Übungsfall 7. 1) Kann B von K die Herausgabe des Gemäldes verlangen? 2) Kann B von G Zahlung verlangen, wenn ja, in welcher Höhe?
|
|
- Sigrid Fiedler
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Übungsfall 7 Prof. Dr. Florian Jacoby Der Gläubiger G hat einen rechtskräftigen Zahlungstitel über gegen seinen Schuldner S erwirkt und durch den Gerichtsvollzieher V ein wertvolles Gemälde bei S pfänden lassen. Das Gemälde war was weder G noch V wussten zuvor von S an die Bank B zur Sicherung eines Darlehens übereignet worden. Im Versteigerungstermin wurde das Bild dem Kunstsammler K zu einem Preis von zugeschlagen und Zug um Zug gegen Zahlung der abgeliefert. Der Erlös wurde nach Abzug der Versteigerungskosten in Höhe von 200 durch den V an G ausgezahlt. 1) Kann B von K die Herausgabe des Gemäldes verlangen? 2) Kann B von G Zahlung verlangen, wenn ja, in welcher Höhe?
2 -2- Lösungshinweise: Frage 1: Anspruch des B gegen K auf Herausgabe des Gemäldes A. 985 BGB I. B steht gegen K ein Herausgabeanspruch nach 985 BGB zu, wenn sie ihr Sicherungseigentum nicht durch den Versteigerungsakt verloren hat. Wirksamkeitsvoraussetzung für die Eigentumszuweisung bei der Zwangsversteigerung ist nach h. M., dass der Versteigerungsgegenstand wirksam verstrickt war und der Gerichtsvollzieher bei der Versteigerung die wesentlichen Verfahrensvorschriften eingehalten hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. II. Fraglich ist aber, ob der Eigentumserwerb des K darüber hinaus davon abhing, dass der Schuldner S auch Eigentümer der gepfändeten Sache gewesen sein musste. Die Antwort hierauf fällt grundsätzlich unterschiedlich aus. 1) Nach der öffentlich-rechtlichen Pfandrechtstheorie ist die Frage zwangsläufig zu verneinen. Das Pfändungspfandrecht ist danach von den Eigentumsverhältnissen unabhängig und entsteht notwendig mit der Verstrickung auch an schuldnerfremden Sachen. Die Verwertung ist als Staatsakt rechtmäßig und wirksam, auch wenn die gepfändete Sache nicht zum Vermögen des Schuldners gehört. 2) Die gemischte privatrechtlich/öffentlich-rechtliche Theorie führt zu demselben Ergebnis, indem sie den Verwertungsvorgang öffentlich-rechtlich deutet. Nicht das von materiellrechtlichen Voraussetzungen abhängige Pfändungspfandrecht, sondern die mit der Verstrickung entstandene öffentlich-rechtliche Verwertungsbefugnis sei die Grundlage der Verwertung. Daher komme es für die Wirksamkeit des Verwertungsaktes auf die Eigentumsverhältnisse an der Pfandsache nicht an. 3) Davon abweichend sah die überkommene privatrechtliche Pfandrechtstheorie das privatrechtliche Pfändungspfandrecht als Verwertungsgrundlage an. Bei der Versteigerung einer schuldnerfremden Sache konnte deshalb in entsprechender Anwendung des 1244 BGB nur der gutgläubige Erwerber Eigentum erlangen. 4) Im Ergebnis kann die Entscheidung dieses Meinungsstreites offen bleiben, da K gutgläubig gewesen ist.
3 -3- B I, II BGB Auf 1007 I, II BGB lässt sich ein Herausgabeanspruch nicht stützen, weil K Eigentümer des Gemäldes geworden ist ( 1007 II 1 2. Halbsatz BGB). C. 869, 861 BGB Ein Anspruch aus 869, 861 BGB scheidet aus. Verbotene Eigenmacht ( 858 BGB) liegt bei einer rechtmäßigen Pfändung von der hier auszugehen ist nicht vor. D. 687 II 1, 681 Satz 2, 667 BGB Ein Anspruch aus 687 II 1, 681 Satz 2, 667 BGB ist abzulehnen, da der Erwerb des Eigentums an dem Gemälde durch K kein Geschäft der B ist. E. 823 I, 249 I BGB Die Abgabe eines Gebotes und die Entgegennahme des aufgrund des Höchstgebotes zugeschlagenen Gemäldes stellt keine rechtswidrige Eigentumsverletzung dar. F. 816 I 1 BGB Die Voraussetzungen des 816 I 1 BGB liegen nicht vor. K selbst hat keine Verfügung getroffen. Zudem wird die entsprechende Anwendung des 816 BGB auf Verfügungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung ohnehin weitgehend abgelehnt. Insbesondere der Gerichtsvollzieher trifft keine rechtsgeschäftliche Verfügung, sondern überträgt das Eigentum durch einen rechtmäßigen Staatshoheitsakt. Die hoheitliche Eigentumszuweisung aber lässt sich nicht mit der Verfügung eines Nichtberechtigten gleichsetzen. G. 816 II BGB Der K als Ersteher war kein Nichtberechtigter im Sinne des 816 II BGB. H. 812 I 1, 2. Alt. BGB K hat das Gemälde nicht ohne Rechtsgrund erworben. Die durch Gebot und Zuschlag zustande gekommene Rechtsbeziehung war die causa für die Eigentumszuweisung durch den Gerichtsvollzieher.
