AAV Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung Fachtagung

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1 AAV Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung Fachtagung Aktuelle Rechtsprechung zur finanziellen Leistungsfähigkeit von Sanierungspflichtigen Dr. Joachim Hagmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht BAUMEISTER RECHTSANWÄLTE

2 Überblick I. Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: Recht, Pflicht oder Obliegenheit? II. III. Mittel zur Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Durchsetzung der Mittel bei der Verweigerung von Auskünften 2

3 Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: Recht, Pflicht oder Obliegenheit? 3

4 Allgemeiner Prüfungsaufbau I. Ermächtigungsgrundlage (z. B. 9, 10 BBodSchG) II. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit ( 1 ZustVO Umwelt NRW i.v.m. 16 LBodSchG NRW) 2. Verfahren (z. B. 28 VwVfG) 3. Form ( 13 Abs. 4 LBodSchG NRW i.v.m. 20 OBG NRW) III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Tatbestand 2. Rechtsfolge: Ermessen 4

5 Materielle Anknüpfungepunkte Am Beispiel einer Verfügung nach den 10, 4 Abs. 3 BBodSchG I. Tatbestand 1. Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast 2. Störereigenschaft der in Anspruch genommenen Person II. Rechtsfolge: Ermessen 1. Prüfung des Verhältnismäßigkeitsprinzips a) Ungeeignetheit der Maßnahme wegen mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Adressaten? b) Überschreitung der Opfergrenze nach der Rechtsprechung des BVerfG? 2. Ordnungsgemäße Störerauswahl a) Ausschluss der Inanspruchnahme anderer Störer wegen der mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit? b) Sicherstellung einer gerechten Lastenverteilung? 5

6 Ermessen, Pflicht, Obliegenheit? Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als zulässiges Ermessenkriterium? Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kann ein Kriterium bei der ermessensfehlerfreien Störerauswahl sein; dies ist aber nicht zwingend in allen Fällen so. (Vgl. z. B. VG Augsburg, U. v Au 3 K , Rn. 57) Gedanken einer gerechten Lastenverteilung sind neben der Effektivität der Gefahrenabwehr auch auf der Primärebene ein zulässiges Ermessenskriterium (VG Karlsruhe, B. v K 2584/14, Rn. 15; VGH Mannheim, U. v S 2210/12, Rn. 30; VGH Mannheim, U. v S 744/12, Rn. 36; OVG Berlin/Brandenburg, U. v OVG 11 B 10.09, Rn. 45) Wichtig: Wenn wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in die Ermessensausübung einbezogen wird, muss die Behörde auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage handeln! VGH Mannheim, U. v S 2210/12: im Zweifel sind Ermittlungen durchzuführen VG Lüneburg, B. v B 4/11, Rn. 34: äußerlich erkennbare Indizien können genügen im Interesse einer möglichst zügigen und effektiven Gefahrenabwehr 6

7 Ermessen, Pflicht, Obliegenheit? Rechtspflicht zur Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit? Anhaltspunkte für die das Bestehen rechtlicher Hinderungsgründe; insbesondere Überschreitung der Opfergrenze des BVerfG) Wirtschaftliches Unvermögen soll nach der Rechtsprechung nicht per se zur Unverhältnismäßigkeit führen (BVerwG, B. v B 193/80, Rn. 9; VG Regensburg, U. v RO 8 K , Rn. 55; einschränkend: VGH Kassel, B. v TH 1406/94, Rn. 11) Im Übrigen: im eigenen Interesse der Behörde bestehende Obliegenheit z. B., um nicht später im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung zu erkennen, dass der in Anspruch genommene überhaupt nicht leistungsfähig ist z. B. im Hinblick auf eventuelle Erstattungen Wichtig: Wenn eine Pflicht zur Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteht, muss die Behörde erst recht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage handeln! 7

8 Mittel zur Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit 8

9 Anhörung nach 28 VwVfG Aufforderung zur Darlegung im Rahmen der Anhörung nach 28 VwVfG Anhörung ist ein Verfahrensrecht; daher keine Pflicht zur Beantwortung Keine weiteren Durchsetzungsmöglichkeiten (Verwaltungsvollstreckung, OWi- Verfahren) Rückschluss auf Vorliegen oder Nichtvorliegen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aus mangelnder Mitwirkung zulässig? 9

10 Erlass einer Ordnungsverfügung Ermächtigungsgrundlage 3 LBodSchG NRW: Wer Eigentum an einem Grundstück oder die tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück hat oder hatte sowie diejenigen, die auf Grund von Tatsachen in Betracht kommen, eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast verursacht zu haben, und deren Gesamtrechtsnachfolgerinnen oder Gesamtrechtsnachfolger haben den Bediensteten der für die Durchführung der Aufgaben des Bundes- Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zuständigen Behörde und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung dieser Aufgaben benötigen. 10

