Lösungsskizze zum Fall "Aßmann"

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Lösungsskizze zum Fall "Aßmann""

Transkript

1 1 Lösungsskizze zum Fall "" 1. Teil: Materiell-rechtliches Gutachten 1. Tatkomplex: Das Geschehen bis zur ersten Weiterfahrt A. Hinreichender Tatverdacht bzgl. A I. Hinreichender Tatverdacht gem. 315 c I Nr. 1 a, III Nr. 2 StGB durch das Führen des Pkw s II. Hinreichender Tatverdacht gem. 316 II StGB durch das Führen des Pkw s B. Hinreichender Tatverdacht bzgl. B 2. Tatkomplex: Das Geschehen bis zur Weiterfahrt durch B A. Hinreichender Tatverdacht bzgl. A I. Hinreichender Tatverdacht gem. 315 c I Nr. 1 a, III Nr. 1 StGB durch Losfahren II. Hinreichender Tatverdacht gem. 315 c I Nr. 1 a, III Nr. 1 StGB durch Streifen des Karl Lappe III. Hinreichender Tatverdacht gem. 316 I StGB durch das Führen des Pkw s IV. Hinreichender Tatverdacht gem. 222 StGB durch Streifen des Karl Lappe V. Hinreichender Tatverdacht gem. 323 c StGB wegen unterlassener Hilfeleistung B. Hinreichender Tatverdacht bzgl. B gem. 315 c I Nr. 1 a, III Nr. 1, 27 I, 13 I StGB 3. Tatkomplex: Das Geschehen nach der Weiterfahrt durch B A. Hinreichender Tatverdacht bzgl. A B. Hinreichender Tatverdacht bzgl. B I. Hinreichender Tatverdacht gem. 211 StGB durch das Fortfahren II. Hinreichender Tatverdacht gem. 211, 13 I StGB durch das Liegenlassen des L III. Hinreichender Tatverdacht gem. 221 I und 323 c StGB durch das Liegenlassen des L IV. Hinreichender Tatverdacht gem. 142 I Nr. 2 StGB durch Fortfahren vom Unfallort V Hinreichender Tatverdacht gem. 248 b StGB durch die Weiterfahrt VI. Hinreichender Tatverdacht gem. 258 I, III, 22, 23 I StGB durch die Weiterfahrt VII. Hinreichender Tatverdacht gem. 212 I, 22, 23 I StGB durch das Zufahren auf P VIII. Hinreichender Tatverdacht gem. 223 I, 224 I StGB durch das Zufahren auf P IX. Hinreichender Tatverdacht gem. 226 I StGB durch das Zufahren auf P X Hinreichender Tatverdacht gem. 113 I, II StGB durch das Zufahren auf P XI. Hinreichender Tatverdacht gem. 240 I StGB durch das Zufahren auf P XII. Hinreichender Tatverdacht gem. 315 b I Nr. 3, III StGB durch das Zufahren auf P XIII. Hinreichender Tatverdacht gem. 142 I Nr. 1 StGB durch das Entfernen von P Gesamtergebnis und Konkurrenzen: 2. Teil: Verfahrensfragen A. Beschränkung gem. 154 a StPO B. Zuständigkeit C. Pflichtverteidigung D. Antrag auf Erlass eines Haftbefehls E. Weitere Nebenanträge/Mitteilungen 3. Teil: Entschließung der Staatsanwaltschaft CSR, Schmidt & Partner (Texte/Assex/NRW/Fälle/StA/aßma.LÖS) Seite 1 von 14

2 2 1. Teil: Materiell-rechtliches Gutachten Die Staatsanwaltschaft kann die Beschuldigten A und B anklagen, wenn gem. 170 I, 203 StPO hinreichender Tatverdacht besteht. 1. Tatkomplex: Das Geschehen bis zur ersten Weiterfahrt A. Hinreichender Tatverdacht bzgl. A I. Hinreichender Tatverdacht gem. 315 c I Nr. 1 a, III Nr. 2 StGB durch das Führen des Pkw s A hat im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Da A mit einer BAK von 1,5 Promille absolut fahruntüchtig war, bedarf es hier keiner Feststellung weiterer Umstände hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit (vgl. Fischer 315 c Rn. 3 c). Einer Rückrechnung zur Ermittlung der Alkoholkonzentration für den exakten Tatzeitpunkt bedarf es nicht. Eine solche ist erst vom Zeitpunkt des Endes der Resorptionsphase (2 Std. nach Trinkende) exakt möglich, so dass im Regelfall eine Rückrechnung zur Feststellung der BAK im Tatzeitpunkt bei der Bestimmung der absoluten Fahruntüchtigkeit in den ersten beiden Stunden nach Trinkende unzulässig ist (BGH NJW 1995, 1104; Sch/Sch- Cramer 316 Rn.18). Dass dieser Zeitraum bei Entnahme der Blutprobe bereits überschritten war, ist den Angaben der Beschuldigten nicht zu entnehmen und dem A im übrigen auch nicht zu beweisen. A müsste dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret (Fischer 315 c Rn. 15) gefährdet haben. Eine konkrete Gefahr ist dann gegeben, wenn der Eintritt eines Schadens nur noch vom Zufall abhängt (BGHSt 13,70; OLG Köln, NJW 1991, 3291). Eine konkrete Gefährdung des B schon allein dadurch, dass dieser in das Fahrzeug einsteigt und mitfährt, scheidet aus (BGH MDR 1995, 798; BayObLG, NJW 1990, 133; OLG Köln NJW 1991, 3291). Hier liegt eine konkrete Gefährdung des B aufgrund des Schleuderns und der konkreten Möglichkeit vor, mit der Beifahrerseite gegen die Mauer zu prallen und dadurch verletzt zu werden. 315 c StGB scheidet hier auch nicht deshalb aus, weil B Beifahrer ist. Es reicht die konkrete Gefährdung der Insassen des vom Täter geführten Fahrzeugs aus, soweit diese nicht Teilnehmer der Tat sind (BGHSt NJW 1989, 1227; Fischer 315 c, Rn. 17). Da B offensichtlich nicht Teilnehmer der Tat ist, erstreckt sich der Schutzzweck der Norm auch auf ihn als Beifahrer. Die Gefährdung des B ist unmittelbare Folge der Tathandlung, hier des Fahrens trotz Fahruntüchtigkeit isd. 315 c I Nr. 1 a StGB, so dass auch der Pflichtwidrigkeitszusammenhang vorliegt. A könnte gemäß 315 c III Nr. 2 StGB hinsichtlich der Tathandlung und der Gefährdung fahrlässig gehandelt haben. A wusste zwar, dass er eine erhebliche Menge an Alkohol zu sich genommen hatte, die Einlassungen bieten aber keine Anhaltspunkte dafür, dass A zu diesem Zeitpunkt einen deliktischen Vorsatz hinsichtlich seiner absoluten Fahruntüchtigkeit aufwies. Daher handelte er hinsichtlich der Tathandlung lediglich fahrlässig. Auch hinsichtlich der konkreten Gefährdung des B liegt Fahrlässigkeit vor. Wer erhebliche Mengen Alkohol zu sich nimmt, handelt objektiv sorgfaltswidrig, wenn er danach ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt. Die Gefährdung von Beifahrern durch einen möglichen Unfall ist in diesem Falle objektiv vorhersehbar und dem Fahrer zurechenbar. Der Tatbestand des 315 c I Nr. 1 a, III Nr. 2 StGB liegt somit vor. 2. Rechtswidrigkeit B könnte dadurch, dass er in den PKW des A einstieg, obwohl er erkannt hatte, dass dieser nicht mehr fahrtüchtig war, in die konkrete Gefährdung seiner körperlichen Unversehrtheit rechtfertigend eingewilligt haben. Die Möglichkeit einer rechtfertigenden Einwilligung hängt hier davon ab, welche Rechtsgüter durch 315 c I Nr. 1 a StGB geschützt werden sollen. Eine rechtfertigende Einwilligung ist nämlich nur insoweit möglich, als der Betroffene über das verletzte Rechtsgut verfügen darf, also bei Individualrechtsgütern (Fischer vor 32 Rn. 3 b). Bei 315 c I Nr. 1 a StGB ist umstritten, welche Rechtsgüter geschützt werden sollen. Nach der Rspr. und Teilen der Lit. (vgl. BGHSt 23, 261) dient 315 c I Nr. 1 a StGB allein dem Schutz der Allgemeinheit. Eine rechtfertigende Einwilligung ist demnach nicht möglich. [Anm.: Nach einer Gegenauffassung in der Lit. (Geppert ZStW 1983, 945; Langrock MDR 1970, 982; Hillenkamp JuS 1977, 166; Sch/Sch-Cramer/Strenberg-Lieben, 315 c Rn. 43) dient 315 c I Nr. 1 a) StGB auch dem Schutz der Individualinteressen des Gefährdeten, so dass der B nach dieser Ansicht in die Gefährdung einwilligen konnte. Folgt man dieser Ansicht, die die Möglichkeit einer rechtfertigenden Einwilligung bejaht, ist zu prüfen, ob B in die CSR, Schmidt & Partner (Texte/Assex/NRW/Fälle/StA/aßma.LÖS) Seite 2 von 14

