Zivilrechtliche Folgen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen
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- Matilde Becke
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1 Zivilrechtliche Folgen fehlerhafter Ad-hoc- SOFTWARE-ENTWURF UND -QUALITÄT INSTITUT INSTITUT FÜR FÜR PROGRAMMSTRUKTUREN ANGEWANDTE RECHTSWISSENSCHAFTEN UND DATENORGANISATION, FAKULTÄT (ZAR) FÜR INFORMATIK 1 KIT Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft Institut für Programmstrukturen und Datenorganisation
2 Inhalt 1. Der Begriff Ad-hoc-Mitteilung 2. Allgemeines Zivilrecht und Ad-hoc- 3. Bewertung und Ausblick
3 1. Der Begriff Ad-hoc-Mitteilung Ad-hoc-Mitteilung = Veröffentlichung von Insiderinformationen ZIELE: 1) verfälschte Börsenkurse sollen verhindert werden 2) Zahl der Insider und Zeitraum, in dem unveröffentlichte Insiderinformationen genutzt werden können, soll begrenzt werden Internationale Standards sollen eingehalten werden, um deutschen Kapitalmarkt für ausländische Investoren attraktiver zu machen
4 1. Der Begriff Ad-hoc-Mitteilung Gesetzliche Grundlagen von Ad-hoc- 15 Abs. 1 WpHG: ein Inlandsemittent von Finanzinstrumenten muss Insiderinformationen, die ihn unmittelbar betreffen, unverzüglich veröffentlichen. unmittelbar : im Tätigkeitsbereich des Emittenten eingetreten. 15 Abs. 3 WpHG: Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht nur im Falle von berechtigten Interessen des Emittenten (bspw. wirtschaftlicher Ruin); nur von aufschiebendem Charakter
5 1. Der Begriff Ad-hoc-Mitteilung Welche Insiderinformationen sind Ad-hoc-publizitätspflichtig? Kapitalerhöhungen Unternehmenskäufe Vertragsfindungsverfahren alle Ereignisse, die in der Lage sind, den Börsenkurs erheblich zu beeinflussen
6 Schäden bei fehlerhaften Ad-hoc- fehlerhaft fehlerhaft positive pos. fehlerhaft negative unterlassene positive unterlassene negative
7 Schäden bei fehlerhaften Ad-hoc- fehlerhaft fehlerhaft positive pos. fehlerhaft negative t unterlassene positive unterlassene negative
8 Schäden bei fehlerhaften Ad-hoc- fehlerhaft fehlerhaft positive pos. fehlerhaft negative erhöhter Preis unterlassene positive unterlassene negative
9 Schäden bei fehlerhaften Ad-hoc- fehlerhaft fehlerhaft positive pos. fehlerhaft negative erhöhter Preis Verkaufen und Investition in andere Anlage? t unterlassene positive unterlassene negative
10 Schäden bei fehlerhaften Ad-hoc- fehlerhaft fehlerhaft positive pos. fehlerhaft negative erhöhter Preis Zum Verkauf entschlossen, dann umgestimmt wegen Mitteilung; Schaden dadurch, dass er keine andere, bessere Investition tätigen konnte. unterlassene positive unterlassene negative
11 Schäden bei fehlerhaften Ad-hoc- fehlerhaft fehlerhaft positive pos. fehlerhaft negative erhöhter Preis Zum Verkauf entschlossen, dann umgestimmt wegen Mitteilung; Schaden dadurch, dass er keine andere, bessere Investition tätigen konnte. unterlassene positive unterlassene negative
12 Schäden bei fehlerhaften Ad-hoc- fehlerhaft fehlerhaft positive pos. fehlerhaft negative erhöhter Preis Zum Verkauf entschlossen, dann umgestimmt wegen Mitteilung; Schaden dadurch, dass er keine andere, bessere Investition tätigen konnte. Variante 1 t unterlassene positive unterlassene negative
