Lesefassung. Satzung der Gemeinde Zeschdorf über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in Kindertagesstätten

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1 Lesefassung Satzung der Gemeinde Zeschdorf über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in Kindertagesstätten 1 Allgemeines (1) Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagesstätte der Gemeinde Zeschdorf werden Elternbeiträge sowie ein Zuschuss zu den Kosten der Versorgung der Kinder in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen erhoben. Kindertagesstätten sind Einrichtungen, in denen Kinder von 0 Jahre bis zur Beendigung der Grundschulzeit Aufnahme finden können. (2) Bei Erstaufnahme eines Kindes im Krippenalter wird eine 10 tägige kostenlose Eingewöhnungszeit und für Kinder im Kindergartenalter eine Eingewöhnungszeit von 5 Tagen gewährt. 2 Aufnahme von Kindern (1) Aufnahme in den Kindertagesstätten finden: 1. Kinder von 0 Jahre bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres 2. Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung 3. Kinder ab Einschulung bis zur Versetzung in die 5. Schuljahrgangsstufe und 4. Kinder der 5. und 6. Klasse. (2) Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Kindertagesbetreuungsangebotes ist ein rechtskräftiger Bescheid über den individuellen Rechtsanspruch, welcher beim zuständigen Jugendamt des Landkreises zu beantragen ist, freie Kapazitäten in den Einrichtungen, der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit der Gemeinde Zeschdorf sowie die Vorlage einer Bescheinigung der ärztlichen Untersuchung nach 11 Abs. 2 KitaG. Die individuelle Inanspruchnahme der im Betreuungsvertrag vereinbarten Betreuungszeit ist in der jeweiligen Kindertagesstätte abzusprechen. Wöchentlich vereinbarte Betreuungsstunden sind nur innerhalt der laufenden Woche aufrechenbar und generell nicht in kommende Wochen übertragbar. (3) Soll ein Kind aufgenommen werden, das seinen Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde hat, ist die Zustimmung der Hauptwohnsitzgemeinde zur Übernahme eines Kostenanteils für den Betrieb der Einrichtung erforderlich. Befindet sich der Wohnsitz außerhalb des Landkreises ist die Kostenübernahmeerklärung des betreffenden Landkreises vorzulegen. (4) Erkrankt ein Kind gem. 34 Infektionsschutzgesetz, ist ein Besuch der Einrichtung erst wieder zulässig, wenn nach ärztlichem Urteil eine Gesundung vorliegt. 3 Beitragspflicht (1) Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten, auf deren Veranlassung das Kind die Kindertagesstätte in Anspruch nimmt. Mehrere Personensorgeberechtigte haften als Gesamtschuldner. Personensorgeberechtigt ist, wem allein oder gemeinsam mit einer

