ARTIKEL FÜR AVE VON JOHANNES STEINMANN
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- Rudolph Michael Baumann
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1 Abtretung von Schadenersatzansprüchen des Geschädigten aus einem Verkehrsunfall gegen den Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung zur Sicherung des Anspruchs des Sachverständigen auf Ersatz der Kosten für ein Gutachten zur Ermittlung des durch den Unfall verursachten Umfangs des Schadens am Kfz des Geschädigten Anerkannt ist, dass der Geschädigte bei einem Verkehrsunfall nicht nur einen Anspruch auf Ersatz der durch den Verkehrsunfall verursachten Reparaturkosten an seinem Fahrzeug oder im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes (Wert für die Anschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs) abzüglich des Restwertes des verunfallten Fahrzeugs gegen den Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung hat. Zusätzlich hat der Geschädigte Nebenansprüche. Zu diesen Nebenansprüchen gehört grundsätzlich auch der Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Umfangs der Unfallschäden am Kfz des Geschädigten und der Kosten für die Beseitigung dieser Schäden. Bei diesen Kosten, also beim Honorar des Sachverständigen, handelt es sich um sogenannte Rechtsverfolgungskosten, die der Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung dem Geschädigten grundsätzlich zu ersetzen haben (vgl. BGH NJW 1999, 3332; BGH Versicherungsrecht 2005, 380; BGH NJW 2007, 1450, 1451; OLG Naumburg NJW-RR 2006, 1029, 1030). Nur bei Bagatellschäden kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Kfz- Haftpflichtversicherung nicht den Ersatz der Kosten für ein Sachverständigengutachten verlangen. Ein Bagatellschaden wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem Schaden bis zur Höhe von 700,00 angenommen (vgl. BGH NJW 2005, 356, 357). Da der Geschädigte grundsätzlich verpflichtet ist, seinen Schaden so gering wie möglich zu halten (sogenannte Schadenminderungspflicht gemäß 254 Abs. 2 Satz 1 BGB), kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung bei kleineren Schäden lediglich die Kosten der Schadenbeseitigung auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags einer seriösen Reparaturwerkstatt verlangen, wobei auch ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Anfertigung des Kostenvoranschlages gegen den Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung besteht (vgl. BGH NJW 2005, 356, 357). Soweit also der durch den Unfall verursachte Schaden am Kfz des Geschädigten die Grenze von 700,00 EUR übersteigt, ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, den Umfang des unfallbedingten Schadens durch ein Sachverständigengutachten ermitteln zu lassen, ebenso wie die Kosten für die Schadenbeseitigung. Sachverständige bestehen häufig zu Recht darauf, dass die durch den Unfall verursachten Schadenersatzansprüche durch den Geschädigten in Höhe der für die Anfertigung des Sachverständigengutachtens entstehenden Honorare gegen den Schädiger und dessen Kfz- Haftpflichtversicherung an den Sachverständigen zur Sicherheit abgetreten werden. Die Vor- und Nachteile einer solchen Sicherungsabtretung von Schadenersatzansprüchen des Geschädigten in Höhe der Kosten der Anfertigung eines Sachverständigengutachtens sollen im Folgenden diskutiert werden, ebenso wie die Wirksamkeit einer Sicherungsabtretung im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom VI ZR 260/10 (LG Saarbrücken) und im Hinblick auf die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes. 1
2 I. Was ist eine Sicherungsabtretung? Bevor die Frage, was eine Sicherungsabtretung ist, beantwortet wird, ist zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass der Geschädigte den Sachverständigen mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens im Falle des Verkehrsunfalls beauftragt. Da der Geschädigte den Auftrag zur Anfertigung des Sachverständigengutachtens an den Sachverständigen erteilt hat, ist der Geschädigte aufgrund des Auftrags verpflichtet, an den Sachverständigen die hierfür entstehenden und gerechtfertigten Honorare zu zahlen. Der Sachverständige verlangt in diesen Fällen vom Geschädigten häufig eine Sicherheit für die Bezahlung der Sachverständigenhonorare für