ELGA Der elektronische lebensbegleitende

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1 ELGA Der elektronische lebensbegleitende Gesundheitsakt eine datenschutzrechtliche Analyse Waltraut Kotschy

2 Rechtsgrundlagen Gesundheitsdaten sind sensible Daten, die unter besonderem Verwendungsschutz stehen Gesundheitsdaten dürfen - außer in Situationen von akuter Lebensgefahr - ohne gesonderte ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen nur verarbeitet werden gemäß 9 Z 12 DSG 2000 (=Art. 8 Abs. 3 der DS-RL 95/46/EG) d.h. im Zusammenhang mit medizinischer Behandlung oder gemäß 9 Z 3 DSG 2000 (Art. 8 Abs. 4 RL 95/46) aufgrund eines besonderen Gesetzes, das den Voraussetzungen des 1 Abs. 2 DSG 2000 (Verfassungsbestimmung) genügt

3 9 Z 12 DSG 2000 Gesundheitsdaten dürfen verarbeitet werden, wenn dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist unter der Voraussetzung, dass die Verwendung dieser Daten durch ärztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen.

4 Besondere Gesetze 9 Abs. 3 DSG 2000: Gesundheitsdaten dürfen verarbeitet werden, wenn sich die Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung aus gesetzlichen Vorschriften ergibt, soweit diese zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dienen 1 Abs. 2 DSG 2000 (Verfassungsbestimmung): Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zu Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen.

5 Angemessene Garantien In 9 Z 12 DSG 2000 nur die ärztliche Verschwiegenheitspflicht und entsprechende Verschwiegenheitspflichten Entspricht der traditionellen Behandlungssituation durch einen Arzt, eine Krankenanstalt oder andere Gesundheitsdiensteanbieter und die dafür bestehende gesetzliche Dokumentationspflicht

6 Traditionelle Dokumentation Bezieht sich auf eine medizinische Episode, die jeweils durch einen Behandlungsvertrag eingegrenzt ist. Dokumentation kann auch Daten von anderen Gesundheitsdiensteanbietern enthalten, wenn diese in die Behandlung der Episode vom Erstbehandler eingebunden wurden. Mehrere Behandlungsepisoden beim selben Gesundheitsdienst werden ebenfalls gemeinsam dokumentiert. 1 Behandlungsepisode Röntgen Krankenhaus Orthopäde Praktiker

7 Was ist ELGA? Keine allgemein anerkannte Definition, aber jedenfalls Episodenübergreifend - langzeitorientiert Gesundheitsdiensteübergreifend ganzheitlich ausgerichtet ELGA

8 Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen Jede Verwendung personenbezogener Daten ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz Nach der Judikatur des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs in Straßburg sind Eingriffe in ein Grundrecht nur erlaubt durch Gesetz, das erlassen wird zum Schutz öffentlicher Interessen, die die durch das Grundrecht geschützten Interessen des Betroffenen überwiegen, und das notwendig ist in einer demokratischen Gesellschaft, geeignet ist zur Zielerreichung, das gelindestes Mittel zur Zielerreichung darstellt Nach der Datenschutz-Richtlinie ist bei der Verwendung sensibler Daten das Überwiegen öffentlicher Interessen besonders streng zu prüfen: Es muss sich um wichtige öffentliche Interessen handeln (Art. 8 Abs. 4 RL = 9 Z 3 DSG 2000)

9 Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein ELGA-Gesetz Ein Gesetz, das ELGA einführt, müsste gemäß 1 Abs. 2 DSG 2000 (Verfassungsbestimmung) auf wichtige öffentliche Interessen gegründet sein, die die (Datenschutz)Interessen der Betroffenen überwiegen. Welche Interessen wären solche wichtigen öffentlichen Interessen? bessere Behandlung? Ist kein öffentliches Interesse, das die freie Entscheidung der Privatperson überwiegt: Niemand kann dazu gezwungen werden, sich in besserer Weise behandeln zu lassen Kosteneinsparung? Kann nur im öffentlichen Gesundheitswesen als Argument gelten. Könnte dort allenfalls anerkannt werden als wichtiges öffentliches Interesse dass ELGA diesen insgesamt kostensenkenden Effekt hat, müsste aber erst glaubhaft gemacht werden

10 Verfassungsrechtliche Grenzen eines ELGA-Gesetzes Auch ein Gesetz kann ELGA nicht zwangsweise einführen, da es - abgesehen von wenigen Ausnahmefällen (ansteckende Krankheiten) - kein rechtlich anerkanntes öffentliches Interesse daran gibt, dass und wie sich der Einzelne behandeln lassen muss Jede Langzeit-Gesundheitsdokumentation wird unvollständig sein; ist ELGA daher verlässlicherweise ein geeignetes Mittel, um das Ziel der verbesserten Behandlungsqualität zu erreichen? Gleichheitsproblematik: Datenschutz nur für finanziell Leistungsfähige? Mögliche Kostensenkungseffekte könnten als zwingendes Argument nur im Sozialversicherungsbereich ins Treffen geführt werden Zwangsweise umfassende lebenslange Gesundheitsdatenaufzeichnung ist ein erheblicher Grundrechtseingriff und daher wohl nicht das gelindeste Mittel zur Qualitätssteigerung und Kostensenkung bei medizinischen Leistungen

11 Ermöglichung von ELGA? Durch Gesetz mit System genereller und spezieller Zustimmungserklärungen des Patienten sowie Widerrufsmöglichkeiten Anreizsysteme für die Teilnahme sollten nicht in finanziellen Vorteilen bestehen (Verzicht auf Grundrechte gegen Geld?)

12 Inhalt eines ELGA-Gesetzes? Organisationsform für ELGA (wer ist Herr der Daten?) Welche Gesundheitsdienste sollen teilnehmen? Identifikation der Patienten und der Gesundheitsdienste Welche Daten sollen aufgenommen werden? (Originaldokumentation oder verdichtete, strukturierte Information? Modularer Aufbau mit unterschiedlichen Zugriffsberechtigungen?) Haftungsfragen für die Datenführung Welche Formen der Einwilligung des Patienten für welche Verwendungsschritte von ELGA? Welche besonderen geeigneten Garantien für Patientenrechte? (z.b. Regelmäßige Mitteilung an den Patienten mit Auflistung aller Zugriffe auf seinen ELGA?)

13 Zusammenfassung aus datenschutzrechtlicher Sicht ELGA kann nicht zwangsweise eingeführt werden ELGA auf Grundlage ausdrücklicher Zustimmung im Einzelfall wäre voraussichtlich nicht praktikabel ELGA sollte durch besonderes Gesetz eingeführt werden, das ein ausgewogenes System genereller und spezieller Zustimmungserfordernisse mit Widerrufsmöglichkeiten vorsieht und geeignete Garantien für die Patientenrechte enthält

Datenschutzrechtliche Fragen der elektronischen Gesundheitsakte. Dr. Daniel Ennöckl, LL.M.

Datenschutzrechtliche Fragen der elektronischen Gesundheitsakte. Dr. Daniel Ennöckl, LL.M. Datenschutzrechtliche Fragen der elektronischen Gesundheitsakte Dr. Daniel Ennöckl, LL.M. Ἃδ' ἂνἐνθεραπείῃἢἴδω, ἢἀκούσω, ἢκαὶἄνευθεραπηίης κατὰβίονἀνθρώπων, ἃµὴχρήποτεἐκλαλέεσθαιἔξω, σιγήσοµαι, ἄῤῥηταἡγεύµενοςεἶναιτὰτοιαῦτα.

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