2 2 anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. (2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die kommunale Kindertagesstätte und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet. (3) Erfolgt die Aufnahme des Kindes vor dem 15. eines Monats, wird der volle Beitrag erhoben. Erfolgt die Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt, wird der halbe Elternbeitrag des Monats fällig. (4) Änderungen des Elternbeitrages auf Grund von veränderten Betreuungszeiten, neuen Einkommensverhältnissen oder aufgrund des Übergangs in eine andere Altersgruppe werden vom ersten Tag des neuen Monats an wirksam. (5) Fehlt ein Kind länger als zwei Monate unentschuldigt, kann der Träger den Betreuungsvertrag kündigen. Vorübergehende Abwesenheit oder Erkrankung eines Kindes lässt die Beitragspflicht unberührt. Nur bei Abwesenheit wegen Krankheit über einen Zeitraum von mindestens vier zusammenhängenden Wochen wird die volle Monatsgebühr erlassen. Ein schriftlicher Antrag mit der Vorlage eines ärztlichen Attestes ist jedoch Bedingung. (6) Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach a) der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern (dem Elternnettoeinkommen) b) der Zahl ihrer unterhaltspflichtigen Kinder und dem vereinbarten Betreuungsumfang. (7) Die Zahlung der Elternbeiträge erfolgt in 11 Monatsraten; der Monat Juli ist beitragsfrei. (8) Die Zahlung des Elternbeitrags hat grundsätzlich bargeldlos über eine Einzugsermächtigung oder Überweisung (Selbsteinzahlung) bis zum 10. des laufenden Monats auf das Konto des Trägers zu erfolgen. In Ausnahmefällen ist auch eine Bareinzahlung in der Amtskasse möglich. Die Zahlung des Essen- und Getränkegeldes erfolgt rückwirkend bargeldlos über eine Einzugsermächtigung oder Überweisung (Selbsteinzahlung) bis zum 10. des Monats auf das Konto des Trägers unter Angabe des durch den Beitragsbescheid vorgegebenen Kassenzeichens. 4 Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung des Beitrages (1) Die Elternbeiträge bemessen sich nach a) dem Elterneinkommen (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern), b) der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder sowie c) dem Betreuungsumfang gemessen an der wöchentlichen Betreuungszeit und dem unterschiedlichen Betreuungsaufwand. Die Höhe des Elternbeitrages ergibt sich aus den Anlagen 1 bis 3 der Satzung. Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil der Satzung. (2) In das Jahreseinkommen der Eltern werden nach dieser Satzung folgende Positionen einbezogen: a) bei nicht selbständiger Tätigkeit Bruttoeinkünfte, einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld abzüglich der Lohn- und Kirchensteuer, der Arbeitnehmeranteile der nachgewiesenen Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung und abzüglich der nachzuweisenden den Pauschalbetrag übersteigende Werbungskosten. Wenn Lohnsteuer gezahlt wird, ist der Pauschalbetrag bereits in der Steuerhöhe berücksichtigt und wird somit nicht zusätzlich abgezogen;

3 3 b) bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft die Summe der positiven Einkünfte (Gewinn) abzüglich der vom Finanzamt festgesetzten Steuern und der zusätzlich nachgewiesenen Aufwendungen (sofern diese nicht bereits als Betriebsausgaben berücksichtigt wurden) für die Kranken- bzw. Altersvorsorge in der tatsächlich aufgewendeten Höhe aber maximal in Höhe der vergleichbaren gesetzlichen Beiträge der AOK(Nordost) zur Kranken- und Rentenversicherung; c) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, abzüglich der damit verbundenen nachgewiesenen Ausgaben; d) sonstige Einkünfte im Sinne des 22 EStG; e) sonstige Einnahmen; Zu den sonstigen Einnahmen gehören alle Geldbezüge, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, wie z.b.: - wegen Geringfügigkeit vom Arbeitgeber pauschal versteuerte Einkommen, - Renten, auch Erwerbsunfähigkeitsrenten, - Kindergeld nur für das zu betreuende Kind, - Unterhaltsleistungen für die Eltern und die leiblichen Kinder, für die der Elternbeitrag ermittelt wird, - Einnahmen nach dem SGB III (Arbeitsförderung) z.b. Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Konkursausfallgeld; - sonstige Leistungen nach den Sozialgesetzen, z.b. Wohngeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz und sonstigen sozialen Gesetzen; und sonstigen sozialen Gesetzen und - Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ab dem Betrag der 300,00 übersteigt. Nicht angerechnet werden Pflegegeld, Betreuungsgeld und BaföG. f) als Werbungskosten/Betriebsausgaben im Sinne dieser Satzung gelten Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte entsprechend der gesetzlichen Regelungen, Aufwendungen für Arbeitsmittel, Beiträge zu Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche sich auf Gebäude oder Gegenstände beziehen, die den Eltern zur Einnahmeerzielung dienen. g) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe aller positiven Einkünfte der Eltern; ein Ausgleich zwischen positiven und negativen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten wird nicht durchgeführt. (3) Bei Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zugrunde gelegt, sofern sie die Eltern des Kindes sind. Steht ein Partner in keiner rechtlichen Beziehung zum Kind, so bleibt sein Einkommen unberührt. (4) Bei nachweislich getrennt lebenden Ehepartnern/Lebensgemeinschaften bleibt das Einkommen des nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils ab dem Zeitpunkt des Nachweises unberücksichtigt. Es kommt dann der zu zahlende Unterhalt zur Anrechnung. Wird auf eine berechtigte Unterhaltszahlung durch ein Elternteil verzichtet, wird der Regelsatz nach der Düsseldorfer Tabelle in Anrechnung gebracht.

