Überprüfung und Bewertung einzelner Verkehrsbereiche und Verkehrssituationen in Lauffen a.n.

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1 Seite 1 von 10 Vorlage Nr. 14 / 2016 Überprüfung und Bewertung einzelner Verkehrsbereiche und Verkehrssituationen in Lauffen a.n. Az: Vo Amt: Bürgerbüro Datum: Beratung Bau- und Umweltausschuss am Verwaltung- und Finanzausschuss am Gemeinderat am öffentlich nicht öffentlich Beschluss Bau- und Umweltausschuss am Verwaltung- und Finanzausschuss am Gemeinderat am öffentlich nicht öffentlich Bisherige Sitzungen Datum Gremium Beschlussvorschlag 1. Über das weitere Vorgehen ist zu beraten. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen. Finanzierung Haushaltsplanansatz: Bisher verbraucht: Kosten der Maßnahme Restmittel: Ausser/ -Überplanmäßig:

2 Seite 2 von 10 Vorlage Nr. 14 / 2016 Ergebnis beschlossen einstimmig mit Gegenstimmen Stimmverhältnis: Enthaltungen: nicht beschlossen Stimmverhältnis: Enthaltungen:

3 Seite 3 von 10 Vorlage Nr. 14 / 2016 A. Hintergrund In der Gemeinderatssitzung vom wurden verschiedene Verkehrssituationen in Lauffen a.n. angesprochen, die nach Ansicht des Gremiums der Überprüfung und Optimierung bedürfen. Die Vorlage wird die einzelnen Punkte näher beleuchten und soll verschiedene Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. I. Überprüfung der Abbiegeregelung im Kreuzungsbereich Raiffeisenstraße/ Bahnhofstraße. Im Jahr 2013 hat die Stadtverwaltung ein vom Gemeinderat beschlossenes Verkehrskonzept für die Innenstadt umgesetzt. Teil des Konzeptes ist das Rechtsabbiegegebot von der Raiffeisenstraße in die Bahnhofstraße. Dadurch soll der Umfahrungsverkehr der Innenstadt, welcher aus der Raiffeisenstraße kommt, zügig in die Bahnhofstraße stadtauswärts abgeleitet werden. Dieses Rechtsabbiegegebot ist bei der Bevölkerung und auch in Teilen des Gemeinderates umstritten. Von Verkehrsteilnehmern wird es oftmals ignoriert. Eine interne Befragung des Gewerbevereins stellt diese Regelung ebenfalls in Frage. Die Befragung richtete sich an 104 Mitglieder. 56 Rückmeldungen konnten ausgewertet werden. Davon halten es 41 für notwendig, dass ein Linksabbiegen in die Bahnhofstraße möglich ist. 12 der Befragten gaben an, durch diese Regelung in den letzten 18 Monaten spürbare Verluste in der Geschäftsentwicklung zu verzeichnen und 19 Mitglieder sehen den betrieblichen Fahrzeugverkehr beeinträchtigt. Die Ergebnisse dieser Umfrage sollen bei der Diskussion berücksichtigt werden. Alternativen zur jetzigen Verkehrsregelung sollen geprüft werden. Verschiedene Modelle werden im Folgenden erläutert: 1. Abknickende Vorfahrt von der Raiffeisenstraße in die Bahnhofstraße Fahrtrichtung Innenstadt Aus den Reihen des Gemeinderates wurde die Idee vorgebracht, die Verbindung Raiffeisenstraße/Bahnhofstraße (stadteinwärts) als abknickende Vorfahrtsstraße auszuweisen. Ein Rückstau in die Raiffeisenstraße könnte durch diese Verkehrsregelung verhindert werden, da sowohl Links- als auch Rechtsabbieger in die Bahnhofstraße vorfahrtsberechtigt wären. Im Kreuzungsbereich Raiffeisenstraße/Bahnhofstraße befinden wir uns ein einer Tempo 30- Zone. Gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind in Tempo 30-Zonen abknickende Vorfahrtsstraßen und die damit verbundenen Markierungen auf Grund folgender rechtlicher Begründungen nicht zulässig: 45 Absatz 1c StVO: Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die

