Abschlussklausur / Scheinklausur / Zwischenprüfungsklausur. Art. 1

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1 Lehrstuhl für Öffentliches Recht I Universität Bayreuth Abschlussklausur / Scheinklausur / Zwischenprüfungsklausur zur Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) (Sommersemester 2011) Abschlussklausur / Scheinklausur / Zwischenprüfungsklausur Der bayerische Landtag erlässt das formell verfassungsgemäße Gesetz zur Abwehr alkoholbeeinflusster Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung während der Nachtzeit und zum Schutz vor alkoholbedingten Gesundheitsgefahren (Alkohlverkaufsverbotsgesetz, AVVG) mit folgendem Wortlaut: Art. 1 (1) 1 In Verkaufsstellen dürfen alkoholische Getränke in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr nicht verkauft werden. 2 Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen innerhalb der Terminals dürfen alkoholische Getränke abweichend von Satz 1 verkaufen. (2) 1 Auf Antrag der Gemeinden können die Regierungen örtlich und zeitlich beschränkte Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn dabei die mit dem Gesetz verfolgten öffentlichen Belange gewahrt bleiben. 2 Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift der Staatsregierung bestimmt. Art. 2 Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen das Verbot des Art. 1 kann von der zuständigen Behörde mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. [ ] Nach der Begründung des zugrunde liegenden Gesetzentwurfs der Landesregierung dient das Alkoholverkaufsverbotsgesetz dem Ziel, alkohlbeeinflussten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im öffentlichen Raum während der Nachtzeit entgegenzutreten sowie Gesundheitsgefahren zu begegnen, die mit einem übermäßigen Alkoholkonsum infolge des auch in den Nachtstunden jederzeit möglichen Erwerbs von Alkohol in Verkaufsstellen verbunden sind. A betreibt eine Tankstelle in Bayreuth, mit der sie ebenso wie mit dem zugehörigen Tankshop ihren Lebensunterhalt bestreitet. Im Tankshop verkauft sie im Wesentlichen Autozubehör, Zeitschriften und Lebensmittel, darunter zu einem nicht unerheblichen Teil auch alkoholische Getränke. Seit Inkrafttreten des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes hat sie ihren eigenen Angaben zufolge deutliche Umsatzeinbußen im Warensegment der alkoholischen Getränke hinnehmen müssen. Weiterhin sieht A keinen sachlich einleuchtenden Grund dafür, dass Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen, anders als ihr Tankshop, gem. Art. 1 I 2 AVVG vom Alkoholverkaufsverbot ausdrücklich ausgenommen sind. A fühlt sich deshalb durch das Alkoholverkaufsverbotsgesetz in ihren Grundrechten aus Art. 12 I GG, Art. 2 I GG und Art. 3 I GG verletzt. Aus diesem Grund geht sie zu Rechtsanwalt R und erteilt diesem den Auftrag gutachterlich zu untersuchen, ob ein gerichtliches Vorgehen gegen die vorgebrachten Grundrechtsverletzungen Erfolg verspricht. Erstellen Sie das Gutachten des R und gehen Sie dabei, ggf. hilfsgutachterlich, auf alle aufgeworfen Rechtsfragen ein. 93a BVerfGG ist dabei nicht anzusprechen.

