AAV Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung Fachtagung
|
|
- Thilo Kästner
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 AAV Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung Fachtagung Aktuelle Rechtsprechung zur finanziellen Leistungsfähigkeit von Sanierungspflichtigen Dr. Joachim Hagmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht BAUMEISTER RECHTSANWÄLTE
2 Überblick I. Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: Recht, Pflicht oder Obliegenheit? II. III. Mittel zur Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Durchsetzung der Mittel bei der Verweigerung von Auskünften 2
3 Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: Recht, Pflicht oder Obliegenheit? 3
4 Allgemeiner Prüfungsaufbau I. Ermächtigungsgrundlage (z. B. 9, 10 BBodSchG) II. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit ( 1 ZustVO Umwelt NRW i.v.m. 16 LBodSchG NRW) 2. Verfahren (z. B. 28 VwVfG) 3. Form ( 13 Abs. 4 LBodSchG NRW i.v.m. 20 OBG NRW) III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Tatbestand 2. Rechtsfolge: Ermessen 4
5 Materielle Anknüpfungepunkte Am Beispiel einer Verfügung nach den 10, 4 Abs. 3 BBodSchG I. Tatbestand 1. Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast 2. Störereigenschaft der in Anspruch genommenen Person II. Rechtsfolge: Ermessen 1. Prüfung des Verhältnismäßigkeitsprinzips a) Ungeeignetheit der Maßnahme wegen mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Adressaten? b) Überschreitung der Opfergrenze nach der Rechtsprechung des BVerfG? 2. Ordnungsgemäße Störerauswahl a) Ausschluss der Inanspruchnahme anderer Störer wegen der mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit? b) Sicherstellung einer gerechten Lastenverteilung? 5
6 Ermessen, Pflicht, Obliegenheit? Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als zulässiges Ermessenkriterium? Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kann ein Kriterium bei der ermessensfehlerfreien Störerauswahl sein; dies ist aber nicht zwingend in allen Fällen so. (Vgl. z. B. VG Augsburg, U. v Au 3 K , Rn. 57) Gedanken einer gerechten Lastenverteilung sind neben der Effektivität der Gefahrenabwehr auch auf der Primärebene ein zulässiges Ermessenskriterium (VG Karlsruhe, B. v K 2584/14, Rn. 15; VGH Mannheim, U. v S 2210/12, Rn. 30; VGH Mannheim, U. v S 744/12, Rn. 36; OVG Berlin/Brandenburg, U. v OVG 11 B 10.09, Rn. 45) Wichtig: Wenn wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in die Ermessensausübung einbezogen wird, muss die Behörde auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage handeln! VGH Mannheim, U. v S 2210/12: im Zweifel sind Ermittlungen durchzuführen VG Lüneburg, B. v B 4/11, Rn. 34: äußerlich erkennbare Indizien können genügen im Interesse einer möglichst zügigen und effektiven Gefahrenabwehr 6
7 Ermessen, Pflicht, Obliegenheit? Rechtspflicht zur Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit? Anhaltspunkte für die das Bestehen rechtlicher Hinderungsgründe; insbesondere Überschreitung der Opfergrenze des BVerfG) Wirtschaftliches Unvermögen soll nach der Rechtsprechung nicht per se zur Unverhältnismäßigkeit führen (BVerwG, B. v B 193/80, Rn. 9; VG Regensburg, U. v RO 8 K , Rn. 55; einschränkend: VGH Kassel, B. v TH 1406/94, Rn. 11) Im Übrigen: im eigenen Interesse der Behörde bestehende Obliegenheit z. B., um nicht später im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung zu erkennen, dass der in Anspruch genommene überhaupt nicht leistungsfähig ist z. B. im Hinblick auf eventuelle Erstattungen Wichtig: Wenn eine Pflicht zur Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteht, muss die Behörde erst recht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage handeln! 7
8 Mittel zur Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit 8
9 Anhörung nach 28 VwVfG Aufforderung zur Darlegung im Rahmen der Anhörung nach 28 VwVfG Anhörung ist ein Verfahrensrecht; daher keine Pflicht zur Beantwortung Keine weiteren Durchsetzungsmöglichkeiten (Verwaltungsvollstreckung, OWi- Verfahren) Rückschluss auf Vorliegen oder Nichtvorliegen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aus mangelnder Mitwirkung zulässig? 9
10 Erlass einer Ordnungsverfügung Ermächtigungsgrundlage 3 LBodSchG NRW: Wer Eigentum an einem Grundstück oder die tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück hat oder hatte sowie diejenigen, die auf Grund von Tatsachen in Betracht kommen, eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast verursacht zu haben, und deren Gesamtrechtsnachfolgerinnen oder Gesamtrechtsnachfolger haben den Bediensteten der für die Durchführung der Aufgaben des Bundes- Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zuständigen Behörde und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung dieser Aufgaben benötigen. 10
