LANDWIRTSCHAFTLICHES GRÜN IM NEUEN LANDESRAUMORDNUNGSGESETZ

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1 Abteilung Ripartizione 3 Anwaltschaft des Landes Avvocatura della Provincia Amt für Rechtsangelegenheiten der Urbanistik 3.4 Ufficio affari legali dell'urbanistica LANDWIRTSCHAFTLICHES GRÜN IM NEUEN LANDESRAUMORDNUNGSGESETZ Dr. Eleonora Gallo Bozen, 21. September 2007 Die Novelle (LG Nr. 3/2007) enthält für das landwirtschaftliche Grün Abänderungen, die neue Baumöglichkeiten eröffnen und andere, die sie einschränken, sowie wiederum solche, die neue Verfahrensregeln beinhalten. ARTIKEL 107 Absatz 1 Landwirtschaftliche Betriebsgebäude Der Absatz 1, der die landwirtschaftlichen Gebäude betrifft, ist gleich geblieben; Bienenstände und Lehrbienenstände sind allerdings neu dazu gekommen. Was die Festlegung des Bedarfes und somit des Ausmaßes der landwirtschaftlichen Gebäude betrifft, so war das bisher, bis auf das Ausmaß der Maschinenräume, Aufgabe der Gemeinden. Die Gemeinden konnten sich dabei auch auf die Hilfestellung des Landwirtschaftsinspektorates stützen. Der Gesetzgeber hat sich jetzt allerdings dafür entschieden, dass das Ausmaß der landwirtschaftlichen Gebäude von der Landesregierung bestimmt wird, und zwar mit Richtlinien, die mit Beschluss genehmigt werden. n:\abtraum\aschbacher\referate\lrog2007\vortrag art 107-eleonora gallo sept07.doc I Bozen Rittnerstraße 4I Bolzano Via Renon 4 Tel Fax

2 Blatt - Foglio...2 Solange diese Richtlinien nicht erlassen sind, kommt die bisherige Durchführungsbestimmung zur Anwendung, da die Gesetzesbestimmung inhaltlich nicht ersetzt, sondern nur ergänzt wurde. Dies auch im Sinne des Urteiles des Kassationsgerichtshofes, Zivilsektion Nr vom 6. Juni Neu eingeführt im selben Absatz wird für Grenzgemeinden, die mit Beschluss der Landesregierung zu bestimmen sind, für die Bedarfsberechnung die Möglichkeit der Berücksichtigung jener Flächen, die außerhalb der Landesgrenzen liegen und sich seit im Eigentum des Hofinhabers befinden. Für diese ausgewählten Gemeinden kann die Landesregierung die entsprechende Genehmigung in obigem Sinne nach Einholen der nicht bindenden, aber einzuholenden Gutachten der Landesraumordnungskommission und der Abteilung Landwirtschaft erteilen. Der entsprechende Antrag dafür muss vom Gemeinderat ausgehen. Die damit zusammenhängende Verwaltungstätigkeit fällt in den Kompetenzbereich der Landwirtschaft. Vollständigkeitshalber wird noch auf den Artikel 107, Absatz 28 hingewiesen, laut welchem im landwirtschaftlichen Grün und im Wald in Abweichung zu den Bestimmungen des Bauleitplanes, sowie in Abweichung von den Absätzen 1 und 21 Holzlager errichtet werden können. Dazu braucht es die Genehmigung des Bürgermeisters, die auch das Flächenmaß des Holzlagers bestimmen muss. Diese Lager können zusätzlich mit Flugdächern überdacht werden.

