LEIPERT MASCHINENBAU GMBH ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR WERKVERTRÄGE

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1 LEIPERT MASCHINENBAU GMBH ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR WERKVERTRÄGE 1 Allgemeines - Geltungsbereich 1. Unsere Werkvertragsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Werkvertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Werkvertragsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Werkvertragsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Werkleistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführen. 2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Werkvertrag einschließlich dieser Werkvertragsbedingungen. 3. Unsere Werkvertragsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von 310 Abs. 1 BGB. 4. Unsere Werkvertragsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. 2 Angebot - Angebotsunterlagen 1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung oder einer Bestätigung per . Ist die Bestellung als Angebot gemäß 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen. 2. Die in den Produktbeschreibungen, Mustertafeln, Musterausschnitten und Drucken enthaltenen Maßangaben, Zeichnungen, Erläuterungen, Beschreibungen und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte und stellen keine Zusicherung dieser Eigenschaften dar. 3. Wir fertigen die Ware ausschließlich nach den vom Kunden überlassenen Unterlagen, Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen, Stücklisten etc. Diese Angaben des Kunden sind für uns verbindlich; für darin enthaltene Fehler übernehmen wir keine Haftung. 1

2 3 Preise - Zahlungsbedingungen 1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreiserhöhungen eintreten. In gleicher Weise sind wir verpflichtet, bei Kostensenkungen zu verfahren. Wir sind verpflichtet, dem Kunden die Kostenänderung auf sein Verlangen hin nachzuweisen. 2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. 4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. 5. Wir sind berechtigt, trotz anders lautendender Bestimmung durch den Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Über die Art der erfolgten Anrechnung werden wir den Kunden informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, eingehende Zahlungen zunächst auf Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung zu verrechnen. 6. Kommt der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung um mehr als zwei Wochen in Verzug, ist ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt, hat der Kunde ein der Schuldenregulierung dienendes außergerichtliches Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt oder werden uns sonstige Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich vermindern und durch die das Erbringen der durch den Kunden geschuldeten Gegenleistung gefährdet wird, sind wir berechtigt, für noch ausstehende Werkleistungen unter Fristsetzung von mindestes einer Woche Sicherheit durch Vorauszahlung zu fordern und unsere Leistung bis zur Leistung der Sicherheit verweigern. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist sind wir weiter berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Im Übrigen wird auf 10.1 dieser Werkvertragsbedingung verwiesen. 4 Ausführungsfristen und Verzug 1. Ausführungstermine oder Ausführungsfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Ausführungsfristen beginnen mit Vertragsabschluss. 2

3 2. Die Einhaltung unserer Ausführungstermine oder Ausführungsfristen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 3. Der Kunde kann uns sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Aussführungstermins oder einer unverbindlichen Ausführungsfrist auffordern, unsere werkvertraglich bestimmte Leistung zu erbringen. Mit dem Zugang der Aufforderung kommen wir in Verzug. 4. Wird ein verbindlicher Ausführungstermin oder eine unverbindliche Ausführungsfrist überschritten, kommen wir bereits mit der Überschreitung des Ausführungstermins oder der Ausführungsfrist in Verzug. 5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 6. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Verzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 7. Hat der Kunde Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit auf höchsten 5 % des vereinbarten Netto-Auftragspreises. 8. Will der Kunde darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er uns nach Ablauf der Sechs-Wochen gemäß Abs. 3 Satz 1 oder der Überschreitung eines verbindlichen Ausführungstermins oder einer verbindlichen Ausführungsfrist eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Schadenersatzansprüche des Kunden statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. 9. Höhere Gewalt oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstsörungen, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die werkvertraglich bestimmte Leistung zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu erbringen, verändern die in Abs. 3 und 4 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt. 3

