FAQ Häufig gestellte Fragen Thermische Gebäudesanierung für Betriebe 2015

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1 Eine Initiative von: FAQ Häufig gestellte Fragen Thermische Gebäudesanierung für Betriebe 2015 Zielgruppe 3 1. Kann ich als Vermieter von Betriebsflächen (z.b. Büro, Gasthaus, etc.) eine Förderung der Thermischen Gebäudesanierung für Betriebe beantragen? Kann ich als Privatzimmervermieter eine Förderung der Thermischen Gebäudesanierung für Betriebe beantragen? Können Körperschaften öffentlichen Rechts, Vereine, konfessionelle Einrichtungen eine Förderung der Thermischen Gebäudesanierung für Betriebe beantragen? Können (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaften (WEG) eine Förderung der Thermischen Gebäudesanierung für Betriebe beantragen? Kann eine Gemeinde eine Förderung der Thermischen Gebäudesanierung für Betriebe beantragen?... 3 Förderungsfähigkeit des Objektes 4 6. Was ist ein förderungsfähiges Objekt? Können Zubauten und Erweiterungen gefördert werden? Kann ein Gebäude gefördert werden, trotzdem es teilweise abgerissen wird? Sind Gebäude, welche sowohl zu Wohnzwecken als auch betrieblich genutzt werden, förderungsfähig? Kann für vermietete Wohnflächen eine Förderung der Thermischen Gebäudesanierung für Betriebe beantragt werden? Mein Objekt steht im Ausland. Kann ich hierfür auch einen Antrag stellen?... 4 Antragstellung und Abwicklung Wann muss die Antragstellung erfolgen? Kann ich andere Förderungen zusätzlich in Anspruch nehmen? Was ist bei denkmalgeschützten Gebäude zu beachten? Was ist bei der Teilsanierung: Austausch Fenster und Türen zu beachten?... 5 Der Energieausweis Wer darf Energieausweise erstellen? Welche Gebäudekategorien gibt es? Ist ein eigener Energieausweis für meinen Wohnbereich vorzulegen? Wie gehe ich vor, wenn ein Gebäude unterschiedliche Nutzungen aufweist (z. B. Büro und Produktionshalle)? Wo finde ich wichtige Angaben für den Förderungsantrag im Energieausweis? Was ist bei Gebäudekategorie 13 zu beachten? Wie werden die internen Gewinne und Lüftungswärmeverluste berechnet?...10 Berechnung der Förderung Wie wird die Förderung bei umfassender Sanierung Gebäudekategorie 1-12 ermittelt? Wie wird die Förderung bei umfassender Sanierung Gebäudekategorie 13 ermittelt? Wie wird der LEK-Wert berechnet, wenn dieser im Energieausweis nicht sichtbar ist? Wie erfolgt die Förderungsberechnung bei Teilsanierung Halbierung des Heizwärmebedarfs? Wie erfolgt die Förderungsberechnung bei Teilsanierung Fenster- und Türentausch? Wie erfolgt die Förderungsberechnung bei Teilsanierung Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Daches? Wie erfolgt die Förderungsberechnung bei denkmalgeschützten Gebäuden? Wann erhalte ich einen Zuschlag für Dämmstoffe mit dem österreichischen Umweltzeichen?...16 Version 08/2015 Seite 1 von 25

2 31. Wann erhalte ich einen Zuschlag für Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen? Wann erhalte ich einen Zuschlag für die Verwendung von Holzfenstern? Ist eine bestimmte Amortisationszeit einzuhalten?...17 Förderungsfähige Kosten Welche Maßnahmen werden gefördert? Welche Kosten müssen angegeben werden? Gibt es eine Förderobergrenze? Werden Kosten für die Erstellung des Energieausweises gefördert? Können die Maßnahmen von einem ausländischen Unternehmen durchgeführt werden? Können Maßnahmen gefördert werden, welche vor dem Einlangen des Förderungsantrages durchgeführt wurden?...20 Endabrechnung und Auszahlung Muss die Rechnung auf den Namen des/der Förderungswerbers/in ausgestellt sein? Ist der Betrag, der in der Förderungszusage steht, jener, den ich tatsächlich bekomme? Kann ich Pauschalrechnungen zur Endabrechnung vorlegen? Findet eine Kontrolle des geförderten Objekts statt? Was ist zu tun, wenn sich die Fertigstellung des Projektes verzögert? Was ist zu tun, wenn die Sanierung nicht wie ursprünglich geplant umgesetzt wurde? Was ist beim technischen Datenblatt zur Endabrechnung zu beachten? Können Eigenleistungen gefördert werden?...22 Förderung durch das Land Salzburg 23 Förderung durch das Land Tirol 24 Kontakt 25 Version 08/2015 FAQ Häufig gestellte Fragen Seite 2 von 25

3 Zielgruppe Allgemeine Informationen finden Sie im Infoblatt Zielgruppen. Speziell für die thermische Sanierung relevante Fragen und Antworten finden sie hier: 1. Kann ich als Vermieter von Betriebsflächen (z.b. Büro, Gasthaus, etc.) eine Förderung der Thermischen Gebäudesanierung für Betriebe beantragen? Ja. Bei Vermietung oder Verpachtung von gewerblich genutzten Flächen besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Förderung. Es ist jedoch darauf zu achten, dass Antragsteller und Rechnungsadressat ident sind, und somit der Vermieter die Sanierungskosten trägt. 2. Kann ich als Privatzimmervermieter eine Förderung der Thermischen Gebäudesanierung für Betriebe beantragen? Grundsätzlich ja. Als Abgrenzung zur Wohnbauförderung müssen jedoch mindestens elf Betten (es zählen auch Zustellbetten) vermietet werden. Als Nachweis darüber ist eine Bestätigung der Gemeinde oder des Tourismusverbandes als PDF-Dokument bei der Antragsstellung hochzuladen. 3. Können Körperschaften öffentlichen Rechts, Vereine, konfessionelle Einrichtungen eine Förderung der Thermischen Gebäudesanierung für Betriebe beantragen? Ja. Zusätzlich ist bekanntzugeben, ob es sich um eine Körperschaft, einen Verein oder konfessionelle Einrichtung gewerblicher Art handelt. 4. Können (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaften (WEG) eine Förderung der Thermischen Gebäudesanierung für Betriebe beantragen? Ja, sofern zumindest Teile des zu sanierenden Gebäudes betrieblich genutzt werden. Zur Antragstellung sind die Sanierungskosten des Gesamtgebäudes anzugeben und zusätzlich der Aufteilungsschlüssel für die Anteile (Miteigentumsanteile) zu übermitteln. Bitte beachten Sie, dass als Rechnungsadressat die (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft aufscheinen und auch diese die Rechnungen bezahlen muss. Bitte übermitteln Sie sowohl die Energieausweise für den gewerblich genutzten Teil (Energieausweis für Nicht Wohngebäudes) als auch für den zu Wohnzwecken genutzten Teil des Gebäudes (Energieausweis für Wohngebäude). 5. Kann eine Gemeinde eine Förderung der Thermischen Gebäudesanierung für Betriebe beantragen? Gemeinden selbst können im Zuge der Sanierungsoffensive nur dann als Antragsteller auftreten, wenn der von der Sanierung betroffene Betrieb (z. B. Mehrzweckhalle, Schwimmhalle) marktbestimmt geführt wird. Als Nachweis darüber ist der Gemeinderatsbeschluss als PDF-Dokument bei der Antragsstellung hochzuladen. Weiters besteht die Möglichkeit eine Förderung zu beantragen, wenn das zu fördernde Objekt im Besitz einer ausgelagerten Immobilien-Gesellschaft ist und von dieser saniert wird. Für öffentliche Gebäude im Gemeindebesitz welche nicht unter die oben angeführten Kriterien fallen, kann möglicherweise im Förderungsschwerpunkt Energiesparen in Gemeinden ein Antrag gestellt werden. Informationen für die Antragsstellung als Gemeinde sowie den Link zum Online-Antrag finden Sie hier Version 08/2015 Seite 3 von 25

