SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 2 A 19/14 11 K 1730/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die Bundesfinanzdirektion Mitte -Service-Center Süd-Ost- Carusufer 3-5, Dresden - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Anerkennung eines Dienstunfalls hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 20. März 2015 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. November K 1730/12 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- festgesetzt. Gründe 1 Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ( 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. 2 Der Kläger, Zollhauptsekretär im Dienst der Beklagten, erlitt am 8. Juli 2011 während der Teilnahme am Dienstsport einen Unfall, bei dem er bei einer Selbstverteidigungsübung mit seinem rechten Knie mit dem Knie seines Trainingspartners zusammenstieß. Das von der Beklagten veranlasste Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. Z. vom 8. März 2012 kommt zu dem Ergebnis, der aufgrund der MRT- Untersuchung am 2. November 2011 u. a. festgestellte Einriss des Innenmeniskushinterhorns und die Teilruptur des hinteren Kreuzbandes seien nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen. Der Kläger habe unfallbedingt (lediglich) eine Prellung seines rechten Kniegelenks mit Hämatom- und Reizergussbildung erlitten. Mit Bescheid vom 19. April 2012 erfolgte die Anerkennung als Dienstunfall; als Unfallfolge wurde eine Prellung des rechten Kniegelenks mit Hämatom- und Reizergussbildung festgestellt. Die Heilbehandlung der dienstunfallbedingten Körperschäden sei abgeschlossen; der Dienstunfall habe keine erwerbsmindernden Folgen hinterlassen. Den auf Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen gerichteten

3 3 Widerspruch des Klägers vom 14. Mai 2012 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2012 zurück. 3 Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 15. November K 1730/12 - abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass ein Einriss des Innenmeniskushinterhorns sowie eine Teilruptur des hinteren Kreuzbandes als weitere Dienstunfallfolgen anerkannt würden. Diese Körperschäden stünden zur Überzeugung des Gerichts nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstunfall. Nach dem fachärztlichen Gutachten des Dr. Z. gebe es keinen sicheren primären Nachweis dafür, dass im Rahmen des Unfallereignisses eine Längsrissbildung am hinteren Kreuzband entstanden sei; hierfür sei schon die angegebene Traumatomechanik mit innenseitiger Prellung des Kniegelenks nicht geeignet gewesen. Auch die Veränderungen, die via MRT am rechten Innenmeniskus befundet worden seien, seien nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen. Eine isolierte Innenmeniskusschädigung ohne Beteiligung, d. h. Komplettruptur des vorderen Kreuzbandes, sei im Rahmen des Unfalls nicht möglich gewesen. Nur ein "Drehsturz" sei geeignet, eine isolierte Meniskusschädigung ohne Mitbeteiligung vorgelagerter Strukturen hervorzurufen. Ein Drehsturz habe jedoch nicht stattgefunden. Die degenerative Innenmeniskusschädigung und die Substanzverjüngung mit Längsrissbildung am hinteren Kreuzband seien als Schadensanlagen einzuordnen. Das Gericht habe keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen, die von einem fachkundigen medizinischen Sachverständigen aufgrund eigener Untersuchung sowie Einbeziehung vorhandener Befunde getroffen worden und in sich schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend seien. Die hiergegen erhobenen Einwände des Klägers könnten das Gutachten nicht in Zweifel ziehen. Die Einholung eines weiteren Gutachtens sei nicht geboten gewesen. 4 Hiergegen macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Gericht habe verkannt, dass das Gutachten des Dr. Z. lediglich den Drehsturz als einzige Möglichkeit für die isolierte Meniskusverletzung in Betracht ziehe. Zum Drehsturz äußere sich das Gutachten umfangreich; es gehe jedoch nicht darauf ein, ob der Drehsturz im vorliegenden Fall, in dem ein zweiter Akteur beteiligt gewesen sei, ausscheide, und thematisiere ausschließlich die Möglichkeit

4 4 einer "Selbstverletzung". Die Besonderheit, dass die eingetretenen Verletzungen durch die Einwirkungen eines weiteren Akteurs zustande gekommen sein könnten, lasse - dem Gutachten unkritisch folgend - auch das Gericht außer Betracht. 5 Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ( 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. 6 Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gem. 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechts-sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März BvR 228/02 -, juris). 7 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. 8 Soweit der Kläger sinngemäß beanstandet, das vom Gericht herangezogene Gutachten sei aus unterschiedlichen Gründen nicht verwertbar gewesen, dringt er hiermit nicht durch. Nach 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Juni B , juris, Rn. 4 f). Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen. Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten oder Arztberichte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Juni 2010 a. a. O.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich ein Tatsachengericht