11 Erlass einer Ordnungsverfügung Ermächtigungsgrundlage 3 LBodSchG NRW: Wer Eigentum an einem Grundstück oder die tatsächliche Gewalt über ein Grundstück hat oder hatte sowie diejenigen, die auf Grund von Tatsachen in Betracht kommen, eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast verursacht zu haben, und deren Gesamtrechtsnachfolgerinnen oder Gesamtrechtsnachfolger haben den Bediensteten der für die Durchführung der Aufgaben des Bundes- Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zuständigen Behörde und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung dieser Aufgaben benötigen. 11

12 Anwendbarkeit des 3 LBodSchG NRW 1. Frage: Umfasst 3 LBodSchG auch Auskünfte und Unterlagen zu wirtschaftlichen Verhältnissen? VGH Mannheim (U. v S 2210/12): Ausdrücklich ja, nach grammatikalischer, historischer, systematischer und teleologischer Auslegung 2. Frage: Begegnet eine solche Auslegung verfassungsrechtlichen Bedenken? VGH Mannheim (U. v S 2210/12): 3 LBodSchG ist auch im Hinblick auf das vom Gericht angenommene Verständnis hinreichend bestimmt. Es liegt ein Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor, der jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. 3. Frage: Kann/Muss das Verlangen mittels eines Verwaltungsakts durchgesetzt werden? VGH Mannheim (U. v S 2210/12): ausdrücklich ja, um Rechtschutzmöglichkeiten des Adressaten zu erhalten 12

13 Inhalt der Auskünfte und Unterlagen Auskunft über: Vorhandenes Vermögen Sachen (insb. unbewegliches Vermögen) und Anwartschaftsrechte Forderungen (Konten, Wertpapiere etc.) Sonstige Rechte (z. B. beschränkte dingliche Rechte, Erbanteile, Gesellschaftsanteile etc.) Einkünfte Insb. aus selbstständiger und nicht selbstständiger Tätigkeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung etc. Vorzulegende Unterlagen: Steuerunterlagen (insb. Steuerbescheide) Bescheide über Nichterzielung von Einkünften (z. B. Leistungsbescheide der Sozialbehörden Grundbuchauszüge Vertragsunterlagen (Arbeitsverträge, Miet- und Pachtverträge etc.) Unterlagen können zur Vorlage im Original oder als beglaubigte Kopie angefordert werden 13

14 Durchsetzung der Mittel bei der Verweigerung von Auskünften 14

15 Durchsetzung der Ordnungsverfügung 1. Im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes faktisch nur durch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern (ggf. Ersatzzwangshaft) regelmäßig im gestreckten Verfahren (Grundverfügung, Androhung, Festsetzung) 2. Sanktionierung durch Bußgeldvorschriften 20 Abs. 1 Nr. 3 LBodSchG NRW: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 3 Abs. 1 verlangte Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder erforderliche Unterlagen nicht vorlegt 20 Abs. 2 LBodSchG NRW: Geldbuße bis ,00 EUR 15

16 Rückschluss aus mangelnder Mitwirkung Kann die Behörde bei mangelnder Mitwirkung vom Bestehen oder Nichtbestehen einer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgehen? Will sie dies überhaupt? Evtl. folgen Risiken bei der Durchsetzung! Ausdrücklich offen gelassen vom VGH Mannheim (U. v S 2210/12) Zu beantworten nach Maßgabe der allgemeinen Rechtsvorschriften Ausgangspunkt: Amtsermittlungsgrundsatz nach 24 VwVfG NRW Aber: Mitwirkungspflicht nach 26 Abs. 2 VwVfG NRW: Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Rechtsprechung: Verweigerung bewirkt keine Umkehr der Beweislast, ermöglicht aber eine Beweiswürdigung analog der 356, 444, 446 ZPO, wenn dem Mitwirkungspflichtigen diese Konsequenz bewusst war (!): freie Würdigung, ob die Tatsache als erwiesen angesehen werden soll (vgl. in diesem Zusammenhang OVG Münster, B. v A 242/10, Rn. 3; U. v A 85/09, Rn. 55) 16

17 Grenzen und Einschränkungen Auskunftsanspruch kann nicht gegen dritte Personen gerichtet werden Erfasste Informationen unterliegen den datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere dem Datengeheimnis nach 6 LDSG NRW) Keine Ansprüche auf Einsichtnahme in erfasste Informationen nach UIG, IfG, da personenbezogene Daten von den Informationsansprüchen ausgenommen sind. 17

18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Joachim Hagmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Baumeister Rechtsanwälte Königsstraße Münster Tel.: 0251/ Fax: 0251/ Web: 18

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