Ratgeber für Schwerbehinderte. Nachteilsausgleiche Finanzielle Hilfen Adressen

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1 Ratgeber für Schwerbehinderte Nachteilsausgleiche Finanzielle Hilfen Adressen

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3 Sehr geehrte Leserinnen und Leser, die sehr beliebte Broschüre Ratgeber für Schwerbehinderte wird derzeit komplett überarbeitet. Ein Grund: Seit Januar 2008 sind die Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen erste Ansprechpartner bei Fragen zum. Die aktuelle Liste der Ansprechpartner finden Sie bereits im Anhang dieser Broschüre. Ein weiterer Grund: Derzeit wird das neue Wohn- und Teilhabegesetz für Nordrhein-Westfalen vorbereitet, das im kommenden Jahr in Kraft treten soll. Die Neuerungen, die sich aus diesem Gesetz für Menschen mit Behinderungen ergeben, sollen sich in der Neuauflage wieder finden. Die komplett überarbeitete Broschüre wird folglich kaum vor Ende 2008 vorliegen. Wegen der großen Nachfrage haben wir den Ratgeber für Schwerbehinderte daher in der bisherigen Form noch einmal nachdrucken lassen. Wir bitten um Verständnis, falls er in Details nicht mehr ganz dem aktuellen Stand entsprechen sollte. Ihr Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

4 Vorwort In Nordrhein-Westfalen leben derzeit rund 2,3 Millionen Menschen mit Behinderungen. Und insbesondere der Anteil älterer Menschen mit Behinderung wird weiter stetig zunehmen. Die Behindertenpolitik des Landes wird sich daran messen lassen müssen, ob es ihr gelingt, Menschen mit Behinderung, ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen und gleichberechtigte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben sicherzustellen. Barrieren müssen abgebaut oder besser von vornherein vermieden werden. Ein wichtiger Schritt dazu ist das Behindertengleichstellungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Insbesondere das darin vorgesehene Instrument der Zielvereinbarung gibt den Behindertenverbänden die Möglichkeit, mit den Akteuren vor Ort spürbare Verbesserun gen der Lebenssituation zu vereinbaren. Mit dem Behindertengleichstellungsgesetz wurde auch eine Rechtsgrundlage für eine Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen geschaffen. Hier haben Menschen mit Behinderung eine unabhängige Ansprechpartnerin für ihre Sorgen und Nöte. Ein Kernbereich meiner Behindertenpolitik ist, Behinderte besser in den Arbeitsmarkt zu integrieren, behindertengerechte Arbeitsplätze zu sichern und für Menschen mit Behinderung neue Arbeitsmöglichkeiten zu schaffen. Hier ist ein Umdenken ganz besonders dringlich! Es muss wieder selbstverständlich werden, Menschen mit Behinderung einzustellen oder ihnen eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen. Um behinderungsbedingte Benachteiligungen auszugleichen, gibt es eine Vielzahl von Rechtsvorschriften. Man muss sie kennen, um Unterstützung und Hilfe zu erhalten. Der Ratgeber für Menschen mit Behinderungen informiert über die wichtigsten Rechtsansprüche und Nachteilsausgleiche und weist den Weg zu den zuständigen Stellen. Häufig wird zum Nachweis einer bestehen-den Behinderung ein Schwerbehindertenausweis benötigt. Deshalb wird in dieser Broschüre das Verfahren zum Erhalt eines Schwerbehindertenausweises eingehend erläutert. Karl-Josef Laumann Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

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6 Inhalt Feststellungen Antragsverfahren Grad der Behinderung (GdB) Schwerbehinderung Ausweis Merkzeichen Kinder und Jugendliche Seite 5 Seite 6 Seite 6 Seite 7 Seite 8 Seite 12 Nachteilsausgleiche Seite 12 Im Personenverkehr Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr Seite 12 Fernverkehr Seite 14 Flugverkehr Seite 15 Kündigungsschutz Leistungen am Arbeitsplatz Seite 15 Seite 16 Finanzielle Hilfen an schwerbehinderte Menschen Seite 16 Finanzielle Hilfen an Arbeitgeber Seite 16 Zusatzurlaub Seite 17 Steuern Seite 18 Lohn- und Einkommensteuer Seite 18 Einzelnachweis Seite 19 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle Seite 19 Privatfahrten Seite 20 Kfz-Steuer Seite 20 Sonstige Nachteilsausgleiche Seite 21 Parken Seite 21 TÜV und Straßenverkehrsamt Seite 22 Wohngeld Seite 22 Wohnbauförderung/-berechtigungsschein Seite 23

