Rundschreiben Nr. 18/2012

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1 Rundschreiben Nr. 18/2012 November 2012 Sehr geehrte Damen und Herren, über folgende Vorgänge dürfen wir Sie informieren: 1. Der Schaden hinter dem Schaden zur Erkennbarkeit verdeckter Unfallschäden 2. Rechnungslegung bei Gutachten 3. Wettbewerbsrechtliches Merkblatt zur Briefkopfgestaltung bzw. zum Internetauftritt 4. Musterschreiben an Zurich Versicherung bei Honorarkürzung 5. BVSK-Informationen für Kfz-Reparaturbetriebe/ BVSK-Presseinformation Leistungen des Kfz-Betriebes bei der Unterstützung des Sachverständigen im Rahmen der Schadenfeststellung Erhebliche Risiken für Kfz-Reparaturbetriebe, die mit so Genannten Telegutachtendienstleistern zusammenarbeiten Pauschale Kleinteileberechnung Sicher durch den Winter 6. Verschiedenes Verkehrsgerichtstag Goslar BVSK-Schreibtischunterlagen

2 2 1. Der Schaden hinter dem Schaden zur Erkennbarkeit verdeckter Unfallschäden Mit der Begründung, ein Gutachten sei aufgrund des harmlosen Schadens nicht erforderlich, wird häufig auf Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen verzichtet. Gerade scheinbar einfach gelagerte Schäden bergen jedoch häufig das Risiko in sich, dass es sich tatsächlich um komplexe Unfallschäden handelt, die ohne ein vollständiges Gutachten nicht erkannt werden können. Die Nachteile trägt einerseits natürlich der Unfallgeschädigte, aber auch spätere potenzielle Käufer können den Umfang des Unfallschadens nicht abschätzen. Auch Reparaturbetriebe selbst sind häufig betroffen, da scheinbar sehr einfache Schäden häufig nur fiktiv abgerechnet werden und damit Reparaturumsatz entfällt. Die PowerPoint-Präsentation kann ohne Weiteres bei hausinternen Schulungen verwendet werden, aber genauso bei Vorträgen in Reparaturbetrieben, Kfz-Innungen, Versicherungssachbearbeitern oder Flottenbetreibern. Der Vortrag kann ab sofort als CD über die BVSK-Service-GmbH zum Preis von 20,00 mit beiliegendem Bestellformular (Anlage 1) erworben werden. 2. Rechnungslegung bei Gutachten Wir hatten in der Vergangenheit bereits über mögliche Einwendungen regulierungspflichtiger Versicherer gerade im Hinblick auf die so genannten Nebenkosten berichtet. Selbstverständlich ist es die Entscheidung des jeweiligen Büroinhabers, die sicher auch abhängig ist von regionalen Gegebenheiten in der örtlichen Rechtsprechung und Erfahrungen bei der Durchsetzung von Honoraransprüchen, wie mit dem Thema umgegangen wird. Dort allerdings, wo man sich zu einer Neustrukturierung der Rechungslegung entschließt, regen wir nachfolgende Überlegungen an. Wer in der Vergangenheit beispielsweise pauschale Schreibgebühren von 30,00 oder mehr berechnete, könnte wie folgt formulieren: Ausdruck Gutachten je Seite 1,00, Kopien je Seite 1,00. Hierunter fallen auch die 2. Ausfertigungen der Lichtbilder, die tatsächlich im Ergebnis nichts anderes sind, als eine Kopie. Der 1. Fotosatz ist mit Sicherheit dann nicht angreifbar, wenn man sich an den Sätzen des JVEG (2,00 je Lichtbild) orientiert. Soweit noch eine Porto- und Telefonpauschale berechnet wird, erscheint ein Betrag von max. 10,00 angemessen zu sein.