13 Schäden bei fehlerhaften Ad-hoc- fehlerhaft fehlerhaft positive pos. fehlerhaft negative erhöhter Preis Zum Verkauf entschlossen, dann umgestimmt wegen Mitteilung; Schaden dadurch, dass er keine andere, bessere Investition tätigen konnte. Variante 2 Verkaufen? Nein. t unterlassene positive unterlassene negative
14 Schäden bei fehlerhaften Ad-hoc- fehlerhaft fehlerhaft positive pos. fehlerhaft negative erhöhter Preis Zum Verkauf entschlossen, dann umgestimmt wegen Mitteilung; Schaden dadurch, dass er keine andere, bessere Investition tätigen konnte. 1) Verkauf zu zu niedrigem Preis 2) Halten der Papiere trotz der Meldung; Schaden, solange Kurs gemindert. unterlassene positive unterlassene negative
15 Schäden bei fehlerhaften Ad-hoc- fehlerhaft fehlerhaft positive pos. fehlerhaft negative erhöhter Preis Zum Verkauf entschlossen, dann umgestimmt wegen Mitteilung; Schaden dadurch, dass er keine andere, bessere Investition tätigen konnte. 1) Verkauf zu zu niedrigem Preis 2) Halten der Papiere trotz der Meldung; Schaden, solange Kurs gemindert. unterlassene positive unterlassene negative
16 Schäden bei fehlerhaften Ad-hoc- fehlerhaft fehlerhaft positive pos. fehlerhaft negative erhöhter Preis Zum Verkauf entschlossen, dann umgestimmt wegen Mitteilung; Schaden dadurch, dass er keine andere, bessere Investition tätigen konnte. 1) Verkauf zu zu niedrigem Preis 2) Halten der Papiere trotz der Meldung; Schaden, solange Kurs gemindert. unterlassene positive unterlassene negative t
17 Schäden bei fehlerhaften Ad-hoc- fehlerhaft fehlerhaft positive pos. fehlerhaft negative erhöhter Preis Zum Verkauf entschlossen, dann umgestimmt wegen Mitteilung; Schaden dadurch, dass er keine andere, bessere Investition tätigen konnte. 1) Verkauf zu zu niedrigem Preis 2) Halten der Papiere trotz der Meldung; Schaden, solange Kurs gemindert. unterlassene positive unterlassene negative Aktien zu früh verkauft
18 Schäden bei fehlerhaften Ad-hoc- fehlerhaft fehlerhaft positive pos. fehlerhaft negative erhöhter Preis Zum Verkauf entschlossen, dann umgestimmt wegen Mitteilung; Schaden dadurch, dass er keine andere, bessere Investition tätigen konnte. 1) Verkauf zu zu niedrigem Preis 2) Halten der Papiere trotz der Meldung; Schaden, solange Kurs gemindert. unterlassene positive unterlassene negative Aktien zu früh verkauft t
19 Schäden bei fehlerhaften Ad-hoc- fehlerhaft fehlerhaft positive pos. fehlerhaft negative erhöhter Preis Zum Verkauf entschlossen, dann umgestimmt wegen Mitteilung; Schaden dadurch, dass er keine andere, bessere Investition tätigen konnte. 1) Verkauf zu zu niedrigem Preis 2) Halten der Papiere trotz der Meldung; Schaden, solange Kurs gemindert. unterlassene positive unterlassene negative Aktien zu früh verkauft erhöhter Preis vor Mitteilung
20 Schäden bei fehlerhaften Ad-hoc- fehlerhaft fehlerhaft positive pos. fehlerhaft negative erhöhter Preis Zum Verkauf entschlossen, dann umgestimmt wegen Mitteilung; Schaden dadurch, dass er keine andere, bessere Investition tätigen konnte. 1) Verkauf zu zu niedrigem Preis 2) Halten der Papiere trotz der Meldung; Schaden, solange Kurs gemindert. unterlassene positive unterlassene negative Aktien zu früh verkauft erhöhter Preis vor Mitteilung