4 4 (5) Nachweisliche Unterhaltszahlungen für nicht im Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kinder und unterhaltsberechtigte Angehörige werden vom Einkommen abgesetzt. (6) Für die Festsetzung des Elternbeitrages ist eine Einkommenserklärung erforderlich. Der Einkommenserklärung sind entsprechende Nachweise (wie z. B. Verdienstbescheinigung, Bewilligungsbescheide, Wohngeldbescheide, Unterhaltsbescheide, Steuerbescheide) beizufügen. Maßgebend für die Festsetzung des Elternbeitrages ist das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Wobei das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen ist, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorausgegangenen Kalenderjahres. Wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte zuzurechnen, die zwar nicht in diesem Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Bei fehlenden Angaben zum Einkommen wird spätestens 3 Wochen nach Aufnahme des Kindes der Höchstbetrag festgesetzt. Einmal jährlich erfolgt eine Prüfung der Einkommensverhältnisse. Fehlt zum angegebenen Termin der Nachweis des anzurechnenden Einkommens, wird der Höchstbeitrag festgesetzt. Maßgebend ist das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Die Festsetzung der Höhe des zu zahlenden Elternbeitrages erfolgt in einem Bescheid. (7) Liegt der Steuerbescheid zum Termin der Berechnung der Elternbeiträge noch nicht vor, ist der vorhergehende Steuerbescheid maßgebend. Bei Selbständigen, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid erhalten haben, ist im ersten Jahr von einer Einkommensselbsteinschätzung auszugehen, die grundsätzlich mindestens die Eigenentnahme auszuweisen hat. (8) Der Elternbeitrag für Pflegekinder wird vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen. Der Elternbeitrag für Kinder aus Pflegefamilien wird in Höhe des Durchschnitts der Elternbeiträge des Trägers ermittelt. (9) Wird das zu berücksichtigungsfähige Einkommen nicht ausreichend und rechtzeitig nachgewiesen, werden entsprechend der Betreuungsdauer jeweils die Höchstsätze der Gebühren erhoben. (10) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zu einem höheren Elternbeitrag führen können, sind unverzüglich anzugeben. 5 Umfang und Art der Betreuung Die Beiträge sind nach Betreuungsbedarf im Rahmen des Angebotes der Einrichtung gestaffelt: 1. für Kinder im Alter von 0 Jahren bis zur Einschulung bis zu 5 Stunden 85 % (vom Grundbetrag) bis zu 6 Stunden 100 % (Grundbetrag) bis zu 10 Stunden 115 % (vom Grundbetrag) über 10 Stunden 130 % (vom Grundbetrag) 2. für Kinder im Hortalter bis zu 3 Stunden bis zu 4 Stunden bis zu 6 Stunden über 6 Stunden 85 % (vom Grundbetrag) 100 % (Grundbetrag) 115 % (vom Grundbetrag) 130 % (vom Grundbetrag)