4 Förderungsfähigkeit des Objektes 6. Was ist ein förderungsfähiges Objekt? Ein betrieblich genutztes Gebäude, dessen Baubewilligung vor dem erteilt wurde. 7. Können Zubauten und Erweiterungen gefördert werden? Nein. Es können nur Sanierungsmaßnahmen an bestehenden und bisher beheizten Bauteilen gefördert werden. Kapazitätsausweitungen (Vergrößerung des beheizten Bruttoraumvolumens) werden proportional von den gesamten umweltrelevanten Kosten von der KPC in Abzug gebracht. Im Antrag sind jedoch die gesamten Sanierungskosten (z. B. inklusive Dämmung des Zubaus) anzugeben. 8. Kann ein Gebäude gefördert werden, trotzdem es teilweise abgerissen wird? Ein Gebäude kann nur als Thermische Sanierung gefördert werden, wenn mehr als 50 % vom Altbestand (statisch relevante Bauteile) bestehen bleibt und dieser auch thermisch saniert wird. Sollten 50 % oder mehr abgerissen und neu errichtet werden, gilt das gesamte Gebäude als Neubau. 9. Sind Gebäude, welche sowohl zu Wohnzwecken als auch betrieblich genutzt werden, förderungsfähig? Ja. Jedoch sind Maßnahmen, die sowohl privat als auch gewerblich genutzte Objekte betreffen, nur im Ausmaß der gewerblichen Nutzung förderungsfähig. Die entstandenen Kosten für die als Wohnraum genutzten Gebäudeteile, werden aliquot von den gesamten umweltrelevanten Kosten von der KPC in Abzug gebracht. Im Antrag sind die gesamten Kosten für den gewerblich und den privat genutzten Gebäudeteil anzugeben. Die notwendigen Energieausweise müssen für die jeweiligen Zonen (z. B. Büro und Wohnung) getrennt berechnet und können als PDF-Dokument beim Online-Antrag hochgeladen werden. 10. Kann für vermietete Wohnflächen eine Förderung der Thermischen Gebäudesanierung für Betriebe beantragt werden? Nein. Die thermische Sanierung von zur Wohnnutzung vermieteten Flächen ist im Rahmen der thermischen Gebäudesanierung für Betriebe nicht förderungsfähig. 11. Mein Objekt steht im Ausland. Kann ich hierfür auch einen Antrag stellen? Nein. Die Förderungsaktion Thermische Gebäudesanierung für Betriebe gilt ausschließlich für betriebliche Objekte im Inland. Version 08/2015 FAQ Häufig gestellte Fragen Seite 4 von 25

5 Antragstellung und Abwicklung Allgemeine Informationen finden Sie in den Infoblättern Antragstellung sowie Rechtliche Grundlagen. Speziell für die thermische Sanierung relevante Fragen und Antworten finden sie hier: 12. Wann muss die Antragstellung erfolgen? Die Antragstellung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist, erfolgen. Als Eingangsdatum des Förderungsantrages bei der KPC gilt der Tag der Übermittlung des vollständigen Online-Antrages. Die erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte der Checkliste im Informationsblatt Thermische Gebäudesanierung für Betriebe. Nach erfolgter Antragstellung erhalten Sie eine Bestätigungs- . Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass fristwahrenden Anträge (z.b. durch Upload von leeren PDF- Seiten) nicht entgegengenommen werden können. Das Eingangsdatum wird erst nach Nachreichung der gesamten Unterlagen anerkannt. 13. Kann ich andere Förderungen zusätzlich in Anspruch nehmen? Landesförderung können zusätzlich zur Bundesförderung beantragt werden. Informationen über Landesförderungen, die von der KPC abgewickelt werden, erhalten Sie unter Weitere Bundesförderungen, z. B. von der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT), dem ERP- Fonds, der Austrian Wirtschaftsservice GmbH (AWS) oder der Wohnbauförderung dürfen nicht zusätzlich beansprucht werden. 14. Was ist bei denkmalgeschützten Gebäude zu beachten? Für eine Förderung von denkmalgeschützten Gebäuden ist zuerst eine Abstimmung der Sanierungsmaßnahmen mit der jeweiligen Landesstelle des Bundesdenkmalamtes erforderlich. Das Bundesdenkmalamt bestätigt die Sanierungsmaßnahmen in einem Formblatt, das dem Förderungsantrag beigelegt werden muss. Das Formblatt erhalten Sie in den Landesstellen des Bundesdenkmalamtes. Die Kontaktdaten finden Sie unter folgendem Link: Bundesdenkmalamt 15. Was ist bei der Teilsanierung: Austausch Fenster und Türen zu beachten? Wird bei der Sanierung ausschließlich der Tausch von Fenstern und Türen durchgeführt, so ist zu beachten, dass mehr als 50 % der Nettofenster- und Türflächen des gewerblich genutzten Gebäudes bzw. Gebäudeteils durch Fenster mit einem U w - Wert 1,1 W/m²K ersetzt werden müssen. Als Nettofensterfläche wird die Summe der Glasfläche, des Rahmens und der nicht überdämmte Teil des Fensterstockes bezeichnet (s.h. ÖNORM B ). Die Berechnung des U w- Wertes erfolgt anhand der ÖNORM EN ISO U-Werte welche sich nur auf das Fensterglas oder auf das Prüfnormmaß beziehen, können nicht akzeptiert werden. Version 08/2015 FAQ Häufig gestellte Fragen Seite 5 von 25