3 Blatt - Foglio...3 Die Landesregierung erlässt mit Beschluss entsprechende Anwendungskriterien. Sollten die Flugdächer das mit Beschluss der Landesregierung festgelegte Ausmaß überschreiten, braucht es für deren Errichtung den Erlass der Baukonzession. ARTIKEL 107 Absatz 7 Wohnvolumen an der Hofstelle Die Grundaussage, dass an der Hofstelle eines geschlossenen Hofes, unabgängig von dessen Flächenausmaß, maximal 1000 m³ Wohnvolumen errichtet werden können, ist gleich geblieben. Bei Verwirklichung dieser 1000 m³ an der Hofstelle wird im Grundbuch die Bindung eingetragen, dass für 20 Jahre lang die Auflösung des geschlossenen Hofes nicht möglich ist. Diese Bestimmung enthält keine Aussage darüber, wer für die Eintragung dafür Sorge zu tragen hat; aber von der Logik her sollte der Bürgermeister beim Erlass der Baukonzession dafür sorgen. Neue Regelungen sind im Zusammenhang mit der Abtrennung von Wohnvolumen beschlossen worden, und zwar: 1. eine Abtrennung von Wohnvolumen ist nur dann zulässig, wenn an der Hofstelle 1000 m³ Wohnvolumen verbleiben. 2. im Grundbuch wird zu Lasten des geschlossenen Hofes, von welchem abgetrennt wird, das Bauverbot im Ausmaß der abgetrennten Baumasse eingetragen. Dafür hat die örtliche Höfekommission zu sorgen.

4 Blatt - Foglio...4 Neu ist auch, dass die Verwirklichung von 1000 m³ bei Neubildung der Hofstelle des geschlossenen Hofes nicht möglich ist, wenn für die Schließung bereits baulich genutzte Flächen von anderen geschlossenen Höfen abgetrennt werden. Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass Flächen von geschlossenen Höfen nicht mehrere Male baurechtlich genutzt werden. Auf Grund dieser Bestimmung kann also Wohnvolumen für eine Hofstelle nur dann verwirklicht werden, wenn freie, so genannte walzende Grundstücke, also solche, die noch nie einem geschlossenen Hof angegliedert waren, baurechtlich genutzt werden. Dies kommt fast einem Baustop gleich, da es wenige, walzende Grundstücke geben wird. Um diesen Baustop etwas ab zu lindern, wird die Landesregierung demnächst Kriterien erlassen, mit welchen festgeschrieben wird, welche Flächen für die Neuschließung eines geschlossenen Hofes herangezogen werden können, um in den Genuss dieser Baumöglichkeit zu kommen. Noch dazu ist darauf hinzuweisen, dass gemäß neuem Artikel 76 das Wohnvolumen an der Hofstelle nur mehr für 495 m³ von der Baukostenabgabe befreit ist, und laut neuem Artikel 75, Absatz 1 für die Differenzkubatur auf die 1000 m³ höchstens 3 %. Dies ab 13/01/2008 laut Artikel 32 des Landesgesetzes Nr. 3/07.

5 Blatt - Foglio...5 ARTIKEL 107 Absatz 9 Aussiedlung der Hofstelle Die Bestimmungen zur Aussiedlung regeln neben der Verlegung der Hofstelle aus Bauzonen ins landwirtschaftliche Grün auch die Verwendung der alten Hofstelle. Das Gesetz erlaubt die Aussiedlung nur dann, wenn dies auf Grund objektiver Erfordernisse des Betriebes notwendig ist. Neu ist, dass für die Aussiedlung der Hofstelle das bindende Gutachten der 29er Kommission vorgeschrieben ist. Aufgabe der Kommission ist es, die Notwendigkeit der Aussiedlung zu bestätigen und den Standort der neuen Hofstelle unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Siedlungsplanung und des Landschaftsschutzes zu bestimmen. Die Zusammensetzung dieser Kommission ist vom Artikel 107, Absatz 29 geregelt; sie wurde bereits in der Sitzung der Landesregierung vom ernannt; sie wird bei der Abteilung 27 angesiedelt. Es ist auch der Umzug in das Gebiet einer anderen Gemeinde möglich, die an jene angrenzt, in der sich die alte Hofstelle befindet, sofern sich die im Eigentum des Betriebes befindlichen landwirtschaftlichen Flächen zum größeren Teil in jener Gemeinde befinden. In diesem Fall sind 2 Gutachten der 29er Kommission erforderlich: über die Voraussetzung der Aussiedlungsgründe entscheidet die Kommission unter dem Vorsitz des Bürgermeisters der Gemeinde, in welcher die alte Hofstelle liegt; und über den neuen Standort hingegen entscheidet die Kommission, unter dem Vorsitz des Bürgermeisters der Gemeinde, in welche die Hofstelle angesiedelt wird.