11 Erlass einer Ordnungsverfügung Ermächtigungsgrundlage 3 LBodSchG NRW: Wer Eigentum an einem Grundstück oder die tatsächliche Gewalt über ein Grundstück hat oder hatte sowie diejenigen, die auf Grund von Tatsachen in Betracht kommen, eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast verursacht zu haben, und deren Gesamtrechtsnachfolgerinnen oder Gesamtrechtsnachfolger haben den Bediensteten der für die Durchführung der Aufgaben des Bundes- Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zuständigen Behörde und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung dieser Aufgaben benötigen. 11
12 Anwendbarkeit des 3 LBodSchG NRW 1. Frage: Umfasst 3 LBodSchG auch Auskünfte und Unterlagen zu wirtschaftlichen Verhältnissen? VGH Mannheim (U. v S 2210/12): Ausdrücklich ja, nach grammatikalischer, historischer, systematischer und teleologischer Auslegung 2. Frage: Begegnet eine solche Auslegung verfassungsrechtlichen Bedenken? VGH Mannheim (U. v S 2210/12): 3 LBodSchG ist auch im Hinblick auf das vom Gericht angenommene Verständnis hinreichend bestimmt. Es liegt ein Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor, der jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. 3. Frage: Kann/Muss das Verlangen mittels eines Verwaltungsakts durchgesetzt werden? VGH Mannheim (U. v S 2210/12): ausdrücklich ja, um Rechtschutzmöglichkeiten des Adressaten zu erhalten 12
13 Inhalt der Auskünfte und Unterlagen Auskunft über: Vorhandenes Vermögen Sachen (insb. unbewegliches Vermögen) und Anwartschaftsrechte Forderungen (Konten, Wertpapiere etc.) Sonstige Rechte (z. B. beschränkte dingliche Rechte, Erbanteile, Gesellschaftsanteile etc.) Einkünfte Insb. aus selbstständiger und nicht selbstständiger Tätigkeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung etc. Vorzulegende Unterlagen: Steuerunterlagen (insb. Steuerbescheide) Bescheide über Nichterzielung von Einkünften (z. B. Leistungsbescheide der Sozialbehörden Grundbuchauszüge Vertragsunterlagen (Arbeitsverträge, Miet- und Pachtverträge etc.) Unterlagen können zur Vorlage im Original oder als beglaubigte Kopie angefordert werden 13
14 Durchsetzung der Mittel bei der Verweigerung von Auskünften 14
15 Durchsetzung der Ordnungsverfügung 1. Im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes faktisch nur durch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern (ggf. Ersatzzwangshaft) regelmäßig im gestreckten Verfahren (Grundverfügung, Androhung, Festsetzung) 2. Sanktionierung durch Bußgeldvorschriften 20 Abs. 1 Nr. 3 LBodSchG NRW: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 3 Abs. 1 verlangte Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder erforderliche Unterlagen nicht vorlegt 20 Abs. 2 LBodSchG NRW: Geldbuße bis ,00 EUR 15
16 Rückschluss aus mangelnder Mitwirkung Kann die Behörde bei mangelnder Mitwirkung vom Bestehen oder Nichtbestehen einer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgehen? Will sie dies überhaupt? Evtl. folgen Risiken bei der Durchsetzung! Ausdrücklich offen gelassen vom VGH Mannheim (U. v S 2210/12) Zu beantworten nach Maßgabe der allgemeinen Rechtsvorschriften Ausgangspunkt: Amtsermittlungsgrundsatz nach 24 VwVfG NRW Aber: Mitwirkungspflicht nach 26 Abs. 2 VwVfG NRW: Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Rechtsprechung: Verweigerung bewirkt keine Umkehr der Beweislast, ermöglicht aber eine Beweiswürdigung analog der 356, 444, 446 ZPO, wenn dem Mitwirkungspflichtigen diese Konsequenz bewusst war (!): freie Würdigung, ob die Tatsache als erwiesen angesehen werden soll (vgl. in diesem Zusammenhang OVG Münster, B. v A 242/10, Rn. 3; U. v A 85/09, Rn. 55) 16
17 Grenzen und Einschränkungen Auskunftsanspruch kann nicht gegen dritte Personen gerichtet werden Erfasste Informationen unterliegen den datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere dem Datengeheimnis nach 6 LDSG NRW) Keine Ansprüche auf Einsichtnahme in erfasste Informationen nach UIG, IfG, da personenbezogene Daten von den Informationsansprüchen ausgenommen sind. 17
18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Joachim Hagmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Baumeister Rechtsanwälte Königsstraße Münster Tel.: 0251/ Fax: 0251/ Web: 18
Basiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 7. Ermessen und Verhältnismäßigkeit
36 Lektion 7 Ermessen und Verhältnismäßigkeit A. Allgemeines und verfassungsrechtlicher Hintergrund Wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der polizei- und ordnungsrechtlichen Generaklausel (= Ermächtigungsgrundlage)
MehrIm vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom zu prüfen.