6 Der Energieausweis 16. Wer darf Energieausweise erstellen? In den Erlässen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit wurde festgelegt, welche Gruppe von Gewerbetreibenden dazu berechtigt ist einen Energieausweis zu erstellen. Dazu zählen beispielsweise Baumeister, Ziviltechniker, Architekten und Zivilingenieure. Weiters bieten viele Energieberater dieses Service an. Nützliche Informationen dazu finden Sie auf der Homepage der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes. 17. Welche Gebäudekategorien gibt es? Entsprechend der Zonierungsregeln der OIB-Richtlinie 6 sind die entsprechenden Energieausweise zu berechnen und vollständig beim Online-Antrag hochzuladen. Hierbei wird unterschieden zwischen: Energieausweis für Nicht-Wohngebäude (Kategorie 1-12): Diese werden erstellt für alle Bürogebäude, Kindergärten und Pflichtschulen, höhere Schulen und Hochschulen, Krankenhäuser, Pflegeheime, Pensionen, Hotels, Gaststätten, Veranstaltungsstätten, Sportstätten, Verkaufsstätten und Hallenbäder. Es ist darauf zu achten, eine Gebäudekategorie zu wählen, die der zu berechnenden Zone am ehesten entspricht (z.b. Arztpraxen als Bürogebäude). Energieausweis für sonstige konditionierte Gebäude (Kategorie 13): Diese werden erstellt für sonstige konditionierte Gebäude, die keine Norminnentemperatur von 20 C aufweisen z.b. Produktionshallen, beheizte Lagerhallen und Werkstätten. Die Übermittlung eines Energieausweises der Kategorie 13 ist nicht zwingend erforderlich. Anstelle kann ein Energieausweis der Kategorien 1-12 gewählt werden, welcher der zu berechnenden Zone am ehesten entspricht. Bitte beachten Sie, dass dieser Energieausweis mit der in dem Gebäude tatsächlich vorherrschenden Temperatur zu errechnen ist (über die freie Eingabe) Folgende Werte müssen jedenfalls ersichtlich sein: LEK Wert, charakteristische Länge, solare Wärmegewinne und Transmissionswärmeverluste.. Die internen Gewinne und Lüftungswärmeverluste sind weiterhin separat zu berechnen. Energieausweis für Wohngebäude: Wenn zusätzlich zur gewerblich genutzten Fläche ein Wohnbereich besteht, kann ein eigens für diesen Bereich erstellter Energieausweis vom Bestand und nach der Sanierung übermittelt werden. Die Energieausweise müssen die Kontaktdaten des Ausstellers enthalten, vollständig sein (inkl. Bauteilliste und U-Wertberechnung) und sind jeweils vor und nach der Sanierung des Gebäudes zu berechnen. 18. Ist ein eigener Energieausweis für meinen Wohnbereich vorzulegen? Sollten Energieausweise für den privaten Wohnbereich des Gebäudes vorliegen, so können diese bei der Antragstellung übermittelt werden, dies ist jedoch nicht verpflichtend. Da die Förderung pro jährlich reduzierter kwh Heizwärmebedarf begrenz ist, kann die Berücksichtigung des Heizwärmebedarfs des privaten Wohnteils unter Umständen zu einer höheren Förderung führen. 19. Wie gehe ich vor, wenn ein Gebäude unterschiedliche Nutzungen aufweist (z. B. Büro und Produktionshalle)? Bei der Antragstellung sind separate Energieausweise jeweils für den Zustand des Gebäudes vor und nach der Sanierung erforderlich: für alle von einem Heizsystem versorgten und zur Sanierung vorgesehenen Gebäudezonen welche sich auf einem Grundstück befinden. für die komplette Zone innerhalb eines Gebäudes, auch wenn Teile dieser Zone nicht saniert werden. Ausgenommen sind nicht zur Sanierung vorgesehene thermisch getrennte Gebäudetrakte. Zubauten welche im Zuge der thermischen Gebäudesanierung errichtet werden, sind im Energieausweis zu berücksichtigen und der entsprechenden Zone zuzuordnen. Version 08/2015 FAQ Häufig gestellte Fragen Seite 6 von 25

7 Für ein auf dem Grundstück befindliches Gebäude, das zur Gänze nicht saniert wird und für welches daher auch keine Förderung beantragt wird, ist kein eigener Energieausweis erforderlich. Ebenso sind für jene Gebäudezonen, welche nicht im Besitz des Antragstellers sind bzw. welche nicht vom Antragsteller gemietet oder genutzt werden, keine Energieausweise erforderlich. Details zu den Zonierungsvorgaben für den Energieausweis können Sie der OIB-Richtlinie 6 und dem Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden entnehmen ( Beispiel: Auf dem Grundstück befinden sich zwei Gebäude. Wie in der Grafik ersichtlich, besteht das erste Gebäude aus drei Zonen, das zweite Gebäude ist eine Lagerhalle. Szenario 1:Wenn Gebäude 1 und 2 saniert werden, sind für die Zonen 1, 2 und 3 jeweils getrennte Energieausweise vor und nach der Sanierung zu übermitteln. Das bedeutet: Gebäude 1 / Gebäudezone Büro : Energieausweise für Nichtwohngebäude der Gebäudekategorie 1 (Bürogebäude) vor und nach der Sanierung Gebäude 1 / Gebäudezone Verkauf : Energieausweise für Nichtwohngebäude der Gebäudekategorie 11 (Verkaufsstätten) vor und nach der Sanierung Gebäude 2 / Gebäudezone Lagerhalle : Energieausweise für sonstige konditionierte Gebäude (Gebäudekategorie 13) vor und nach der Sanierung Optional könnte ein Energieausweis für die Zone 4 vorgelegt werden (siehe Frage 18) Gebäude 1 / Gebäudezone Wohnung : Energieausweis für Wohngebäude vor und nach der Sanierung (die Kosten für die Sanierung der Wohnung werden von der KPC proportional in Abzug gebracht). Szenario 2: Wenn nur das Gebäude 1 saniert wird, sind für die Zonen 1, 2 und 3 jeweils getrennte Energieausweise vor und nach der Sanierung zu übermitteln. Für Gebäude 2 ist kein Energieausweis notwendig, da es sich hier um eine thermisch getrennte Zone (kein freier Wärmestrom zwischen den Zonen möglich) handelt und Gebäude 2 nicht saniert wird. Das bedeutet: Gebäude 1 / Gebäudezone Büro : Energieausweise für Nichtwohngebäude der Gebäudekategorie 1 (Bürogebäude) vor und nach der Sanierung Gebäude 1 / Gebäudezone Verkauf : Energieausweise für Nichtwohngebäude der Gebäudekategorie 11 (Verkaufsstätten) vor und nach der Sanierung Optional könnte ein Energieausweis für die Zone 4 vorgelegt werden (siehe Frage 18) Gebäude 1 / Gebäudezone Wohnung : Energieausweis für Wohngebäude vor und nach der Sanierung (die Kosten für die Sanierung der Wohnung werden von der KPC proportional in Abzug gebracht). Version 08/2015 FAQ Häufig gestellte Fragen Seite 7 von 25

8 20. Wo finde ich wichtige Angaben für den Förderungsantrag im Energieausweis? Beispiel für Gebäudekategorie 1 12: Abbildung Seite 1 des Energieausweises Version 08/2015 FAQ Häufig gestellte Fragen Seite 8 von 25

9 Beispiel für Gebäudekategorie 1 12: Abbildung Seite 2 des Energieausweises Beheiztes Bruttovolumen (wichtig bei Kapazitätsausweitung) Charakteristische Länge (l C ) Spezifischer Heizwärmebedarf HWB* [kwh/(m³a)] Heizwärmebedarf für diesen Standort [kwh/a] Spezifischer Kühlbedarf KB* [kwh/(m³a)] Ersteller des Energieausweises Unterschrift des Erstellers des Energieausweises Version 08/2015 FAQ Häufig gestellte Fragen Seite 9 von 25

