CE-Kennzeichnung und Leistungsnachweis Was mache ich damit auf der Baustelle?
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- Frida Lenz
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Transkript
1 CE-Kennzeichnung und Leistungsnachweis Was mache ich damit auf der Baustelle? Dipl.-Ing. Thomas Krause-Czeranka Dipl.-Ing. Guido Müller
2 Agenda Einführung Gesetzliche Grundlagen CE-Kennzeichnung + Leistungserklärung Beispiele Fazit
3 Problemstellung Praktische Umsetzung der theoretischen Vorgaben Türen Kanäle Wände Schotte? Klappen Rohre Decken
4 Typische Probleme im Bestand F 90-Wandkonstruktion, nachdem der Lüftungsbauer zugeschlagen hat
5 Typische Probleme im Bestand Kabelkanal mit Funktionserhalt (E 30-Kabelkanal)
6 Typische Probleme im Bestand ein wahres Kunstwerk
7 Typische Probleme im Bestand auch im Detail
8 Typische Probleme im Bestand brennbares Rohr ohne Rohrmanschette aber mit Brandschutzschaum
9 Typische Probleme im Bestand Zementtüten-Sch(r)ott
10 Typische Probleme im Bestand Zementtüten-Sch(r)ott - Typ 2
11 Typische Probleme im Bestand Textil-Sch(r)ott
12 Typische Probleme im Bestand Großformatige Abschottung in rauchdichter Ausführung
13 Typische Probleme im Bestand aber auch nur mit Bauschaum!!!
14 Lösungsansatz Verwendbarkeitsnachweise BauPVO Leistungserklärung BauPG Konformitätserklärung ETAG ETA
15 Die europäische Bauproduktenverordnung Entwicklung Bisher Jetzt Bauproduktengesetz auf Basis der EU Ratsrichtlinie 89/106/EWG Bauproduktenverordnung der EU Landesrecht Europäisches Recht
16 BauPVO und CE-Kennzeichnung Die BauPVO regelt die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten und die Angabe ihrer Leistungen gemäß harmonisierten Regeln. Weiterhin wird die Verwendung der CE-Kennzeichnung für dieses Bauprodukt festgelegt. An die Stelle der Konformitätserklärung nach BPR tritt die Leistungserklärung nach Art. 6 der BauPVO (Pflicht ab ).
17 BauPVO und CE-Kennzeichnung Harmonisierte Regelung bedeutet, dass ein Bauprodukt oder ein Bausatz zu einem geregelten Bauprodukt oder Bausatz wird. aufgeführt werden solche Bauprodukte/ Bausätze in der Bauregelliste B Teil 1 Grundlage für die Harmonisierung: - europäisch harmonisierte Produktnorm, - europäisches Bewertungsdokument (EAD) [nach BPR war das bisher eine technische Leitlinie (ETAG)
18 BauPVO und CE-Kennzeichnung Was ändert sich??? Der bisherige nationale bauaufsichtliche Nachweis entfällt! Klassifizierung der Feuerwiderstandsdauer erfolgt auf Grundlage der DIN EN und nicht nach DIN 4102 Welche Nachweise werden für die Verwendung benötigt?
19 BauPVO und CE-Kennzeichnung Die Leistungserklärung gibt die Leistung eines Bauproduktes in Bezug auf die wesentlichen Merkmale an. Die Anforderungen bzgl. der wesentlichen Merkmale werden national vorgegeben! Der Hersteller übernimmt die Verantwortung für die erklärte Leistung seines Bauproduktes und nicht für die Übereinstimmung mit der harmonisierten Norm! Grundlage für die Leistungserklärung ist die technische Dokumentation des Herstellers.