4 Seite 4 von 10 Vorlage Nr. 14 / 2016 Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landesund Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach 8 Absatz 1 Satz 1 ( rechts vor links ) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig. Die VwV StVO gibt zu der Ausgestaltung und dem Charakter einer Tempo-30-Zone folgende Erläuterungen: Durch die folgenden Anordnungen und Merkmale soll ein weitgehend einheitliches Erscheinungsbild der Straßen innerhalb der Zone sichergestellt werden: Die dem fließenden Verkehr zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite soll erforderlichenfalls durch Markierung von Senkrecht- oder Schrägparkständen, wo nötig auch durch Sperrflächen (Zeichen 298) am Fahrbahnrand, eingeengt werden. Werden bauliche Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung vorgenommen, darf von ihnen keine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, keine Lärmbelästigung für die Anwohner und keine Erschwerung für den Buslinienverkehr ausgehen. Wo die Verkehrssicherheit es wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung oder die Belange des Buslinienverkehrs es erfordern, kann abweichend von der Grundregel "rechts vor links" die Vorfahrt durch Zeichen 301 angeordnet werden; vgl. zu Zeichen 301 Vorfahrt Rn. 4 und 5. Die Fortdauer der Zonen-Anordnung kann in großen Zonen durch Aufbringung von "30" auf der Fahrbahn verdeutlicht werden. Dies empfiehlt sich auch dort, wo durch Zeichen 301 Vorfahrt an einer Kreuzung oder Einmündung angeordnet ist. Ein weitgehend einheitliches Erscheinungsbild muss dem Kraftfahrer das Bewusstsein vermitteln, sich innerhalb der Zone zu befinden. Fazit: Diese Verkehrsregelung widerspricht den Vorgaben der StVO und kann daher nicht realisiert werden. 2. Rechtsabbiegespur auf der Raiffeisenstraße anbringen Durch bauliche Maßnahmen könnte die Raiffeisenstraße im Einmündungsbereich zur Bahnhofstraße verbeitert werden. Dadurch würde die Möglichkeit geschaffen, sowohl eine Links- als auch eine Rechtsabbiegespur einzurichten. Dadurch wäre ein ausreichender Verkehrsfluss gewährleistet. Ein Rückstau auf der Linksabbiegerspur hätte dann nicht zwangsläufig Auswirkungen auf die Rechtsabbieger. Neben den Baulichen Voraussetzungen bedarf es auch zusätzlicher Fahrbahnmarkierungen. Doch wie bereits in Ziffer 1 beschrieben, sind gemäß StVO zusätzliche Markierungen im Straßenraum in Tempo 30-Zonen nicht zulässig.

