Handbuch zur Aufstellung der Einheiten im Katastrophenschutz im Landkreis Saalekreis

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1 Handbuch zur Aufstellung der Einheiten im Katastrophenschutz im Landkreis Saalekreis Stand: Seite 1 von 16

2 Landkreis Saalekreis Der Landrat Handbuch zur Aufstellung der Einheiten im Katastrophenschutz im Landkreis Saalekreis Inhaltsverzeichnis: 1 Grußwort des Landrates 2 Gesetzliche Grundlagen 3 Struktur und Aufgaben der Einheiten; Ansprechpartner 4. Aus- und Weiterbildung; Übungen 5. Kosten 6. Alarmierung 7. Wichtige Regelungen zum Helferrecht 8. Fahren im Verband 9. Sammel- und Bereitstellungsräume 10 Führungskräftekennzeichnung 11. Ansprechpartner Anlage- Struktur der Einheiten im Katastrophenschutz im Landkreis Saalekreis Seite 2 von 16

3 1. Grußwort des Landrates Die Sicherstellung funktionierender Strukturen im Katastrophenschutz ist eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe. Ich bin sehr froh und weiß es zu schätzen, dass der Landkreis Saalekreis auf das engagierte Potential der Ehrenamtlichen in den Freiwilligen Feuerwehren der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie bei den Partnern wie dem ASB RV Halle/Bitterfeld e.v., dem DRK KV Halle-Saalkreis- Mansfelder Land e.v., dem DRK KV Merseburg-Querfurt e.v., der DLRG OG Leuna-Merseburg e.v., der DLRG Halle-Saalekreis e. V. und der Fa. Ambulance Merseburg GmbH hier zählen kann. Mein Gruß und Dank sei daher an die vielen Helfer gerichtet, die mit Herzblut und Verstand diese Aufgaben bewältigen und gemeinsam mit dem Landkreis Saalekreis an der Weiterentwicklung mitwirken. Um Ihnen Rüstzeug im Arbeitsalltag mitzugeben, hat der Landkreis Saalekreis dieses Handbuch erarbeitet. Es kann zur Weitergabe vervielfältigt werden und steht auch unter zum Download bereit. Frank Bannert Landrat Seite 3 von 16

4 2. Gesetzliche Grundlagen Der Landkreis Saalekreis als untere Katastrophenschutzbehörde hat gemäß dem Aufstellungserlass Katastrophenschutz (Runderlass des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt vom Grundsätze der Aufstellung und Gliederung der Einheiten des Katastrophenschutzes ) die Einheiten des Katastrophenschutzes nach folgenden Fachdiensten auszurichten: a) Fachdienst Brandschutz, b) Fachdienst Sanität, c) Fachdienst Betreuung, d) Fachdienst ABC-Dienst, e) Fachdienst Wasserrettung f) Fachdienst Logistik, g) Fachdienst Führungsunterstützung Abhängig von der Einwohnerzahl und der Gefährdungsanalyse hat der Landkreis Saalekreis die Fachdienste Brandschutz, Sanität, Betreuung und Wasserrettung zweifach vorzuhalten Der Landkreis als untere Katastrophenschutzbehorde bedient sich bei der Aufstellung der Fachdienste der im Katastrophenschutz mitwirkenden öffentlichen und privaten Träger Träger des Fachdienstes Brandschutz sowie des Fachdienstes ABC ist der Landkreis im Zusammenwirken mit den Gemeinden gern. 3 Abs. 2 Nr. 4 des Brandschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung Träger des Fachdienstes Sanitat, des Fachdienstes Betreuung sowie des Fachdienstes Wasserrettung sind die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Organisationen gemäß 12 Abs 2 KatSG-LSA Träger des Fachdienstes Führungsunterstutzung und des Fachdienstes Logistik ist der Landkreis Zum Aufbau der Einheiten dieser Fachdienste wirkt er mit den Städten und Gemeinden und den im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Organisationen gemäß 12 Abs 2 KatSG-LSA zusammen. Da die Einheiten des Katastrophenschutzes auch dem Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren und Schäden dienen, die in einem Verteidigungsfall drohen, werden sie zu diesem Zweck vom Bund verstärkt, ergänzt sowie zusätzlich ausgestattet und ausgebildet Die unteren Katastrophenschutzbehörden können die Bundeskomponenten in die Fachdienste entsprechend der in der Anlage aufgeführten Gliederungen integrieren oder zusätzlich zu dem bedarfsangemessenen Umfang den Fachdiensten ergänzend zuordnen Die Städte und Gemeinden stellen die eingeplanten Kräfte und Mittel dem Landkreis auf Anforderung zur Verfügung Bei Katastropheneinsätzen unterstehen die Einheiten für besondere Einsätze unmittelbar der Einsatzführung und den Weisungen der Katastrophenschutzbehorde. Bei der Planung bzw Aufstellung dieser Einheiten ist zu berücksichtigen, dass der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfallen durch die örtlichen Feuerwehren auch im Katastrophenfall nicht beeinträchtigt werden darf (vgl. 2 Abs 3 BrSchG). D.h., es muss eine entsprechende Personalstarke und Technik in dem erforderlichem Umfang vorhanden sein, dass auch nach Abzug von Kräften und Mitteln für die Einheiten für besondere Einsätze im Katastrophen-/Einsatzfall ausreichend Personal und Technik vor Ort verbleibt, um die Aufgaben nach 2 Abs 3 BrSchG wahrzunehmen. Es wird in diesem Zusammenhang auf das Informationspapier des Landes Sachsen-Anhalt für Leiter der gemeinsamen Verwaltungsamter der Verwaltungsgemeinschaften sowie Bürgermeister "Mitwirkung der Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften im Katastrophenschutz" von verwiesen. Grundsätzliches zum Fuhrungssystem im Feuerwehrdienst sowie bei der Bewältigung von Großschadenslagen und Katastrophen im Land Sachsen-Anhalt regelt die bundesweit abgestimmte und durch den Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten des Arbeitskreises V am beschlossene und den Landern zur Einführung empfohlene Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 Führung und Leitung im Einsatz.