20 BauPVO und CE-Kennzeichnung Entwicklung Konformitätserklärung Leistungserklärung
21 BauPVO und CE-Kennzeichnung Leistungserklärungen in der Praxis Wo findet man die Leistungserklärung? produktbegleitend auf Papier produktbegleitend per /Fax auf der Webseite des Herstellers in Datenbanken im Internet z. B. DOPCAP
22 BauPVO und CE-Kennzeichnung DOPCAP DOPCAP ist eine Initiative von Baustoffherstellern für alle Baustoffhersteller, die Bauprodukte auf dem europäischen Markt in Verkehr bringen Informationsmöglichkeiten: QR-Code dopcap.de Direktinformationen
23 Nachweisführung für die Verwendung von Brandschutzklappen Einordnung von Brandschutzklappen in alter Bauregelliste (2012/1) als Bauprodukte nach Bauregelliste B Teil 2: Definition: Bauprodukte, die wesentliche Anforderungen nach 5 (1) BauPG nicht berücksichtigen und wenn für die Erfüllung dieser Anforderungen zusätzliche Verwendbarkeitsnachweise oder Übereinstimmungsnachweise nach den Bauordnungen erforderlich sind; diese Bauprodukte bedürfen neben der CE-Kennzeichnung auch des Übereinstimmungszeichens (Ü-Zeichen) nach den Bauordnungen der Länder.
24 Nachweisführung für die Verwendung von Brandschutzklappen
25 Brandschutzklappen nach DIN EN Koexistenzperiode endete am Produktnorm DIN EN wurde in die BRL 2012/2 aufgenommen (BRL 2012/2 trat am 23. November in Kraft!)=> keine Nennung in BRL B Teil 2 Einordnung in BRL B Teil 1 (Bauprodukt kann auf Grundlage einer harmonisierten Norm in Verkehr gebracht werden; Verwendung des CE-Zeichens mit Leistungserklärung des Herstellers) Aber: Zusätzliche Nachweise erforderlich!!!
26 Nachweisführung für die Verwendung von Brandschutzklappen
27 Nachweisführung für die Verwendung von Brandschutzklappen
28 Nachweisführung für die Verwendung von Brandschutzklappen
29 Nachweisführung für die Verwendung von Brandschutzklappen
30 Brandschutzklappen nach DIN EN zusätzliche nationale Anforderungen Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit sowie Umweltverträglichkeit (wenn BSK für Aufenthaltsräume verwendet werden); abz (BRL B T1; Anlage 02) Nachweis des Brandverhaltens (Baustoffklasse) erforderlich; abz (BRL B T1; Anlage 09) Zusätzliche Angaben durch den Hersteller (BRL B T1; Anlage ): Nennauslösetemperatur der geprüften, thermischen Auslöseeinrichtung Achslage der mechanischen Klappe, die bei der Feuerwiderstandsprüfung nachgewiesen wurde Anzahl der geprüften Öffnungs- und Schließzyklen
31 Brandschutzklappen nach DIN EN nationale Ergänzungen bzgl. der Verwendung BSK muss im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen BSK muss thermisch bei max. 72 C (Warmluftheizungen 95 C) auslösen Bei Auslösung über Rauchdetektion nur durch eine bauaufsichtlich zugelassene Rauchauslöseeinrichtung Dauerhaftigkeit der Betriebssicherheit für mind Betätigungen Darf nur mit der in der Feuerwiderstandsprüfung nachgewiesenen Achslage verwendet werden Der Hersteller muss eine Montage- und Betriebsanleitung erstellen Funktionsprüfung in mind. halbjährlichem Abstand; bei zweimaliger Prüfung ohne Mängel innerhalb von 6 Monaten reicht jährliche Prüfung
32 Wesentliche Eigenschaften für BSK nach DIN EN Anhang ZA Tab. ZA.1
33 CE-Kennzeichnung Die CE-Kennzeichnungen bestehen aus dem Bildzeichen CE, gefolgt von ergänzenden Angaben und Leistungswerten möglichst dauerhaft auf dem Produkt selbst aufbringen oder wenn nicht möglich, auf der Verpackung oder auf den produktbegleitenden Unterlagen wie Beipackzettel, Lieferschein etc. aufzubringen Neu ist die Nummer der Leistungserklärung. Die Nummer der Leistungserklärung wird vom Hersteller selbst festgelegt. Anhand dieser DoP-Nummer auf der CE-Kennzeichnung können Handel, Planer oder Anwender eindeutig die Zuordnung zur ausführlichen Leistungserklärung des Herstellers vornehmen
34 Brandschutzklappen nach DIN EN Was ändert sich in der Praxis? Bzgl. der Verwendung der BSK gibt es kein abz (wie bisher bekannt) mehr! Leistungserklärung des Herstellers hinsichtlich der wesentlichen Merkmale beachten! Europäische Klassifizierungen ( EI90(v e h o ; i o)-s ) lösen nationale Klassifizierungen ( K90 ) ab! Montage- und Betriebsanleitung beachten! (Nur diese regeln den Einbau!)