7 Bausparförderung und Vermögensbildung Seite 24 Gesetzliche Krankenversicherung Seite 24 Altersrente Seite 24 Kindergeld Seite 25 Blindengeld Seite 25 Hilfe für hochgradig Sehbehinderte Seite 26 Hilfe für Gehörlose Seite 26 Rundfunk und Fernsehgebührenbefreiung Seite 27 Benutzung von Behindertentoiletten Seite 27 Anhang Internetadressen, Impressum, Anschriften Seite 28

8 Feststellung Grundlage für die Feststellung ist das am in Kraft getretene Sozial gesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, das im folgenden als bezeichnet wird. Darüber hinaus sehen eine Vielzahl anderer Bestimmungen wichtige Hilfen für Menschen mit Behinderungen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen vor. Voraussetzung ist eine Feststellung nach dem (SGB IX). Diese Broschüre gibt Ihnen einen Überblick über das Verfahren zur Feststellung des Grades der Behinderung (GdB), gesundheitlicher Merkmale, Ausstellung eines Schwerbehin dertenausweises sowie über Ihre Rechte und die bedeutendsten Nachteilsausgleiche. Antragsverfahren Sie stellen einen Antrag bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Stellen (Verzeichnis der im Anhang), das anschließend den Gradder Behinderung (GdB) oder die gesundheitlichen Merkmale für eine Gewäh rung von Nachteilsausgleichen feststellt. In den meisten Fällen gibt es Antragsvordrucke bei den örtlichen Fürsorgestellen, den Sozialämtern, den kommunalen Bürgerbüros, den Behindertenverbänden und bei den Vertretungen für schwerbehinderte Menschen in den Betrieben und Dienststellen. Sie können den Antragsvordruck einschließlich der Erläuterungen zum Ausfüllen auch herunterladen und ausdrucken unter Wenn Sie erwerbstätig sind, d.h. in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und dies mitgeteilt haben, wird die zuständige Stelle um eine vorrangige Bearbeitung bemüht sein. Der Gesetzgeber hat für das Erstellen des ärztlichen Gutachtens und des Feststellungsbescheides verkürzte Bearbeitungsfristen vorgesehen. Die zuständige Behörde zieht von Ihren behandelnden und den von Ihnen benannten Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Stellen (z.b. Rentenversicherungsträger, Pflegekasse u.a.) Ihre Befundberichte bei und wertet diese aus. Wenn Sie ärztliche Unterlagen über Ihren derzeitigen Gesundheitszustand (insbesondere aktuelle Krankenhausentlassungsberichte, Kurabschlussgutachten o.ä.) haben, fügen Sie diese bitte dem Antrag bei. Reichen ausnahmsweise die ermittelten Unterlagen zu einer abschließenden Beurteilung nicht aus, wird eine zusätzliche Untersuchung von Fachärzten durchgeführt. 5

9 Erfahrungsgemäß nehmen die Ermittlungen (beispielsweise die Beiziehung von ärztlichen Befundberichten) einige Zeit in Anspruch. Über das endgültige Ergebnis wird ein Feststellungsbescheid erteilt. Wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert, kann jederzeit ein Änderungsantrag gestellt werden. Grad der Behinderung (GdB) Der Grad der Behinderung (GdB) bezeichnet die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Dabei spielt es keine Rolle, ob der gesundheitliche Schaden angeboren, Folge eines Unfalls oder einer Krankheit ist. Keine Berücksichtigung finden alterstypische Beeinträchtigungen. Die Festlegung eines Grades der Behinderung (GdB) erfolgt in Zehnergraden von 20 bis 100. Bei mehreren Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wird jede zunächst einzeln bewertet. Zur Feststellung sich gegenseitig beeinflussender Gesundheitsschäden ist die Gesamtauswirkung maßgeblich, die abschließend den Grad der Behinderung (GdB) ergibt. Schwerbehinderte Menschen Schwerbehinderte Menschen sind diejenigen, bei denen ein Grad der Behinde rung (GdB) von mindestens 50 festgestellt ist und die im Bundesgebiet leben oder arbeiten. Der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) und der gesundheitlichen Merkmale liegen die bundeseinheitlich geltenden Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem zugrunde. Diese enthalten Bewertungsmaßstäbe zur Beurteilung von Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Diese beruhen auf aktuellen medizinischen Erkenntnissen. Die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem die im Jahr 2005 neu aufgelegt wurden werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegeben. Sie können diese dort gegen eine Schutzgebühr zuzüglich Versandkosten kostenpflichtig bestellen (Telefon: 0180/ ; Telefax: 0180/ ; Schreibtelefon für Gehörlose und Hörgeschädigte: 0800/ bzw. Fax: 0800/ ). Ferner besteht die Möglichkeit, die Publikation im Internet unter als pdf-datei kostenlos herunter zu laden. 6

