mailingleitner austria

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "mailingleitner austria"

Transkript

1 / 7 JUNI Am wurden im Ministerrat die Regierungsvorlagen (RV) zum Steuerreformgesetz 2015/16 und Bankenpaket sowie zur Änderung des Endbesteuerungsgesetzes beschlossen. Die Beschlussfassung im Parlament ist noch vor der Sommerpause geplant. Der Großteil der Änderungen wird dennoch erst 2016 wirksam werden. Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR), deren ausgegliederte Rechtsträger sowie andere Forschungs- und Bildungseinrichtungen stehen zwar nicht im Fokus der aktuellen Steuerreform, allerdings werden auch sie in zahlreichen Bereichen von den Änderungen tangiert sein. Nachstehend werden wesentliche Punkte auf Basis der vorliegenden Regierungsvorlagen dargestellt: In der Umsatzsteuer wird die sogenannte Normalwertregelung, wonach als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer stets ein fremdüblicher Preis anzusetzen ist, nunmehr auf die Lieferung oder Vermietung von Grundstücken bzw Gebäuden ausgedehnt. Ist die Vermietung durch die KöR oder den ausgegliederten Rechtsträger umsatzsteuerlich anzuerkennen, kann nach den Erläuterungen zur RV davon ausgegangen werden, dass das verrechnete Entgelt dem Normalwert entspricht. Hervorzuheben ist außerdem die teilweise Anhebung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 10 % auf künftig 13 %. Betroffen sind primär Beherbergungsleistungen, Tätigkeiten als Künstler, kulturelle Dienstleistungen und Museen, die Jugendbetreuung sowie die Lieferung von Tieren, Pflanzen, Saatgut, Brennholz, etc. Der ermäßigte Steuersatz bei Büchern und Zeitschriften von 10 % wird beibehalten. Ebenso können gemeinnützige Rechtsträger ihre Umsätze im Bereich der unentbehrlichen bzw entbehrlichen Betriebe weiterhin mit 10 % besteuern. Für die Umsätze von Studentenheimen (mit Ausnahme von Gastverträgen sowie des Sommerbetriebes) gilt ebenfalls der ermäßigte Steuersatz von 10 %. Bei Kapitalveranlagungen kommt es künftig zu einer Anhebung des Kapitalertragsteuersatzes von bisher 25 % auf 27,5 %. Davon ausgenommen sind lediglich Zinserträge aus Geldeinlagen (zb Sparbücher, Festgelder) und sonstige Forderungen gegenüber Kreditinstituten. Von der Steuererhöhung sind insbesondere Dividenden, Wertpapierzinsen, Fondserträge und realisierte Veräußerungsgewinne bei Wertpapieren betroffen. Steuerneutrale Einlagenrückzahlungen von Kapitalgesellschaften sollen künftig nur mehr nachrangig zu einer steuerlichen Gewinnausschüttung möglich sein. Diesbezüglich sind allerdings noch Änderungen im Gesetzesentwurf zu erwarten. Die bisherige Wahlmöglichkeit soll demnach erhalten bleiben und lediglich eine Erweiterung der unternehmensrechtlichen Ausschüttungssperre erfolgen. Für Veranlagungen durch KöR, gemeinnützige Rechtsträger und Kapitalgesellschaften erfolgt jedoch weiterhin zur Gänze eine Besteuerung im Ausmaß von 25 %. Daneben besteht für Gewinnausschüttungen aus Kapitalgesellschaften, deren Gesellschafter eine Körperschaft ist, eine Beteiligungsertragsbefreiung, sodass insoweit keine Nachteile durch die Steuerreform entstehen.

2 SEITE 2 / 7 JUNI 2015 Die Immobilienertragsteuer für Grundstücksverkäufe wird von bisher 25 % auf 30 % des Veräußerungsgewinnes angehoben. Grundstücksverkäufe von Körperschaften (zb aus dem Hoheitsbereich einer KöR, Kapitalgesellschaften) unterliegen jedoch weiterhin dem 25 %igen Steuersatz. Umfassende Änderungen werden in der Grunderwerbsteuer vorgenommen. Dies gilt insbesondere für Übertragungen im Familienkreis sowie für Schenkungen (zb Anhebung der Bemessungsgrundlage auf Grundstückswert, Einführung eines gestaffelten Steuersatzes (0,5 % bis 3,5 %) für unentgeltliche Übertragungen). Für Liegenschaftsverkäufe von Körperschaften war bereits bisher der Kaufpreis (bzw Verkehrswert) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen und mit dem Steuersatz von 3,5 % zu versteuern. Neu ausgestaltet wird die Anteilsvereinigung bei Gesellschaften. Künftig soll bereits ab Erwerb von 95 % der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft Grunderwerbsteuer ausgelöst werden. In der Unternehmensbesteuerung wird der Abschreibungssatz für Betriebsgebäude vereinheitlicht und beträgt künftig 2,5 %. Demgegenüber bleibt der Abschreibungssatz von 1,5 % im privaten Bereich (Vermietung und Verpachtung) unverändert. Es wird jedoch künftig der auf Grund und Boden entfallende Teil der Anschaffungskosten ohne besonderen Nachweis in Höhe von 40 % statt bisher 20 % vermutet. Ferner wird der Verteilungszeitraum für Instandsetzungen von 10 auf 15 Jahre verlängert. Die Forschungsprämie wird von 10 % auf 12 % angehoben, der Bildungsfreibetrag sowie die Bildungsprämie werden gestrichen. Der Sachbezugswert für die Kfz soll von 1,5 % auf 2 %, maximal EUR 960,00 monatlich (bisher EUR 720,00) angehoben werden (für Pkw mit CO 2 -Ausstoß von mehr als 130g/km; vgl Entwurf zur Sachbezugswerteverordnung). Für Wissenschaftler und Forscher sind für deren Zuzug nach Österreich steuerliche Anreize in Form eines Freibetrages in Höhe von 30 % ihrer Bezüge befristet auf fünf Jahre vorgesehen. Wird der Freibetrag in Anspruch genommen, können daneben keine weiteren Werbungskosten oder außergewöhnlichen Belastungen, die im Zusammenhang mit dem Zuzug stehen, geltend gemacht werden. Steuerlich absetzbare Spenden sind künftig vom begünstigten Spendenempfänger (zb Universität, Kunsthochschule, Forschungsgesellschaft, etc) verpflichtend mittels automatischen Datenaustausch (FinanzOnline) dem Finanzamt mitzuteilen. Um ausreichend Zeit für die technische und organisatorische Umstellung zu gewähren, soll die Neuregelung erst für Zahlungen gelten, die ab dem Jahr 2017 geleistet werden. Die Übermittlung hat jeweils bis spätestens Ende Februar des Folgejahres zu erfolgen. Als Sanktion für die Nichtumsetzung sind der Widerruf des Begünstigungsbescheides und die Streichung aus der Liste der spendenbegünstigten Rechtsträger vorgesehen. Den nicht auf der Spendenliste erfassten Spendenempfängern können Zuschläge zur Körperschaftsteuer in Höhe von 20 % der gespendeten Beträge vorgeschrieben werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Spendenempfänger selbst körperschaftsteuerpflichtig ist.