35 Weitere Beispiele für CE-Kennzeichnungen
36 Nachweisführung für die Verwendung von Kabelund Kombiabschottungen mit ETA Die bisherigen ETAs werden auf Grundlage einer technischen Leitlinie (ETAG) ausgestellt (siehe auch BRL). CE-Kennzeichnung erfolgt auf Grundlage der Bauproduktenrichtlinie (Konformitätserklärungen) Mit Inkrafttreten der BauPVO ändern sich diese Regelungen.
37 Nachweisführung für die Verwendung von Kabelund Kombiabschottungen mit ETA Einordnung von Kabel- und Kombiabschottungen in Bauregelliste (2013/1) als Bauprodukt nach B Teil 1 Einordnung von Kabel- und Kombiabschottungen in Bauregelliste (2013/1) als Bausatz nach B Teil 1
38 Nachweisführung für die Verwendung von Kabelund Kombiabschottungen mit ETA nach BauPVO BPR BauPVO Bauaufsichtlicher Nachweis ETA = European Technical Approval ETA = European Technical Assessment Grundlage ETAG = European Technical Approval Guideline EAD = European Assessment Document CE-Kennzeichnung CE-Kennzeichnung als Konformitätserklärung CE-Kennzeichnung als Leistungserklärung
39 Nachweisführung für die Verwendung von Kabelund Kombiabschottungen mit ETA Die technische Leitlinie ETAG 026 muss noch in ein EAD umgewandelt werden und dieses muss in die BRL B Teil 1 aufgenommen werden. Zurzeit werden keine ETAs für Abschottungen ausgestellt. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen werden weiterhin ausgestellt!
40 Nachweisführung für die Verwendung von Kabelund Kombiabschottungen mit ETA Aus den Anwendungsregeln für Bauprodukte und Bausätze nach europäischen technischen Zulassungen und harmonisierten Normen nach der Bauproduktenrichtlinie ergeben sich Ergänzungen zu der ETA. Liste der Technischen Baubestimmungen - Teil II Entspricht im Wesentlichen den Anforderungen gemäß nationalem Nachweis (abz)!
41 Nachweisführung für die Verwendung von Kabelund Kombiabschottungen mit ETA
42 Nachweisführung für die Verwendung von Kabelund Kombiabschottungen mit ETA
43 Nachweisführung für die Verwendung von Kabelund Kombiabschottungen mit ETA Kabel-, Rohr- und Kombiabschottungen können zurzeit sowohl mit nationalen Nachweisen (abz oder abp) verwendet werden als auch mit europäischen Nachweisen (ETA). Die aus den nationalen Nachweisen üblichen Verwendungsregelungen werden bei der ETA über die Anlage 1/7 des Teils II der Liste technischer Baubestimmungen geregelt. Grundlage für Planung, Verwendung auf der Baustelle und Dokumentation ist abz, abp oder ETA und die Übereinstimmungserklärung des Anwenders!
44 Fazit Nur CE-Kennzeichnung reicht nicht aus. Die Dokumentation wird komplexer. Gewünschte/geforderte Eigenschaften und Angaben zur Leistungserklärung müssen übereinstimmen. Es bleibt zunächst bei nationalen und europäischen Nachweisen in Koexistenz.
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