10 Muster Ausweis Zum Nachweis der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch gegenüber Ar beitgebern, Sozialleistungsträgern, Behörden u.s.w. stellt das Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis aus. Hier sind der Grad der Behinderung (GdB) und eventuelle Merkzeichen eingetragen, die u.a. den Anspruch auf die jeweiligen Nachteilsausgleiche kennzeichnen. Der Ausweis enthält jedoch keine Angaben zu konkreten Gesundheitsstörungen. Der Nachweis der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch wirkt in der Regel auf den Antragsmonat zurück. Bei begründetem besonderen Interesse z.b. bei steuerlichen Nachteilsausgleichen kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ein früherer Zeitpunkt in den Ausweis eingetragen werden. Die Gültigkeit des Ausweises wird für die Dauer von längstens 5 Jahren vom Monat der Ausstellung an befristet. In den Fällen, in denen eine Neuausstellung wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sein, nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden. Ob dies vorliegt, ist im Einzelfall mit dem Versorgungsamt abzuklären. 7

11 G ag Bl H RF GI Muster Merkzeichen G erhebliche Gehbehinderung Ist der Behinderte in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, erhält er das Merkzeichen G. Diese Voraussetzung liegt dann vor, wenn der Behinderte ortsübliche Wegstrecken nicht zu Fuß zurücklegen kann. Es kommt dabei nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse an, sondern nur darauf, welche Entfernungen im Allgemeinen noch zu Fuß zu bewältigen sind. Altersbedingte Einschränkungen des Gehvermögens werden nicht berücksichtigt. Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr sind unter anderem gegeben, wenn Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die sich auf die Gehfähigkeit auswirken und die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Bei inneren Leiden ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden und bei Atembehinderungen (jeweils mit Leistungsbeeinträchtigung bereits bei alltäglicher leichter Belastung) anzunehmen. 8

12 ag außergewöhnliche Gehbehinderung Menschen, die sich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung au ßerhalb ihres Kraftfahrzeuges fortbewegen können, gelten als außergewöhnlich gehbehindert. Zu diesem Personenkreis gehören beispielsweise Querschnittsgelähmte, Doppelober- bzw. Unterschenkelamputierte und andere schwerbehinderte Menschen, die in gleichem Maße betroffen sind; das Gehvermögen muss also auf das Schwerste eingeschränkt sein. Wird ein Rollstuhl benutzt, kommt es darauf an, ob der Behinderte ständig auf ihn angewiesen ist. Es genügt nicht, dass ein Rollstuhl verordnet worden ist. Als Erkrankungen der inneren Organe, die eine Gleichstellung rechtfertigen, sind beispielsweise Herzschäden und Krankheiten der Atmungsorgane anzusehen, sofern die Einschränkung der Herzleistung oder der Lungenfunktion für sich alleine einen GdB von wenigstens 80 bedingt. Bl Blindheit Das Merkzeichen wird eingetragen, wenn dem behinderten Menschen das Au genlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch der behinderte Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder bei dem andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind. Gl Gehörlos Das Merkzeichen wird eingetragen, wenn der schwerbehinderte Mensch gehör los im Sinne des 145 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist. Gehörlos sind nicht nur Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (z.b. schwer verständliche Lautsprache oder geringer Sprachschatz) vorliegen. Dies sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist. 9