Lösungsvorschlag: Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 08.05.2017 zu prüfen. Als Ermächtigungsgrundlage für den Aufhebungsbescheid könnte hier 48 oder
MehrIm vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom zu prüfen.
Lösungsvorschlag: Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 08.05.2017 zu prüfen. Als Ermächtigungsgrundlage für den Aufhebungsbescheid könnte hier 48 oder
MehrArten des Verwaltungsverfahrens
Arten des Verwaltungsverfahrens nicht-förml. Verfahren ( 10 ff. VwVfG) förmliches Verfahren ( 63 ff. VwVfG) Planfeststellungsbeschluss ( 72 ff. VwVfG) Folie V/1 Anhörung ( 28 VwVfG) Gelegenheit zur Äußerung
MehrJura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung
Jura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung E möchte wissen, ob er im Recht ist, d.h., ob das Handeln der Behörde, hier die Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig war. Dies wäre der Fall, wenn sie
MehrII. Formelle Rechtmäßigkeit. 1. Zuständigkeit Die Ordnungsbehörde ist laut Sachverhalt zuständig.
A. Rechtmäßigkeit der ordnungsbehördlichen Anordnung gegen L I. Ermächtigungsgrundlage Die Behörde hat dem L gegenüber angeordnet, die Benutzung des Gülle-Behälters aus Holz zu unterlassen. Mit der Anordnung
MehrThema: Auskunftsansprüche von Versicherten
Thema: Auskunftsansprüche von Versicherten Information der KBV 224/2011 An die Kassenärztlichen Vereinigungen Rechtsabteilung RA Jürgen Schröder Tel. (030) 40 05 1720 Fax (030) 40 05 27 1720 E-Mail: JSchroeder@kbv.de
MehrA. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel 40 I 1
Vorbemerkungen Prüfungsreihenfolge Prüfungsaufbau Gefahrenabwehrverordnungen A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der
MehrIII. Rechtsbindung der Verwaltung
III. Rechtsbindung der Verwaltung Rechtsbindung Grundlage: Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Recht und Gesetz) das heißt: 1. Kein Handeln ohne Gesetz (= Vorbehalt) 2. Kein Handeln gegen das Gesetz (= Vorrang
MehrFall 4: Verkehrsschildfall:
Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben
MehrAusländische Fahrzeuge Betriebsuntersagung
Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Ausländische Fahrzeuge 1 Maßnahmen der Polizei Gefahrenabwehr Verfolgung OWi Gutachten Beweis OWi Sicherstellung Beschlagnahme 2 Rechtsfolgen Maßnahmen der Polizei
MehrKooperation versus Interessenskonflikt - Rechte und Pflichten bei Behördenkontakten
Kooperation versus Interessenskonflikt - Rechte und Pflichten bei Behördenkontakten Rechtsanwältin Dr. Heide Sandkuhl Fachanwältin für Strafrecht Fachanwältin für Verwaltungsrecht Ludwig-Richter-Str. 1,
MehrRechtmäßigkeit der Maßnahmen des BKA und seiner Beamten im Zusammenhang mit der Verhaftung und Haft des A.
Juristische Fakultät Universitätsrepetitorium - Sommersemester 2010 Bezüge zum Völker- und Europarecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbes. Verfassungsrecht, und Rechtsphilosophie Prof. Dr. Christoph
MehrUniversität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht -
Universität Würzburg Sommersemester 2015 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg,
MehrSachbereich: Allgemeines Verwaltungsrecht mit Bezügen zum Recht der Gefahrenabwehr
die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz darstellen Art 0 Abs. 3 GG: Vorrang des Gesetzes, Vorbehalt des Gesetzes; Notwendigkeit einer Ermächtigungsgrundlage; Wesentlichkeitstheorie Staatsrecht Vertrauensschutz
MehrAuszug aus dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
Auszug aus dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) i. d. F. vom 23.05.2007 (BGBl. I S. 962) 10 Anlagen und Einrichtungen Dritter Anlagen und Einrichtungen in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder
MehrInhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis 11 Abkürzungsverzeichnis 14
Literaturverzeichnis 11 Abkürzungsverzeichnis 14 Kapitel A: Einführung 17 I. Vollstreckungsrecht als Teil des öffentlichen Rechts 17 II. Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen 18 Die Bedeutung des
MehrSTÄRKUNG DES ELTERNRECHTS ZU LASTEN VERNACHLÄSSIGTER KINDER?