3 / 7 JUNI 2015 Zur Bekämpfung und Vermeidung von Steuerverkürzungen wird ab 2016 eine allgemeine Registrierkassenpflicht für Betriebe mit überwiegend Barumsätzen (ab Jahresnettoumsatz von EUR ,00 je Betrieb) und eine allgemeine Belegausstellungspflicht eingeführt. Ausnahmen sollen zb für Betriebe gelten, die Barumsätze außerhalb der Geschäftsräume tätigen sowie für unentbehrliche oder entbehrliche Hilfsbetriebe gemeinnütziger Rechtsträger. Darüber hinaus soll ein zentrales Kontenregister eingeführt werden, welches die Bankkonten und Depots je verfügungsberechtigter Person zeigt. Zugriffsberechtigt sollen neben Staatsanwaltschaften und Strafgerichten auch Finanzstrafbehörden, das Bundesfinanzgericht und die Abgabenbehörden des Bundes (Finanzämter, Zollämter, BMF) sein. Daneben wird eine Verpflichtung zur automatischen Meldung für Banken über Kapitalabflüsse ab EUR ,00 eingeführt. Diese Regelung soll rückwirkend bereits ab 1. März 2015 gelten. Kapitalabflüsse sind Auszahlungen und Überweisungen sowie die Übertragung von Wertpapieren mittels Schenkung oder Wertpapiertransfers auf ausländische Depots; Kapitalabflüsse von Geschäftskonten von Unternehmern sollen von dieser Regelung ausgenommen werden. Die Gesetzwerdung sämtlicher Neuerungen bleibt abzuwarten. Der konkrete Umsetzungszeitpunkt für das von der Bundesregierung zeitgleich mit der gegenständlichen /16 angekündigte Maßnahmenpaket zur Reform des österreichischen Gemeinnützigkeitsrechts ist derzeit offen. 2 Unterentlohnung unter den gesetzlich und kollektivvertraglich zustehenden Mindestentgelten steht seit 2011 unter hoher Strafe, wobei diese Bestimmungen mit neuerlich verschärft wurden. Pro unterentlohntem Arbeitnehmer droht dem Vertretungsorgan persönlich eine Strafe von EUR 1.000,00 bis EUR ,00, ab vier betroffenen Arbeitnehmern sogar von EUR 2.000,00 bis EUR ,00. Bei zehn falsch entlohnten Arbeitnehmern beträgt die Mindeststrafe EUR ,00. Eine strafbare Unterentlohnung kann die Arbeitgeber sämtlicher Branchen treffen Gewerbetreibende, Freiberufler, gemeinnützige Rechtsträger, KöR, etc. Neben den finanziellen Einbußen durch die Verwaltungsstrafe droht auch ein massiver Reputationsverlust, da seit die betroffenen Arbeitnehmer von der Behörde über die Unterentlohnung informiert werden.

4 / 7 JUNI 2015 Die häufigsten Angriffspunkte bei Prüfungen der Mindestentgelte sind: Die richtige Einstufung nach dem Kollektivvertrag, die korrekte Abgeltung der Mehr- bzw Überstundenzuschläge nach dem Arbeitszeitgesetz, der Anspruch auf Fortzahlung des regelmäßigen Entgelts während Urlaub, Krankheit und an Feiertagen, Pauschalierungs- bzw All-Inklusive-Vereinbarungen. Sollten Sie detailliertere Informationen sowie Tipps zur Reduktion des Risikos eines Verstoßes benötigen, übermitteln wir Ihnen gerne unser aktuelles Sondermailing zu diesem Thema. 3 Bei der verbilligten Überlassung von Parkplätzen durch Unternehmer (zb Forschungsgesellschaft) oder KöR an ihre Mitarbeiter ist aus ertragsteuerlicher Sicht ein Sachbezug von EUR 14,53 monatlich anzusetzen, wenn das Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen gebührenpflichtig ist und der vom Arbeitgeber bereitgestellte Abstellplatz innerhalb des gebührenpflichtigen Bereichs liegt (LStR Rz 197). Der Sachbezugswert ist sowohl bei arbeitgebereigenen Garagen- oder Abstellplätzen, als auch bei solchen, die vom Arbeitgeber angemietet werden, und zwar unabhängig von der Höhe der dem Arbeitgeber tatsächlich entstehenden Kosten, anzusetzen. Der Sachbezug ist selbst dann zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer das Kfz für berufliche Fahrten benötigt oder den Parkplatz nur gelegentlich in Anspruch nimmt. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers mindern den Sachbezug. Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist bei Unternehmereigenschaft des Arbeitgebers zu differenzieren: Leistet der Arbeitnehmer keinen oder lediglich einen symbolischen Kostenbeitrag für den Parkplatz (unentgeltliche Zurverfügungstellung) und ist die Beistellung im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers (im Hinblick auf Unternehmenserfordernisse), liegt kein umsatzsteuerlich relevanter Vorgang vor. Nach Rz 73 UStR wird dies anzunehmen sein, wenn das Abstellrecht auf die Dienstzeit beschränkt ist. Dem Arbeitgeber steht dennoch grundsätzlich ein Vorsteuerabzug aus Vorleistungen für die Errichtung bzw die Anmietung der Parkflächen zu. Erfolgt die unentgeltliche Beistellung primär im privaten Interesse des Arbeitnehmers, ist eine Eigenverbrauchsbesteuerung (in Höhe der auf den Parkplatz entfallenden Kosten) vorzunehmen. Letzteres wird in der Regel in Gegenden mit Parkplatznot bzw Parkraumbewirtschaftung anzunehmen sein.