5 3. Struktur und Aufgaben der Einheiten; Ansprechpartner Der Aufstellungserlass Katastrophenschutz gibt die Struktur vor und beschreibt die Aufgaben der Fachdienste (SOLL-Struktur). In der Anlage zum Handbuch ist ersichtlich, wie die Vorgaben im Landkreis Saalekreis erfüllt werden (IST-Struktur) und welche Kameraden als Führer der Einheiten zur Verfügung stehen Fachdienst Führungsunterstützung Aufgaben des Fachdienstes Führungsunterstützung Unterstützung einer Technischen Einsatzleitung (TEL) im Katastrophenfall auf mittlerer Führungsebene a) gegebenenfalls Wahrnahme der Aufgaben einer Einsatzabschnittsleitung (EAL) unterhalb der Ebene TEL b) Erweiterung der im Einsatz befindlichen TEL zur besseren Aufgabenwahrnehmung im Bedarfsfall in Abhängigkeit der vorliegenden Gefahren- und Schadenlage c) Aufwachsen zu einer eigenen TEL (personelles Aufwachsen um Führungs- und Hilfspersonal sowie FachberaterA/erbindungspersonen notwendig) d) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe/überörtlichen Hilfe auf Anforderung der betroffenen Katastrophenschutzbehörde Unterstützung der dort im Einsatz befindlichen TEL e) Einsatz als übergeordnete Führungseinheit beim Zusammenziehen von Einheiten des Katastrophenschutzes einer hilfeleistenden Katastrophenschutzbehörde sowie Organisieren und Begleiten der Marschbewegung in das Territorium der anfordernden Katastrophenschutzbehörde SOLL-Struktur des Fachdienstes Führungsunterstützung Fachdienst Führungsunterstützung Gesamtstärke: (4/0/1 /4/9) E LW IIS T (1/0/0/1/2) * noch zu beschreibender ELW / f r - r l MTW (3/0/1/2/6) & Krad (0/0/0/1/1) Führung des Fachdienstes Führungsunterstützung Das Führungspersonal (Verbandsführer) des Fachdienstes soll möglichst von der Feuerwehr gestellt werden, welches das Führungsfahrzeug für den Fachdienst stellt. Seite 5 von 16