6 Blatt - Foglio...6 ARTIKEL 107, Absatz 10 Schicksal der alten Hofstelle Dieser Absatz regelt was mit dem Standort der alten Hofstelle in der Wohnbauzone geschehen darf: 1. Die landwirtschaftliche Nutzung derselben ist verboten. 2. Die bauliche Nutzung der Hofstelle unterliegt den Dichtevorschriften des Bauleitplanes bzw. des Durchführungsplanes; das heißt, dass die eventuelle Umwidmung des landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes nur dann zulässig ist, wenn die zulässige Dichte noch nicht gänzlich ausgeschöpft ist; sollte diese hingegen auf Grund des Ausmaßes des alten Wohnhauses bereits erschöpft sein, so muss das landwirtschaftliche Gebäude abgebrochen werden. Wichtig ist es anzumerken, dass schon bei Erlass der Baukonzession für die Aussiedlung die einseitige Verpflichtungserklärung für die Konventionierung des gesamten Volumens des alten Wohnhauses auf Veranlassung des Bürgermeisters ins Grundbuch eingetragen wird. Sollte die Umwidmung des Wirtschaftsgebäudes laut Dichtevorschrift zulässig sein, so muss auch diese Baumasse gänzlich konventioniert werden. Für die entsprechende Eintragung dieser Bindung ins Grundbuch muss die Gemeinde bei Erlass der entsprechenden Baukonzession Sorge tragen.

7 Blatt - Foglio...7 ARTIKEL 107 Absatz 10 bis Verlegung der Hofstelle Unter der Voraussetzung, dass die alte Hofstelle abgebrochen wird, ist die Verlegung der Hofstelle eines geschlossenen Hofes im landwirtschaftlichen Grün auf einen anderen Standort ins landwirtschaftliche Grün, immer in derselben Gemeinde, zulässig. Auch in diesem Fall muss sich die 29er Kommission äußern. Der Gesetzgeber verwendet in diesem Zusammenhang den Ausdruck Unbedenklichkeitserklärung. Es ist zwischen den beiden, dem bindenden Gutachten und der Unbedenklichkeitserklärung aus rechtlicher Sicht kein Unterschied. ARTIKEL 107 Absatz 10-ter Abbruch und Wiederaufbau der Hofstelle Im Falle von Abbruch der Hofstelle eines geschlossenen Hofes, muss mit dem Erlass der Baukonzession gleichzeitig der Wiederaufbau der neuen Hofstelle genehmigt werden; dies um zu vermeiden, dass das Recht auf Wiederaufbau verwirkt wird. Dies gilt auch für den Abbruch und Wiederaufbau einer Hofstelle, wenn die Gründe dafür auf Artikel 107, Absatz 13 bis beruhen. Sollte der Wiederaufbau nicht gleichzeitig genehmigt werden, wird zu Lasten des geschlossenen Hofes das entsprechende Bauverbot eingetragen.

8 Blatt - Foglio...8 Artikel 107 Absatz 11 Gastgewerbe Es geht hier um die qualitative Erweiterung von gastgewerblichen Betrieben im landwirtschaftlichen Grün, alpinen Grün und Wald. Bereits bisher war bei einer qualitativen Erweiterung die Eintragung ins Grundbuch der 20jährigen Bindung als gastgewerblicher Betrieb Vorschrift; als Neuigkeit kommt als zweite grundbücherliche 20jährige Bindung dazu, die die Unteilbarkeit der Betriebsgebäude samt Zubehörsflächen festschreibt; das bewirkt, dass diese Betriebe nicht ohne die Unbedenklichkeitserklärung der Landesregierung in materielle Anteile aufgeteilt werden können. Der Gesetzgeber wollte den Verkauf von einzelnen Einheiten von z.b. Residences vermeiden. Dies betrifft allerdings die Erweiterung von Gastbetrieben, die nach dem 1. August 2007 genehmigt wurden und werden. Laut neuem Artikel 29 ist auch im landwirtschaftlichen Grün, alpinen Grün und Wald eine Abweichung vom Verbot der Zweckänderung zulässig: Gebäude gastgewerblicher Betriebe, können, auch wenn sie erweitert worden sind, nach Ablauf der Bindungsfrist im Rahmen der vor der Erweiterung bestehenden Baumasse in konventionierte Wohnungen bzw. bis zu höchstens 40 Prozent für Privatzimmervermietung umgewidmet werden. Die Baumasse, die nicht umgewandelt werden kann das betrifft die Erweiterung muss abgebrochen werden.