2 Lehrstuhl für Öffentliches Recht I Universität Bayreuth Abschlussklausur / Scheinklausur / Zwischenprüfungsklausur zur Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) (Sommersemester 2011) Lösung 1 Gutachten Beim Alkoholverkaufsverbotsgesetz handelt es sich um ein formelles Gesetz (Parlamentsgesetz) des bayerischen Landesgesetzgebers. A kann als natürliche Person ein formelles Gesetz lediglich mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht auf seine Vereinbarkeit mit Grundrechten aus dem Grundgesetz überprüfen lassen. 2 Eine Verfassungsbeschwerde der A hätte Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre. (Bestimmung des in Frage kommenden Rechtsbehelfs + Obersatz: 0,5 Punkte) Hinweis zum Aufbau: In einem Anwaltsgutachten ist es ebenso vertretbar, zunächst zu prüfen, ob dem Mandanten eine Rechtsposition zusteht (entspricht der Begründetheitsprüfung) und danach ggf. im Hilfsgutachten zu thematisieren, ob und ggf. wie er diese Rechtsposition gerichtlich geltend machen kann (entspricht der Zulässigkeitsprüfung). A. Zulässigkeit 3 (insgesamt 2,25 Punkte) I. Zuständigkeit (0,25 Punkte) Für die Verfassungsbeschwerde ist das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 93 I Nr. 4a GG i. V. m. 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG zuständig. II. Beschwerdeberechtigung (0,25 Punkte) A müsste beschwerdeberechtigt sein. Gem. Art. 93 I Nr. 4a, 90 I BVerfGG ist jedermann, d. h. jeder, der Träger von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten sein kann (Grundrechtsfähigkeit), beschwerdeberechtigt. Auf A als natürliche Person deutscher Staatsangehörigkeit trifft dies hinsichtlich aller Grundrechte zu. Damit ist A beschwerdeberechtigt. III. Beschwerdegegenstand (0,25 Punkte) Gem. 90 I BVerfGG müsste ein Akt öffentlicher Gewalt als tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegen. Hier geht es um die Auswirkungen des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes, welches einen Akt der Legislative, und folglich der öffentlichen Gewalt, darstellt. 1 Vgl. BVerfG, NVwZ 2011, 355 = DÖV 2010, 1027 = JA 2011, Mit einem Rechtsbehelf zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof (z. B. Popularklage gem. Art. 98 S. 4 BV) könnte lediglich die Vereinbarkeit der Vorschrift mit bayerischem Landesverfassungsrecht überprüft werden. 3 Wenn vom Bearbeiter oder der Bearbeiterin nicht erkannt wurde, dass eine Zulässigkeitsprüfung vorzunehmen war, sind nur aufgrund dieses gravierenden Mangels 2 Notenpunkte von der erreichten Gesamtpunktzahl abzuziehen. Dies rechtfertigt sich dadurch, dass ein Nichterkennen der Notwendigkeit einer Zulässigkeitsprüfung bei der Frage nach den Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Kontrolle entweder von mangelndem juristischem Verständnis oder von ungenauem Lesen der Fallfrage zeugt. Seite 1 von 8

3 IV. Beschwerdebefugnis (insgesamt 0,75 Punkte) A müsste durch die angegriffene Regelung möglicherweise selbst gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen sein. 1. Möglichkeit der Grundrechtsverletzung (0,25 Punkte) Es ist zumindest nicht von vorn herein ausgeschlossen, dass es sich bei der Tätigkeit in der Tankstelle um einen Beruf i. S. d. Art. 12 I GG handelt. Eine Verletzung dieses Grundrechts und, bei Nichteröffnung des Schutzbereichs von Art. 12 I GG, auch des Auffanggrundrechts der Allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 I GG erscheinen deshalb möglich. Weiterhin ist aufgrund der Privilegierung einzelner Verkaufsstellen eine Verletzung von Art. 3 I GG nicht von vorn herein ausgeschlossen und ist demzufolge möglich. 2. Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit (0,5 Punkte) Durch das AVVG ist A als Geschäftsinhaberin persönlich und, da die Vorschrift bereits in und noch nicht außer Kraft getreten ist, auch gegenwärtig betroffen. Fraglich ist jedoch, ob auch eine unmittelbare Betroffenheit vorliegt. Dies ist immer dann der Fall, wenn der angegriffene Akt der öffentlichen Gewalt keines weiteren Umsetzungsaktes mehr bedarf um gegenüber dem Beschwerdeführer rechtliche Wirkung zu entfalten. An einer unmittelbaren Betroffenheit des Beschwerdeführers fehlt es bei Legislativakten regelmäßig dann, wenn erst die durch die entsprechende Vorschrift ermächtigte Verwaltung mit rechtlicher Wirkung gegenüber dem Beschwerdeführer belastend tätig wird. Jedoch enthält Art. 1 I 1 AVVG ein unmittelbar kraft Gesetzes bestehendes Alkoholverkaufsverbot. Damit ist auch A von dieser Verbotsnorm unmittelbar betroffen. V. Rechtswegerschöpfung, Subsidiarität (0,5 Punkte) Gegen das AVVG als formelles Gesetz steht A kein Rechtsweg offen (vgl. 93 III BVerfGG). Der Grundsatz der Subsidiarität besagt, dass der Beschwerdeführer vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ergreifen muss, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtverletzungen zu erreichen oder um die Verletzung von Grundrechten zu verhindern. Vorliegend ist es denkbar, dass A zunächst gegen die Verbotsnorm des Art. 1 AVVG verstößt und dann gegen die Verhängung der Geldbuße vor den ordentlichen Gerichten vorgeht. Dabei würde die gerügte Grundrechtsverletzung inzident von den Fachgerichten geprüft. Ein solches Vorgehen ist der A jedoch vor dem Hintergrund des drohenden Bußgeldes nicht zumutbar. Dieses stellt einen schweren und unabwendbaren Nachteil gem. 90 II 2 BVerfGG dar, der im Rahmen der Subsidiarität sinngemäß gilt. Damit ist die Verfassungsbeschwerde gegenüber einer Inzidenzkontrolle nicht subsidiär. VI. Form, Frist (0,25 Punkte) Der Antrag ist schriftlich und mit ausreichender Begründung zu stellen, 92, 23 I BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes (hier: AVVG) zu erheben, 93 III BVerfGG. VII. Zwischenergebnis Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Seite 2 von 8

4 B. Begründetheit (insgesamt 15 Punkte) Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn A durch die angegriffene hoheitliche Maßnahme tatsächlich in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist, Art. 93 I Nr. 4a GG. In Betracht kommen eine Verletzung der Berufsfreiheit, Art. 12 I GG, der allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 I GG und des allgemeinen Gleichheitssatzes gem. Art. 3 I GG. (Obersatz: 0,25 Punkte) Hinweis zum Aufbau: Die Prüfungsreihenfolge der im Sachverhalt genannten Grundrechte ist nicht beliebig. Sie richtet sich vielmehr nach den allgemeinen Grundsätzen. Danach sind Freiheitsgrundrechte vor Gleichheitsgrundrechten zu prüfen. Im Rahmen der Freiheitsgrundrechte ist der speziellere Art. 12 I GG zwingend vor dem Auffanggrundrecht des Art. 2 I GG zu thematisieren. 