Nutzung eines Rundstempels wettbewerbswidrig?

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1 Nutzung eines Rundstempels wettbewerbswidrig? Ein Bausachverständiger verliert in erster Instanz Der Beitrag setzt sich mit dem Urteil des LG Koblenz vom , Az. 2 HK O 48/13, kritisch auseinander. Der Autor Rechtsanwalt Dr. Peter Bleutge Wachtberg Bausachverständige wurden in den letzten Jahrzehnten immer wieder von der Wettbewerbszentrale wegen irreführender Werbung in drei Themenfeldern abgemahnt: Sie haben sich am Gutachtenmarkt als Bausachverständige bezeichnet, ohne ihre Spezialgebiete im Baubereich anzugeben; sie haben einen Rundstempel benutzt, ohne dass sie öffentlich bestellt waren; sie haben ihre Sachverständigentätigkeit als Vorspannwerbung für eine sonstige berufliche Tätigkeit eingesetzt, ohne das Trennungsgebot zu beachten. Trennungsgebot und Berufsbezeichnung wurden in dieser Zeitschrift mehrfach abgehandelt, wobei die Irreführung des verständigen und durchschnittlich informierten Verbrauchers in beiden Themenfeldern mit guten Gründen verneint wurde. 1 Die jüngere Rechtsprechung vertritt ebenfalls diese liberale Rechtsanwendung, während die ältere Rechtsprechung aus den 80er Jahren einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) annahm. Es erstaunt, dass die Wettbewerbszentrale nach langer Ruhezeit wieder einmal das Thema»Rundstempel«aktiviert und einen Bausachverständigen mit Erfolg auf Unterlassung verklagt hat. Die letzten zu diesem Thema veröffentlichten Urteile stammen aus den Jahren und und haben beide den Tatbestand der Irreführung verneint. Nachstehend wird das Urteil des LG Koblenz vom (Az. 2 HK O 48/13) 4 im Sachverhalt und in den Urteilsgründen vorge- 1 Ulrich, Der Bausachverständige 5/2012, 74; Bleutge, Der Bausachverständige 5/2012, S. 50; 6/2008, 54; 1/2009, 62; 5/2008, 64.; 4/2010, 49. Andere Zeitschriften: Bleutge, GewArch 2008, 9 (15-17); DS 2012, 189; Klute, NZBau 2008, 556; Goldbeck, DS 2007,12. Irreführung bejaht: Ottofülling, DS 2008, 53; DS 2012, LG Nürnberg-Fürth, , 4 HK O 1230/01, IfS-Informationen 5/2001, LG Traunstein, , 1 HK 2622/04. 4 WRP 2014, 627. stellt und abschließend mit einer kritischen Stellungnahme versehen. Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Der Autor sieht in der Nutzung eines Rundstempels mit richtiger Sachgebietsbezeichnung im Innenkreis keine Irreführung. Zwecks Auffrischung des Stands der Rechtsprechung und Literatur zu den beiden anderen Problemen»Bausachverständiger«und»Trennungsgebot«wird am Ende des Beitrags der jüngste Meinungsstand skizziert. 1. Sachverhalt Der beklagte Bausachverständige, der nicht öffentlich bestellt ist, benutzte im Jahre 2007 in seinen Gutachten einen Rundstempel mit einem umlaufenden Textband und einem mehrzeiligen horizontalen Texteintrag im Mittelfeld. Darin bezeichnete er sich als»bau- und Bodensachverständiger«ohne eine Konkretisierung von Spezialgebieten hinzuzufügen. Beide Sachverhalte untersagte ihm die Wettbewerbszentrale wegen Irreführung und Verwechslungsgefahr. Daraufhin unterzeichnete der Sachverständige eine Unterlassungserklärung und verpflichtete sich, für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung an die Wettbewerbszentrale eine Vertragsstrafe in Höhe von zu zahlen. Im Jahre 2010 versah der Beklagte erneut ein von ihm erstattetes Gutachten mit einem etwas veränderten Rundstempel, indem er im Mittelfeld horizontal die Bezeichnung»Bausachverständiger für Schäden an Gebäuden«anbrachte. Die Wettbewerbszentrale verklagte ihn und verlangte die im Jahre 2007 vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von Sie ist der Auffassung, dass zwar die neue Sachgebietsbezeichnung in Ordnung gehe, aber die grafische Gestaltung des Rundstempels bei der Zielgruppe den irrigen Eindruck erwecken könne, der Bausachverständige sei öffentlich bestellt. Der beklagte Bausachverständige trägt vor, dass er seine Berufsbezeichnung ausreichend konkretisiert habe, sodass sich das Vertragsstrafeversprechen auf einen völlig anderen Rundstempel beziehe. Im Übrigen werde die Bezeichnung»Bausachverständiger«nach der jüngeren Rechtsprechung nicht mehr als irreführend angesehen, sodass die Geschäftsgrundlage für die alte Unterlassungserklärung entfallen sei. Die Verwendung des Rundstempels mit zulässigem Inhalt sei für sich allein nicht irreführend. Jedenfalls fehle es an einem Verschulden seinerseits. 