5 / 7 JUNI 2015 Leistet der Arbeitnehmer hingegen einen Kostenbeitrag mit Entgeltcharakter (entgeltliche Zurverfügungstellung), liegt ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und -nehmer vor, welcher der Umsatzsteuer unterliegt. Ist die Überlassung im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers, bemisst sich die Umsatzsteuer auf Basis des tatsächlich vom Arbeitnehmer geleisteten Kostenbeitrages bzw des entsprechenden Abzuges vom Gehalt. Erfolgt die Parkplatzüberlassung im überwiegenden Interesse des Arbeitnehmers (außerbetriebliche Zwecke), kommt künftig (entsprechend der Regierungsvorlage zum Steuerreformgesetz 2015/16) die Normalwertregelung nach 4 Abs 9 UStG zur Anwendung. Das heißt, die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist auf ein fremdübliches Ausmaß zu erhöhen. Nach Rz 682 UStR kann dabei als Normalwert vereinfachend der lohnsteuerliche Sachbezugswert angesetzt werden. Der Arbeitgeber ist wiederum zum Vorsteuerabzug aus Vorleistungen berechtigt. 4 bzw Rückgliederungen Nach Art 34 BBG 2001 (BGBl I 2000/142 idf BGBl I 2013/5) sind jene Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte von der Gesellschaftsteuer, der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit, die unmittelbar durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben veranlasst sind. Derartige Vorgänge gelten als nicht umsatzsteuerbar. Die Befreiung tritt jedoch nur dann ein, wenn die Ausgliederung und Aufgabenübertragung der KöR an juristische Personen oder an Personenvereinigungen erfolgt, die unter beherrschendem Einfluss einer KöR stehen. Dieses Kriterium ist beispielsweise erfüllt, wenn die KöR an der juristischen Person (oder Personenvereinigung) mehr als 50 % des Kapitals und der Stimmrechte innehat. Darüber hinaus ist neben den erwähnten Befreiungen in 1 Abs 2 Art 34 BBG 2001 auch eine Gebührenbefreiung für jene Miet- und Pachtverhältnisse vorgesehen, die zwischen dem ausgegliederten Rechtsträger als Vermieter und der übertragenden KöR als Mieterin unmittelbar anlässlich der Ausgliederung bezüglich der übertragenen Objekte abgeschlossen werden. Seit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 (BGBl I 2013/5) ist Art 34 BBG 2001 sinngemäß auch auf alle durch die Rückgängigmachung von Ausgliederungen und Übertragungen, die von dieser Bestimmung erfasst waren, unmittelbar veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte anzuwenden. Für den Bereich der Umsatzsteuer gilt dies allerdings erst nach Ablauf des Vorsteuerberichtigungszeitraumes von 10 bzw 20 Jahren (bei ab abgeschlossenen Bauvorhaben).

6 / 7 JUNI 2015 Als unmittelbar veranlasst können nur solche Rechtsvorgänge angesehen werden, für die die Ausgliederung bzw Rückübertragung das letzte den Rechtsvorgang unmittelbar auslösende Glied in der Kausalkette darstellt. Diese Voraussetzung wäre daher beispielsweise bei Gesellschafterzuschüssen nicht erfüllt, wenn nicht die Ausgliederung, sondern die Finanzierung des laufenden Betriebes der Gesellschaft kausal für den Abschluss des Vertrages war. Wurde allerdings der Finanzierungsbeschluss für ein Bauvorhaben am selben Tag und am selben Ort wie der Beschluss über die Aufgabenübertragung gefasst, ist der geforderte unmittelbare Kausalzusammenhang zwischen der Ausgliederung und den von der KöR an die Tochtergesellschaft gewährten Gesellschafterzuschüssen gegeben und somit die Steuerbefreiung anwendbar (BFG , RV/ /2012). 5 BFG , RV/ /2015 Werden für einen auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Bestandvertrag alle Kündigungsgründe nach 30 Abs 2 MRG vereinbart, so liegt wegen der weitreichenden Kündigungsbefugnisse ein Vertrag auf unbestimmte Zeit vor (Bemessungsgrundlage dreifacher Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen). Dies gilt jedoch nicht, wenn in einem Pachtvertrag über ein Geschäftslokal die Kündigungsgründe analog 30 und 31 MRG vereinbart werden, da in diesem Fall nur einzelne der dortigen Kündigungsgründe in Betracht kommen (da sich die meisten Kündigungsgründe auf Wohnungen beziehen). BFG , RV/ /2012 In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war strittig, ob ein Bestandvertrag, der zunächst auf bestimmte Zeit geschlossen und bei Nichtkündigung um eine weitere bestimmte sowie unbestimmte Zeit verlängert wurde, für die Frage der Gebührenbemessung nur eine Vertragsdauer haben könne oder eine Kombination von bestimmter und unbestimmter Vertragsdauer möglich sei. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bedeutet eine Vertragsverlängerung durch Optionsausübung nichts anderes als die Beifügung einer Potestativ-Bedingung, bei deren Eintritt sich die Geltungsdauer des Vertrages verlängert. Die Gebühr ist vom Entgelt zu entrichten, das auf die Summe der ursprünglich vereinbarten und vom Optionsrecht umfassten Verlängerungszeiten entfällt. Die Kombination von bestimmter und unbestimmter Dauer ist somit denkmöglich. Im konkreten Fall bildet daher die 15fache Jahresmiete die Gebührenbemessungsgrundlage (12 Jahre bestimmt: Mietvertrag auf 7 Jahre und Verlängerungsoption der Mieterin um 5 Jahre sowie 3 Jahre unbestimmt).

7 SEITE 7 / 7 JUNI 2015 EuGH , Rs C-479/13, Kommission/Frankreich und Rs C-502/13, Kommission/Luxemburg Der EuGH hat in zwei Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich bzw Luxemburg klargestellt, dass auf die Lieferung elektronischer Bücher (E-Books) der ermäßigte Steuersatz nicht angewendet werden kann. Der ermäßigte Steuersatz kommt nur für die in Anhang III der MwStSystRL genannten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, ua Lieferung von Büchern auf jeglichen physischen Trägern, in Betracht. Zwar benötigt ein E-Book einen physischen Träger (zb Computer), um gelesen werden zu können, aber ein solcher Träger wird nicht gemeinsam mit dem E-Book geliefert. Es ist vielmehr eine elektronisch erbrachte Dienstleistung anzunehmen. Der für E-Books maßgebliche Umsatzsteuersatz beträgt somit in Österreich 20 %. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an: LINZ Markus Achatz T E markus.achatz@.com Andrea Huber T E andrea.huber@.com Wolfgang Lindinger T E wolfgang.lindinger@.com WIEN Anna Philipp T E anna.philipp@.com beograd bratislava brno bucures ti budapest linz ljubljana praha salzburg sarajevo sofia warszawa wien zagreb zürich HERAUSGEBER LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Ottensheimer Straße 32, 4040 Linz T F E linz.office@.com REDAKTION Markus Achatz E markus.achatz@.com Andrea Huber E andrea.huber@.com Alle Angaben in diesem Newsletter dienen nur der Erst information, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen.

G E M E I N D E B U N D - S E R V I C E. Hotline-Info 2/2015

G E M E I N D E B U N D - S E R V I C E. Hotline-Info 2/2015 G E M E I N D E B U N D - S E R V I C E An alle Mitgliedsgemeinden in Oberösterreich 6. Juli 2015 Hotline-Info 2/2015 Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister! Sehr geehrte Frau

Mehr

mailingleitner austria

mailingleitner austria / 5 JULI 2015 /2016 Am 16.6.2015 wurden im Ministerrat die Regierungsvorlagen (RV) zum Steuerreformgesetz 2015/16 und Bankenpaket sowie zur Änderung des Endbesteuerungsgesetzes beschlossen. Die Beschlussfassung

Mehr

EIN STREIFZUG DURCH DIE STEUERREFORM 2015/2016 IMMOBILIENWIRTSCHAFT

EIN STREIFZUG DURCH DIE STEUERREFORM 2015/2016 IMMOBILIENWIRTSCHAFT EIN STREIFZUG DURCH DIE STEUERREFORM 2015/2016 IMMOBILIENWIRTSCHAFT Mag. Markus RAML MMag. Maria WINKLHOFER ST. WOLFGANG, 4.9.2015 ÜBERSICHT 1. Grunderwerbsteuer 2. Immobilienertragsteuer 3. Ertragsteuer

Mehr

"Jobticket" - Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln ( 26 Z 5 EStG 1988)

Jobticket - Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln ( 26 Z 5 EStG 1988) Information BMF - VI/7 (VI/7) 5. Juni 2013 BMF-010222/0059-VI/7/2013 "Jobticket" - Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln ( 26 Z 5 EStG 1988) Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln liegt dann vor,

Mehr

G E M E I N D E B U N D - S E R V I C E. Hotline-Info 1/2015

G E M E I N D E B U N D - S E R V I C E. Hotline-Info 1/2015 G E M E I N D E B U N D - S E R V I C E An alle Mitgliedsgemeinden in Oberösterreich 9. April 2015 Hotline-Info 1/2015 Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister! Sehr geehrte

Mehr

mailingleitner austria

mailingleitner austria / 5 MAI 2015 Am 19. Mai 2015 wurde der Ministerialentwurf des Steuerreformgesetzes 2015/2016 in die Begutachtung geschickt. Bereits in der Woche davor wurde das Bankenpaket 2015, mit dem das Bankgeheimnis

Mehr

mailingleitner austria

mailingleitner austria / 5 APRIL 2015 1 Die von der österreichischen Bundesregierung unlängst präsentierten Eckpunkte der Steuerreform werden für Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) nach einer ersten Einschätzung wohl nur

Mehr

mailingleitner austria

mailingleitner austria / 6 MAI 2015 Am 19. Mai 2015 wurde der Ministerialentwurf des Steuerreformgesetzes 2015/2016 in die Begutachtung geschickt. Bereits in der Woche davor wurden das Bankenpaket 2015, mit dem das Bankgeheimnis

Mehr

Umsatzsteuer-Novelle HR Dr. Otto Sarnthein Leiter des bundesweiten Fachbereiches für Umsatzsteuer

Umsatzsteuer-Novelle HR Dr. Otto Sarnthein Leiter des bundesweiten Fachbereiches für Umsatzsteuer Umsatzsteuer-Novelle 2004 HR Dr. Otto Sarnthein Leiter des bundesweiten Fachbereiches für Umsatzsteuer Gemischte Nutzung von Grundstücken im Unternehmen BMF Standardvorlage EuGH Rs C-269/00 - Seeling Die

Mehr

Steuerliche Maßnahmen der Steuerreform 2015/2016

Steuerliche Maßnahmen der Steuerreform 2015/2016 Steuerliche Maßnahmen der Steuerreform 2015/2016 1. Allgemeines Mit der Steuerreform 2015/2016 soll eine gesamte Steuerentlastung in Höhe von 5,2 Mrd. erreicht Das entspricht 1,5% des Bruttoinlandsproduktes

Mehr

I N F O F Ü R I M M O B I L I E N

I N F O F Ü R I M M O B I L I E N I N F O F Ü R I M M O B I L I E N S T I N G L - T O P A U D I T Wien, April 2012 VORSTEUERABZUG BEI VERMIETUNG AB ("KORRIGIERTE VERSION PER ") Der Gesetzgeber hat am letzten Tag vor Beschlussfassung betreffend

Mehr

Info für S T E U E R Z A H L E R

Info für S T E U E R Z A H L E R Info für S T E U E R Z A H L E R Wien, März 2015 STEUERREFORM 2015/2016 Ausgerechnet an einem Freitag, den 13. hat die Bundesregierung die Eckpfeiler der bereits seit vielen Monaten diskutierten Steuerreform

Mehr

STEUER OPTIMALES ERBEN UND SCHENKEN NACH DER STEUERREFORM 2015

STEUER OPTIMALES ERBEN UND SCHENKEN NACH DER STEUERREFORM 2015 STEUER OPTIMALES ERBEN UND SCHENKEN NACH DER STEUERREFORM 2015 Mag. Markus RAML LINZ 12. 5. 2015 ÜBERSICHT 1. Grunderwerbsteuer 2. Immobilienertragsteuer 3. Umsatzsteuer 4. Praxisüberlegungen 2 STEUERREFORM

Mehr

Überlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften

Überlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften Überlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften Häufig überlassen Werbefirmen gemeinnützigen Einrichtungen (Institutionen) bzw. Juristischen Personen

Mehr

mailingleitner austria

mailingleitner austria SEITE 1 / 8 MAI 2015 Sehr geehrte Klienten, auf Basis der in der letzten Woche bekanntgegebenen Gesetzesentwürfe wird die Steuerreform voraussichtlich folgende wichtige Änderungen für Sie bringen. Der

Mehr

STEUERREFORM 2015 AUSWIRKUNGEN AUF DIE IMMOBILIENWIRTSCHAFT. Mag. Markus RAML Mag. Stefanie STEINER LINZ,

STEUERREFORM 2015 AUSWIRKUNGEN AUF DIE IMMOBILIENWIRTSCHAFT. Mag. Markus RAML Mag. Stefanie STEINER LINZ, STEUERREFORM 2015 AUSWIRKUNGEN AUF DIE IMMOBILIENWIRTSCHAFT Mag. Markus RAML Mag. Stefanie STEINER LINZ, 3.6.2015 STEUERREFORM 2015 Grundlage: Begutachtungsentwurf vom 19.5.2015 Ende Begutachtungsfrist:

Mehr

Steuerreform 2015 NEWS

Steuerreform 2015 NEWS Steuerreform 2015 NEWS Ausgerechnet an einem Freitag, dem 13., hat die Bundesregierung die Eckpfeiler der bereits seit vielen Monaten diskutierten Steuerreform 2015/2016 präsentiert. Am 17.03.2015 wurden

Mehr

mailingleitner austria

mailingleitner austria / 7 SEPTEMBER 2015 Steuerreform 2015/2016 Das Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde am 14.8.2015 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 118/2015) kundgemacht. Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten Änderungen

Mehr

Sonderinfo April 2012

Sonderinfo April 2012 Fuchshuber Steuerberatung GmbH Wirtschaftstreuhänder Steuerberater Zauneggerstraße 8, 4710 Grieskirchen Tel.: 07248/647 48, Fax: 07248/647 48-730 office@stb-fuchshuber.at www.stb-fuchshuber.at Firmenbuchnummer:

Mehr

G E M E I N D E B U N D - S E R V I C E. An alle Mitgliedsgemeinden in Oberösterreich 3. Jänner Hotline-Info 4/2012

G E M E I N D E B U N D - S E R V I C E. An alle Mitgliedsgemeinden in Oberösterreich 3. Jänner Hotline-Info 4/2012 G E M E I N D E B U N D - S E R V I C E An alle Mitgliedsgemeinden in Oberösterreich 3. Jänner 2013 Hotline-Info 4/2012 Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister! Sehr geehrte