die Anfertigung des Sachverständigengutachtens. Eine solche Sicherung bezweckt die sogenannte Sicherungsabtretung. Unter einer Abtretung ist ein Vertrag zwischen dem bisherigen Forderungsinhaber mit dem neuen Forderungsinhaber zu verstehen (vgl. 398 Satz 1 BGB). Mit dem Abschluss dieses Vertrages tritt der neue Forderungsinhaber an die Stelle des bisherigen Forderungsinhabers. Unter Sicherungsabtretung ist nicht nur die Einigung zwischen dem bisherigen Forderungsinhaber und dem neuen Forderungsinhaber, dass die Forderung (der Anspruch) vom bisherigen Forderungsinhaber auf den neuen Forderungsinhaber übergehen soll, zu verstehen. Vielmehr erfolgt auch eine Einigung über den Grund dieses Forderungsübergangs. Im Falle der Abtretung von Schadenersatzansprüchen des Geschädigten aus einem Verkehrsunfall gegen den Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe der Sachverständigenhonorare besteht der Grund der Abtretung in der Sicherung der Bezahlung des Anspruchs des Sachverständigen auf die Honorare für die Anfertigung des Sachverständigengutachtens gegen den Auftraggeber des Sachverständigen, also gegen den Unfallgeschädigten. Die Sicherungsabtretung ist somit ein Vertrag zwischen dem Unfallgeschädigten und dem Sachverständigen, den der Unfallgeschädigte mit der Anfertigung eines Schadengutachtens beauftragt hat, über die Abtretung von Schadenersatzansprüchen aufgrund eines Verkehrsunfalls gegen den Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung an den Sachverständigen in Höhe des Sachverständigenhonorars zum Zwecke der Absicherung des Anspruchs des Sachverständigen auf Bezahlung des Honorars für die Anfertigung des Sachverständigengutachtens gegen den Unfallgeschädigten. II. Welche Vorteile hat eine solche Sicherungsabtretung im Verhältnis des Unfallgeschädigten zum Sachverständigen? Aufgrund des Auftrags des Unfallgeschädigten an den Sachverständigen zur Anfertigung eines Schadengutachtens zur Feststellung der durch den Unfall verursachten 2
3 Fahrzeugschäden hat der Sachverständige gegen den Unfallgeschädigten grundsätzlich einen sofort fälligen Anspruch auf Bezahlung des Sachverständigenhonorars. Eine Sicherungsabtretung zugunsten des Sachverständigen hat für den Auftraggeber grundsätzlich den Vorteil, dass der Sachverständige nicht sofort auf die Bezahlung seines Honorars besteht. Vielmehr räumt er dem ohnehin durch den Unfall Geschädigten ein Zahlungsziel ein. Während dieses Zahlungsziels soll der Geschädigte seinen Anspruch gegen den Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend machen. Umgekehrt soll es im Falle des Ablaufs des Zahlungsziels dem Sachverständigen möglich sein, sein Honorar unmittelbar gegenüber dem Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend zu machen, ohne den ohnehin durch den Unfall oftmals schuldlos Geschädigten in Anspruch nehmen zu müssen. Die Sicherungsabtretung zugunsten des Sachverständigen hat somit für den Unfallgeschädigten den Vorteil, dass der Sachverständige sich selbst um die Beitreibung seines Honorars gegenüber dem Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung bemühen kann. Er muss sich jedoch nicht um die Beitreibung seines Honorars trotz der Sicherungsabtretung bemühen. Vielmehr worauf ebenfalls hingewiesen werden muss bleibt der Unfallgeschädigte dem Sachverständigen gegenüber zur Bezahlung des Sachverständigenhonorars trotz der Sicherungsabtretung verpflichtet. Für den Fall, dass der Geschädigte das Honorar an den Sachverständigen bezahlt, ist der Sachverständige verpflichtet, auf seine Rechte aus der Sicherungsabtretung zu verzichten und die zur Sicherung abgetretenen Schadenersatzansprüche an den Unfallgeschädigten zurück abzutreten. Des Weiteren hat die Sicherungsabtretung für den Geschädigten den Vorteil, dass dann, wenn der Sachverständige aufgrund der Sicherungsabtretung seinen Anspruch auf Honorar unmittelbar gegen den Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung verfolgt, sich der Unfallgeschädigte hierum nicht zusätzlich kümmern muss. III. Rechtsfolge der Sicherungsabtretung Wie bereits unter II. erwähnt wurde, hat die Sicherungsabtretung zugunsten des Sachverständigen nicht zur Folge, dass die Verpflichtung des Geschädigten zur Bezahlung des Sachverständigenhonorars für die Anfertigung des Sachverständigengutachtens gegenüber dem Sachverständigen erlischt. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern des Unfallgeschädigten kann der Sachverständige sich gegenüber den Gläubigern auf die Abtretung berufen und eine Drittwiderspruchsklage nach 771 ZPO mit Erfolg gegen den Vollstreckungsgläubiger des Unfallgeschädigten erheben (vgl. BGH NJW 1959, 1224; ständige Rechtsprechung), sofern der Sicherungsfall noch nicht eingetreten ist (vgl. BGH NJW 1978, 1859; BGH NJW 2003, 1182, 1183 f). Im Falle der Insolvenz des Unfallgeschädigten steht dem Sachverständigen aufgrund der Sicherungsabtretung ein Aussonderungsrecht nach 47 InsO. 3
4 Auch der Unfallgeschädigte kann im Falle der Zwangsvollstreckung durch Gläubiger des Sachverständigen seinen Anspruch auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegen die zur Sicherung der Honoraransprüche des Sachverständigen abgetretenen Schadenersatzansprüche durch Drittwiderspruchsklage gemäß 771 ZPO mit Erfolg geltend machen (vgl. BGH NJW 1954, 637). Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Sachverständigen hat der Unfallgeschädigte im Falle der Sicherungsabtretung ein Recht auf Absonderung nach 51 Nr. 1 InsO und somit auf Vorabbefriedigung (vgl. Kesseler NJW 2003, 2211, 2213). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Sicherungsabtretung sowohl den Sachverständigen vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern des Unfallgeschädigten und im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unfallgeschädigten schützt als auch den Unfallgeschädigten im Falle von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern des Sachverständigen und im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sachverständigen. Die Sicherungsabtretung schützt folglich sowohl den Unfallgeschädigten als auch den Sachverständigen vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und im Insolvenzverfahren. IV. Wirksamkeit der Sicherungsabtretung bei einem Verkehrsunfall im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom VI ZR 260/10 (Landgericht Saarbrücken) - Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom entschieden, dass eine Sicherungsabtretung unwirksam ist, mit der der Geschädigte nach einem Fahrzeugschaden seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall in Höhe der Gutachterkosten an den Sachverständigen abtritt, weil nicht hinreichend bestimmbar ist, was abgetreten wird. Richtig ist, dass eine Sicherungsabtretung immer nur dann wirksam ist, wenn der Anspruch des bisherigen Forderungsinhabers, der an den neuen Forderungsinhaber abgetreten werden soll, im Vertrag über die Sicherungsabtretung hinreichend bestimmt oder hinreichend bestimmbar bezeichnet ist. Die Sicherungsabtretung zugunsten eines Sachverständigen, mit der der Geschädigte nach einem Fahrzeugschaden seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall in Höhe der Gutachterkosten abtritt, ist weder bestimmt noch bestimmbar und somit unwirksam. Es muss Klarheit darüber bestehen, was Gegenstand der Abtretung ist, also welcher Anspruch abgetreten wird. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom entschieden, dass sämtliche Ansprüche des Geschädigten nach einem Fahrzeugschaden gesonderte Ansprüche sind, die auch gesondert abgetreten werden können. So ist beispielsweise der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten oder des Wiederbeschaffungswertes nach Abzug des Restwertes des verunfallten Fahrzeugs gegenüber dem Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Sachverständigengutachtens oder der Anwaltsgebühren neben dem Anspruch auf 4
5 Nutzungsausfall oder auf Mietwagenkosten jeweils ein gesonderter Anspruch. Eine wirksame Sicherungsabtretung zugunsten des Sachverständigen setzt somit voraus, dass in der Abtretungserklärung gesagt wird, dass zunächst einmal der Anspruch auf Ersatz des Sachverständigenhonorars, sodann ein erststelliger Betrag des Reparaturaufwandes bzw. des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes und sodann möglicherweise andere Schadenpositionen abgetreten werden. Sowohl die Reihenfolge der abgetretenen Schadenpositionen, die der Bundesgerichtshof als selbständige Schadenersatzansprüche behandelt, als auch der Umfang, also die Höhe der