12. Teil: Versicherungsfall

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1 Teil: Versicherungsfall 1. Abschnitt: Begriff 2. Abschnitt: Teilschaden und Totalschaden 3. Abschnitt: Beweisrecht 4. Abschnitt: Fälligkeit der Versicherungsleistung 5. Abschnitt: Verzug des Versicherers 6. Abschnitt: Höhe der Versicherungsleistung 7. Abschnitt: Entschädigungsvereinbarung 8. Abschnitt: Obliegenheiten im Versicherungsfall 9. Abschnitt: Schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles 10. Abschnitt: Versicherungsbetrug 11. Abschnitt: Weitere Betrugstatbestände

2 Abschnitt: Begriff Gesetz enthält keine Definition des Versicherungsfalles. Versicherungsfall ist eingetreten, wenn sich der Tatbestand verwirklicht, der die Leistungspflicht des Versicherers begründet. Eintritt der versicherten Gefahr und Eintritt des versicherten Schadens. Einzelgefahr Lebensversicherung: Tod. Sachversicherung: Eine dem Versicherungsnehmer gehörende Sache wird gestohlen. Stufengefahr Unfalltodversicherung: Der Unfall als Primärereignis führt zum Tod als Folgeereignis mit dessen Eintritt sich der versicherte Schaden verwirklicht. Versicherungsfall Versichertes Bedroht Versicherte Eintritt Versichertes Bewirkt Versicherten Löst Versicherte Interesse durch Gefahr bewirkt Ereignis Schaden aus Leistung Gefährdetes Gefährdendes Löst Element Element Obliegenheiten aus

3 115 Eintritt der versicherten Gefahr Sachversicherung In der Sachversicherung ist der Versicherungsfall eingetreten, wenn der versicherte Gegenstand beschädigt, zerstört oder gestohlen wird. Unfallversicherung Bei der Unfallversicherung ist die versicherte Gefahr eingetreten, wenn sich der Unfall ereignet hat. Krankentaggeldversicherung Bei der Krankentaggeldversicherung ist die versicherte Gefahr eingetreten, wenn eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Haftpflichtversicherung Nach dem Verursachungsprinzip verwirklicht sich die versicherte Gefahr, wenn der Versicherte das schadenbegründende Ereignis gesetzt hat. Gemäss dem Schadeneintrittsprinzip verwirklicht sich die versicherte Gefahr, wenn der Geschädigte einen Schaden erlitten hat. Gemäss dem Anspruchserhebungsprinzip (claims made) verwirklicht sich die versicherte Gefahr, wenn der Geschädigte einen Schadenersatzanspruch geltend macht. Rechtsschutzversicherung In der Rechtsschutzversicherung besteht der Eintritt der versicherten Gefahr im Vorliegen eines Rechtsstreites.

4 Abschnitt: Teilschaden und Totalschaden I. Totalschaden Im VVG nicht definiert. Wegfall des versicherten Interesses. Weitere Versicherungsfälle ausgeschlossen weitere Versicherungsleistungen unmöglich. Objektive Unmöglichkeit i.s.v. Art. 119 Abs. 1 OR Aufhebung des Vertrages von Gesetzes wegen. Unfallversicherung: Tod oder Ganzinvalidität der versicherten Person. Die versicherte Person kann nicht mehr verunfallen bzw. invalide werden. Deshalb drohen auch keine entsprechenden Vermögenseinbussen. Sachversicherung: Vollständige Zerstörung oder Verlust der versicherten Sache. II. Teilschaden A. Im Allgemeinen Im VVG nicht definiert. Liegt vor, wenn sich weitere Versicherungsfälle ereignen können. Krankenversicherung: Einzelner Krankheitsfall. Sachversicherung: Beschädigung (nicht Zerstörung) der versicherten Sache. Haftpflichtversicherung: Der Versicherungsfall kann beliebig oft auftreten. Damit sind unabhängig von der Grösse des einzelnen Schadens immer nur Teilschäden möglich.

5 117 B. Kündigungsrecht Versicherungsvertrag besteht nach Eintritt eines Teilschadens weiter. Wird Versicherungsleistung beansprucht, steht gemäss Art. 42 Abs. 1 VVG sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem Versicherer ein Kündigungsrecht zu. Versicherungsnehmer soll auf unbefriedigende Schadenregulierung mit Kündigung reagieren können; Versicherer soll nach Eintritt eines (weiteren) Versicherungsfalles darüber entscheiden können, ob er das betreffende Risiko in Zukunft noch tragen will. Versicherungsvertrag erlischt gemäss Art. 42 Abs. 2 VVG 14 nach Zugang der Kündigung bei der Gegenpartei. Kündigt der Versicherungsnehmer im ersten Vertragsjahr, behält der Versicherer gemäss Art. 42 Abs. 3 VVG Anspruch auf die laufende Prämie (Ausnahme vom Unteilbarkeitsgrundsatz). 3. Abschnitt: Beweisrecht I. Beweisthema des Anspruchsberechtigten Alle Tatsachen, die zur Begründung des Versicherungsanspruches erforderlich sind: Bestehen des Versicherungsvertrages. Eintritt des Versicherungsfalles. Umfang des daraus entstehenden Versicherungsanspruches. II. Beweisthema des Versicherers Alle Tatsachen, die zur Kürzung oder zur Verweigerung des Versicherungsanspruches führen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen: Absichtliche oder grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles (Art. 14 VVG). Deckungsunterbruch (Art. 20 Abs. 3 VVG). Ausschlusstatbestand.