9 Blatt - Foglio...9 ARTIKEL 107 Absatz 12 Katastrophen Der neu gefasste Absatz 12 befasst sich ausschließlich mit Gebäuden, die nach dem 1. Oktober 1997 durch Katastrophen beschädigt oder zerstört wurden. Deren Wiederaufbau im Rahmen derselben Baumasse und bei Beibehaltung der früheren Zweckbestimmung ist im selben Gemeindegebiet möglich, sofern die Zerstörung durch einen zuständigen Techniker bestätigt wird. Sollte das Volumen auf einen neuen Standort des Gemeindegebietes verlegt werden, so setzt dies, wenn es sich um eine Hofstelle handelt die Unbedenklichkeitserklärung durch die 29er Kommission, und sollte es sich um andere Gebäude handeln, jene der Landesraumordnungskommission voraus. In besagtem Absatz ist im Gegensatz zum früheren Gesetzestext keine Rede mehr von enteigneten Wohngebäuden. Diesbezüglich ist auf den Artikel 32 des neuen Landesgesetzes Nr. 3/2007, den so genannten Übergangsbestimmungen, zu verweisen; im Punkt 4 heißt es, dass die im öffentlichen Interesse enteigneten Gebäude, die am 1. Oktober 1997 im landwirtschaftlichen Grün bestanden haben, im Rahmen von maximal 850 m³ bei Beibehaltung der früheren Zweckbestimmung im landwirtschaftlichen Grün desselben Gemeindegebietes wiedererrichtet werden können, sofern die die Enteignung ermöglichende Ausweisung im Bauleitplan am 1. August 2007, Tag des Inkrafttretens des neuen Landesgesetzes Nr. 3/2007, bereits rechtskräftig war.

10 Blatt - Foglio...10 ARTIKEL 107 Absatz 13 Abbruch und Wiederaufbau von Gebäuden im landwirtschaftlichen Grün Der im alten Gesetzestext enthaltene Absatz 13 wurde 3 geteilt, so dass es im neuen Gesetz einen Absatz 13, einen 13 bis und einen 13 ter gibt. Der geltende Absatz 13 ist kongruent mit dem ersten Satz des alten Artikel 13; es geht um den Abbruch und Wiederaufbau von Gebäuden im landwirtschaftlichen Grün, im alpinen Grün und im Wald bei Beibehaltung der Zweckbestimmung an der gleichen Stelle oder in unmittelbarer Nähe. ARTIKEL 107 Absatz 13 bis Voraussetzungen Verlegung Der Absatz 13 bis sagt aus, dass im landwirtschaftlichen Grün, im alpinen Grün und im Waldgebiet bestehende Gebäude abgebrochen und an einer anderen Stelle im landwirtschaftlichen Grün desselben Gemeindegebietes errichtet werden können, a) wenn Naturgefahren oder Landschaftsschutzgründe vorliegen, oder b) wenn es sich um Gefahrensituationen längs öffentlicher Infrastrukturen handelt. Während Beispiele für die Naturgefahren, also hydrogeologische Risiken vom Gesetz im Artikel 66, Absatz 3 bereits definiert sind, wären die öffentlichen Infrastrukturen, von denen eine Gefahr ausgehen könnte, etwas genauer zu definieren. Bisher bezog sich die Bestimmung nur auf Straßen, jetzt kann es sich

