Neue Medien Neues Jugendschutzgesetz: Eine Gratwanderung?!
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1 Neue Medien Neues Jugendschutzgesetz: Eine Gratwanderung?! Offene Fachveranstaltung für Jugendliche, MultiplikatorInnen und interessierte Eltern 12. Juni 2003, Berlin Jugendschutz und Internet Jutta Croll Stiftung Digitale Chancen
2 Illegale und / oder schädigende Inhalte im Internet Gegen Gesetze verstoßend illegal Kinderpornographie Politischer Extremismus Sexismus, Rassismus Gegen Werte* verstoßend schädigend Pornographie Gewalt Überaggressive Werbung Religiöse Verunglimpfung Illegaler Download von Software, Spielen, Music etc. * in bestimmten Angebotsformen auch gegen Gesetze verstoßend
3 Rechtliche Regulierung Technische Entwicklungen Pädagogische Maßnahmen
4 Rechtliche Regulierung 18 Jugendschutzgesetz: (in der Fassung vom 23. Juli 2002, in Kraft getreten am ) Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien.
5 Rechtliche Regulierung Neue Regelungen im Jugendschutzgesetz: (in der Fassung vom 23. Juli 2002, in Kraft getreten am ) Altersfreigabekennzeichnungspflicht für Computerspiele und Spielgeräte Abgabe-, Vertriebs- und Werbeverbote für Trägermedien (= Offline-Angebote), die den Krieg verherrlichen, Jugendliche in geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen, Menschen in die Menschenwürde verletzender Weise darstellen etc., auch wenn keine Indizierung durch die BPJM vorliegt Indizierung aller herkömmlichen und neuen Medien (mit Ausnahme des Rundfunks) durch die BPJM von Amts wegen, d. h. ohne Antrag
6 Rechtliche Regulierung 1 Jugendmedienschutzstaatsvertrag JMStV in Kraft getreten am : Zweck des Staatsvertrages ist der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, sowie der Schutz vor solchen Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen.
7 Rechtliche Regulierung Neue Regelungen im Jugendmedienschutzstaatsvertrag JMStV in Kraft getreten am : Unterscheidung zwischen Jugendbeeinträchtigung Jugendbeeinträchtigende Medien dürfen nur so angeboten werden, dass der Zugang für Kinder und Jugendliche eingeschränkt wird, z. B. durch Altersfreigabegrenzen, Zeitgrenzen, optische und/oder akustische Signale etc. Jugendgefährdung Jugendgefährdende Medien dürfen Jugendlichen überhaupt nicht zugänglich gemacht werden.
8 Rechtliche Regulierung Neue Regelungen im Jugendmedienschutzstaatsvertrag JMStV in Kraft getreten am : Bildung einer Kommission für Jugendmedienschutz KJM Anbindung von jugendschutz.net an die KJM Zertifizierung der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle durch die KJM Prüfung der Eignung von Filterprogrammen durch die KJM Einschränkung von Werbung und Teleshoppingangeboten
9 Jugendschutz aber wie? Rechtliche Regulierung: nachlaufende Regulierung = reaktiv
10 Technische Entwicklungen Filtern: positive Leistung, die Inhalte bereitzustellen, die erwünscht sind Blocken: negative Leistung, die Inhalte fern zu halten, die nicht erwünscht sind Rating/Labelling: Bewertung der Inhalte, intellektuell oder maschinell ating/labelling ist die Basis für Filtern und Blocken
11 Technische Entwicklungen Was geschieht beim Rating/Labelling? 1. Verwendung von Listen und Labels der als positiv oder negativ eingeschätzten Internetinhalte 2. Verwendung von positiven oder negativen Keywordlisten, durch die die Internetinhalte gefiltert oder abgeblockt werden
12 Technische Entwicklungen Durch Rating und Labelling aufgeworfene Fragen: 1. Welches Wertesystem liegt dem Rating/Labelling zugrunde? 2. Welche Legitimation hat derjenige, der das Rating/Labelling vornimmt? 3. Welche Interessen werden mit dem Rating/Labelling verfolgt? 4. Wie kann die Fülle der Inhalte bewältigt werden?