6 118 Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruches (Art. 40 VVG). Obliegenheitsverletzung. III. Beweismass Beweismass ist der Grad der Überzeugung, den der Richter hinsichtlich des Vorhandenseins der behaupteten Tatsache erlangen muss. Es wird dabei wie folgt abgestuft: Voller oder strikter Beweis. Überwiegende Wahrscheinlichkeit. Glaubhaftmachung. Regelbeweismass. A. Strikter Beweis Gericht hat am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel. B. Überwiegende Wahrscheinlichkeit Ausnahme vom Regelbeweismass bei "Beweisnot". Gilt i.d.r. für den Beweis des Eintritts des Versicherungsfalles. Die Möglichkeit, dass es sich auch anders verhalten könnte, darf weder eine massgebende Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen. Diebstahlversicherung: Beweis eines Diebstahls ist schwierig zu führen und es liegt i.d.r. Beweisnot vor. Deshalb setzt die Rechtsprechung das Beweismass auf den Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit herab (BGE 130 III 321, 324). C. Glaubhaftmachung Beweismass, das im Rahmen von vorläufigen, zumeist mit Beweismittelbeschränkungen getroffenen Entscheiden, namentlich vorsorglichen Massnahmen, gilt. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen.

7 119 D. Gegenbeweis Gegenbeweises gelingt, wenn an der Sachverhaltsdarstellung der Gegenseite erhebliche Zweifel geweckt werden können. 4. Abschnitt: Fälligkeit der Versicherungsleistung I. Art. 41 Abs. 1 VVG Versicherungsleistung wird vier Wochen nach dem Zeitpunkt fällig, in welchem der Versicherer über alle Informationen verfügt, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann (sog. Deliberationsfrist). Erfüllung von: Anzeigepflicht nach Art. 38 VVG; Pflicht zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Belegen nach Art 39 VVG; weiteren gesetzlichen und vertraglichen Mitwirkungspflichten. Versicherer soll nach Erhalt der erforderlichen Angaben noch vier Wochen Zeit haben, die Angaben zu prüfen. Achtung: Verjährung beginnt mit dem Eintritt der leistungsbegründenen Tatsache zu laufen, kann also vor der Fälligkeit eintreten. II. Art. 41 Abs. 2 VVG Vertragliche Abreden, wonach der Versicherungsanspruch erst nach der Anerkennung durch den Versicherer oder nach rechtskräftiger Verurteilung des Versicherers fällig wird, sind nichtig. 5. Abschnitt: Verzug des Versicherers I. Im Allgemeinen Verzug des Versicherers mit den Versicherungsleistungen richtet sich nach den Regeln des OR. Versicherer muss durch Mahnung in Verzug gesetzt werden.

8 120 Verzug löst Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen und allfälligem weiteren Schadenersatz aus. 6. Abschnitt: Höhe der Versicherungsleistung I. Versicherungssumme Maximum dessen, was der Versicherer im Versicherungsfall leisten muss (Art. 69 Abs. 1 VVG). II. Versicherungswert A. Begriff Besonderheit der Sachversicherung. Wert der versicherten Sache zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Parteien können die sachlichen Kriterien des Versicherungswertes festlegen. Als Versicherungswert gilt der Verkehrswert der versicherten Sache bei Vertragsschluss. Als Versicherungswert gilt der Fortführungswert der versicherten Sache bei Vertragsschluss. B. Bedeutung Dient der Festlegung der Versicherungssumme. Versicherungswert und Versicherungssumme sind i.d.r. gleich hoch. III. Ersatzwert A. Begriff Wert der versicherten Sache im Zeitpunkt des Versicherungsfalles (Art. 62 VVG). Besonderheit der Sachversicherung. B. Bedeutung Im Versicherungsfall schuldet der Versicherer den Ersatzwert.

9 121 Anspruchsberechtigter wird wirtschaftlich so gestellt, wie wenn der Versicherungsfall nicht eingetreten wäre. C. Bestimmung des Ersatzwertes 1. Zeitlich Wert der versicherten Sache zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles (Art. 62 VVG). 2. Sachlich Parteidisposition. Subisidiär: Art. 63 VVG (Feuerversicherung) analog. Vertragsschluss Zeitablauf Versicherungsfall Versicherungswert Versicherungssumme Ersatzwert Entschädigung 3. Praxis Art. 62 VVG - absolut zwingend - beschränkt Ersatzwert auf den Wert der versicherten Sache im Zeitpunkt des Versicherungsfalles. In der Praxis dennoch alternative Berechnungsmethoden (BGer 4A_119/2015 vom ). Neuwertversicherung: Ersetzt wird nicht der Zeitwert, den ein Gebrauchsgegenstand im Zeitpunkt des Versicherungsfalles hat, sondern der Neuwert. Das heisst es werden die Kosten für die Neuanschaffung ohne den Abzug neu für alt ersetzt. Zeitwertzusatzversicherung: Es wird auf eine im Voraus fixierte, mit der Dauer der Benutzung abnehmende, Prozentuale des Neuanschaffungspreises abgestellt. Typischer Fall ist die Motorfahrzeugkaskoversicherung. Die Versicherungsleistung beträgt bei Totalschaden oder Diebstahl zusätzlich zum Zeitwert x% des Katalogpreises bzw. des deklarierten Neuwertes, wobei sich die Prozentuale nach der Betriebsdauer des Fahrzeuges bemisst.

