Zulassungsantrag der Walk n Watch Gesellschaft für mobiles Fernsehen mbh für das Fernsehprogramm Handy Mix. Aktenzeichen: KEK 326.

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1 Zulassungsantrag der Walk n Watch Gesellschaft für mobiles Fernsehen mbh für das Fernsehprogramm Handy Mix Aktenzeichen: KEK 326 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Walk n Watch Gesellschaft für mobiles Fernsehen mbh, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Raimund König und Ralph Piller, Südliche Münchner Straße 10, Grünwald, - Antragstellerin - w e g e n Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des digitalen Vollprogramms Handy Mix hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Landesmedienanstalt Saarland (LMS) vom in der Sitzung am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dörr (Vorsitzender), Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Dr. Rath-Glawatz und Prof. Dr. Sjurts entschieden: Der von der Walk n Watch Gesellschaft für mobiles Fernsehen mbh mit Schreiben vom an die Landesmedienanstalt Saarland (LMS) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehvollprogramms Handy Mix stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.

2 2 Begründung I Sachverhalt 1 Zulassungsantrag Die Walk n Watch Gesellschaft für mobiles Fernsehen mbh ( Walk n Watch ) hat mit Schreiben vom bei der LMS die Zulassung des bundesweiten Fernsehvollprogramms Handy Mix beantragt. Die LMS hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 2 Geplante Struktur und Verbreitung des Programms Handy Mix 2.1 Programmstruktur Walk n Watch beabsichtigt, eine digitale Plattform für verschiedene Medienangebote zu schaffen. Sie hat sich im Rahmen der laufenden koordinierten Ausschreibungen aller Landesmedienanstalten um die Zuweisung von terrestrischen digitalen Übertragungskapazitäten für Rundfunkdienste im DMB-Standard ( Digital Multimedia Broadcasting ) auf mobile Endgeräte beworben. Falls sie den Zuschlag erhält, werden ihr DMB-Übertragungskapazitäten zur Verbreitung von zunächst 4 Fernsehkanälen und einem Hörfunkprogramm zur Verfügung stehen (zum Stand des Zuweisungsverfahrens siehe unten I 2.2). Auf der DMB-Plattform plant Walk n Watch, zum einen auf drei Kanälen zeitgleich und unverändert Fernsehprogramme dritter Veranstalter weiterzuübertragen und als Plattformbetreiberin zu vermarkten, und zwar auf Kanal 1 das Programm ZDF, auf Kanal 2 ein nicht näher benanntes, bereits zugelassenes Programm der ProSiebenSAT.1 Media AG und auf Kanal 3 ein bereits zugelassenes Programm der RTL-Gruppe. Auf dem Hörfunkkanal soll ein Hörfunkprogramm eines externen Anbieters xxx... verbreitet werden. Zum anderen beabsichtigt Walk n Watch, zur Verbreitung auf dem vierten Fernsehkanal selbst ein Fernsehprogramm mit dem Namen Handy Mix aus Programmsignalen verschiedener Veranstalter (ggf. auch zeitversetzt) zielgruppengerecht zusammenzustellen und zu veranstalten. Für dieses Programm beantragt sie bei der LMS die bundesweite Zulassung als Veranstalterin. Dieser Zulassungsantrag ist