Abtretung müssen in der Sicherungsabtretungserklärung genau bezeichnet werden. Bezeichnet werden muss folglich zunächst einmal die Reihenfolge der abgetretenen Ansprüche wie beispielsweise: 1. Anspruch auf Ersatz der Kosten des Sachverständigengutachtens, 2. sodann erststelliger Betrag hinsichtlich der Reparaturkosten bzw. im Falle des Totalschadens des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes, 3. sodann erststelliger Betrag hinsichtlich des Anspruchs auf Nutzungsausfall für die Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungszeit eines Ersatzfahrzeugs oder der Mietwagenkosten im Falle der Inanspruchnahme eines Mietwagens für die Reparaturdauer bzw. die Zeit der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs im Falle eines Totalschadens, 4. etc. Des Weiteren muss angegeben werden, bis zu welcher Höhe die Abtretung erfolgen soll, nämlich in Höhe des Honorars des Sachverständigen, das sich aus einer Honorarrechnung des Sachverständigen für die Anfertigung des Sachverständigengutachtens ergibt und genau berechnet ist. Werden die Forderungen, die abgetreten werden, in der Abtretungserklärung genau bezeichnet und wird die Höhe des Betrages, bis zu dem abgetreten werden soll, in der Abtretungserklärung genau bezeichnet, ist die Sicherungsabtretung auch nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom VI ZR 260/10 (Landgericht Saabrücken) wirksam, weil dann die abgetretene Forderung hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar ist. V. Problem der Wirksamkeit einer Sicherungsabtretung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes Dem Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom C 372/10 lag eine Abtretungserklärung eines Kfz-Sachverständigen zugrunde, mit dem er sich aus Anlass eines Verkehrsunfalls nach einem Fahrzeugschaden den Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung hatte abtreten lassen. Aus der schriftlichen Abtretung ergab sich die Sicherung des Anspruchs des Sachverständigen auf Bezahlung des Sachverständigenhonorars für das Sachverständigengutachten gegen den Geschädigten nicht. 5
6 Das Amtsgericht Saarlouis entschied mit seinem Urteil vom , dass eine solche Abtretung nach 2 Abs. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig ist. Eine solche Abtretung ist eine grundsätzlich erlaubnispflichtige Inkassotätigkeit des Sachverständigen. Die Verfolgung fremder Schadenersatzansprüche gegenüber dem Schädiger und dessen Kfz- Haftpflichtversicherung stellt nach Auffassung des Amtsgerichts Saarlouis keine Tätigkeit dar, die ein Kfz-Sachverständiger zwangsläufig als Nebenleistung der Schadenschätzung vornehmen muss, um die als Hauptleistung geschuldete Schadenbegutachtung durchführen zu können. Die Tätigkeit des Sachverständigen im Falle einer solchen Abfindung fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des 5 Abs. 1 RDG. Der Sachverständige nimmt bei solch einer Abtretung eine Prüfung des Bestehens der Forderung vor, was eine Rechtsdienstleistung ist. Diese ist gemäß 2 Abs. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubnispflichtig. Da der Sachverständige eine solche Erlaubnis zur Ausübung von Rechtsdienstleistungen nicht hat, verstößt die Abtretung gegen das gesetzliche Verbot der 3, 5 Abs. 1 RDG und ist daher gemäß 134 BGB nach Auffassung des Amtsgerichts Saarlouis unwirksam. Die Auffassung des Amtsgerichts Saarlouis teilt auch das Landgericht Stuttgart mit seinem Urteil vom S 207/10 -. Macht ein Sachverständiger aus erfüllungshalber abgetretenem Recht eines Verkehrsunfallgeschädigten ein Sachverständigenhonorar gerichtlich geltend, fehlt ihm die Aktivlegitimation, also die Berechtigung zur Geltendmachung der Forderung, weil die Abtretung des Schadenersatzanspruchs wegen Verstoßes gegen 2 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 RDG gemäß 134 BGB nichtig ist. Im Gegensatz zum Amtsgericht Saarlouis und zum Landgericht Stuttgart vertritt das Landgericht Köln mit Urteil vom S 252/10 die Auffassung, dass auch die nicht von einem Sicherungsfall abhängig gemachte Abtretung der Ansprüche auf Erstattung von Sachverständigengebühren an den Sachverständigen nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt, da sich die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen des Kunden, die auf die Sachverständigentätigkeit infolge eines Verkehrsunfalls zurückzuführen sind, für den Sachverständigen als bloße Nebenleistung zur Ausübung seiner Hauptleistung der Schadenschätzung im Rahmen eines Sachverständigengutachtens darstellt. Diese Auffassung des Landgerichts Köln teilen das Amtsgericht Duisburg mit Urteil vom C 5133/09 und das Amtsgericht Düsseldorf mit Urteil vom C 1675/10 -. Auch danach ist der Sachverständige aufgrund einer Abtretungserklärung, wonach er sich die Ansprüche des Unfallgeschädigten nicht nur zur Sicherung hat abtreten lassen, grundsätzlich berechtigt, die abgetretenen Schadenersatzansprüche aufgrund der Abtretungserklärung gegen den Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung zu verfolgen. Nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts Saarlouis und des Landgerichts Stuttgart lässt sich das Problem der Unwirksamkeit einer Abtretungserklärung des Geschädigten an den Sachverständigen wegen Verletzung eines gesetzlichen Verbotes gemäß 134 BGB wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes dadurch vermeiden, dass der Sachverständige sich die Ansprüche des Geschädigten nach einem Fahrzeugschaden aus Verkehrsunfall gegen den Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung zur Sicherheit 6
7 abtreten lässt. Aus der schriftlichen Abtretungserklärung muss sich deshalb ergeben, dass der Sachverständige sich die Ansprüche des Unfallgeschädigten ausschließlich zur Sicherheit seines Anspruchs auf Honorar gegen den Geschädigten abtreten lässt. Eine solche Sicherungsabtretung ist keine Inkassotätigkeit, die der Sachverständige für den Geschädigten ausübt und fällt somit nicht unter die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes, und zwar auch nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts Saarlouis und des Landgerichts Stuttgart. Auch vor dem Hintergrund, dass das Landgericht Stuttgart die Revision gegen sein Urteil vom S 207/10 zugelassen hatte und der Revisionsführer die gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart eingelegte Revision vor dem Bundesgerichtshof VI ZR 36/11 zwischenzeitlich zurückgenommen hat, haben Sachverständige und Unfallgeschädigte bei einer Abtretung von Ansprüchen zur Sicherung von Honoraransprüchen des Sachverständigen für das Sachverständigengutachten stets darauf zu achten, dass die Ansprüche des Geschädigten an den Sachverständigen ausdrücklich zur Sicherheit abgetreten werden. Das Wort Sicherheit als Grund der Abtretung muss immer angegeben werden. Anderenfalls ist die Abtretung wegen Verletzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes und somit wegen Verletzung eines gesetzlichen Verbots gemäß 134 BGB unwirksam. VI. Zusammenfassung Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Abtretung von Schadenersatzansprüchen des Geschädigten nach Fahrzeugschaden aus einem Verkehrsunfall an den Sachverständigen in Höhe des Sachverständigenhonorars zur Sicherheit sowohl für den Geschädigten als auch für den Sachverständigen vorteilhaft ist und deshalb zu befürworten ist. Des Weiteren haben Sachverständiger und Geschädigter stets darauf zu achten, dass die zur Sicherheit des Anspruchs des Sachverständigen auf Honorar gegen den Geschädigten für Anfertigung des Sachverständigengutachtens abgetretenen Schadenersatzansprüchen des Unfallgeschädigten nach Fahrzeugschaden aus einem Verkehrsunfall gegen den Schädiger und dessen Kfz- Haftpflichtversicherung bestimmt und bestimmbar, und zwar auch hinsichtlich der Reihenfolge der einzelnen Ansprüche, in der Abtretungsvereinbarung bezeichnet werden. Dabei ist darauf zu achten, dass jede Schadenposition gesondert abgetreten werden kann und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom gesonderte Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung sind. Des Weiteren ist im Hinblick auf die Vermeidung der Verletzung eines gesetzlichen Verbotes und somit der Nichtigkeit der Abtretungserklärung gemäß 134 BGB wegen Verletzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes darauf zu achten, dass in der Abtretungserklärung als Grund der Abtretung immer die Sicherung der Ansprüche des Sachverständigen als Grund der 7
8 Abtretung angegeben wird. 8
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