5 Seite 5 von 10 Vorlage Nr. 14 / 2016 Fazit: Diese Verkehrsregelung widerspricht ebenfalls den Vorgaben der StVO und kann daher nicht realisiert werden. 3. Kreisverkehr Um ein Abbiegen nach Links zu ermöglichen, wurde für den Einmündungsbereich Raiffeisenstraße/Bahnhofstraße die Einrichtung eines sog. Mini-Kreisverkehrs vorgeschlagen. Vom Gemeinderat wurde die Machbarkeitsprüfung für einen Kreisverkehr beschlossen und bereits im GR diskutiert. Die vom Gutachter und Polizeipräsidium favorisierte Variante mit einem Durchmesser von 18 Metern erfordert einen erheblichen Umbauaufwand und hohe Investitionen, ist aber im Vergleich zu einem Mini-Kreisel (D=14m) aus verkehrstechnischer Sicht die bessere Lösung. Neben einer fraglichen Kosten-Nutzen-Relation fallen in diesem Bereich 6 dringend benötigte Stellplätze weg. Aus verkehrstechnischer Sicht kann der Minikreisverkehr D= 14 m wegen des geringen Durchmessers und der fehlenden Ablenkung der Relation Bahnhofstraße West zur Bahnhofstraße Ost vom Gutachter nicht empfohlen werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Verkehrsteilnehmer nicht der Kreisfahrbahn folgen, sondern geradlinig durchfahren. Dadurch entstehen erhebliche Unklarheiten bei der Vorfahrtsituation, die ein Verkehrssicherheitsrisiko bedeuten. Entsprechend den technischen Vorschriften soll ein Minikreisverkehrsplatz nicht angelegt werden, wenn er bei der Annäherung für den Kraftfahrer nicht rechtzeitig als solcher erkennbar ist. Auf jeden Fall muss der Eindruck einer ununterbrochenen, durchlaufenden Straße vermieden werden. Das Polizeipräsidium äußert sich ebenfalls ablehnend wegen der Mängel in der Verkehrslenkung und verteilung. Des Weiteren wird bemängelt, dass wegen der fehlenden geschwindigkeitsreduzierenden Wirkung ein Sicherheitsrisiko für querende Fußgänger besteht. Fazit: Eine günstige und zugleich verkehrssichere Lösung kann mittels Kreisverkehr nicht gefunden werden. 4. Verbot des Linksabbiegens von der Bahnhofstraße in die Raiffeisenstraße stadteinwärts Vertreter des Polizeipräsidium Heilbronn Führungs- und Einsatzstab Sachbereich Verkehr brachten bei der vergangenen Verkehrsschau einen weiteren Vorschlag ein. Nach Meinung der Verkehrsschaukommission könnte das Rechtsabbiegegebot dadurch gestärkt werden, dass von der Bahnhofstraße (Fahrtrichtung Innenstadt) ein Linksabbiegen nicht mehr zulässig ist und eine entsprechende langgezogene Mittelinsel auf der Bahnhofstraße installiert wird. Die Mittelinsel würde dann ein Linksabbiegen von der Raiffeisenstraße in die Bahnhofstraße verhindern. Es ist jedoch fraglich, ob eine solche Regelung zielführend wäre. Die als Entlastung der Innenstadt dienende Raiffeisenstraße könnte dann von der Weststadt kommend nicht mehr befahren werden.

6 Seite 6 von 10 Vorlage Nr. 14 / 2016 Fazit: Diese Lösung würde ein Linksabbiegen in die Bahnhofstraße unmöglich machen. Die Entlastungsfunktion der Raiffeisenstraße für den Verkehr aus der Weststadt würde jedoch entfallen. 5. Wegfall des Rechtsabbiegegebots Es ist regelmäßig zu beobachten, dass das bestehende Linksabbiegeverbot missachtet wird. Die Akzeptanz in der Bevölkerung ist nur eingeschränkt vorhanden. Die Umfrage des Gewerbevereins bestätigt diesen Eindruck. Lauffener Bürger, die über die entsprechende Ortskenntnis verfügen, erreichen die Innenstadt samt Geschäften über alternative Routen erreichen. Für ortsfremde Personen stellt das Rechtsabbiegegebot eine Erschwernis dar. Das Rechtsabbiegegebot hat in jedem Fall dazu geführt, dass der Verkehrsfluss an diesem stark befahrenen Einmündungsbereich gewährleistet ist. Deutlich wird dies immer dann, wenn Verkehrsteilnehmer unter Missachtung der Vorschriften nach links in die Bahnhofstraße einbiegen möchten. Rückstaus und Hupkonzerte sind die Folge. Fazit: Die Aufhebung des Rechtsfahrgebots ginge zu Lasten der Leichtigkeit des Verkehrs. II. Überprüfung Verkehrs- und Geschwindigkeitsregelung Schulstraße/Seugenstraße. Im Bereich Schulstraße/Seugenstraße gibt es aus den Reihen des Gemeinderates und der betroffenen Anwohner zwei Kritikpunkte: 1. Die gefahrene Geschwindigkeit der Verkehrsteilnehmer in der Schulstraße wird als zu hoch angesehen. 2. Die Verkehrsmengen in der Schul- und Seugenstraße wird als zu hoch angesehen. Es wird kritisiert, dass beide Straßen als Umfahrung der Innenstadt genutzt werden und daraus eine hohe Belastung für die Anwohner resultiert. Zu Ziff. 1: Eine Verkehrsmessung in der Schulstraße ergibt folgendes Ergebnis: - Messzeitraum: ca. 48 Stunden - Durchschnittliche Geschwindigkeit: 22 km/h - Gemessener Höchstwert: 54 km/h Ergebnis der letzten Geschwindigkeitskontrolle: - Messzeitraum: , 7:00 9:05 Uhr - Zulässige Geschwindigkeit: 10 km/h - Überschreitungsquote: 69,1 % - Gemessener Höchstwert: 53 km/h