3 3 Gefährdung tatsächlich eingewilligt hat. Ausdrücklich hat B seine Einwilligung nicht erklärt, jedoch ist er in Kenntnis der Trunkenheit des A in dessen Fahrzeug eingestiegen, worin eine konkludente Einwilligung gesehen werden kann. Die Einwilligung in eine Trunkenheitsfahrt verstößt nicht gegen die guten Sitten i.s.d. 228 StGB (OLG Celle VRS 26, 292 [294]). Demnach hätte B also rechtfertigend in seine Gefährdung eingewilligt, so dass hinsichtlich A kein hinreichender Tatverdacht bestünde.] 3. Schuld Gegen das Vorliegen eines voll schuldhaften Verhaltens bestehen Bedenken. Zwar hat A subjektiv sorgfaltswidrig hinsichtlich der Tathandlung und Gefährdung des B gehandelt. Auch eine Schuldunfähigkeit (ab 3,0 Promille) kommt nicht in Betracht. Fraglich ist jedoch, ob nicht eine verminderte Schuldfähigkeit (ab 2,0 Promille) vorliegen könnte. Anders als auf der Tatbestandsebene hat sich die Rückrechnung innerhalb der Schuld auf den gesamten Zeitraum bis zur Tatzeit zu erstrecken, auch wenn zwischen dieser und dem Trinkende weniger als zwei Stunden liegen, weil hier zugunsten des Täters vom Zusammentreffen von Trinkende und Resorptionsphase und damit dem Gipfelpunkt der Blutalkoholkurve auszugehen ist (Sch/Sch Lenckner/Perron 20 Rn. 16 f m.w.n.). Bei der Rückrechnung aus einer nachträglich entnommenen Blutprobe wird, anders als auf der Tatbestandsebene, von der gefestigten Rspr. 0,2 pro Stunde zuzüglich eines (einmaligen) Sicherheitszuschlages von 0,2 angesetzt (BGH NJW 1991, 2356; Sch/Sch Lenckner a.a.o.). Demzufolge kann man für A, sofern man in dubio pro reo von 1.00 Uhr als Trinkende und Tatzeitpunkt ausgeht, eine BAK von 2,1 für den Tatzeitpunkt ermitteln. Mithin könnte eine verminderte Schuldfähigkeit gegeben sein. Nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf nicht mehr nahezu automatisch ab einer bestimmten BAK eine verminderte Steuerungsfähigkeit, mit der Konsequenz einer Strafmilderung, anzunehmen sein (BGH NJW 1997, 2460). Der BGH führt zur Begründung an, dass die Steuerungsfähigkeit, insbesondere bei trinkgewohnten Menschen, auch noch bei hohen Blutalkoholwerten uneingeschränkt vorhanden sein kann, so dass es der Berücksichtigung aller im Einzelfall feststellbaren Beweisanzeichen, die für und gegen einen Rauschzustand sprechen, bedarf. Da der Sachverhalt, abgesehen davon, dass A später einschläft, zu seiner eigentlichen Steuerungsfähigkeit keine weiteren Angaben macht, ist bei A demzufolge auch noch von einer unverminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen (a.a. vertretbar). 4. Ergebnis Es besteht somit hinreichender Tatverdacht gem. 315 c I Nr. 1 a, III Nr. 2 StGB gegen A. II. 316 II StGB liegt zwar vor, dieser tritt gemäß 316 I StGB a. E. aber hinter 315 c StGB zurück. [Anm.: Mitverwirklicht ist auch eine Ordnungswidrigkeit gem. 24 a I, II StVG. Zwar ist die Staatsanwaltschaft gem. 40 OWiG im Strafverfahren für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig. Da die Trunkenheitsfahrt aber gleichzeitig eine Straftat war ( 315 c I, III StGB), tritt die Ordnungswidrigkeit gem. 21 OWiG zurück.] B. Hinreichender Tatverdacht bzgl. B Soweit man in dem Verhalten des B (Einsteigen trotz Erkennens der Fahruntüchtigkeit, Nichtabhalten des A von der Fahrt) eine psychische Beihilfe (mgl. durch Unterlassen) zu 315 c StGB sehen sollte, fehlt es aber an der notwendigen vorsätzlichen Haupttat, da A gem. 315 c III Nr. 2 StGB sowohl hinsichtlich der Tathandlung als auch hinsichtlich der Gefährdung des B nur fahrlässig handelte. 2. Tatkomplex: Das Geschehen bis zur Weiterfahrt durch B A. Hinreichender Tatverdacht bzgl. A I. Hinreichender Tatverdacht gem. 315 c I Nr. 1 a, III Nr. 1 StGB durch Losfahren Ein hinreichender Tatverdacht gem. 315 c I Nr. 1 a, III Nr. 1 StGB durch konkrete Gefährdung des B scheidet aus den oben genannten Gründen aus. Allein das Mitfahren eines Beifahrers ohne konkrete Gefährdung seines Lebens oder der Gesundheit reicht zur Erfüllung des Tatbestandes nicht aus. II. Hinreichender Tatverdacht gem. 315 c I Nr. 1 a, III Nr. 1 StGB durch Streifen des Karl Lappe Hinsichtlich des objektiven Tatbestandes bestehen keine Bedenken. Ob A mit seinem Fahrzeug vor der ersten Weiterfahrt kurz angehalten hat, ist unbeachtlich. Nach der Rechtsprechung entsteht eine Zäsurwirkung, d.h. eine neue, CSR, Schmidt & Partner (Texte/Assex/NRW/Fälle/StA/aßma.LÖS) Seite 3 von 14

4 4 eigenständig zu beurteilende Tathandlung, selbst dann, wenn der Täter nach dem Unfall ohne Halt weiterfährt, da er sowohl im äußeren Geschehen wie auch in seiner geistigen-seelischen Verfassung vor eine neue Lage gestellt ist, so dass die Fortsetzung der Fahrt einen neuen selbstständigen Willensentschluss darstellt (BGHSt 21, 203; Sch/Sch- Cramer/Sternberg-Lieben, 315 c Rn.57). Fraglich ist somit allein, ob A hinsichtlich der Tathandlung Vorsatz hatte. Zwar wusste A, dass er bereits die Beherrschung über das Fahrzeug verloren und B ihm angeboten hatte, an seiner Stelle weiterzufahren. Daraus ist jedoch nicht ersichtlich, ob A auch hinsichtlich seiner Fahruntüchtigkeit die richtigen Schlüsse gezogen hat. Die vorliegenden Anhaltspunkte dürften jedoch für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachtes bezüglich vorsätzlichen Handelns ausreichen. 2. Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtswidrigkeit und Schuld liegen vor. 3. Ergebnis Hinreichender Tatverdacht gem. 315 c I Nr. 1 a, III Nr. 1 StGB ist daher zu bejahen. III. IV. 316 I StGB ist gegenüber 315 c I Nr. 1 a StGB subsidiär (s.o.). Hinreichender Tatverdacht gem. 222 StGB durch Streifen des Karl Lappe Mit dem Tod des Radfahrers ist der Taterfolg des 222 StGB eingetreten. Das Verhalten des A war für den Erfolgseintritt kausal. Dadurch, dass A in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug führte, hat er eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung begangen. Der Unfalltod war aufgrund der alkoholbedingten Steuerungsdefizite des A auch objektiv vorhersehbar. Fraglich ist, ob der Erfolg dem A auch zugerechnet werden kann. Eine Zurechnung könnte entfallen, wenn dem pflichtwidrigen Unterlassen des B (vgl. unten) rückgriffsausschließende Bedeutung zukommt. Nach der Rspr. (die dieses Problem als Frage der Vorhersehbarkeit sieht) entfällt die strafrechtliche Verantwortlichkeit für einen solchen Geschehensablauf, der so sehr außerhalb aller Lebenserfahrung liegt, dass der Täter auch bei der nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt damit nicht zu rechnen braucht. Das kann der Fall sein, wenn ein Dritter in den Kausalverlauf eintritt, jedoch nicht dann, wenn ein Dritter pflichtwidrig unterlässt, da sich dann nur das einmal geschaffene Risiko realisiert (BGHSt 3, 64; OLG Stuttgart JZ 1980, 621; NJW 1982, 296). Danach ist der Erfolg dem A zurechenbar. [Anm.: Nach Lenckner (in Sch/Sch vor 13 Rn. 102) werden solche Erfolge zugerechnet, in denen sich das pflichtwidrig gesetzte Risiko realisiert. Eine Einschränkung findet nur bzgl. solcher Fehlreaktionen statt, die nicht im Rahmen der Ausgangsgefahr liegen, weil nicht mit ihnen gerechnet zu werden brauche. Dies soll z.b. dann vorliegen, wenn der Erfolg deshalb eintritt, weil das Opfer oder Dritte Rettungsmaßnahmen bewusst und ohne sachlich begründeten Anlass vereiteln. Danach ist der Erfolg dem A nicht zurechenbar.] 2. Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtswidrigkeit und Schuld, hier insbesondere die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit, liegen vor. 3. Ergebnis Es besteht somit hinreichender Tatverdacht gegen A gem. 222 StGB. [Anm.: Verneint man mangels Zurechenbarkeit des Erfolges einen hinreichenden Tatverdacht gem. 222 StGB, so liegt jedenfalls ein solcher gem. 229 StGB vor, der nach dieser Lösung hinter 222 zurücktritt.] V. Hinreichender Tatverdacht nach 323 c StGB wegen unterlassener Hilfeleistung besteht nicht. B hatte Hilfe versprochen, so dass der Vorsatz des A fehlen dürfte. [Anm.: Eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach 49 I Nr. 29 ivm. 34 I Nr. 2, 5 a, b StVO dürfte daran scheitern, dass nach dem Zweifelssatz zugunsten des A sein sofortiges Einschlafen anzunehmen ist. Damit entfällt die Handlungsqualität. Die Ordnungswidrigkeit der Straßenverkehrsgefährdung nach 49 I Nr. 1 StVO ivm. 1 II StVO tritt nach 21 OWiG hinter 315 c, 222 StGB zurück.] CSR, Schmidt & Partner (Texte/Assex/NRW/Fälle/StA/aßma.LÖS) Seite 4 von 14