4 -4- I. Ergebnis B steht gegen K ein Anspruch auf Herausgabe des Gemäldes nicht zu. Frage 2: Ansprüche der B gegen G auf Zahlung A. 989, 990 I BGB Ein Schadensersatzanspruch aus 989, 990 I BGB scheidet aus, da diese Vorschriften als Nebenfolgen des Vindikationsanspruchs voraussetzen, dass 985 BGB ursprünglich realisierbar war. Vor der Eigentumszuweisung bestand aber keine Vindikationslage, da 771 ZPO den Anspruch aus 985 BGB ausschloss. Mit der Ablieferung des Gemäldes an K erlosch das Eigentum der B, so dass auch nach Beendigung der Zwangsvollstreckung keine Vindikationslage eingetreten ist. B. 280 I, III, 283 Satz 1 BGB Ein derartiger Schadensersatzanspruch setzt ein Schuldverhältnis zwischen B und G voraus. Da eine vertragliche Beziehung ausscheidet, kommt hier nur ein gesetzliches Schuldverhältnis als Rechtsgrundlage in Betracht. Der BGH hat in diesem Zusammenhang die These entwickelt, durch den Vollstreckungszugriff in schuldnerfremde Gegenstände komme zwischen dem Pfändungsgläubiger und dem Drittberechtigten eine gesetzliche Sonderbeziehung privatrechtlicher Art zustande. Der Pfändungsgläubiger sei gegenüber dem Drittberechtigten verpflichtet, dessen Freigabeverlangen sorgfältig zu prüfen. Sobald der Drittberechtigte seine Rechtsposition hinreichend glaubhaft gemacht habe, verwandele sich der Anspruch auf Prüfung in einen sachlichrechtlichen Freigabeanspruch, der allerdings nur mit der Klage nach 771 ZPO durchsetzbar sei. Zur Begründung verweist der BGH auf die Interessenlage. Das Gesetz verzichte im Rahmen des formalisierten Zugriffstatbestandes auf eine Prüfung der Eigentumsverhältnisse durch den Gerichtsvollzieher und nehme eine Beeinträchtigung des Drittberechtigten in Kauf, der zunächst keine materiellen Abwehransprüche geltend machen und sein Recht nur mit der prozessualen Gestaltungsklage nach 771 ZPO verfolgen könne. Als Ausgleich dafür müsse ein materiell-rechtlicher und ggf. zum Schadensersatz verpflichtender Anspruch des Drittberechtigten auf Prüfung seiner Rechte und ggf. auf Freigabe der Pfandsache anerkannt werden. Auf der Grundlage dieser Meinung könnte man u. U. deshalb an einen Schadensersatzanspruch gemäß 280 I, III, 283 Satz 1 BGB denken, weil dem G nach Beendigung der Zwangsvollstreckung die zunächst bestandene Freigabepflicht unmög-
5 -5- lich geworden ist. Voraussetzung wäre aber jedenfalls, dass B als Drittberechtigte ein Freigabeverlangen gestellt und ihr Recht in der Zwangsvollstreckung auch hinreichend glaubhaft gemacht hat. Daran fehlt es vorliegend. C. 823 I BGB G hat das Sicherungseigentum der B rechtswidrig verletzt, indem er als Gläubiger die Vollstreckung in eine schuldnerfremde Sache betrieb. Dabei wird die Privatrechtswidrigkeit des Vollstreckungszugriffs nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Vollstreckungshandlung aus der Sicht des öffentlichen Verfahrensrechts rechtmäßig war. G traf aber kein Verschulden. Der Gläubiger verhält sich nur dann schuldhaft, wenn der Eigentümer ihm sein Recht glaubhaft darlegt, so dass der Gläubiger begründete Zweifel an der Zugehörigkeit der Sache zum Schuldnervermögen haben muss. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. D. 687 II 1, 681 Satz 2, 667, 678 BGB Die Verwertung einer schuldnerfremden Sache stellt an sich einen Fall der angemaßten Eigengeschäftsführung dar. Allerdings setzen Ansprüche auf Herausgabe des Erlöses und Schadensersatz gemäß 687 II 1, 681 Satz 2, 667, 678 BGB darüber hinaus voraus, dass G das Sicherungseigentum der B kannte. Das war nicht der Fall. E. 816 I BGB 816 I BGB scheidet nach h.m. aus, weil die Pfandveräußerung keine Verfügung des vollstreckenden Gläubigers, vertreten durch den Gerichtsvollzieher, darstellt, sondern ein vom Gerichtsvollzieher vorgenommener Hoheitsakt ist. (s. bereits oben Frage 1 unter F.) F. 812 I 1, 2. Fall BGB (Eingriffskondiktion) I. Die Voraussetzungen des 812 I 1, 2. Fall BGB liegen vor: G hat das Eigentum am Erlös erlangt. Dies geschah bei Ablieferung des Erlöses an ihn durch Hoheitsakt des Gerichtsvollziehers und damit in sonstiger Weise. Die Erlangung des Eigentums an den ausgekehrten erfolgte unmittelbar auf Kosten der B, da deren Eigentum am Erlös (dingliche Surrogation) unterging. Ein Rechtsgrund lag nicht vor, da dem G nach den Pfandrechtstheorien zumindest kein materielles Befriedigungsrecht zustand. II. Fraglich ist der Umfang des Anspruchs aus 812 I 1, 2. Fall BGB.