4 I. Verletzung von Art. 12 I GG (insgesamt 9,25 Punkte) 1. Schutzbereich (insgesamt 1 Punkt) Zunächst müsste der Schutzbereich in persönlicher und sachlicher Hinsicht eröffnet sein. a) Persönlicher Schutzbereich (0,25 Punkte) Bei Art. 12 I GG handelt es sich um ein Deutschengrundrecht, d. h. der Schutzbereich umfasst lediglich deutsche Staatsbürger im Sinne des Art. 116 I GG. Mangels entgegenstehender Angaben im Sachverhalt ist davon auszugehen, dass A deutsche Staatsangehörige ist. Damit ist der persönliche Schutzbereich eröffnet. b) Sachlicher Schutzbereich (0,75 Punkte) Der Art. 12 I GG stellt ein einheitliches Grundrecht der beruflichen Betätigung in Form der Berufsausübung und Berufswahl dar. 5 Als Beruf gilt jedenfalls jede erlaubte 6 Tätigkeit, die dauerhaft ausgeübt wird und der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient. A betreibt dauerhaft eine Tankstelle und einen Tankshop um damit ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Dabei handelt es sich um eine erlaubte Tätigkeit und mithin um einen Beruf. Die Freiheit der Berufsausübung wird durch Art. 12 I GG umfassend geschützt. Der Schutz erstreckt sich auf das Recht, Art und Qualität der am Markt angebotenen Güter und Leistungen selbst festzulegen, den Kreis der angesprochenen Interessenten selbst auszuwählen und damit insgesamt über die Umstände des Angebots selbst zu befinden. Damit ist auch der Verkauf von Alkoholika als Form der Berufsausübung vom sachlichen Schutzbereich erfasst. Der sachliche Schutzbereich ist mithin eröffnet. 4 Bei abweichendem Aufbau sind nur aufgrund dieses grundlegenden Fehlers 1-2 Notenpunkte von der erreichten Gesamtpunktzahl abzuziehen. 5 Diese Feststellung kann auch vor der Prüfung des persönlichen und sachlichen Schutzbereiches als allgemeine Vorbemerkung zum Schutzbereich getroffen werden. 6 Verbotene Tätigkeiten fallen nur dann aus dem Schutzbereich heraus, wenn kein berufsspezifisches Verbot vorliegt, vgl. Epping, Grundrechte, 4. Auflage 2010, Rn. 365 f. Seite 3 von 8

5 2. Eingriff (0,25 Punkte) In den Schutzbereich müsste auch eingegriffen worden sein. Durch Art. 1 I 1 AVVG wird A die Möglichkeit genommen, innerhalb der gesetzlich zulässigen Ladenöffnungszeiten selbst darüber zu entscheiden, zu welchen Zeiten sie alkoholische Getränke verkaufen will. Dadurch wird final und unmittelbar durch den mit Befehl und Zwang durchsetzbaren Legislativakt des Art. 1 I 1 AVVG in den Schutzbereich von Art. 12 I GG eingegriffen. Ein klassischer Eingriff ist mithin gegeben Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (insgesamt 8 Punkte) Der Eingriff könnte jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Dies wäre dann der Fall, wenn Art. 12 I GG einschränkbar und Art. 1 I 1 AVVG darüber hinaus formell und materiell verfassungsgemäß wäre. (Obersatz: 0,25 Punkte) a) Einschränkbarkeit (0,5 Punkte) Trotz des anders lautenden Wortlautes unterliegt Art. 12 I GG der einheitlichen Schranke des einfachen Gesetzesvorbehalts. Ein auf reine Verfahrensgestaltung beschränkter Regelungsvorbehalt kann deshalb nicht angenommen werden, da der häufig sensible Bereich der beruflichen Betätigung über reine Verfahrensvorschriften hinaus auch inhaltlicher Beschränkungen bedarf. 8 b) Formelle Verfassungsmäßigkeit von Art. 1 I 1 AVVG (0,25 Punkte 9 ) Laut Sachverhalt handelt es sich um eine formell verfassungsgemäße Vorschrift. c) Materielle Verfassungsmäßigkeit von Art. 1 I 1 AVVG (insgesamt 7 Punkte) Die Vorschrift des Art. 1 I 1 AVVG wäre dann materiell verfassungsgemäß, wenn sie verhältnismäßig wäre. Das Zitiergebot gem. Art. 19 I 2 GG gilt aufgrund des von Art. 19 I 2 GG abweichenden Wortlautes hinsichtlich der Einschränkungsmöglichkeiten ( geregelt ) im Rahmen des Art. 12 I GG nicht. (Obersatz + Zitiergebot: 0,5 Punkte) aa) Legitimer Zweck (insgesamt 3,25 Punkte) Zunächst müsste Art. 1 I 1 AVVG einen legitimen Zweck verfolgen. Hinsichtlich des legitimen Zwecks gelten im Rahmen von Art. 12 I GG die Anforderungen der