11 Blatt - Foglio...11 auch um andere Infrastrukturen handeln, von denen untragbare Gefahren ausgehen, die auf Seiten der Infrastruktur nicht ausgeschaltet werden können, und um Infrastrukturen, die mit tragbarem Aufwand nicht verlegt werden können. Die Fälle sind restriktiv zu behandeln, da ansonsten Massen von Gebäuden verlegt werden können. Als Entscheidungskriterium ist zu prüfen, ob nicht in ähnlichen Situationen sogar Abstandsreduzierungen gewährt worden sind. Also, ähnliche Situationen müssen gleich bewertet werden. ARTIKEL 107 Absatz 13 ter Prozedur Die tatsächlich bestehende Gefahr für die betroffenen Gebäude wird laut Absatz 13 ter von der zuständigen technischen Landesstelle bestätigt. Die Wahl des neuen Standortes für die Wiedererrichtung des neuen Gebäudes unterliegt der Unbedenklichkeitserklärung von Seiten der 29er Kommission, wenn es sich um die Hofstelle eines geschlossenen Hofes handelt, und von Seiten der Landesraumordnungskommission, wenn es sich um ein anderes Gebäude handelt. ARTIKEL 107 Absatz 16 Erweiterung von Wohngebäuden Gemäß Artikel 107 Absatz 16 können Wohngebäude, welche am 24. Oktober 1973 bestanden haben bzw. für welche vor diesem Datum eine Baukonzession ausgestellt wurde und die am 01/10/1997 mehr als 300 m³ Wohnvolumen

12 Blatt - Foglio...12 aufwiesen und sich bei Vorlage des Baugesuches im landwirtschaftlichen Grün befinden, auf 850 Kubikmeter erweitert werden. Es stellt sich natürlich in erster Linie die zur Zeit aktuelle Frage, welche Eigenschaften das Wohngebäude aufweisen muss bzw. zu einem bestimmten Stichtag aufweisen mussten, damit der Bauwerber in den Genuss der Erweiterungsmöglichkeiten kommen kann. Die Landesverwaltung (Amt für Rechtsangelegenheiten der Urbanistik) hat immer die These vertreten, dass als Wohngebäude im Sinne von Artikel 107 Absatz 16 jedes Gebäude anzusehen ist, das am Stichtag noch die grundsätzlichen Merkmale eines Wohngebäudes aufweist und dessen Wohnnutzung aufgrund anderer stichhaltiger Elemente nachvollziehbar ist wie Katastereintragung, bauliche Merkmale, Hausnummer, eventuell auch Zeugen. Mit der Frage der Definition von Wohngebäude hat sich auch das Verwaltungsgericht beschäftigt. Mit Urteilen Nr. 80/05 und 97/06 stellt das Gericht fest, dass sich das Gebäude in einem Zustand befinden muss, dass seine ursprüngliche Bestimmung für Wohnzwecke aus einer aktuellen Sicht ohne Zweifel erkennbar feststellbar sein muss. Die Wohngebäude, welche am bestanden haben bzw. für welche vor diesem Datum eine Baukonzession ausgestellt wurde und die am mehr als 700 m³ aufwiesen, können um 150 m³ erweitert werden.

13 Blatt - Foglio...13 Daraus ergibt sich, dass für Gebäude, die am z.b. 720 m³ aufwiesen, eine Erweiterung von 130 m³ (also 720 m³ m³ = 850 m³) errichtet werden kann und zusätzlich 150 m³, und dies alles in einer einzigen Bauphase. Die Erweiterungsmöglichkeit um 150 m³ ist auch an der Hofstelle anwendbar; diese Anwendung steht jetzt klar im Absatz 16, bisher beruhte sie auf einer Aussage der Landesregierung. An der Hofstelle ist die Nutzung der Erweiterungsmöglichkeit um 150 m³ auch in anderen Gebäuden möglich, durch Umwandlung von landwirtschaftlichen Volumen, das nicht mehr für die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes gebraucht wird. Nur in diesem Fall sind diese 150 m³ Wohnvolumen also in einem separaten Gebäude zulässig. Die neue Baumasse muss konventioniert werden, d.h. dass bei Erweiterung von bestehenden Wohnungen diese konventioniert werden müssen. Konventioniert können nur Wohneinheiten werden, und nicht einzelne Wohnräume. Diese Pflicht gilt nicht, wenn das Wohnvolumen um nicht mehr als 20 % erweitert wird. In Abweichung von Artikel 79 darf diese jedenfalls konventionierte Baumasse für die Zimmervermietung genutzt werden, sowie für Südtiroler Heimatferne, wie diese mit Beschluss der Landesregierung Nr vom definiert wurden. Laut Absatz 16 bis, eingefügt durch Artikel 36 Absatz 4 des Omnibusgesetzes, Landesgesetz Nr. 6/07, in Kraft seit , ist die Erweiterungsmöglichkeit gemäß Absatz 16 für abgetrennte Gebäude, die sich an der Hofstelle befinden, nicht anwendbar.