3 3 Bei den Fahrtkosten sind unter Umständen angreifbar Fahrtkostenpauschalen, bspw. Pauschalen für innerstädtische Fahrten. Gegebenenfalls ist hier, wenn man mit Fahrtkostenpauschalen arbeitet, zu differenzieren Stadtfahrten > 5 km, Stadtfahrten > 10 km, Stadtfahrten > 15 km. Ein Betrag in Höhe von 1,00 je km dürfte sicher angemessen sein. Bei der Betrachtung der ggf. neugefassten Nebenkostenabrechnung könnte sich herausstellen, dass im Vergleich zu der früheren Rechnungslegung insgesamt ein geringerer Betrag abgerechnet wird, da die Nebenkosten nun reduziert sind. Auf Grund der schwierigen Differenzierung zwischen Nebenkosten und Grundhonorar sollte in diesen Fällen überlegt werden, das Grundhonorar leicht anzuheben. Dies gilt umso mehr als in der Vergangenheit häufig in den Nebenkosten Positionen enthalten waren, die betriebswirtschaftlich eigentlich durch das Grundhonorar zu berechnen sind. In aller Regel sind die geltend gemachten Grundhonorare jedoch durch die BVSK- Honorarbefragung gedeckt. 3. Wettbewerbsrechtliches Merkblatt zur Briefkopfgestaltung bzw. zum Internetauftritt Nachdem wir immer wieder mit Anfragen konfrontiert werden, worauf bei der Gestaltung des Briefkopfes insbesondere aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu achten ist, haben wir die wesentlichen Eckpunkte in dem hier beiliegenden Merkblatt zusammengestellt. (Anlage 2) 4. Musterschreiben an Zurich Versicherung bei Honorarkürzung Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Honorarauseinandersetzungen insbesondere mit der Zurich Versicherung deutliche an Intensität verloren haben. Gelegentlich kommt es jedoch noch zu Kürzungen, wobei wir hier nur vermuten können, dass teilweise übereifrige Mitarbeiter die Vorgaben des eigenen Hauses nicht beachten. Wir empfehlen hier, mit beiliegenden Musterschreiben zu reagieren. (Anlage 3a + 3b) 5. BVSK-Informationen für Kfz-Reparaturbetriebe/BVSK- Pressinformationen Hinweisen dürfen wir auf beiliegende Informationen: Leistungen des Kfz-Betriebes bei der Unterstützung des Sachverständigen im Rahmen der Schadenfeststellung (Anlage 4) Erhebliche Risiken für Kfz-Reparaturbetriebe, die mit so genannten Telegutachtendienstleistern zusammenarbeiten (Anlage 5) Pauschale Kleinteileberechnung (Anlage 6) Sicher durch den Winter (Anlage 7)

4 4 6. Verschiedenes Verkehrsgerichtstag Goslar Januar 2013 Der Verkehrsgerichtstag Goslar 2013 beinhaltet in diesem Jahr keine großpolitisch interessanten Themen. Wir dürfen beiliegend die Arbeitskreisthemen übermitteln (Anlage 8). Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass der Arbeitskreis Schadenmanagement in der Rechtschutzversicherung nichts mit dem uns ansonsten betreffenden Schadenmanagement zu tun hat. Vielmehr geht es in diesem Arbeitskreis um die Frage, ob eine Rechtschutzversicherung berechtigt ist, Einfluss auf die Auswahl des Anwaltes zu nehmen. Soweit Sie an einem Arbeitskreis des Verkehrsgerichtstages teilnehmen wollen, und Übernachtungsmöglichkeiten suchen, können Sie sich gerne auch an die BVSK- Geschäftsstelle wenden. BVSK-Schreibtischunterlagen Sollten Sie Interesse an BVSK-Schreibtischunterlagen (DIN A2) haben, bitten wir Sie beiliegendes Formular auszufüllen und direkt an die Fa. LEVIENDRUCK zu übersenden (Anlage 9). Wir bitten um Kenntnisnahme. gez. Elmar Fuchs Geschäftsführer

5 BVSK Bestellformular Bestellungen bitte an: per Post: BVSK-Service-GmbH, Menzelstraße 5, Potsdam per Fax: 0331/ per Präsentation Verdeckte Unfallschäden - Herausgabe als CD-Rom Wir bestellen die Präsentation Verdeckte Unfallschäden zum Preis von: 20,00 (zzgl. MwSt. + Versand) Anschrift: Ort / Datum Stempel / Unterschrift