Prof. Dr. iur. Knut Hinrichs HAW Hamburg STÄRKUNG DES ELTERNRECHTS ZU LASTEN VERNACHLÄSSIGTER KINDER? ASD-Fachtag HAW Hamburg 23.04.2015 Das Bundesverfassungsgericht 2014 zur Kindeswohlgefährdung 1 Sieben
Mehr2. Klausur Verwaltungsrecht (Wiederholungsklausur) Sommersemester 2009
A) Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg ( 40 VwGO) - keine aufdrängende Spezialzuweisung - öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.s.d. 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO o Hier: Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses,
MehrBasiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel
7 Lektion 2 Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Form und Verfahren bei der Anwendung der Generalklausel A. Zuständigkeit I. Allgemeines Zu unterscheiden sind 1. Sachliche Zuständigkeit: Welche Behörde
MehrPolizeilicher Zwang zur Gefahrenabwehr
Polizeilicher Zwang zur Gefahrenabwehr Dargestellt am Beispiel des hessischen Rechts von Prof. Dr. Reinhold Schnur Kriminalistik Verlag Heidelberg Inhaltsverzeichnis Vorwort Abkürzungsverzeichnis V XIII
MehrBußgeldvorschriften. Gesetzestext 63
Gesetzestext 63 63 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Dr. Sebastian Unger Allgemeines Verwaltungsrecht Sommersemester 2014 16. April 2014 Kontaktdaten: Dr. Sebastian Unger Büro: Raum 216 Telefon: 06221/54 74 52 Mail: unger@jura.uni-muenchen.de Sprechstunde:
MehrBedeutung und Maßstab der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei behördlicher Inanspruchnahme des Zustandsstörers
Bedeutung und Maßstab der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei behördlicher Inanspruchnahme des Zustandsstörers Rechtsanwalt Dr. Jens Nusser, LL.M. (Environmental Law) KOPP-ASSENMACHER & NUSSER Partnerschaft
MehrDie Richtlinien und Beschlüsse des G-BA im Verhältnis zu den sonstigen untergesetzlichen Normen in der Gestalt der Schiedsstellenpraxis
Die Richtlinien und Beschlüsse des G-BA im Verhältnis zu den sonstigen untergesetzlichen Normen in der Gestalt der Schiedsstellenpraxis Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht e.v. Symposium am 22. November
MehrImmissionsschutzrecht III
Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner Brauerei unterhält B eine gewerberechtlich genehmigte Dampfkessel-und Feuerungsanlage. Nachdem der TÜV festgestellt hatte, dass die Staubgrenzwerte der TA Luft im Normalbetrieb
MehrÜbung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/ Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit
Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/2014 05.11.2013 Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit 1. aufdrängende Sonderzuweisung (-) 2. 40 Abs. 1 VwGO (Generalklausel)
MehrFall 9 (Marco Donatsch, 21./22. November 2011)
Fall 9 (Marco Donatsch, 21./22. November 2011) Analyse des Sachverhalts: kantonale Rekursinstanz bewilligt dauernde Verlängerung der Schliessungsstunde gemäss Rekurs Unternehmen A: ganzjährig Donnerstag/Sonntag
MehrAkteneinsicht und Informationszugang bei Behörden - Informationsfreiheit in Bayern?