10 122 IV. Vollwertversicherung und Versicherung auf erstes Risiko A. Vollwertversicherung 1. Im Allgemeinen Versicherungswert und Versicherungssumme müssen sich entsprechen. Ersatzwert unterschreitet im Versicherungsfall Versicherungssumme keine Auswirkungen, da sich die Versicherungsleistung gemäss Art. 62 VVG auf Ersatzwert beschränkt. Ausnahme: Art. 51 VVG, betrügerische Überversicherung. 2. Unterversicherung Ersatzwert überschreitet Versicherungssumme Unterversicherung. Proportionale Kürzung der Versicherungsleistung im Verhältnis, in welchem die Versicherungssumme zum Ersatzwert steht (Art. 69 Abs. 2 VVG). Totalschaden: Die Versicherungssumme beträgt CHF 80'000, der Ersatzwert CHF 100'000. Der Versicherer ersetzt die CHF 80'000. Der Differenzbetrag zum eingetretenen Schaden von CHF 100'000 wird vom Versicherer nicht ersetzt. Der Anspruchsberechtigte erleidet somit einen Verlust von CHF 20'000, den er selber tragen muss. Teilschaden: Der Ersatzwert der versicherten beträgt CHF 100'000, die vereinbarte Versicherungssumme hingegen lediglich CHF 80'000. Zwischen Ersatzwert und Versicherungssumme besteht somit ein Verhältnis von 100%:80% beziehungsweise eine Differenz von 20%. Dementsprechend werden nur 80% des Teilschadens bezahlt respektive es wird die Versicherungsleistung um 20% gekürzt. Ist ein Teilschaden im Umfang von CHF 40'000 entstanden, werden folglich CHF 32'000 ersetzt (CHF 40'000 20% bzw. CHF 40'000 x 80%).

11 123 B. Versicherung auf erstes Risiko Versicherungswert und Versicherungssumme müssen sich nicht entsprechen. Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers erfolgt allein durch Versicherungssumme auf den zu erwartenden Maximalschaden. Im Totalschadenfall muss der gesamte Ersatzwert bis zur Höhe der Versicherungssumme bezahlt werden. Im Teilschadenfall muss ein entsprechender Anteil des Ersatzwertes bezahlt werden. Unterversicherung spielt keine Rolle. 7. Abschnitt: Entschädigungsvereinbarung Grössere Versicherungsfälle, insbesondere im Bereich der Personenschäden. Vergleichsvertrag, wenn Parteien einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen beilegen. I. Irrtumsanfechtung Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR: Sachverhalte, die von beiden Parteien oder von der einen für die andere erkennbar der Vereinbarung als feststehende Tatsachen zu Grunde gelegt wurden. Irrtumsanfechtung möglich, wenn spätere Erkenntnisse zu anderen Ergebnissen führen. Unfallversicherung: Gestützt auf ein medizinisches Gutachten, aus dem sich aufgrund einer Fehldiagnose eine Invalidität von 45% ergab, schlossen die Parteien eine Entschädigungsvereinbarung über CHF 200'000. Die Parteien haben die Feststellungen im Gutachten subjektiv und objektiv als notwendige Grundlage der Entschädigungsvereinbarung betrachtet. Zwischen den Parteien bestand daher weder eine Unsicherheit noch irgendein Streit und deshalb auch kein Anlass zu dessen Beilegung. Daher haben sie keine Vereinbarung geschlossen, deren charakteristisches Merkmal die Streitbeilegung durch gegenseitige Zugeständnisse ist. Ergeben spätere Gutachten eine höhere Invalidität, die zu einer grösseren Entschädigung führen würde, kann die Entschädigungsvereinbarung wegen Grundlagenirrtums angefochten werden.

12 124 II. Caput Controversum Betrifft Irrtum einen zweifelhaften Punkt, der verglichen und nach dem Willen der Parteien dadurch endgültig geregelt werden sollte (sog. caput controversum) Irrtumsanfechtung ausgeschlossen. Andernfalls würden Fragen wieder aufgerollt, derentwegen die Beteiligten den Vergleich geschlossen haben (BGer 4A-279/2007 vom ; 4A_191/2013 vom ). Bezweckte ein Vergleich, eine wegen unsicherer Befunde im Gutachten oder wegen divergierender Gutachten entstandene Unsicherheit zu beseitigen, können sich die Parteien nicht auf spätere Gutachten berufen. Der Versicherungsnehmer unterzeichnet eine Entschädigungsvereinbarung auf der Basis einer 35% Invalidität, obwohl gutachterlich feststeht, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes möglich ist. Verschlechtert sich der Gesundheitszustand später, ist eine Irrtumsanfechtung ausgeschlossen. 8. Abschnitt: Obliegenheiten im Versicherungsfall Rettungspflicht (Art. 61 VVG). Anzeigepflicht (Art. 38 VVG). Auskunftspflicht (Art. 39 VVG). Veränderungsverbot (Art. 68 VVG). Zusätzliche vertragliche Obliegenheiten. ABER: Keine Obliegenheit, den Eintritt des Versicherungsfalles zu verhüten. I. Rettungspflicht Obliegenheit des Anspruchsberechtigten, alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um die vermeidbaren Auswirkungen des Versicherungsereignisses abzuwenden.