5 5 grundsätzlich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auch auf eine gutachterliche Stellungnahme stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. Juli 1978, BVerwGE 56, 110; Beschl. v. 13. März B , juris Rn. 5). Unterbleiben in einem solchen Fall weitere Ermittlungen des Gerichts oder die Einholung anderer Gutachten, so stellt dies nur dann einen Aufklärungsmangel dar, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Juni 2010 a. a. O.). 9 Nach diesen Grundsätzen bestehen vorliegend keine Zweifel an der Verwertbarkeit des fachärztlichen Gutachtens, auf das sich das Verwaltungsgericht gestützt hat. Das von der Beklagten vor Erlass des Anerkennungsbescheides veranlasste fachärztliche Gutachten des Dr. Z. zur Frage der unfallbedingten Zuordnung der Körperschäden des Klägers kommt zu dem Ergebnis, dass über die Prellung des rechten Kniegelenks mit Hämatom- und Reizergussbildung hinaus keine weiteren Schäden am Knie nachweisbar seien. Sowohl hinsichtlich der Längsrissbildung am hinteren Kreuzband wie auch hinsichtlich der Veränderung am rechten Innenmeniskus sei das Unfallereignis als Ursache nicht geeignet. Nach dem geschilderten Ablauf sei das hintere Kreuzband nicht unter eine unphysiologische Zugbeanspruchung gesetzt worden. Es habe kein Drehsturz stattgefunden; nur ein solcher sei jedoch geeignet, eine isolierte Innenmeniskusschädigung ohne Mitbeteiligung vorgelagerter Strukturen, wie sie beim Kläger vorliege, hervorzurufen. Bei der degenerativen Innenmeniskusschädigung und der Substanzverjüngung mit Längsrissbildung am hinteren Kreuzband handele es sich um Schadensanlagen, allerdings nicht um Vorschäden im Sinne einer behandlungsbedürftigen Vorerkrankung. 10 Diese Feststellungen wurden vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellt. Soweit er beanstandet, das Gericht habe unter Zugrundelegung des Gutachtens lediglich einen Drehsturz als mögliche Ursache für die Kreuzbandteilruptur und die Veränderung am Innenmeniskus in Betracht gezogen, begründet dieses Vorbringen keine ernstlichen Zweifel. Nach den schlüssigen Ausführungen des Gutachters kommt für eine isolierte

6 6 Innenmeniskusschädigung ausschließlich ein Drehsturz in Betracht. Diesen hat der Gutachter vorliegend aufgrund der Schilderung des Geschehensablaufs ausgeschlossen und dies schlüssig und nachvollziehbar begründet. Der Gutachter hat sich folglich mit dem Geschehensablauf - Zusammenstoß des Knies mit dem Knie des Trainingspartners - befasst und insbesondere die Beteiligung einer zweiten Person berücksichtigt. Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Gutachter nicht lediglich die Möglichkeit einer Selbstverletzung thematisiert, sondern durch Würdigung des Geschehensablaufs auch die Möglichkeit einer Verletzung unter Einwirkung einer weiteren Person einbezogen, diese jedoch im Ergebnis ebenfalls abgelehnt. Diese Einschätzung erscheint plausibel; es ist für den Senat nicht ersichtlich, wie eine dem Drehsturz vergleichbare Einwirkung bei dem geschilderten Geschehensablauf hätte stattfinden sollen. Eine solche Möglichkeit wird auch vom Kläger nicht dargelegt; ebenso wenig hat dieser die vom Gutachter zugrunde gelegte Schilderung des Unfallereignisses (vgl. S. 2 des Gutachtens) in Zweifel gezogen. Hierzu hätte aber - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - Veranlassung bestanden, wenn die Angaben zum Unfallhergang aus Sicht des Klägers ergänzungsbedürftig gewesen sein sollten. 11 Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem Gutachten des Dr. Z., auf das sich das Verwaltungsgericht maßgeblich gestützt hat, stimmig und zweifelsfrei - wie das Verwaltungsgericht auch seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat -, dass es für die Anerkennung weiterer Unfallfolgen an dem nach 31 BeamtVG erforderlichen Ursachen- und Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfall und dem aufgetretenen Körperschaden fehlt. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat folgt der zutreffenden Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die sich die Beteiligten nicht gewandt haben. 14 Der Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

7 7 gez.: Grünberg Hahn Henke Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht

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