Schlichterspruch vom 22. Juni 2015 und Mitgliederbefragung

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1 Geschäftsbereich Tarif Friedrichstraße 169/170 D Berlin dbb beamtenbund und tarifunion, GB Tarif, Friedrichstraße 169/170, Berlin Telefon Telefax Juli 2015 Ch/ja Schlichterspruch vom 22. Juni 2015 und Mitgliederbefragung Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, seit dem 25. Februar 2015 verhandelt der dbb mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) über eine bessere Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst. Die Arbeitgeberseite war in sechs Verhandlungsrunden aber nur zu marginalen Zugeständnissen bereit, die keine substanzielle Aufwertung der Arbeit im Sozial- und Erziehungsdienst bedeuten würden. Um den festgefahrenen Tarifkonflikt zu entschärfen, haben sich die Tarifvertragsparteien auf die Durchführung einer Schlichtung verständigt. Seit dem 22. Juni 2015 liegt die einvernehmliche Einigungsempfehlung der Schlichter Georg Milbradt und Herbert Schmalstieg vor. Für dessen Annahme haben sich nach intensiven Diskussionen sowohl die Schlichtungskommission der Arbeitgeber als auch die der Gewerkschaften ausgesprochen. Die im Schlichterspruch abgebildete Kompromisslinie zwischen der VKA und den Gewerkschaften ist mühsam zustande gekommen. Sie verbessert in vielen Fällen die Situation der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst. Es konnten allerdings nicht alle gewerkschaftlichen Forderungen durchgesetzt werden. Wenn der in der Schlichtung ausgehandelte Kompromiss einen Beitrag leisten soll, den Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes zu befrieden und diese Berufe attraktiver zu gestalten, dann geht das nur, wenn die Kolleginnen und Kollegen vor Ort, die vier Wochen gestreikt haben, sich auch hinter diesen Kompromiss stellen. Deshalb hat sich die dbb-verhandlungskommission für eine Mitgliederbefragung ausgesprochen. Ab dem 6. Juli 2015 werden der dbb und seine Mitgliedsgewerkschaften eine solche Befragung durchführen. Das Ergebnis der Befragung wird zeigen, ob eine Mehrheit der betroffenen Beschäftigten sich hinter den Kompromiss stellt oder aber den Auftrag erteilt, noch einmal zu ver-

2 2 handeln. Noch einmal zu verhandeln, kann bedeuten, auch noch einmal möglicherweise über viele Wochen zu streiken. Fakt ist: eine Verbesserung des aktuell vorliegenden Kompromisses wird es durch Worte allein nicht geben. Die Arbeitgeber haben auch nach den massiven wochenlangen Streiks im Mai kein verbessertes Angebot vorgelegt. Die laufenden Tarifverhandlungen für den Sozial- und Erziehungsdienst dienen dazu, diesen besonders belasteten Bereich zusätzlich wertzuschätzen und aufzuwerten. Bei der Gesamtbewertung darf man auch nicht außer Acht lassen, dass der Bereich Sozial- und Erziehungsdienst als Teil des TVöD auch im nächsten Frühjahr im Rahmen der Einkommensrunde 2016 mit den Kommunen partizipieren wird und von den regulären Tariferhöhungen erfasst ist. Der im Schlichterspruch abgebildete Kompromiss ist ein erster Schritt, die Berufsbilder im Sozial- und Erziehungsdienst aufzuwerten. Diese Aufgabe, den Wert und die Belastung der Sozial- und Erziehungsarbeit als drängendes gesellschaftliches Thema auf der Tagesordnung zu behalten, bleibt selbstverständlich auch nach Abschluss der Tarifverhandlungen wichtige Aufgabe des dbb und der betroffenen Fachgewerkschaften. Mit dem Schlichterspruch ist der Anfang eines Prozesses gelungen. Darauf müssen wir in den nächsten Jahren aufbauen. Die neue vorläufige Eingruppierung und Tabellenwerte ab dem 1. Juli 2015 können Sie der beigefügten Anlage 2 entnehmen. Der Wortlaut des Schlichterspruchs und die Entgelttabelle finden Sie auf der Sonderseite des dbb unter I. Was wurde bisher erreicht? In den Kernpunkten sieht der Schlichterspruch folgende Verbesserungen vor: 1. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger Die Grundeingruppierung von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern verbleibt in der S 3 beziehungsweise für Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit schwierigen Tätigkeiten in der S 4. Die Tabellenwerte werden in der S 3 um bis zu 110,37 Euro und in der S 4 um bis zu 150,77 Euro monatlich angehoben. Auch die Beschäftigten in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen und Kinderpflegern bleiben in der S 2 eingruppiert. Die Tabellenwerte werden jedoch in allen Stufen um 50 Euro angehoben. 2. Erzieherinnen und Erzieher Die Grundeingruppierung von Erzieherinnen/Erziehern erfolgt in einer neuen Entgeltgruppe S 8a. Das bedeutet eine Anhebung der Entgelte gegenüber der jetzigen Eingruppierung in der S 6 von 33,32 Euro bis zu 160,94 Euro monatlich. Erzieherinnen/Erzieher mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten kommen in eine neue Entgeltgruppe S 8b. Das bedeutet je nach Stufe ein Plus von bis zu 170,43 Euro im Monat. Die verlängerte Stufenlaufzeit in S 8 Stufe 4 wird in der neuen S 8b von acht auf sechs Jahre und in der Stufe 5 von zehn auf acht Jahre verkürzt, so dass die Stufe 6 im 23. anstatt wie bisher im 27. Berufsjahr erreicht werden kann. Erzieherinnen/Erzieher mit fachlich koordinierenden Aufgaben (S 9) kommen ebenfalls in die S 8b, wobei in diesem Fall die normalen Stufenlaufzeiten im Sozial- und Erziehungsdienst gelten Das bedeutet ein Verbleib in der Stufe 4 für vier Jahre und in der Stufe 5 für fünf Jahre. Die Zuordnung von der S 9 in die S 8b ergibt eine Steigerung von bis zu 114,68 Euro. Die negative Differenz von -28,52 Euro in der Stufe 1 wird durch die Vereinbarung eines Besitzstandes aufgefangen. 3. Leitung und deren ständige Vertreter Die Eingruppierung von Leitungen und deren ständiger Vertreterinnen/Vertreter soll insgesamt angehoben werden.