6 -6-1) Der Bereicherungsanspruch aus 812 I 1, 2. Fall BGB geht nach einer Mindermeinung auf den Bruttoerlös, weil der Vollstreckungsgläubiger gemäß 13 I Nr. 1, 15 I 1 GvKostG von seiner Verpflichtung zur Kostenzahlung gegenüber der Staatskasse frei werde und daher auch insoweit bereichert sei. Dagegen spricht, dass die Verbindlichkeit des Gläubigers gegenüber der Staatskasse nicht endgültig ist; der Gläubiger muss die Kosten lediglich vorschießen. Im Ergebnis hat der Schuldner die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen. 2) Die überwiegender Meinung bejaht nur einen Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe des an den Vollstreckungsgläubiger ausgekehrten Nettoerlöses, nicht dagegen auch auf die vom Gerichtsvollzieher vom Versteigerungserlös einbehaltenen Vollstreckungskosten. Die Vollstreckungskosten seien als Aufwendungen anzusehen, die im wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang mit dem Empfang der Bereicherung stünden und daher bei der Ermittlung des Bereicherungsumfangs abzuziehen. III. Fraglich ist, ob G seine Forderung gegen S verloren hat und deshalb ein Wegfall der Bereicherung ( 818 III BGB) in Betracht kommt. 1) Eine Mindermeinung lehnt die Anwendung des 818 III BGB auf den Eingriffserwerb in der Zwangsvollstreckung generell ab. 818 III BGB setze einen Vertrauenstatbestand voraus, und dieser fehle in der Vollstreckung gänzlich. 2) Nach überwiegender Ansicht ist die Anwendung des 818 III BGB zwar nicht generell ausgeschlossen, so dass ein Wegfall der Bereicherung anzunehmen wäre, wenn der Vollstreckungsgläubiger in Höhe des an ihn ausgekehrten Erlöses seine titulierte Forderung gegen den Vollstreckungsschuldner verloren hätte. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall, denn die Vollstreckung in eine schuldnerfremde Sache führt nicht zur Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers, so dass dessen Forderung gegen den Vollstreckungsschuldner nicht erlischt. Vielmehr ist erforderlich, dass der ursprüngliche Eigentümer durch Genehmigung nach 185 II 1 BGB dem Vollstreckungsgläubiger den an ihn ausgekehrten Erlös auch tatsächlich belässt. Da vorliegend von einer Genehmigung der B nicht ausgegangen werden kann, steht G weiterhin die titulierte Forderung in Höhe von gegen S zu. Wenn die vollstreckbare Ausfertigung des Titels dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher nach 757 I ZPO bereits ausgehändigt worden ist, kann sich der Gläubiger nach 733 ZPO eine zweite vollstreckbare Ausfertigung erteilen lassen und daraus erneut gegen seinen Schuldner vollstrecken. Nur ausnahmsweise kann ein Wegfall der Bereicherung in Frage kommen, nämlich
7 -7- dann, wenn die an sich erhalten gebliebene Forderung des Vollstreckungsgläubigers gegen den Vollstreckungsschuldner wegen zwischenzeitlichen Vermögensverfalls des Schuldners wertlos geworden ist. IV. Im Ergebnis hat B gegen G einen Zahlungsanspruch in Höhe von
Welche Rechte des bisherigen Eigentümers? [Anwaltsklausur: Verhindern des Eigentumsverlustes!! 771III, 769 ZPO, einstweilige Einstellung der ZV!!!