13 125 A. Anwendungsbereich Alle Versicherungszweige (BGE 138 III 799; 128 III 34; BGer 4A_517/2013 vom 2. April 2014). Schaden- und Summenversicherung (BGE 138 III 799; 128 III 34). Summenversicherung: Massnahmen, die sich hinsichtlich des versicherten Ereignisses leistungsreduzierend auswirken (Bsp. Berufswechsel, der eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit bewirkt). B. Beginn und Dauer Beginn: Verwirklichung der versicherten Gefahr. Dauer: So lange Schadenminderung möglich ist (spätestens bis Schadenregulierung). Sachversicherung: Beschädigung der versicherten Sache. Kranken- und Unfallversicherung: Gesundheitsschädigung. Haftpflichtversicherung (umstritten): Schadenszufügung. C. Inhalt Versicherte Gegenstände (Versicherungs- oder Grundschaden). Aufwand des Versicherers für Schadenermittlung, Schadenminderung und Regress (Aufwandschaden). Personenversicherung: Beizug eines Arztes, Berufswechsel (BGE 138 III 799; BGer 4A_517/2013 vom ). Rechtsschutzversicherung: Vermeidung aussichtsloser Prozesse. Haftpflichtversicherung: Sicherung von Beweismitteln, Unterlassung der Präjudizierung der Rechtslage.

14 126 D. Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit Zumutbarkeit: Schadenminderungsmassnahmen, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Situation ergreifen würde, wenn er keinen Ersatz von Dritten erwarten könnte. den persönlichen Verhältnissen (Schock, Angst, Aufregung) ist Rechnung zu tragen; es dürfen auch oder sogar in erster Linie unversicherte Sachen gerettet werden; Sachschäden: Kosten-/Nutzenrelation; Personenschäden: Person des Anspruchsberechtigten steht im Vordergrund (BGer 4A_574/2014 vom 15. Januar 2015). Insbesondere wird die Zumutbarkeitsschwelle von Operationen hoch angesetzt. Hausratversicherung: Es ist dem Anspruchsberechtigten nicht zuzumuten, zur Rettung des Hausrates Leib und Leben zu riskieren. Operationen sind nur zumutbar, wenn die Vornahme einfach und gefahrlos und nicht besonders schmerzintensiv ist und mit sicheren Heilungs- oder Besserungsaussichten zu rechnen ist. Verhältnismässigkeit: Auf Rettungsmassnahmen, deren Kosten den Grundschaden in erkennbarer Weise übersteigen, ist zu verzichten. E. Weisungen Anspruchsberechtigter muss Weisungen des Versicherers einholen, wenn nicht Gefahr im Verzug ist. F. Rechtsfolgen Leistungskürzung im Umfang des kausalen Mehraufwandes. Verschuldenserfordernis: Leistungskürzung entsprechend dem Verschuldensgrad; Art. 14 VVG analog (BGE 128 III 34).

15 127 Todesfallversicherung: Verunfallter Versicherter verlässt entgegen ärztlichem Rat das Spital und stirbt gleichentags an den Unfallfolgen. Hätte er im Spital gerettet werden können, kann der Versicherer die Leistung kürzen. G. Abänderlichkeit Art. 61 VVG ist dispositiv. Schadenminderungspflicht kann sowohl hinsichtlich ihres Inhaltes als auch hinsichtlich der Rechtsfolgen verschärft, gemildert oder fallen gelassen werden. Verzicht auf Verschuldenserfordernis nicht möglich (Art. 45 Abs. 1 VVG). Verzicht auf Kausalitätserfordernis möglich wird häufig vorgesehen, um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden. Todesfallversicherung: Verunfallter Versicherter verlässt entgegen ärztlichem Rat das Spital und stirbt gleichentags an den Unfallfolgen. Wurde das Kausalitätserfordernis wegbedungen, so kann die Leistung auch gekürzt werden, wenn der Versicherte im Spital nicht hätte gerettet werden können. H. Rettungskosten Verpflichtung des Versicherers, die zum Zweck der Schadensminderung nicht offenbar unzweckmässig aufgewendeten Kosten zu ersetzen (Art. 70 VVG). Korrelat zur Rettungspflicht. Umfasst auch Ersatz für Schäden, die der Anspruchsberechtigte durch die Rettungshandlung erlitten hat. Opferung nicht versicherter Sachen zur Rettung versicherter Gegenstände: Der Anspruchsberechtigte erstickt das Feuer mit seinem Pullover.