13 B Notwendigkeit ständiger Begleitung Schwerbehinderte Menschen, die ständige Begleitung benötigen, um öffentliche Verkehrsmittel ohne Gefahren für sich und andere benutzen zu können, erhalten das Merkzeichen B. Die Notwendigkeit ständiger Begleitung liegt stets vor bei n Querschnittsgelähmten n Ohnhändern n Blinden n sowie denjenigen erheblich Sehbehinderten, hochgradig Hörbehinderten, geistig Behinderten und Anfallskranken, denen das Merkzeichen G zusteht. Sie liegt häufig vor, wenn eine außergewöhnliche Gehbehinderung oder Hilflosigkeit gegeben ist. H Hilflosigkeit Hilflos ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wie derkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines Tages dauernd fremder Hilfe bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu diesen Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfestellung erforderlich ist. Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind insbesondere Anund Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft. Der Umgang der notwendigen Hilfe bei diesen Verrichtungen muss erheblich sein. Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Ablauf wiederholt vorgenommen werden, genügen nicht. Dies ist z.b. der Fall bei Hilfe zum Anziehen einzelner Bekleidungsstücke, der notwendigen Begleitung bei Reisen- oder Spaziergängen, der Hilfe im Straßenverkehr oder der einfachen Wund- und Heilbehandlung. Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (z.b. Hausarbeit) müssen außer Betracht bleiben. Die Feststellungen der Pflegekassen über das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit führen nicht automatisch zur Feststellung von Hilflosigkeit. Bei Vorliegen von Schwerstpflegebedürftigkeit (Stufe III) wird jedoch grundsätzlich auch das Merkzeichen H eingetragen. Zu Besonderheiten in der Beurteilung von Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen siehe Seite

14 RF Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht Behinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 und de nen der Besuch sämtlicher öffentlicher Veranstaltungen nicht möglich ist (Personen, die praktisch auf Dauer das Haus nicht mehr verlassen können), werden von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Solange ein schwerbehinderter Mensch mit technischen Hilfsmitteln und gegebenenfalls mit Hilfe einer Begleitperson eine öffentliche Veranstaltung (z.b. Theater, Kino, Kirche, Restaurant, Sportveranstaltung) aufsuchen kann, kommt die Eintragung dieses Merkzeichens nicht in Betracht. Unabhängig von den zuvor genannten Voraussetzungen werden befreit n Blinde Bl und stark Sehbehinderte (bei einem Grad der Behinderung von mindestens 60 allein aufgrund der Sehbehinderung) n Hörgeschädigte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 allein auf Grund der Hörbehinderung, wenn bei Benutzung von Hörhilfen keine ausreichende Verständigung möglich ist n Sonderfürsorgeberechtigte nach den Gesetzen des Sozialen Entschädigungsrechts 1.Kl Ausschließlich Kriegsbeschädigte und Verfolgte im Sinne des Bundesentschädi gungsgesetzes (BEG) haben unter besonderen Umständen das Recht, in Zügen mit einer Fahrkarte für die 2. Klasse die 1. Klasse zu benutzen. Kriegsbeschädigt Wer Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 50 v.h. hat, erhält die Eintragung Kriegsbeschädigt. VB Versorgungsberechtigt Diese Eintragung erfolgt bei schwerbehinderten Menschen, die Anspruch auf Versorgung nach anderen Gesetzen des Sozialen Entschädigungsrechts (z.b. Soldatenversorgungsgesetz (SVG), Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten (OEG), Infektionsschutzgesetz (IfSG) und weitere Entschädigungsgesetze) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um wenigstens 50 v.h. haben. 11

15 EB Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz Wenn die Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v.h. nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) vermindert ist. Kinder und Jugendliche Für Kinder und Jugendliche liegen die gleichen Maßstäbe zugrunde wie bei Erwachsenen. Bei der Beurteilung der Hilflosigkeit H sind allerdings neben den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen auch die Anleitung zu diesen Verrichtungen und die Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung (z.b. durch Anleitung im Gebrauch der Gliedmaßen oder durch Hilfen zum Erfassen der Umwelt und zum Erlernen der Sprache) sowie die notwendige Betreuung den Hilfeleistungen zuzurechnen. Alterstypische Hilfsbedürftigkeit bei Kindern und Jugendlichen ist bei der Feststellung nicht zu berücksichtigen. Nachteilsausgleiche Im Personenverkehr Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr Erheblich Gehbehinderten G Außergewöhnlich Gehbehinderten ag Blinden Bl Hilflosen H Gehörlosen Gl steht die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr zu. Sie erhalten einen Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck. Die unentgeltliche Beförderung ist nur mit zusätzlichem Beiblatt mit einer Wertmarke möglich, die jährlich 60 oder halbjährlich 30 kostet. Kostenlos erhalten schwerbehinderte Menschen die Wertmarke, wenn Blindheit Bl oder Hilflosigkeit H vorliegt oder eine der nachstehenden Leistungen bezogen wird: n nach 19 ff SGB II und Sozialgeld nach 28 SGB II von der Agentur für Arbeit (Jobcenter) n laufende Leistungen nach dem dritten Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, 27 bis 40 SGB XII). Es darf sich jedoch nicht um einmalige Leistungen handeln. 12