6 Wettbewerbsrechtliches Merkblatt zur Briefkopfgestaltung bzw. zum Internetauftritt Im Falle einer Verletzung der Vorschriften des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und anderer wettbewerbsbezogener Gesetze entsteht ein sogenannter Unterlassungsanspruch gegen den Rechtsverletzer. Es handelt sich um einen gesetzlichen Anspruch, der mit einer Klage oder auch einem Antrag auf einstweilige Verfügung vor Gericht geltend gemacht werden kann. Daher ist es wichtig und sinnvoll darauf zu achten, dass Briefkopf und Internetauftritt keine wettbewerbswidrigen Inhalte aufweisen und daher bereits keine Angriffsflächen für etwaige Abmahnungen geboten werden. 1. Briefkopfgestaltung Um einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot gem. 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG zu vermeiden, empfiehlt es sich, die folgenden Grundsätze zu beachten: Bei der Werbung mit Anerkannter Sachverständiger oder geprüfter Sachverständiger muss stets darauf hingewiesen werden, durch wen die Anerkennung/ Prüfung vollzogen wurde. Bei Werbung mit einer Zertifizierung muss angegeben werden, um welche Zertifizierung im Rahmen welcher Norm es sich handelt (z.b. DIN EN/ISO 9.001:2000 oder DIN EN ISO/IEC) und welche Zertifizierungsstelle verantwortlich ist. Die Zertifizierungsstelle muss über die erforderliche sachliche Qualifikation, Unabhängigkeit und Objektivität verfügen sowie garantieren, dass der einzelne Sachverständige eine überdurchschnittliche Qualifikation aufweist und diese Qualifikation in einer Prüfung vor einer dafür kompetenten Stelle mit Erfolg unter Beweis gestellt hat. Wird mit einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung geworben, muss die Bestellungskörperschaft sowie der Bestellungstenor angegeben werden Konkrete Angabe des Sachgebiets: Die Angabe des Sachgebietstenors für Kraftfahrzeuge ist beispielsweise irreführend, da es einen solchen Generalisten nicht gibt. Das Sachgebiet muss konkret angegeben werden; zulässig sind Bezeichnungen über uneingeschränkt fundiertes Fach- und Erfahrungswissen in Teilbereichen wie z.b. Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung, Sachverständiger für Unfallanalyse, Sachverständiger für Lackschäden, Sachverständiger für kraftfahrzeugtechnische Untersuchungen, Sachverständiger für Oldtimerbewertung, Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle, Sachverständiger für Karosserie-, Fahrzeug- und Wohnwagenbau. Sofern mehrere Sachverständige gemeinsam werblich auftreten, muss ersichtlich sein, welcher Sachverständige jeweils für welche Sachgebiete zertifiziert bzw. geprüft ist bzw.

7 2 welche Mitgliedschaften für welchen Sachverständigen bestehen. Die konkrete Darstellung kann mit Sternchen (z.b. * Mitglied im BVSK, ** Mitglied im ZAK, *** ADAC- Vertragssachverständiger etc.) oder auch mit der konkreten Angabe der Qualifikation/ Mitgliedschaft in Klammern neben dem Namen erfolgen. Sofern mit einer Mitgliedschaft im BVSK geworben wird, muss falls Personenmehrheit besteht klargestellt werden, welcher Sachverständige Mitglied ist. Werbung für Sachverständigentätigkeit darf nicht mit der Werbung für die Ausübung einer sonstigen gewerblichen Tätigkeit rund ums Auto (z.b. Kfz-Werkstatt, Abschleppunternehmen) oder der Ausübung eines sonstigen Gewerbes/ Handwerks verknüpft werden. Trennungsgebot: Es ist auf die ausreichende werbliche Trennung von staatsentlastenden, hoheitlichen Tätigkeiten (HU-/ AU-Abnahme) sowie privatrechtlicher Tätigkeit (z.b. Schadengutachten) zu achten. Empfehlenswert ist beispielsweise ein vertikaler dick gedruckter Trennstrich zwischen privatrechtlicher und hoheitlicher Tätigkeit. Die Werbung für freiwirtschaftliche Sachverständigenleistung (z.b. Sachverständigen- Dienstleistungen, Schaden-Gutachten, Kfz-Bewertungen) darf nicht beispielsweise unter Abbildung einer HU-/ AU-Plakette, ohne klar erkennbare räumliche Trennung (andere Farbgebung, Doppel-Trennstrich im Dickdruck o.ä.) mit der Werbung für staatsentlastenden Tätigkeiten (z.b. HU-/ AU-Abnahmen) verknüpft werden; hier ist das sogenannte Trennungsgebot zu beachten. Werbung für das Erbringen von Rechtsdienstleistungen mit wort- und inhaltsgleichen Hinweisen wie: Unfallkomplett-Abwicklung oder komplette Unfallschadenabwicklung ist ebenfalls unzulässig. Empfehlenswert sind stattdessen Formulierungen wie Hilfe bei der Unfallschadenabwicklung, Wir helfen Ihnen bei der Abwicklung des Unfallschadens oder Wir unterstützen Sie bei der Schadenabwicklung. Die werbliche Verknüpfung von Zahlungsversprechen (gleich welcher Art) mit der Vermittlung/ Beauftragung/ Erstellung eines Gutachtens im Sinne einer wenn auch verdeckten Provisionszahlung ist ebenfalls wettbewerbsrechtlich angreifbar und kann ein gerichtliches Verbot nach sich ziehen Werbung mit Formulierungen wie rechtssichere Gutachtenerstellung verstößt gegen das Irreführungsverbot, da Gutachten rechtlich immer auch angreifbar sind. Leisten Mitarbeiter eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Hilfsdienste, so müssen diese wahrheitsgemäß bezeichnet werden und ein entsprechender Hinweis muss klar und deutlich auf der ersten Seite des Gutachtens erfolgen. Formulierungsvorschlag: Die Fahrzeugbesichtigung erfolgte durch den Kfz- Sachverständigen XY. Der unterzeichnende Sachverständige hat die Feststellungen einer formalen und inhaltlichen Prüfung unterzogen. Unterschrift