5 5 B. Hinreichender Tatverdacht bzgl. B gem. 315 c I Nr. 1 a, III Nr. 1, 27 I, 13 I StGB Mit der Tat des A gem. 315 c I Nr. 1 a, III Nr. 1 StGB liegt wegen 11 II StGB eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat vor. Fraglich ist allerdings, ob B dazu Beihilfe geleistet hat. Möglich ist hier eine psychische Beihilfe des B. Es sind jedoch keine objektiven Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass B den A in seinem Entschluss weiterzufahren, in irgendeiner Weise psychisch unterstützt hat. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Beihilfe durch Unterlassen, da B keine gesetzliche Pflicht dazu hatte, den A vom Fahren abzuhalten. 3. Tatkomplex: Das Geschehen nach der Weiterfahrt durch B A. Hinreichender Tatverdacht bzgl. A Da A während der Weiterfahrt schlief, kann ihm hier kein strafbares Tun oder Unterlassen vorgeworfen werden. Sein Verhalten weist nicht die erforderliche Handlungsqualität auf. B. Hinreichender Tatverdacht bzgl. B I. Hinreichender Tatverdacht gem. 211 StGB durch das Fortfahren Der objektive Tatbestand des 211 StGB könnte dadurch erfüllt sein, dass der B den schlafenden A fortgeschafft und damit möglicherweise eine rettende Kausalkette abgebrochen hat, was nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit als aktives Tun zu werten wäre. Zwar hat sich A dahingehend eingelassen, dass er dem Radfahrer unmittelbar Hilfe geleistet hätte, wenn er von dessen Verletzungen gewusst hätte. Doch war das Verhalten des B nicht kausal für den späteren Erfolgseintritt. Denn hätte B schlicht unterlassen und den A nicht zusätzlich weggefahren, hätte dieser weitergeschlafen und der Radfahrer wäre trotzdem verstorben, weil L nur durch eine sofortige Hilfeleistung hätte gerettet werden können. II. Hinreichender Tatverdacht gem. 211, 13 I StGB durch das Liegenlassen des L Der Erfolg ist mit Tod des L eingetreten. Der B hatte auch die Möglichkeit, den Erfolg abzuwenden, indem er den A geweckt oder selbständig Hilfe geholt hätte. Problematisch ist jedoch die Garantenstellung des B, denn eine Garantenstellung aus Ingerenz scheidet für B aus, da sein Vorverhalten nicht pflichtwidrig war (vgl. oben I). In Betracht kommt eine Garantenstellung kraft tatsächlicher Übernahme. Die Voraussetzungen hierfür sind im einzelnen umstritten. Allen Ansichten gemeinsam ist jedoch, dass der Übernehmer die Schutzposition tatsächlich angetreten haben muss. Durch sein Angebot an A, nach dem Radfahrer zu sehen, und der entsprechenden Handlung ist der B in die Funktion des A, der aufgrund seines pflichtwidrigen Vorverhaltens eine Garantenstellung aus Ingerenz innehatte, eingetreten. B hat damit die Schutzposition tatsächlich angetreten. Die hm (vgl. Sch/Sch-Stree 13 Rn. 26 f. m.w.n.) verlangt für eine Garantenstellung kraft Übernahme darüber hinaus, dass sich durch den tatsächlichen Eintritt in die Garantenstellung die Gefahr für das zu schützende Rechtsgut erhöht, weil mit Rücksicht auf die Übernahme andere Schutzvorkehrungen unterbleiben. Dies ist vorliegend der Fall. Es ist nach der Einlassung des A davon auszugehen, dass A selbst ausgestiegen wäre, hätte B nicht das Angebot gemacht, nachzuschauen. Dann hätte A von den Verletzungen des L Kenntnis erlangt und hätte die notwendige Hilfe geleistet. Nach h. M. liegt damit eine Garantenstellung bei B kraft tatsächlicher Übernahme vor. B erkannte auch die Notwendigkeit der sofortigen ärztlichen Hilfe. Er wusste auch, dass ihm eine Hilfeleistung möglich war und er kannte die Umstände, die seine Garantenstellung begründeten. B handelte damit vorsätzlich. Fraglich ist, ob B mit der Absicht handelte, eine Straftat zu verdecken. Diese liegt dann vor, wenn der Täter einen anderen tötet, um die eigene oder auch eine fremde Bestrafung zu vereiteln, wobei es sich um das Opfer einer Tat oder auch um Tatzeugen bzw. Verfolger handeln kann (Sch/Sch-Eser 211 Rn. 35). Dabei ist die Vorstellung erforderlich, dass das Opfer etwas bisher Unentdecktes zutage fördern könnte, sei es die Begehung einer Straftat oder die Person des Täters (Sch/Sch-Eser a.a.o.). Gerade dies ist bei einer Tötung durch Unterlassen in Fluchtfällen häufig fraglich. Die Rspr. war früher der Auffassung, dass nicht der Tod sondern die Flucht Mittel zur Verdeckung war, wenn von dem Unfallopfer keine Aufdeckung zu befürchten war (BGHSt 7, 287; Sch/Sch-Eser a.a.o.). Nach neuerer Rspr. muss das Mittel der Verdeckung nur der vom Täter in Gang gesetzte Ursachenverlauf sein, der dazu dient, die Straftat nicht offenbar werden zu lassen und zum Tode eines Menschen führt, mag auch vom Getöteten selbst eine Entdeckung nicht zu befürchten sein (BGH StV 1998, 21, 22; NJW 2000, 1760). Demzufolge könnte sich B wegen Mordes in Verdeckungsabsicht hinreichend verdächtig gemacht haben. Zu bedenken ist zwar, dass die Unterlassung dem Tun gleichwertig sein muss ( 13 I 2. HS) und man in gleichgelagerten Fällen dann vom Täter das Verbleiben am Unfallort CSR, Schmidt & Partner (Texte/Assex/NRW/Fälle/StA/aßma.LÖS) Seite 5 von 14

6 6 verlangt, was einer Mitwirkungspflicht an der eigenen Verfolgung gleichkäme und regelmäßig vom Täter nicht erwartet werden kann. Jedoch hatte B im Vorfeld keine Straftat begangen, sondern A, so dass diese besondere Zwangssituation bei ihm nicht bestand (a.a vertretbar). Eine Verdeckungsabsicht des B ist somit gegeben. 2. Rechtswidrigkeit und Schuld Bei der nicht zu widerlegenden irrigen Annahme des B, er sei kein Garant gegenüber dem Radfahrer, da er diesen nicht angefahren habe, handelt es sich um einen Verbotsirrtum gem. 17 StGB, der bei gehöriger Gewissensanstrengung vermeidbar war gem. 17, 2 StGB und der somit die Schuld des B unberührt lässt. RW und Schuld liegen damit vor. 3. Ergebnis Es besteht gegen B daher hinreichender Tatverdacht gem. 211, 13 StGB. [Anm.: Dem angesichts der Umstände doch sehr hohen Strafrahmen des 211 könnte man über eine doppelte Milderung nach 49 StGB über 17, 2 und 13 II StGB entgehen.] III. IV. Eine Strafbarkeit gem. 221 I StGB und 323 c StGB tritt hinter 211, 13 StGB zurück. Hinreichender Tatverdacht gem. 142 I Nr. 2 StGB durch Fortfahren vom Unfallort Ein hinreichender Tatverdacht wegen Unfallflucht setzt voraus, dass B Unfallbeteiligter i.s.d. 142 V StGB ist. Unfallbeteiligter ist derjenige, dessen Verhalten nach den Umständen des Einzelfalles zur Verursachung des Unfalles beigetragen haben kann. B ist daher nicht schon allein aufgrund der Tatsache, dass er Beifahrer des A war, als Unfallbeteiligter anzusehen. Nach den Einlassungen der Beteiligten und den erkennbaren Umständen, d.h. der Gesamtentwicklung des Unfalls und der sich daraus ergebenden Gesamtsituation nach seinem Ende besteht keinerlei Verdacht, dass B eine Mitursache gesetzt haben könnte. B ist daher nicht Unfallbeteiligter i.s.d. 142 V StGB. Ein hinreichender Tatverdacht wegen Unfallflucht scheidet somit aus. Eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach 49 I Nr. 29 ivm. 34 I StVO kommt danach ebenfalls nicht in Betracht. V. Hinreichender Tatverdacht gem. 248 b StGB durch die Weiterfahrt B könnte, indem er sich an das Steuer des Fahrzeuges setzte und weiterfuhr, gegen den konkludent erklärten Willen des A gehandelt haben. Nachdem der Wagen fast gegen die Mauer geschleudert war, hatte sich B angeboten, weiterzufahren, was A aber ablehnte. Daraus kann zumindest gut vertretbar geschlossen werden, dass B auch jetzt gegen den Willen des Berechtigten handelte. Die entgegensetzte Ansicht ist mit entsprechender Begründung ebenso gut vertretbar. Im Ergebnis ist ein hinreichender Tatverdacht aber in jedem Fall deshalb abzulehnen, weil A den gem. 248 b III StGB erforderlichen Strafantrag nicht gestellt hat. VI. VII. Hinreichender Tatverdacht gem. 258 I, III, 22, 23 I StGB durch die Weiterfahrt Durch die Weiterfahrt und das Nichtanhalten gegenüber P ist B jedoch einer versuchten Strafvereitelung hinreichend tatverdächtig. Hinreichender Tatverdacht gem. 212 I, 22, 23 I StGB durch das Zufahren auf P Der Erfolg ist ausgeblieben, da P sich retten konnte. Die Versuchsstrafbarkeit ergibt sich aus den 212 I, 23 I, 12 I StGB. Fraglich ist, ob B Tatentschluss zur Tötung des P hatte. Der Einlassung des B und den konkreten Umständen ist nicht zu entnehmen, dass B eine substantiierte Vorstellung davon hatte, den P mit dem Fahrzeug zu treffen und zu töten. B vertraute darauf, dass P sein Leben durch einen Sprung zur Seite werde retten können. Damit besteht kein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich eines Tatentschlusses des B zur Tötung des P. VIII. Hinreichender Tatverdacht gem. 223 I, 224 I Nr. 2 StGB durch das Zufahren auf P Durch den Sprung zur Seite erlitt P eine Verletzung am Knie. Darin liegt eine körperliche Misshandlung sowie eine Gesundheitsbeschädigung. B hat das Fahrzeug als gefährliches Werkzeug i.s.d. 224 I Nr. 2 StGB eingesetzt. Nach der objektiven Beschaffenheit eines Kfz und nach der Art seiner konkreten Benutzung im Einzelfall - hier das beschleunigte Zufahren auf einen Menschen - ist ein Pkw dazu geeignet, erhebliche Körperverletzungen hervorzurufen. B rechnete auch damit, dass P sich durch den Sprung zur Seite verletzen konnte. Diesen Erfolg nahm er zumindestens billigend in Kauf, da er auf jeden Fall die Durchfahrt erzwingen wollte und ihm bekannt war, dass P sich nur mit einem Sprung in den Graben retten konnte. B kannte und wollte auch die Umstände, die dazu führten, dass das Fahrzeug als gefährliches Werkzeug i.s.d. 224 I Nr. 2 StGB anzusehen war. CSR, Schmidt & Partner (Texte/Assex/NRW/Fälle/StA/aßma.LÖS) Seite 6 von 14