2. Urteilsbegründung Das LG Koblenz hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Gründe können in folgende Leitsätze gefasst werden: Die Verpflichtung des Sachverständigen in der ursprünglichen Unterlassungserklärung, es zu unterlassen, im Gutachten oder sonst werblich den Rundstempel zu verwenden, ist weder unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage entfallen, noch kann der beklagte Sachverständige deshalb insoweit eine Anpassung der Unterlassungsverpflichtungserklärung verlangen. Dass nunmehr die Berufsbezeichnung korrekt ist, spielt keine entscheidende Rolle. Nach wie vor besteht eine Verwechslungsgefahr mit dem Rundstempel eines öffentlich bestellten Sachverständigen. Nicht Gegenstand dieser Entscheidung ist die Frage, ob die Bezeichnung»Bau- und Bodensachverständiger«ohne Konkretisierung der Sachgebiete immer noch irreführend ist oder ob sie nach neuerer Rechtsprechung nicht mehr gegen das UWG verstößt; der Kläger stützt seinen Klageantrag nicht auf den zweiten Teil der Unterlassungserklärung, nach dem sich der Sachverständige verpflichtet hatte, die Bezeichnung»Bau- und Bodensachverständiger«künftig nicht mehr ohne Konkretisierung der Sachgebiete zu 54 Der Bausachverständige

2 verwenden, sondern macht allein einen Verstoß gegen den irreführenden Rundstempelgebrauch geltend. Auch heute noch wird die Verwendung eines Rundstempels durch einen Sachverständigen, der nicht öffentlich bestellt und vereidigt ist, überwiegend als irreführend im Sinne der 3, 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 UWG erachtet. Öffentlich bestellte Sachverständige sind zur Verwendung eines Rundstempels mit der entsprechenden Sachverständigenbezeichnung verpflichtet. Deshalb erweckt der Gebrauch eines solchen Stempels durch einen nicht öffentlich bestellten Sachverständigen im Verkehr den Eindruck, er sei als öffentlich bestellter Sachverständiger tätig geworden. Aus der Tatsache, dass öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige stets Rundstempel benutzen, leitet sich eine Gewöhnung jedenfalls erheblicher Teile des Verkehrs an das Vorhandensein derartiger Stempelaufdrucke im Zusammenhang mit der Erstattung von Gutachten durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ab. Zu dieser Beurteilung ist das Gericht aus eigener Sachkunde in der Lage, weil die entscheidende Richterin als Grundstückseigentümerin zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehört, für die die Beauftragung eines Sachverständigen im Allgemeinen und eines Bau- und Bodensachverständigen im Besonderen grundsätzlich in Betracht kommt. Eine andere Betrachtung ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des OLG Stuttgart ( , WRP 1987, 334), das die Zulässigkeit eines Rundstempels eines nicht öffentlich bestellten Sachverständigen bejaht. In dem äußeren Erscheinungsbild weicht der DEKRA-Rundstempel erheblich von dem Rundstempel eines öffentlich bestellten Sachverständigen ab. Er weist blickfangartig und unübersehbar auf die DEKRA hin; es handelt sich dabei also um einen Organisationsstempel und nicht um einen personell geprägten Stempel. Die Urteile aus jüngerer Zeit (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom , LG Traunstein vom ) und anderer Obergerichte (nicht veröffentlicht) belegen nicht, dass es zu dem vom Beklagten behaupteten Wandel der Rechtsprechung in diesem Punkt gekommen ist. Der Sachverständige hat auch schuldhaft gegen seine Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Er kann sich nicht darauf berufen, dass beide Stempel nicht voll- ständig identisch sind. Die Unterlassungserklärung bezieht sich im Kern auf die Form des Stempels, also nicht allein auf den Inhalt, der beim zweiten Stempel durchaus anders gestaltet ist. Mithin handelt es sich hier im Kern um zwei gleichartige Verletzungshandlungen. In beiden Fällen handelt es sich um Rundstempel mit einem umlaufenden Textband und einem mehrzeiligen horizontalen Texteintrag im Mittelfeld. In beiden Fällen ist das umlaufende Textband nach außen durch eine doppelte, nach innen durch eine einfache Linie abgegrenzt, wobei der Abstand der Doppellinie zu einfachen Linie etwa das Dreifache der Schriftgröße im umlaufenden Textband entspricht. Der Sachverständige hat auch schuldhaft gehandelt, weil er sich vor Änderung seines Stempels keinen Rechtsrat eingeholt hat. Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe nach 343 BGB kommt nicht in Betracht, weil der Sachverständige den hierzu erforderlichen Antrag nicht gestellt hat. Lediglich in der Güteverhandlung hat er zu erkennen gegeben, er halte den Betrag von Euro für überzogen. Insoweit fehlt es jedoch an einen entsprechenden Sachvortrag. 