Drei-Stufen-Theorie. Hiernach ist die Intensität des Eingriffs in die Berufsfreiheit in drei Stufen zu unterscheiden: Berufsausübungsregelung (1. Stufe), subjektive Zulassungsvoraussetzung (2. Stufe) und objektive Zulassungsvoraussetzung (3. Stufe). Je höher die Stufe desto höher ist die Intensität des Eingriffs und desto höher sind auch die Anforderungen an die Rechtfertigung dieses Eingriffs und damit auch an den legitimen Zweck, welchen die einschränkende Regelung verfolgen muss. (0,5 Punkte) 7 Aufgrund des Vorliegens eines klassischen Eingriffs sind Ausführungen zur objektiv berufsregelnden Tendenz überflüssig. Diese ist nur bei Eingriffen im modernen Sinne von Relevanz. 8 Vgl. Epping, Grundrechte, 4. Auflage 2010, Rn Das Erkennen dieser Information im Sachverhalt soll mit 0,25 Punkten belohnt werden. Bei einer weitergehenden Thematisierung dieses Prüfungspunktes trotz der eindeutigen Angabe im Sachverhalt sind allerdings 0,5 Notenpunkte von der erreichten Gesamtpunktzahl abzuziehen. Seite 4 von 8

6 (1) Festlegung der Eingriffsstufe (1,5 Punkte) Fraglich ist daher zunächst auf welcher Eingriffsstufe sich Art. 1 I 1 AVVG befindet. Hinweis zum Aufbau: Die Prüfung der Drei-Stufen-Theorie kann innerhalb Ihrer Prüfung an verschiedenen Orten erfolgen. Vorliegend wurde sie in den legitimen Zweck des Art. 1 I 1 AVVG integriert. Der Grund hierfür ist, dass es hier erstmals relevant wird, wie hoch die Eingriffsintensität ist. Je höher die Eingriffsintensität desto höher muss der mit der Regelung verfolgte Zweck ausfallen. Es steht den Studierenden allerdings offen, die Drei-Stufen-Theorie bereits im Eingriff oder erst in der Angemessenheit/Verhältnismäßigkeit i. e. S. zu erläutern. Wichtig ist, dass sie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 I GG kennen und diese auch an einer der möglichen Stellen verorten können. Berufsausübungsregelungen beschreiben das Wie der Berufstätigkeit und knüpfen an die Modalitäten an, unter denen sich die berufliche Tätigkeit vollzieht. Anders als bei Berufswahlregelungen wird der Grundrechtsträger indes nicht davon abgehalten einen bestimmten Beruf zu ergreifen bzw. gezwungen diesen Beruf aufzugeben. Berufsausübungsregelungen lassen sich rechtfertigen, wenn vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen. Die Berufswahlregelungen lassen sich in subjektive und objektive Zulassungsvoraussetzungen unterschieden. Beide betreffen das Ob der Berufsausübung, d. h. die Möglichkeit des Einzelnen einen bestimmten Beruf auszuüben. Subjektive Zulassungsvoraussetzungen knüpfen an die Person des Grundrechtsträgers an. Dabei ist unerheblich, ob der Grundrechtsträger die Erfüllung der an ihn gestellten Anforderungen beeinflussen kann. Sie lassen sich rechtfertigen, wenn damit ein wichtiges Gemeinschaftsgut geschützt werden soll. Objektive Zulassungsvoraussetzungen sind dem Einfluss des Grundrechtsträgers entzogen und knüpfen an Umstände außerhalb seiner Person an. Sie lassen sich durch den Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes vor schweren, nachweisbaren und wahrscheinlichen Gefahren rechtfertigen. Vorliegend wird durch Art. 1 I 1 AVVG in einem bestimmten Zeitraum untersagt, alkoholische Getränke zu verkaufen. Damit wird durch Art. 1 I 1 AVVG die Art und Weise der Berufsausübung eingeschränkt. Mithin handelt es sich um eine Berufsausübungsregelung. (2) Anforderungen an den legitimen Zweck (1,25 Punkte) Für Berufsausübungsregelungen ist grundsätzlich jede vernünftige Erwägung des Allgemeinwohls als legitimer Zweck anzusehen. Etwas