16 128 Pflicht zum Kostenersatz besteht auch dann, wenn Rettungsmassnahmen erfolglos waren oder wenn Rettungskosten und Schadenersatz zusammen Versicherungssumme übersteigen. Art. 70 VVG ist dispositiv gemäss AVB häufig Vergütung bis zur Höhe Versicherungssumme. II. Schadenverhütungspflicht A. Keine gesetzliche Schadenverhütungspflicht Ausnahme nach Treu und Glauben bei unmittelbar drohendem Eintritt des Versicherungsfalles umstritten. Feuerversicherung: Das Nachbarhaus brennt und ein Übergreifen des Feuers ist wahrscheinlich. Daher muss die Feuerwehr alarmiert werden. Vorerstreckung der Rettungspflicht ist auch unter dem Aspekt der Kostenerstattungspflicht gemäss Art. 70 VVG wünschenswert. Ohne Schadenverhütungspflicht bleibt Anspruchsberechtigter auf Schadenverhütungskosten sitzen. Ein Autofahrer weicht einem Reh aus, um damit eine Kollision mit dem Tier zu verhindern. Beim Ausweichmanöver gerät er von der Strasse ab und kollidiert mit einem Baum. Für den Schaden wendet er sich an den Kaskoversicherer. Dieser lehnt die Kostenübernahme ab, da gemäss den AVB Deckung nur bei einem Zusammenstoss mit einem Haarwild vorliegt. Wird eine Schadenabwendungspflicht bejaht, muss der Kaskoschaden dennoch als Rettungsschaden ersetzt werden (BHG VersR 1991, 459). B. Abgrenzung zu Art. 14 VVG Art. 14 VVG ist erfüllt, wenn der Versicherte die Bedingungen für den Eintritt des Versicherungsfalls selber setzt.

17 129 Sachversicherung: Der Versicherte weiss, dass eine Überschwemmung droht und trägt trotzdem versicherte Gegenstände in den Keller. Eine Verletzung der Schadenverhütungspflicht liegt vor, wenn der Versicherte den Dingen ihren Lauf lässt und sich ein Tätigwerden eben nur unter dem Aspekt der Schadenminderung aufdrängt. Sachversicherung: Der Versicherte weiss, dass eine Überschwemmung droht und könnte ohne Probleme versicherte Gegenstände aus dem Keller holen. C. Vertragliche Schadenverhütungspflichten Art. 29 VVG: Versicherungsnehmer kann sich vertraglich zu Gefahrsverminderung oder zur Verhütung einer Gefahrserhöhung verpflichten. 1. Inhalt Tun oder Unterlassen. Hinreichende konkrete Umschreibung des vom Versicherungsnehmer erwarteten Verhaltens. Obliegenheiten müssen sich auf konkrete Gefahrstatsache beziehen. Obliegenheiten müssen geeignet sein, Gefahr zu vermindern oder die Gefahrserhöhung zu vermeiden. Diebstahlversicherung: Schutzmassnahmen wie Tresore, Sicherheitsschlösser, Scherengitter. Feuerversicherung: Rauchverbote, Einrichtung von Löschanlagen, Einbau von feuerhemmenden Türen. Betriebsunterbrechungsversicherung: Verpflichtung zur Datensicherung. Krankenversicherung: Verpflichtung zum Arztbeizug in bestimmten Situationen.

18 Rechtsfolgen Parteidisposition. Einschränkung: Kausalitäts- und Verschuldenserfordernis (Art. 29 Abs. 2 und 45 Abs. 1 VVG). III. Schadenanzeigepflicht A. Zweck, Inhalt, Form Anzeige des Versicherungsfalls. Unverzügliche Prüfung der Begründetheit des behaupteten Versicherungsanspruches. Möglichkeit der Ergreifung von Schadenminderungsmassnahmen. Begründung des Versicherungsanspruchs. Keine besondere Form. Form kann aber vertraglich vorgesehen werden (Art. 38 Abs. 1 VVG letzter Satz). B. Zeitpunkt Unmittelbar nach Eintritt des Versicherungsfalles. Vertragliche Abreden: Gewährung einer mehrtägigen Frist Erleichterung für Anspruchsberechtigten. für massgeblichen Zeitpunkt Sachversicherung: Anzeige nach Beschädigung oder Zerstörung des versicherten Gegenstandes. Unfallversicherung: Anzeige nach Unfall der versicherten Person. Lebensversicherung: Tod der versicherten Person. für Anzeigepflichtverletzungen Unfallversicherung: Der anspruchsberechtigte Bauer meldet dem Versicherer einen Unfall erst nach einem halben Jahr, obwohl er von Anfang an Schmerzen hatte (BGE 115 II 88).

19 131 Kaskoversicherung: Eine Anzeige, die erst 16 Tage nach der Reparatur des Fahrzeuges erfolgt, ist verspätet. für vertragliche Abreden Lebensversicherung: Ein Todesfall ist innert 24 Stunden zu melden. Unfallversicherung: Ein Unfall ist innert 30 Tagen zu melden. C. Rechtsfolgen Leistungskürzung im Umfang des kausalen Mehraufwandes (BGer 4A_280/2013 E. 4 vom ). Verschuldenserfordernis. D. Abänderliches Recht Art. 38 VVG ist dispositiv. Schadenanzeigepflicht kann sowohl hinsichtlich ihres Inhaltes als auch hinsichtlich der Rechtsfolgen verschärft, gemildert oder fallen gelassen werden. Verzicht auf Verschuldenserfordernis nicht möglich (Art. 45 Abs. 1 VVG). Verzicht auf Kausalitätserfordernis möglich wird häufig vorgesehen, um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden. Häufig anzutreffen ist die Umkehr der Beweislast beim Kausalitätsnachweis für Eintritt und Höhe des Schadens. Demnach hat der Anspruchsberechtigte nachzuweisen, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Erfüllung der Schadenanzeigepflicht im gleichen Umfang entstanden wäre. Verwirkungsklausel: Nach Ablauf der ungenutzten Anzeigefrist erlischt der Versicherungsanspruch.