6 3.2. Fachdienst Logistik Aufgaben des Fachdienstes Logistik Unterstützung anderer Fachdienste, z.b. durch a) Versorgung der Einsatzkräfte mit Atemschutz und Körperschutz b) Sicherstellung der Löschwasserversorgung c) Transportleistungen zur Einsatzstellenversorgung d) Aufbereitung Einsatzverpflegung für Einsatzkräfte (200 Essen/Stunde) e) Betrieb von Bereitstellungsräumen SOLL-Struktur des Fachdienstes Logistik Fachdienst Logistik Gesamtstärke: (1/1/5/12/19) am ELW 1 (1/0/1/2/4) MTF (0/1/1/1/3) GW AS (0/0/1/2/3) KdoW MTF nicht besetzt J g H H GW Log 2 W (0/0/1/4/5) - t Ü FKH GW Log 1 (Ladebord) (0/0/1/3/4) LKW mit Ladebordwand TSF W FKH MTW Anhänger Führung des Fachdienstes Logistik Das Führungspersonal des Fachdienstes soll möglichst von der Feuerwehr gestellt werden, welche das Führungsfahrzeug für den Fachdienst stellt. Seite 6 von 16

7 3.3. Fachdienste Brandschutz I und II Aufgaben der Fachdienste Brandschutz a) Brandbekämpfung und erweiterte technische Hilfeleistung b) Sicherstellung der Wasserversorgung SOLL-Struktur der Fachdienste Brandschutz Aufgrund der statistischen Einwohnerzahlen hat der Landkreis Saalekreis 2 Fachdienste Brandschutz aufzustellen. Fachdienst Brandschutz Gesamtstärke: (1/5/12/60/78) FührungsStaffel Bereitschaft. ^ 0 ELWI (1/0/0/1/2) 4m MTF (0/2/1 /0/3) St Krad (0/0/0/1/1) Zug Brandbekämpfung «ü KdoW (0/1/1/2/4) Zug Technische Hilfeleistung KdoW (0/1/1/2/4) LF (0/0/1/8/9) m mlf (0/0/1/8/9) jitr RW (0/0/1/2/3) Zug Wasserversorgung LF (0/0/1/8/9) LF (0/0/1/8/9) Führung der Fachdienste Brandschutz mm mm sos KdoW (0/1/1/2/4) LF (0/0/1/8/9) LF (0/0/1/8/9) GW-L2 (0/0/1/2/31 Das Führungspersonal (Verbandsführer, Zugführer) des Fachdienstes soll möglichst von der Feuerwehr gestellt werden, welche die Führungsfahrzeuge für den Fachdienst, bzw. des Zuges im Fachdienst stellt. Seite 7 von 16

8 3.4. Fachdienst ABC-Dienst Aufgaben des Fachdienstes ABC-Dienst a) ABC-Einsatz im Zusammenwirken mit örtlichen Einheiten b) Dekontamination von Betroffenen c) Erkunden und Messen von Schadstoffbelastungen d) Sammeln von Proben und Analysieren von Schad-/Kampfstoffen SOLL-Struktur des Fachdienstes ABC-Dienst Fachdienst ABC-Dienst Gesamtstärke: (1/5/13/52/71) Führungsstaffel Bereitschaft Zug Erkunden/Messen "ö o ELWI (1/1/7/1/9) KdoW (0/1/1/2/4) & Krad (0/0/0/1/1) CBRN-ErkW II * (0/0/1/3/4) m CBRN-ErkWII * (0/0/1/3/4) Zug Gefahrenbereich Zug Dekontamination KdoW (0/1/1/2/4) KdoW (0/1/1/2/4) LF (0/0/1/8/9) GW Dekon P II ** (0/0/1/5/6) p p LF (0/0/1 /8/9) GW Dekon P II ** (0/0/1/5/6) GWG (0/0/1 /2/3) «i m tutfl TLF 16 (0/0/1/5/6) 4M 4M GWG (0/0/1 /2/3) GW AS (0/0/1 /2/3) smm RW (0/0/1 /2/3) * CBRN-ErkundungsKW war ABC-ErkKW ** GW Dekon P II war Dekon-LKW P Führung des Fachdienstes ABC-Dienst Das Führungspersonal (Verbandsführer, Zugführer) des Fachdienstes soll möglichst von der Feuerwehr gestellt werden, welche die Führungsfahrzeuge für den Fachdienst, bzw. des Zuges im Fachdienst stellt. 16