anderes kann sich dann ergeben, wenn die Intensität der Auswirkungen einer Berufsausübungsregelung einer objektiven oder subjektiven Berufswahlregelung gleichzusetzen wäre. Das Alkoholverkaufsverbot berührt zwar die Rentabilität der beruflichen Tätigkeit, weil mit dem nächtlichen Alkoholverkaufsverbot erhebliche Umsatzeinbußen für die betroffenen Verkaufsstellen verbunden sein können, jedoch betrifft das Verbot nur einen Teil des Warensortiments und diesen auch nur für einen auf mehrere Nachtstunden begrenzten Zeitraum. Daher sind Bedrohungen der wirtschaftlichen Existenz der Betreiber von Verkaufsstellen nicht dessen typische Folge. Damit übersteigen die Auswirkungen von Art. 1 I 1 AVVG nicht die für eine Berufsausübungsregelung typischen. Folglich ist jede vernünftige Erwägung des Allgemeinwohls als legitimer Zweck anzuerkennen. Als solcher ist die mit Art. 1 I 1 AVVG verfolgte Eindämmung der mit Alkoholmissbrauch verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Eindämmung von Gesundheitsgefahren anzusehen. Seite 5 von 8

7 bb) Geeignetheit (0,25 Punkte) Ein Alkoholverkaufsverbot müsste auch dazu geeignet sein, die legitimen Zwecke von Art. 1 I 1 AVVG zu erreichen. Das ist immer dann der Fall, wenn sie für die Zweckerreichung unter irgendeinem Gesichtspunkt förderlich sind. Insbesondere bei der Verhütung von Gefahren für die Allgemeinheit kommt dem Gesetzgeber dabei eine weite Einschätzungsprärogative zu. Vor diesem Hintergrund ist es zumindest nicht von vorn herein ausgeschlossen, dass ein Alkoholverkaufsverbot während der Nachtzeit die legitimen Zwecke fördert. Damit ist Art. 1 I 1 GG zur Zweckerreichung geeignet. cc) Erforderlichkeit (0,5 Punkte) Darüber hinaus müsste Art. 1 I 1 AVVG auch zur Zweckerreichung erforderlich sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn keine milderen und gleich geeigneten Mittel in Betracht kommen. Als mildere Mittel kommen eine freiwillige Selbstverpflichtung der Verkaufsstelleninhaber, eine Beschränkung des Verkaufsverbots auf bestimmte hochprozentige Arten alkoholischer Getränke, ein Beschränkung der zeitlichen Verbotsdauer, ein einzelfallbezogenes Vorgehen gegen bestimmte Konsumenten sowie lokal begrenzte Alkoholkonsumverbote in Betracht. Jedoch ist keines dieser milderen Mittel zur Zweckerreichung ebenso geeignet wie das in Frage stehende Alkoholverkaufsverbot des Art. 1 I 1 AVVG. Damit ist die Vorschrift erforderlich. dd) Angemessenheit (2,5 Punkte 10 ) Weiterhin müsste Art. 1 I 1 AVVG auch ein angemessenes Mittel zur Zweckerreichung darstellen. Dazu dürfte die Vorschrift in ihren beeinträchtigenden Auswirkungen nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen. Vorliegend stehen sich die Berufsfreiheit gem. Art. 12 I GG und die Eindämmung der mit Alkoholmissbrauch verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Eindämmung von Gesundheitsgefahren als in einen angemessenen Ausgleich zu bringende Rechtsgüter gegenüber. Wie bereits feststellt, befindet sich der Eingriff in Art. 12 I GG auch hinsichtlich seiner Auswirkungen lediglich auf der Stufe der Berufsausübungsregelungen und ist deshalb nicht als besonders gravierend anzusehen. Auf der anderen Seite stellen die Eindämmung von durch übermäßigen Alkoholkonsum verursachten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und der Gesundheitsschutz hochrangige Gemeinschaftsgüter dar. Darüber hinaus ist durch die Ausnahmevorschriften für bestimmte Verkaufsstellen (Art. 1 I 2 AVVG) sowie die einzelfallbezogene Dispensmöglichkeit des Art. 1 II AVVG sichergestellt, dass bestimmte Härtefälle hinreichend berücksichtigt werden können. Vor dem Hintergrund der Möglichkeit zur verfassungskonformen Auslegung der Ausnahmevorschriften stellt Art. 1 I 1 GG folglich ein zur Zweckerreichung angemessenes Mittel dar. 11 ee) Zwischenergebnis Art. 1 I 1 AVVG ist materiell verfassungsgemäß. 