16 n Leistungen der Grundsicherung nach dem vierten Kapitel des SGB XII ( 41 bis 46 SGB XII) n laufende Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt von der Fürsorgestelle (nach 27a oder der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach 27d Bundesversorgungsgesetz BVG) n laufende Hilfe in besonderen Lebenslagen von der Fürsorgestelle (nach 27d BVG) Eine kostenlose Wertmarke erhalten auch Kriegsbeschädigte und Berechtigte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes aufgrund einer besonderen Besitzstandsregelung. Der Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck und gültiger Wertmarke berechtigt dazu, weite Teile des Nahverkehrsangebotes im gesamten Bundesgebiet kostenlos zu nutzen. Muster 13

17 Die Freifahrtmöglichkeiten ergeben sich aus nachstehender Tabelle. Für Strecken außerhalb von Verkehrsverbünden wird ein für den Wohnort des Berechtigten gültiges Streckenverzeichnis ausgestellt. Außerhalb der Verkehrsverbünde dürfen Züge des Nahverkehrs in der 2. Klasse nämlich nur im Umkreis von 50 Kilometern um den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort kostenlos genutzt werden. Nachweis Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck, Beiblatt, ohne Streckenverzeichnis Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck, Beiblatt mit Streckenverzeichnis Freifahrtmöglichkeiten Straßenbahnen, O-Busse sowie U-Bahnen und Omnibusse im Orts- und Nachbarortslinienverkehr innerhalb von Verkehrsverbünden (VRR, VRS u.a.) und Nahverkehrstarifgemeinschaften in der 2. Klasse in Zügen, die mit Verbundfahrscheinen benutzt werden dürfen (ausgenommen EC/IC) auf Omnibuslinien im Nahverkehr auf nicht bundesbahneigenen Strecken Züge in der 2. Klasse Auf Strecken lt. Streckenverzeichnis in der 2. Klasse in IR, D, RE, RB, SE Zügen und S Bahnen auf nicht bundesbahneigenen Strecken Zügen in der 2. Klasse auf bestimmten Buslinien im Nahverkehr Fernverkehr Begleitpersonen fahren bei eingetragenem Merkzeichen B (Notwendigkeit einer Begleitperson) in allen Personenzügen auch Fernzügen ohne Kilometerbegrenzung kostenlos. Das gilt auch, wenn der Berechtigte selbst nicht freifahrtberechtigt ist. Auch ohne Beiblatt mit Wertmarke ist die Beförderung eines mitgeführten Krankenfahrstuhls oder orthopädischen Hilfsmittels unentgeltlich. Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen Bl haben Anspruch auf die unentgeltliche Beförderung eines Führhundes. Das gleiche gilt für einen Hund, den ein schwerbehinderter Mensch mitführt, in dessen Ausweis die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung eingetragen ist und der ohne Begleitperson fährt. 14

18 Darüber hinaus bietet die Deutsche Bahn AG eine Reihe von weiteren Vergünstigungen und Serviceleistungen an, wie z.b. n kostenfreie Platzreservierung n rollstuhlgeeignete Plätze in Fernzügen n Abteile für Schwerbehinderte Menschen n Ein-, Aus- und Umsteigehilfen. Weitere nützliche Tipps bieten Ihnen die von der Deutschen Bahn AG herausgegebenen Informationen für mobilitätseingeschränkte Reisende. Diese Broschüre ist kostenlos erhältlich bei: Deutsche Bahn AG Stephensonstr. 1, Frankfurt Tel.: 069/ Fax: 069/ Internet: Flugverkehr Begleitpersonen von schwerbehinderten Menschen fliegen bei den deutschen Fluggesellschaften (Lufthansa, LTU, dba, Eurowings,) im innerdeutschen Linienverkehr bei eingetragenem Merkzeichen B kostenlos. Da es sich hier nicht um gesetzliche Ansprüche handelt, wird empfohlen, vor Reiseantritt zu klären, ob diese Konditionen immer noch gültig sind. Schwerkriegsbeschädigten, Schwerwehrdienstbeschädigten, rassisch oder politisch Verfolgten, deren Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt und vor dem 1. Oktober 1979 festgestellt wurde, ermäßigen die Fluggesellschaften im innerdeutschen Flugverkehr die Flugpreise um 30 %. Nähere Auskünfte erhalten Sie im Einzelfall bei den jeweiligen Fluggesellschaften oder in Ihrem Reisebüro. Dies gilt insbesondere für die unterschiedlichen Reisebedingungen (Passagiertarife) der Fluggesellschaften. Es kann durchaus sein, dass es preiswerter ist, wenn eine schwerbehinderte Person für sich und die Begleitperson zwei Tickets der billigsten Klasse kauft, weil die Vergünstigungen oftmals nur für hochwertige Tarife gelten und ein solches teurer ist. Kündigungsschutz Schwerbehinderte Menschen sind in besonderem Maße vor Kündigungen ge schützt. Einem schwerbehinderten Arbeitnehmer kann nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch Teil 2 nur dann gekündigt werden, wenn zuvor das Integrationsamt des Landschaftsverbandes Rheinland oder Westfalen-Lippe zustimmt. Es sei denn, das Arbeitsverhältnis besteht weniger als 6 Monate. Der besondere Kündigungsschutz besteht, wenn zum Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung die 15