3. Stellungnahme Um sich in der äußeren Präsentation den öffentlich bestellten Sachverständigen anzunähern, benutzen zahlreiche selbst ernannte oder verbandsanerkannte Sachverständige einen Rundstempel, der in einigen Fällen den Rundstempeln der öffentlich bestellten Sachverständigen zum Verwechseln ähnlich sieht, in anderen Fällen wenig oder erheblich davon abweichen. Soweit in solchen Fällen die Untersagungsvoraussetzungen der Verwechslungsgefahr oder der Irreführung vorliegen, soll nach einem Teil der Rechtsprechung und Literatur die Rundstempelführung wettbewerbswidrig sein. Bejaht werden diese Voraussetzungen eines unzulässigen Rundstempelgebrauchs bei Einzelsachverständigen, die in der Schrift des Rundstempels lediglich auf ihre eigene Sachverständigentätigkeit hinweisen. 5 Verneint wird die Irreführung bei Sachverständigen, die Verbandsrundstempel benutzen, in welchen lediglich die Mit- 5 OLG München, , WRP 81, 483; OLG Bamberg, , WRP 82, 158 u.179; OLG Düsseldorf, , WRP 88, 278; OLG Naumburg, , GewA 98, 421. gliedschaft in einem Verband dokumentiert wird. 6 Diese Rechtsprechung ist widersprüchlich, weil sie teilweise auf die äußere Gestaltung des Stempels abstellt und insoweit eine Verwechslungsgefahr behauptet, teilweise die inhaltliche Gestaltung als Irreführung hervorhebt, weil sich darin der Sachverständige als Bausachverständige oder als Kfz-Sachverständiger bezeichnet. Begrüßt wird daher die jüngere Rechtsprechung, die davon ausgeht, dass die Benutzung eines Rundstempels für sich genommen zu keiner Irrtumserregung bei den angesprochenen Verkehrskreisen führen könne, weil die öffentlich bestellten Sachverständigen kein Rundstempelmonopol haben. 7 Die Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth 8 bezweifelt bereits, ob die angesprochenen Verkehrskreise überhaupt Vorstellungen dahingehend haben, dass öffentlich bestellte Sachverständige Rundstempel benutzen müssen und dass aus dem Vorhandensein eines Rundstempels auf die Tätigkeit eines öffentlich bestellten Sachverständigen geschlossen werden könne. Diese mangelnde Öffentlichkeitswirkung des Rundstempels von öffentlich bestellten Sachverständigen liegt nicht zuletzt darin begründet, dass es den Kammern bis heute nicht gelungen ist, in der äußeren Gestaltung und dem Schriftinhalt einen bundeseinheitlichen Rundstempel zu schaffen, der sich in der Öffentlichkeit als»markenzeichen«des öffentlich bestellten Sachverständigen durchgesetzt hat; mit unterschiedlichen Rundstempeln kann leider der dazu erforderliche Bekanntheitsgrad mit der Folge eines»monopols«und einer Ausschließungsmöglichkeit der Rundstempelführung durch nicht bestellte Sachverständige nicht erreicht werden. Nachstehend einige Beispiele aus der Rechtsprechung: Keine Irreführung durch runde Stempelform Die Verwendung des von der Klägerin beanstandeten Rundstempels ist nicht irre- 6 OLG Hamm, , GewA 86, 332; OLG Stuttgart, , WRP 87, 334; LG Traunstein, , AZ: 1HK O 2622/04. 7 OLG Hamm, , DB 86, 2326 = GewA 86, 332; LG Nürnberg-Fürth, ; AZ: 4 HKO 1230/01, IfS-Informationen 2001, Heft 5, S. 17, IfS-Broschüre»Mit Sachverstand werben«3. Aufl. 2013, S. 57). 8 LG Nürnberg-Fürth, ; AZ: 4 HKO 1230/01, IfS-Informationen 5/2001, Der Bausachverständige 55

3 führend im Sinne des 3 UWG, weil nicht geeignet, bei einem nicht unbeachtlichen Teil der beteiligten Verkehrskreise den falschen Eindruck aufkommen zu lassen, der Rundstempelverwender würde dem Kreis der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zugehören. Allein aus der runden Form des Stempels werden die angesprochenen Verkehrskreise schwerlich auf eine öffentliche Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen schließen. (LG Traunstein, , AZ: 1HK O 2622/04) Kein Rundstempel-Monopol Einem nicht öffentlich bestellten Sachverständigen kann die Rundstempelführung nicht schlechthin verboten werden, weil die öffentlich bestellten Sachverständigen kein Monopol auf Nutzung eines Rundstempels haben. Zulässig ist ein solcher Rundstempel aber nur dann, wenn er in seiner Gestaltung so augenfällig von dem Erscheinungsbild des von den öffentlich bestellten Sachverständigen benutzten Rundstempel abweicht, dass selbst für den flüchtigen Betrachter die Gefahr entfällt, den Stempel des freien Sachverständigen für den eines öffentlich bestellten Sachverständigen zu halten. Zur hinreichenden Unterscheidbarkeit genügen im Allgemeinen nicht schon Abweichungen nur im Stempeltext. (OLG Hamm, , GewA 86, 332 = DB 86, 2326) Rundstempel nicht immer irreführend Die Verwendung eines Rundstempels bei der Gutachtenerstellung eines Kraftfahrzeugsachverständigen, der nicht gem. 36 GewO öffentlich bestellt und vereidigt ist, ist nicht immer irreführend (DEK- RA-Rundstempel). (OLG Stuttgart, ,VersR 87, 208 = WRP 87, 334 = GewA 86, 332). 