9 3.5. Fachdienste Sanität I und II Aufgaben der Fachdienste Sanität In Verstärkung/Ergänzung des Rettungsdienstes (inklusive Notarzt) sanitätsdienstliche Versorgung von bis zu 20 verletzten Personen. a) Erste medizinische Hilfe b) Ärztliche Sofortmaßnahmen zur Abwendung lebensbedrohlicher Zustände oder zur Erhaltung der Vitalfunktionen c) Herstellen der Transportfähigkeit und Transport SOLL-Struktur der Fachdienste Sanität Aufgrund der statistischen Einwohnerzahlen hat der Landkreis Saalekreis 2 Fachdienste Sanität aufzustellen. Fachdienst Sanität Gesamtstärke: (1/6/14/21) (incl. 2 Ärzte) Zugtrupp Verletztentransportgruppe = ELW San (1/1/2/4) Jgfag KTWTyp B (0/ 1/ 1/2) Arztgruppe ä ArztTrKW (0/1/4/5)* * 2 Ärzte; 1 OrgL Z ijz ; KTWTyp B (0/ 1/ 1/2) Sanitätsgruppe KTWTyp B (0/ 1/ 1/2) GW San (0/1/5/6) Führung des Fachdienstes Sanität I Der DRK Kreisverband Halle-Saalkreis-Mansfelder Land e.v. stellt den Fachdienst Sanität I und legt dessen Führung fest. An der Mitwirkung interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich hier informieren; DRK Kreisverband Halle-Saalkreis-Mansfelder Land e.v. Händelstr. 23, Halle Telefon: 0345/ info@kv-halle-sk-ml.drk.de Führung des Fachdienstes Sanität II Der DRK Kreisverband Merseburg-Querfurt e.v. stellt in Zusammenarbeit mit der Fa. Ambulance Merseburg GmbH den Fachdienst Sanität II und legt dessen Führung fest. An der Mitwirkung interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich hier informieren: DRK Kreisverband Merseburg-Querfurt e.v. Döcklitzer Tor 21, Querfurt Telefon: / drkkvmq.kqst@t-online.de Seite 9 von 16

10 3.6. Fachdienste Betreuung 1und II Aufgaben der Fachdienste Betreuung a) Betreuung und Versorgung von circa 100 betreuungsbedürftigen Personen in verschiedenen Schadenslagen aa) Verpflegungsbedarfsdeckung bb) Versorgung mit Grundgütern cc) Bereitstellung Unterbringungsressourcen b) Lageabhängige Erweiterung der Betreuungsleistung c) Psychosoziale Notfallversorgung (Einsatz im Fachdienst Betreuung oder im Zusammenwirken mit anderen Fachdiensten oder selbstständig) SOLL-Struktur der Fachdienste Betreuung Aufgrund der statistischen Einwohnerzahlen hat der Landkreis Saalekreis 2 Fachdienste Betreuung aufzustellen. Fachdienst Betreuung Gesamtstärke: (1/4/16/21) Zugtrupp Soziale Betreuung ELWBetr (1/1/2/4) «=*- MTF (0/1/5/6) Verpflegung Unterkunft -C ^ FKH GWBt (0/1/4/5) MT\(0/1/5/6) Führung des Fachdienstes Betreuung I Der ASB Regionalverband Halle-Bitterfeld e.v. stellt den Fachdienst Betreuung I und legt dessen Führung fest. An der Mitwirkung interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich hier informieren: ASB Regionalverband Halle/Bitterfeld e.v. Hordorfer Straße 5, Halle Telefon: 0345 / info@asb-halle-bitterfeld.de Führung des Fachdienstes Betreuung II Der DRK Kreisverband Merseburg-Querfurt e.v. stellt den Fachdienst Betreuung II und legt dessen Führung fest. An der Mitwirkung interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich hier informieren: DRK Kreisverband Merseburg-Querfurt e.v. DöcklitzerTor21, Querfurt Telefon: / drkkvmq.kqst@t-online.de Seite 10 von 16