3 3 Gegenstand der vorliegenden medienkonzentrationsrechtlichen Entscheidung. Handy Mix soll u. a. aus xxx... bestehen und sich vornehmlich an die Zielgruppe der jugendlichen Handynutzer wenden. xxx... Die Antragstellerin plant, die Programminhalte von Handy Mix zum Teil selbst in den Studios der CAMP TV Fernsehgesellschaft mbh ( CAMP TV ) in München und Leipzig zu produzieren bzw. Formate aus dem vorhandenen Programmstock von CAMP TV zu zeigen. Daneben möchte sie in das Programm Bestandteile bereits lizenzierter Fernsehprogramme oder Mediendienste integrieren. xxx Verbreitung Walk n Watch hat sich im Rahmen eines länderübergreifenden Pilotprojektes für die Erprobung des DMB-Standards zum Empfang von Rundfunk- und Mediendiensten auf Handys und anderen mobilen Empfangsgeräten um die Zuweisung von terrestrischen digitalen Übertragungskapazitäten beworben. Die Kapazitätszuweisungen erfolgen auf der Grundlage eines abgestimmten Ausschreibungsverfahrens der Landesmedienanstalten, auf dessen inhaltliche Eckpunkte sich die Direktorenkonferenz (DLM) am 19./ verständigt hat. Entsprechend einer Empfehlung der Gemeinsamen Stelle Programm, Werbung und Medienkompetenz der Landesmedienanstalten (GSPWM) vom haben jedoch die zuständigen Landesmedienanstalten in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Saarland, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern beschlossen, nicht Walk n Watch, sondern ihrer Mitbewerberin MFD Mobiles Fernsehen Deutschland GmbH Übertragungskapazitäten für mindestens drei Jahre zuzuteilen (vgl. Beschluss i. S. DMB 2 und DMB 3, Az.: KEK 324, I 2.2). Die mabb, die sich nicht an dem koordinierten Verfahren der Landesmedienanstalten beteiligt hat, vergab jeweils einen der beiden verfügbaren L-Band-Blöcke für den Ballungsraum Berlin-Brandenburg an die Plattformbetreiber MFD und Walk n Watch (vgl. Pressemitteilung der mabb vom ). Sollte einer der beiden Antragsteller verzichten, kann der jeweils andere beide Blöcke nutzen. Die Antragstellerin beabsichtigt, Handy Mix und die übrigen auf der DMB-Plattform verbreiteten Programme (nach der Freischaltung) frei empfangbar über die Platt-

4 4 form zu verbreiten. Die Vermarktung als Pay-TV ist grundsätzlich nicht beabsichtigt, höchstvorsorglich beantragt jedoch Walk n Watch auch die Erlaubnis, einzelne Programmelemente als kostenpflichtige Premiumdienste verschlüsselt auszustrahlen xxx... Handy Mix soll hauptsächlich durch die Beteiligung an den einmaligen Freischaltgebühren sowie durch Anteile an den Transaktionserlösen für über die Plattform vertriebene Produkte und Dienstleistungen (z. B. interaktive Spiele, Wetten, Teleshopping und Downloads) finanziert werden. 3 Antragstellerin und beteiligte Unternehmen 3.1 Walk n Watch Gesellschaft für mobiles Fernsehen GmbH Gesellschaftszweck von Walk n Watch ist die Herstellung und Ausstrahlung von Fernseh- und Radioprogrammen sowie Mediendiensten für mobile Endgeräte xxx... An Walk n Watch sind folgende Gesellschafter beteiligt: Ralph Piller 40,48 % Dr. Raimund König 40,48 % Hock Capital Management GmbH 4,76 % Dr. Petra Wibbe 4,76 % Semi Verwaltung GmbH 4,76 % net mobile AG 4,76 % xxx Beteiligte Der geschäftsführende Gesellschafter Ralph Piller ist nach eigenen Angaben seit 1984 im Privatfernsehen tätig. Er ist Geschäftsführer und Mitgesellschafter der CAMP TV Fernsehgesellschaft mbh, die u. a. seit 1989 das als Regionalfensterprogramm in den Hauptprogrammen SAT.1 und RTL ausgestrahlte Bayernjournal veranstaltet und für den Berliner Spreekanal das Berlin Journal produziert. xxx...