13 Technische Entwicklungen ehrstuhl für Informationswissenschaften der Universität Konstanz 1999 ergleichende Untersuchung der Filtersysteme et Nanny, Cyber Partol, Cyber Sitter und Surf Watch 75 % der durch die Suchmaschine (Alta Vista) gefundenen Websites wurden fälschlicherweise als anstößig bzw. unangemessen deklariert und damit abgeblockt. 41 % der im Prinzip nach den Vorgaben eigentlich anstößigen bzw. unangemessenen Websites wurden nicht als solche identifiziert und blieben damit frei zugänglich. Tröndle, M.: Experimentelle Bewertung von Blocking- und Filtersystemen im Internet. Ein Vergleich der Systeme von Net Nanny, Cyber Patrol, Cyber Sitter und Surf Watch. Konstanz 1999
14 Technische Entwicklungen ugendschutz und Filtertechnologien im Internet. ntersuchung der Secorvo Security Consulting GmbH m Auftrag des Projekträgers Multimedia des BMWi, August 1999 Technische Lösungen zur Filterung der Inhalte bieten bisher keinen adäquaten Schutz und können prinzipiell keinen absoluten Schutz bieten. Verfügbare Filterprogramme zeigen wenig Treffsicherheit und sind leicht zu manipulieren; ihre Bedienung ist mühsam. Die deutsche Sprachfunktionalität ist unzureichend. Kategoriensysteme zur Kennzeichnung von Inhalten sind bisher nicht weit genug verbreitet, um als Basis für eine flächendeckende qualifizierte Filterung zu dienen. Ein auf den deutschen oder europäischen Kulturraum zugeschnittenes Werte- und Kategoriensystem existiert nicht.
15 Technische Entwicklungen nternet Content Rating Association ICRA CRAfilter: CRAplus: - Labelling - Blocklisten - Labelling - Blocklisten - Inhaltsanalyse durch Agenten künstlicher Intelligenz - Verwaltung gekennzeichneter URLs in Datenbanken - Bilderkennungssoftware
16 Technische Entwicklungen
17 Technische Entwicklungen
18 Technische Entwicklungen ICRAfilter und ICRAplus sind keine Programme, die auf dem eigenen Rechner installiert werden und anstößige Inhalte ausfiltern sind Werkzeuge, die die Kombination verschiedener Filterund Blockiersoftware unterstützen überlassen dem Administrator / Inhaber des Passwortes die Entscheidung darüber, welche Inhalte zugelassen werden und welche nicht stützen sich auf das Eigeninteresse der Website-Betreiber an einem korrekten Labelling sind keine Wunderwaffen im Kampf um ein sauberes Internet
19 Jugendschutz aber wie? Rechtliche Regulierung: nachlaufende Regulierung = reaktiv Technische Entwicklungen: nachlaufende Entwicklung = reaktiv
20 Pädagogische Maßnahmen Jugendmedienschutz bedeutet aber nicht, dass Kinder und Jugendliche daran gehindert werden sollen, mit Medien umzugehen. Im Vordergrund des Jugendmedienschutzes steht daher der pädagogische Ansatz, d. h. das Erlernen einer verantwortungsbewussten Nutzung. Darüber hinaus bedeutet Jugendmedienschutz auch eine Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit, sowohl der Eltern als auch der Lehrer und Erzieher. Startseite der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
21 Pädagogische Maßnahmen Medienkompetenz ist nach Baacke... die Fähigkeit, in die Welt aktiv aneignender Weise auch alle Arten von Medien für das Kommunikations- und Handlungsrepertoire von Menschen einzusetzen." (Baacke, Dieter: Medienkompetenz - Begrifflichkeit und sozialer Wandel. In A. von Rein (Hrsg.): Medienkompetenz als Schlüsselbegriff. Bad Heilbrunn: Klinkhardt.1996, S. 119).
22 Pädagogische Maßnahmen 4 Dimensionen der Medienkompetenz nach Baacke Fähigkeit sich analytisch, reflexiv und ethisch mit Medien auseinanderzusetzen Fähigkeit zur rezeptiven und interaktiven Mediennutzung Medienkritik Medienkunde Mediennutzung Mediengestaltung Wissen über heutige Mediensysteme und -strukturen Fähigkeit zur innovativen und kreativen Gestaltung von Mediensystemen
23 Pädagogische Maßnahmen Erziehung zur Selbständigkeit, nach SGB VIII: Nach 11 Abs. 1 SGB VIII sind jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Diese Angebote sollen an die Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. Sei es als außerschulische Jugendbildung im Sinne von 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII oder als internationale Jugendarbeit (Nr. 4). erfüllt das pädagogisch begleitete Angebot von Internetanschlüssen in Jugendzentren öffentlicher und freier Träger eine gesetzlich definierte Schwerpunktaufgabe der Jugendarbeit. (Vgl.: Johann Bizer: Das Internetcafé im Jugendzentrum. Rechtsfragen der Nutzung von und Internet in Jugendzentren. Stiftung Digitale Chancen
24 Pädagogische Maßnahmen Konzept der lebensweltorientierten sozialen Arbeit 8. Kinder- und Jugendbericht BMFSFJ Lernen in der außerschulischen Jugendarbeit ist weitgehend am Handeln orientiert. Dabei hat das soziale Element Priorität vor dem Erwerb von Wissen und Fähigkeiten. Beim Handeln kommt der Erschließung von Ressourcen eine wesentliche Bedeutung zu, der Fähigkeit, die in einer Situation zur Verfügung stehenden Optionen nutzbringend in den eigenen Alltag zu integrieren. PC und das Internet können dabei eine Schlüsselrolle entfalten. Sie stellen Ressourcen dar, an denen Jugendliche lernen und üben können, wie Ressourcen erschlossen werden und wie man nutzbringend von ihnen Gebrauch macht. Bader, Roland: Legitime Partizipation. In: Bildung in virtuellen Welten. Frankfurt/M. 2001, S Beiträge zur Medienpädagogik Bd. 6.