Skript ZPO II Band 1 S. 76 ff (KLASSIKER!!!!) 1. Die verlängerte Drittwiderspruchsklage Ausgangslage: Bei Vollstreckung von schuldnerfremden Sachen kann es zur Versteigerung kommen Nach Erlösauskehr für
Mehr3: Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen
3: Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen A. Grundlagen B. Pfändung C. Rechtswirkungen der Pfändung D. Verwertung Folie 30 Pfändung ( 803, 808) Pfändung = Beschlagnahme durch: Inbesitznahme
MehrExaminatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille
Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2010 Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de
MehrKlausur vom 27. Januar 2015
Zwangsvollstreckungsrecht Klausur vom 27. Januar 2015 Prof. Dr. Florian Jacoby S ist Landwirt. Er ist alleiniger Eigentümer des von ihm betriebenen unbelasteten Landguts. Zur Bewirtschaftung benutzt er
Mehr1. TEIL: ANSPRÜCHE DER H-BANK GEGEN DEN ERWERBER D
1. TEIL: ANSPRÜCHE DER H-BANK GEGEN DEN ERWERBER D A. 667, 681 S. 2, 677 BGB bzw. 687 II 1, 681 S. 2, 667 BGB I. Grundtatbestand der GoA, 677 BGB 1. Geschäftsbesorgung - (-), da hoheitliche Eigentumsübertragung
MehrZPO Felix Loth
ZPO 19.06.2012 Felix Loth Gliederung WEGEN Geldforderung IN körperliche Sachen Pfändung (Sicherung) Verwertung IN Forderungen Pfändung (Sicherung) Verwertung IN unbewegliches Vermögen Verwertung WEGEN:
MehrExaminatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille
Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2010 Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de
MehrÜbungsfall 6. Frage 1):
Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Übungsfall 6 Prof. Dr. Florian Jacoby S betreibt eine Kfz-Werkstatt. Ab und an erwirbt er von seinen Kunden Gebrauchtwagen und handelt mit diesen. G hat eine titulierte
MehrWS 2011/2012. Fall 17: Verlängerte Drittwiderspruchsklage (nach Heiderhoff/Skamel, Zwangsvollstreckungsrecht, Rn. 640)
Dr. Frank Skamel, LL.M. (Duke) LEO Zivilverfahrensrecht WS 2011/2012 Fall 17: Verlängerte Drittwiderspruchsklage (nach Heiderhoff/Skamel, Zwangsvollstreckungsrecht, Rn. 640) Der Gerichtsvollzieher pfändet
MehrRechtsdurchsetzung im Privatrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Übungsfall 1
Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Übungsfall 1 Prof. Dr. Florian Jacoby S ist Landwirt. Er ist alleiniger Eigentümer des von ihm betriebenen unbelasteten Landguts. Zur Bewirtschaftung benutzt er einen
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall
Dr. Stephan Madaus 5. November 2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen
Mehr12 Einzelne Vollstreckungsmaßnahmen
Jun.-Prof. Dr. Christian Gomille Vertreter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht, insb. Immaterialgüterrecht sowie Medienrecht UNIVERSITÄT SIEGEN Jun.-Prof. Dr. Christian Gomille 57068
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :
Fall 7: E M Herausgabe des erzielten Gewinnes? I. 535, 540 BGB (-) Fraglich ist, ob E gegen M einen vertraglichen Anspruch auf Herausgabe des erzielten Gewinns hat. Allerdings wurde keine Vereinbarung
Mehr3: Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen
3: Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen A. Pfändung (staatlicher Hoheitsakt) B. Rechtswirkungen der Pfändung I. Verstrickung II. Pfändungspfandrecht C. Verwertung Folie 39 3: Vollstreckung
MehrJura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung
Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung 1. Teil: Ansprüche E gegen X auf Herausgabe des Laptops A. Anspruch E gegen X auf Herausgabe des Laptops aus 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf
MehrEUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. ZPO - Vertiefung WiSe 2010/11, Teil 7 S. 1. Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen: körperliche Gegenstände in bewegliches Vermögen: Forderungen in unbewegliches Vermögen Sicherungshypothek Zwangsversteigerung Zwangsverwaltung
MehrTest Zwangsvollstreckung
Test Zwangsvollstreckung [1] Dr. Jacoby ZV Grundbegriffe A. I. Begriff der Zwangsvollstreckung (ZV)? [1] Dr. Jacoby ZV Grundbegriffe A. I. A. Grundbegriffe I. Begriff der Zwangsvollstreckung (ZV) Verfahren,
MehrII. Verwertung gemäß 814 ff ZPO GELD SACHEN
II. Verwertung gemäß 814 ff ZPO GELD 1.Grs: 815 I BGB (Ablieferung als staatl. Hoheitsakt) 2.Möglichkeit nach 815 II ZPO der Glaubhaftmachung 3. 815 III ZPO = 362 BGB SACHEN 817 ZPO I= Zuschlag isd 156
MehrSicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( )
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( 1204 1259) I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 1. Einigung 2 2. Übergabe oder ein
MehrZivilprozessrecht. Vorlesung ZPO Wintersemester 2017/2018 Robin Matzke