8 3 2. Internetauftritt/ Impressum Ein unvollständiges Impressum kann bei Unternehmenswebseiten eine Wettbewerbsverletzung darstellen, welche bei der Konkurrenz Unterlassungsansprüche auslösen und im Wege der Abmahnung geltend gemacht werden können. Daher empfehlen wir die Beachtung der folgenden Informationspflichten im Impressum: Name und Anschrift bzw. Firmenname unter Angabe der Rechtsform und ladungsfähige Anschrift der Hauptniederlassung Vertretungsberechtigter sofern es sich um eine Firma (juristische Person) handelt Kontaktinformation (Telefonnummer, adresse oder elektronische Anfragemaske) das Handelsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer Achtung: zusätzliche Informationspflichten für öffentlich bestellte Sachverständige: Name und Anschrift der Zertifizierungsstelle bzw. der Bestellungskörperschaft (sofern zutreffend), des BVSK e.v. Namen und Anschrift der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Wir weisen rein vorsorglich darauf hin, dass möglicherweise nicht alle denkbaren Fallgestaltungen hier abgedeckt werden konnten, da sich im Einzelfall weitergehende Informationspflichten mit unterschiedlichen Rechtsfolgen ergeben können Für weitere Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

9 Anlage 3a Musterschreiben Zurich Versicherung Schadennummer / /F96 Sehr geehrte Damen und Herren, wir nehmen Bezug auf Ihr Abrechnungsschreiben vom. Die Sachverständigenkosten haben Sie lediglich in Höhe von reguliert. Ausweislich der Ihnen vorliegenden Rechnung wurde jedoch ein Gesamtbetrag von in Rechnung gestellt. Es verbleibt daher eine Differenz von. Das von uns in Rechnung gestellte Honorar liegt im Wesentlichen im Rahmen der Werte, welche sich aus der von Ihnen als Maßstab zur Prüfung der Angemessenheit herangezogenen Tabelle ergeben. Bereits das vorliegend in Rechnung gestellte Grundhonorar in Höhe von liegt im Bereich der Vergütung nach der Tabelle, in der für eine Schadenhöhe von bis ein Grundhonorar in Höhe von netto vorgesehen ist. Die Nebenkosten halten sich ebenfalls im Rahmen der Vergütung nach Ihrer Tabelle. Erstattungsfähigkeit gem. Tabelle Grundhonorar gem. Tabelle,00 Tatsächliche Rechnungsposition Grundhonorar,00 Fahrtkosten pauschal, sofern angefallen bis 30,00 Fahrtkosten,00. Porto-/Telefonkosten, pauschal 20,00 Porto-/Telefonpauschale,00 Restwertbörse, sofern angefallen 16,81 Restwertbörse (sofern angefallen),00 Urheberrechtsverzicht, sofern berechnet, bis 5,00 evtl. Urheberrechtsverzicht,00 Fotokosten 1,00 /Bild (1.und jeder weitere Fotosatz) bzw. pauschal max. 20,00 1./2. Fotosatz (Anzahl) x,00 max. SV-Honorar netto gem. Tabelle,00 Zwischensumme SV-Honorar netto,00 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer..,00 zzgl. 19 % Mehrwertsteuer..,00 Gesamt SV-Honorar brutto gem. Tabelle =,00 Gesamtsumme SV-Honorar brutto,00 Das in Rechnung gestellte Honorar liegt damit ersichtlich im Rahmen der Werte, welche sich aus Ihrem Honorartableau ergeben. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass es sich insgesamt um übliche und angemessene Sachverständigenkosten handelt, welche demzufolge voll erstattungsfähig sind. Wir bitten daher um Zahlung des noch offenen Betrages in Höhe von. Mit freundlichen Grüßen