4. Verwechslungsgefahr und Irreführung fehlen Wesentliche Voraussetzungen eines Wettbewerbsverstoßes im Falle der Benutzung eines Rundstempels durch nicht öffentlich bestellte Sachverständige sind unstreitig Verwechslungsgefahr und Irreführung. Beide Voraussetzungen sind in dem Fall des LG Koblenz aus verschiedenen Gründen nicht gegeben; zumindest fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung für deren Vorliegen. Der Rundstempel, den öffentlich bestellte Sachverständige benutzen, ist kein Ausdruck hoheitlicher Tätigkeit. Durch die öffentliche Bestellung wird nicht die Eigenschaft einer staatlichen oder staatlich beliehenen Tätigkeit begründet. Insoweit gibt es, was die Erstattung von Gutachten angeht, keine Unterschiede zwischen öffentlich bestellten Sachverständigen und anderen Sachverständigen. Beide Sachverständigengruppen werden bei Privatauftrag privatrechtlich tätig. Es findet insoweit das Werkvertragsrecht Anwendung. Bei Gerichtsauftrag entsteht zwischen dem Gericht und dem beauftragten Sachverständigen ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Auch dabei werden für beide Sachverständigengruppen keine unterschiedlichen Rechte begründet. Vielmehr haben beide Gruppen dieselben Pflichten nach 407a ZPO und müssen beide nach 839a BGB haften, wenn sie von der unterlegenen Prozesspartei wegen eines unrichtigen Gutachtens in Regress genommen werden. Der Rundstempel als Ausdruck einer hoheitlichen oder amtlichen Tätigkeit dürfte eigentlich von keiner der beiden Sachverständigengruppen verwendet werden, weil sie nicht wie Notare oder eine Behörde eine amtliche Urkunde herstellen, sondern eine (privatrechtliche) Werkleistung erbringen. In diesem privatrechtlichen Bereich dürfte ein Rundstempel demnach ebenfalls nicht verwendet werden, soll der Eindruck einer hoheitlichen Tätigkeit ausgeschlossen werden. Übrigens fehlt in 36 GewO die an sich erforderliche gesetzliche Ermächtigung zur Benutzung eines Rundstempels durch öffentlich bestellte Sachverständige. Auch der öffentlich bestellte Sachverständige dürfte also streng genommen gar keinen Rundstempel benutzen, weil er nicht in hoheitlicher oder amtlicher Eigenschaft seine Gutachten erstattet. Der Rundstempel des öffentlich bestellten Sachverständigen ist auch kein Erkennungs- oder gar Markenzeichen und ist rechtlich betrachtet ohne jede Bedeutung. Er hat keine Siegelfunktion wie beispielsweise der Rundstempel einer staatlichen Behörde oder das Siegel eines Notars. Vielmehr wird die öffentliche Bestellung und Vereidigung rechtlich durch den Bestellungsakt, den zu leistenden Eid und die Bestellungsurkunde begründet. Mit diesen drei»essentials«kann geworben werden und das versteht dann auch der verständige, aufmerksame und durchschnittlich informierte Verbraucher. Aus diesen Gründen kommt dem Rundstempel eines öffentlich bestellten Sachverständigen weder eine rechtliche noch eine praktische Bedeutung zu, sodass schon aus diesem Grund eine Verwechslungsgefahr mit ähnlichen Rundstempeln anderer Berufe oder Sachverständigen ausgeschlossen ist. Übrigens tendiert auch die praktische Bedeutung des Rundstempels eines öffentlich bestellten Sachverständigen als Werbemittel oder als Beifügung neben der Unterschrift unter einem Gutachten gegen Null, weil die zuständigen Bestellungskörperschaften bis heute keinen bundeseinheitlichen Rundstempel geschaffen haben, der sich am Gutachtenmarkt als das Erkennungszeichen für einen öffentlich bestellten Sachverständigen hätte etablieren können. Der dazu erforderliche Bekanntheitsgrad bei den infrage kommenden Verkehrskreisen wurde bis heute nicht erreicht. Inzwischen findet der Verbraucher in allen Bereichen der Wirtschaft, sowohl auf Produkten als auch bei Dienstleistungen eine Rundstempelinflation vor. Diese Sachlage ist auch den Bestellungskörperschaften bewusst. Aus diesen Gründen haben sie bereits im Jahre 1999 unter dem Dach des Instituts für Sachverständigenwesen e.v. (IfS) ein Logo entwickelt, um den Bekanntheitsgrad der öffentlich bestellten Sachverständigen zu erhöhen und ihnen zu diesem Zweck ein Erkennungszeichen mit auf den Weg zu geben, eben weil der Rundstempel diese Erkennungsfunktion nicht mehr übernehmen konnte. 