19 n Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nachgewiesen ist, indem sie offenkundig ist oder von der zuständigen Behörde festgestellt wurde oder bei einem Personenkreis mit einem GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30, die Gleichstellung durch Bescheid der Agentur für Arbeit erfolgte. n ein Verfahren auf Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch zwar anhängig ist, das Versorgungsamt jedoch ohne Verschulden des Antragstellers nach Ablauf der Frist in der Regel 3 Wochen noch keine Entscheidung hat treffen können. Der besondere Kündigungsschutz besteht nicht für Beschäftigte, deren Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der Kündigung nicht nachgewiesen ist oder wenn das Versorgungsamt eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers nicht treffen konnte. Leistungen am Arbeitsplatz Persönliche Hilfen und finanzielle Leistungen, die auch dem Unternehmen ge währt werden können, sollen den Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Menschen sichern helfen, z.b. durch Finanzielle Hilfen an schwerbehinderte Menschen n Übernahme der Kosten für technische Arbeitshilfen, n Darlehen oder Zinszuschüsse zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz, n Hilfen zur Beschaffung von behinderungsgerechtem Wohnraum, Anpassung und Ausstattung an behinderungsbedingte Bedürfnisse, Umzug in eine behinderungsgerechte oder erheblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz gelegene Wohnung, n Leistungen, um einen Führerschein zu erwerben, ein Fahrzeug zu kaufen oder behinderungsgerecht auszustatten, n Hilfen zur Erhaltung der Arbeitskraft und in besonderen behinderungsbedingten Lebenslagen, n Hilfen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten, n Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz Finanzielle Hilfen an Arbeitgeber Arbeitgeber können Zuschüsse oder Darlehen erhalten, wenn n sie Arbeits- und Ausbildungsplätze für schwerbehinderte Menschen bereitstellen, 16

20 n sie Arbeits- und Ausbildungsplätze behinderungsgerecht umgestalten, n schwerbehinderte Menschen am Arbeitsplatz besonders betreut werden oder n durch die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen außergewöhnliche Belastungen entstehen, n wenn sie im Bereich der Prävention bei der Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement tätig werden. Die finanziellen Hilfen an schwerbehinderte Menschen und Arbeitgeber können auch Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 erhalten, wenn sie den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden sind. Die Gleichstellung ist möglich, wenn infolge der Behinderung ohne die Gleichstellung ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder behalten werden kann. Darüber informiert und entscheidet die Agentur für Arbeit. Zudem sind neben den eben erwähnten begleitenden Hilfen im Arbeitsleben besondere Förderleistungen zur Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen durch die Agentur für Arbeit möglich. Zusatzurlaub Wer einen Schwerbehindertenausweis hat und seinem Arbeitgeber vorlegt, erhält Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche. Der Zusatzurlaub beträgt fünf Tage, wenn die Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche verteilt ist; wer regelmäßig vier Tage arbeitet, hat Anspruch auf vier zusätzliche Tage usw. Es haben nur Beschäftigte, deren Schwerbehinderteneigenschaft das ganze Jahr bestanden hat, einen Anspruch auf bezahlten Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen bzw. je nach Verteilung der regulären Arbeitszeit auf weniger oder mehr Arbeitstage. Bei Eintritt oder Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft im Verlauf eines Kalenderjahres besteht ein Anspruch auf Zusatzurlaub anteilig. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer hat für jeden vollen Kalendermonat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubes. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind aufzurunden. Der Arbeitgeber sollte über den Anspruch auf Zusatzurlaub unmittelbar nach Eintritt der Schwerbehinderung informiert werden. Örtliche Fürsorgestellen und die Integrationsämter bei den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe sind neben der individuellen Beratung auch für Informationen über besondere Leistungen zum Erhalt des Arbeitsplatzes zuständig. Sie informieren ferner über den Kündigungsschutz, die begleitenden Hilfen im Arbeitsleben und den Zusatzurlaub. Technische Fachdienste unterstützen bei der behinderungsgerechten Ausstattung neuer oder vorhandener Arbeitsplätze. Sie beraten Arbeitgeber, schwer 17