5 5 6 Kündigung von Betreuungsverträgen (1) Personensorgeberechtigte und der Träger können den Betreuungsvertrag mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende kündigen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist kommt es auf den Tag des Eingangs der Kündigung an. (2) Der Träger entscheidet durch Beschluss der Gemeindevertretung über eine fristlose Kündigung des Betreuungsvertrages, wenn Personensorgeberechtigte mehr als drei Monate ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, oder sie die im Betreuungsvertrag enthaltenen Grundsätze, Bestimmungen und Regelungen wiederholt nicht beachtet haben. (3) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wird die Kündigung durch den Träger ausgesprochen, ist sie schriftlich zu begründen. 7 Beiträge für zusätzliche Betreuungsleistungen (1) Bei wiederholter Überschreitung der wöchentlich vereinbarten Betreuungszeit, soll ein Pauschalsatz in Höhe von 7,00 Euro je angefangene halbe Stunde berechnet werden. (2) Bei freien Kapazitäten in den Einrichtungen besteht die Möglichkeit einer zeitweiligen Unterbringung von Besucherkindern, die diese Einrichtung für gewöhnlich nicht besuchen. Bei zeitweiliger Unterbringung von Besucherkindern während der Regelöffnungszeiten ist ein Elternbeitrag für Kinder im Alter von 0 Jahre bis zur Einschulung in Höhe von 2,00 /Stunde (maximal 6 Stunden Betreuungszeit) für Kinder im Hortalter in Höhe von 1,00 /Stunde (maximal 4 Stunden Betreuungszeit) zu zahlen. Essengeld ist zusätzlich zu entrichten. Als zeitweilige Unterbringung gilt eine maximale Betreuungszeit von 20 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres. (3) Für Kinder im Hortalter, die während der Ferienzeiten oder schulfreien Zeiten eine längere, tägliche Betreuungszeit als vertraglich vereinbart in Anspruch nehmen, wird ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 2,00 Euro/Ferientag bzw. unterrichtsfreier Tag erhoben. (4) Bei Vorliegen finanzieller und personeller Kapazitäten in der Einrichtung besteht die Möglichkeit, einer Betreuung über den festgestellten Betreuungsbedarf hinaus durch eine gesonderte vertragliche Vereinbarung mit dem Träger. Für die Inanspruchnahme dieser vorgenannten Betreuung wird ein Beitrag in Höhe von 2,00 /Stunde zusätzlich zu den Elternbeiträgen des Trägers über den festgestellten Betreuungsbedarf erhoben. 8 Öffnungs- und Schließzeiten (1) Die Kindereinrichtungen sind von Montag bis Freitag geöffnet. Über die tägliche Öffnungszeit entscheidet der Träger im Benehmen mit dem/der Kita-Leiter/in entsprechend dem Bedarf. (2) Die Kindereinrichtungen sind zwischen Weihnachten und Neujahr sowie am Freitag nach einem Feiertag geschlossen. Die Kindereinrichtungen können bis zu 15 Tagen in den Sommerferien schließen. Die Abstimmung über die Schließzeiten der Kita erfolgt im Benehmen zwischen der Amtsverwaltung und dem/der Kita-Leiter/in.

6 6 Anlage 1 Elternbeiträge nach dem Elternnettoeinkommen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr Jahresnettoeinkommen Monatsnettoeinkommen unterhaltberechtigt Kinder im Haushalt 1 Kind 2 Kinder 3 und mehr Kinder bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis und mehr bis zu 5 Stunden 85 % (vom Grundbetrag) 6 Stunden 100 % (Grundbetrag) 10 Stunden 115 % (vom Grundbetrag) über 10 Stunden 130 % (vom Grundbetrag)

7 7 Anlage 2 Elternbeiträge nach dem Elternnettoeinkommen für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Versetzung in die 1. Schuljahrgangsstufe Jahresnettoeinkommen Monatsnetto einkommen unterhaltsberechtigte Kinder im Haushalt 1 Kind 2 Kinder 3 und mehr Kinder bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis und mehr bis zu 5 Stunden 85 % (vom Grundbetrag) 6 Stunden 100 % (Grundbetrag) 10 Stunden 115 % (vom Grundbetrag) über 10 Stunden 130 % (vom Grundbetrag)

8 8 Anlage 3 Elternbeiträge nach dem Elternnettoeinkommen für Kinder in der 1. Schuljahrgangsstufe bis zur 6. Schuljahrgangsstufe Jahresnettoeinkommen Monatsnetto einkommen unterhaltsberechtigte Kinder im Haushalt 1 Kind 2 Kinder 3 und mehr Kinder bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis und mehr bis zu 3 Stunden 85 % (vom Grundbetrag) 4 Stunden 100 % (Grundbetrag) 6 Stunden 115 % (vom Grundbetrag) über 6 Stunden 130 % (vom Grundbetrag)

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