10 Die volle Punktzahl ist nur bei eigenen kreativen und überzeugenden Ansätzen innerhalb der Abwägung zu vergeben, welche über die Musterlösung hinausgehen. 11 Ein abweichendes Ergebnis ist vor dem Hintergrund der Pflicht zur verfassungskonformen Auslegung von Normen eher fernliegend und deshalb nur schwer vertretbar. Seite 6 von 8

8 d) Ergebnis Der Eingriff in Art. 12 I GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Dieses Grundrecht ist mithin nicht verletzt. II. Verletzung von Art. 2 I GG (0,5 Punkte) A könnte jedoch in ihrem Grundrecht aus Art. 2 I GG verletzt sein. Der Schutzbereich von Art. 2 I GG ist jedoch aufgrund der Schutzbereichsbetroffenheit des spezielleren Freiheitsgrundrechts aus Art. 12 I GG nicht eröffnet. Art. 2 I GG kommt im Rahmen der Freiheitsrechte lediglich eine Funktion als Auffanggrundrecht zu. Damit liegt keine Verletzung von Art. 2 I GG vor. III. Verletzung von Art. 3 I GG (insgesamt 5 Punkte) Fraglich ist jedoch, ob eine Verletzung von Art. 3 I GG vorliegt. Hinweis zum Aufbau: Obwohl eher ungewöhnlich, ist es ebenso vertretbar, die Prüfung von Art. 3 I GG im Aufbauschema der Freiheitsgrundrechte (Schutzbereich Eingriff Verfassungsrechtliche Rechtfertigung) vorzunehmen. Danach erfasst der persönliche Schutzbereich jedermann, der sachliche Schutzbereich schützt vor jeder Ungleichbehandlung. Sollte eine Ungleichbehandlung vorliegen, ist darin ein Eingriff zu sehen. Dieser ist dann gerechtfertigt, wenn, je nach Intensität der Ungleichbehandlung, ein sachlicher Grund vorliegt (Willkürformel) oder er verhältnismäßig ist (Neue Formel). In jedem Fall müssen alle in der Musterlösung angesprochenen Punkte auch innerhalb des abweichenden Aufbaus an der richtigen Stelle verortet und hinreichend genau thematisiert werden. Insofern ergibt sich kein Unterschied zum klassischen und in der Lösung zugrunde gelegten Aufbau. 1. Ungleichbehandlung (1,25 Punkte) Dazu müsste zunächst eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem durch den denselben Hoheitsträger vorliegen. Wesentlich gleich sind zwei Sachverhalte immer dann, wenn sie unter einen gemeinsamen Oberbegriff (genus proximum) subsumierbar sind. Vorliegend verbietet Art. 1 I 1 AVVG allen Verkaufsstellen den Verkauf alkoholischer Getränke während der Nachtzeit. Von diesem Verbot werden allerdings Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen gem. Art. 1 I 2 AVVG ausdrücklich ausgenommen. Damit liegt eine Ungleichbehandlung von Verkaufsstellen (genus proximum) durch Art. 1 AVVG und damit durch den Freistaat Bayern als Hoheitsträger hinsichtlich des Alkoholverkaufsverbots vor. 2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (insgesamt 3,75 Punkte) Die Ungleichbehandlung könnte jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. a) Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung (2,25 Punkte) Hinsichtlich der Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung kommt es darauf an, ob eine Ungleichbehandlung geringer oder größerer Intensität vorliegt. Dabei wächst die Intensität, je mehr sie personen- und je weniger sie sachverhaltsbezogen ist. Ein weiteres Indiz für eine größere Intensität ist die Annäherung an eine Ungleichbehandlung nach den gem. Art. 3 III GG verbotenen Kriterien. Auch die Beeinflussbarkeit des Unterscheidungskriteriums durch den Betroffenen Seite 7 von 8