3 3 Die Eingruppierung soll wie folgt geändert werden: Durchschnittsbelegung Anzahl Plätze Leitung alt Leitung neu Vertretung alt Vertretung neu bis 40 S 7 S 9 ab 40 S 10 S 13 S 7 S 9 ab 70 S 13 S 15 S 10 S 13 ab 100 S 15 S 16 S 13 S 15 ab 130 S 16 S 17 S 15 S 16 ab 180 S 17 S 18 S 16 S 17 Für die Zuordnung in die höhere Entgeltgruppe soll das Höhergruppierungsverfahren nach 17 Abs. 4 TVöD gelten. Die Beschäftigten werden derjenigen Stufe zugeordnet in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. In der höheren Entgeltgruppe beginnt die Stufenlaufzeit mit dem Tag der Höhergruppierung von vorn. Wenn der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt in der höheren Entgeltgruppe weniger als 90,06 Euro (S 9- S 18) bzw. 56,28 Euro (S 2 bis S 8) beträgt, erhalten die Beschäftigten den Garantiebetrag von 90,06 Euro bzw. 56,28 Euro. Beispiele: Höhergruppierung von S 10 Stufe 2 (2.857,27 Euro) in die S 13 Stufe 2 (3.102,56 Euro) ergibt eine Steigerung von 245,29 Euro. Höhergruppierung von S 13 Stufe 3 (3.387,82 Euro) in die S 15 Stufe 3 (3.445,25 Euro) führt zu einem Plus von 57,43 Euro. In diesem Fall bekommt man den Garantiebetrag von 90,06 Euro. Höhergruppierung von S 17 Stufe 4 (4.019,46 Euro) in die S 18 Stufe 3 (ebenfalls 4.019,46 Euro) und nicht in die Stufe 4 (4.363,97 Euro), da die S 18 Stufe 3 dem bisherigen Tabellenentgelt entspricht. Da in diesem Fall keine Steigerung vorliegt, erhält die/der Beschäftigte den Garantiebetrag von 90,06 Euro. Wird die/der Beschäftigte nicht in die nächsthöhere, sondern in eine darüber liegende Entgeltgruppe höhergruppiert, ist das Tabellenentgelt für jede dazwischen liegende Entgeltgruppe gemäß 17 Ab1. 4 Satz 1 TVöD zu berechnen. Beispiel: Bei Höhergruppierung von der Entgeltgruppe S 13 Ü Stufe 5 (3.592,98 Euro) in die S 15 ist zunächst in S 14 die Stufe zu ermitteln, die mindestens dem bisherigen Tabellenentgelt entspricht. Das ist S 14 Stufe 5 (4.185, 57 Euro). Von diesem Wert ausgehend erfolgt dann die Höhergruppierung in S 15 Stufe 6 (4.318,02 Euro). Weitere Verbesserungen Anders als bisher soll in jeder Einrichtung eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter bestellt werden. Bislang wurde diese Arbeit durch die Beschäftigten teilweise ohne Honorierung ausgeführt.