21 Schäden bei fehlerhaften Ad-hoc- fehlerhaft fehlerhaft positive pos. fehlerhaft negative erhöhter Preis Zum Verkauf entschlossen, dann umgestimmt wegen Mitteilung; Schaden dadurch, dass er keine andere, bessere Investition tätigen konnte. 1) Verkauf zu zu niedrigem Preis 2) Halten der Papiere trotz der Meldung; Schaden, solange Kurs gemindert. unterlassene positive unterlassene negative Aktien zu früh verkauft erhöhter Preis vor Mitteilung Bekanntwerden Pflichtverstoß t
22 Schäden bei fehlerhaften Ad-hoc- fehlerhaft fehlerhaft positive pos. fehlerhaft negative erhöhter Preis Zum Verkauf entschlossen, dann umgestimmt wegen Mitteilung; Schaden dadurch, dass er keine andere, bessere Investition tätigen konnte. 1) Verkauf zu zu niedrigem Preis 2) Halten der Papiere trotz der Meldung; Schaden, solange Kurs gemindert. unterlassene positive unterlassene negative Aktien zu früh verkauft erhöhter Preis vor Mitteilung Kursverluste bei Bekanntwerden des Pflichtverstoßes Vertrauensschaden
23 2. Allgemeines Zivilrecht und Ad-hoc- Welche Möglichkeiten könnten in Betracht kommen, als geschädigter Anleger aufgrund des Zivilrechts Ansprüche geltend zu machen? Vertragliche Ansprüche Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss Haftung nach 37b, 37c WpHG Haftung aufgrund unerlaubter Handlung ( 823 BGB) Sittenwidrige Schädigung ( 826 BGB)
24 2. Allgemeines Zivilrecht und Ad-hoc- Welche Möglichkeiten könnten in Betracht kommen, als geschädigter Anleger aufgrund des Zivilrechts Ansprüche geltend zu machen? Vertragliche Ansprüche Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss Haftung nach 37b, 37c WpHG Haftung aufgrund unerlaubter Handlung ( 823 BGB) Sittenwidrige Schädigung ( 826 BGB) bisher zentrale Grundlagen
25 2. Allgemeines Zivilrecht und Ad-hoc- Welche Möglichkeiten könnten in Betracht kommen, als geschädigter Anleger aufgrund des Zivilrechts Ansprüche geltend zu machen? Vertragliche Ansprüche Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss Haftung nach 37b, 37c WpHG Haftung aufgrund unerlaubter Handlung ( 823 BGB) Sittenwidrige Schädigung ( 826 BGB)
26 2.3. Haftung nach 37b WpHG 37b WpHG: Schaden durch Unterlassung einer Mitteilung Dritter erwirbt Finanzinstrumente nach Unterlassung und besitzt sie bei Bekanntwerden noch. Dritter erwirbt Finanzinstrumente vor Entstehen der Insiderinformation und veräußert sie nach Unterlassung
27 2.3. Haftung nach 37c WpHG 37c WpHG: Schaden durch fehlerhafte Mitteilung Dritter erwirbt Finanzinstrumente nach unwahrer Mitteilung und besitzt sie bei Bekanntwerden noch. Dritter besitzt Finanzinstrumente vor unwahrer Mitteilung und veräußert sie nach Bekanntwerden ihrer Unrichtigkeit
28 2.3. Haftung nach 37b, 37c WpHG 37b, 37c WpHG finden nur Anwendung auf Anleger, die Transaktionen getätigt haben und nicht passiv geblieben sind Schadensersatzansprüche können nur gegen den Emittenten geltend gemacht werden, nicht gegen den Vorstand. Bislang eher theoretische Bedeutung der 37b, 37c WpHG, ABER: Kommen in Frage
29 2. Allgemeines Zivilrecht und Ad-hoc- Welche Möglichkeiten könnten in Betracht kommen, als geschädigter Anleger aufgrund des Zivilrechts Ansprüche geltend zu machen? Vertragliche Ansprüche Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss Haftung nach 37b, 37c WpHG Haftung aufgrund unerlaubter Handlung ( 823 BGB) Sittenwidrige Schädigung ( 826 BGB)
30 BGB Haftung aus unerlaubter Handlung Schadensersatz bei 823 Abs. 1: fahrlässigem Verstoß gegen sonstiges Recht 823 Abs. 2: fahrlässigem Verstoß gegen Schutzgesetz