11 3.7. Fachdienste Wasserrettung I und II Aufgaben der Fachdienste Wasserrettung a) Bergen und Retten von Menschen aus Wassergefahren sowohl unter Wasser als auch über Wasser einschließlich sanitätsdienstlicher Erstmaßnahmen b) Zusammenwirken mit anderen Fachdiensten insbesondere dem Fachdienst Sanität SOLL-Struktur der Fachdienste Wasserrettung Auf Grundlage der kreislichen Gefährdungsanalyse hat der Landkreis Saalekreis 2 Fachdienste Wasserrettung aufzustellen. Fachdienst Wasserrettung Gesamtstärke: (1/3/12/16) Zugtrupp Rettungstauchergruppe. Ohrr : K, ELWWRtg (1/1/2/4) ip S p S GW Tauchen (0/1/5/6) Schlauchboot Mehrzweckboot Wasserrettungsgruppe GW WR (0/1/5/6) Rettungsboot Führung des Fachdienstes Wasserrettung I Die DLRG Flalle-Saalekreis e.v. stellt den Fachdienst Wasserrettung I und legt dessen Führung fest. An der Mitwirkung interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich hier informieren: DLRG Halle-Saalekreis e.v. Karl-Ernst-Weg 17, in Halle-Trotha Telefon: 0345 / info@halle-saalekreis.dlrq.de Führung des Fachdienstes Wasserrettung II Die DLRG OG Leuna-Merseburg e.v. stellt den Fachdienst Wasserrettung II und legt dessen Führung fest. An der Mitwirkung interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich hier informieren: DLRG OG Leuna-Merseburg e.v. Rössen 10, Leuna Telefon: / dlrq-leuna-merseburq@qmx.tm 3.8. Änderungsmitteilungen Änderungen an Fahrzeugbeständen sind dem SG Katastrophenschutz und Rettungsdienst mitzuteilen. Seite 11 von 16

12 4. Aus- und Weiterbildung; Übungen Die Aus- und Fortbildung im Katastrophenschutz erfolgt gemäß 10 KatSG LSA insbesondere an der Katastrophenschutzschule des Landes, an den Schulen der im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Organisationen und an den Standorten der Einheiten Darüber hinaus stehen für Helfer im Fachdienst ABC-Dienst Fortbildungsangebote an der Akademie für Krisenmanagement, Notfallplanung und Zivilschutz des Bundes (AKNZ) zur Verfügung Die Katastrophenschutzbehörde führt Katastrophenschutzübungen durch. Durch sie sollen insbesondere die Leitung der Katastrophenabwehr sowie die Einsatzbereitschaft und das Zusammenwirken der Einsatzkräfte erprobt und überprüft werden. 5. Kosten Der Landkreis Saalekreis übernimmt Ausbildungs- und Ubungskosten nach Maßgabe des Haushaltes. Einsatzkosten übernimmt die anfordernde Katastrophenschutzbehörde. Die Anträge auf Erstattung von Einsatzkosten bei Einsatz im Landkreis Saalekreis sind an diesen zu richten Bei Einsatz auf Anforderung anderer Landkreise/Kreisfreier Städte, sammelt der Landkreis die Erstattungsanträge und leitet sie an die zuständige Stelle weiter 6. Alarmierung Die Alarmierung der Fachdienste erfolgt grundsätzlich über die vorhandenen Pager der mitwirkenden Feuerwehren und Hilfsorganisationen. Die Programmierung der Pager wird im Sachgebiet Brandschutz des Landkreises Saalekreis durchgeführt Darüber hinaus kann bei Bedarf eine telefonische Information über den geplanten Einsatz an die Fachdienste erfolgen. Die Alarmierung wird in folgende Kategorien unterteilt (1) Alarm für Katastrophenschutzeinsätze außerhalb des Landkreis Saalekreis bei Nachbarschaftshilfe und überörtlicher Hilfe. (2) Alarm für Katastrophenschutzeinsätze auf dem Territorium des Landkreis Saalekreis Hierbei muss gegebenenfalls berücksichtigt werden, dass bereits Teile der einzelnen Fachdienste im Einsatz sind Es können der gesamte Fachdienst oder einzelne Zuge gern. Aufstellungserlass KatS alarmiert werden. Die Entscheidung zur Notwendigkeit der Art und des Umfanges der zu alarmierenden Kräfte obliegt dem Katstrophenschutzstab der anfordernden Katastrophenschutzbehörde. Im Hinblick auf die Verfügbarkeit von freiwilligen Helfern in den Feuerwehren und Organisationen bei einem Einsatz im Katastrophenschutz werden grundsätzlich alle verfügbaren Mitglieder einer mitwirkenden Feuerwehr und Organisation alarmiert Dies soll gewährleisten, dass alle Fahrzeuge in den Fachdiensten für einen Einsatz besetzt werden können Zu (1) werden geeignete Sammelräume für die Fachdienste zur Herstellung der Marsch- und Einsatzbereitschaft festgelegt. Zur Alarmierung sind den Fachdiensten entsprechend Alarmstichworte zugewiesem KatS UO FD Führungsunterstützung KatS ÜÖ FD Logistik KatS ÜÖ FD BS I KatS ÜÖ FD BS II KatS ÜÖ FD ABC KatS ÜÖ FD Sanitat I KatS ÜO FD Sanität II KatS ÜO FD Betreuung I KatS ÜÖ FD Betreuung II KatS ÜÖ FD Wasserrettung I KatS ÜÖ FD Wasserrettung II Seite 12 von 16