14 Blatt - Foglio...14 Die Erweiterungsmöglichkeit besteht allerdings für die abgetrennten Gebäude, die sich außerhalb der Hofstelle befinden. Ehemalige Produktionsgebäude Der Gesetzgeber lässt nur in bestimmten Fällen die Umwidmung in konventioniertes Wohnvolumen von Bestandskubaturen im landwirtschaftlichen Grün zu. Artikel 107 Absatz 20 Umwandlung von gewerblichem Volumen in Wohnvolumen Der Absatz 20 sagt aus, dass Gebäude, welche für das produzierende Gewerbe oder für Detailhandel verwendet wurden, die am bestanden haben und nicht mehr für diesen Zweck benutzt werden und sich bei Vorlage des Baugesuches im landwirtschaftlichen Grün befinden, im Rahmen der bestehenden Baumasse, jedoch im Höchstausmaß von 850 m³ in konventionierte Wohnungen umgewandelt werden können. Voraussetzung ist, dass die Gebäude vom nächsten verbauten Ortskern gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10 weniger als 300 m entfernt gelegen sind. Das über 850 m³ hinausgehende gewerbliche Volumen muss abgebrochen werden.

15 Blatt - Foglio...15 Artikel 107 Absatz 20/bis Umwandlung von Mischnutzung des Gebäudes Gewerbe / Wohnung In Wohngebäuden kann oftmals Volumen bestehen, das für die gewerbliche Tätigkeit verwendet wird. Wenn es am bestanden hat und sich bei Vorlage des Baugesuches im landwirtschaftlichen Grün befindet und nicht mehr für diesen Zweck genutzt wird, kann es im Rahmen der bestehenden Baumasse, jedoch im Höchstausmaß von 495 m³ in konventionierte Wohnungen umgewandelt werden. Voraussetzung dafür ist in diesem Fall, dass das Gebäude vom nächsten verbauten Ortskern gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes Nr. 10/91 mehr als 300 m entfernt ist. Die über die 495 m³ hinausgehende gewerbliche Kubatur muss abgebrochen werden. Artikel 107 Absatz 20/ter Umwandlung von Dienstleistungskubatur in Wohnvolumen Mit Ausnahme von gastgewerblichen Betrieben und Liegenschaften, die Zubehör der Eisenbahn sind oder waren, können Gebäude für Dienstleistung im Rahmen der Bestandskubatur in konventioniertes Wohnvolumen umgewidmet werden. Voraussetzung dafür ist, dass diese Gebäude am bestanden haben und sich bei Vorlage des Baugesuches im landwirtschaftlichen Grün befinden. Die nicht umgewidmete Baumasse muss abgebrochen werden.

16 Blatt - Foglio...16 Die Umwidmung der im Artikel 107, Absätze 20, 20/bis und 20/ter bestehende Baumasse in konventioniertes Wohnvolumen ist nur dann möglich, sofern keine raumplanerische und landschaftliche Gründe sowie die Entwicklungsziele der Gemeinde dagegen stehen, keine Folgekosten für die Allgemeinheit entstehen und die Wohnungen an die Trinkwasserleitung und an die Abwasserentsorgung der Gemeinde angeschlossen werden. Artikel 107 Absatz 22 Denkmalpflege im landwirtschaftlichen Grün Sowohl, wenn an der Hofstelle als auch im landwirtschaftlichen Grün denkmalgeschützte Bauten bestehen, für welche, nach Auffassung des Denkmalamtes, die Wiedergewinnungsmaßnahmen mit der Erhaltung des/der Gebäude nicht vereinbar sind, kann in unmittelbarer Nähe des/derselben ein eigenes Gebäude vom gleichen Ausmaß, jedoch maximal mit 700 m³ errichtet werden. Artikel 107 Absatz 23 Stadelartikel Landwirtschaftliche Gebäude, die eine Baumasse von wenigstens 400 m³ aufweisen, die am bestanden haben, und sich bei Vorlage des Baugesuches im landwirtschaftlichen Grün befinden und nicht mehr für die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes gebraucht werden, können im