31 BGB Haftung aus unerlaubter Handlung Voraussetzungen des 823 Abs. 2 Fahrlässiger Verstoß gegen ein Schutzgesetz Schutzgesetze? 15 Abs. 1 WpHG 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG 20a WpHG Kausalität der fehlerhaften Ad-hoc- Mitteilung für den Schaden 249 BGB (Zustand vor Schadensfall) 252 BGB (Entgangener Gewinn) Institut für Programmstrukturen und Datenorganisation (ZAR)
32 BGB Haftung aus unerlaubter Handlung Voraussetzungen des 823 Abs. 2 Fahrlässiger Verstoß gegen ein Schutzgesetz Schutzgesetze? 15 Abs. 1 WpHG 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG 20a WpHG Kausalität der fehlerhaften Ad-hoc- Mitteilung für den Schaden 249 BGB (Zustand vor Schadensfall) 252 BGB (Entgangener Gewinn) Institut für Programmstrukturen und Datenorganisation (ZAR)
33 BGB Haftung aus unerlaubter Handlung Voraussetzungen des 823 Abs. 2 Fahrlässiger Verstoß gegen ein Schutzgesetz Schutzgesetze? 15 Abs. 1 WpHG 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG 20a WpHG Fahrlässigkeit des Vorstand meist nicht zu beweisen. Kausalität der fehlerhaften Ad-hoc- Mitteilung für den Schaden 249 BGB (Zustand vor Schadensfall) 252 BGB (Entgangener Gewinn) Kausalitätsnachweis schwierig zu führen, bei unterlassenen Ad-hoc- gar unmöglich Institut für Programmstrukturen und Datenorganisation (ZAR)
34 2. Allgemeines Zivilrecht und Ad-hoc- Welche Möglichkeiten könnten in Betracht kommen, als geschädigter Anleger aufgrund des Zivilrechts Ansprüche geltend zu machen? Vertragliche Ansprüche Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss Haftung nach 37b, 37c WpHG Haftung aufgrund unerlaubter Handlung ( 823 BGB) Sittenwidrige Schädigung ( 826 BGB) Institut für Programmstrukturen und Datenorganisation (ZAR)
35 BGB Sittenwidrige Schädigung 826 BGB: Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. aussichtsreichste Anspruchsgrundlage auf Schadensersatz im Gegensatz zu 823 Abs. 2 BGB keine Schutzgesetze notwendig, sondern Anwendung direkt mit 15 WpHG, da in 15 Abs. 6 WpHG ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Allerdings Nachweis der Kausalität wie bei 823 Abs. 2 BGB nur in sehr begrenztem Umfang, etwa in spektakulären Fällen, wo nachgewiesen werden kann, dass sich ein Vorstand persönlich bereichert hat. ABER: 826 BGB als Anspruchsgrundlage grundsätzlich möglich Institut für Programmstrukturen und Datenorganisation (ZAR)
36 2. Allgemeines Zivilrecht und Ad-hoc- Welche Möglichkeiten könnten in Betracht kommen, als geschädigter Anleger aufgrund des Zivilrechts Ansprüche geltend zu machen? Vertragliche Ansprüche Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss Haftung nach 37b, 37c WpHG Haftung aufgrund unerlaubter Handlung ( 823 BGB) Sittenwidrige Schädigung ( 826 BGB) Institut für Programmstrukturen und Datenorganisation (ZAR)
37 3. Bewertung und Ausblick Zivilrechtliche Ansprüche aus 823 BGB, 826 BGB sind schwer durchzusetzen. Neuer Lichtblick für Anleger durch BGH-Urteil (2011), das den 37b WpHG stärkt Anleger sollen künftig Rückgängigmachung und Differenzschaden gegen Emittenten geltend machen können Institut für Programmstrukturen und Datenorganisation (ZAR)
Zivilrechtliche Folgen fehlerhafter Ad-hoc- Mitteilungen
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