13 Mit diesem Alarmstichwort werden die in den Fachdiensten mitwirkenden Freiwilligen Feuerwehren sowie Hilfsorganisationen alarmiert Fachdienstanforderungen aus anderen unteren Katastrophenschutzbehorden über das Landesverwaltungsamt bieten grundsätzlich eine ausreichende Vorlaufzeit Daher ist es durchaus praktikabel, den Einsatz der Fachdienste parallel durch die Führung telefonisch zu organisieren. Hierzu wird der entsprechende Fachdienstführer oder sein Vertreter durch das Sachgebiet Katastrophenschutz und Rettungsdienst, telefonisch überden geplanten Einsatz in Kenntnis gesetzt Daraufhin stellt er, gemeinsam mit seinen Zugführern im Fachdienst, die zu alarmierenden Einheiten aus den im Fachdienst organisierten Helfern zusammen Diese werden gegebenenfalls, nach Mitteilung durch den Fachdienstführer an das Sachgebiet Katastrophenschutz und Rettungsdienst, bzw. die Leitstelle SK, für den Einsatz alarmiert Zu (2) entscheidet die anfordernde Katastrophenschutzbehörde einsatztaktisch über den Einsatzort der alarmierten Fachdienste bzw. Züge oder Einheiten Da die Lageentwicklung eines Schadensereignisses bis hin zur Feststellung einer Katastrophe bereits den Einsatz von vielen Einheiten erfordert, welche zusätzlich in den Fachdiensten gern. Aufstellungserlass KatS vertreten sind, ist ein besonderes Alarmstichwort für den Katastrophenfall auf dem Territorium des Landkreis Saalekreis nicht erforderlich. Die Alarmierung ab festgestellter Katastrophe erfolgt analog zur Alarmierung bei allgemeinen Gefahrenlagen. Es geht zusätzlich eine Mitteilung über die Feststellung des Katastrophenfalles an die entsprechenden Einsatzleitungen. 7. Wichtige Regelungen zum Helferrecht Im Folgenden sind die wesentlichen Regelungen zum Helferrecht dargestellt: 13 KatSG LSA Helfer im Katastrophenschutz (1) In den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes leisten freiwillige Helfer ehrenamtlich Dienst. Sie verpflichten sich dazu für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit gegenüber dem Träger der Einheit oder Einrichtung, sofern diese Verpflichtung nicht bereits auf Grund ihrer Zugehörigkeit zum Träger besteht. (2) Der Dienst im Katastrophenschutz umfasst insbesondere die Verpflichtung, an Katastropheneinsätzen, Katastrophenschutzübungen sowie angeordneten Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen (3) Über die Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz stellt bei öffentlichen Einheiten und Einrichtungen der Träger, bei privaten Einheiten und Einrichtungen die Katastrophenschutzbehorde dem Helfer eine Bescheinigung aus Der Helfer kann verlangen, dass ihm die Teilnahme an einzelnen Einsätzen und Aus- und Fortbildungsveranstaitungen bescheinigt wird 14 KatSG LSA Rechtsverhältnisse der Helfer (1) Die Rechte und Pflichten der Helfer bestehen gegenüber dem Träger der Einheit oder Einrichtung. Sie richten sich, soweit sie nicht gesetzlich geregelt sind, nach der Satzung oder den sonstigen Vorschriften des Trägers. Soweit solche Vorschriften fehlen, gelten die Regelungen des Brandschutzund Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend. (2) Den Helfern darf aus ihrem Dienst im Katastrophenschutz kein Nachteil erwachsen Müssen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen oder Aus- und Fortbildungsveranstaitungen teilnehmen, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, das sie ohne die Teilnahme erhalten hatten, von der Arbeitsleistung freigestellt. Sozialversicherungsverhaltnisse werden durch den Dienst nicht berührt 14a KatSG LSA Erstattungsanspruche (1) Die Katastrophenschutzbehörde hat privaten Arbeitgebern auf Antrag das weitergewahrte Arbeitsentgelt sowie die Beitrage zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung zu erstatten, die der Arbeitgeber aufgrund der Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Teilnahme an Einsätzen oder Aus- und Fortbildungsveranstaitungen wahrend der Arbeitszeit geleistet hat Ihnen ist auch das Arbeitsentgelt Seite 13 von 16