10 Anlage 3b Musterschreiben bei Kürzungen des Sachverständigenhonorars durch die Zurich Versicherung [Falls die Zurich Versicherung das Sachverständigenhonorar aufgrund einer Abtretung an den Sachverständigen in voller Höhe gezahlt hat, hiervon dann allerdings einen Betrag bei der Restzahlung an den Geschädigten abzieht.] Rechtsanwalt an Zurich Versicherung In vorgenannter Angelegenheit wurde durch Sie bezugnehmend auf die Abtretung erfülllungshalber zugunsten des Kfz-Sachverständigen das Sachverständigenhonorar dem Sachverständigen gegenüber in voller Höhe ausgeglichen. Mit der Begründung, dass das Sachverständigenhonorar überhöht sei, haben Sie nunmehr den Schadenersatzanspruch gegenüber unserem Mandanten reduziert. Wir haben Sie aufzufordern, den noch offenen Betrag unverzüglich zur Anweisung zu bringen. Erfüllungshalber abgetreten wurde der Schadenersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten. Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich um einen separaten Schadenersatzanspruch. Eine wie auch immer geartete Aufrechnungslage ist daher nicht gegeben. Abgesehen davon hat unser Mandant nicht gegen die ihm obliegende Schadenminderungspflicht verstoßen, eine Preiserkundigungspflicht besteht definitiv nicht. Hinzukommt, dass sich das Honorar des von unserer Mandantschaft beauftragten Sachverständigen im üblichen und angemessenen Bereich bewegt. Entgegenkommender Weise ist unser Mandant bereit, bei Zurückstellung der vorgenannte Argumente Zug um Zug gegen Zahlung des noch offenen Restbetrages mögliche Schadenersatzansprüche wegen einer Honorarüberhöhung an Sie abzutreten. Für den Eingang des Betrages haben wir uns den (Datum) vorgemerkt.

11 Anlage 3b Kfz-Sachverständiger an Zurich Versicherung In vorgenannter Angelegenheit wurde durch Sie bezugnehmend auf die Abtretung erfüllungshalber zu unseren Gunsten das Sachverständigenhonorar in voller Höhe ausgeglichen. Mit der Begründung, das Sachverständigenhonorar sei überhöht, haben Sie nunmehr den Schadenersatzanspruch unseres Kunden reduziert. Wir dürfen Sie darauf hinweisen, dass eine Abtretung erfüllungshalber zu unseren Gunsten vorliegt. Nach der Rechtsprechung des BGH wird durch die Abtretung erfüllungshalber der Schadenersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgetreten. Es handelt sich demnach um einen separaten Schadenersatzanspruch. Insoweit ist die von Ihnen vorgenommene Kürzung des verbleibenden Schadenersatzanspruches auf Erstattung anderer Schadenpositionen unzulässig. Abgesehen davon hat unser Kunde nicht gegen eine wie auch immer geartete Schadenminderungspflicht verstoßen. Eine Preiserkundigungspflicht besteht bekanntlich nicht. Im Übrigen bewegt sich unser Honorar im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung und ist auch unter Berücksichtigung der ergangenen BGH Rechtsprechung uneingeschränkt als angemessen zu bezeichnen. Wir stellen im Übrigen anheim sollten Sie der Auffassung sein, dass unser Sachverständigenhonorar überhöht ist einen möglichen Schadenersatzanspruch unseres Kunden gegen uns auf Grundlage einer Abtretung Zug um Zug gegen Zahlung des Restbetrages an den Kunden geltend zu machen. Im Übrigen behalten wir uns vor, aufgrund der geschäftsschädigenden Äußerungen Ihrerseits gegenüber unserem Kunden Sie auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen, sollte der schadenersatzrechtliche Restbetrag nicht unverzüglich an unseren Kunden gezahlt werden. Mit freundlichen Grüßen

12 BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe Leistungen des Kfz-Betriebes bei der Unterstützung des Sachverständigen im Rahmen der Schadenfeststellung Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass der Kfz-Betrieb gut beraten sei, nach einem Verkehrsunfall dem Kfz-Sachverständigen, der den Schaden aufnimmt und bewertet, Leistungen die der Kfz-Betrieb erbringt, in Rechnung zu stellen. Zum Teil wird dies auch offensiv durch Sachverständige selbst in den Kfz-Betrieben angeboten. Dem Reparaturbetrieb ist zu raten, hier eine gewisse Vorsicht an den Tag zu legen. Zum einen muss immer geprüft werden, ob die Zahlung des Sachverständigen an den Kfz- Betrieb nicht letztlich als verdeckte Schmiergeldzahlung zu werten ist, die strafrechtliche Konsequenzen haben könnte. Ein Indiz ist hier, wenn diese Zahlung als Pauschalbetrag bspw. monatlich erfolgt, ohne dass eine exakte Zuordnung zu der wirklich erbrachten Leistung möglich ist. Zum anderen muss daran gedacht werden, dass derartige Leistungen, soweit sie berechnet werden, nicht beschränkt werden können auf den KH-Schaden, sondern für den Fall, dass der Kfz-Betrieb diese Leistungen berechnet, diese Leistungen immer zu berechnen sind. Dies wird insbesondere bei selbstverschuldeten Verkehrsunfällen ohne Kaskoversicherung oder auch bei Schäden für die eine Kaskoversicherung eintrittspflichtig ist, erhebliche Verärgerung bei dem Kunden auslösen, wenn er nun diesbezüglich zuerst einmal zur Kasse gebeten wird. Sichergestellt sein sollte auch, dass die Leistungen konkret erbracht werden. Dies sollte bezogen auf den Einzelfall dokumentiert werden und dann, wenn man es berechnen will, dem Sachverständigen auch konkret in Rechnung gestellt werden. Werden bspw. Demontagearbeiten durchgeführt und im direkten Anschluss erfolgt die Reparatur des Fahrzeuges, können derartige Leistungen natürlich nicht zweimal abgerechnet werden.