7 7 2. Rechtswidrigkeit und Schuld liegen vor. 3. Ergebnis Es besteht somit hinreichender Tatverdacht gegen B gem. 223 I, 224 I Nr. 2 StGB. IX. Hinreichender Tatverdacht gem. 226 I StGB durch das Zufahren auf P Eine tatbestandliche Körperverletzung liegt vor. Die Versteifung eines Kniegelenkes stellt eine schwere Folge i.s.d. 226 I StGB in Form der Lähmung dar (vgl. BGH NJW 1988, 2622; Fischer 226 Rn. 12). Durch die Versteifung des Gelenkes ist die Bewegungsfähigkeit des Beines erheblich beeinträchtigt, wodurch der ganze Körper in Mitleidenschaft gezogen wird. Die Körperverletzung war für die Versteifung ursächlich im Sinne der Äquivalenztheorie. Der im Rahmen der Erfolgsqualifikation darüber hinaus erforderliche Zurechnungszusammenhang liegt ebenfalls vor. B hat durch das Zufahren auf P ein erhöhtes Risiko gesetzt, das sich in der konkreten Folge realisiert hat. Neben dem bezüglich des Grunddeliktes unproblematisch gegebenen Vorsatz müsste B hinsichtlich der schweren Folge wenigstens fahrlässig gehandelt haben ( 18 StGB). Da er die näheren Örtlichkeiten kannte, war vorhersehbar, dass der P sich mit dem Sprung in den tiefen und steinigen Graben so verletzen konnte, dass eine Folge des 226 StGB - hier die Versteifung des Kniegelenkes - eintrat. Damit liegt auch hinreichender Tatverdacht gegen B gem. 226 I StGB vor. [Anm.: Die Ordnungswidrigkeit der Straßenverkehrsgefährdung nach 49 I Nr. 1 ivm. 1 II StVO wird von 224 StGB verdrängt ( 21 OWiG). ] X. Hinreichender Tatverdacht gem. 113 I, II StGB durch das Zufahren auf P Der Polizeibeamte P ist Amtsträger gem. 11 I Nr. 2 a StGB und hat mit dem Anhaltesignal eine Vollstreckungshandlung gem. 46 OWiG i.v.m. 163 b I 2 StPO begonnen. B müsste mit Gewalt Widerstand geleistet haben. Gewalt i.s.d. 113 StGB ist eine durch tätiges Handeln gegen die Person des Vollstreckenden gerichtete Kraftäußerung, die geeignet ist, die Vollendung der Diensthandlung zu erschweren (Fischer 113, Rn. 19). Indem B mit dem PKW auf den Polizisten P zufährt, damit dieser zur Seite springt, setzt B gegenüber P körperliche Kraft ein und leistet damit mit Gewalt Widerstand (vgl. Urteile bei Fischer 113, Rn. 19; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1111; OLG Hamm NJW 1973, 1240). B könnte den Polizeibeamten darüber hinaus tätlich angegriffen haben. Ein tätlicher Angriff i.s.d. 113 StGB ist die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper des Vollstreckenden zielende Einwirkung ohne Rücksicht auf den Erfolg (RGSt 59, 265 [269]). Nach a.a. (Sch/Sch-Eser, 113, Rn. 47; Fischer 113, Rn. 21) braucht eine Körperberührung nicht gewollt zu sein. B hat im Ergebnis den P somit auch tätlich angegriffen. Vorsatz ist im übrigen unproblematisch gegeben. 2. Rechtswidrigkeit Gem. 113 III StGB ist die Tat nicht strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist (zur dogmatischen Einordnung der Rechtmäßigkeit der Diensthandlung vgl. Fischer 113, Rn. 10, 23). Da B gemäß 23 I 4, 49 I Nr. 22 StVO ordnungswidrig handelte, waren die Voraussetzungen der 46 I OWiG i.v.m. 163 b I 2 StPO gegeben, so dass die Diensthandlung des P, das Anhaltegebot, rechtmäßig war. 3. Schuldhaftes Handeln liegt vor. 4. Besonders schwerer Fall i.s.d. 113 II StGB Es könnte ein besonders schwerer Fall i.s.d. 113 II StGB vorliegen. Gemäß 113 II 2 Nr. 1 StGB liegt ein besonders schwerer Fall vor, wenn der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden. Da der Pkw des B nicht dazu bestimmt ist, Menschen zu verletzen, fällt dieser nicht unter den i.r.v. 113 II 2 Nr. 1 StGB geltenden technischen Waffenbegriff (vgl. BVerfG, NJW 2008, 3627 = RA 2008, 652). Allerdings wäre der Pkw bei der von B geplanten Verwendung geeignet, erhebliche Verletzungen bei P zuzufügen, sodass er ein anderes gefährliches Werkzeug darstellt. Dieses Werkzeug hat B auch mit Quasi-Vorsatz und Verwendungsabsicht bei sich geführt, sodass das Regelbeispiel des 113 II 2 Nr. 1 StGB erfüllt ist. Gemäß 113 II Nr. 2 StGB liegt darüber hinaus ein besonders schwerer Fall vor, wenn der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung bringt. Indem B auf CSR, Schmidt & Partner (Texte/Assex/NRW/Fälle/StA/aßma.LÖS) Seite 7 von 14

8 8 den P mit dem PKW schnell zufuhr, hat er gegen P unmittelbar physische Kraft entfaltet, also eine Gewalttätigkeit ausgeübt (vgl. Fischer 113, Rn. 29 m.w.n.). Fraglich ist jedoch, ob B den P durch das Zufahren in eine Gefahr i.s.d. 113 II Nr. 2 StGB gebracht hat. Eine konkrete Gefahr liegt dann vor, wenn sich eine Rechtsgutsverletzung unerklärlicherweise nicht entwickelt hat, es also dem Zufall überlassen ist, ob der Schaden eintritt (str., vgl. zum Gefahrbegriff Fischer 34, Rn. 3). Da sich der Polizeibeamte aber aufgrund seiner Reaktionsschnelligkeit retten konnte, ist hier eine Gefahr durch das Zufahren abzulehnen (a.a. vertr.). B könnte den P aber dadurch in Gefahr gebracht haben, dass dieser zur Seite in den Graben springen musste. In der durch den Sprung hervorgerufenen Verletzung hat sich letztlich sogar die gefährliche Körperverletzung gem. 224 StGB in Form der Lähmung des Kniegelenkes konkretisiert.b handelte diesbezüglich aber nicht quasi-vorsätzlich, so dass 113 II Nr. 2 StGB ausscheidet. 5. Ergebnis Es besteht daher gegen B hinreichender Tatverdacht gem. 113 I, II 2 Nr. 1 StGB. XI. 240 I StGB ist zu 113 I, II StGB als Privilegierung subsidiär (Fischer 113, Rn. 1). XII. Hinreichender Tatverdacht gem. 315 b I Nr. 3, III StGB durch das Zufahren auf P a) 315 b I Nr. 3 StGB Indem B auf P gezielt zufuhr, um ihn zu zwingen, den Weg freizumachen, beging er einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff (vgl. zu den sog. Fällen der Polizeiflucht Fischer 315 b Rn. 11 c m.w.n.). Dadurch wurde die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt, da der Polizeibeamte P in direkter Beziehung zu dem konkreten Verkehrsvorgang stand und nicht etwa ein Außenstehender war (vgl. Fischer 315 Rn. 13). Durch die Tathandlung wurden das Leben und der Leib des P konkret gefährdet. Mit der eingetretenen Verletzung des P hat sich diese Gefahr letztlich realisiert. B handelte hinsichtlich des verkehrsfremden Eingriffs mit Vorsatz. Da er den P auch vorsätzlich verletzte, ist Vorsatz hinsichtlich der eingetretenen konkreten Gefährdung zu bejahen. b) Die Tat könnte gem. 315 b III i.v.m. 315 III StGB qualifiziert sein. B könnte gem. 315 III Nr. 1 lit. a) StGB in der Absicht gehandelt haben, einen Unglücksfall herbeizuführen. Doch auch wenn B hinsichtlich einer Körperverletzung des P mit Eventualvorsatz handelte, kann ihm nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden, dass es ihm darauf ankam, einen Unglücksfall dadurch herbeizuführen, dass sich die konkrete Gefahr für P auch verwirklichte. Demnach scheidet 315 III Nr. 1 lit. a) StGB aus. B könnte aber gem. 315 III Nr. 1 lit. b) StGB in der Absicht gehandelt haben, eine andere Straftat zu verdecken. Ziel des B war es, die Durchfahrt zu erzwingen, indem er P dazu veranlasste, zur Seite zu springen. Er wollte so die Aufdeckung der Beteiligung am vorherigen Unfall mit dem Radfahrer verhindern. B handelte also in der Absicht, eine andere Straftat - den Unfall als solchen sowie seine Beteiligung an dem Geschehen - zu verdecken. Daneben hat B durch die Tat auch eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen gem. Nr. 2 verursacht. Denn der Begriff umfasst mindestens eine schwere Körperverletzung i.s.v. 226 StGB (Fischer 306 b Rn. 4), die bei P gegeben ist (s.o.). Somit ist die Strafe gem. 315 b III i.v.m. 315 III StGB zu erhöhen. 2. Rechtswidrigkeit und Schuld liegen vor. 3. Ergebnis Es besteht daher gegen B auch hinreichender Tatverdacht gem. 315 b I Nr. 3, III i.v.m. 315 III Nr. 1 lit. b) Nr. 2 StGB. XIII. Hinreichender Tatverdacht gem. 142 I Nr. 1 StGB durch das Entfernen von P Dazu müsste ein Verkehrsunfall stattgefunden haben. Ein Verkehrsunfall ist ein plötzliches, zumindest von einem Beteiligten ungewolltes Ereignis, das in ursächlichen Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen typischen Gefahren zu nicht gänzlich belanglosen fremden Sach- oder Körperschäden führt (Fischer 142 StGB Rn. 9). Ob das Verhalten des B einen Unfall darstellt könnte insoweit zweifelhaft sein, als die Verletzung des Polizeibeamten durch eine vorsätzliche verkehrsfremde Handlung herbeigeführt wurde. In diesem Fall ist umstritten, ob sich eine typische Gefahr des Straßenverkehrs in dem Schaden realisiert hat, wenn der Täter das Fahrzeug als CSR, Schmidt & Partner (Texte/Assex/NRW/Fälle/StA/aßma.LÖS) Seite 8 von 14