14 zu erstatten, das sie Arbeitnehmern auf Grund der gesetzlichen Vorschriften während der Arbeitsunfähigkeit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Katastrophenschutz zurückzuführen ist. Ein Erstattungsanspruch besteht nur insoweit, als dem privaten Arbeitgeber nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Erstattungsanspruch zusteht. (2) Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeiter, Angestellte und Auszubildende. Helfern, die nicht Arbeitnehmer sind, wird der Verdienstausfall erstattet. (3) Schäden, die den Helfern während des Katastropheneinsatzes oder bei Ausbildungsveranstaltungen entstehen, sind durch die Katastrophenschutzbehörde zu ersetzen, sofern die Betroffenen den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigefuhrt haben und ein anderweitiger Ersatzanspruch nicht besteht. Schadenersatzansprüche der Betroffenen gegen Dritte gehen auf die Katastrophenschutzbehörde über, soweit diese Ersatz geleistet hat. 15 KatSG Amtshaftung Bei Schaden, die ein Helfer in Ausübung seines Dienstes bei Katastropheneinsätzen oder Katastrophenschutzubungen einem Dritten zufügt, ist haftende Körperschaft im Sinne des Artikels 34 des Grundgesetzes im Falle der Verpflichtung des Helfers gegenüber einem öffentlichen Träger dieser, im Übrigen die Katastrophenschutzbehörde, die der Mitwirkung des Helfers in der Einheit oder Einrichtung zugestimmt hat Im Falle des Rückgriffs gegen den Helfer finden die Vorschriften des Beamtenrechts entsprechende Anwendung. 8. Fahren im Verband Bei den Anfahrten zu Sammel- und Bereitstellungsräumen kann das Fahren im geschlossenen Verband erforderlich sein. Ein geschlossener Verband ist eine geordnete, einheitlich geführte und als Ganzes erkennbare Personen- oder Fahrzeugmehrheit (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl 2001, 27 StVO Rn. 5) Der geschlossene Verband wird wie ein einzelnes Fahrzeug behandelt; namentlich dürfen andere Verkehrsteilnehmer den Verband nicht unterbrechen, und wenn das erste Fahrzeug eines Verbandes berechtigt in eine Kreuzung u ä eingefahren ist, dann dürfen alle weiteren Fahrzeuge folgen, auch wenn mittlerweile eigentlich vorfahrtsberechtigter Verkehr naht oder eine Lichtzeichenanlage auf Rot gewechselt hat Folgende Regelungen sind zu beachten: 27 Straßenverkehrsordnung -geschlossene Verbände- (1) Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fährverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. (2) Geschlossene Verbände (.. ) müssen, wenn ihre Lange dies erfordert, in angemessenen Abstanden Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei lassen; an anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen. (3) Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere am Verkehr Teilnehmende als solcher deutlich erkennbar ist Bei Kraftfahrzeugverbänden muss dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein (5) Wer einen Verband fuhrt, hat dafür zu sorgen, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden 35 Straßenverkehrsordnung -Sonderrechte. (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist (2) Nr 1 Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis, wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband ( 27) fahren lassen wollen, Seite 14 von 16