10 21. Was ist bei Gebäudekategorie 13 zu beachten? Im Energieausweis der Gebäudekategorie 13 muss entgegen der OIB-Richtlinie auch weiterhin die Gebäudegeometrie erfasst werden. Eine Übermittlung der reinen U-Wert-Aufstellung ist nicht ausreichend. Daher sind folgende Angaben zur Förderungsberechnung zu übermitteln: LEK-Wert Charakteristische Länge l C solare Wärmegewinne Q s Transmissionswärmeverluste Q T Ausnutzungsgrad für Gewinne im Heizfall (leicht 0,9; mittel 0,98 oder schwere Bauweise 1,0) Sofern die oben angegebenen Werte aus einem Energieausweis der Kategorien 1-12 ersichtlich sind, kann auf die Übermittlung eines Energieausweises der Kategorie 13 (sonstige Gebäudekategorien) verzichtet werden. Darüber hinaus ist dieser Energieausweis mit der in dem Gebäude tatsächlich vorherrschenden Temperatur zu errechnen (freie Eingabe). Des Weiteren ist eine separate Berechnung folgender Parameter vorzulegen (siehe auch nächster Absatz): Tatsächliche interne Gewinne Q i Tatsächliche Lüftungswärmeverluste Q V 22. Wie werden die internen Gewinne und Lüftungswärmeverluste berechnet? Für sonstige konditionierte Gebäude, die keine Norminnentemperatur von 20 C aufweisen z.b. Produktionshallen, beheizte Lagerhallen und Werkstätten (gemäß OIB Richtlinie 6) sind keine standardisierten Werte (Defaultwerte) zulässig. Wesentliche Einflussfaktoren des Heizwärmebedarfs sind die internen Gewinne und die Lüftungswärmeverluste. Folgende Berechnungen sind daher zusätzlich zum Energieausweis vom Energieberater oder Ziviltechniker durchzuführen und als eigenständiges PDF über die Online-Plattform hochzuladen: Tatsächliche interne Gewinne Qi Tatsächliche Lüftungswärmeverluste QV Die tatsächlich nutzbaren internen Gewinne innerhalb der Heizperiode (HT Heiztage) sind von der Nutzung des Gebäudes abhängig (z. B. Anzahl der Personen, Art und Volllaststunden der Maschinen). Es sind ausschließlich die Volllaststunden innerhalb einer Heizperiode, sowie die tatsächliche Abwärme (nicht Leistung) zur Berechnung heranzuziehen. Version 08/2015 FAQ Häufig gestellte Fragen Seite 10 von 25

11 Beispiele für die Berechnung der internen Gewinne: 2 x Drehbank Wärmeabgabe je 10 kw h/ Heizperiode => kwh/a 40x Leuchtstoffröhren Wärmeabgabe je 10 W h/ Heizperiode => 720 kwh/a 5 Personen (leichte Arbeit) Wärmeabgabe je 320 W h/ Heizperiode => kwh/a Summe nutzbare interne Gewinne: kwh/ Heizperiode Die tatsächlichen Lüftungswärmeverluste innerhalb der Heizperiode sind von der Nutzung des Gebäudes abhängig (z.b. Art und Volllaststunden der Entlüftung, Dichtheit der Fenster). Beispiele für die Berechnung der Lüftungswärmeverluste: Lüftungswärmeverluste durch hygienischen Mindestluftwechsel: Lüftungswärmeverluste durch undichte Fenster und Türen: kwh/ Heizperiode kwh/ Heizperiode Lüftungswärmeverluste durch mechanische Lüftung ohne Wärmerückgewinnung: Gesamtlüftungswärmeverlust innerhalb der Heizperiode : kwh/ Heizperiode kwh/ Heizperiode Die solaren Gewinne sowie die Transmissionswärmeverluste sind von der Nutzung des Gebäudes unabhängig und werden dem Energieausweis entnommen. Der tatsächliche Heizwärmebedarf wird anhand dieser ermittelten Werte und der im Energieausweis angegeben Werte von Seiten der KPC berechnet. Zugrundeliegende Formel: Q h =(Q T +Q V )-η*(q s +Q i ) Q h Q T Q V η Heizwärmebedarf Transmissionswärmeverluste Lüftungswärmeverluste Ausnutzungsgrad leicht 0,9; mittel 0,98; schwer 1,0 Q s Q i solare Wärmegewinne interne Wärmegewinne Ein Beispiel zur Förderungsberechnung für Gebäudekategorie 13 finden Sie unter Frage 24 Version 08/2015 FAQ Häufig gestellte Fragen Seite 11 von 25

12 Berechnung der Förderung Allgemeine Informationen finden Sie im Infoblatt Förderungsberechnung. 23. Wie wird die Förderung bei umfassender Sanierung Gebäudekategorie 1-12 ermittelt? Die Förderberechnung ist abhängig von den jeweiligen Gebäudekategorien, Erläuterungen dazu finden Sie unter Frage 17. Der Heizwärmebedarf (HWB*) kann für Ihr Gebäude anhand der Formel: 8,5*(1+2,5 / l c ) errechnet werden. Liegt beispielsweise die charakteristische Länge (l c ) nach der Sanierung bei 1,9 dann errechnet sich anhand der Formel für Ihr Gebäude 8,5*(1+2,5 / 1,9) ein Wert von 19,68 kwh/m³a. Der Kühlbedarf (KB*) sollte laut OIB-Richtlinie für jedes Gebäude max. 2 kwh/m³a sein. Dem Fallbeispiel folgend bedeutet dies: Variante 1: Unterschreitung HWB* laut OIB-Anforderungen um 45 % HWB* 10,82 kwh/m³a und KB* 1,4 kwh/m³a = 30 % Förderungssatz Variante 2: Unterschreitung HWB* laut OIB-Anforderungen um 25 % HWB* 14,76 kwh/m³a und KB* 1,6 kwh/m³a = 25 % Förderungssatz Variante 3: Unterschreitung HWB* laut OIB-Anforderungen um 15 % HWB* 16,72 kwh/m³a und KB* 1,8 kwh/m³a = 20 % Förderungssatz Wenn Sie nun anhand der Formel 8,5*(1+2,5 / l c ) die OIB Anforderung für Ihr Gebäude errechnet haben, können Sie prüfen um wie viel Prozent der HWB* nach Sanierung (laut Energieausweis) die OIB Anforderung unterschreitet. Wo die wichtigsten Angaben im Energieausweis zu finden sind, kann der grafischen Darstellung unter Frage 20 entnommen werden. Vereinfacht können Sie den möglichen Förderungssatz zudem anhand nachfolgender Grafik ermitteln: Mit der charakteristischen Länge und dem HWB* (laut Energieausweis nach Sanierung) können Sie rasch Ihren Förderungssatz ablesen. Wird zum Beispiel wieder 1,9 l c angenommen liegt Ihr Projekt, wie im Beispiel erkennbar, im Bereich der 25 %-igen Förderung. Bitte beachten Sie auch die Einhaltung der Amortisationszeit als Fördervoraussetzung. Siehe dazu Frage 33. Version 08/2015 FAQ Häufig gestellte Fragen Seite 12 von 25