9 9 Werkzeug zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat benutzt. Nach der Rspr. und der hm in der Lit. (vgl. Fischer 142 Rn. 13) wird differenziert: Die typischen Gefahren des Straßenverkehrs realisieren sich, wenn der vorsätzlich handelnde Täter die schon bestehenden Gefahren zu seinem Zweck ausnutzt, d.h., wenn er erst während der Fahrt den Vorsatz zu deliktischem Handeln fasst. Wenn der Täter die Verkehrsrisiken bereits in der Absicht auslöst, damit einen deliktischen Zweck zu erreichen, das Fahrzeug also von Beginn der Fahrt an als Tatwaffe benutzt, so liegt kein Verkehrsunfall vor. Hier entschloss sich B während der Fahrt, nämlich erst bei Auftauchen des Polizeibeamten, zu deliktischem Handeln. Demnach realisiert B die typischerweise durch die Teilnahme am Straßenverkehr auftretenden Risiken. Somit ist nach dieser Auffassung ein Unfall im Sinne des 142 StGB gegeben. Die weiteren objektiven und subjektiven Voraussetzungen des 142 StGB liegen unproblematisch vor. 2. Rechtswidrigkeit liegt vor. 3. Schuld Zweifelhaft ist allerdings, ob B schuldhaft gehandelt hat. Die Entfernung könnte unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit oder entsprechend 35 StGB entschuldigt sein. Im Hinblick auf den Schutzzweck des 142 StGB sei dem Täter, der den Unfall als Straftat gewollt habe, - dies wird vertreten - nicht zuzumuten, sich zum Schutz der entstandenen zivilrechlichen Ansprüche des Geschädigten als Unfallbeteiligter vorzustellen. Von Zumutbarkeit ist aber in 142 StGB - im Gegensatz zu anderen Strafvorschriften z.b. 323 c StGB - keine Rede. Im Gegenteil mutet 142 StGB es demjenigen, der einen Verkehrsunfall verursacht hat, gerade zu, die notwendigen Feststellungen durch Verweilen am Unfallort zu ermöglichen. Es ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber gerade den gefährlicheren Vorsatztäter hiervon ausnehmen und begünstigen wollte (BGH St 24, 382). 4. Ergebnis Es besteht gegen B somit auch hinreichender Tatverdacht gem. 142 I Nr. 1 StGB. [Anm.: Die Verkehrsordnungswidrigkeit nach 49 I Nr. 29 ivm. 34 I StVO wird von 142 StGB verdrängt ( 21 OWiG).] Gesamtergebnis und Konkurrenzen A. Straftaten des Die Straftaten gem. 315 c I Nr. 1 a, III Nr. 1 StGB und 222 StGB im 2. Tatkomplex sind durch eine Handlung begangen und stehen daher zueinander in Tateinheit ( 52 StGB). Diese Taten stehen zu der Straftat nach 315 c I Nr. 1 a, III Nr. 2 StGB im 1. Tatkomplex in Tatmehrheit ( 53 StGB), da ungleich der Weiterfahrt eine zeitliche Zäsur eingetreten ist. Somit besteht gegenüber A hinreichender Tatverdacht gem. 315 c I Nr. 1 a, III Nr. 2; 222, 315 c I Nr. 1 a, III Nr. 1, 52; 53 StGB. B. Straftaten des Berlage Die von B begangene gefährliche Körperverletzung gem. 223 I, 224 I Nr. 2 StGB tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter der schweren Körperverletzung gem. 226 I StGB zurück (str., Fischer 224 Rn. 16 m.w.n.). B hat die Straftaten gem. 226 I; 113 I, II 1; 315 b I Nr. 3, III, 258 I, III, 22, 23 I StGB durch eine Handlung, also tateinheitlich begangen ( 52 StGB). Der Mord durch Unterlassen gem. 211, 13 StGB und das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort gem. 142 I Nr. 1 StGB stehen jeweils dazu in Tatmehrheit ( 53 StGB). Gegenüber B liegt daher hinreichender Tatverdacht gem. 226 I, 113 I, II 2 Nr. 1; 315 b I Nr. 3, III, 258 I, III, 22, 23 I StGB, 52; 142 I Nr. 1; 211, 13; 53 StGB vor. 2. Teil: Verfahrensfragen A. Beschränkung gem. 154 a StPO Die Verfolgung der von B begangenen versuchten Strafvereitelung gem. 258 I, III, 22, 23 I StGB kann gem. 154 a I Nr. 1 StPO beschränkt werden, da sie neben der wegen der anderen Straftatbestände gem. 211, 13 I, 226 I; 113 I, II Nr. 1; 315 b I Nr. 3, III StGB zu erwartenden Strafe nicht ins Gewicht fällt. CSR, Schmidt & Partner (Texte/Assex/NRW/Fälle/StA/aßma.LÖS) Seite 9 von 14

10 10 B. Zuständigkeit Die Beschuldigten und Berlage sind gemäß 74 I, II Ziff. 5 GVG, 7, 2 StPO zusammen vor dem Schwurgericht in Münster anzuklagen, da der hinreichende Tatverdacht sich hier zumindest auf eine in 74 GVG genannte Katalogtat bezieht. C. Pflichtverteidigung Da die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht stattfindet, liegt gem. 140 I Nr. 1 StPO ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Den Beschuldigten A und B ist somit jeweils ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Dies erfolgt zwar grundsätzlich durch den Vorsitzenden von Amts wegen (vgl. M-G 140, Rn. 4), die Staatsanwaltschaft kann aber diesbezüglich gem. 141 III 2 StPO einen Antrag stellen. D. Antrag auf Erlass eines Haftbefehls Fraglich ist, ob gegen B gem. 112 III StPO der Erlass eines Haftbefehls beantragt werden müsste. Nach h.m. ist 112 III StPO - entgegen dem Wortlaut- verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Erlass eines Haftbefehls nur zulässig ist, wenn Umstände vorliegen, die die Gefahr begründen, dass ohne Festnahme des Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte (BVerfGE 19, 342 [350]). Ausreichend kann schon die zwar nicht mit bestimmten Tatsachen belegbare, aber nach den Umständen des Falles doch nicht auszuschließende Flucht- oder Verdunkelungsgefahr oder die ernstliche Befürchtung, dass der Täter weitere Taten ähnlicher Art begehen werde, sein (M-G 112 Rn.37 m.w.n.). B ist geständig und nicht vorbestraft. Er lebt in geordneten Verhältnissen und geht einer geregelten Arbeit nach, so dass eine Fluchtgefahr sich nicht aufdrängt. Jedoch hat er durch sein Verhalten bei der Tat deutlich Fluchttendenzen gezeigt, so dass die Anordnung der Untersuchungshaft zu beantragen ist (a.a. vertretbar). E. Weitere Nebenanträge/Mitteilungen Hinsichtlich des Beschuldigten A ist zu erwarten, dass mit der Verurteilung wegen 315 c I Nr. 1, III StGB die Fahrerlaubnis gem. 69 II Nr. 1 StGB entzogen werden wird. In den Fällen des 69 II StGB ist anders als bei 69 I StGB eine weitere Prüfung, ob das Gericht den Beschuldigten für ungeeignet halten wird oder nicht, entbehrlich (M-G 111 a Rn. 2). Daher ist gem. 111 a StPO die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu beantragen. Bereits aus der Unfallflucht des Beschuldigten B gem. 142 StGB ergibt sich, dass dieser ebenfalls zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Daher ist auch bezüglich B ein Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. 111 a StPO, 69 II StGB zu stellen. Die Sicherstellung des PKW durch Beschlagnahme gem. 111 b, c StPO, 74 StGB hat nicht zu erfolgen, da dem B das Fahrzeug nicht gehört ( 74 II Nr. 1 StGB) und die von A im Zusammenhang mit dem PKW begangene Straftat eine solche Maßnahme nicht rechtfertigt. Die Begehung einer Trunkenheitsfahrt reicht dafür auch unter Einschluss einer dabei verwirklichten Gefährdung i.s.d. 315 c StGB nicht aus (Sch/Sch-Eser 74 StGB Rn. 12 a). Gem. Nr. 45 II Mistra bedarf es einer Übersendung der Anklageschrift an das Straßenverkehrsamt nur noch bei besonderen Umständen. Dies ist angesichts der schweren Tatvorwürfe angezeigt. CSR, Schmidt & Partner (Texte/Assex/NRW/Fälle/StA/aßma.LÖS) Seite 10 von 14