20 132 IV. Veränderungsverbot A. Zweck Erhebung des Sachverhaltes. Sammlung von Beweisen, die der Versicherer dem behaupteten Versicherungsanspruch entgegenhalten kann. B. Dauer Das Veränderungsverbot dauert vom Eintritt des Versicherungsfalles bis zum Abschluss der Schadensermittlungen des Versicherers. C. Ausnahmen Zustimmung des Versicherers. Schadenminderung. Öffentliches Interesse. Teilweise beschädigter Hausrat wird aus dem brennenden Haus an einen sicheren Ort verbracht (Schadenminderung). Ein beschädigtes fahruntüchtiges Fahrzeug muss von der Autobahn auf den Pannenstreifen geschoben werden, um den Verkehr nicht weiter zu behindern (Art. 56 Abs. 1 VRV, öffentliches Interesse). D. Rechtsfolgen Betrügerische Absicht führt gemäss Art. 68 Abs. 2 VVG zur Leistungsfreiheit. V. Auskunftspflicht A. Inhalt Erteilung aller Informationen, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen der Versicherungsfall eingetreten ist, oder zur Feststellung des Schadens dienlich sind.

21 133 Nur Auskünfte über bekannte Tatsachen. Keine Erkundigungspflicht. Sachversicherung: Schilderung des Tathergangs und des Täters. Unfallversicherung: Schilderung des Unfallhergangs, Arztberichte, medizinische Gutachten, Lohnausweis. Kaskoversicherung: Begutachtung durch versicherungseigenen Autoexperten. B. Umfang Ermessen des Versicherers. Einholen von Informationen seitens des Versicherers: Datenbearbeitung i.s.v. Art. 3 lit. e DSG. Auskunftsanspruch muss verhältnismässig i.s.v. Art. 4 Abs. 2 DSG sein. Kein Verstoss gegen Grundsätze der Zweckbindung der Datenerhebung, wenn zum Zweck der Schadenregulierung erhobene Daten auch zum Nachweis einer Anzeigepflichtverletzung verwendet werden (BGer 5C.296/2005). C. Rechtsfolgen Art. 41 Abs. 1 VVG: Versicherungsanspruch wird nicht fällig. Vertragliche Sanktionen für den Fall, dass: Erteilung von Auskünften gemäss Art. 39 Abs. 1 VVG nicht fristgemäss erfolgt; Beibringung von Belegen gemäss Art. 39 Abs. 2 Ziff. 1 VVG nicht fristgemäss erfolgt. D. Vertragliche Auskunftspflicht Gemäss Art. 39 Abs. 2 VVG kann vertraglich vereinbart werden, dass der Anspruchsberechtigte dem Versicherer bestimmte Belege übergeben muss, deren Beschaffung ohne erheblich Kosten möglich ist.

22 134 Kaufquittungen, Rechnungen, Inventare, Warenverzeichnisse, ärztliche Zeugnisse, Kurberichte, Autopsiebefunde, Todesschein, Polizeirapporte. VI. Vertragliche Obliegenheiten Relativ häufig. Art. 45 Abs. 1 VVG ist anwendbar. Schadenminderung: Beizug eines Arztes, Erstattung einer Strafanzeige. Auskunftspflicht: Formvorschriften (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 VVG). Einreichung von Belegen (Art. 39 Abs. 2 Ziff. 1 VVG). 9. Abschnitt: Schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles I. Einführung Dreiteilung: Absicht: Leistungsverweigerung. Grobfahrlässigkeit: Kürzung entsprechend Verschuldensgrad. Leichte Fahrlässigkeit: Volle Leistungspflicht. II. Übersicht über die Kürzungstatbestände Art. 14 Abs. 1 VVG: Leistungsfreiheit bei absichtlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles. Art. 14 Abs. 2 VVG: Leistungskürzung nach dem Verschuldensgrad bei grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles. Art. 14 Abs. 3 VVG: Rechtsfolgen bei absichtlicher oder grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch Dritte. Art. 14 Abs. 4 VVG: Volle Leistungspflicht bei leichtfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles.

23 135 Art. 15 VVG: Keine Rechtsfolgen bei Handeln nach einem Gebot der Menschlichkeit. III. Kausalität A. Natürliche Kausalität Unerheblich ist, ob Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigter den Versicherungsfall allein verursacht oder lediglich eine Teilursache gesetzt hat. Unterlassung: haftpflichtrechtlicher Gefahrensatz schafft Versicherungsnehmer Gefahr, ist er unter dem Blickwinkel von Art. 14 VVG zur Ergreifung von Schutzmassnahmen verpflichtet. Motorfahrzeugkasko: Parkieren eines Autos an einem Hang ohne angezogene Handbremse führt dazu, dass das Auto wegrollt und beschädigt wird. B. Adäquate Kausalität Ist natürliche Kausalität gegeben, wird meistens auch Adäquanz zu bejahen sein. Adäquate Kausalität spielt im Bereich von Art. 14 VVG eher untergeordnete Rolle. IV. Verschulden A. Urteilsfähigkeit Absichtlich oder grobfahrlässig handelnde Person muss urteilsfähig i.s.v. Art. 16 ZGB sein. Bei beschränkter Urteilsfähigkeit wird tendenziell von einem geringeren Verschuldensgrad ausgegangen. Haftpflichtversicherung: Handlungen von Kindern. Vorübergehende Urteilsunfähigkeit im Moment der Herbeiführung des Versicherungsfalles: Schliesst Rechtsfolgen von Art. 14 VVG aus;