13 24. Wie wird die Förderung bei umfassender Sanierung Gebäudekategorie 13 ermittelt? Die entsprechenden Nachweise zur Erreichung der Förderungsbedingungen sind einerseits durch Vorlage eines Energieausweises und andererseits durch separate Berechnung der internen Gewinne und Lüftungswärmeverluste zu erbringen (siehe dazu Frage 22). Beispiel einer Förderungsberechnung bei Unterschreitung der OIB Anforderungen: Bestand: Transmissionswärmeverluste (Q T ) lt. Energieausweis: tats. Lüftungsverluste (Q V ) laut Berechnung: ,00 kwh/a ,00 kwh/a Ausnutzungsgrad (η) = 1 Solare Wärmegewinne (Q s ) lt. Energieausweis: tats. interne Gewinne (Q i ) laut Berechnung: ,58 kwh/a ,00 kwh/a Q hvor = (Q T +Q V )-η*(q s +Q i ) Q hvor = ( , ,00) - 1*(11.148, ,00) = ,00 kwh/a Nach Sanierung: Transmissionswärmeverluste (Q T ) lt. Energieausweis: tats. Lüftungsverluste (Q V ) lt. Berechnung: ,00 kwh/a ,00 kwh/a Ausnutzungsgrad (η) = 1 Solare Wärmegewinne (Q s ) lt. Energieausweis: tats. interne Gewinne (Q i ) lt. Berechnung: ,60 kwh/a ,00 kwh/a Q hnach = (Q T +Q V )-η*(q s +Q i ) Q hnach = ( , ,00) - 1*(14.575, ,00) = ,00 kwh/a Q red = Q hvor Q hnach = ,02 kwh/a förderfähige Projektkosten ,00 Euro LEK Wert nach der Sanierung lt. Energieausweis 26 Fördersatz bei LEK Wert von 26 25% Förderung mit 25 % Fördersatz Maximal mögliche Förderung = Q red *0, ,00 Euro ,86 Euro Daher beträgt die Förderung ,00 Euro Version 08/2015 FAQ Häufig gestellte Fragen Seite 13 von 25

14 25. Wie wird der LEK-Wert berechnet, wenn dieser im Energieausweis nicht sichtbar ist? Der LEK-Wert ("Linie europäischer Kriterien", ÖNORM B8110 und H 5055) kennzeichnet den Wärmeschutz der Gebäudehülle unter Bedachtnahme auf die Geometrie des Gebäudes und wird wie folgt ermittelt: LEK = 300 * (U m / (2 + l c )) U m - mittlerer U-Wert der Gebäudehülle l c - charakteristische Länge Beispielauszug aus einem Energieausweis der Gebäudekategorie 13: Berechnung für dieses Beispiel: LEK = 300 * (0,53 / (2+2,33)) = 36,72 Berechnung des mittleren U-Wertes U m, wenn der Energieausweis diesen nicht auswirft: U m = [A w1 U w1 ] + [A f1 U f1 ] + [A w2 U w2 ] + [A f2 U f2 ]+... +[A wn U wn ] + [A fn U fn ] A ges U m - A w - A f - U w - U f - A ges - mittlerer U-Wert Fläche der Wand (ohne Fenster) Fläche des Fensters U-Wert der Wand U-Wert des Fensters Gesamte Gebäudehüllfläche (Wände + Fenster) 26. Wie erfolgt die Förderungsberechnung bei Teilsanierung Halbierung des Heizwärmebedarfs? Ein Fördersatz von 15 % kann gewährt werden, wenn mindestens eine Halbierung des ursprünglichen spezifischen Heizwärmebedarfs (HWB*) durch die Sanierung erreicht wird, bzw. wenn bei einem Gebäude der Kategorie 13 der LEK Wert halbiert wird. Beispiele: HWB* 70 kwh/m³a vor Sanierung - HWB* 35 kwh/m³a nach Sanierung = 15 % Förderungssatz. LEK Wert 84 vor der Sanierung LEK Wert 42 nach der Sanierung = 15 % Förderungssatz. Version 08/2015 FAQ Häufig gestellte Fragen Seite 14 von 25

15 27. Wie erfolgt die Förderungsberechnung bei Teilsanierung Fenster- und Türentausch? Ein Fördersatz von 10 % kann gewährt werden, wenn nach der Sanierung mindestens 50 % der Gesamtnettofenster- und Türflächen einen Uw- Wert 1,1 W/m²K aufweisen. Wird eine thermisch getrennte Zone saniert (s.h. Frage 19), so ist es ausreichend, mindestens 50 % der Nettofenster- und Türflächen dieser Zone auf einen Uw Wert 1,1 W/m²K zu sanieren. Als Nettofensterfläche wird die Summe der Glasfläche, Rahmen und der nicht überdämmte Teil des Fensterstockes bezeichnet (s.h. ÖNORM B ). Die Berechnung des Uw-Wertes erfolgt anhand der ÖNORM EN ISO U-Werte welche sich nur auf das Fensterglas oder auf das Prüfnormmaß beziehen, können nicht akzeptiert werden. Zur Einreichung eines Förderantrages sind auch bei einer Teilsanierung der Bestandsenergieausweis sowie der Energieausweis nach Sanierung notwendig. Zu den förderungsfähigen Kosten zählen Fenster, Türen, sowie deren Einbau, Verschattung und Regelung, Baustellengemeinkosten und Planungsleistungen. Wird mehr als diese eine Maßnahme durchgeführt, so sind die Förderungsvoraussetzungen für eine umfassende Sanierung oder die Halbierung des Heizwärmebedarfs einzuhalten. Es kann jeweils nur eine Teilsanierung (Fenstertausch oder Sanierung oberste Geschoßdecke/Dach) pro Jahr eingereicht werden. Wird mehr als diese eine Maßnahme durchgeführt, so sind die Förderungsvoraussetzungen für eine umfassende Sanierung oder die Halbierung des Heizwärmebedarfs einzuhalten. Wenn Ihr Gebäude bereits gut saniert ist, so beachten Sie bitte auch die Fördersätze bei Unterschreitung der OIB-Anforderung. Weiters weisen wir auf die Einhaltung der Amortisationszeit als Fördervoraussetzung hin. Siehe dazu Frage Wie erfolgt die Förderungsberechnung bei Teilsanierung Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Daches? Zur Einreichung eines Förderantrages sind auch bei einer Teilsanierung der Bestandsenergieausweis sowie ein Planungsenergieausweis notwendig. Ein Fördersatz von 10 % kann gewährt werden, wenn nach der Sanierung der U-Wert der obersten Geschoßdecke bzw. des Daches (oberhalb einer beheizten Räumlichkeit) eines Gebäudes maximal 0,2 W/m²K beträgt. Beispiel Dachdämmung: U - Wert des Daches nach Sanierung 0,18 W/m²K = 10 % Förderungssatz Zu den förderungsfähigen Kosten zählen die Dämmung, sowie deren Anbringung, Baustellengemeinkosten und Planungsleistungen. Es kann jeweils nur eine Teilsanierung (Fenstertausch oder Sanierung oberste Geschoßdecke/Dach) pro Jahr eingereicht werden. Wird mehr als diese eine Maßnahme durchgeführt, so sind die Förderungsvoraussetzungen für eine umfassende Sanierung oder die Halbierung des Heizwärmebedarfs einzuhalten. Wenn Ihr Gebäude bereits gut saniert ist, so beachten Sie bitte auch die Fördersätze bei Unterschreitung der OIB-Anforderung. Weiters weisen wir auf die Einhaltung der Amortisationszeit als Fördervoraussetzung hin. Siehe dazu Frage 33. Version 08/2015 FAQ Häufig gestellte Fragen Seite 15 von 25