9 sowie die mögliche Erschwerung des Gebrauchs grundrechtlich geschützter Freiheiten sind bei der Kategorisierung zu berücksichtigen. Die Ungleichbehandlung hinsichtlich des Alkoholverkaufsverbots während der Nachtzeit knüpft allein an den Verkaufsvorgang an und ist demzufolge sachverhaltsbezogen. Weiterhin nähert sich die Ungleichbehandlung von Verkaufsstellen nicht den gem. Art. 3 III GG verbotenen Kriterien an. Darüber hinaus kann ein Betreiber einer nicht privilegierten Verkaufsstelle das auferlegte Alkoholverkaufsverbot zwar nicht beeinflussen, jedoch stellt die durch Art. 1 I 1 AVVG vorliegende Erschwerung der Ausübung seiner Berufsfreiheit vor dem Hintergrund der verfolgten Gemeinwohlziele ein angemessenes Mittel dar (s. o.). Demzufolge handelt es sich um eine Ungleichbehandlung geringer Intensität. 12 Während bei Ungleichbehandlungen größerer Intensität eine vollständige Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist (Neue Formel), genügt bei Ungleichbehandlungen geringer Intensität ein sachlich einleuchtender (nicht rein willkürlicher) Grund für die Rechtfertigung der Differenzierung (Willkürformel). b) Sachlich einleuchtender Grund (1,5 Punkte) Fraglich ist, ob ein sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung zwischen Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen und den sonstigen Verkaufsstellen hinsichtlich des Alkoholverkaufsverbots während der Nachtzeit vorliegt. Dagegen könnte angeführt werden, dass auch von einem nächtlichen Verkauf von alkoholischen Getränken in Flughafenterminals gewisse alkoholbedingte Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Gesundheit ausgehen. Jedoch muss berücksichtigt werden, dass auf Verkehrsflughäfen innerhalb des Terminals regelmäßig nicht nur der Erwerb, sondern gerade der Konsum der alkoholischen Getränke in einem Umfeld stattfindet, das durch einen höheren Grad an sozialer Kontrolle und teilweise auch der Kontrolle durch anwesende Ordnungskräfte gekennzeichnet ist. Demgegenüber findet beim Erwerb von Alkoholika insbesondere in Tankstellen und Supermärkten der nachfolgende Konsum häufig an Örtlichkeiten im öffentlichen Raum an so genannten Szenetreffs statt, an denen sich die Konsumenten gerade keiner derartigen Kontrolle ausgesetzt fühlen. Die Annahme, dass dies die Hemmschwelle zur Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten senkt, erscheint nicht rein willkürlich. Das unterschiedliche Gefährdungspotential der privilegierten und nicht-privilegierten Verkaufsstellen stellt damit einen sachlich einleuchtenden Grund für die Differenzierung dar. Die Ungleichbehandlung ist mithin gerechtfertigt Ergebnis A ist nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 I GG verletzt. C. Gesamtergebnis (0,25 Punkte) Die Verfassungsbeschwerde der A ist zulässig, aber unbegründet und wird deshalb nicht erfolgreich sein. 12 Ein abweichendes Ergebnis ist trotz des Eingriffs in den Schutzbereich von Art. 12 I GG kaum vertretbar. Nur bei überzeugender Argumentation ist auch die Einstufung als Ungleichbehandlung größerer Intensität anzuerkennen. In diesem Fall muss im Anschluss jedoch zwingend eine vollständige Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen werden. 13 Ein abweichendes Ergebnis ist vor dem Hintergrund des begrenzten Kontrollumfangs der Willkürkontrolle nur schwer vertretbar. Seite 8 von 8

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