9 Allerdings muss auch hier noch ein weiter Weg beschritten werden, bis das Logo tatsächlich von den anzusprechenden Zielgruppen als Markenzeichen für die öffentliche Bestellung gekannt und erkannt wird. Mithin besteht durch die Verwendung eines Rundstempels durch einen nicht öffentlich bestellten Sachverständigen auch keine Irreführungsgefahr, weil der verständige und informierte Durchschnittsverbraucher darin kein besonderes Qualitätsmerkmal hinsichtlich der Qualifikation eines Sachverständigen erblickt. Wahrscheinlich lässt sich der Verbraucher bei seiner Suche nach einem qualifizierten Sachverständigen eher durch Bezeichnungen wie»öffentlich bestellt und vereidigt«oder»staatlich bzw. amtlich anerkannt«beeindrucken. Eine Irreführung 9 Vgl. IfS-Informationen 5/2001, 17. Inzwischen wurden Lizenzen für das Logo vergeben. 56 Der Bausachverständige

4 wäre also nur dann gegeben, wenn die Inschrift eines Rundstempels missverstanden werden kann, beispielsweise durch die Bezeichnung»geprüfter Sachverständiger«. 10 Daher ist die Entscheidung des OLG Naumburg 11 zu begrüßen, nach der die Verwendung eines Rundstempels mit der darin hervorgehobenen Angabe»anerkannter Sachverständiger«irreführend ist, weil das Wort»anerkannt«auf einen öffentlichen Hintergrund hindeutet und insoweit Verwechslungsgefahr mit dem Inhalt des Rundstempels eines öffentlich bestellten Sachverständigen besteht. 5. Schlussfolgerungen Stellt man nun unter diesen praktischen und juristischen Vorzeichen das Urteil des LG Koblenz auf den rechtlichen Prüfstand, muss man zu folgenden Schlussfolgerungen kommen: Die Behauptung des LG Koblenz, dass auch heute noch die Verwendung eines Rundstempels durch einen Sachverständigen, der nicht öffentlich bestellt und vereidigt ist, als irreführend zu beurteilen ist, weil die Verkehrskreise darunter einen öffentlich bestellten Sachverständigen verstehen, wird nicht durch Tatsachen belegt. Hierzu hätte das Gericht Beweis erheben müssen, etwa durch die Beauftragung eines Meinungsforschungsinstituts. Allein durch die Pflicht in der Sachverständigenordnung zur Verwendung eines Rundstempels, wird der erforderliche Beweis eines Erkennungszeichens eines öffentlich bestellten Sachverständigen nicht erbracht. Schon gar nicht kann ein solcher Beweis dadurch erbracht werden, dass die Richterin als Grundstückseigentümerin zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehört. Aus der Praxiserfahrung einer Einzelperson, die als Richterin insoweit auch befangen ist, weil sie in ihrem beruflichen Alltag häufig mit Sachverständigen zu tun hat, kann nun einmal nicht auf die Gesamtheit der infrage kommenden Verkehrskreise geschlossen werden. Vermisst wird in diesem Zusammenhang auch eine Gegenüberstellung des Rundstempels des betroffenen Bausachverständigen mit dem Rundstempel eines öffentlich bestellten Sachverständigen. Vergleicht man den beanstandeten Rundstempel mit dem Stempelmuster, das vom DIHK entwickelt wurde, das aber leider bis heute kein am 10 LG Kiel, , DS 2009, 118 u. IBR 2009, 175 m.anm.v. Bleutge; LG Köln, , WRP 2005, 924 = juris 3 UWG. 11 OLG Naumburg, , GewA 98, 421. Gutachtenmarkt durchgesetztes Erkennungszeichen für eine öffentliche Bestellung beanspruchen kann, kommt man zu dem Ergebnis, dass hier erhebliche Unterschiede in Größe, Durchmesser, Gestaltung und Inhalt bestehen, sodass eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben ist. Eine solche Gefahr wird schon dadurch ausgeschlossen, dass im äußeren Rand des DIHK-Musters die Worte stehen»von der IHK öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger«. Schließlich fehlt auch eine Auseinandersetzung mit den beiden Urteilen des LG Nürnberg-Fürth und LG Traunstein, die beide die Zulässigkeit der Rundstempelführung durch nicht bestellte Sachverständige bejahen. Und schließlich ist der Rundstempel im Gutachtenbereich ohne rechtliche Bedeutung. Er erzeugt keinerlei Rechte oder Pflichten und kann somit auch keine Irreführung hervorrufen. Das gesamte Streitpotenzial erübrigt sich, wenn man der hier vertretenen Auffassung folgt, dass der Rundstempel als Werbemittel im Wirtschaftsverkehr keine besondere Aussagekraft mehr hat, weil er inflationär benutzt wird. Sieht man jedoch in einem Rundstempel einen Hinweis auf einen amtlichen bzw. hoheitlichen Hintergrund, so dürften auch die öffentlich bestellten Sachverständigen keinen Rundstempel benutzten, weil sie sowohl bei Privatauftrag als auch bei Gerichtsauftrag mit wenigen Ausnahmen keine hoheitliche Aufgabe wahrnehmen. Unzulässig ist übrigens der Rundstempelgebrauch eines öffentlich bestellten und vereidigt Sachverständigen, wenn er diesen Stempel außerhalb des Sachgebiets für ein weiteres Sachgebiet benutzt, für das er keine öffentliche Bestellung hat Bezeichnung»Bausachverständiger«Dem Sachverhalt des Urteils des LG Koblenz kann entnommen werden, dass der beklagte Sachverständige zu Anfang aus zwei Gründen abgemahnt worden war: Zum einen, weil er einen Rundstempel benutzt hat und zum anderen, weil er im Inneren des Stempels die Bezeichnung»Bau- und Bodensachverständiger«ohne Konkretisierung der Sachgebiete verwendet hatte. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob die Bezeichnung»Bausachverständiger«für sich alleine ohne 12 LG Coburg, , WRP 89, 284. weitere Angabe des Spezialgebiets im Bauwesen irreführend ist und damit gegen das UWG verstößt oder ob die angesprochenen Verkehrskreise wissen, dass sie einen solchen Sachverständigen vor Auftragserteilung immer befragen müssen, für welchen Spezialbereich des Bauwesens er besonders kompetent ist. Nach der ersten Auffassung 13 liegt in der alleinigen Bezeichnung»Bausachverständiger«deshalb eine Irreführung vor, weil ein derart umfangreiches Sachgebiet und Fachwissen kaum von einem einzelnen Sachverständigen gutachterlich abgedeckt werden kann. Um hier eine Irreführung zu vermeiden, müsse jeder Sachverständiger ob öffentlich bestellt, zertifiziert, verbandsanerkannt oder selbst ernannt seine Spezialbereiche aus dem Baubereich angeben, für die er nachweisbar über überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügt oder für die er öffentlich bestellt und vereidigt ist. Diese restriktive Auffassung wird jedoch in der jüngeren Rechtsprechung 14 und Literatur 15 abgelehnt. Nach Auffassung des LG Bonn 16 wird der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher von der Bezeichnung»Bau-Sachverständiger«nicht irregeführt, weil ein Architekt aufgrund seiner Ausbildung und Tätigkeit über das erforderliche Fach- und Erfahrungswissen für dieses umfangreiche Sachgebiet verfügt. Es handelt sich um ein historisch gewachsenes Begriffsverständnis, das bei der Nachfragerseite kein Missverständnis aufkommen lasse. Diese Entscheidung liegt auf der Linie des LG Hamburg, 17 das 13 LG Regensburg, , GewA 2002, 476 = WRP 2003, 122; OLG Stuttgart, , DS 3/2008, 71; Ottofülling, DS 3/2008, LG Hamburg, , IfS-Informationen 5/2006, 5 = juris 3 UWG; vgl. dazu die Kommentierung von Kamphausen (Der Bausachverständige 5/2005, 51); LG Tübingen, , DS 2007, 197; LG Bonn , 16 O 15/11, juris 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG; LG Augsburg, , DS 2012, Klute, NZBau 2008, 556; Bleutge, Der Bausachverständige 5/2012, 50 (54); IfS-Broschüre»Mit Sachverstand werben«3. Aufl. 2013, S LG Bonn , 16 O 15/11, juris 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG = IBR 2012, 404: In der Berufungsverhandlung vor dem OLG Köln, (6 U 198/11) nimmt die Klägerin die Berufung zurück, weil der Senat sie für aussichtslos erklärt. Vgl. dazu die zustimmende Urteilsanmerkung von Bleutge, Der Bausachverständige 5/2012, 50 (54). 17 LG Hamburg, , IfS-Informationen 5/2006, 5 = Magazindienst 2006, 264 = juris 3 UWG Der Bausachverständige 57

5 ebenfalls die Bezeichnung»Bausachverständiger«für zulässig erklärt hat. Beiden Entscheidungen lässt sich eine Liberalisierung der Werbung mit Ober- oder Generalbegriffen für Sachverständigentätigkeiten entnehmen. Ein vergleichbare Entwicklung kann bei der gesetzlichen Nutzung von Oberbegriffen wie Kfz-Schäden, Altlasten, Bauwesen, Baustoffen, Immobilien, Hausrat, Immissionen, Musikinstrumente, Gesundheitshandwerk und Tiere (alle entnommen der neuen Sachgebietsbezeichnungen in der Anlage 1 zu 9 JVEG) festgestellt werden. Auch hier müssen die Gerichte vor Beauftragung eines Sachverständigen nachfragen, ob er über das jeweils erforderliche Spezialwissen verfügt. Diese Liberalisierung von ehemals stringenten Vorgaben der UWG-Rechtsprechung und Literatur entspricht den Bedürfnissen der Praxis und den Anforderungen eines fairen Wettbewerbs. Von den Verbrauchern wird verstanden, dass ein Sachverständiger, der in der Werbung als Generalist auftritt, ohne zusätzlich seine Schwerpunkte und Spezialbereiche anzugeben, nicht in allen Bereichen Spezialist sein kann. Auf keinen Fall kann darin eine Irreführung dahingehend gesehen werden, dass Nachfrager der Meinung sein könnten, der so werbende Sachverständige sei ein Genie und daher für alle Baumängel in gleicher Weise fachlich kompetent; eine solche umfassende Kompetenz wird von einem so werbenden Bausachverständigen nicht erwartet; 18 insbesondere die Gerichte verlangen zunächst den Generalisten, um zu erfahren, ob er selbst das Gutachten erstatten kann oder, wenn nicht, welcher Spezialist für die konkret zu beurteilenden Fachfrage benötigt wird. Auch der in dem Urteil des LG Bonn mehrfach angesprochene öffentlich bestellte Bausachverständige wird von den Kammern für das weite Sachgebiet»Schäden an Gebäuden«öffentlich bestellt, ohne dass für dieses ebenfalls umfangreiche Sachgebiet einschränkende Spezialisierungen und Schwerpunktbereiche angegeben werden müssen; hier handelt es sich sogar um 970 geprüfte Sachverständige, die als Bausachverständige im Geschäftsverkehr auftreten bzw. sich so bezeichnen. So kommt denn auch Klute 19 zu dem 18 So auch Ulrich, Der Bausachverständige 5/2012, 74(75). 19 Klute, Das Werberecht bestellter Bausachverständiger, NZBau 2008, 556 (558); a.a. Ottofülling, DS 2008, 53. richtigen Ergebnis, dass die Werbung als»bausachverständiger«ohne Benennung eines konkreten Fachbereichs nicht dazu geeignet ist, maßgebliche Verkehrskreise zur Annahme einer umfassenden Kompetenz zu verleiten. Auch ein öffentlich bestellter Sachverständiger, der für das Sachgebiet»Schäden an Gebäuden«öffentlich bestellt und vereidigt ist, kann sich in der Werbung als Bausachverständiger bezeichnen. 20 Nimmt er aber Bezug auf seine öffentliche Bestellung, sollte er den genauen Bestellungstenor benutzen, um Irritationen zu vermeiden. 21 Auf dem Deckblatt seines Gutachtens, auf seinem Briefbogen und auf der Website muss der Sachverständige immer den genauen Bestellungstenor angeben; das ergibt sich bereits aus der Sachverständigenordnung; 22 Auf Visitenkarten, in Anzeigen und in der Werbung darf er diese Hinweise jedoch in verkürzter Form verwenden Trennungsgebot / Vorspannwerbung Die dritte Problematik, die immer wieder zu Abmahnungen durch die Wettbewerbszentrale führt, ergibt sich daraus, dass viele Sachverständige gleichzeitig auf ihre Sachverständigentätigkeit und ihre sonstige berufliche Tätigkeit auf Briefbögen, auf der Website und in den Gelben Seiten hinweisen. Ein Teil der Literatur 24 und älteren Rechtsprechung 25 hält diese umfassende Werbung eine Freiberuflers oder Gewerbetreibenden für alle ausgeübten Tätigkeiten für wettbewerbswidrig und verlangt ein striktes Trennungsgebot. Danach dürfte also ein Ingenieur, ein Architekt, ein Makler oder ein Handwerksmeister in seiner Werbung nicht gleichzeitig auf seine Sachverständigentätigkeit hinweisen; vielmehr müssten die angesprochenen Berufsangehörigen in ihrer Werbung beide Tätigkeiten trennen. Andernfalls entstünde bei den je- 20 Klute, NZBau 2008, 556; LG Augsburg, , DS 2012, 403; a.a. OLG Stuttgart, , WRP 2007, 151 = DS 2008, 71; OLG München, , juris 5 UWG. 21 Ulrich, Der Bausachverständige 5/2012, 74 (76). 22 Vgl. dazu 12 Abs. 1 Muster-SVO des DIHK. 23 Vgl. dazu der Richtlinien zur Muster-SVO des DIHK. 24 Ottofülling, DS 2012, KG Berlin, , WRP 1977, 403; BGH, WRP 1978, 362; OLG Frankfurt, , WRP 1990, 340; LG Leipzig, , WRP 2001, 840; LG Frankenthal, , WRP 2002, 762.; OLG Dresden, , WRP 2001, 840. weils angesprochenen Zielgruppen der irrige Eindruck, als sei der Sachverständige auch in seiner sonstigen beruflichen Tätigkeit besonders kompetent und qualifizierter als sein Wettbewerber, der keine Sachverständigentätigkeit ausübe oder nicht öffentlich bestellt und vereidigt sei. Dass diese Argumentation das Trennungsgebot nicht trägt, beweist die Tatsache, dass die Sachverständigen in der Tat auch in ihrem Grundberuf besonders qualifiziert sind, weil dies Voraussetzung ihrer öffentlichen Bestellung ist. Dies kommt besonders bei den handwerklichen Sachverständigen zum Ausdruck, weil sie für ein gesamtes Handwerk und nicht nur von Teilen davon öffentlich bestellt werden. Die jüngere Rechtsprechung 26 und Literatur, 27 der hier erneut das Wort geredet wird, sieht aus diesen Gründen in der gleichzeitigen Aufzählung aller beruflichen Tätigkeiten in der Werbung keinen Verstoß gegen das UWG, weil keine Irreführung erkennbar wird und dadurch auch kein diskriminierender Wettbewerbsvorsprung erzielt wird. Das Verbot einer solchen Vorspannwerbung und das sich daraus ergebende Trennungsgebot sind antiquiert und im Hinblick auf die Vorgaben der neuen Dienstleistungsinformationspflichten- Verordnung (DL-InfoV) nicht mehr haltbar. Die neuere Rechtsprechung und Literatur spricht sich daher mit überzeugender Begründung gegen das Trennungsgebot aus. Es ist praxisfern und rechtlich bedenklich, einem Freiberufler oder Gewerbetreibenden zu verbieten, sämtliche zusätzlich vorhandenen Qualifikationsnachweise wie beispielsweise die Zertifizierung des Managementsystems nach ISO 9001, die öffentliche Bestellung oder den Fachhochschulprofessor auf seinen Visitenkarten, Briefbögen oder seiner Homepage aufzunehmen. Für einen normal denkenden Juristen ist die Rechtsansicht nicht nachvollziehbar, ein Handwerksmeister dürfe auf der Homepage für seine handwerklichen Betrieb nicht auf seine Sachverständigentätigkeit hinwei- 26 OLG Naumburg, , DS 2007, Goldbeck, DS 2007, 12; Bleutge, DS 20012, 189, Der Bausachverständige 5/2012, 51 ff. u. GewArch2008,9 (16); Stober, Der öffentlich bestellte Sachverständige zwischen beruflicher Bindung und Deregulierung, 1990, 127; Bayerlein Bock, Praxishandbuch Sachverständigenrecht, 4. Aufl. 2008, 7 Rn 24; IfS-Broschüre»Mit Sachverstand werben«3. Aufl. 2013, S. 63). 58 Der Bausachverständige

6 sen; 28 vielmehr müsse er für die Sachverständigentätigkeit eine zweite Homepage einrichten, auf die er dann aber auf der ersten Homepageseite mit einem Link verweisen dürfe. Es macht doch praktisch keinen Unterschied, ob alle Informationen über verschiedene berufliche Tätigkeiten auf einer einzigen Homepage aufgeführt werden oder ob der Benutzer durch das einfache Anklicken eines Links sofort auf eine zweite Homepage gelange, um dann dort die Informationen über die Sachverständigentätigkeit oder sonstige berufliche Tätigkeit zu finden. Im Übrigen kann jeder Handwerksmeister einem etwa erzeugten Wettbewerbsvorsprung seines Mitbewerbers durch dessen Zusatzqualifikation als Sachverständiger dadurch begegnen, dass er sich ebenfalls öffentlich bestellen lässt oder sich im Wege der»selbsternennung«als Sachverständiger bezeichnet. Inzwischen hat sich auch die Gesetzeslage entscheidend verändert. Die neue DL-InfoV vom bestimmt in 3 Abs. 1 Nr. 2, dass alle Dienstleister, also auch die Sachverständigen, Freiberufler und Handwerksbetriebe, auf Anfrage mitteilen müssen, welche Dienstleistungen sie außer der angebotenen Dienstleistung sonst noch erbringen (multidisziplinäre Tätigkeiten). Mithin muss beispielsweise ein Handwerksmeister vor Vertragsabschluss zusätzlich auf seine Sachverständigentätigkeit hinweisen und ein Sachverständiger auf seine sonstige handwerkliche Tätigkeit. Dieser Hinweis muss nicht nur auf Anfrage gegeben werden, sondern nach 3 Abs. 2 DL-InfoV auch dann ohne Nachfrage wenn der Dienstleistungserbringer ausführliche Informationen in einem Flyer oder in seiner Homepage bekannt gibt. Damit ist das Trennungsgebot in der UWG Rechtsprechung und in den Sachverständigenordnungen derjenigen Kammern, die ein solche Gebot noch normiert haben, obsolet geworden. Nach wie vor ist die Werbung eines Sachverständigen irreführend und kann insoweit untersagt werden, wenn sie nicht erkennen lässt, für welches Sachgebiet eine besondere Qualifikation vorliegt und für welches nicht. Wenn beispielsweise ein Sachverständiger ausschließlich für das Sachgebiet»Schäden an Gebäu- den«öffentlich bestellt ist, und er gleichzeitig auf seinem Briefbogen oder in den Gelben Seiten auf seine gutachterliche Tätigkeit im Bereich»Immobilienbewertung«hinweist, muss dabei deutlich werden, dass sich die öffentliche Bestellung nicht auf die Immobilienbewertung bezieht. Und wenn ein Kfz-Sachverständiger Schäden begutachtet und gleichzeitig hoheitliche Tätigkeit im Bereich des 29 StVZO (Hauptuntersuchung) ausübt, muss in der Werbung durch räumliche Trennung deutlich werden, welche Leistungen von der hoheitlichen Tätigkeit umfasst wird und welche rein privatrechtlicher Natur ist. 30 Kontakt/Information Dr. Peter Bleutge ist Rechtsanwalt und verantwortlicher Redakteur der Zeitschrift»IfS-Informationen«. Er war 31 Jahre Leiter des Referats Zivilrecht, Handelsvertreterrecht, Produkthaftung, Sachverständigenrecht, Versteigerungsrecht und Strafrecht im Deutschen Industrieund Handelskammertag (DIHK) in Bonn. Dorfstr. 46, Wachtberg/Villip Tel.: 0228/ p.bleutge@t-online.de Jetzt Abonnent werden und attraktive Prämie sichern! Besserschein Infrarotthermometer 60,- Nebelpistole BauSV-ProofKey Telefonisch: 02 21/ Herausgebergemeinschaft Der Bausachverständige 28 So immer noch die Muster-SVO des ZDH, 13 Abs. 3; der DIHK hat diese Bestimmung schon vor 10 Jahren aus seiner Muster-SVO entfernt. 29 BGBl. I S, OLG Nürnberg, , WRP 2001, Fraunhofer-Informationszentrum Raum und Bau Der Bausachverständige 59

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