11 11 3. Teil: Entschließung der Staatsanwaltschaft Staatsanwaltschaft Münster Münster, den Js 2780/11 - An das Landgericht - Schwurgericht Münster Anklageschrift 1. Der Kaufmann Reiner Berlage, geb in Husum, wohnhaft in Münster-Hiltrup, Marktallee 31, verheiratet, Deutscher, 2. der Versicherungsvertreter Hans, geb. am in Dresden, wohnhaft in Münster-Hiltrup, Hülsebrockstr. 18 a, ledig, Deutscher, werden - unter Beschränkung gem. 154 a StPO in Bezug auf eine versuchte Strafvereitelung durch den Angeschuldigten B - im Übrigen angeklagt, am in Münster I. der Angeschuldigte B durch drei selbstständige Handlungen 1. einen Menschen zur Verdeckung einer Straftat getötet zu haben, 2. durch eine weitere Handlung tateinheitlich a) einen Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen und Rechtsverordnungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt Widerstand geleistet und ihn dabei tätlich angegriffen zu haben, wobei er ein gefährliches Werkzeug bei sich führte, um dieses bei der Tat zu verwenden, b) die Sicherheit im Straßenverkehr in der Absicht, eine andere Straftat zu verdecken, dadurch beeinträchtigt zu haben, dass er einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornahm und dadurch Leib oder Leben eines anderen gefährdet zu haben, wobei auch eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen verursacht wurde, c) einen anderen körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben, mit der Folge, CSR, Schmidt & Partner (Texte/Assex/NRW/Fälle/StA/aßma.LÖS) Seite 11 von 14

12 12 dass der Verletzte in Lähmung verfällt, 3. sich als Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt zu haben, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er am Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat, II. der Angeschuldigte A durch zwei selbstständige Handlungen 1. fahrlässig im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen gefährdet zu haben, 2. durch eine weitere Handlung a) vorsätzlich im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen gefährdet zu haben, b) durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht zu haben. Den Angeschuldigten wird folgendes zur Last gelegt: Am geriet der Angeschuldigte gegen 1.00 Uhr auf der B 68 Richtung Warendorf zwischen Münster und Telgte mit seinem PKW wegen Alkoholgenusses mit einer BAK von 1,5 Promille ins Schleudern und prallte fast mit der Beifahrerseite, auf der der Angeschuldigte Berlage saß, gegen eine Mauer. Der Angeschuldigten war sich seines Alkoholkonsums bewusst, so dass für ihn sowohl seine Fahruntüchtigkeit als auch eine dadurch bedingte Gefährdung des Angeschuldigten Berlage vorhersehbar waren. Nach diesem Vorfall, durch den der Angeschuldigte Kenntnis von seiner Fahruntüchtigkeit erlangte, setzte er seine Fahrt fort und streifte dann einen Radfahrer, der zu Fall kam, was für den Angeschuldigten vorhersehbar war. Aufgrund der durch den Unfall erlittenen Verletzungen verstarb der Radfahrer. Der Angeschuldigte Berlage, der es übernahm, nach dem Radfahrer zu schauen, unterließ es, da er dem Angeschuldigten Unannehmlichkeiten ersparen wollte, sofortige Hilfe herbeizuholen, obwohl er sah, dass dieser lebensgefährlich verletzt und sofortige Hilfe erforderlich war. Der Angeschuldigte Berlage setzte daraufhin die Fahrt fort und veranlasste den Polizeibeamten Lehmann, der ihn wegen eines defekten Scheinwerfers anhalten wollte, zur Seite in einen Graben zu springen, indem er mit dem Pkw auf diesen zufuhr. Der Angeschuldigte Berlage wollte sich die Durchfahrt erzwingen, um zu vermeiden, dass die Beteiligung am vorherigen Unfall entdeckt würde. Aufgrund des Sprunges in den Graben erlitt der Polizeibeamte Lehmann eine Verletzung, mit der der Angeschuldigte rechnete. Diese führte, für den Angeschuldigten Berlage vorhersehbar, zur Versteifung des Kniegelenkes. Der Angeschuldigte Berlage fuhr, nachdem er durch gezieltes Zufahren auf den Polizeibeamten Lehmann dessen schwere Verletzung verursacht hatte, ohne anzuhalten weiter. CSR, Schmidt & Partner (Texte/Assex/NRW/Fälle/StA/aßma.LÖS) Seite 12 von 14

13 13 Die Angeschuldigten und Berlage haben sich dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Verbrechen und Vergehen strafbar nach 113 I, II 2 Nr. 1; 142 I Nr. 1; 211 I; 222; 226 I; 315 III Nr 1b, 2; 315 b I Nr. 3, III; 315c I Nr. 1 a, III Nr. 1, 2; 13 I; 52, 53, 69, 69 a StGB. Beweismittel: I. Einlassung der Angeschuldigten II. Zeugen: III. Urkunden: POM Schulze, zu laden über Polizeipräsidium Münster; Dienststelle Warendorf; POM Lehmann, zu laden über Polizeipräsidium Münster; Dienststelle Warendorf. 1. Blutalkoholgutachten bezüglich Angeschuldigtem ; 2. Obduktionsbericht bezüglich des Radfahrers Lappe; 3. Ärztliches Gutachten bezüglich des POM Lehmann. Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen: I. Zur Person:.... II. Zur Sache:.... Die Angeschuldigten und Berlage haben die ihnen vorgeworfenen Straftaten im wesentlichen eingestanden. Der Angeschuldigte hat zugegeben, trotz Alkoholgenusses mit seinem PKW gefahren und ins Schleudern geraten zu sein. Nach Fortsetzung der Fahrt habe er den Radfahrer gestreift. Der Angeschuldigte Berlage habe sich dann angeboten, nach dem Radfahrer zu sehen. Er selbst sei aber eingeschlafen. Der Angeschuldigte Berlage bestätigt diese Einlassung des Angeschuldigten. Er habe, obwohl er die Notwendigkeit der ärztlichen Hilfe erkannt habe, unterlassen, dem Radfahrer Hilfe zu leisten. Statt dessen habe er den Angeschuldigten bei Seite geschoben und sei weitergefahren. Als er in eine Polizeikontrolle geraten sei, habe er die Entdeckung des Vorfalles mit dem Radfahrer verhindern wollen. Deshalb sei er auf den Polizeibeamten, der ihn wegen des defekten Scheinwerfers anhalten wollte, zugefahren, um ihn zu einem Sprung zur Seite in den Graben zu zwingen. Er habe zwar gehofft, dass der Beamte dadurch sein Leben werde retten können, mit dessen Verletzung habe er aber gerechnet, zumal er die örtlichen Gegebenheiten gekannt habe.... Es wird beantragt, die Hauptverfahren vor dem Landgericht - Schwurgericht -in Münster zu eröffnen. Unterschrift (Name/Dienstbezeichnung) CSR, Schmidt & Partner (Texte/Assex/NRW/Fälle/StA/aßma.LÖS) Seite 13 von 14

14 14 Staatsanwaltschaft Münster Münster, den Js 2780/11 - V. 1. Vermerk: a) [Gründe für die nachfolgende Beschränkung gem. 154 a StPO]. b) [Anmerkungen, wieso der Erlass eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten Berlage gem. 112 III StPO beantragt wird.] 2. Bezüglich des Vorwurfs der versuchten Strafvereitelung gegen den Beschuldigten Berlage wird die Anklage gem. 154 a I StPO aus den Gründen des Vermerks zu 1. a) auf die im Anklagesatz bezeichneten Taten beschränkt 3. Die Ermittlungen sind abgeschlossen. 4. Anklageschrift in Reinschrift fertigen. 5. Anklagedoppel zu den Handakten. 6. Jeweils eine Kopie der Anklage an das Straßenverkehrsamt bzgl. der Angeschuldigten und Berlage. 7. U.m.A. dem Landgericht - Schwurgericht Münster mit dem Antrag aus der Anklageschrift übersandt. Es wird weiter beantragt, a) gegen den Angeschuldigten Berlage Haftbefehl gem. 112 III StPO aus den Gründen zu Ziff. 1b zu erlassen. b) den Angeschuldigten gem. 140 I Nr. 1 StPO jeweils einen Pflichtverteidiger zu bestellen, c) beiden Angeschuldigten gem. 111 a StPO, 69 StGB die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen Tage => Haftbefehl! Unterschrift [Name/Dienstbezeichnung] CSR, Schmidt & Partner (Texte/Assex/NRW/Fälle/StA/aßma.LÖS) Seite 14 von 14