7 Seite 7 von 10 Vorlage Nr. 14 / 2016 Vgl. Messung Bahnhofstraße - Messzeitraum: , 9:17 11:32 Uhr - Zulässige Geschwindigkeit: 10 km/h - Überschreitungsquote: 78,4 % - Gemessener Höchstwert: 35 km/h Die Zahlen machen deutlich, dass die zulässige Geschwindigkeit durch die Verkehrsteilnehmer häufig überschritten wird. Weitere Geschwindigkeitskontrollen vor allem während des Berufsverkehrs sind unerlässlich. Um die Schulstraße für den Verkehr unattraktiver zu machen, wurde die Einrichtung eines Verkehrsberuhigten Bereichs (Z StVO) diskutiert. Die Verwaltungsvorschrift zur StVO gibt u.a. folgende Voraussetzungen für die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs vor: - Ein verkehrsberuhigter Bereich kommt nur für einzelne Straßen oder für Bereiche mit überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr in Betracht. Solche Bereiche können auch in Tempo-30-Zonen integriert werden. - Die mit Zeichen gekennzeichneten Straßen müssen durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. In der Regel wird ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich sein. - Zeichen darf nur angeordnet werden, wenn Vorsorge für den ruhenden Verkehr getroffen ist. Die derzeitige Verkehrsmenge von ca Fahrzeugen pro Tag kann nicht als gering angesehen werden. Eine Aufenthaltsfunktion ist dem Bereich Schulstraße ebenfalls nicht zuzuordnen. Durch die Schließung des Luise-Scheppler-Kindergartens ist zudem eines der Argumente zur Einrichtung einer Tempo 10-Zone entfallen. Um einen niveaugleichen Ausbau der gesamten Straßenbreite zu erzielen, wären größere bauliche Veränderungen notwendig. Stellplätze wären indes ausreichend vorhanden. Fazit: Die Voraussetzungen für die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs sind nicht gegeben. Zu Ziff. 2: Um genauere Aussagen über die tatsächlichen Verkehrsmengen im Bereich Schulstraße/ Seugenstraße zu treffen, wurden Verkehrszählungen vorgenommen. Die Gesamtübersicht zu den Verkehrsmengen entnehmen Sie der Anlage 1. - Ein Großteil des Verkehrs, welcher sich über die Schulstraße in Richtung Innenstadt bewegt, fließt über die Seugenstraße in Richtung Karlstraße nach Süden ab.