Akteneinsicht und Informationszugang bei Behörden - Informationsfreiheit in Bayern? Dr. Thomas Troidl Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Bau- und Architektenrecht Gliederung des Vortrags
MehrVerantwortlichkeiten der Abfallwirtschaftsbeteiligten
NGS Umweltrecht Aktuell XIII Hannover, 10.07.2014 Verantwortlichkeiten der Abfallwirtschaftsbeteiligten Dr. Joachim Hagmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht www.baumeister.org BAUMEISTER
MehrVerwaltungsrecht II. Verwaltungsverfahrens- und Informationsverwaltungsrecht Prof. Dr. Arno Scherzberg WS 2013/2014
Verwaltungsrecht II Verwaltungsverfahrens- und Informationsverwaltungsrecht Prof. Dr. Arno Scherzberg WS 2013/2014 Verwaltungsrecht II - 8. Vorlesung 1 a) IFG: Individueller Zugang zu staatlichen Informationen
MehrKlausurfragestellungen im Öffentlichen Recht
Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht A. Materiellrechtliche Fragestellung Frage: Ist das Gesetz, die Maßnahme oder das Unterlassen verfassungsmäßig/rechtmäßig? Aufgabe: Prüfen Sie die Verfassungsmäßigkeit/Rechtmäßigkeit
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 47/08 1 K 2536/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Firma vertreten durch den Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin
MehrAG 10. Sicheres Umgehen mit der Heimaufsicht aus juristischer Sicht
AG 10 Sicheres Umgehen mit der Heimaufsicht aus juristischer Sicht 1. Grundsätze und Begrifflichkeiten des Heimrechts 2. Verfahren der behördlichen Qualitätssicherung, Befugnisse der WTG-Behörden 3. Mittel
MehrImmissionsschutzrecht I
Klausurprobleme im Immissionsschutzrecht Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren ( 10 BImSchG i.v.m. 4. BImSchVO) im vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG);
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns I. Überblick II. Der Verwaltungsakt III. Nebenbestimmungen zumverwaltungsakt IV. Der fehlerhafte Verwaltungsakt V. Bestandskraft, Widerruf
MehrModul 55207: Öffentliches Umweltrecht
Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur 1217 aus dem WS 2015/2016 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis
MehrDie Ansiedlung windenergieanlagensensibler Arten nach Genehmigungserteilung Herausforderungen und Lösungen aus rechtlicher Sicht
Die Ansiedlung windenergieanlagensensibler Arten nach Genehmigungserteilung Herausforderungen und Lösungen aus rechtlicher Sicht Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Marcus Lau Leipzig
MehrErlass einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr Seite 1/6. erstellt geprüft QM geprüft freigegeben Version gültig ab
... DU URG am Rhein Institut für gesundheitlichen Verbraucherschutz Qualitätsmanagementhandbuch Arbeitsanweisung Erlass einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr _Erl Erlass einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr Seite
Mehr1.Teil Einführung in das allgemeine Polizei- und Sicherheitsrecht 1 1
SöiGiafltswe^eBchBm Vorwort Codeseite Literaturverzeichnis Rn. Seite V VII XIV 1.Teil Einführung in das allgemeine Polizei- und Sicherheitsrecht 1 1 A. Begriff des Polizei- und Sicherheitsrecht/Gesetzessystematik
MehrVerwaltungsgericht Augsburg Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: Au 5 K Tenor. I. Die Klage wird abgewiesen.
Gericht: Verwaltungsgericht Augsburg Entscheidungsdatum: 30.06.2016 Aktenzeichen: Au 5 K 15.1175 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil
MehrVorlesung Polizei- und Ordnungsrecht
Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. WiSe 2017/2018 Datenschutz und Gefahrenabwehr I Nach dem Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1) umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht
MehrBürgerbeteiligungsverfahren Seilbahn in Wuppertal. Juristische Einschätzung: Werteverlust, Wegerechte, und Enteignungen
Bürgerbeteiligungsverfahren Seilbahn 23.09.2016 in Wuppertal Juristische Einschätzung: Werteverlust, Wegerechte, und Enteignungen Dr. Joachim Hagmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht www.baumeister.org
MehrFreudenhaus Kurzlösung
Freudenhaus Kurzlösung Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger, Jannik
MehrSachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden
Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden die Aufgaben der Polizei und der Ordnungsbehörden nennen, voneinander abgrenzen und Bereiche der Zusammenarbeit darlegen Aufgabenfeld
MehrINHALTSVERZEICHNIS 1. Abschnitt: Verwaltung und Verwaltungsrecht 2. Abschnitt: Abgrenzung Öffentliches Recht und Privatrecht
INHALTSVERZEICHNIS 1. Abschnitt: Verwaltung und Verwaltungsrecht 1 1. Verwaltung und Verwaltungsrecht 1 1.1 Der Begriff Verwaltung 1 1.2 Das Verwaltungsrecht 2 2. Träger der Verwaltung, 3 2.1 Unmittelbare
MehrWissenschaftliche Dienste. Ausarbeitung
Informationsansprüche gegenüber juristischen Personen des Privatrechts mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes Insbesondere nach einer möglichen Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes 2015 Deutscher Bundestag
MehrVorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008
Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 1. Teil: Einführung 1 Grundlagen 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts 2. Teil: Verfassungsrecht 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane 4 Verfassungsprinzipien
MehrUmweltschadensgesetz. - rechtliche Auswirkungen von undichten Abscheidern für Betriebe und Behörden. Ulrich Rauscher Rechtsanwalt
Umweltschadensgesetz - rechtliche Auswirkungen von undichten Abscheidern für Betriebe und Behörden Ulrich Rauscher Rechtsanwalt 2 Fragestellungen Schutzgüter Schadensfall Pflichten Haftungsmaßstab Verantwortliche
MehrVerpflichtungsklage. des Herrn Rechtsanwalt Robert Schulte-Frohlinde, Sorauer Straße 26, Berlin,
Seite 1 von 5 Robert Schulte-Frohlinde Telefon: 0172-38 78 989 Sorauer Straße 26 10997 Berlin Venvaltungsgericht Kirchstraße 7 10557 Berlin 16. September 2008 Verpflichtungsklage auf Grund des Informationsfieiheitsgesetz
MehrBERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Recht der Gefahrenabwehr
Klausur 1; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze Formeller Teil Lt. Bearbeitungshinweis kommen keine spezialgesetzlichen Vorschriften als Eingriffsgrundlage in Betracht. Daher finden die Vorschriften des OBG
MehrArbeitnehmerdatenschutz und Compliance Zulässigkeit und Grenzen der Überwachung von Mitarbeitern
Arbeitnehmerdatenschutz und Compliance Zulässigkeit und Grenzen der Überwachung von Mitarbeitern Köln, 25. November 2014 Dr. Andreas Walle Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einleitung Angst vor
MehrGrundlagen der Gefahrenabwehr Speziell für die Ordnungsämter
Grundlagen der Gefahrenabwehr Speziell für die Ordnungsämter Rechtsanwendung im Ordnungsamt praktisch dargestellt 1. Auflage 2015. Buch. ISBN 978 3 8111 7533 4 Recht > Öffentliches Recht > Polizeirecht,
Mehr13. Kölner Verwalterforum. Prof. Dr. Florian Jacoby, 25. Februar 2012
13. Kölner Verwalterforum Prof. Dr. Florian Jacoby, 25. Februar 2012 Eltern und Verwalter Eltern haften - nicht für ihre Kinder, - sondern für die Verletzung ihrer (Aufsichts-) Pflichten ( 832 BGB). Verwalter
MehrVorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II
Vorlesung Öffentliches Recht II Allgemeines Verwaltungsrecht II Wiederholung 19 GWB verbietet marktbeherrschenden Unternehmen bestimmte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen. Nach 32 GWB kann die Kartellbehörde
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Gliederung A. Grundlagen I. Die öffentliche Verwaltung und die Verwaltungsgerichtsbarkeit II. Das Verwaltungsrecht III. Die Rechtsquellen IV. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht von Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues Richter Thomas Baumeister * * * JURA INTENSIV VERLAGS GmbH & Co KG Münster 2014 *Der Autor ist seit 14 Jahren als Dozent für das bundesweite
MehrLösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.
Bearbeitervermerk: Es wird unterstellt, dass die Satzung als solche rechtswidrig ist. Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.
MehrMuster Antrag Normenkontrolle gem. 47 VwGO gegen einen Bebauungsplan. Muster: Normenkontrollantrag nach 47 VwGO gegen Bebauungsplan
Muster Antrag Normenkontrolle gem. 47 VwGO gegen einen Bebauungsplan Muster: Normenkontrollantrag nach 47 VwGO gegen Bebauungsplan An das Oberverwaltungsgericht / den Verwaltungsgerichtshof In Sachen Antrag
MehrInformationszugang zu Legislativdokumenten bei Ministerien nach UIG
Informationszugang zu Legislativdokumenten bei Ministerien nach UIG 4. IFG-Symposium: 10 Jahre Informationsfreiheitsgesetz Dr. Henning Blatt Heinemann & Partner Rechtsanwälte Vertraulichkeit von Legislativdokumenten
MehrStraßenbaubeiträge vor dem Aus? Kommunale Vorkehrungen und Strategien. Rainer Schmitz Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Straßenbaubeiträge vor dem Aus? Kommunale Vorkehrungen und Strategien Rainer Schmitz Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Landtag Nordrhein-Westfalen 17. Wahlperiode Drucksache 17/4115 Gegenüberstellung
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 AV 3.12 VG 4 K 3008/12.GI In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter
Mehr2 Jahre ohne Präklusion Auswirkungen und praktische Erfahrungen aus Sicht von Verwaltung, Wirtschaft, Verwaltungsgerichtsbarkeit und Umweltverbänden
2 Jahre ohne Präklusion Auswirkungen und praktische Erfahrungen aus Sicht von Verwaltung, Wirtschaft, Verwaltungsgerichtsbarkeit und Umweltverbänden Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb
MehrKorrektur von Steuerverwaltungsakten
Korrektur von Steuerverwaltungsakten von Dr. Roberto Bartone Richter am Finanzgericht des Saarlandes, Lehrbeauftragter an der Universität des Saarlandes, Saarbrücken und Alexander von Wedelstädt Abteilungsdirektor
MehrUmweltinformationsgesetz (UIG) Gibt es ein Recht auf Neugier?