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2

Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Ein Vorschlag zur Bildung von Tatkomplexen: 1. Tatkomplex: Bis zum Unfall Zu Fall 1 Beleidigung/ üble Nachrede = 185 ff. StGB? Verkehrsdelikte =

Mehr

Teil 1: Ansprüche S gegen I

Teil 1: Ansprüche S gegen I Teil 1: Ansprüche S gegen I I. 823 I BGB? o keine Verletzungshandlung durch I o keine Zurechnung der Handlung des M, da 823 BGB keine Zurechnungsnorm o kein Fall des Organisationsverschuldens im Rahmen

Mehr

Schwangerschaftsabbruch. Lösungshinweise Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252)

Schwangerschaftsabbruch. Lösungshinweise Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252) Schwangerschaftsabbruch Lösungshinweise Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252) A. Strafbarkeit des A bezüglich S gem. 212 I; 22 I. Tatentschluss hinsichtlich der Tötung der S

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die

Mehr

Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte

Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Wiss. Mit. Julia Volkmann-Benkert/ Johannes Koranyi, Bo. 3, Raum 3316 Tel.: 030/ 838 547 15; email: julia.volkmann-benkert@fu-berlin.de;

Mehr

Inhalt. Standardfälle Strafrecht Band 2

Inhalt. Standardfälle Strafrecht Band 2 Inhalt Standardfälle Strafrecht Band 2 Fall 1: Mord und Totschlag 7 Versuch Rücktritt vom Versuch Mordmerkmale Gefährliche Körperverletzung Unterlassene Hilfeleistung Fall 2: Mensch ärgere Dich nicht!

Mehr

A n k l a g e s c h r i f t

A n k l a g e s c h r i f t Aufbau Anklageschrift --------------------------------------------------------------- Staatsanwaltschaft Saarbrücken Aktenzeichen ( z.b. 33 Js 1223/05 ) Saarbrücken, den H a f t bzw. Unterbringung (falls

Mehr

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. - Fahrlässigkeit -

Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte. - Fahrlässigkeit - Anwendungskurs Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte - Fahrlässigkeit - Fall 6: Jagdgewehr Die Kinder A und B spielen im Haus des A. Als A sich im Kleiderschrank seiner Eltern versteckt,

Mehr

316 StGB - Strafzumessung

316 StGB - Strafzumessung 316 StGB - Strafzumessung StGB 316, 69, 69a Die Regelung gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Fahrradfahrer! Wer in Folge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage ist,

Mehr

Strafgesetzbuch (StGB)

Strafgesetzbuch (StGB) Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung

Mehr

Nachstellung (Stalking) 238 n. F.

Nachstellung (Stalking) 238 n. F. Nachstellung (Stalking) 238 n. F. Einführung Schutzgüter des 238: Entschließungs- und Handlungsfreiheit, körperliche Unversehrtheit und Leben Kreis der geschützten Personen: Adressat der Nachstellungen

Mehr

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 11/ 1 5 BESCHLUSS vom 2. September 2015 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 gemäß

Mehr

D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu.

D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. I. Einleitende Bemerkungen Begriff der Behandlungsverweigerung Einschlägige Vorschriften: insb. 223 ff., 13; 323c StGB;

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene

Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Seite 1 von 5 Prof. Dr. Hellmann Universität Potsdam Klausur im Strafrecht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Erster Handlungsabschnitt: Verhalten des T nach dem Bezahlen A. Niederschlagen des W I. 249,

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

B. Erpressung ( 253 StGB)

B. Erpressung ( 253 StGB) B. Erpressung ( 253 StGB) (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

226 StGB - schwere Körperverletzung

226 StGB - schwere Körperverletzung Prof. Dr. U. Schwedhelm 1 StGB_sk078-1 226 StGB - schwere Körperverletzung Qualifizierung wegen einer eingetretenen schweren Folge der Handlung der objektive Tatbestand setzt sich aus drei Teilen zusammen:

Mehr

Lösungsskizze Fall 7. Strafbarkeit des A

Lösungsskizze Fall 7. Strafbarkeit des A Lösungsskizze Fall 7 Strafbarkeit des A A. 212 I, 13 I StGB 1 A könnte sich wegen eines Totschlags durch Unterlassen gemäß 212 I, 13 I strafbar gemacht haben, indem er B nicht zur Hilfe gekommen ist. I.

Mehr

Strafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht

Strafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht Strafrecht Aufbau + Prüfung von Rechtsnormen Rechtsnormen bestehen aus Tatbestand (= Voraussetzungen) alle Studentinnen mit braunen Haaren die eine blaue Jeans anhaben und Rechtsfolge (= Ergebnis) dürfen

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 1. Stunde: Wiederholung AT (I.) Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Wiederholung Strafrecht AT (I.) Versuch und Rücktritt Prüfungsaufbau eines

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 312-2 Strafprozessordnung (StPO) 3. Aktualisierung 2015 (25. Juli 2015) Die Strafprozessordnung wurde durch Art. 1 Nr. 1 bis 12 des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des

Mehr

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1 Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren

Mehr

Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung

Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung 1. Teil: Ansprüche E gegen X auf Herausgabe des Laptops A. Anspruch E gegen X auf Herausgabe des Laptops aus 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf

Mehr

Das Zwischenverfahren. 199 211 StPO. Wiss. Mit. Ines Klein 1

Das Zwischenverfahren. 199 211 StPO. Wiss. Mit. Ines Klein 1 Das Zwischenverfahren 199 211 StPO Wiss. Mit. Ines Klein 1 Sinn und Zweck Bevor eine öffentliche Hauptverhandlung stattfindet, soll von einer unabhängigen Instanz in einem nichtöffentlichen Verfahren geprüft

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 3 Der verflixte Lappen. I. 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB z.n.d. P durch Abdrängen des Streifenwagens beim Überholtwerden

Lösungsskizze zu Fall 3 Der verflixte Lappen. I. 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB z.n.d. P durch Abdrängen des Streifenwagens beim Überholtwerden Lösungsskizze zu Fall 3 Der verflixte Lappen Erster Tatkomplex: Das Überholmanöver Strafbarkeit des S I. 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB z.n.d. P durch Abdrängen des Streifenwagens beim Überholtwerden 1. Objektiver

Mehr

Rechtliche Grundlagen im WRD

Rechtliche Grundlagen im WRD DLRG OG Sehnde e.v. 6. März 2006 Warum rechtliche Grundlagen? Das Rechtssystem in Deutschland Regelt Ansprüche natürlicher oder juristischer Personen untereinander BGB z.b. Schadensersatz Öffentliches

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen B E S C H L U S S

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen B E S C H L U S S Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen:1- II AR 117/12 22 (21/24) Ks 110 Js 9972/96 (2/05) B E S C H L U S S In der Strafsache g e g e n u.a. T. [ ] geb. am [ ] in [ ], Verteidiger:

Mehr

Staatsanwaltliche Verfügungen und Zusatzanträge in der Assessor-Klausur

Staatsanwaltliche Verfügungen und Zusatzanträge in der Assessor-Klausur Staatsanwaltliche Verfügungen und Zusatzanträge in der Assessor-Klausur Dr. Christian Lucas Neben der Prüfung materiell-rechtlicher Straftatbestände ist es in der Staatsanwaltsklausur regelmäßig geboten,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln 2 Ws 223-224/05, 2 Ws 232/05 Verkündet am: 15.07.2005 Oberlandesgericht Köln Beschluss Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. G r ü n d e : I. Den Angeklagten

Mehr

Fall 5. Strafbarkeit von T und F? Die Strafbarkeit wegen dem Überfall auf die Tankstelle ist nicht zu prüfen. Gutachten. A. Strafbarkeit der F

Fall 5. Strafbarkeit von T und F? Die Strafbarkeit wegen dem Überfall auf die Tankstelle ist nicht zu prüfen. Gutachten. A. Strafbarkeit der F Fall 5 T hat einen Raubüberfall auf eine Tankstelle begangen. Einige Zeit später kommt es zur Anklage vor dem Landgericht Saarbrücken. Da T nicht eindeutig identifiziert werden konnte, weil er während

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten A. Anspruch der T gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter T könnte einen Anspruch

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 8

Lösungsvorschlag Fall 8 UE Strafrecht und Strafverfahrensrecht SS 2008 Hinterhofer 1 Lösungsvorschlag Fall 8 1. Schulden und die Folgen I. I. Strafbarkeit des P wegen Unterlassens der Anweisung der Rechtsabteilung Qualifizierte

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Fahrlässigkeit: objektive Pflichtverletzung nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte

Fahrlässigkeit: objektive Pflichtverletzung nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte Strafrecht Fahrlässigkeit: Fahrlässig handelt ein Täter, der eine objektive Pflichtverletzung begeht, sofern er sie nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte und wenn gerade

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Inhalt. A) Einleitung 7. I) Vorbereitung der Sitzung 7 II) Vor der Hauptverhandlung 8. B) Die Hauptverhandlung 9

Inhalt. A) Einleitung 7. I) Vorbereitung der Sitzung 7 II) Vor der Hauptverhandlung 8. B) Die Hauptverhandlung 9 Inhalt 1. Teil 7 A) Einleitung 7 I) Vorbereitung der Sitzung 7 II) Vor der Hauptverhandlung 8 B) Die Hauptverhandlung 9 I) Verhalten gegenüber dem Gericht 9 II) Gang der Hauptverhandlung 10 1. Aufruf der