8 Seite 8 von 10 Vorlage Nr. 14 / Verkehrsteilnehmer, welche von der Karlstraße/ Charlottenstraße in Richtung Innenstadt fahren, nutzen die Route über Seugen- und Schulstraße - Der Abschnitt der Seugenstraße zwischen Bahnhof- und Schulstraße ist für den Verkehr von untergeordneter Bedeutung. - Vergleicht man die gemessenen Verkehrsmengen der Karlstraße und der Seugenstraße stellt man fest, dass beide Straßen ein vergleichbar hohes Verkehrsaufkommen aufweisen. Die Seugenstraße selbst ist durch parkende Fahrzeuge und zahlreiche Pflanzinseln und Kreuzungen mit der Vorfahrtsregel Recht-vor-Links als Erschließungsstraße für Verkehrsteilnehmer bereits verhältnismäßig unattraktiv. Die zahlreichen Hindernisse wirken verkehrsberuhigend. Eine hohe Fahrgeschwindigkeit ist nicht möglich. Maßnahmen zur Reduzierung der Verkehrsmengen in der Seugen- und Schulstraße führen nicht zu einer Reduzierung des Gesamtverkehrs in der Innenstadt. Der Gesamtverkehr würde sich im Gegenzug auf die angrenzende Karlstraße verlagern. Fazit: Die Straßenverkehrsbehörde sieht derzeit keine Möglichkeit, das Verkehrsaufkommen in der Schul- und Seugenstraße zu begrenzen, ohne gleichzeitig den Verkehr auf die umliegenden Straßen zu verlagern. III. Überprüfung Ausfahrtssituation Christofstraße/Bahnhofstraße. Von der Christofstraße in die Bahnhofstraße ausfahrend ist der Blick nach links oft durch parkende PKW versperrt. Die Bahnhofstraße ist gegenüber der Christofstraße vorfahrtsberechtigt. Ein gefahrloses Einfahren in die Bahnhofstraße erfordert besondere Vorsicht. Der Wegfall von ein oder zwei Stellplätzen links der Einmündung würde die Einsehbarkeit in die Bahnhofstraße deutlich erhöhen. Die Verkehrspolizei benannte in der Verkehrsschau noch einen weitergehenden Vorschlag. Eine leichte Verschwenkung der Fahrbahn im Einmündungsbereich zur Christofstraße könnte die Übersicht in diesem Bereich verbessern. Links und rechts der Ausfahrt könnte eine vorgelagerte schraffierte und somit nicht für die Überfahrung zulässige Fläche vorgelagert werden. Da Sperrflächen jedoch nicht befahren werden dürfen, würden die zwei Parkplätze links der Einmündung ebenfalls wegfallen (Anlage 2). Der Parkierungsdruck ist in diesem Bereich sehr hoch. Die Stellplätze, deren Parkdauer auf eine Stunde begrenzt ist, sind für die dortigen Geschäfte von großer Bedeutung. In der Unfallstatistik der Polizei wird für diesen Einmündungsbereich kein Eintrag geführt. Dies rechtfertigt die Annahme, dass die Verkehrsteilnehmer die Situation richtig erkennen und die erforderliche Sorgfalt walten lassen. Fazit: Da der Einmündungsbereich unfalltechnisch noch nie in Erscheinung getreten ist und die dortigen Stellplätze kaum entbehrlich sind, wird von weiteren Maßnahmen abgesehen.