Zivilprozessrecht B. III. 3. ff. ZV wegen Geldforderung in bewegliches und unbewegliches Vermögen, Forderungen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung 1. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen Titel,
MehrIst Klage begründet, muss bereits laufende
Skript ZPO II Band 2 S. 44 ff, Th/P 767 Rn. 1 ff, vgl. Klausur 4 aus dem ASS-Kurs! 1. Vollstreckungsabwehrklage 767 ZPO Gläubiger Schuldner Materiell-rechtlicher Einwand gg Anspruch Vollstreckungsabwehrklage
MehrTeil 2.4: Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung
RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 1 Anfang 2014 wegen einer Geldforderung gegen M erwirkt hat, durch GV eine wertvolle Truhe pfänden, die sich in der Wohnung des M und seiner Ehefrau F befindet. M und F wollen
Mehr1 Einführung 1. A) Die Zwangsvollstreckungsklausur im Examen 1. B) Definition der Zwangsvollstreckung 1. C) Einordnung der Zwangsvollstreckung 2
I 1 Einführung 1 A) Die Zwangsvollstreckungsklausur im Examen 1 B) Definition der Zwangsvollstreckung 1 C) Einordnung der Zwangsvollstreckung 2 2 Überblick über die Grundzüge der Zwangsvollstreckung 3
MehrExaminatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille
Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2010 Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de
MehrFall 8: Wie gewonnen, so zerronnen
Prof. Dr. Dagmar Kaiser Examenskurs Bereicherungsrecht (Herbst 2012) 1 Fall 8: Wie gewonnen, so zerronnen Probleme: Herausgabeanspruch nach 816 II BGB Entreicherung, 818 III BGB Herausgabeansprüche bei
MehrFall 15 Die Schokoladenweihnachtsmänner
Fall 15 Die Schokoladenweihnachtsmänner Teil a) I. Anspruch des L gegen U auf Herausgabe des Kakaopulvers gem. 985 BGB 1. L müsste Eigentümer des Kakaopulvers sein. Ursprünglich war L Eigentümer. Durch
MehrLösungsskizze. 1. Frage. I. Vertragliche Ansprüche (-) Dingliche Ansprüche. 1. Anspruch aus 985 BGB. a) Anspruch entstanden
Lösungsskizze 1. Frage I. Vertragliche Ansprüche (-) II. Dingliche Ansprüche 1. Anspruch aus 985 BGB a) Anspruch entstanden a. Eigentümerstellung des W i. zunächst H Eigentümer (+) ii. Verlust an J (-);
Mehrbeck-shop.de II. Die Probleme in der Begründetheit der Klage nach 805 ZPO B. Das wichtigste Examenswissen zur Klage nach 805 ZPO
B. Das wichtigste Examenswissen zur Klage nach 805 ZPO an. 264 Sie sollten in der Klausur immer etwas zu 6 ZPO schreiben! Beide Gerichtsstände sind nach hm gemäß 802 ZPO ausschließlich. 265 Beachte: Die
MehrLösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B
Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Angebotserklärung mit allen essentialia negotii (+) Problem aber:
Mehr5: Vollstreckung wegen Geld in das unbewegliche Vermögen
5: Vollstreckung wegen Geld in das unbewegliche Vermögen A. Überblick B. Titel und titulierter Anspruch C. Zwangsversteigerung I. Überblick II. Beschlagnahme III. Versteigerungsverfahren D. Zwangsverwaltung
MehrExaminatorium Zivilrecht Zivilprozessrecht Sommersemester Fall 8 Prêt-à-porter. Maximilian Lotz
Examinatorium Zivilrecht Zivilprozessrecht Sommersemester 2017 Fall 8 Prêt-à-porter Maximilian Lotz Vollstreckung wegen einer Geldforderung in das bewegliche Vermögen I. Pfändung 1. Voraussetzungen, 808
MehrEntscheidungsentwurf IM NAMEN DES VOLKES! Urteil. In dem Rechtsstreit
Lösung: Zwei gegen Einen Entscheidungsentwurf Amtsgericht Bremen - 33 C 781/14 - IM NAMEN DES VOLKES! Urteil In dem Rechtsstreit der ProVita Handels Gesellschaft mbh, vertreten durch den Geschäftsführer
MehrJura. Heike Schaffrin. Der Pfandvertrag. Skript
Jura Heike Schaffrin Der Pfandvertrag Skript Gliederung A. Zum Pfandrecht...1 I. Begriff und Bedeutung des Pfandrechts...1 II. Die Arten des Pfandrechts...1 1. Vertragliches Pfandrecht...2 2. Gesetzliches
Mehr965 BGB Anzeigepflicht des Finders
965 BGB Anzeigepflicht des Finders (1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
MehrVollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts
Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts Wolfsburg, 06.05.2017 Philipp Reh Amtsgericht Wolfsburg Gliederung I. Allgemeine
MehrJura Online - Fall: Schiff ahoi - Lösung
Jura Online - Fall: Schiff ahoi - Lösung 1. Teil: Rechtsschutzmöglichkeiten des S Vorliegend könnte S Erinnerung gemäß 766 I ZPO einlegen. A. Zulässigkeit I. Statthaftigkeit Die Vollstreckungserinnerung
Mehr1. Schuldverhältnisse
DAA - Wirtschaftslexikon Schuldrecht 1. Schuldverhältnisse! Begriffsbestimmung Als Schuld - im hier betrachteten Sinne - ist ein (zeitweiliger) Zustand zu verstehen, der sich daraus begründet, dass eine
MehrI. 812 I 1 Fall 2 ist anwendbar, da 816 I 1 als Spezialfall der Eingriffskondiktion wie eben gezeigt nicht eingreift.
Sachenrecht: Lösung Fall 13 Anspruch L gegen B auf Herausgabe von 30 % des Versteigerungserlöses A. Aus 816 I 1 Das setzt voraus, daß die Vollstreckungsgläubigerin B den Versteigerungserlös dadurch erlangt
Mehr7 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) I. Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer 985, 986 BGB
7 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) I. Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer 985, 986 BGB 985 BGB: Herausgabeanspruch Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe
MehrVorwort Literaturverzeichnis Zur Arbeit mit diesem Buch
Vorwort Literaturverzeichnis Zur Arbeit mit diesem Buch Rn. Seite V XV XVII 1 Überblick 1 I. Zwangsvollstreckungsverfahren 1 1 1. Begriff der Zwangsvollstreckung 2 1 2. Gläubiger und Schuldner 7 2 3. Voraussetzungen
MehrJura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung
Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung A. Anspruch B gegen R auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB B könnte gegen R einen Anspruch auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB haben. I. Besitz des
MehrInhalt. Einführung in die ZPO II
Inhalt Einführung in die ZPO II Einleitung 7 A. Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren 7 B. Das Zwangsvollstreckungsverfahren 7 Übersicht: Die Zwangsvollstr. im System der Klagearten 9 Lektion 1:
MehrJuristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger
Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 3 (Besitz und Besitzschutz) E ist Eigentümer eines Gemäldes, das in seinem Haus hängt. Vor fünf
Mehr1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB
Lösung Fall 4: Wissender Empfänger I. Anspruch auf Herausgabe 1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB Da E Eigentümer der Sache ist, scheidet ein solcher Anspruch aus. 2) Anspruch
MehrI. Herausgabeanspruch
Konkurrenzen I. Herausgabeanspruch Nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses gelten Ansprüche auf Herausgabe des Besitzes aus Vertrag und aus 985 nebeneinander Vorteile für den Eigentümer bei 985 Eigentümer
MehrJura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung
Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung A. Anspruch V gegen U auf Herausgabe der Eismaschine aus 985 BGB V könnte gegen U einen Anspruch auf Herausgabe der Eismaschine aus 985 BGB haben. I. Besitz des
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Juli in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 9/13 BESCHLUSS vom 9. Juli 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 930 Eine aufgrund eines Arrestes gepfändete Forderung kann dem
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 3 in vino veritas
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann Fall 3 in vino veritas Schlossbesitzer
MehrZwangsvollstreckungsrecht
Zwangsvollstreckungsrecht von Prof. Dr. Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe o. Professor an der FernUniversität Hagen 2014 Inhaltsverzeichnis Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis...
MehrA. Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO; ggf. über 795 ZPO(vgl. ZPO II Band 1, S 61 ff im Skript)
A. Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO; ggf. über 795 ZPO(vgl. ZPO II Band 1, S 61 ff im Skript) Ziel: prozessuale Gestaltungsklage = Erklärung der Zwangsvollstreckung für unzulässig = Beseitigung der Vollstreckbarkeit
MehrÜbersicht zur Prüfung des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid
Übersicht zur Prüfung des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid Ausgangspunkt (orientiert an Schellhammer, Zivilprozess, 10. Aufl. 2003): 1. Der Rechtsbehelf des Einspruchs ist auch im Mahnverfahren
MehrXI. Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs
XI. Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs 1. Voraussetzungen: Kaufmannseigenschaft des Verfügenden zum Betrieb des Handelsgeschäfts gehörendes Geschäft, 343, 344 HGB Veräußerung einer beweglichen Sache
MehrAktenauszug. Rainer Kamlund Bremen, Rechtsanwalt. Klage
Fall: Zwei gegen Einen Aktenauszug Rainer Kamlund Bremen, 21.08.2014 Rechtsanwalt An das Amtsgericht 28195 Bremen Eingang: 22.08.2014 Klage der ProVita Handels Gesellschaft mbh, vertreten durch den Geschäftsführer
MehrInformationen zum Zwangsvollstreckungsrecht
Informationen zum Zwangsvollstreckungsrecht Informationen zum Zwangsvollstreckungsrecht Informationen zum Zwangsvollstreckungsrecht... 1 Informationen zum Zwangsvollstreckungsrecht... 2 1. Überblick...
