2.0 Art der baulichen Nutzung Festsetzung der Art der baulichen Nutzung nach 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und 1 und 4 BauNVO

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1 F / Änderung Auf der Esch Ortsgemeinde Wassenach 4. Änderung des Bebauungsplanes AUF DER ESCH Neufassung der textlichen Festsetzungen I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.0 Räumlicher Geltungsbereich Festsetzung nah 9 Abs. 7 BauGB Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flächen innerhalb der in der Planzeichnung dargelegten Grenzen 2.0 Art der baulichen Nutzung Festsetzung der Art der baulichen Nutzung nach 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und 1 und 4 BauNVO 2.1 Allgemeines Wohngebiet (WA) In den als Allgemeines Wohngebiet bezeichneten Flächen (WA) sind zulässig: 1. Wohngebäude 2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Darüber hinaus sind keine der in 4 Abs. 3 BauNVO genannten Ausnahmen zulässig. 3.0 Bauweise Festsetzung der Bauweise nach 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und 22 BauNOVO Im gesamten Baugebiet wird die offene Bauweise festgesetzt. Zulässig sind Einzelhäuser und Doppelhäuser mit seitlichem Grenzabstand. 4.0 Überbaubare Grundstücksflächen Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen nach 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und 23 BauNVO Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt. Auf den nicht überbaubaren Flächen sind Garagen und Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Vorschriften zulässig, jedoch nicht in den festgesetzten Grünflächen. 5.0 Maß der Baulichen Nutzung 5.1 Höhe der baulichen Anlagen Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen nach 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und 16 und 18 BauNVO Die maximale Gebäudehöhe von 10,50 m darf nicht überschritten werden. Gebäude mit Flachdächern, einseitigen Pultdächern und Tonnendächern dürfen eine Höhe von 8,50 m nicht überschreiten. Bei Grundstücken, deren natürliches Geländer gleich oder tiefer als die angrenzende Erschließungsstraße liegt, beziehen sich die angegebenen Gebäudehöhen stets auf den Fahrbahnrand der Erschließungsstraße, gemessen in der straßenseitigen Gebäudemitte, bis zur Oberkante Dachhaut.

2 Bei Grundstücken, deren natürliches Gelände höher als die angrenzende Erschließungsstraße liegt, beziehen sich die angegebenen Gebäudehöhen stets auf das natürliche vorhandene Gelände a der vorderen Baugrenze, gemessen in der Gebäudemitte, bis zur Oberkante Dachhaut. 5.2 Grundflächenzahl (GRZ) Festsetzung der Grundflächenzahl nach 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und 16,17 und 19 BauNVO Die höchstens zulässige Grundflächenzahl (GRZ) beträgt im Allgemeinen Wohngebiet 0, Geschossflächenzahl (GFZ) Festsetzung der Geschossflächenzahl nach 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und 16,17 und 20 BauNVO Die höchstens zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) beträgt innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes 0,8 5.4 Höchstzulässige Anzahl der Wohnungen Festsetzung nach 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB Im gesamten Baugebiet sind je Wohngebäude maximal 2 Wohnungen zulässig. 5.5 Anzahl der Vollgeschosse Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse nach 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und 20 BauNVO Es sind höchsten 2 Vollgeschosse innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes zulässig. 6.0 Garagen und überdachte Stellplätze Festsetzung nach 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und 21a BauNVO Garagen sind so zu errichten, dass sie einen Mindestabstand von 5,00 m von der Grenze der öffentlichen Verkehrsfläche einhalten. Überdachte und nicht überdachte Stellplätze sind so zu errichten, dass sie einen Mindestabstand von 0,50 m von der Straßenbegrenzungslinie einhalten. Garagen und Stellplätze dürfen die hintere Baugrenze (und deren gedachte Linie) um maximal 5,00 m überschreiten. 7. Erschließung 7.1 Verkehrsflächen Festsetzung der Verkehrsflächen nach 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB Die Erschließungsstraßen sind nach den Grundsätzen des ortsgerechten Straßenbaus als Mischfläche für Fahrzeuge und Fußgänger zu gestalten. Die weitere Festlegung von Seitenflächen, Fahrbahnbereichen und die Führung der Rinnen erfolgt in der technischen Ausbauplanung für die Straße. 7.2 Böschungen, Abgrabungen und Straßenfundamente Festsetzung nach 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB Notwendige Böschungen des Straßenkörpers oder Abgrabungen für den Straßenkörper sind auf den angrenzenden Baugrundstücken zulässig. Eine Neigung des Böschungskörpers ist zu dulden bis zu einem Verhältnis von 1:1,5 (Höhe, Breite). Die im Rahmen des Straßenbaus notwendigen Fundamente der Straßenrandbegrenzung sind auf den angrenzenden Baugrundstücken zulässig. 7.3 Zufahrten Festsetzung nach 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB

3 Für Baugrundstücke mit vorgelagerten, parallel zur Straße verlaufenden Entwässerungsmulden gelten folgende Regelungen: Es sind entweder eine Zufahrt zur öffentlichen Verkehrsfläche mit eine Höchstbreite von 4,50 m oder zwei Zufahrten mit einer Höchstbreite von jeweils 2,50 m zulässig. Gesonderte Zugänge sind nicht zulässig. 8. Minderung der Flächenversiegelung Festsetzung nach 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB Zufahrten, Stelllätze, Hofbereiche und Terrassen auf den privaten Baugrundstücken dürfen bis zu einer Fläche von 30 qm in voll versiegelter Bauweise ausgeführt werden. Darüber hinausgehende Flächen müssen in teilentsiegelten Bauweisen ausgeführt werden. Als teilentsiegelte Flächen gelten Flächen, die durchgängig und gleichmäßig auf mindestens 25 % ihrer Oberfläche wasserdurchlässig ausgeführt sind. 9.0 Passiver Schallschutz Festsetzung nach 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Für die Grundstücke, die an den Lärmschutzwall angrenzen, gilt: In den Obergeschossen der dem Lärmschutzwall zugewandten Seiten der Wohngebäude sind Fester der Schallschutzklasse 3 anzubringen Begrünung 10.1 Bäume und Sträucher Bindung für Bepflanzungen nach 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB Im Plangebiet sind als Gehölzpflanzung nur standortgerechte Laubgehölze zulässig. Zu den standortgerechten Laubgehölzen zählen insbesondere die in der nachfolgenden Pflanzliste aufgeführten Arten Pflanzliste Laubbäume: Feldahorn (Acer campestre), Spitzahorn (Acer platanoides), Bergahorn (Arcer pseudoplat.), Rosskastanie (Aesculus hipp.), Hainbuche (Carpinus betulus), Buche (Fagus sylvatrica), Esche (Fraxinus exelsior), Walnuss (Juglanes regia), Holzapfel (Malus communis), Vogelkirsche (Prunus avium), Fruchtloser Birnbaum (Pyrus call Chanticleer ), Holzbirne (Pyrus communis), Mehlbeere (Sorbus aria), Eberesche (Sorbus aucuparia), Linde (Tilla cordata), Stieleinche (Quercus robur), Traubeneiche (Quercus petraea). Hochstämmige Obstbäume, lokale Sorten. Aufgrund der Spätfröste sollen nur mittlere bis späte Sorten verwendet werden: Birnbäume: z.b. Gräfin von Paris, Alexander Lucas ; Apfelbäume: z.b. Weißer Klarapfel, Kaiser Wilhelm, Roter Stern, Bohnapfel ; Kirschbäume: z.b. Knorpelkirsche, Kaiser Franz, Hedelfinger ; sonstiges Steinobst z.b. Blaue Hauszwetschge, Nancy Mirabelle. Sträucher: Roter Hartriegel (Cornus sanguines), Haselnus (Corylus avellena), Weißdorn (Crateagus ssp.), Schlehe (Prunus spinosa), Alpenbeere (Ribes alpinum), Heckenrose (Rosa canina), Salweise (Salix caprera), Flieder (Syringa vulgaris), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra). Kletterpflanzen: Dornlose Brombeere (Rubus fructic), Waldrebe (Clementis vitalba), Efeu (Hedera helix), Hopfen (Humulus lupulus), Jelängerjelieber (Lonicera caprifolium), Wilder Wein (Parthenocissus tric., Veitchii). Bodendecker: Efeu (Hedera helix), Johanniskraut (Hypericum caly.), Immergrün (Vinca minor), bodendeckende Rosen I-Sorten, Fünffingerkraus (Potentilla i.s.), Waldrebe (Clematis vitalba), Anemonen-Waldrebe (Clematis montana), Hopfen (Humulus lupulus), Jelängerjelieber (Lonicera caprifolium), Wilder Wein (Parthenocissus tri. Veitchii ) Dornlose Brombeere (Rubus fructic) Pflanz- und Erhaltungsgebot Festsetzung nach 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB

4 Die unbebauten Grundstücksflächen sind zu begrünen oder gärtnerisch zu nutzen. Je angefangene 200 qm unbebaute Grundstücksfläche ist mindestens ein hochxtämmiger Laub- bzw. Obstbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Außerdem sind die Grundstücksflächen auf mindestens 20 % der unbebauten Grundstücksflächen mit heimischen Gehölzen zu bepflanzen. hierzu eignen sich insbesondere die in der beigefügten Pflanzliste aufgeführten Gehölze. Folgende Pflanzgrößen sind beim Anpflanzen zu verwenden: Obstbäume, Stammumfang mindestens 7 cm, Laubbäume, Stammumfang mindestens cm, Gehölze 2 x verpflanzt, ohne Ballen, Höhe cm. Die Bepflanzung ist nach Abschluss der Baumaßnahme zum nächsten Pflanz-termin unverzüglich durchzuführen und dauerhaft zu unterhalten. Einsynthetischer Pestizideinsatz ist auf den privaten Grundstücken nicht erlaubt Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Festsetzung na 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.v.m. 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB E 1.1 Grünfläche entlang der L 113 Die Fläche des Lärmschutzwalls ist zu begrünen und extensiv zu pflegen: Anlage einer geschlossenen 3-reihigen Gehölzpflanzung nach dem beigefügten Pflanzschema; die Restfläche ist mit Landschaftsrasen mit Kräutern (RSM 7.1.2) einzusäen. Pflege: Ein Dünger- und Pestizideinsatz ist nicht erlaubt. Die Gehölze sind dauerhaft zu erhalten, abgängige Gehölze sind gleichwertig zu ersetzen. Der Landschaftsrasen ist 1 x jährlich im Herbst zu mähen, wobei das Mähgut zu entfernen ist. E 1.2 Grünflächen südlich und östliche des Spielplatzes Die Fläche ist als Gehölzfläche bereitzustellen. Dazu ist eine 2-reihige Gehölz-pflanzung nach dem beigefügten Pflanzschema anzulegen. Die Gehölzpflanzung kann zum Zwecke der Pflanzung von mittelkronigen Laubbäumen unterbrochen werden. Zu pflanzen sind Baumarten in der Pflanzqualität 3xv (3 x verpflanzt), o.b. (ohne Ballen), StU (Stammumfang) cm, für Obstbäume gilt: Hochstamm, StU mind. 7 cm. Geeignete Baumarten sind: Sorbus aria - Mehlbeere, Acer campestre - Feldahorn und Obstbäume (Apfel und Birne). E 1.3 Grünflächen entlang der Versickerungsmulden Entlang der Versickerungsmulden sind punktuell Feldahorn (Acer campestre), verpfl. Heister, o.b., Höhe cm, zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Alle Restflächen sind mit Landschaftsrasen mit Kräutern einzusäen und extensiv zu pflegen. E 2 Entwicklung und Erhaltung eines Offenlandbiotopes (Trockenrasen- und Halbtrockenrasen) im Abbaugebiet Kunkskopf Der Sohlbereich der Lavagrube ist als Offenlandbiotop (Magerstandort) zu entwickeln und zu erhalten. Die im Rekultivierungsplan zum Bauvorhaben Lavagrube Wassenach (vom ) angegebene Nutzung Spiel- und Liegewiese muss in die Funktion Flächen für Maßnahmen und zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Offenlandbiotop) umgewandelt werden. Der Bereich umfasst die zwei Wasserflächen und deren Umfeld auf einer Fläche von 1,55 ha. Eine Einsaat erfolgt nicht, Selbstbegrünung bzw. vegetationsfreie Inseln sind ermünscht. Die aufkommenden Gehölze sind zu entfernen. Alle Maßnahmen, die zu einer Nährstoffanreicherung führen (Düngung, Bodenauftrag, Humusanreicherung) sind zu unterlassen. Kleinstrukturen wie Felseinsprengsel oder größere randliche Lesesteinhaufen in sonnenexponierter Lage sind zu erhalten bzw. neu zu schaffen. Ebenso sind die bestehenden Wasserflächen zu erhalten. Erstpflege: Auf der Gesamtfläche ist die Busch- und Gehölzvegetation zu entfernen.