4 5 Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die wir im Rahmen der Auftragsbearbeitung dem Kunden überlassen haben, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 6 Behandlung nicht durchgeführter Aufträge Wir sind berechtigt, den vereinbarten Netto-Auftragspreis für die nicht zur Ausführung gekommenden Vertragsleistung zu berechnen, wenn der Kunde den Auftrag nach Erteilung zurückgezogen hat oder aber die Nicht-Ausführung des Auftrages auf einem Umstand beruht, den wir nicht zu vertreten haben. Die Abrechnung erfolgt unter Abzug ersparter Aufwendungen von pauschal 60 %. Dem Kunden bleibt es ungenommen, im Einzelfall einen höheren Anteil ersparter Aufwendungen nachzuweisen. 7 Gefahrenübergang - Abnahme - Versand 1. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Werkes geht mit der Abnahme des Werkes auf den Kunden über. 2. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. 3. Versenden wir das Werk auf Verlangen des Kunden nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung spätestens mit der Übergabe des Werkes (wobei der Beginn des Verladevorganges maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung der Sendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. 4. Das Werk gilt als abgenommen, wenn - das Werk fertig gestellt ist und - wir dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Bestimmung mitgeteilt haben und ihn zur Abnahme aufgefordert haben und - seit der Fertigstellung zwölf Werktage vergangenen sind oder der Kunde mit der Nutzung des Werkes begonnen hat (z. B. das Werk in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit der Fertigstellung sechs Werktage vergangen sind und - der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung des Werkes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat. 5. Die Regelung des 640 Abs. 1 Satz 3 BGB (fingierte Abnahme) wird durch den vorstehenden Absatz nicht berührt). 4

5 6. Soweit das Werk auf Verlangen des Kunden nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versandt wird, werden wir das Werk auf Wunsch des Kunden durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. 8 Mängelhaftung 1. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Kunde uns bei der Abnahme erkennbare Mängel binnen einer Frist von zwei Wochen seit der Abnahme nicht schriftlich angezeigt hat. Mängelansprüche wegen Mängeln, die bei der Abnahme nicht erkennbar waren, sind ausgeschlossen, wenn sie vom Kunden nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Erkennbarkeit schriftlich angezeigt werden. 2. Nimmt der Kunde das Werk ab, obwohl dieses mangelhaft ist und erkennt der Kunde bei der Abnahme den Mangel, sind die Mängelansprüche des Kunden unbeschadet des vorstehenden Absatzes ausgeschlossen, soweit sich dieser nicht die Geltendmachung seiner Rechte vorbehalten hat. 3. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach Wahl des Kunden zunächst zur Nachbesserung oder Neuherstellung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessene Verzögerung der Nachbesserung oder Neuherstellung, kann der Kunde gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Preis angemessen mindern. 4. Soweit durch die Nacherfüllung deshalb zusätzliche Aufwendungen entstehen, weil das Werk sich an einem anderen Ort als dem Ort der Bestimmung gemäß Gebrauches befindet, trägt diese Aufwendungen der Kunde. 5. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. 6. Mängeansprüche entfallen, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung das Werk ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde, die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. 7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 5

6 8. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte. 9. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. 10. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. 11. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Abnahme. 9 Gesamthaftung 1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in 8 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß 823 BGB. 2. Die Begrenzung nach Abs. 1 dieses Abschnitts gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. 3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 10 Eigentumsvorbehaltssicherung 1. Wir behalten uns das Eigentum am Werk bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Werkvertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, das Werk zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Werkes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Werkes zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. 2. Der Kunde ist verpflichtet, das Werk pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, dieses auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 6

7 3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4. Dem Kunden ist es gestattet, das Werk zu verarbeiten oder umzubilden (Verarbeitung). Die Verarbeitung erfolgt für uns. Wenn der Wert des uns gehörenden Werkes jedoch geringer ist als der Wert des nicht uns gehörenden Gegenstände und/oder der Verarbeitung, so erwerben wir Miteigentum an dem Neugegenstand im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Werkes zum Wert des der übrigen verarbeiteten Gegenstände und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit wir nach dem vorstehenden kein Eigentum an dem Neugegenstand erwerben, sind wir und der Kunde uns darüber einig, dass der Kunde uns Miteigentum an dem Neugegenstand im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des uns gehörenden Werkes zu dem der übrigen verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder Verbindung des Werkes mit uns nicht gehörenden Gegenständen. Soweit wir nach dieser Bestimmung Eigentum oder Miteigentum erlangen, verwahrt der Kunde dieses für uns mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. 5. Für den Fall der Veräußerung des Werkes oder des Neugegenstandes tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Werkes entspricht. 6. Wird das Werk mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. 7. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Werkes oder des Neugegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 7

8 11 Gerichtsstand - Erfüllungsort 1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. 2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Kraichtal,

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