5 Der zweite geschäftsführende Gesellschafter Dr. Raimund König ist im Bereich Private Equity tätig. Er ist geschäftsführender Gesellschafter der Grünwald Equity Partners GmbH und war in der Vergangenheit u. a. Vorstandvorsitzender der TA Triumph-Adler AG. Er ist nach den vorliegenden Angaben nicht anderweitig im Medienbereich aktiv oder beteiligt Alleingesellschafter der Hock Capital Management GmbH, Pullach, ist Herr Frank Hock. Er ist im Bereich Investmentbanking tätig und Mitglied des Aufsichtsrats der net mobile AG. Anderweitige Medienaktivitäten wurden nicht genannt Frau Dr. Petra Wibbe ist Rechtsanwältin. Anderweitige Medienaktivitäten wurden nicht angegeben An der Semi Verwaltung GmbH, Koblenz, halten die geschäftsführende Gesellschafterin Frau Regina Immes und Herr Dr. Stefan Immes jeweils 50 % der Anteile. Herr Immes ist auch Vorstandsvorsitzender der net AG, die im Bereich Informations- und Kommunikationstechnik tätig ist und ehemals das Mutterunternehmen der net mobile AG war, und Aufsichtsratsvorsitzender der net mobile AG Die net mobile AG bietet Dienstleistungen in den Bereichen Kommunikations- und Informationstechnologie speziell für die Vermarktung im Mobilfunk an, z. B. Vermarktungslösungen für Multimediainhalte und Unterhaltungsangebote, den Versand von Datenpaketen über Telekommunikationsnetze und Bezahlsysteme für Dienstleistungen rund um das Handy (vgl. Aktuell besteht nach Auskunft der Antragstellerin die folgende Aktionärsstruktur: Größte Aktionärin mit insgesamt ca. 33,85 % der Aktien ist die net AG; ferner halten Fondsgesellschaften der Wellington Partners GmbH ca. 6,96 % und Universal Music Deutschland ca. 5,20 % der Anteile; ca. 53,99 % der Aktien befinden sich in Streubesitz. xxx... (zur Kooperation mit Universal Music vgl. Pressemitteilung der net mobile AG vom , abrufbar unter: II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Vor ihrer Entscheidung hat die Kommission einem Vertreter der LMS Gelegenheit zur Stellungnahme ge-

6 6 geben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt Nach 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter von Rundfunk einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt. Gemäß den Angaben im Zulassungsantrag soll möglicherweise künftig die Gesellschafterstruktur der Antragstellerin verändert werden (s. o. I 3.2.1). Walk n Watch und die an ihr Beteiligten sind verpflichtet, geplante Beteiligungsveränderungen vor ihrem Vollzug bei der LMS und der KEK anzumelden; sie dürfen erst nach ihrer medienkonzentrationsrechtlichen Unbedenklichkeitserklärung vollzogen werden (vgl. 29 Satz 1 RStV). Die Antragstellerin befindet sich in Vertragsverhandlungen mit möglichen Programmzulieferern. Sofern eine Vereinbarung getroffen wird, wonach ein drittes Unternehmen einen wesentlichen Teil des Programms Handy Mix zuliefert, ist die Antragstellerin im Hinblick auf einen möglichen Zurechnungstatbestand gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 1 RStV verpflichtet, davon unverzüglich die LMS und die KEK zu unterrichten (vgl. 21 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 6 RStV sowie die Pflicht gemäß 29 Satz 1 RStV, geplante Änderungen sonstiger Einflüsse anzumelden). 2 Zurechnung von Programmen und Zuschaueranteile Das beantragte Programm wird der Antragstellerin und ihren geschäftsführenden Gesellschaftern Herrn Dr. König und Herrn Piller zugerechnet ( 28 Abs. 1 Satz 1 RStV). Ihnen sind keine weiteren bundesweiten Fernsehprogramme zuzurechnen. Handy Mix hat mangels Ausstrahlung noch keine Zuschaueranteile. In Zukunft muss sichergestellt werden, dass auch die Nutzung der Programme im Bereich des mobilen Fernsehens erfasst wird.

7 7 3 Vorherrschende Meinungsmacht Nach dem dargelegten Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht vor. Der Zulassung von Handy Mix stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen. (gez.) Dörr Lübbert Mailänder Rath-Glawatz Sjurts

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