Richtlinien für die Förderung der Kindertagespflege in Wermelskirchen vom

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1 Richtlinien für die Förderung der Kindertagespflege in Wermelskirchen vom Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag für die Kindertagespflege (1) Die Kindertagespflege hat ihre gesetzliche Grundlage im Sozialgesetzbuch Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Die 22 bis 24 SGB VIII (zuletzt geändert durch das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung Tagesbetreuungsausbaugesetz/TAG und durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe KICK) sowie die 43 und 90 SGB VIII und des Ersten Ausführungsgesetzes NW zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (1.AG-KJHG), die 4, 17, 22 und 23 KiBiz regeln umfassend die Belange der Kindertagespflege und dienen als Grundlage für die städt. Richtlinien. (2) Die Kindertagespflege soll Die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, den Erziehungsberechtigten dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Dabei umfasst der Förderungsauftrag der Kindertagespflege Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, an der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen. 2. Leistungen der Stadt Wermelskirchen (1) Die Leistungen umfassen die Gewinnung, Überprüfung, Beratung und Qualifizierung von geeigneten Kindertagespflegepersonen, die Information und Beratung von Erziehungsberechtigten über die Kindertagespflege sowie die Vermittlung des Kindes an eine geeignete Kindertagespflegeperson, bei Bedarf weitere Begleitung der Kindertagespflege. Die Verwaltung des Jugendamtes vermittelt und fördert einzelne Kindertagespflegen in der Regel, soweit davon auszugehen ist, dass die Kindertagespflege mehr als drei Monate erforderlich ist. (2) Die Stadt Wermelskirchen gewährt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eine laufende Geldleistung an die Kindertagespflegepersonen und erhebt Kostenbeiträge bei den Erziehungsberechtigten. 3. Eignungsvoraussetzungen für Kindertagespflege (1) Voraussetzung für die Vermittlung eines Kindes an eine Kindertagespflegeperson durch die Verwaltung des Jugendamtes ist deren Eignung. Die Geeignetheit liegt vor, wenn die persönlichen Voraussetzungen (siehe Absatz 2), die formalen Voraussetzungen (siehe Absatz 3) erfüllt sind und wenn die Rahmenbedingungen der Kindertagespflegestelle (siehe Absatz4) gegeben sind. Die Geeignetheit stellt das Jugendamt durch Beratungsgespräche, die Prüfung der erforderlichen Unterlagen und durch Hausbesuche fest. BEZEICHNUNG: Kindertagespflege Seite: 1 ORDNUNGSNUMMER:

2 (2) Persönliche Voraussetzungen: Die Kindertagespflegeperson bringt dem Kind in ihrer Grundhaltung Zuneigung, Zuwendung und Achtung entgegen. Sie bringt Erfahrung im Umgang mit Kindern mit. Sie sorgt für eine zuverlässige und verbindliche Kinderbetreuung. Sie hat soziale und kommunikative Kompetenz im Umgang mit Kindern und Erziehungsberechtigten. Sie toleriert andere Lebenskonzepte und Werthaltungen. Sie kooperiert mit den Erziehungsberechtigten, anderen Kindertagespflegepersonen und dem Jugendamt. Sie ist gesundheitsbewusst und sorgt für eine ausgewogene, gesunde und kindgerechte Ernährung. (3) Formale Voraussetzungen: Die Kindertagespflegeperson hat eine pädagogische Ausbildung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften oder an einer Qualifizierungsmaßnahme zur Tagesmutter erfolgreich teilgenommen. Sie ist offen für Informations- und Eignungsgespräche und lässt Hausbesuche zu. Sie legt eine Gesundheitsbescheinigung für sich und den im Haushalt lebenden Personen vor, aus der hervorgeht, dass sie frei von ansteckenden Krankheiten, psychischen- und Suchterkrankungen sind. Sie legt für sich und alle übrigen volljährigen Haushaltsmitglieder ein polizeiliches Führungszeugnis ohne jegliche Einträge vor. (4) Rahmenbedingungen der Kindertagespflegestelle Die Räumlichkeiten bieten genügend Platz zum Spielen, für Bewegung und Ruhe. Die Ausstattung der Räume mit Mobiliar sowie mit ausreichend Spiel- und Beschäftigungsmaterialien ist altersentsprechend und kindgerecht. Es gibt eine Bewegungs- und Spielmöglichkeit draußen. Sicherheitsaspekte werden beachtet. Der Tagesablauf wird unter Berücksichtigung der individuellen Rituale, die dem Kind Sicherheit geben, kindgerecht gestaltet. Es besteht ein Rauchverbot in den Räumen der Kindertagespflegestelle. 4. Erlaubnis zur Kindertagespflege Eine Pflegeerlaubnis gem. 43 SGB VIII wird erteilt, wenn die Tagesmutter-/Vater eine Ausbildung als sozialpädagogische Fachkraft oder eine Qualifikation auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Lehrplanes nachweisen kann und die Vorraussetzungen nach Nr. 3 dieser Richtlinie erfüllt. Die Kosten der Qualifizierungsmaßnahme der VHS Bergisch Land werden zu 50 % vom Amt für Jugend, Bildung und Sport erstattet, wenn die Maßnahme erfolgreich abgeschlossen wurde und die Tagesmutter Kinder aus Wermelskirchen betreut. 5. Betreuungszeiten für Tagespflegekinder (1) Bei der Betreuungszeit sind der Entwicklungsstand und die altersspezifischen Bedürfnisse zum Wohle des Kindes zu berücksichtigen. (2) Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich grundsätzlich nach dem individuellen Bedarf. Dabei sind die unter Punkt 11 genannten Voraussetzungen für die Gewährung von Kindertagespflege zu beachten. BEZEICHNUNG: Kindertagespflege Seite: 2 ORDNUNGSNUMMER:

3 6. Eingewöhnungszeit Vor Beginn der bewilligten Kindertagespflege haben die Erziehungsberechtigten und die Kindertagespflegeperson dafür Sorge zu tragen, dass eine dem Kind angemessene Eingewöhnung in die Kindertagespflege erfolgt ist. 7. Mitteilungspflichten (1) Die Kindertagespflegeperson und die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet jegliche Änderung im Kindertagespflegeverhältnis dem Jugendamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Mitwirkungspflicht gem. 60 SGB I wird vorausgesetzt. Dies gilt vor allem in Bezug auf: Änderung der wöchentlichen Betreuungszeit, Beendigung und Wechsel des Arbeitsverhältnisses/der Bildungsmaßnahme Mehr als vier Wochen Unterbrechung mit Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten, Erkrankung des Erziehungsberechtigten von mehr als vier Wochen, Ausfall der Tagesmutter, Wohnungswechsel, Wechsel der Tagesmutter nur möglich in Abstimmung mit dem Jugendamt, Veränderung der Einkommensverhältnisse der Erziehungsberechtigten. Abgabe der Stundenzettel (2) Die Verpflichtung zur schriftlichen Mitteilung haben die Erziehungsberechtigten und die Kindertagespflegeperson jeweils eigenständig. Falls die Kindertagespflegeperson und die Erziehungsberechtigten dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommen, kann die Förderung der Kindertagespflege rückwirkend eingestellt und das Kindertagespflegeentgelt zurückgefordert werden. 8. Betreuungsfreie Zeit (1) Bei Ferienzeiten der Kinder oder Erholungsurlaub der Tagesmutter wird das Tagespflegegeld bis zu vier Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt. Darüber hinaus wird bei krankheitsbedingtem Ausfall der Tagespflegeperson bis zu jeweils einer Woche das Tagespflegeentgelt ebenfalls weitergezahlt. Sofern jedoch während der Fehlzeiten der Tagesmutter Vertretungskosten entstehen, sind diese aus dem bereits gezahlten Tagespflegeentgelt in Höhe der entstandenen Vertretungskosten zurückzuzahlen. (2) Die Inanspruchnahme der betreuungsfreien Zeit ist mit den Erziehungsberechtigten abzustimmen. 9. Kindertagespflegeentgelt (1) Das Kindertagespflegeentgelt umfasst: 1. einen Betrag, der der Tagespflegeperson zur Deckung der angemessenen Kosten für den Sachaufwand gewährt wird, und 2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung, BEZEICHNUNG: Kindertagespflege Seite: 3 ORDNUNGSNUMMER:

4 3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und 4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer ggf. gesetzlich geforderten freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. (2) Das monatliche Kindertagespflegeentgelt gemäß Abs. 1 Nummern 1 und 2 wird in Form einer Stundenpauschale gewährt, die sich an die Kindpauschalen des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) anlehnt. Das Entgelt ist abgeleitet aus einem Zwölftel des Mittelwerts der Kindpauschalen der Gruppenformen I bis II für 25, 35 und 45 Wochenstunden abzüglich eines Abschlags von 20 %. Die Höhe des Kindertagespflegeentgeltes richtet sich nach der Zahl der vereinbarten und bewilligten Betreuungsstunden (3) Der Abschluss einer Unfallversicherung ist Voraussetzung für die Vermittlung eines Tagespflegekindes. Die nachgewiesenen Kosten für eine angemessene Unfallversicherung (jährlich maximal der Betrag, der für die gesetzliche Unfallversicherung erforderlich wäre), werden erstattet. (4) Des Weiteren wird der halbe Betrag von nachgewiesenen Aufwendungen für eine angemessene personenbezogene Alterssicherung (maximal der Prozentsatz des Arbeitnehmeranteils an der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen auf das Kindertagespflegeentgelt) gewährt. Anerkannt werden Verträge, die frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres zur Auszahlung gelangen. (5) Die Stundenentgelte gemäß Absatz 1 Nummern 1 und 2 und Absatz 2 ergeben sich aus der oben angeführten Tabelle. Die Tabellenwerte werden jeweils an die Änderung der Kindpauschalen des Kinderbildungsgesetzes angepasst. (6) Die derzeitige Gleichstellung von Tagespflegepersonen (Tagespflege erfolgt im Haushalt der Tagespflegeperson) und Kinderfrauen (Betreuung der Kinder erfolgt im Haushalt der Eltern) als Folge zweier Einzelfallentscheidungen, wird unter Wahrung des Bestandsschutzes nicht mehr weitergeführt. (7) Die bis zum (Neuregelung der Richtlinie ab ) einschließlich eingereichten Verträge/Unterlagen zur Alterssicherung sowie zur Krankenversicherung werden mit einer Einmalzahlung hälftig erstattet. Basis- "Bruttostundenentgelt" * "Bruttostundenentgelt" incl. Alterssicherung 0,40 "Bruttostundenentgelt" incl. Alterssicherung, Kranken- und Pflegeversicherung 0,80 Jährliche Einmalzahlung bei Nachweis der gesetzlichen Unfallversicherung nach Beendigung der Aufbauqualifizierung 4,30 4,70 5,10 z. Z. 79,38 * Das Basis-Bruttostundenentgelt beinhaltet zu 25% die Erstattung der Kosten BEZEICHNUNG: Kindertagespflege Seite: 4 ORDNUNGSNUMMER:

5 für den Sachaufwand und zu 75% eine Vergütung für die Erziehung und Betreuung des Kindes. 10. Voraussetzungen für die Gewährung von Kindertagespflege (1) Die Erziehungsberechtigten und das Kind müssen ihren Hauptwohnsitz im Stadtgebiet von Wermelskirchen haben. Die Kindertagespflege kommt vorrangig für Kinder unter 3 Jahren in Betracht und endet in der Regel, analog der Betreuung von Kindern in einer Tageseinrichtung, mit dem Schuleintritt. (2) Eine Förderung der Kindertagespflege wird bewilligt, wenn die Erziehungsberechtigten oder der allein erziehende Elternteil eine Erwerbstätigkeit im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II aufnehmen/aufnimmt oder, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme befinden/befindet oder an Maßnahmen der Eingliederung in Arbeit im Sinne SGB II teilnehmen/teilnimmt ein steuer- und sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. (3) Vor Bewilligung der Kindertagespflege ist ein Antrag zu stellen und die entsprechenden Nachweise sind einzureichen. Während der laufenden Kindertagespflege sind die Erziehungsberechtigten und die Kindertagespflegeperson verpflichtet, rechtzeitig alle Änderungen in der Kindertagespflege mitzuteilen. Falls Sie dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommen, kann die Förderung der Kindertagespflege rückwirkend eingestellt und das Tagespflegegeld zurückgefordert werden. (4) Kindertagespflege kann auch gewährt werden, wenn in anderer Weise eine dem Wohl des Kindes entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist. Die Regelungen der 27 bis 34 SGB VIII bleiben unberührt. 11. Antrags- und Bewilligungsverfahren (1) Die Erziehungsberechtigten beantragen schriftlich anhand eines Vordrucks die Förderung ihres Kindes in Kindertagespflege. Dieser Antrag sollte mindestens vier Wochen vor Beginn der Kindertagespflege gestellt werden. Die Bewilligung erfolgt in schriftlicher Form für ein halbes Jahr. In dem Bescheid ist die Kindertagespflegestelle und der Umfang der Betreuungszeit festgelegt. (2) Ein formloser Antrag auf Fortführung der Kindertagespflege muss von den Erziehungsberechtigten rechtzeitig vor Ende des Bewilligungszeitraumes gestellt werden. (3) Das Kindertagespflegeverhältnis sollte vier Wochen vor dem beabsichtigten Ablauf zum Monatsende von den Erziehungsberechtigten/ der Kindertagespflegeperson schriftlich gegenüber dem Vertragspartner/ der Vertragspartnerin gekündigt werden. Das Jugendamt ist davon umgehend schriftlich in Kenntnis zu setzen. (4) Zwischen den Erziehungsberechtigten und der Tagespflegeperson ist ein Pflegevertrag zu schließen. Die Vereinbarungen sind unabhängig von diesen Richtlinien und sollen nicht die Höhe des Pflegegeldes beinhalten, da dies nicht von den Vertragsparteien bestimmt wird. Eine Kopie dieses Vertrages ist dem Familienservice und dem Amt für Jugend, Bildung und Sport auszuhändigen. (5) Ein Antrag auf Kindertagespflege ist abzulehnen, wenn der Kostenbeitrag der El- BEZEICHNUNG: Kindertagespflege Seite: 5 ORDNUNGSNUMMER:

6 tern höher ausfällt als das Tagespflegegeld, da Kostenbeiträge lediglich kostendeckend sein dürfen ( 94 Abs. 1 SGB VIII ). 12. Elternbeitrag für die Kindertagespflege Die Erziehungsberechtigten werden zu den Kosten der Leistungen zur Förderung der Kindertagespflege herangezogen. Der Elternbeitrag wird analog der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern erhoben. 13. Inkrafttreten Die Richtlinien treten zum in Kraft. Die Leistungen (Gewinnung, Beratung, Überprüfung, Qualifizierung, Information der Kindertagespflegeperson und Beratung der Erziehungsberechtigten zur Kindertagespflege), die lt. Gesetz Aufgabe des öffentlichen Jugendhilfeträgers sind, wurden an einen anderen Träger gegen entsprechendes Leistungsentgelt übertragen. BEZEICHNUNG: Kindertagespflege Seite: 6 ORDNUNGSNUMMER:

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