Mehr

Ergänzungsblatt 1 Grunderwerbsteuer nach der Steuerreform 2015/2016

Ergänzungsblatt 1 Grunderwerbsteuer nach der Steuerreform 2015/2016 Ergänzungsblatt 1 Grunderwerbsteuer nach der Steuerreform 2015/2016 1.1 Allgemeines zu den Neuerungen 1.1.1 Neue Bemessungsgrundlage und neue Steuersätze Das Steuerreformgesetz 2015/2016 (BGBl I 2015/118)

Mehr

Public Breakfast 15. Februar 2012 Aktuelles aus dem Steuerrecht

Public Breakfast 15. Februar 2012 Aktuelles aus dem Steuerrecht www.pwc.at 15. Aktuelles aus dem Steuerrecht Agenda 1.) Auswirkungen des Sparpakets 2012 (Umsatzsteuer) 2.) Änderung bei Einkünften aus Kapitalvermögen Slide 2 Agenda 1.) Auswirkungen des Sparpakets 2012

Mehr

mailingleitner austria

mailingleitner austria / 9 SEPTEMBER 2015 1 Das Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde mittlerweile im Parlament beschlossen und am 14.8.2015 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 118/2015) veröffentlicht. Der Großteil der Neuerungen tritt

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 10 GZ. RV/0509-S/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Rechtsanwalt als Masseverwalter im Konkurs von Vermieter, in Ort, vom 27. Juli

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 1 S 7100 Rdvfg. vom 23.04.2007 S 7100 A 68 St 11 Karte 67 Nichtunternehmerische Nutzung eines dem Unternehmensvermögen der Gesellschaft zugeordneten Fahrzeugs

Mehr

Leseprobe aus "Der Sachbezug" März Begriff der Sachbezüge

Leseprobe aus Der Sachbezug März Begriff der Sachbezüge Kap 1 Einleitung 1.1 Begriff der Sachbezüge Unter Sachbezügen versteht man Sachzuwendungen, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses unentgeltlich oder verbilligt vom Arbeitgeber erhält,

Mehr

Public Breakfast 10. Dezember 2015 Aktuelles aus dem Steuerrecht: Gemeinnützigkeitsgesetz 2015

Public Breakfast 10. Dezember 2015 Aktuelles aus dem Steuerrecht: Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 www.pwc.at 10. Dezember 2015 Aktuelles aus dem Steuerrecht: Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 Mag. Christian Weber Agenda Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 (GG 2015 dzt. Entwurf): 1. Erweiterung des Tätigkeitsbereiches

Mehr

mailingleitner austria

mailingleitner austria SEITE 1 / 7 MÄRZ 2015 Sehr geehrte Klienten, auf Basis der bisher verfügbaren Informationen wird die voraussichtlich folgende Änderungen bringen: 1 Änderungen des Einkommensteuertarifes Nachfolgend sehen

Mehr

>>> Aktuelle Informationen aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten <<<

>>> Aktuelle Informationen aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten <<< Ausgabe 06/2012 vom 05. Juni 2012 >>> Aktuelle Informationen aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 25. Jänner 2017 Teil III

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 25. Jänner 2017 Teil III 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 25. Jänner 2017 Teil III 9. Protokoll zur Abänderung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen

Mehr

Die Besteuerung von Kapitalvermögen

Die Besteuerung von Kapitalvermögen Die Besteuerung von Kapitalvermögen Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 erfuhr die Besteuerung von Kapitalvermögen in Österreich ab 1.4.2012 eine grundlegende Änderung. Waren zuvor lediglich Früchte aus Kapitalvermögen,

Mehr

SWG Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhand Ges.m.b.H. A Wien, Wipplingerstraße 18. Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhand Ges.m.b.H.

SWG Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhand Ges.m.b.H. A Wien, Wipplingerstraße 18. Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhand Ges.m.b.H. Tel.: +43 1 535 33 38 Fax: +43 1 535 48 36 Mobil: +43 699 17 21 55 71 SWG Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhand Ges.m.b.H. A - 1010 Wien, Wipplingerstraße 18 e-mail: kanzlei@swg.co.at Internet: www.swg.co.at

Mehr

Besteuerung des Erwerbs einer Immobilie

Besteuerung des Erwerbs einer Immobilie Inhalt Vorwort... 5 Der Autor... 6 Abschnitt I Besteuerung des Erwerbs einer Immobilie 1 Grunderwerbsteuer... 17 1.1 Erwerbsvorgänge... 17 1.2 Grundstücke... 19 1.3 Ausnahmen von der Besteuerung... 19

Mehr

Umsatzsteuertagung 2004 Die Leistung für das Unternehmen

Umsatzsteuertagung 2004 Die Leistung für das Unternehmen Umsatzsteuertagung 2004 Die Leistung für das Unternehmen StB Mag. Michael Tissot Systematik der Umsatzsteuer/ Problembereiche Systematik/Problembereiche der Umsatzsteuer Kostenneutralität der Umsatzsteuer

Mehr

Leseprobe aus "Typische Fehler in der Umsatzsteuer" 3. Auflage Mai 2018

Leseprobe aus Typische Fehler in der Umsatzsteuer 3. Auflage Mai 2018 2.1.2 Rechnungen Die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung gehört zu den vertraglichen Nebenpflichten des leistenden Unternehmers. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich aber, genaue Anforderungen an

Mehr

IMMOBILIEN UND STEUERN Seite 1

IMMOBILIEN UND STEUERN Seite 1 IMMOBILIEN UND STEUERN 20.11.2017 Seite 1 IMMOBILIEN UND STEUERN EIGENNUTZUNG IMMOBILIEN VERMIETUNG IMMOBILIEN (VORSORGEWOHNUNG) BEISPIEL 20.11.2017 Seite 2 EIGENNUTZUNG IMMOBILIEN 20.11.2017 Seite 3 EIGENNUTZUNG

Mehr

Sondernewsletter 2/2015

Sondernewsletter 2/2015 Steuerreform 2015/2016: Am 17. März 2015 wurden die Eckpunkte der geplanten Budgetmaßnahmen vom Ministerrat veröffentlicht. Mit der Steuerreform 2015/2016 soll eine der größten Entlastungen der zweiten

Mehr

G & W. Das Wichtigste im Überblick

G & W. Das Wichtigste im Überblick SONDERKLIENTEN INFO März 2015 Ausgabe 1 Das Wichtigste im Überblick 1 1.1 1.2 1.3 Steuerreform Das neue Tarifmodell Standortpaket Gegenfinanzierung

Mehr

A M T S L E I T E R S E M I N A R

A M T S L E I T E R S E M I N A R M T S L E I T E R S E M I N R 2 0 1 2 Thema: Sparpaket 2012 Was ändert sich in der Gemeindebesteuerung? DE 29.6.2012 1. Einleitung Das Sparpaket (1. Stabilitätsgesetz 2012) enthält eine Vielzahl steuerrechtlicher

Mehr

Eckpunkte der Steuerreform EST-Tarif Lohnsteuer Umsatzsteuer

Eckpunkte der Steuerreform EST-Tarif Lohnsteuer Umsatzsteuer Eckpunkte der Steuerreform EST-Tarif Lohnsteuer Umsatzsteuer neuer Einkommensteuertarife bis 2015 ab 2016 Beispiel: Einkommen = 25.000 Steuerberechnung 2016: 11.000 x 0 % = 0 7.000 x 25 % = 1.750 7.000

Mehr

Was bedeutet die neue Steuerreform konkret für SIE, wenn Sie

Was bedeutet die neue Steuerreform konkret für SIE, wenn Sie 1/5 zukünftig ein Gebäude veräußern? o Beispiel Neuvermögen (Anschaffung nach dem 1.4.2002) Ein Ferienhaus wurde 2004 um EUR 160.000 gekauft und im September 2012 um EUR 220.000 veräußert. Der Mehrerlös

Mehr

mailingleitner austria

mailingleitner austria / 7 DEZEMBER 2014 1 Seitens des BMF wurde Ende November der zu den (BMF-010219/0495-VI/4/2014 vom 14.11.2014) veröffentlicht. Das BMF nimmt darin ua zu folgenden Themen Stellung: Mischbetriebe Unter einem

Mehr

Immobilien und öffentlich-rechtliche Körperschaften Mag. Wolfgang Lindinger. Linz, 23. November 2005

Immobilien und öffentlich-rechtliche Körperschaften Mag. Wolfgang Lindinger. Linz, 23. November 2005 Immobilien und öffentlich-rechtliche Körperschaften Mag. Wolfgang Lindinger Linz, 23. November 2005 Überblick > Einleitung Begriff der öffentlich-rechtlichen Körperschaft > Unternehmereigenschaft von öffenlich-rechtlichen

Mehr

Sondernewsletter 3/2015

Sondernewsletter 3/2015 Änderungen durch die Steuerreform 2015/2016: Am 14. August 2015 wurde das Steuerreformgesetz 2015/2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Wir möchten nachfolgend die wesentlichen Punkte der gesetzlichen

Mehr

Dienstleistungen der Hotels

Dienstleistungen der Hotels Kap 1 Dienstleistungen der Hotels 1.1 Nächtigungsleistungen 1.1.1 Leistungsort Bei der Vermietung von Unterkünften (zb Zimmervermietung in Hotels und Pensionen aber auch Vermietung von Stellplätzen auf

Mehr

Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich

Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Sind Ihre Arbeitnehmer auf dem französischen Staatsgebiet tätig?

Mehr

Sehr geehrter Klient!

Sehr geehrter Klient! .Wir informieren Sie Sehr geehrter Klient! Im Zuge der Steuerreform sind in den letzten Tagen unterschiedlichste Fragen an uns herangetragen worden. Hier ein kleine Auswahl dieser Fragen samt Beantwortung.

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/2048-W/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Rainer Hack, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 7311 Neckenmarkt,

Mehr

1324 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

1324 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP 1 von 4 1324 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP Regierungsvorlage Protokoll zur Abänderung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen der

Mehr

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Erschließungsmaßnahmen Bundesministerium der Finanzen 31. Mai 2002, IV B 7 - S /02

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Erschließungsmaßnahmen Bundesministerium der Finanzen 31. Mai 2002, IV B 7 - S /02 Anlage Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Erschließungsmaßnahmen Bundesministerium der Finanzen 31. Mai 2002, IV B 7 - S 7100-167/02 Bezug: BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2000, IV B 7 - S 7100-55/00

Mehr

Karl-Emminger-Straße Salzburg. Mag. Markus Schaller. Tel.: +43(0) 662/

Karl-Emminger-Straße Salzburg. Mag. Markus Schaller. Tel.: +43(0) 662/ Karl-Emminger-Straße 23 5020 Salzburg Mag. Markus Schaller markus.schaller@b-s-g.at Tel.: +43(0) 662/62 44 94-0 www.beraten-steuern-gewinnen.at Stiftungsbesteuerung in Österreich Gründung Stiftungseingangssteuer

Mehr

Errichtung Veranstaltungszentrum DE bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom dürfen wir wie folgt festhalten:

Errichtung Veranstaltungszentrum DE bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom dürfen wir wie folgt festhalten: per E-Mail: christoph.stockinger@gampern.at Gemeinde Gampern Herrn L Christoph Stockinger, MP MB 4851 Gampern 50 Reinhard Leitner MG/WP/STB Roman Leitner HON PROF/DR/WP/STB Markus chatz UNIV PROF/DR/STB

Mehr

IMMOBILIEN & STEUERN EIN KOMPLEXES THEMA? Seite 1

IMMOBILIEN & STEUERN EIN KOMPLEXES THEMA? Seite 1 IMMOBILIEN & STEUERN EIN KOMPLEXES THEMA? 22.09.2016 Seite 1 IMMOBILIEN & STEUERN EIGENNUTZUNG IMMOBILIEN VERMIETUNG IMMOBILIEN (VORSORGEWOHNUNG) BEISPIEL 22.09.2016 Seite 2 EIGENNUTZUNG IMMOBILIEN 22.09.2016

Mehr

BUNDESFINANZGERICHTSTAG 2018: GEBÜHREN UND VERKEHRSTEUERN. Mag. Gustav Wurm

BUNDESFINANZGERICHTSTAG 2018: GEBÜHREN UND VERKEHRSTEUERN. Mag. Gustav Wurm BUNDESFINANZGERICHTSTAG 2018: GEBÜHREN UND VERKEHRSTEUERN Mag. Gustav Wurm 33 TP 5 GEBG: KÜNDIGUNGSVERZICHT BESTIMMTE/UNBESTIMMTE VERTRAGSDAUER ALLGEMEINES/KÜNDIGUNGSVERZICHT(I) Bemessungsgrundlage: Bestimmte

Mehr

Gebühr für Wohnungsmietverträge abgeschafft

Gebühr für Wohnungsmietverträge abgeschafft .Wir informieren Sie Sehr geehrter Klient! Nachstehend möchten wir Ihnen verschiedene Themen näher erläutern: Gebühr für Wohnungsmietverträge abgeschafft Nutzung des Gewinnfreibetrages: Planungsrechnung

Mehr

Abgabenänderungsgesetz 2016 (1352 d.b.)

Abgabenänderungsgesetz 2016 (1352 d.b.) Analyse des Budgetdienstes Abgabenänderungsgesetz 2016 (1352 d.b.) Regelungsinhalt Mit der Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2016 sind zahlreiche Änderungen in den Steuergesetzen (v.a. Einkommensteuergesetz,

Mehr

Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug ( 15 UStG) und Berichtigung des Vorsteuerabzuges ( 15a UStG)

Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug ( 15 UStG) und Berichtigung des Vorsteuerabzuges ( 15a UStG) POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin TEL +49 (0) 18

Mehr

Erster UÜ berblick u ber die Steuerreform 2016

Erster UÜ berblick u ber die Steuerreform 2016 .Wir informieren Sie Sehr geehrter Klient! Nachstehend möchten wir Ihnen verschiedene Themen näher erläutern: Erster Überblick über die Steuerreform 2016 Voraussichtliche Veränderungen bei der Grunderwerbsteuer

Mehr

Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art

Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art Körperschaften öffentlichen Rechts 1. Grundstücksverkauf aus L+F BFG 22.12.2015, RV/4100971/2015 Revision zugelassen, anhängig (Zl.

Mehr

Sparpaket Stabilitätsgesetz 2012 (BGBl I Nr 22/2012) Änderungen des UStG:

Sparpaket Stabilitätsgesetz 2012 (BGBl I Nr 22/2012) Änderungen des UStG: 1. Stabilitätsgesetz 2012 (BGBl I Nr 22/2012) Änderungen des UStG: 6 Abs 2 (ab 1.9.2012): Eingeschränkte Optionsmöglichkeit für Verzicht auf Steuerbefreiung bei Grundstücksvermietung 12 Abs 10 UStG (ab

Mehr

Die steuerliche Behandlung der Auftragsforschung. Folie Nr. 1

Die steuerliche Behandlung der Auftragsforschung. Folie Nr. 1 Die steuerliche Behandlung der Auftragsforschung Folie Nr. 1 Abgrenzung der (steuerrelevanten) Auftragsforschung Folie Nr. 2 Grundlagenforschung vs. Drittmittelforschung Grundlagenforschung ( 22 HRG) Gewinnung

Mehr

Mag. Hermann Klokar. Steuerberater Wirtschaftstreuhänder Unternehmensberater

Mag. Hermann Klokar. Steuerberater Wirtschaftstreuhänder Unternehmensberater Mag. Hermann Klokar Steuerberater Wirtschaftstreuhänder Unternehmensberater A 9125 Kühnsdorf Fernando-Colazzo-Platz 5 T +43(0)4232 / 89 333-0 F +43(0)4232 / 89 333-4 steuerberater@klokar.at www.klokar.at

Mehr

AWS World IP Day 2016

AWS World IP Day 2016 AWS World IP Day 2016 Steuerliche Aspekte bei Ausgründungen von Universitäten Mag. Wolfgang Lindinger, StB LeitnerLeitner WIEN Inhalt Besteuerung von (academic) Universitäts eigentum 2 3 Besteuerung von

Mehr

TIPPS UND INFOS FÜR VERMIETER

TIPPS UND INFOS FÜR VERMIETER TIPPS UND INFOS FÜR VERMIETER VORWERBUNGSKOSTEN Es können auch dann schon steuerlich abzugsfähige Werbungskosten vorliegen, wenn zum Zahlungszeitpunkt noch keine Einnahmen zufließen (Vorwerbungskosten).

Mehr

Umsatzsteuer II Steuerbefreiungen im Umsatzsteuerrecht

Umsatzsteuer II Steuerbefreiungen im Umsatzsteuerrecht Skript zum Online-Training Umsatzsteuer II Steuerbefreiungen im Umsatzsteuerrecht Rechtsstand: Januar 2018 In Kooperation mit Inhalt 1 Überblick... 1 2 Echte Steuerbefreiungen... 3 2.1 Überblick... 3 2.2

Mehr

Highlights aus dem UStR-Wartungserlass 2017 (Begutachtungsentwurf) Sebastian Pfeiffer

Highlights aus dem UStR-Wartungserlass 2017 (Begutachtungsentwurf) Sebastian Pfeiffer Highlights aus dem UStR-Wartungserlass 2017 (Begutachtungsentwurf) Sebastian Pfeiffer Inhaltsverzeichnis Highlights aus dem UStR-Wartungserlass - Vorbehaltsfruchtgenuss Substanzabgeltung - Reprographie-

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 20 GZ. RV/0695-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, vertreten durch Y, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 17. November 2008,

Mehr

Vermietung und Verpachtung

Vermietung und Verpachtung Vermietung und Verpachtung Christian Stangl Umsatzsteuertagung 2005 Umsatzsteuer und Immobilien Johannes Kepler Universität Linz 23.11.2005 1 Übersicht Begriff der Vermietung und Verpachtung traditionelles

Mehr

Abgeordneter Joachim Poß Staatsminister Gernot Mittler

Abgeordneter Joachim Poß Staatsminister Gernot Mittler Deutscher Bundestag Drucksache 14/7780 14. Wahlperiode 11. 12. 2001 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz

Mehr

Entwurf eines... Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Sicherstellung einer Übergangsregelung für die Umsatzbesteuerung

Entwurf eines... Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Sicherstellung einer Übergangsregelung für die Umsatzbesteuerung Bundesrat Drucksache 620/03 (Beschluss) 17.10.03 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines... Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Sicherstellung einer Übergangsregelung für die Umsatzbesteuerung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0376-F/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gmd., Ad., vom 22. Juli 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch

Mehr

Elektrofahrzeuge Steuer

Elektrofahrzeuge Steuer Elektrofahrzeuge Steuer Elektro-Mobilität für Tiroler Unternehmen Wirtschaftskammer Tirol 23.02.2017 N O V A Berechnungsschlüssel: (CO 2 g/km-90)/5= Steuersatz in Prozent Höchststeuersatz 32 Prozent. Conclusio:

Mehr

KURZINFORMATION KONTENREGISTER UND KAPITALABFLUSSMELDEGESETZ

KURZINFORMATION KONTENREGISTER UND KAPITALABFLUSSMELDEGESETZ KURZINFORMATION KONTENREGISTER UND KAPITALABFLUSSMELDEGESETZ 1. KONTENREGISTER Das zentrale Kontenregister erfasst bestimmte Kontodaten von österreichischen Bankkonten und betrifft folgende Kontentypen:

Mehr

Umsetzung der Seeling -Rechtsprechung

Umsetzung der Seeling -Rechtsprechung Umsetzung der Seeling -Rechtsprechung Vorsteuerabzug und Besteuerung der gleichgestellten sonstigen Leistung bei Gebäuden, die auch für eigene Wohnzwecke verwendet werden OFD Koblenz 19.11.07, S 7206/S

Mehr

= steuerpflichtiges EINKOMMEN x Steuertarif ( 33) = Einkommensteuerschuld Absetzbeträge ( 33 Abs 2 ff)

= steuerpflichtiges EINKOMMEN x Steuertarif ( 33) = Einkommensteuerschuld Absetzbeträge ( 33 Abs 2 ff) 2 Abs2 EStG: 1. EK aus Land- und Forstwirtschaft ( 21) 2. EK aus selbständiger Arbeit ( 22) 3. EK aus Gewerbebetrieb ( 23) 4. EK aus nichtselbständiger Arbeit ( 25) 5. EK aus Kapitalvermögen ( 27) 6. EK

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 4 GZ. RV/0585-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Y-GmbH als Rechtsnachfolger der X- B.V., Zweigniederlassung Österreich, vertreten durch

Mehr

Überblick der aktuellen Gesetzesänderungen. des Umsatzsteuergesetzes. anhand von Beispielen

Überblick der aktuellen Gesetzesänderungen. des Umsatzsteuergesetzes. anhand von Beispielen Überblick der aktuellen Gesetzesänderungen des Umsatzsteuergesetzes anhand von Beispielen Soll- oder Istbesteuerung Unternehmer A hat im Jahre 2005 einen Gesamtumsatz i. S. des 19 Abs. 3 UStG i. H. von

Mehr

Solidarbeitrag für Besserverdienende

Solidarbeitrag für Besserverdienende News- letter- Inhalt Quick NEWS (20. FEBRUAR 2012) Solidarbeitrag für Besserverdienende Nun ist er da, der Begutachtungsentwurf des Stabilitätsgesetzes 2012. Dieser Gesetzesentwurf enthält die steuerlichen

Mehr

Sonderrechte an Immobilien. MMag. Dr. Peter Pichler, BA Linz,

Sonderrechte an Immobilien. MMag. Dr. Peter Pichler, BA Linz, Sonderrechte an Immobilien MMag. Dr. Peter Pichler, BA Linz, 23.11.2005 Superädifikat Zivilrechtliche Regelungen Selbständige Bauwerke, die auf fremden Grund in der Absicht aufgeführt sind, dass sie nicht

Mehr

I. Erlass und Aufhebung von Bescheinigungen nach 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG

I. Erlass und Aufhebung von Bescheinigungen nach 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

97 ESt Private Nutzung betrieblicher Elektrofahrzeuge

97 ESt Private Nutzung betrieblicher Elektrofahrzeuge 97 ESt EStG 3, 6, 8 Mit dem Gesetz zur steuerlichen Færderung von Elektromobilitåt im Straßenverkehr 1 hat der Gesetzgeber einige Neuregelungen eingefçhrt, um die Anschaffung von Elektrofahrzeugen attraktiver

Mehr

Spendenabsetzbarkeit ab einfach automatisch. Ein Service für Spenderinnen und Spender.

Spendenabsetzbarkeit ab einfach automatisch. Ein Service für Spenderinnen und Spender. Spendenabsetzbarkeit ab 1. 1. 2017 einfach automatisch Ein Service für Spenderinnen und Spender. Steuern sparen leicht gemacht Die Spendenabsetzbarkeit wird mit 1.1.2017 neu geregelt. Ihre Spenden werden

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 18 GZ. RV/0111-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende A. und die weiteren Mitglieder B., C. und D. über die Berufung der Bw., vertreten

Mehr

Appellator Steuerberatungsgesellschaft m.b.h. Aktuelle Praxisfragen bei der Besteuerung von Versicherungsmaklern. Mag. Ronald Schwarz/Steuerberater

Appellator Steuerberatungsgesellschaft m.b.h. Aktuelle Praxisfragen bei der Besteuerung von Versicherungsmaklern. Mag. Ronald Schwarz/Steuerberater Appellator Steuerberatungsgesellschaft m.b.h. Aktuelle Praxisfragen bei der Besteuerung von Versicherungsmaklern Mag. Ronald Schwarz/Steuerberater Inhaltsverzeichnis 1. Kurzeinführung: aktuelle Tendenzen

Mehr

a) Ansatz der Verpflegungspauschalen ab 2014

a) Ansatz der Verpflegungspauschalen ab 2014 a) Ansatz der Verpflegungspauschalen ab 2014 Die Abrechnung von Verpflegungsmehraufwand beim Werbungskostenabzug und bei der steuerfreien Arbeitgebererstattung mittels Pauschalen verändert sich ab dem

Mehr

Umsatzsteuertagung 2016: Vereine, Stiftungen

Umsatzsteuertagung 2016: Vereine, Stiftungen Umsatzsteuertagung 2016: Vereine, Stiftungen Mag. Wolfgang Lindinger Linz, 9.11.2016 Unternehmerbegriff bei Vereinen und Stiftungen Rechtsformspezifische Unternehmereigenschaft? nicht mit einer bestimmten

Mehr

Erläuterungen. I. Allgemeiner Teil. II. Besonderer Teil. Zu Artikel 1 (Änderung des Endbesteuerungsgesetzes)

Erläuterungen. I. Allgemeiner Teil. II. Besonderer Teil. Zu Artikel 1 (Änderung des Endbesteuerungsgesetzes) 1 von 2 Entwurf Erläuterungen I. Allgemeiner Teil Hauptgesichtspunkte des Entwurfes: Zu Artikel 1 (Änderungen des Endbesteuerungsgesetzes) Mit den Änderungen im Endbesteuerungsgesetz soll die Möglichkeit

Mehr

Wichtiger Steuertermin: 30. September 2018

Wichtiger Steuertermin: 30. September 2018 Wichtiger Steuertermin: 30. September 2018 Der 30. September ist einer der wichtigsten steuerlichen Jahrestermine, der sowohl für die Arbeitnehmerpflichtveranlagung, für die letzte Möglichkeit der Herabsetzung

Mehr

WAS BRINGT DIE STEUERREFORM IN KROATIEN?

WAS BRINGT DIE STEUERREFORM IN KROATIEN? WAS BRINGT DIE STEUERREFORM IN KROATIEN? Das Parlament der Republik Kroatien hat den Vorschlag zur Reform des kroatischen Steuersystems angenommen. Die Mehrheit der neuen Bestimmungen tritt zum 1. Januar

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7104109/2014 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., A, B, vertreten durch C, gegen den Bescheid des Finanzamtes D vom 7. Mai 2012, betreffend

Mehr

Schema Wirtschaftstreuhand Steuerberatung GmbH & Co KG

Schema Wirtschaftstreuhand Steuerberatung GmbH & Co KG Ausgabe Jänner 2013 GUT ZU WISSEN: - Der "Normalwert" als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer - Zusammenarbeit mit dem Finanzamt und Versand von VZ-Benachrichtigungen - Elektronische Rechnung ab 1.1.2013

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0314-F/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Jänner 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 2. Dezember

Mehr

Das Handwerk profitiert 2010 von Steuererleichterungen. Zum startet "ELENA" (Elektronischer Entgeltnachweis)

Das Handwerk profitiert 2010 von Steuererleichterungen. Zum startet ELENA (Elektronischer Entgeltnachweis) 2012 2011 2010 2009 2008 2007 2006 2005 2004 2003 Das Handwerk profitiert 2010 von Steuererleichterungen [08.12.2009] Ob Unternehmensteuerreform, Ist-Versteuerung oder erhöhter Kinderfreibetrag, der Jahresbeginn

Mehr

Abgrenzung der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit und damit verbundenen Werbungskostenabzug

Abgrenzung der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit und damit verbundenen Werbungskostenabzug Bis zum Jahr 2007 wurde hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung von Reisekosten unterschieden zwischen einer Dienstreise, einer Fahrtätigkeit und einer Einsatzwechseltätigkeit. Diese Unterscheidung

Mehr

EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 vom Parlament beschlossen. BMF: Information zu Verlusten bei kapitalistischen Mitunternehmern

EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 vom Parlament beschlossen. BMF: Information zu Verlusten bei kapitalistischen Mitunternehmern Tax Flash Nr. 16/2016 EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 vom Parlament beschlossen BMF: Information zu Verlusten bei kapitalistischen Mitunternehmern EuGH: Energieabgabenrückvergütung für Dienstleistungsunternehmen

Mehr