5 Folgepflege: Die Entwicklung und Wuchsleistung ist zu kontrollieren. Eine jährliche Untersuchung der Tierarten ist dringend erforderlich. Die Folgepflege ist den Zielartengruppen entsprechend anzupassen und durchzuführen. E 3 Entwicklung von Offenlandbiotopen im Abbaugebiet Kunkskopf Im Anschluss an die Fläche E 2 ist auf einer weiteren Fläche von 0,19 ha ein Offenlandbiothop zu entwickeln. Durchzuführende Entwicklungsmaßnahmen sind: siehe E Zuordnung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu den Bauflächen Festsetzung nah 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG Festsetzungen (Flächen und Maßnahmen) nach 9 BauGB, die dazu dienen, die zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes auszugleichen, zu ersetzen oder zu mindern, werden gemäß 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG im einzelnen folgenden Flächen zugeordnet: E 1.1 bis E 1.3 den Erschließungsstraßen E 2 den privaten Baugrundstücken E 3 dem Rückhalte- / Versickerungsbecken II. Örtliche Bauvorschriften gemäß 88 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) einschließlich der Bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften 11 Form und Neigung des Daches Zulässig sind alle Dachformen. Geneigte Dächer dürfen eine Dachneigung bis maßimal 45 haben. 12. Dachaufbauten Dachaufbauten sind zulässig. Dachaufbauten müssen von der Giebelwand (innen gemessen) eine Mindestabstand von 1,25 m einhalten. 13 Materialien der Außenwände Zur Gestaltung der Außenwände sind außer glasierten Klinkern alle Materialien zulässig. 14. Müllbehälter Standorte von Müllbehältern sind so anzuordnen oder einzugrünen oder baulich zu fassen, dass sie von der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche aus nicht eingesehen werden können. 15. Einfriedungen, Stützmauern Als Einfriedungen sind zulässig: Mauern, Holzzäune, Metallzäune. Zur Straße hin dürfen Einfriedungen und Stützmauern eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. An den übrigen Grundstücksgrenzen dürfen Einfriedungen und Stützmauern entsprechend den Vorschriften der LBauO eine Höhe von 2,00 m nicht überschreiten 16. Anzahl der Stellplätze Es sind für Einfamilienhäuser zwei Stellplätze und für Mehrfamilienhäuser 1,5 Stellplätze je Wohnung auf den privaten Grundstücksflächen zwingend vorgeschrieben. Stellplätze sind im Ergebnis aufzurunden. III. Hinweise Regenwasserspeicherung / -versickerung

6 Zum Zwecke der Rückhaltung von Regenwasser und zur Entlastung der öffentlichen Anlagen wird empfohlen, das auf den privaten Baugrundstücken anfallende nicht verunreinigte Regenwasser in Zisternen, Becken o.ä. zu speichern oder zu versickern. Bodenfunde / Bodendenkmalpflege im nordwestlichen und südöstlichen Bereich des Plangebietes sind römische und fränkische Fundstellen bekannt. Etwa zutage kommende archäologische Funde (z.b. Mauern, Erdverfärbungen, Knochen, Skeletteile, Gefäße und Scherben, Münzen, Eisengegenstände) unterliegen gemäß Denkmalschutz- und -pflegegesetz Rheinland-Pfalz der Anzeige-, Erhaltungs- und Ablieferungspflicht an das Landesamt für Denkmalpflege, Festung Ehrenbreitstein, Koblenz, Telefon 0261/ Der Beginn von Erdarbeiten ist dem Landesamt eine Woche vorher anzuzeigen.

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