MehrFundrecht. Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch Stand: (ohne Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Wiedergabe)
Fundrecht Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch Stand: 01.01.2010 (ohne Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Wiedergabe) Auszug aus dem 3. Buch (Sachenrecht), Abschnitt 3 (Eigentum) I. Aus Titel
MehrTUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018. Fall 7: Sachverhalt
TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018 Fall 7: Sachverhalt V verkauft eine Maschine unter Eigentumsvorbehalt an K. Dieser will seinen Betrieb modernisieren und zu diesem Zweck bei der B-Bank ein Darlehen in
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. C & TS-Service GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer U. G., I. weg 62, I.,
13 Ta 656/08 2 Ca 1887/08 Arbeitsgericht Wesel Z. F. C., N. weg 10, L.-M., g e g e n LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Klauselerteilungsverfahren - Kläger, Gläubiger und Beschwerdeführer
MehrFamilienrecht Vorlesung 5. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 4 Allgemeine Ehewirkungen Namensrecht und Zwangsvollstreckung Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 25. November 2010 Notar Dr. Christian Kesseler
MehrÜbungsfall 2. Fundstellen: BGH NJW 2002, 138; vgl. bereits BGHZ 124, 164; BGHZ 118, 229
Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Übungsfall 2 Prof. Dr. Florian Jacoby Am 31. Januar 1995 schlossen die Kläger mit dem Beklagten einen notariellen Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks. In dem Vertrag
MehrSachenrecht Eigentum II
Sachenrecht Eigentum II PD. Dr. Christoph Luther Sachenrecht Eigentum Einführung Eigentum I. Einführung II. III. Rechte des Eigentümers 1. Nutzungs und Verfügungsmacht des Eigentümers 2. EBV, 985 1003
MehrWuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)
WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, 14.07.2014 PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.) Erinnerung ( 766) Statthaft gegen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers ( 766 Abs. 1) und Maßnahmen des Vollstreckungsgerichts,
Mehr7. Teil: Sicherungsrechte an Mobilien
7. Teil: Sicherungsrechte an Mobilien Schutz des Kreditgebers vor Zahlungsunfähigkeit des Schuldners Unterscheidung zwischen dinglichen Sicherheiten (Realkredit) Personalsicherheiten (Personalkredit) Personalsicherheiten:
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... Literaturverzeichnis... ZurArbeitmitdiesemBuch...
Vorwort... Literaturverzeichnis... ZurArbeitmitdiesemBuch... Rn Seite V XIII XV 1 Überblick... 1 1 I. Zwangsvollstreckungsverfahren... 1 1 1. Begriff der Zwangsvollstreckung... 2 1 2. GläubigerundSchuldner...
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. Oktober in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 113/05 BESCHLUSS vom 26. Oktober 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 720a, 807 Der Gläubiger kann im Rahmen der Sicherungsvollstreckung
MehrLösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen
Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn bisher weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Rechtslage zwischen X und E Anspruch
Mehr1 GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE. A. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) 1. Begriff und Regelungsgehalt der GoA
1 GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE 1 1 GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE A. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) I. Allgemeines 1. Begriff und Regelungsgehalt der GoA GoA = Geschäftsführung ohne Auftrag Die
MehrSicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek. -- Übersicht --
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek -- Übersicht -- I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 III. Verwertungsbefugnis des Inhabers
MehrFall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop
Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Dr. Stefan Trommler 08.02.2018
Mehr1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.
Lösung Fall 3 I. Frage 1: Ansprüche des H gegen F 1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. H könnte einen Anspruch gegen F auf (teilweisen)
MehrEinführung in das Privatrecht. (beschränkte) Geschäftsfähigkeit
Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht
MehrI. Anspruch des L gegen E auf Herausgabe des Zimmers gemäß 985 BGB
Fall 13: Rokoko-Vermächtnis I. Anspruch des L gegen E auf Herausgabe des Zimmers gemäß 985 BGB Voraussetzung für ein Anspruch des L gegen die E gemäß 985 BGB auf Herausgabe des Zimmers ist, daß L Eigentümer
MehrSicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek. -- Übersicht --
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek -- Übersicht -- I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 III. Verwertungsbefugnis des Inhabers
MehrI. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB
Der 17-jährige Fußballfan F hat ohne das Wissen seiner Eltern von seinem reichen Patenonkel P einige wertvolle und seltene Panini-Bilder der WM 2006 geschenkt bekommen. Als er seinem 18-jährigen Klassenkameraden
MehrFall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.
Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch
MehrJura Online - Fall: Fernsehen ist nicht alles - Lösung
Jura Online - Fall: Fernsehen ist nicht alles - Lösung 1. Frage: Ansprüche der E gegen V auf Herausgabe des Sofas Fraglich ist, ob E gegen V Ansprüche auf Herausgabe des Sofas hat. A. Herausgabeanspruch
MehrANLAGE A BÜRGERLICHES GESETZBUCH. Artikel 267
- 1 - ANLAGE A BÜRGERLICHES GESETZBUCH Artikel 267 (1) In der Hypothekenurkunde kann vereinbart werden, dass der Hypothekengläubiger berechtigt ist, die Verwaltung über die hypothekarisch belastete Sache
MehrRECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT
Mastermodul Zivilrecht Aktuelle Probleme des Privatrechts Urt. v. 21. 4. 2015 XI ZR 234/14 Akad. Rat Dr. Frank Spohnheimer FernUniversität in Hagen / Horst Pierdolla Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens
MehrSérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Ansprüche des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades I. Anspruch des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des K a) Einigungsangebot b)
MehrLösungsskizze FB 8: Scheint auf Lichtmess die Sonne froh. Grundfall. Ansprüche der S gegen H auf Herausgabe des Strohhäckslers
Lösungsskizze FB 8: Scheint auf Lichtmess die Sonne froh Grundfall Ansprüche der S gegen H auf Herausgabe des Strohhäckslers I. Herausgabeanspruch aus 985 BGB: Eigentum der S (-) Keine Einigung zwischen
MehrDie Zwangsvollstreckungsklausur im Assessorexamen
Assessorexamen - Lernbücher für die Praxisausbildung Die Zwangsvollstreckungsklausur im Assessorexamen Bearbeitet von Torsten Kaiser, Horst Kaiser, Jan Kaiser 6., neu bearbeitete Auflage 2015. Buch. XIII,
MehrRepetitorium Kreditsicherungsrecht 5. Haftungsverband (Montag, )
Repetitorium Kreditsicherungsrecht 5. Haftungsverband (Montag, 04.05.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1
MehrExaminatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille
Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2010 Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek und der Geisteskranke
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek
MehrFall 8 Lösungsskizze
Fall 8 Lösungsskizze A. Ansprüche des K I. Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung des Autos aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 2. Unmöglichkeit, 275 Abs.1 BGB a) Gattungsschuld b) Konkretisierung der Gattungsschuld,
Mehr7. Besprechungsfall. Was ist Venus zu raten?
7. Besprechungsfall Walter Venus verkauft seinen Pkw an den Autohändler Kaspar Kern, der den Kaufpreis nicht sofort bezahlt, sondern umgehende Überweisung verspricht. Venus übergibt Kern das Fahrzeug,
MehrZivilrecht IVa (Bereicherungsrecht) Leistungskondiktion (4)/ Nichtleistungskondiktionen
Zivilrecht IVa (Bereicherungsrecht) Leistungskondiktion (4)/ Nichtleistungskondiktionen Wiederholung Welcher Normzweck ist allen Kondiktionssperren als Hintergrund gemeinsam und wie äußert sich dies im
MehrAnspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB
Fall 8 Nutzlose Pläne Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gemäß 683, 670 BGB haben. Dies setzt zunächst voraus,
MehrJura Online - Fall: Die Unternehmensnachfolge - Lösung
Jura Online - Fall: Die Unternehmensnachfolge - Lösung Ausgangsfall A. Anspruch L gegen E L könnte einen Anspruch gegen E aus 433 II BGB auf Zahlung von EUR 2.500,- haben. I. Anspruch entstanden Ein Anspruch
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösungsskizze zu Fall 14 Frage 1.) Anspruch des F gegen A auf Herausgabe des Medicus Obersatz: F könnte gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des Medicus gem. 985 BGB haben. Voraussetzungen
MehrRecherchieren unter juris Das Rechtsportal. Langtext. Gericht: Quelle:
Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Langtext Gericht: BGH 6. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 07.03.1972 Aktenzeichen: VI ZR 158/70 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Normen: 771 ZPO, 278 BGB Haftung für
MehrFund. 965 Anzeigepflicht des Finders
Fund 965 Anzeigepflicht des Finders (1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
MehrII. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Geldforderungen
II. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Geldforderungen A. Pfändung Überblick: A. Gegenstand dieses Vollstreckungsverfahrens sind grundsätzlich alle Geldforderungen, außer denen, die in abstracto
MehrLösungsskizze: Vorsicht in der Rio Bar. I. Anspruch E gegen S auf Herausgabe der Jacke aus 985 BGB?
A. Ansprüche E gegen S Lösungsskizze: Vorsicht in der Rio Bar Hinweis: Prüfungseinstieg mit den Ansprüchen des E gegen den letzten Besitzer (hier S), da von deren Nicht-/Bestehen die Ansprüche gegen die
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. März in der Teilungsversteigerungssache
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 67/13 BESCHLUSS vom 20. März 2014 in der Teilungsversteigerungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 88; BGB 749 Abs. 1; ZVG 180 Abs. 1 Hat ein Gläubiger den Anspruch
MehrJura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung
Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung A. Anspruch C gegen A auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den 1147, 1192 I BGB C könnte gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach
MehrFremdwährungsschulden im deutschen und englischen Recht
Stefan Steenken Fremdwährungsschulden im deutschen und englischen Recht Ein Rechtsvergleich PETER LANG Frankfurt am Main Berlin Bern New York Paris Wien GLIEDERUNG Gliederung 5 Literaturverzeichnis 11
MehrBeitragsforderungen in der Insolvenz des Wohnungseigentümers
Beitragsforderungen in der Insolvenz des Wohnungseigentümers Prof. Dr. Matthias Becker Fachhochschule für Rechtspflege NRW Bad Münstereifel 38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen 25. Oktober 2012 25.10.2012
Mehr