21 behinderte Arbeitnehmer und die betrieblichen Helfer in technisch-organisatorischen Fragen bei der Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmer. Integrationsfachdienste beraten, begleiten und unterstützen arbeitssuchende und beschäftigte, besonders betroffene behinderte, schwerbehinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen mit dem Ziel, diese auf geeignete Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu vermitteln, Arbeitsverhältnisse zu sichern und damit die Teilhabe am Arbeitsleben nachhaltig zu ermöglichen. Die Agenturen für Arbeit beraten behinderte und schwerbehinderte Jugendliche und Erwachsene in allen Fragen der Berufswahl, der beruflichen Entwicklung und des Berufswechsels, informieren über beruflich bedeutsame Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt und sind für die Arbeits- und Ausbildungsvermittlung zuständig. Steuern An jedem Freitag stehen dem Steuerbürger bei Call NRW ( unter von 09:00 bis 14:00 Uhr im Steuerspezial Experten der Finanzverwaltung für steuerliche Auskünfte auch für behinderungsbedingte Steuervergünstigungen zur Verfügung. Lohn- und Einkommensteuer Pauschale Zum Ausgleich der außergewöhnlichen Belastungen, die einem behinderten Menschen unmittelbar infolge seiner Behinderung entstehen, gewährt das Finanzamt auf Antrag einen Pauschbetrag, der die außergewöhnlichen Belastungen steuerlich ausgleichen soll. Wie hoch dieser Pauschbetrag im Einzelfall ist, hängt vom Grad der Behinderung (GdB) ab. Sie beträgt derzeit bei einem Grad der Behinderung von: 25 und , 35 und , 45 und , 55 und , 65 und , 75 und , 85 und , 95 und , 18

22 Bei Behinderten, deren Grad der Behinderung (GdB) zwischen 25 und 45 liegt, ist eine Steuerermäßigung nur möglich, wenn n wegen der Behinderung entweder ein gesetzlicher Anspruch auf Rente oder andere laufende Bezüge besteht oder n die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder n die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht. Blinden Bl und Hilflosen H steht ein erhöhter Pauschbetrag von 3.700,- jährlich zu. Dem Merkzeichen H steht eine Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III der pflegeversicherungsrechtlichen Vorschriften gleich. Den Pauschbetrag für ein behindertes Kind, für das Anspruch auf einen Kinderfreibetrag, einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf oder Kindergeld besteht, überträgt das Finanzamt auf die Eltern, wenn das Kind diesen selbst nicht in Anspruch nimmt. Einzelnachweis Anstelle eines Pauschbetrags können auch die höheren Mehraufwendungen aufgrund der Behinderung steuerlich berücksichtigt werden. Dann zieht das Finanzamt jedoch die zumutbare Eigenbelastung ab, deren Höhe sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder und dem Familienstand richtet. Neben dem Pauschbetrag können unter bestimmten Voraussetzungen noch außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, zum Beispiel wegen n Krankheit n Heilkur n Beschäftigung einer Hausgehilfin/Haushaltshilfe n Heim- und Pflegeunterbringung und n häuslicher Pflege Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle Berufstätige behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung (GdB) 50 und 60 beträgt und bei denen die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G vorliegen oder deren Grad der Behinderung (GdB) mindestens 70 beträgt, können für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstelle anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen. Dazu gehören in angemessenem Umfang auch die Betriebs-, Pflege- und Reparaturkosten, Garagenmiete, Steuern, Versicherung, Parkgebühren usw. für ein Kraftfahrzeug. 19

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