17 Blatt - Foglio...17 Rahmen der bestehenden Baumasse,jedoch im Höchstausmaß von m³, in konventionierte Wohnungen umgewandelt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Gebäude vom nächsten verbauten Ortskern weniger als 300 m entfernt ist. Diese Bestimmung ist grundsätzlich unverändert geblieben. Neu eingefügt wurde, dass bei Abbruch und Wiederaufbau der Standort verlegt werden kann und zwar in gerader Linie in Richtung zur selben verbauten Ortschaft hin. Diese Vorschrift war bereits im Landesregierungsbeschluss Nr. 792 vom 17. März 2003 enthalten, praktisch wurde diese Richtlinie im Beschluss ins Gesetz übertragen. Neu ist auch, dass die gesamte umgewidmete Baumasse, im Sinne von Artikel 79 konventioniert werden muss. In Abweichung zum Artikel 79 kann diese umgewidmete Baumasse aber für den Urlaub auf dem Bauernhof verwendet werden. Für die Dauer von 20 Jahren darf keine Wirtschaftskubatur mehr genehmigt werden. Für die Umsetzung dieses Absatzes erlässt die Landesregierung entsprechende Richtlinien. Artikel 107 Absatz 24 Gärtnereibetriebe Um zu verhindern, dass die Gebäude von Gärtnereien, die ja grundsätzlich als landwirtschaftliche Betreibe gelten und gleichzeitig ein hohes Bauvolumen aufweisen, ebenfalls in Wohnungen umgewandelt werden können, sieht Artikel

18 Blatt - Foglio Absatz 24 vor, dass die nicht als landwirtschaftliche Betriebsgebäude im Sinne von Absatz 23 gelten. Dementsprechend hat der Gesetzgeber die Gärtnereien von der Möglichkeit der Umwandlung des Volumens laut Artikel 107, Absatz 20, 20/bis und 20/ter ausgenommen. Artikel 107 Absatz 26 Umwandlung von Wohnkubatur in Speise- und Schankbetrieb Auf Antrag des zuständigen Gemeinderates kann die Landesregierung in Abweichung von Artikel 28 und 107 die Umwandlung der Zweckbestimmung von im landwirtschaftlichen Grün bestehenden Wohnvolumen und für den Urlaub auf dem Bauernhof bestimmtes Volumen in Dienstleistungskubatur, und zwar spezifisch in Speise- und Schankbetrieben, genehmigen. Hotel, Pensionen, Residence und Garnies dürfen also nicht genehmigt werden. Artikel 108 Zu- und Nebenerwerb Der selbstbearbeitende Eigentümer eines geschlossenen Hofes kann, unter Einhaltung sämtlicher Voraussetzungen, über das höchstzulässige Volumen hinaus, 250 m³ an Volumen ausschließlich für Urlaub auf den Bauernhof dazubauen. Neu eingeführt als Tätigkeit im Sinne des Urlaubes auf dem Bauernhof sind die Reitplätze, die ihrerseits überdacht werden können. Sowohl für die Errichtung der

19 Blatt - Foglio...19 Überdachungen, als auch für die Errichtung eventueller Räumlichkeiten für den Reitbetrieb ist das Gutachten der Kommission laut Absatz 29 vorgeschrieben. Exkurs: Kontrollfunktionen Abschließend möchte ich noch ganz kurz auf das Forstgesetz Nr. 2/96 und auf die entsprechende Durchführungsverordnung Nr. 29 vom Jahr 2000 im Zusammenhang mit dem Landesraumordnungsgesetz verweisen. Nachdem ungefähr 70% der Flächen des Landes hydrogeologisch vinkuliert sind, ist auch die Forst für die Überwachung des Territoriums zuständig. Dies bedeutet, dass bei begründetem Verdacht der Verletzung der urbanistischen Bestimmungen im Beriech landwirtschaftliches Grün, alpines Grün und Wald eine schriftliche Meldung an den zuständigen Bürgermeister, und zur Kenntnis an die Abteilung Raumordnung, zu machen ist, so wie dies auch andere Ämter (Wildbach usw.) sowie die Carabinieri, die Finanz und die NAS tun.

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