24 136 Ausnahme: Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigter hat sich grobfahrlässig oder absichtlich in den Zustand der Urteilsunfähigkeit versetzt und damit rechnen müssen oder gar beabsichtigt, in diesem Zustand Versicherungsfall herbeizuführen. Motorfahrzeugkasko: Der Versicherungsnehmer fährt mit dem Auto zu einer Party, obwohl er weiss, dass er dort Alkohol trinken wird. Damit nimmt er zumindest in Kauf, dass es aufgrund der Alkoholisierung zu einer Einschränkung der Fahrfähigkeit und damit zu Unfällen kommen kann. Auf dem Nachhauseweg fährt er mit dem Auto in einen Baum. Ist die Alkoholisierung der Grund für die Kollision, kann der Versicherer die Leistung kürzen. B. Leichte Fahrlässigkeit Art. 14 Abs. 4 VVG ist relativ zwingend. Lehre: Deckungsausschlüsse i.s.v. Art. 33 VVG, die an Verschulden oder Sorgfaltspflichtsverletzung geknüpft sind, müssen die Schranken von Art. 14 Abs. 4 VVG beachten (Leistungsfreiheit bei bloss leichter Fahrlässigkeit bzw. bei Fehlen jeglichen Verschuldens nicht zulässig). Eingehen von Wagnissen, Alkoholmissbrauch, Raufhändel, Schädigung anlässlich der Begehung von vorsätzlichen Verbrechen oder Vergehen, in Kauf genommene oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Schäden. Vorrang von Art. 29 VVG vor Art. 14 VVG bei Art. 29 VVG genügt auch leichte Fahrlässigkeit. für leichte Fahrlässigkeit Wer im Tageslicht und bei klarem Wetter einen zwei Kilogramm schweren Stein nicht bzw. zu spät bemerkt, handelt leicht fahrlässig. Keine Grobfahrlässigkeit, weil im Strassenverkehr nicht gesetzeskonforme Signale und Markierungen beachtet wurden.

25 137 B. Grobe Fahrlässigkeit Verletzung elementarer Vorsichtspflicht. Erhebliche praktische Bedeutung der Grobfahrlässigkeit im Strassenverkehr: Grobe Verletzung von Verkehrsregeln i.s.v. Art. 90 Ziff. 2 SVG; i.d.r. grobe Fahrlässigkeit i.s.v. Art. 14 Abs. 2 VVG. für grobe Fahrlässigkeit Fahren in angetrunkenem Zustand: Automobilist verursacht in betrunkenem Zustand und mit übersetzter Geschwindigkeit einen Unfall Rückgriffsquote 25% (BGE 120 II 58). Riskante Manöver: Überholmanöver in einer Kurve mit eingeschränkter Sicht und Sicherheitslinie Rückgriffsquote 15%. Unkonzentriertheit am Steuer: Zerstreuter Automobilist fährt einen Fussgänger an,der bei guten Sichtverhältnissen korrekt die Fahrbahn überquert Rückgriffsquote 15%. C. Absicht Begriff der Absicht ist umstritten. Unbestritten ist, dass Eventualvorsatz nicht erfasst ist. Unklar ist, was für den direkten Vorsatz gilt. Absicht: Versicherungsfall wird als sicher vorausgesehen und als Selbstzweck gewollt. Direkter Vorsatz lässt als Absicht i.s.v. Art. 14 Abs. 1 VVG qualifizieren. Der Versicherungsnehmer fährt sein Auto in nachgewiesener Selbsttötungsabsicht in eine Wand. Der Versicherungsnehmer muss den Erfolg (Beschädigung des Autos) als sicher vorausgesehen haben. Sein Ziel ist aber nicht die Beschädigung des Fahrzeuges, sondern die Selbsttötung. Die Beschädigung des Fahrzeuges nimmt er dabei billigend in Kauf, womit direkter Vorsatz vorliegt. Die Kaskoversicherung sollte in einem solchen Fall keine Leistungen erbringen müssen.

26 138 V. Rechtsfolgen bei schuldhaftem Handeln Dritter A. Handeln des Anspruchsberechtigten Grundsatz: Verhalten des Anspruchsberechtigten ist gleich zu behandeln, wie Verhalten des Versicherungsnehmers. Einschränkung: Einreden gegenüber Versicherungsnehmer kann Versicherer gegenüber jedermann erheben, der einen Anspruch geltend macht (Ausnahme: Art. 65 Abs. 2 SVG). Einreden gegenüber Anspruchsberechtigtem können nur diesem gegenüber erhoben werden. B. Handeln von nicht anspruchsberechtigten Dritten Art. 14 Abs. 3 VVG. Handlungen Dritter (Hausgenossen, Aufsichtsbefohlene, Hilfspersonen), die selber nicht anspruchsberechtigt sind, sind dem Versicherungsnehmer nur zurechenbar, wenn sowohl der Dritte als auch der Versicherungsnehmer grobfahrlässig gehandelt haben. Schuldvorwurf gegenüber dem Versicherungsnehmer: Verletzung von Sorgfaltspflichten in der Beaufsichtigung des Dritten. Schuldvorwurf gegenüber dem Dritten: Verschuldete Herbeiführung des Versicherungsfalles. Für die Leistungskürzung wird auf das Verschulden des Versicherungsnehmers abgestellt. Handlung des Versicherungsnehmers schuldlos leichtfahrlässig grobfahrlässig absichtlich Handlung des Dritten schuldlos volle Leistung volle Leistung volle Leistung volle Leistung leichtfahrlässig volle Leistung volle Leistung volle Leistung volle Leistung grobfahrlässig volle Leistung volle Leistung Kürzung keine Leistung absichtlich volle Leistung volle Leistung Kürzung keine Leistung