Umweltinformationsgesetz (UIG) Gibt es ein Recht auf Neugier? Dr. Bettina Schmidt NGS mbh 2 Kurzer Überblick zur Entstehungsgeschichte des NUIG Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des
MehrHochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg. Verwaltungsrechtliche Zusicherung nach 38 LVwVfG
Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg 26. September 2011 Verwaltungsrechtliche Zusicherung nach 38 LVwVfG Dr. Gisela Meister-Scheufelen Zusicherung 38 Landesverwaltungsverfahrensgesetz
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Gliederung A. Grundlagen I. Die öffentliche Verwaltung II. Das Verwaltungsrecht III. Die Rechtsquellen des Verwaltungsrechts IV. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit V. Ermessens-
MehrVERWALTUNGSGERICHT COTTBUS BESCHLUSS
VERWALTUNGSGERICHT COTTBUS BESCHLUSS VG 3 M 12/12 In dem verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsverfahren der Frau A., A-Straße, A-Stadt, Vollstreckungsgläubigerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrExamensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10
Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer Wintersemester 2009/10 1 Aufgabe 1 A Zulässigkeit der Klage von S gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.10.2008 I. Verwaltungsrechtsweg,
MehrÖffnen von Wohnungstüren im Feuerwehreinsatz. Unterrichtsbegleitendes Material. Öffnen von Wohnungstüren im Feuerwehreinsatz
Unterrichtsbegleitendes Material Öffnen von Wohnungstüren im Feuerwehreinsatz Seminar Einsatzrecht Abteilung AF 1 Fachliche Verantwortung aktualisiert (Monat/Jahr) 11 / 2015 BrOR Reinhard Winkler BrR Peter
MehrAII/11-01 Dresden Klausur Allgemeines Verwaltungsrecht i.v.m. Öffentlichem Baurecht 4. Mai 2013 Lösung
AII/11-01 Dresden Klausur Allgemeines Verwaltungsrecht i.v.m. Öffentlichem Baurecht 4. Mai 2013 Lösung Auslegung Rechtsschutzbegehren: Widerspruch Erfolgsaussichten: Zulässigkeit und Begründetheit des
MehrAltanschließer im Land Brandenburg dbr@sh-partner.de www.sh-partner.de Neuer Markt 17 Goethestraße 27 Plauener Straße 163-165 18055 Rostock 18209 Bad Doberan 13053 Berlin Tel.: 0381/4930260 Tel.: 038203/77690
MehrLandtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung von Wohnungsmissständen (Wohnungsaufsichtsgesetz
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3489 18.10.2018 Beschlussempfehlung Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung von Wohnungsmissständen (Wohnungsaufsichtsgesetz
MehrFall 4: Bauen im Außenbereich
Fall 4: Bauen im Außenbereich Auf dem Außenbereichsgrundstück des E in der kreisfreien Stadt M befindet sich eine Scheune, die früher dem Einlagern von Futter und als Unterstand für Tiere diente. Diese
MehrClip 1. Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. I. Notwendigkeit von Kontrolle. II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern
Clip 1 Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht I. Notwendigkeit von Kontrolle II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern 2) Verwaltungsextern - formlose Rechtbehelfe - förmliche Rechtsbehelfe
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 58.10 VGH 1 S 349/10 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter
MehrProf. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt
Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen
MehrDatenschutzinformation an Dritte nach Artikel 13, 14 und 21 der Datenschutzgrundverordnung
Datenschutzinformation an Dritte nach Artikel 13, 14 und 21 der Datenschutzgrundverordnung Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Wir möchten,
MehrInformationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Bewerbungsverfahrens
MINISTERIUM FÜR VERKEHR Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Bewerbungsverfahrens Informationen nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Das Ministerium
Mehr1 Allgemeines. - Westliche Fuhne/Ziethe - Taube Landgraben und - Mulde.