15 (4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von Unglücksfallen, Katastrophen und Storungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden Wegen der besonderen Behandlung geschlossener Verbände müssen sie als solche deutlich erkennbar sein. Klassischerweise werden alle Fahrzeuge des Verbandes daher mit einer blauen Flagge vorne links gekennzeichnet und fahren mit Abblendlicht, das letzte Fahrzeug führt eine grüne Flagge und ist ggf mit gelber Rundumkennleuchte oder Warnblinker kenntlich gemacht Voraussetzung ist hierfür, dass diese Fahrzeuge mit einer Flaggenhalterung versehen sind. Denkbar wäre hingegen außer einer Kennzeichnung mit Fahnen auch das Einschalten der blauen Rundumkennleuchten an den Fahrzeugen (zulässig nach 38 Abs. 2 StVO), sowie die Markierung des Führungsfahrzeuges und des letzten Fahrzeuges im Verband mit Magnetschildern. Mehr als die optische Kennzeichnung ist das Verhalten, insbesondere das Zusammenhalten des Verbandes Gegenstand der Rechtsprechung geworden. Es genügt nämlich nicht, dass die einzelnen Fahrzeuge des Verbandes entsprechend gekennzeichnet sind; der Verband muss auch geschlossen bleiben und dementsprechend möglichst geringe Abstände einhalten (die auf der Autobahn deutlich größer sein dürfen, innerorts aberden Sicherheitsabstand allenfalls marginal überschreiten dürfen). Ansonsten werden die Nachzügler wartepflichtig Daneben ist der Verband namentlich an Einmundungen und Kreuzungen ggf durch Posten (Ausstattung- Warnweste und Winkerkelle) zu sichern Die Verantwortung dafür obliegt dem Verbandsführer. 9. Sammel- und Bereitstellungsräume Der Landkreis legt Sammel- und Bereitstellungsräume fest Diese sind mit den Fachdiensten abgestimmt und werden, auf Lagekarten gekennzeichnet, in den Einsatzfahrzeugen der Fachdienste als Einsatzdokument hinterlegt. 10. Führunqskräftekennzeichnunq Der Runderlass des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt vom regelt vorerst abschließend die Verwendung folgender Funktionswesten Einsatzleiter oder Einsatzleiterin Einsatzabschnittsleiter oder Einsatzabschnittsleiterin Zugführer oder Zugführerin Pressesprecher oder Pressesprecherin Gruppenführer oder Gruppenführerin gelbe Weste mit schwarzer Beschriftung Einsatzleiter auf reflektierendem Untergrund auf der Vorder- und Rückseite Weiße 1; Weste mit schwarzer Beschriftung Einsatzabschnittsleiter auf reflektierendem Untergrund auf der Vorder- und Rückseite rote Weste mit schwarzer Beschriftung Zugführer auf reflektierendem Untergrund auf der Vorder- und Rückseite grüne Weste mit schwarzer Beschriftung Presse auf reflektierendem Untergrund auf der Vorder- und Rückseite blaue Weste mit schwarzer Beschriftung Gruppenführer auf reflektierendem Untergrund Seite 15 von 16

16 Atemschutzüberwachung Notfallbegleitung (Psychosoziale Notfallversorgung - PSNV) auf der Vorder- und Rückseite Weiße Weste mit deutlich sichtbaren Karo- Muster schwarz mit reflektierendem Untergrund auf der Rückseite, vorn schwarz beschriftet mit Atemschutzüberwachung" Violette Weste mit schwarzer Beschriftung auf reflektierendem Untergrund auf der Vorder- und Rückseite Weitere Funktionswesten dürfen nicht getragen werden. 1) Bereits beschaffte silbergraue Funktionswesten für den Einsatzabschnittsleiter dürfen aufgetragen werden. 11. Ansprechpartner Anregungen und Anfragen gerne an: Frau Andrea Spitzer, SGL Katastrophenschutz und Rettungsdienst Domplatz 9, Merseburg Telefon: 03461/ Fax: 03461/ Mail: Andrea.Spitzer(a)saalekreis.de Kreisbrandmeister Kamerad Robby Stock Telefon: 03462/83621 Fax: 03462/ Mail: Stock.Robbv^t-online.de Seite 16 von 16

1.3. Zusätzlich können die unteren Katastrophenschutzbehörden im Einzelfall weitere Einheiten in eigener Zuständigkeit bilden. *

1.3. Zusätzlich können die unteren Katastrophenschutzbehörden im Einzelfall weitere Einheiten in eigener Zuständigkeit bilden. * Grundsätze der Aufstellung und Gliederung der Einheiten des Katastrophenschutzes (Aufstellungserlass Katastrophenschutz - AufstErlKatS) RdErl. des MI vom 24.01.2011 14600-1-2011-02 (MBl.LSA S. 92) Bezug:

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