25 Pädagogische Maßnahmen Wichtig ist, den Erwerb von Medienkompetenz im sozialen Kontext der Nutzung zu begreifen und die Interaktion zwischen Menschen als dasjenige Element anzusehen, das Identitätsentwicklung auslöst und befördert. Bader, Roland: Legitime Partizipation. In: Bildung in virtuellen Welten. Frankfurt/M. 2001, S Beiträge zur Medienpädagogik Bd. 6.
26 Pädagogische Maßnahmen Eltern und Familie Schule Kinder und Jugendliche Außerschulische Jugendarbeit Peergroup gleichaltrige Freunde
27 Jugendschutz aber wie? Rechtliche Regulierung: nachlaufende Regulierung = reaktiv Technische Entwicklungen: nachlaufende Entwicklung = reaktiv Pädagogische Maßnahmen: vorbeugende Maßnahmen = aktiv
28 Verantwortlichkeit und Aufsichtspflicht in Jugendzentren trafrechtlich relevant ist die Frage, ob und wie weit die etreuungspersonen verpflichtet sind, Straftaten ihrer Klientel u verhindern ( 13 StGB). ivilrechtlich maßgeblich ist die Reichweite der jeweiligen ufsichtspflichten ( 832 BGB).
29 us 13 StGB ergibt sich die sog. Garantenpflicht : ie Argumentation von Liesching und Günter für Internetcafés in chulen kann auf die Situation der Sozialarbeiter in Jugendeinrichungen übertragen werden: Werden Internetcafés im Rahmen der Ausbildung im weiteren Sinne n Schulen betrieben, so sind die aufsichtführenden Lehrer gegenüber en Schülern Garant dafür, dass diese vor sozialer Desorientierung urch pornografische oder gewaltverherrlichende Seiten geschützt erden. Liesching/ Günter, S. 262 as Vorliegen einer Einwilligung der Erziehungsberechtigten führt icht zur Freistellung der Aufsichtsperson von der Garantenpflicht. gl. Liesching/Günter, S. 266 Marc Liesching / Thomas Günter: Verantwortlichkeit von Internet-Café-Betreibern. Besonderheiten bei pornografischen oder onstigen jugendgefährdenden Inhalten. MMR 5/2000, S
30 ine generelle Pflicht zur Verhinderung des Zugangs zu jugendgefährdenden nhalten kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Entscheidend zur ösung dieser Fragestellungen ist vielmehr der weck der von den Jugendlichen ausgeübten Internetnutzung iegt der Zweck der verschiedenen Nutzungsformen - wie , Chat, nformationssuche etc. - innerhalb des erzieherischen Auftrags zur elbständigkeit (nach SGB VIII, 11), dann reicht die Aufsichtspflicht er zuständigen Betreuer immer nur so weit, wie die ggf. auszuübende ontrolle nicht dem Konzept der Jugendarbeit widerspricht. Vor dem intergrund des Rechtes auf freie Entwicklung der Persönlichkeit ist ielmehr eine verlässliche Kenntnis der Jugendlichen, ob und welche ontrollmaßnahmen angewendet werden, erforderlich. Vgl.: Johann Bizer: Das Internetcafé im Jugendzentrum. Rechtsfragen der Nutzung von und Internet in Jugendzentren. tiftung Digitale Chancen
31 Zur Verdeutlichung: Die geforderte Sprach- und Medienkompetenz kann sich häufig nur durch einen ungehinderten Gebrauch des neuen Mediums entwickeln. Umgekehrt bedeutet Erziehung zur Selbständigkeit aber auch, dass die Grenzen des Mediums einschließlich ihrer rechtswidrigen Verwendung auch sozial erfahrbar sein und reflektiert werden müssen. (Vgl.: Johann Bizer: Das Internetcafé im Jugendzentrum. Rechtsfragen der Nutzung von und Internet in Jugendzentren. Stiftung Digitale Chancen
32 Vereinbarung fester Nutzungsregeln in Zusammenarbeit mit den Jugendlichen, einschl. Sanktionen Aufstellen der PCs so, dass eine Kontrolle möglich ist Sperrung de Diskettenlaufwerks Medienpädagogisches Konzept egelmäßige ontrollen der ogfiles und nformation der ugendlichen arüber, dass dies eschieht Installation von Filterprogrammen
33
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