13 Bei den Kosten, die die Werkstatt dem Sachverständigen in Rechnung stellt, handelt es sich nicht um Instandsetzungskosten, die bspw. der Sachverständige im Gutachten aufzuführen hat, sondern es handelt sich um Schadenfeststellungskosten, die der Sachverständige in seiner Rechnung vermerken kann. Nicht ganz unproblematisch wäre es auch, wenn in einer Region die örtlichen Betriebe derartige Positionen nicht in Rechnung stellen. Sicher wäre es hilfreich, wenn es hier eine gewisse Branchenüblichkeit geben würde. Eine Information des: Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. BVSK Menzelstraße 5, Potsdam, Telefon: 0331/ , Telefax: 0331/ , erstellt:oktober 2012/ fu-hs

14 BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe Erhebliche Risiken für Kfz-Reparaturbetriebe, die mit so genannten Telegutachtendienstleistern zusammenarbeiten Verstärkt werden in den letzten Monaten Kfz-Betriebe von Dienstleistern angesprochen, die den Kfz-Betrieb gewinnen wollen, mit Hilfe von Kameraaufnahmen oder digitalen Lichtbildern Unterstützung bei der Erstellung von Schadengutachten zu leisten. Diese Unternehmen versprechen scheinbar hohe Profite, wenn der Reparaturbetrieb sich bereit erklärt, mittels einer Videokamera oder einer Digitalkamera Unfallfahrzeuge aufzunehmen, um dem Dienstleister zu ermöglichen, auf dieser Grundlage ein Schadengutachten zu erstellen. Hierfür werden dem Reparaturbetrieb zum Teil ganz erhebliche Rückvergütungen versprochen. Selten wird allerdings auf die hiermit verbundenen rechtlichen Probleme aufmerksam gemacht. So geht die Rechtsprechung zu Recht davon aus, dass der Kfz-Sachverständige seine Tätigkeit unabhängig und frei von Weisungen Dritter durchführt. Eine Verknüpfung der Schadenfeststellung mit der Schadenbehebung ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Der Sachverständige ist zudem verpflichtet, seine Gutachten höchstpersönlich zu erstellen und er muss auch selbst das Fahrzeug im beschädigten Zustand in Augenschein nehmen. Diese Verpflichtung kann nicht ersetzt werden durch ein noch so ausgeklügeltes Kamerasystem. Das Entgelt, das dem Kfz-Betrieb für seine Tätigkeit versprochen wird, ist möglicherweise eine unlautere Zahlung. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass es sich hier um eine verdeckte Schmiergeldzahlung handelt. Es ist zudem höchst umstritten, ob der Sachverständige, der sich auf derartige Kamerasysteme beruft, überhaupt einen Honoraranspruch hat.

15 Weitaus gravierender jedoch ist die Gefahr, dass der gute Ruf des Kfz-Betriebes Schaden nimmt. Häufig fällt es dem regulierungspflichtigen Versicherer gar nicht auf, dass das Gutachten tatsächlich nicht durch den Sachverständigen, sondern mit Hilfe eines Kamerasystems erstellt wurde. Erfahren jedoch Versicherer von einem derartigen Vorgehen, besteht sehr schnell der Verdacht eines unzulässigen Zusammenwirkens von Reparaturbetrieb und Sachverständigen. Zu Recht prüfen Versicherer verstärkt in diesen Fällen, inwieweit möglicherweise ein Vorgehen gegen den Kfz-Betrieb Erfolg versprechend ist. Das Locken mit einer Geldzahlung für das Nutzen der Kamera lenkt zudem häufig von den Gutachteninhalten ab. Die Beweiskraft eines Gutachtens genauso wie die Inhalte eines Gutachtens sind letztlich entscheidend für den Ertrag im K+L Geschäft. 100,00, die man als Provision erhält, stehen oft in keinem Verhältnis zu den Verlusten, die durch mangelhafte und nicht beweiskräftige Gutachten entstehen. Man sollte auch nicht unterschätzen, dass sich die Sachverständigenorganisationen, Überwachungsorganisationen, Rechtsanwälte und andere mit derartigen Verfahrensweisen kaum solidarisieren. Die Rufschädigung, die in diesen Kreisen eintreten kann, kann auch wirtschaftlich fatale Folgen haben. Wurde einmal Vertrauen zerstört, ist es extrem schwierig, verlorenes Vertrauen wieder aufzubauen. Auch aus diesem Grund kann nur angeraten werden, sehr genau zu prüfen, welche Partnerschaften tatsächlich sinnvoll sind. Eine Information des: Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. BVSK Menzelstraße 5, Potsdam, Telefon: 0331/ , Telefax: 0331/ , erstellt:oktober 2012/ fu-hs

16 BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe Pauschale Kleinteileberechnung Bereits in den achtziger Jahren haben sich die Kalkulationsdatenlieferanten und das Kraftfahrzeuggewerbes sowie die Versicherungswirtschaft dahingehend verständigt, dass für die Ersatzteile, die nicht in der Rechnung mit gesonderter Ersatzteilnummer erfasst sind, ein pauschaler Zuschlag in Höhe von 2 % für sogenannte Kleinteile erhoben wird. Die Kalkulationsdatenanbieter weisen diesen 2 %igen Kleinteilezuschlag automatisch aus. Zweifelsfrei hat sich gerade in den letzten Jahren die Zahl der durch Ersatzteilnummern erfassten Ersatzteile deutlich erhöht. Dies hat zur Folge, dass zunehmend Versicherer die Angemessenheit der 2 %igen Pauschale mit der Begründung bestreiten, dass die verbleibenden, nicht in der Rechnung mit Ersatzteilnummer erfassten Teile keinesfalls in der Summe 2 % des Gesamtersatzteilpreises ausmachen können. Zum Teil wird zusätzlich vorgetragen, dass die verbleibenden, nicht mit Ersatzteilnummern erfassten Teile zudem in den Gemeinkosten enthalten seien. Die bislang vorgetragenen Argumente sind nicht ganz von der Hand zu weisen. Schadenersatzrechtlich stellt sich die Situation so dar, dass bei einem Bestreiten der Notwendigkeit des Kleinteilepreisaufschlages der Betrieb verpflichtet wäre, zu beweisen, dass die tatsächlich konkret angefallenen, nicht erfassten Ersatzteile zumindest den geltend gemachten 2 % pauschal entsprechen. Insoweit sollte jeder Kfz-Betrieb prüfen, welche Teile derzeit noch unter der Rubrik Kleinteile erfasst werden und welche Kalkulation dem zugrunde liegt insbesondere wenn diese Preise aufgrund der bisherigen Pauschale möglicherweise seit Jahrzehnten nicht angepasst wurden. Gegebenenfalls muss auch geprüft werden, ob für diese Teile nicht eine Preisanhebung sinnvoll wäre, um im Zweifel auch begründen zu können, dass der bisherige 2 %ige Aufschlag angemessen ist. Zu achten ist darüber hinaus auch auf Gutachteninhalte, da einige Sachverständige bereits konkret aufgefordert wurden, den pauschalen Kleinteilebetrag nicht mehr in der Kalkulation zu berücksichtigen. Eine Information des: Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. BVSK Menzelstraße 5, Potsdam, Telefon: 0331/ , Telefax: 0331/ , info@bvsk.de erstellt: Oktober 2012 fu-schw

17 BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe Sicher durch den Winter Mit Beginn der winterlichen Jahreszeit steigen die Gefahren für Autofahrer ganz erheblich an. Dabei geht es nicht nur um Schnee und Eis, die natürlich die Unfallgefahr massiv erhöhen, insbesondere wenn nicht rechtzeitig auf Winterreifen oder sogar Schneeketten umgerüstet wurde. Der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.v. BVSK weist darauf hin, dass gerade bei Winterreifen Lieferengpässe bestehen können, insbesondere wenn es sich um eher seltene Reifenformate handelt. In jedem Fall sollte daran gedacht werden, die nicht benötigten Reifen sachgerecht einzulagern. Ansonsten können an den durchaus empfindlichen Reifen Schäden entstehen, die eine Wiederverwendung nicht mehr ermöglichen. Denken so der BVSK sollte man auch an Frostschutzmittel in Kühlung und Scheibenwasser, Eiskratzer und wer auf Nummer sicher gehen will, sollte zumindest eine Decke oder warme Jacke im Auto mitführen. Unfallträchtig sind jedoch auch die Dunkelheit in den Morgenstunden und die früher einsetzende Abenddämmerung. Häufig unterschätzt wird gerade bei diesen Bedingungen auch die Gefahr von Wildwechseln. Insgesamt kann man nur raten, gerade in der kalten Jahreszeit mit erhöhter Aufmerksamkeit unterwegs zu sein. Bei Schnee und Glatteis nehmen scheinbar einfach gelagerte Verkehrsunfälle in erheblichem Umfang zu. Die modernen Fahrzeugkonstruktionen nehmen die Unfallenergie häufig auf und vielfach erkennt man nicht, dass der Unfallschaden weitaus erheblicher ist, als man auf den ersten Blick sieht. Der Schaden blüht oft im Verborgenen beispielsweise hinter den Stoßfängern oder im Bereich der Reserveradmulden. Gerade bei scheinbar einfachen Schäden sollte man daher auch in jedem Fall einen qualifizierten Sachverständigen hinzuziehen, der eine Aussage machen kann zur tatsächlichen Höhe des Schadens.

18 Gerade im Winter kommt es häufig zu Unfallereignissen ohne Beteiligung eines weiteren Fahrzeuges. Schneebedingt rutscht das Fahrzeug beispielsweise in eine Böschung oder kollidiert mit einem Hindernis, dem infolge des Glatteises nicht ausgewichen werden konnte. Hier empfiehlt sich in jedem Fall zuerst einmal den eigenen Versicherer schnell zu informieren. Unter Umständen kann aber auch ein Sachverständiger einen Blick auf den Schaden werfen und wichtige Tipps geben. Besondere Vorsicht ist dann geboten, wenn es plötzlich zu massiven Witterungsveränderungen kommt. Erfahrungsgemäß lässt der erste richtige Schneefall die Unfallzahlen deutlich nach oben klettern. Dies wäre sicher nicht so, wenn Fahrer und Fahrzeuge rechtzeitig winterfit gemacht worden wären. Eine Information des: Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. BVSK Menzelstraße 5, Potsdam, Telefon: 0331/ , Telefax: 0331/ , erstellt:november 2012/ fu-hs

19 Sicher in den Winter Mit Beginn der winterlichen Jahreszeit steigen die Gefahren für Autofahrer ganz erheblich an. Dabei geht es nicht nur um Schnee und Eis, die natürlich die Unfallgefahr massiv erhöhen, insbesondere wenn nicht rechtzeitig auf Winterreifen oder sogar Schneeketten umgerüstet wurde. Der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.v. BVSK weist darauf hin, dass gerade bei Winterreifen Lieferengpässe bestehen können, insbesondere wenn es sich um eher seltene Reifenformate handelt. In jedem Fall sollte daran gedacht werden, die nicht benötigten Reifen sachgerecht einzulagern. Ansonsten können an den durchaus empfindlichen Reifen Schäden entstehen, die eine Wiederverwendung nicht mehr ermöglichen. Denken so der BVSK sollte man auch an Frostschutzmittel in Kühlung und Scheibenwasser, Eiskratzer und wer auf Nummer sicher gehen will, sollte zumindest eine Decke oder warme Jacke im Auto mitführen. Unfallträchtig sind jedoch auch die Dunkelheit in den Morgenstunden und die früher einsetzende Abenddämmerung. Häufig unterschätzt wird gerade bei diesen Bedingungen auch die Gefahr von Wildwechseln. Insgesamt kann man nur raten, gerade in der kalten Jahreszeit mit erhöhter Aufmerksamkeit unterwegs zu sein. Bei Schnee und Glatteis nehmen scheinbar einfach gelagerte Verkehrsunfälle in erheblichem Umfang zu. Die modernen Fahrzeugkonstruktionen nehmen die Unfallenergie häufig auf und vielfach erkennt man nicht, dass der Unfallschaden weitaus erheblicher ist, als man auf den ersten Blick sieht. Der Schaden blüht oft im Verborgenen beispielsweise hinter den Stoßfängern oder im Bereich der Reserveradmulden. Gerade bei scheinbar einfachen Schäden sollte man daher auch in jedem Fall einen qualifizierten Sachverständigen hinzuziehen, der eine Aussage machen kann zur tatsächlichen Höhe des Schadens. Gerade im Winter kommt es häufig zu Unfallereignissen ohne Beteiligung eines weiteren Fahrzeuges. Schneebedingt rutscht das Fahrzeug beispielsweise in eine Böschung oder kollidiert mit einem Hindernis, dem infolge des Glatteises nicht ausgewichen werden konnte.

20 Hier empfiehlt sich in jedem Fall zuerst einmal den eigenen Versicherer schnell zu informieren. Unter Umständen kann aber auch ein Sachverständiger einen Blick auf den Schaden werfen und wichtige Tipps geben. Besondere Vorsicht ist dann geboten, wenn es plötzlich zu massiven Witterungsveränderungen kommt. Erfahrungsgemäß lässt der erste richtige Schneefall die Unfallzahlen deutlich nach oben klettern. Dies wäre sicher nicht so, wenn Fahrer und Fahrzeuge rechtzeitig winterfit gemacht worden wären.

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