Satzung der Stadt Südliches Anhalt zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Westliche Fuhne/Ziethe, Taube Landgraben und Mulde (Gewässerumlagesatzung) Auf Grund der 56 Wassergesetz für
MehrDer ausforschende Beweisantrag
Der ausforschende Beweisantrag Von Dr. Gerd Chudoba Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Erster Teil Das Problem ausforschender Beweisanträge A. Einführung und Problemdarstellung 17 I. Einleitung
MehrBERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht
Fall 6; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze 2.1 Prüfung des Verwaltungsaktes Bei der Ablehnung des Erholungsurlaubs könnte es sich um einen Verwaltungsakt handeln. Dann müssten die Voraussetzungen des 35
MehrEnLAG und verfassungsrechtliche Grenzen der Verfahrensbeschleunigung
Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht EnLAG und verfassungsrechtliche Grenzen der Verfahrensbeschleunigung Professor Dr. Bernd Holznagel, LL.M. Aktuelle Fragen des Planungsrechts
MehrReferent: Benjamin Butz
Betriebsrat und Arbeitnehmer- Datenschutz Referent: Benjamin Butz Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht 1 Inhalt des Vortrags 1. Arbeitnehmer-Datenschutz und betriebliche Altersversorgung 2. Funktion
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 131.07 OVG 2 A 10413/07 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrMangelnde Rechtssicherheit im Steuerverfahren - Auswirkungen Abgabenordnung
Mangelnde Rechtssicherheit im Steuerverfahren - Auswirkungen 121-123 Abgabenordnung Lucie Vorlíčková, LL.M. 21.05.2012 Prag DTIHK - Arbeitskreis Recht und Steuern 1. Rechtssicherheit > Eine rechtskräftige
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 107.09 VG 6 K 42/07 In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrPolizei- und Ordnungsrecht. Übungsfall 2
Prof. Dr. Christoph Gusy Polizei- und Ordnungsrecht Übungsfall 2 R, der stets über die Einsatzorte mobiler Radarkontrollen in der Stadt M (NRW) gut informiert ist, postiert sich mehrmals in der Woche ca.
MehrUmsetzung der Datenschutzgrundverordnung auf Länderebene Rechtsforum 68. DFN-Betriebstagung
Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung auf Länderebene Rechtsforum 68. DFN-Betriebstagung RA Dr. Jan K. Köcher Datenschutzauditor, DFN-CERT koecher@dfn-cert.de Slide 1 Gesetzliche Grundlagen EU-Datenschutz-Grundverordnung
MehrÜbung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin. Nebenbestimmungen
Nebenbestimmungen a) Allgemeines Nebenbestimmungen ergänzen oder beschränken die Hauptregelung eines Verwaltungsakts durch weitere Bestimmungen. Sie sind deshalb sinnvoll, weil rechtliche oder tatsächliche
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs -
MehrJagdsteuersatzung 20/1. 1 Steuergegenstand. 2 Steuerpflicht und Haftung
20/1 für den Kreis Steinfurt vom 29. März 1990 - in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 17.12.2009 - (in Kraft getreten am 01.01.2010) Kreistag: 26.03.1990 Kreistag: 12.02.1996 Kreistag: 12.03.1997
MehrBESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT)
BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) PD Dr. Andreas Funke Sommersemester 2011 Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie Email: Funke@jurs.uni-heidelberg.de 2
MehrVerwaltungsrecht I. 9. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung IV Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 9. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung IV Verwaltungsakt Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Handlungsformen der Verwaltung IV Programm für heute Vollstreckung
MehrTYPENOFFENE GENEHMIGUNG EIN NEUER WEG FÜR PROJEKTENTWICKLER!
TYPENOFFENE GENEHMIGUNG EIN NEUER WEG FÜR PROJEKTENTWICKLER! Chancen für Projektentwickler SEITE 1 Ausgangslage Einreichung eines Genehmigungsantrages für WEA eines bestimmten Anlagentyps Verfahrens dauer
MehrRechtsprobleme der anzeigepflichtigen Anlagen des Immissionsschutzrechts
Bochumer juristische Studien Bd. 121 Rechtsprobleme der anzeigepflichtigen Anlagen des Immissionsschutzrechts Uta Becker Universitätsverlag Dr. N. Brockmeyer Bochum 1994 Gliederung Abkürzungsverzeichnis
MehrSatzung über die Erstattung von Haus- und Grundstücksanschlusskosten. (Kostenerstattungssatzung)
Satzung über die Erstattung von Haus- und Grundstücksanschlusskosten für die leitungsgebundene Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (Kostenerstattungssatzung) Auf Grundlage der 151 Abs. 2, 154 und
MehrLösung Fall 9: Die störende Kneipe
Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lernziel: Feststellungsklage; Nichtigkeit, Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, sofern sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 D 97/12 1 K 1091/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt vertreten
MehrRechtsordnung des DAB (RO-DAB)
Rechtsordnung des DAB () 1 Grundlage 1.1 Grundlage dieser Ordnung ist die Satzung des Deutschen Aikido-Bundes e. V. (DAB). 2 Rechtsausschuss 2.1 Der Rechtsausschuss (RA) besteht aus dem Vorsitzenden und
Mehr