4 4 Für die Herabgruppierung bei einer Unterschreitung der Durchschnittsbelegung um mehr als fünf Prozent soll nicht mehr allein auf das vergangene Jahr (Betrachtungszeitraum zwischen 1. Oktober und 31. Dezember des Vorjahres), sondern auf einen dreijährigen Betrachtungszeitraum abgestellt werden. Dadurch minimiert sich das Risiko der Herabgruppierung, wenn die Platzzahlen sinken. Nicht erreicht wurde, die Eingruppierung des Leitungspersonals von der Durchschnittsbelegung zu entkoppeln, in dem alternative Bemessungskriterien wie Unterstellungsverhältnisse oder die Gruppenzahl ebenfalls Berücksichtigung finden. Die Tarifvertragsparteien haben sich darauf verständigt, zu prüfen, ob eine Faktorisierung von Plätzen für Kinder unter drei Jahren und für Kinder mit Behinderung möglich ist. Grundlage einer solchen Regelung müssen die länderspezifischen Kinderbildungsgesetze sein. 4. Soziale Arbeit Die Arbeitgeber lehnten in den sechs Verhandlungsrunden Verbesserungen für Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen kategorisch ab. Der Schlichterspruch hingegen sieht Verbesserungen für Beschäftigte in der Sozialen Arbeit, welche in der S 11 und in der S 12 eingruppiert sind. Die neuen Tabellenwerte entsprechen den Beträgen der jetzigen Entgeltgruppen S 11 Ü und S 12 Ü. Das bedeutet durchschnittlich ein Plus von rund 60 Euro in der S 11 und von knapp 50 Euro in der S 12. Die sich bereits in der S 11 Ü und S 12 Ü befindlichen Beschäftigten erhalten bei Erreichen der Stufe 6 eine Zulage in Höhe von 70 Euro (S 11 Ü) beziehungsweise 80 Euro (S 12 Ü) monatlich. Darüber hinaus soll der Tabellenwert der S 14 Stufe 6 um 80 Euro auf 4.185,57 Euro erhöht werden. 5. Behindertenhilfe/Handwerklicher Erziehungsdienst Für die Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 2 (Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst) gelten die um bis zu 150,77 Euro erhöhten Tabellenwerte. Die Eingruppierung von Gruppenleiterinnen/Gruppenleitern in Behindertenwerkstätten (ohne Meisterqualifikation) wird von der S 5 in die S 7 angehoben. Das führt zu einem Plus von bis zu 150,53 Euro. Gruppenleiterinnen/Gruppenleiter mit Meisterqualifikation werden der neuen S 8b zugeordnet. Das bedeutet eine Steigerung von bis zu 170,43 Euro. Die Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission sieht vor, dass die Tätigkeitsmerkmale für Leitungen und stellvertretende Leitungen von Werkstätten für behinderte Menschen gestrichen werden. Die Eingruppierung für diese Berufsgruppen richtet sich bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung nach der Anlage 1a zum BAT und anschließend nach dem Allgemeinen Teil der Entgeltordnung TVöD (VKA). 6. Heilpädagogen Die Eingruppierung von Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit Fachschulausbildung erfolgt in die S 9 anstatt wie bisher in die S 8. Dadurch entfällt für diese Berufsgruppe auch die verlängerte Stufenlaufzeit in der Stufe 4 und Stufe 5. Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung werden wie Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen eingruppiert (ab S 11). In diesem Fall finden ebenfalls die Höhergruppierungsregelungen des 17 Abs. 4 TVöD Anwendung. 7. Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen/Heilerzieher werden in die S-Tabelle aufgenommen und wie Erzieherinnen/Erzieher in die S 8a eingruppiert.

5 5 8. Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten sowie deren ständige Vertreter werden wie folgt eingruppiert: Durchschnittsbelegung Anzahl Plätze Leiterin/Leiter Eingruppierung neu Ständige Vertretung unter 40 S 15 - ab 40 S 16 S 15 ab 70 S 17 S 16 ab 90 S 18 S Leiterinnen/Leiter von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung, Leiterinnen/Leiter von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung und die Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen sowie deren jeweiligen Stellvertreter werden wie die Leitungen bzw. deren ständigen Vertreter eingruppiert. Auch hier findet das Höhergruppierungsverfahren gemäß 17 Abs. 4 TVöD Anwendung. 10. Zuordnung zu den neuen Tabellenwerten Das unter Ziffer 3. beschriebene Verfahren der Höhergruppierung gemäß 17 Abs. 4 TVöD findet bei den Leitungen und der ständigen Vertretungen von Kindertagesstätten, von Tagesstätten und Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung, von Kindertagesstätten für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten und von Erziehungsheimen sowie bei Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit Fachhochschulbildung Anwendung. In den übrigen Fällen erfolgt die Zuordnung der höheren Beträge zu den Stufen der jeweiligen Entgeltgruppe, wobei die bisherige Stufe und die bereits zurückgelegte Stufenlaufzeit beibehalten werden. Dies bedeutet, dass das Tabellenentgelt stufengleich ersetzt wird. II. Inkrafttreten und Laufzeit Die neuen Regelungen sollen eine Laufzeit von fünf Jahren haben und zum 1. Juli 2015 in Kraft treten. Diejenigen Beschäftigten, welche zum Stichtag 1. Juli 2015 regulär in die nächste Erfahrungsstufe kommen, werden mit ihrer zum 1. Juli 2015 erreichten Erfahrungsstufe der neuen Entgeltgruppe/Stufe zugeordnet. Mit kollegialen Grüßen Willi R u s s Zweiter Vorsitzender des dbb Fachvorstand Tarifpolitik Anlagen

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