Mehr

SchiedsamtsZeitung 34. Jahrgang 1963, Heft 09 Online-Archiv Seite 132a-136 Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 34. Jahrgang 1963, Heft 09 Online-Archiv Seite 132a-136 Organ des BDS DIE KÖRPERVERLETZUNG IM ENTWURF 1962 ZU EINEM NEUEN DEUTSCHEN STRAFGESETZBUCH Von Reichsgerichtsrat R. Dr. jur. Fritz H a r t u n g, Marburg In der SchsZtg. 1961 S. 169 ff. und S. 182 ff. hatte ich den

Mehr

Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014

Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014 Vertreter Professur für Strafrecht und Strafprozessrecht Grundkurs Strafrecht II Sommersemester 2014 Vorbemerkungen zum GK Vorbemerkungen zum Grundkurs 1. Literaturhinweise 2. Lerntechnik Vorbemerkungen

Mehr

Lösung Fall 7 (Wiederholung)

Lösung Fall 7 (Wiederholung) 1 Lösung Fall 7 (Wiederholung) Strafbarkeit des B: A. B könnte sich wegen einer fahrlässigen Körperverletzung nach 229 StGB 1 strafbar gemacht haben, indem er den D mit seinem Auto anfuhr. I. Tatbestandsmäßigkeit:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Themenbereich Bankenstrafrecht Leitlinien aus der BGH-Rechtsprechung (insbesondere BGHSt 46, 30 und BGHSt 47, 148) Jede Kreditbewilligung ist ihrer Natur nach ein mit einem

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 2

Lösungsvorschlag Fall 2 A. Strafbarkeit des A Lösungsvorschlag Fall 2 Ausgangsfall: A könnte sich durch das Giftbeibringen wegen Totschlags nach 212 I StGB zum Nachteil a) Erfolg O ist gestorben, der Erfolg ist somit eingetreten.

Mehr

LÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE

LÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE UE Straf- und Strafverfahrensrecht WS 2008/09 Hinterhofer 1 LÖSUNGSVORSCHLÄGE EINSTIEGSFÄLLE 1. A will X loswerden. Zu diesem Zweck schüttet er Gift in dessen Vitaminsaft. a) Die vom Vorhaben des A nichts

Mehr

Repetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme

Repetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme Prof. Dr. Bernd Hecker SS 2010 FB V Straf- und Strafprozessrecht Repetitorium Strafrecht (AT II) 1 Täterschaft und Teilnahme Wichtiger Hinweis: Der in Ihrem Arbeitspapier dargelegte Sachverhalt in Fall

Mehr

Prof. Dr. Walter Perron Wintersemester 2014/15. Übung im Strafrecht für Vorgerückte. Besprechungsfall 6

Prof. Dr. Walter Perron Wintersemester 2014/15. Übung im Strafrecht für Vorgerückte. Besprechungsfall 6 Prof. Dr. Walter Perron Wintersemester 2014/15 Prof. Dr. Roland Hefendehl Übung im Strafrecht für Vorgerückte Besprechungsfall 6 Zur Sicherung eines Darlehens, das im April 2014 zur Rückzahlung fällig

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 311/15 BESCHLUSS vom 12. November 2015 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

Verband Deutscher Sporttaucher e.v. Rechtssituation des Tauchausbilders Rechte und Pflichten

Verband Deutscher Sporttaucher e.v. Rechtssituation des Tauchausbilders Rechte und Pflichten Verband Deutscher Sporttaucher e.v. Fachbereich Ausbildung Rechtssituation des Tauchausbilders Rechte und Pflichten Weiterbildung Saarländischer Tauchsportbund e.v. 11.04.2015 Reiner Kuffemann VDST TL

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen 1 Frage 1: Anspruch auf Räumung der Wohnung R - C I. Vertraglicher Anspruch nach

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 10. Stunde: Beleidigungsdelikte Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema: Beleidigung nach 185 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand

Mehr

von Bedeutung sind, in Frage gestellt, noch ist die Wechselwirkung zwischen Höhe der zuerkannten Strafe und der Maßregel betroffen.

von Bedeutung sind, in Frage gestellt, noch ist die Wechselwirkung zwischen Höhe der zuerkannten Strafe und der Maßregel betroffen. Leitsatz: Die Berufung kann innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs allein auf die Frage der Maßregel nach 69 StGB beschränkt werden, wenn der Rechtsmittelführer die die Entscheidung nach 69 StGB tragenden

Mehr

Vortrag am 17.06.2015 / AG Strafrecht

Vortrag am 17.06.2015 / AG Strafrecht Vortrag am 17.06.2015 / AG Strafrecht Fall 12: Ihr Mandant befindet sich in Untersuchungshaft. Als die am Vormittag begonnene Hauptverhandlung wie geplant um 13.30 Uhr fortgesetzt werden soll, wurde dem

Mehr

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema Erpressung, 253 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Nötigungsmittel: Gewalt

Mehr

Vergleichen Sie die beiden Rechtsordnungen, indem Sie die Gemeinsamkeiten herausfinden.

Vergleichen Sie die beiden Rechtsordnungen, indem Sie die Gemeinsamkeiten herausfinden. Vergleichen Sie die beiden Rechtsordnungen, indem Sie die Gemeinsamkeiten herausfinden. Unterschiede bzw. Deutsches Recht: 12 StGB Verbrechen und Vergehen (1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im

Mehr

Lösungsskizze zur 3. Klausur

Lösungsskizze zur 3. Klausur Lösungsskizze zur 3. Klausur 1. Wie hat sich M am Unfalltag strafbar gemacht? Erster Tatkomplex: Fahrt bis zum Unfall (1) Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB Objektiver

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 D-PKH 3.05 In dem Disziplinarverfahren g e g e n den Oberwerkmeister - Verteidiger: Rechtsanwalt - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland, hat der Disziplinarsenat

Mehr

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) und sonstiges aus dem Gebiet der Strafverfolgung Zu meiner Person 2. jur. Staatsexamen 2001 StA Nbg.-Fürth (Abt.

Mehr

Reflektierende Mittel auf Kfz-Kennzeichen - Beschluß des BGH

Reflektierende Mittel auf Kfz-Kennzeichen - Beschluß des BGH Reflektierende Mittel auf Kfz-Kennzeichen - Beschluß des BGH http://www.verkehrsportal.de/verkehrsrecht/kfz_kennzeichen_01.php?o... 1 von 1 02.03.2011 12:40 Druckseite generiert am: 02.03.2011 12:39 Uhr

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 126/08 BESCHLUSS vom 11. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5, 97 Abs. 1 Satz 1 a) Die Verpflichtung des Schuldners,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte

Mehr

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1 Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Gewalt gegen Polizeibeamte: Schmerzensgeld möglich

Mehr

1. Eingriffsmaßnahmen

1. Eingriffsmaßnahmen 1. Eingriffsmaßnahmen 1.1 Tatbestandsvoraussetzungen 1.1.1 Identitätsfeststellung 163b Abs. 1 StPO 163b Abs. 2 StPO Verdächtiger. Zweifelsfreie Feststellung der Personalien. Anhalten, Tatvorwurf mitteilen

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Einerseits besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit; 203 StGB Andererseits kann er sich aber auch dann strafbar machen, wenn er nicht handelt. Strafnormen,

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil Fahrlässigkeit A. Grundsätzliches Ungewollte Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch eine pflichtwidrige Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Zweistufige Prüfung der Fahrlässigkeitskomponente

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Erstes Kapitel. Einleitung und wichtige Begriffe des Straßenverkehrsrechts... 1

Inhaltsverzeichnis. Erstes Kapitel. Einleitung und wichtige Begriffe des Straßenverkehrsrechts... 1 Vorwort............................... V Abkürzungs- und Literaturverzeichnis.............. XV Erstes Kapitel. Einleitung und wichtige Begriffe des Straßenverkehrsrechts..................... 1 A. Abgrenzung

Mehr

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen Betrug als Wirtschaftsstraftat Problem Ärztlicher Abrechnungsbetrug Fall nach BGHSt 49, 17 : Nach den Feststellungen des Landgerichts musste sich der Angeklagte N. aufgrund seines Gesundheitszustandes

Mehr

Jura Online - Fall: Gefährliche Pokerrunde - Lösung

Jura Online - Fall: Gefährliche Pokerrunde - Lösung Jura Online - Fall: Gefährliche Pokerrunde - Lösung A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB durch Einstecken der EC-Karte A könnte sich gem. 242 I StGB wegen Diebstahls strafbar gemacht haben, indem er die

Mehr

40 Probleme aus dem Strafrecht Besonderer Teil

40 Probleme aus dem Strafrecht Besonderer Teil 40 Probleme aus dem Strafrecht Besonderer Teil Bearbeitet von Dr. Dr. h. c. Thomas Hillenkamp Professor an der Universität Heidelberg Neunte, neubearbeitete Auflage LUCHTERHAND Inhalt Abkürzungsverzeichnis

Mehr

9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen

9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen Kündigung hängt nicht von der Beseitigung einer vorhergehenden Abmahnung ab. In einem späteren Kündigungsschutzprozess kann der Arbeitnehmer noch jederzeit die Richtigkeit der vorausgegangenen Abmahnungen

Mehr

Führerschein weg - was nun? - Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden -

Führerschein weg - was nun? - Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden - Führerschein weg - was nun? - Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden - Peter Roitzheim Vors. Richter am Verwaltungsgericht Verwaltungsgericht Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug durch das Strafgericht

Mehr

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte

Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte Strafrecht BT Einführung Vermögensdelikte 3. Fall Lösung: Überraschung am Wochenende Strafbarkeit von A und B I. Strafbarkeit A und B (nach 249 Abs. 1, 25 StGB, durch Schlagen, Fesseln und bedrohen des

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5034 Urteil Nr. 5/2011 vom 13. Januar 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf Artikel 38 5 der durch den königlichen Erlass vom 16.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr