als auch die neue Transporvorschrift anwendbar ist, gilt bis Ende Ab dem 1. Januar 2004 kann nur noch die neue Ausgabe. Der US RSPA-DOT Code of Federal Regulations 49 ist ab dem 1. Oktober 2002 anwendbar. Die RSPA Zulassung ist ab dem 17. Juni 2003 anwendbar Whelche Auswirkungen haben die neuen Vorschriften auf Lithiumprodukte von Saft? Aufgrund der Änderungen in Bezug auf den maximal zulässigen Lithiumgehalt werden bestimmte Saft- Primärzellen/-batterien, die mehr als 1/2 g Lithium enthalten und bislang keinen Transporteinschränkungen unterlagen, der Klasse 9 zugeordnet. Die nachstehend aufgeführten Saft-Zellen wurden gemäß dem geänderten UN Manual neu getestet und (entsprechend Lithiummetall- oder Äquivalent-Lithiummetallgehalt) den folgenden Transportkategorien zugeordnet: 8 07/2003

9 Tabelle 2 Status der Reihen LS/LSH/LST/LSX/G/LO/LM/MP/VL gemäß den neuen Transportvorschriften Zellen Batterien Einzelzellen und Einzelzellbatterien, die keinen Transporteinschränkungen unterliegen LS 14250/14250C LS 14500/14500C/LSX LS LST14250/14500/17330 LSH LSH 14 «light» PS 30/31A G04/06/32/36 LO 34 SX LM 2032/2430/2450 LM 14250/17130/22150 LM MP / VL 34480/ S1P MP S1P MP S1P MP S1P VL S1P VL Einzelzellen, die den Transporteinschränkungen unterliegen LS 26500/33600/33600C LSH 14/20 G20/33/52/54/62 LO 25SX/26SX/35SX LO 26SHX/29SHX/30SHX/39SHX/ LO 40SHX/43SHX LM 26500/26600/33600 MP Viele Batteriesätze, welche aus den oben aufgeführten Zellen bestehen, wurden (oder werden demnächst) gemäß dem geänderten UN Manual neu getestet. Der für Sie zuständige Saft-Ansprechpartner gibt gern weitere Auskünfte. 14. Welche praktischen Konsequenzen haben die neuen Transportvorschriften? Unternehmen, die neue Lithiumzellentypen oder -batterietypen transportieren (oder Modelle, die so geändert wurden, dass die Modifikationen Auswirkungen auf die Testergebnisse haben können), müssen sicherstellen, dass vor dem ersten Transport alle gemäß dem geltenden UN Manual of Tests and Criteria nötigen Tests durchgeführt wurden. Dies schließt auch Verpackungstests mit ein. Die Zellen- und Batterietests können direkt vom Hersteller oder von einem beauftragten Testlabor durchgeführt werden. Die Testergebnisse gelten als offizielle Erklärung zur Einstufung in die entsprechende Transportklasse. Saft führt auf Wunsch Lithiumbatterietests entsprechend dem neuen UN Manual of Tests and Criteria durch. Einzelheiten (Probenumfang, Testverfahren, Planung und Kosten) können Sie dem für Sie zuständigen SAFT-Ansprechpartner besprechen. Verstöße gegen die Transportvorschriften können Geldstrafen nach sich ziehen. 07/2003 9

10 Die vorstehenden Angaben wurden nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Sie dienen ausschließlich zur Information. Sie entlasten nicht von der Pflicht zur sorgfältigen Lektüre und der Beachtung der offiziellen Transportdokumente der auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene zuständigen Behörden und Gremien. Weitere Informationen erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen Saft-Ansprechpartner und auf der Saft- Websitehttp:// /2003

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