ERBRECHT. Arno Steinwender
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- Manfred Siegel
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1 ERBRECHT
2 1 GRUNDBEGRIFFE 2 BERUFUNG ZUR ERBSCHAFT 2.1 ERBVERTRAG 2.2 LETZTWILLIGE ERKLÄRUNG (VERFÜGUNG) 2.3 GESETZ 3 PFLICHTTEILSRECHT 4 VERFAHREN ZUR ERLANGUNG DER ERBSCHAFT Seite 2
3 Erbrecht 1 Grundbegriffe Das Erbrecht (im objektiven Sinne) regelt, wer als Rechtsnachfolger den Nachlaß (die Erbschaft, Verlassenschaft), d.h. die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen (=Erblassers), übernimmt. Das Erbrecht (im subjektiven Sinne) ist das Recht des (der) Erben auf den Nachlaß. Der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger in bezug auf alle Rechte und alle Verbindlichkeiten: entweder für die ganze Erbschaft (als Universalerbe) oder für einen Bruchteil, z.b. ein Drittel (als Miterbe). Der Vermächtnisnehmer ( Legatar ) als Einzelrechtsnachfolger erhält nur einzelne Sachen aus der Erbschaft, z.b. einen Teppich oder ein Fruchtgenußrecht. 2 Berufung zur Erbschaft Um Erbe zu werden, muß eine Person durch einen der drei folgenden Rechtsgründe (Titel) berufen sein: Erbvertrag Letztwillige Erklärung (Verfügung) Gesetz Bild1: Gliederung der Rechte für ein Erbe 2.1 Erbvertrag Ein Erbvertrag ist nur zwischen Ehegatten (und Verlobten), und zwar in Form eines Notariatsaktes, über höchstens drei Viertel des reinen Vermögens möglich. Wideruf eines Erbvertrages kann nur einvernehmlich wieder in Form eines Notariatsaktes erfolgen. 2.2 Letztwillige Erklärung (Verfügung) Die letztwillige Verfügung heißt Testamentm, wenn sie die Einsetzung eines oder mehrerer Erben enthält. Bild2: Arten von Testamenten Arten von Testamenten 1.Eigenhändiges Privattestament Der Erblasser schreibt und unterschreibt das Testament zur Gänze selbst. 2.Fremdhändiges Privattestament Das Testament wird mit Schreibmaschine oder von fremder Hand geschrieben. Es muß vom Erblasser eigenhändig unterschrieben werden. Drei Personen müssen als Zeugen unterschreiben. 3.Öffentliches Testament Wird vor Gericht oder von einem Notar aufgesetzt. Seite 3
4 Testamentszeugen können sein: über 18jährige, die voll wahrnehmungsfähig sind, die Sprache des Erblassers verstehen und im Testament nicht bedacht noch mit Bedacht verwandt, verschwägert oder bei ihnen bedienstet sind. Obwohl ein Privattestament voll gültig ist, erscheint es doch ratsam, bei Abfassung einen Notar oder das Gericht zu Rate zu ziehen. Widerruf einer letztwilligen Verfügung ist jederzeit möglich: entweder in derselben Form oder durch Vernichtung des ursprünglichen Dokumentes (z.b. zerreißen) 2.3 Gesetz Das Gesetz bestimmt, wer Erbe sein soll, wenn durch Erbvertrag oder Testament nicht oder nur zum Teil über die Erbschaft verfügt wurde. Es erben Blutsverwandte, Ehegatten aus aufrechter Ehe und Wahlkinder nach folgender Ordnung: 1.Linie: Eheliche und uneheliche Nachkommen des Erblassers, also dessen Kinder, Enkel, Urenkel usw. 2.Linie: seine Eltern und deren Nachkommen, also (Voll- und Halb-)geschwister des Erblassers und deren Nachkommen (dessen Nichte, Neffen usw.) 3.Linie: seine Großeltern und deren Nachkommen, also blutsverwandte Onkel und Tanten des Erblassers und deren Nachkommen (z.b. dessen Cousinen) 4.Linie seine Urgroßeltern Dabei gilt: Je nähere Linie schließt die fernere aus. Lebende schließen ihre eigenen Nachkommen aus. Gleichnahe Verwandte erben zu gleichen Teilen. Vorverstorbene, die zur Erbschaft berufen gewesen wären, werden durch ihre Nachkommen vertreten (Repräsentationsrecht). Ehegatten aus aufrechter Ehe erben neben der 1.Linie 1 / 3 der Erbschaft neben Erben der 2.Linie und Großeltern 2 / 3 sonst die ganze Sind nach keinem der drei Titel (Vertrag, Testament, Gesetz) Erben vorhanden, fällt die Erbschaft an den Bund. 3 Pflichtteilsrecht Wenn kein Enterbungsgrund vorliegt, muß Nachkommen, Eltern und Großeltern sowie dem Ehegatten als Noterben ein Pflichtteil aus der Erbschaft gesichert sein (z.b. auch in Form eines Vermächtnisses). Er beträgt für Nachkommen und den Ehegatten die Hälfte, für Vorfahren 1/3 dessen, was ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre. Noterben sind nicht Erben, sondern haben -ähnlich den Vermächtnisnehmern- eine Geldforderung gegen den (die) Erben. Bild 3: xxx Seite 4
5 Enterbungsgründe sind: Verbrechen gegen der Erblasser Göbliche Vernachlässigung der aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern sich ergebende Pflichten dem Erblasser gegenüber ihn in der Not hilflos zu lassen mindestens 20jährige Freiheitsstrafe beharrlicher Verstoß gegen die öffentliche Sittlichkeit den Erblasser durch Zwang oder Betrug zur Testamentserrichtung veranlaßt haben Der Ehepartner hat außerdem bis zur Wiederverheiratung Anspruch darauf, daß ihm der allenfalls fehlende Unterhalt aus der Erbschaft geleistet wird. 4 Verfahren zur Erlangung der Erbschaft Mit dem Tode des Erblassers (Zeitpunkt des Erbfalles ) entsteht das Recht auf die Erbschaft. Schon vorher kan der künftige Erbe daruf verzichten (Notariatsakt). Nach dem Tode des Erblassers kann der Erbe die Erbschaft ausschlagen. Wenn er sie annehmen will, muß er vor dem Bezirksgericht (Verlassenschaftsgericht) eine Erblassungserklärung abgeben: die unbedingte macht ihn für alle Verbindlichkeiten der Erbschaft haftbar (auch aus dem eigenen Vermögen) die bedingte beschränkt seine Haftung auf den in einem Inventar festgestellten Wert der Erbschaft Nach der Verlassenschaftsabhandlung übergibt das Gericht die Erbschaft dem (den) Erben durch Einantwortung. Seite 5
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