9 Seite 9 von 10 Vorlage Nr. 14 / 2016 IV. Überprüfung der Überquerung der Bahnhofstraße im westlichen Bereich der Fa. REWE. Seitens des Gemeinderates wurde die mangelnde Sicherung für Fußgänger im Bereich der Zufahrt des REWE-Parkplatzes kritisiert. Auf Grund des nicht vorhandenen Gehwegs, sind die Fußgänger gezwungen, die Straßenfläche zu nutzen. Im Zuge einer Verkehrsschau wurde dieser Bereich untersucht. Nach Meinung der Verkehrsschaukommission sind Markierungen entlang der Parkplatzzufahrt nicht zielführend. Die Fußgänger würden sich weiter auf der Verkehrsfläche im Einmündungsbereich bewegen. Es wurde angeregt, auf der Pflanzinsel zwischen REWE-Zufahrt und P+R-Parkplatz eine Fußgängerquerung zu schaffen. Die Pflanzinsel wird bereits jetzt von zahlreichen Fußgängern überquert. Die Fußgänger der Bahnhofstraße könnten somit über den P+R-Parkplatz direkt auf das REWE-Gelände gelangen, ohne den gefährlichen Einmündungsbereich zu queren. Die Querung der Bahnhofstraße selbst ist mittels einer bereits bestehenden Querungshilfe (Mittelinsel) auf Höhe der P+R-Parkplätze problemlos möglich. Zusätzlich könnte der Weg von der Querungshilfe in der Mitte der Bahnhofstraße hin zur neu zu schaffenden Querung der Grünfläche mit Fußabdruckpiktogrammen markiert werden. Die Fußgängerquerung über die Pflanzinsel wurde durch den Bauhof bereits realisiert und wird von Passanten gut angenommen (Anlage 3). Von den Fußabdruckpiktogrammen wird bis auf weiteres abgesehen. V. Überprüfung der möglichen Änderung der Tempo10-Zone in eine Tempo 20- Zone Die mir Umsetzung des Verkehrskonzeptes eingeführte Tempo 10-Zone ist in Teilen der Bürgerschaft umstritten. Gleichzeitig wird aber auch die Entschleunigung und Beruhigung der Bahnhofstraße gelobt. Zu erörtern ist, ob diese positiven Aspekte auch über eine Tempo 20- Zone erreicht werden können. In der Bahnhofstraße werden im Bereich der Tempo 10-Zone regelmäßige Geschwindigkeitskontrollen durchgeführt. Die jüngste Geschwindigkeitsmessung fand am von 9:17 11:32 Uhr statt und lieferte folgendes Ergebnis: Gemessene Fahrzeuge 102 Beanstandete Fahrzeuge 80 Überschreitungsquote 78,4 % Durchschnittsgeschwindigkeit ca. 21 km/h Höchstgeschwindigkeit 35 km/h 6-10 km/h zu schnell km/h zu schnell 22

10 Seite 10 von 10 Vorlage Nr. 14 / km/h zu schnell km/h zu schnell 1 Anmerkung zur Einstellung des Messgerätes: Der Grenzwert ist so eingestellt, dass der Blitz am Messgerät erst ab einer Geschwindigkeit von 19 km/h ausgelöst wird. Niedrigere Geschwindigkeiten werden nicht erfasst. Bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 19 km/h und einem Toleranzabzug von 3 km/h liegt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 6 km/h vor. Trotz regelmäßiger Messungen ist die Zahl der Geschwindigkeitsüberschreitungen immer noch sehr hoch. Die Straßenbehörde wird regelmäßig mit der Forderung konfrontiert, die Tempo 10- Zone in einen verkehrsberuhigten Geschäftsbereich (Tempo 20-Zone) umzuwandeln. Diese Regelung findet man bspw. in der Hauptstraße in Nordheim. Auch dort werden regelmäßige Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt. Hier das Ergebnis der letzten Kontrolle am : Gemessene Fahrzeuge 279 Beanstandete Fahrzeuge 69 Überschreitungsquote 24,7 % Durchschnittsgeschwindigkeit ca. 25 km/h Höchstgeschwindigkeit 38 km/h 6-10 km/h zu schnell km/h zu schnell km/h zu schnell km/h zu schnell 0 Es muss an dieser Stelle betont werden, dass zahlreiche Kontrollen über einen längeren Zeitraum notwendig waren, um das Verhalten der Verkehrsteilnehmer zu beeinflussen und die überwiegende Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu erreichen. Bei der Umsetzung des Verkehrskonzeptes wurde auch die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs mit einer zulässigen Geschwindigkeit von 7 km/h (Schrittgeschwindigkeit) diskutiert. Für diese Maßnahme wären massive bauliche Veränderungen in der Bahnhofstraße notwendig gewesen. Die Idee wurde daher zunächst nicht weiterverfolgt. Fazit: Die mittlerweile erreichte Verkehrsberuhigung könnte bei regelmäßigen Geschwindigkeitskontrollen auch durch eine Tempo 20-Zone erreicht werden.

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