27 139 VI. Abänderbarkeit von Art. 14 Abse. 1-3 VVG Art. 14 Abse. 1-3 VVG sind dispositiv. Zulässig: Leistungsverweigerung bei Grobfahrlässigkeit oder von als grob fahrlässig zu taxierenden Handlungen (z.b. Alkoholklausel). Zulässig: Fixe Kürzungsquoten (z.b. 50%). 10. Abschnitt: Versicherungsbetrug (Art. 40 VVG) I. Objektive Voraussetzung: Wahrheitswidrige Erteilung oder Verschweigung von Auskünften A. Im Allgemeinen Wahrheitswidrige Erteilung oder Verschweigung von Auskünften. Fehlende oder verspätete Mitteilung von Informationen i.s.v. Art. 39 VVG. Auskünfte/Informationen, die für den Bestand oder Umfang der Versicherungsleistung relevant sind. Unwahre Aussagen über die Schadensursachen, unrichtige Wertangaben, Vorlage gefälschter Rechnungen, Einreichung gefälschter Todesscheine. B. Konstellationen 1. Vortäuschen eines Versicherungsfalles ohne Eintritt eines Schadens Diebstahlversicherung: Versicherungsnehmer behauptet einen Diebstahl, obwohl ihm keine Sachen abhandengekommen sind. Krankenversicherung: Der Versicherungsnehmer täuscht eine Erkrankung vor, obwohl er gesund ist.

28 Vortäuschen eines Versicherungsfalls nach Eintritt eines Schadens Autokaskoversicherung: Der Versicherungsnehmer schafft das bei einem Selbstunfall zerstörte Auto weg und macht einen Diebstahl geltend. Motorfahrzeughaftpflicht: Der Versicherungsnehmer verheimlicht, dass ein Bekannter ohne Führerausweis das Unfallauto gelenkt hatte. 3. Vortäuschen eines Versicherungsfalles durch Herbeiführung des Schadens Provokation von Verkehrsunfällen, Brandstiftung, Suizid in der Lebensversicherung. 4. Ausnützen eines Versicherungsfalles durch Vortäuschen eines grösseren Schadens Unrichtige Hinweise über den Wert der Sachen, Vorlage gefälschter Rechnungen, Behauptung nicht existenter, geretteter oder beiseite geschaffter Sachen als zerstört. II. Subjektive Voraussetzung: Handeln zum Zweck der Täuschung Anspruchsteller macht dem Versicherer mit Wissen und Willen falsche Angaben, um sich dadurch einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Nicht erforderlich: Täuschungserfolg im Sinne eines Irrtums des Versicherers oder Schädigung des Versicherers (BGer 4A_382/2014 vom 3. März 2015). III. Rechtsfolgen A. Leistungsfreiheit Versicherer ist gegenüber Anspruchsberechtigtem an Vertrag nicht gebunden. Anspruchsberechtigter verliert Anspruch auf Versicherungsleistung. Leistungsfreiheit wirkt auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalles zurück.

29 141 Leistungsbefreiung umfasst den gesamten Anspruch, auch wenn sich Täuschung nur auf einen Teil des Schadens bezieht. Ein Schreiner, dessen Werkstatt einem Brand zum Opfer fällt, gibt zwei Radiomöbel zu viel als verbrannt an. Der Versicherer kann die gesamte Leistung verweigern (BGE 78 II 278, 280). B. Rücktritt Anspruchsberechtigter ist zugleich Versicherungsnehmer: Versicherer hat Kündigungsrecht. Kündigungsrecht ist mit Leistungsbefreiung für den betrügerisch begründeten Anspruch und spätere Versicherungsfälle verbunden. Kündigung nur bez. konkreten Vertrag (BGE 131 III 314). Art. 24 Abs. 1 VVG: Prämie ist bis zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung geschuldet. 11. Abschnitt: Weitere Betrugstatbestände I. Betrügerische Unterlassung der Schadenanzeige Art. 38 Abs. 3 VVG. Sonderfall der betrügerischen Anspruchsbegründung gemäss Art. 40 VVG. Untersteht den gleichen Rechtsfolgen wie Art. 40 VVG und hat kaum eigenständige Bedeutung. II. Betrügerische Überversicherung und Doppelversicherung Art. 51 VVG. A. Überversicherung Im Wesentlichen gleiche Rechtsfolgen wie Art. 40 VVG.

30 142 B. Doppelversicherung Art. 53 Abs. 2 VVG. Im Wesentlichen gleiche Rechtsfolgen wie Art. 40 VVG.

12. Teil: Versicherungsfall

12. Teil: Versicherungsfall 133 12. Teil: Versicherungsfall 1. Abschnitt: Begriff 2. Abschnitt: Teilschaden und Totalschaden 3. Abschnitt: Beweisrecht 4. Abschnitt: Fälligkeit der Versicherungsleistung 5. Abschnitt: Verzug des Versicherers

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