16 29. Wie erfolgt die Förderungsberechnung bei denkmalgeschützten Gebäuden? Für denkmalgeschützte Gebäude gelten besondere Förderungsvoraussetzungen. Die durchgeführten Maßnahmen müssen aus denkmalpflegerischer Sicht für das Bauwerk vertretbar sein. Um dies nachzuweisen, ist gemeinsam mit dem Förderungsantrag die Bestätigung des Bundesdenkmalamtes (Formblatt Denkmalschutz Sanierungsoffensive ) über die geplanten Maßnahmen zu übermitteln. Das genannte Formblatt erhalten Sie in den Landesstellen des Bundesdenkmalamtes. Ein Fördersatz von 15 % kann gewährt werden, wenn bei denkmalgeschützten Gebäuden der ursprüngliche spezifische Heizwärmebedarfs (HWB*) mindestens um 25 % reduziert wird, bzw. wenn bei einem Gebäude der Kategorie 13 der LEK Wert um mindestens 25 % reduziert wird. Beispiele: HWB* 100 kwh/m³a vor Sanierung - HWB* 75 kwh/m³a nach Sanierung = 15 % Förderungssatz. LEK Wert 96 vor der Sanierung LEK Wert 72 nach der Sanierung = 15 % Förderungssatz. 30. Wann erhalte ich einen Zuschlag für Dämmstoffe mit dem österreichischen Umweltzeichen? Werden bei mehr als 25 % der gedämmten Flächen (signifikant) Dämmstoffe verwendet, die mit dem österreichischen Umweltzeichen ausgezeichnet sind, wird ein Zuschlag von 5 % auf den Förderungssatz, bis zu den beihilferechtlichen Höchstgrenzen vergeben. Der Nachweis darüber ist bei der Endabrechnung durch die Übermittlung des Umweltzeichen-Zertifikats zu erbringen. Dämmstoffe, die mit dem österreichischen Umweltzeichen ausgezeichnet sind, finden Sie unter folgendem Link: Falls im Zuge der Endabrechnung keine Vorlage des österreichischen Umweltzeichenzertifikates von den verwendeten Dämmstoffen erfolgt, so wird der vorher gewährte Zuschlag nachträglich gestrichen. Aufgrund der beihilferechtlichen Höchstgrenze besteht für Großunternehmen bei einem Standardfördersatz von 30 % keine Zuschlagsmöglichkeit. 31. Wann erhalte ich einen Zuschlag für Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen? Werden bei mehr als 25 % der gedämmten Flächen (signifikant) Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet, wird ein Zuschlag von 10 % auf den Förderungssatz, bis zu den beihilferechtlichen Höchstgrenzen vergeben. Zu den Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen zählen Dämmstoffe aus: Flachs Hanf Schafwolle Holzfasern (Holzfaserdämmplatten sowie Einblas- und Schüttdämmstoffe aus Holzfasern) Holzschnitzel- und Späne (Einblas- und Schüttdämmstoffe) Baumwolle Kokosfaser Stroh- und Wiesengras Schilfrohr Getreidegranulat Kork Zellulose Der Nachweis für den überwiegenden Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen ist bei der Endabrechnung zu erbringen. Version 08/2015 FAQ Häufig gestellte Fragen Seite 16 von 25

17 Falls im Zuge der Endabrechnung keine Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen in den Rechnungen ersichtlich sind, so wird der vorher gewährte Zuschlag nachträglich gestrichen. Aufgrund der beihilferechtlichen Höchstgrenze besteht für Großunternehmen bei einem Standardfördersatz von 30 % keine Zuschlagsmöglichkeit. 32. Wann erhalte ich einen Zuschlag für die Verwendung von Holzfenstern? Bei einem umfassendem Einsatz von Holzfenstern (mindestens 75 % der Fensterflächen) wird ein Zuschlag von 5 % auf den Förderungssatz, bis zu den beihilferechtlichen Höchstgrenzen vergeben. Holzfenster sind Fenster deren Rahmen, Fensterstock und Fensterflügel aus Holz gefertigt wurden. Sektionaltore können bei der Ermittlung der Fensterflächen für den Holzfensterzuschlag unberücksichtigt bleiben. Balkontüren sind jedenfalls zur Fensterfläche dazuzuzählen. Für die Verwendung von Holz bei Glasfassaden in Holzriegelkonstruktion kann kein Holzfensterzuschlag gewährt werden, da die Holzpfosten vorrangig der statischen Konstruktion dienen. Aufgrund der beihilferechtlichen Höchstgrenze besteht für Großunternehmen bei einem Standardfördersatz von 30 % keine Zuschlagsmöglichkeit. 33. Ist eine bestimmte Amortisationszeit einzuhalten? Eine wesentliche Förderungsvoraussetzung ist, dass die beantragte Maßnahme ohne Förderung nicht ausreichend rentabel ist. Für die Umweltförderung im Inland wurde daher eine Amortisationszeit von drei Jahren als Untergrenze definiert. Zur Berechnung der Amortisationszeit werden die österreichweit gemittelten Energiepreise zum Einreichzeitpunkt herangezogen. Beträgt die Amortisationszeit Ihrer Maßnahme weniger als drei Jahre, so besteht leider keine Förderungsmöglichkeit. Beispiel für die Berechnung der Amortisationszeit: Eingereichte Projektkosten für Thermische Gebäudesanierung : Euro Energiekosten Erdgas: 0,057 Euro / kwh Brennstoffkosten vor der Sanierung: Brennstoffkosten nach der Sanierung: Energiekosteneinsparung: Euro / Jahr 800 Euro / Jahr Euro / Jahr In Relation zu den eingereichten Projektkosten errechnet sich eine Amortisationszeit von: Euro / Euro/a = 8,87 Jahre Version 08/2015 FAQ Häufig gestellte Fragen Seite 17 von 25

18 Förderungsfähige Kosten 34. Welche Maßnahmen werden gefördert? Gefördert werden Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes von betrieblich genutzten Gebäuden, Verschattungen und Lüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung wie: Dämmung der Außenfassade förderungsfähig Wärmedämmung, Unterkonstruktion von hinterlüfteten Fassaden (Metall- und Holzriegelkonstruktionen); Putzarbeiten, Fassadenreinigung, Malerarbeiten, kleine Maurerarbeiten (z.b. bei Fenstertausch), Holzriegelkonstruktionen mit Wärmedämmung, Fensterbleche, Fensterbänke, Fassadenanschlüsse, gedämmte Fassadenelemente (Sandwichpaneele), Gesimse/Fensterfaschen, Abschneiden von Balkonen, Dämmung von bestehenden Balkonen, De- und Widermontage von bereits vorhandenen Aufbauten (z.b. Solaranlangen), wenn dies zur Anbringung der Wärmedämmung erforderlich ist, Maßnahmen zur Vermeidung von Wärmebrücken (z. B. Überdämmung im Sockelbereich, etc.) Nicht förderungsfähig Fassadenverkleidung bzw. Fassadenschalungen (Alu-, Faserzement-, Holzfassaden u. dgl.) die Konstruktion des Dämmraumes inkl. der Dämmung ist förderfähig, Beschriftungen, Kunstmalereien, Verzierungen, Putzausbesserungen und Malerarbeiten ohne Wärmedämmung, Spenglerarbeiten (Dachrinnen, -abläufe, o.ä.), Blitzschutz, Elektroinstallationen, umfangreiche Mauerarbeiten bei Zuoder Umbauten, Innenausbauten, Neukonstruktion von Balkonen Dämmung oberste bzw. unterste Geschossdecke förderungsfähig Dämmmaterial und Dämmarbeiten, Estrich, Dampfbremsen Nicht förderungsfähig Dämmungen und Estrich zwischen beheizten Geschossen, Trittschalldämmung, Bodenbelag, Unterbeton/tragende Decke, Rollierung, Fußbodenheizung Keller Förderungsfähig Perimeterdämmung, Grabungen für die Perimeterdämmung, innenliegende Wärmedämmung bei erdberührenden Wänden und Fußböden, Wärmedämmung zu unbeheizten Räumen; Abdichtungen, wenn im Zuge der Wärmedämmung notwendig Nicht förderungsfähig Trockenlegung, Kanalarbeiten, Abdichtrungen ohne Wärmedämmungsmaßnahmen Dämmung des Daches und oberste Geschossdecke Förderungsfähig Dämmmaterial und Dämmarbeiten, Lattung, Sparrenaufdopplung zur Anbringung der Wärmedämmung, Schalungen (auch Innen- und Dachschalung), Dampfbremsen, Dachpappe, Unterspannbahnen, Firstentlüftungen, bei Flachdächern der Aufbau ab tragender Decke (inkl. Abdichtungen, Dichtfolie, Bitumen, Schüttung), Hochzüge Nicht förderungsfähig Dacheindeckung, Dachstuhlkonstruktion, Sparren, Spenglerarbeiten (außer Fassadenanschlüsse und Attikaverblechung), Windbretter, Stirnbretter, Schneefang, Bodenbelag bei Flachdächern (z.b. Waschbetonplatten, Gründach), Attikakonstruktionen, Dachgeschoßausbauten Version 08/2015 FAQ Häufig gestellte Fragen Seite 18 von 25

19 Sanierung bzw. Austausch der Fenster und Außentüren Förderungsfähig Austausch von Fenstern und Außentüren, Sanierung und Tausch bestehender Verglasungen, Rahmen und Dichtungen, Fensterbänke, Fensteranschlüsse und damit verbundene Verblechungen, Verputzarbeiten, Malerarbeiten (auch innen, im Ausmaß des Fensterbereiches), Sanierung von bestehenden, beheizten Wintergärten, gedämmte Tore Nicht förderungsfähig automatische Antriebe (Türschließer), Innentüren und Innenfenster, Neubau von Wintergärten, Tore von unbeheizten Räumen (Garagen, Lagerhallen) Verschattungssysteme zur Reduzierung des Kühlbedarfs des Gebäudes Förderungsfähig bewegliche bzw. unbewegliche außen liegende Systeme, Außenjalousien, Rollläden, Markisen, Regelung der Verschattungssysteme Nicht förderungsfähig innen liegende Verschattung (Jalousien, Gardinen, Rollos) Einbau von Wärmerückgewinnungsanlagen bei Lüftungssystemen im Zuge der thermischen Sanierung des Gebäudes Förderungsfähig Lüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung, Regelung der Lüftungsanlage Nicht förderungsfähig Lüftungskanäle Allgemeinkosten Förderungsfähig Erstellung der Energieausweise, Energieberatung und Planungskosten, jedoch bis maximal 10 % der Baukosten, Baustellengemeinkosten (Gerüst, Baustelleneinrichtung/-reinigung) Nicht förderungsfähig alle Maßnahmen die nicht die Gebäudehüllfläche betreffen (Außenanlagen, Bepflanzungen, Asphaltierungen), Entsorgungskosten, Drainagen / Trockenlegungen, Elektro-, Sanitär- und Heizungsinstallationen, Gebühren, Verbrauchsmaterial 35. Welche Kosten müssen angegeben werden? Es ist wichtig, dass die Kosten für die gesamte thermische Sanierung (ggf. inklusive Zubau und Wohnung) angegeben werden. Die Kosten für Zubau und Wohnung werden von den gesamten umweltrelevanten Kosten von der KPC proportional in Abzug gebracht. Ein Trennen der Kostenpositionen z. B. in Wohnung und Gewerbe ist daher nicht erforderlich. Version 08/2015 FAQ Häufig gestellte Fragen Seite 19 von 25

20 36. Gibt es eine Förderobergrenze? Ja, die maximal mögliche Förderung ist abhängig von der Reduktion des Heizwärmebedarfs durch die Sanierung. Die Heizwärmeeinsparung wird anhand der Energieausweise ermittelt. Berechnen Sie dazu die Differenz der kwh/a des Standortklimas vor und nach der Sanierung. Wo Sie diesen Wert im Energieausweis finden, können Sie der Grafik unter Frage 20 entnehmen. Die maximal mögliche Förderung beträgt 0,88 Euro pro eingesparter kwh Heizwärmebedarf im Jahr. 37. Werden Kosten für die Erstellung des Energieausweises gefördert? Die Kosten für den Energieausweis können wie alle anderen Planungsleistungen (immaterielle Leistungen) im Zusammenhang mit einer der angeführten Sanierungsmaßnahmen gefördert werden. Planungsleistungen können bis zu einer Höhe von maximal 10 % der umweltrelevanten Investitionskosten anerkannt werden. 38. Können die Maßnahmen von einem ausländischen Unternehmen durchgeführt werden? Ja, die Sanierungsmaßnahmen können auch von einem Unternehmen durchgeführt werden, dessen Firmensitz sich im Ausland befindet. jedoch müssen Kostenvoranschläge und Rechnungen in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein. Der Standort des geförderten Objekts muss allerdings im Inland liegen. 39. Können Maßnahmen gefördert werden, welche vor dem Einlangen des Förderungsantrages durchgeführt wurden? Die Antragstellung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist, erfolgen. Immaterielle Leistungen, wie zum Beispiel die Erstellung des Energieausweises, sind davon ausgenommen. Bestellungen, welche vor dem Einlangen des Förderungsantrages getätigt wurden, können nicht gefördert werden und führen zu einer Ablehnung. Als Eingangsdatum des Förderungsantrages bei der KPC gilt der Tag der Übermittlung des vollständigen Online-Antrages. Version 08/2015 FAQ Häufig gestellte Fragen Seite 20 von 25

21 Endabrechnung und Auszahlung Allgemeine Informationen finden Sie im Infoblatt zur Endabrechnung. Speziell für die thermische Sanierung relevante Fragen und Antworten finden sie hier: 40. Muss die Rechnung auf den Namen des/der Förderungswerbers/in ausgestellt sein? Ja. Die zur Endabrechnung eingereichten Rechnungen müssen auf den Namen des/der Förderungswerbers/in lauten. 41. Ist der Betrag, der in der Förderungszusage steht, jener, den ich tatsächlich bekomme? Bei dem in der Förderungszusage genannten Betrag handelt es sich um die für Sie maximal reservierte Förderungssumme auf Basis der Antragsdaten. Der tatsächliche Förderungsbetrag wird erst nach Umsetzung der Maßnahme(n) und Übermittlung der Endabrechnungsunterlagen inkl. aller Rechnungen ermittelt und ausbezahlt. Der in der Förderungszusage genannte vorläufige Betrag kann jedoch nicht überschritten werden. 42. Kann ich Pauschalrechnungen zur Endabrechnung vorlegen? Nein. Aus den Rechnungen müssen die detaillierten Kostenpositionen hervorgehen, damit deren Förderungsfähigkeit geprüft werden kann. Pauschalrechnungen (z.b. von Generalunternehmern) können nicht anerkannt werden. 43. Findet eine Kontrolle des geförderten Objekts statt? Zur Sicherstellung der Einhaltung des dauerhaften Umwelteffekts werden stichprobenartige Vor-Ort- Kontrollen durchgeführt. 44. Was ist zu tun, wenn sich die Fertigstellung des Projektes verzögert? Sollte es sich um eine Verzögerung der Fertigstellung bis maximal zwölf Monate handeln, ist ein formloser Antrag auf Fristverlängerung bei der KPC zu stellen. Sollte eine längere Nachfrist notwendig sein, ist eine ausführliche Begründung der Verzögerung zu übermitteln. Der Antrag muss von der KPC erneut der Umweltförderungskommission zur Entscheidung vorgelegt werden. 45. Was ist zu tun, wenn die Sanierung nicht wie ursprünglich geplant umgesetzt wurde? Wenn es bei der Umsetzung zu Abweichungen gekommen ist, so ist im Zuge der Endabrechnung ein neuer Energieausweis basierend auf den tatsächlich umgesetzten Sanierungsmaßnahmen zu übermitteln. Version 08/2015 FAQ Häufig gestellte Fragen Seite 21 von 25

22 46. Was ist beim technischen Datenblatt zur Endabrechnung zu beachten? Mit der positiven Beurteilung wird dem Förderwerber gleichzeitig das technische Datenblatt zur Endabrechnung übersandt. Dieses gibt eine Übersicht über sämtliche für die thermische Sanierung des Objekts eingereichten Maßnahmen. Im Zuge der Endabrechnung ist dieses Datenblatt zu vervollständigen und gleichzeitig mit der Endabrechnung zu übermitteln. Entspricht die tatsächliche Ausführung der thermischen Sanierung nicht den eingereichten Maßnahmen, so ist gleichzeitig mit der Endabrechnung ein neuer Energieausweis (basierend auf den tatsächlich ausgeführten Maßnahmen) zu übermitteln. Da es sich um einen Vertragspunkt handelt, ist das vollständig ausgefüllte technische Datenblatt ebenfalls (mit den tatsächlich durchgeführten Maßnahmen) zu übermitteln. 47. Können Eigenleistungen gefördert werden? Nein, Eigenleistungen sind nicht förderungsfähig. Weitere Informationen zur Endabrechnung, finden Sie unter dem Punkt Auszahlung. Version 08/2015 FAQ Häufig gestellte Fragen Seite 22 von 25

23 Förderung durch das Land Salzburg Das Land Salzburg fördert im Rahmen des Klima- und Umweltpaktes (KLUP) umfassende Thermische Gebäudesanierungen von Betriebsbauten. Die KPC ist mit der Abwicklung dieser Förderung betraut. Wenn sich das zu sanierende Objekt im Land Salzburg befindet, so besteht die Möglichkeit, ergänzend zur Umweltförderung im Inland (UFI) eine Förderung des Landes Salzburg zu erhalten. Die Förderung richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen, Einrichtungen der öffentlichen Hand und Gebietskörperschaften sowie Beherbergungsbetriebe mit mehr als zehn Betten. Nicht gefördert werden natürliche und juristische Personen, die neben der Förderung im Rahmen von KLUP und UFI von anderen Förderungssystemen des Landes Salzburg, insbesondere der Wohnbauförderung, erfasst werden sowie Maßnahmen der Gemeinden, die entsprechende Bedarfszuweisungen aus dem Gemeindeausgleichsfonds (GAF) erhalten. Gefördert werden umfassende energetische Sanierungen, das sind zeitlich zusammenhängende Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle mit Projektstandort im Land Salzburg. Nicht förderungsfähig ist die Teilsanierung von Gebäuden durch Einzelmaßnahmen (nur durch Austausch der Außenfenster oder türen oder nur durch Dämmung der obersten Geschoßdecke oder des Daches). Voraussetzung für eine Landesförderung ist die elektronische Antragstellung vor Baubeginn bzw. vor Liefertermin bei der KPC. Mit dem Online-Antrag wird gleichzeitig auch die Förderung aus dem Klima- und Umweltpakt beantragt und bearbeitet. Die Förderung wird abhängig von der jährlich erzielten Emissionsreduktion an CO 2 gemäß folgendem Pauschalförderungssatz ausbezahlt: 300 Euro / Tonne CO 2 -Emissionsreduktion pro Jahr Die maximale Förderung pro Projekt beträgt Euro. Die CO 2 -Emissionsreduktion wird von der KPC ermittelt. Die Gesamtsumme aller für dieses Projekt erhaltenen Förderungen darf 30 % (und allfällige Zuschläge) der gemäß Allgemeiner Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung EG Nr. 800/2008) ermittelten umweltrelevanten Mehrinvestitionskosten nicht übersteigen. Details können dem Informationsblatt (KLUP) entnommen werden. Version 08/2015 FAQ Häufig gestellte Fragen Seite 23 von 25

24 Förderung durch das Land Tirol Neben dem Management der Umweltförderungen des Bundes übernimmt die Kommunalkredit Public Consulting auch das Förderungsmanagement für das Tiroler Wirtschaftsförderungsprogramm im Auftrag des Landes Tirol. Die Antragstellung der Tiroler Landesförderung erfolgt automatisch mit dem Antrag der Umweltförderung des Lebensministeriums. Die Förderung richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen, der gewerblichen Wirtschaft, die in Besitz einer aufrechten Gewerbeberechtigung nach der Gewerbeordnung sind. Darüber hinaus werden Klein- und Mittelbetriebe gemäß nachstehender Liste gefördert: erwerbswirtschaftliche Betreiber von touristisch bzw. freizeitwirtschaftlich relevanten Infrastruktureinrichtungen (z.b. Bäder, Campingplätze, Bootsvermietung, Minigolfplätze, Freizeitparks, Kinos, Tanzschulen, Tennis- und Tischtennisplätze inkl. Tennishallen, Ballonfahr- und Hänge- bzw. Gleitschirmunternehmen, Raftingunternehmen, etc.) Telekommunikations- und Rundfunkunternehmen mit der Berechtigung der RTR GmbH Sprengmittelhändler Buchhalter / Bilanzbuchhalter / Personalverrechner Mitglieder der Kammer der Architekten und Ingenieurskonsulenten für Tirol und Vorarlberg mit Standort in Tirol Details können dem Informationsblatt entnommen werden. Die Landesförderung beträgt maximal 30 % der im Rahmen der Sanierungsoffensive gewährten Bundesförderung und wird als De-minimis -Förderung vergeben. Version 08/2015 FAQ Häufig gestellte Fragen Seite 24 von 25

25 Kontakt Für weitere Informationen wenden Sie sich an: Kommunalkredit Public Consulting GmbH Türkenstraße Wien Fax: 01/ umwelt@kommunalkredit.at Förderungen zur Thermischen Sanierung für Betriebe: Telefon: 01/ anierung/ Version 08/2015 FAQ Häufig gestellte Fragen Seite 25 von 25

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