Vertrag zur Betriebsübernahme

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1 Autor: Stefan Trockel Vertrag zur Betriebsübernahme Sie möchten mit der Übernahme eines Kosmetikinstitutes den Schritt in die Selbstständigkeit wagen? Dieser Vertrag kann Ihnen bei Abschluss des Geschäfts behilflich sein. zwecks Betriebsübergabe des Kosmetik-Institutes (Name des Institutes) Dieser Übernahmevertrag wird geschlossen zwischen der bisherigen Betriebsinhaberin (im Folgenden Übergeberin genannt) Name, Vorname PLZ und Wohnort und der zukünftigen Betriebsinhaberin (im Folgenden Übernehmerin genannt) Name, Vorname PLZ und Wohnort 1 Gegenstand des Vertrages Die Übergeberin betreibt und unterhält das Kosmetik-Institut Name des Institutes Zusatzinfo (Hinterhaus, Etage...) Postleitzahl und Ort Das Kosmetik-Institut ist im Handelsregister unter der Nummer eingetragen. 2 Leistung (Übergabe) (1) Die Übergabe des Kosmetik-Institutes erfolgt am um : Uhr. (2) Der Übergabevertrag umfasst Folgendes: 1. Das Recht auf Fortführung des Kosmetik-Institutes als Firma. 2. Das Recht auf Nutzung des Firmennamens des Kosmetik-Institutes 3. Das Recht auf Nutzung aller Bestandteilen des Corporate Designs des Kosmetik-Institutes. 4. Alle in Anlage 1 aufgeführten Sachen. 5. Sämtliche Kundenadressen und -informationen. 6. Alle Rechte an den Kundenadressen und -informationen. 7. Alle in Anlage 2 aufgeführten Verbindlichkeiten. 8. Alle Unterlagen, die das Kosmetik-Institut betreffen. 9. Alle Datensätze, die das Kosmetik-Institut betreffen.

2 3 Übertragung (1) Zum unter 2 (1) genannten Termin übergibt die Übergeberin der Übernehmerin die in 2 (2) näher bezeichneten Rechte und Sachen. (2) Ferner überträgt die Übergeberin zeitgleich den Besitz und das Eigentum an allen in 2 (2) sowie in Anlage 1 aufgeführten Sachen auf die Übernehmerin. (3) Beide Vertragsparteien bestätigen die gemeinsame Besichtigung und Kontrolle der in Anlage 1 aufgeführten Sachen und die Richtigkeit der in Anlage 1 gemachten Angaben. 4 Zusicherung (1) Die Übergeberin versichert, dass durch den Betrieb des Kosmetik-Institutes keine Gesetzte, Vorschriften, Richtlinien oder behördlichen Anordnungen verletzt werden. (2) Die Übergeberin versichert, dass sie vom Vertragsabschluss bis zum Übergabezeitpunkt keine wesentlichen Veränderungen im Kosmetik-Institut und an den in Anlage 1 aufgeführten Sachen vornehmen wird. (3) Die Übergeberin versichert, dass alle in 2 (2) genannten Rechte und in Anlage 1 aufgeführten Sachen frei von Rechten Dritter sind. (4) Die Übergeberin versichert, dass sie keine Handlungen vornehmen wird, die die Vermögenslage des Kosmetik- Institutes nachteilig beeinflussen können. (5) Die Übergeberin versichert, dass sie sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in keinem Rechtstreit befindet, der das Kosmetik-Institut betrifft. (6) Die Übergeberin versichert, dass ihr keine Umstände bekannt sind, die zu einem Rechtsstreit führen können, der das Kosmetik-Institut betrifft. (7) Die Übergeberin versichert, dass sie sich nur mit vorheriger Zustimmung der Übernehmerin bis zum Übergabezeitpunkt aktiv an einem Rechtsstreit beteiligen wird, der das Kosmetik-Institut betrifft. (8) Die Übergeberin versichert, dass keine gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, die das Kosmetik-Institut betreffen, anhängig sind. 5 Gegenleistung Für die vorstehend vereinbarte Übergabe des Kosmetik-Institutes wird vereinbart, dass keine Gegenleistung fällig wird. eine einmalige Zahlung in Höhe von Euro (Betrag bitte ausschreiben) zum fällig wird. Die Zahlung muss in einem Betrag erfolgen. kann in Ragen erfolgen. Die Zahlung ist auf das Konto (IBAN) zu leisten. eine Rentenzahlung in Höhe von monatlich Euro (Betrag bitte ausschreiben) zum 1. / 15. (Unzutreffendes bitte streichen) eines Monats im Voraus fällig wird. Die erste Zahlung ist am zu leisten. Die Zahlung ist auf das Konto (IBAN) zu leisten. Die Rentenzahlung ist auf Lebensdauer der Übergeberin zu leisten. für die Dauer von Jahren zu leisten. bis einschließlich zum zu leisten. Die Höhe der Rentenzahlung kann angepasst werden:

3 nein ja, automatisch an den Verbraucherindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden ja, jährlich um Euro. ja, jährlich um Prozent. 6 Mitarbeiter (1) Die Übernehmerin übernimmt alle Arbeitnehmer der Übergeberin. Alle relevanten Daten sind in Anlage 3 aufgeführt. Mit der Übergabe übernimmt die Übernehmende zum Übergabezeitpunkt alle Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen wie sie in Anlage 3 festgeschrieben sind. (2) Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit wird die bei der Übergeberin geleistete Beschäftigungszeit angerechnet. (3) Die Übergeberin bestätigt, dass sie der Pflicht zur Belehrung über das Widerrufsrecht nach 613a BGB nachgekommen ist. (4) Die Übergeberin versichert, dass alle fälligen Zahlungen von Lohn oder Gehalt, Steuer und Sozialversicherung sowie etwaige weitere Lasten bis zum Übergabezeitpunkt geleistet worden sind und die Übernehmerin von diesen Pflichten frei ist. (5) Beide Vertragsparteien versichern, dass sie alle Angaben in Anlage 3 aufmerksam gelesen und geprüft haben. 7 Verbindlichkeiten (1) Alle bis zum Übergabezeitpunkt zu leistenden Verbindlichkeiten aus Rechnungen und Verträgen trägt die Übergeberin. (2) Ausnahme bilden die in Anlage 4 aufgeführten Verbindlichkeiten, die die Übernehmerin zum Zeitpunkt der Übergabe übernimmt. Über die in Anlage 4 aufgeführten Verbindlichkeiten hinaus steht die Übernehmerin für keine weiteren etwaigen Verbindlichkeiten ein. Diese verbleiben bei der Übergeberin. (3) Beide Vertragsparteien bestätigen, dass sie die Angaben in Anlage 4 sorgfältig gelesen und geprüft haben. (4) Werden keine Verbindlichkeiten übernommen, so ist bei Fortführung des Kosmetik-Institutes und vorhandener Eintragung im Handelsregister der Haftungsausschluss im Handelsregister einzutragen. (5) Alle bis zum Übergabezeitpunkt zu leistenden öffentlichen Abgaben und Steuern trägt die Übergeberin. 8 Verzug (1) Ist in 5 dieses Vertrages eine einmalige Zahlung vereinbart worden, gerät die Übernehmerin in Verzug, wenn der fällige Betrag nicht am festgeschriebenen Datum auf dem Konto der Übergeberin gutgeschrieben ist (Valuta). In diesem Fall behält die Übergeberin das Eigentum und alle Rechte an den in diesem Vertrag bezeichneten Leistungen aus 2. Hiervon unberührt bleiben eventuelle Schadensersatzforderungen. (2) Ist in 5 dieses Vertrages eine Ratenzahlung eines einmaligen Geldbetrages vereinbart worden, gerät die Übernehmerin in Verzug, wenn der fällige Betrag nicht am festgeschriebenen Datum auf dem Konto der Übergeberin gutgeschrieben ist (Valuta). In diesem Fall behält die Übergeberin ein anteiliges Eigentum und anteilige Rechte an den in diesem Vertrag bezeichneten Leistungen 2. Hiervon unberührt bleiben eventuelle Schadensersatzforderungen. (3) Ist in 5 dieses Vertrages eine Rentenzahlung vereinbart worden, gerät die Übernehmerin in Verzug, wenn der fällige Geldbetrag nicht spätestens bis zum 2. Tag nach dem in 5 festgeschriebenen Datum (also dem 3. oder 17. eines Monats) auf dem Konto der Übergeberin gutgeschrieben ist (Valuta). Im Falle eines Verzuges werden, ohne dass es einer Mahnung bedarf, Verzugszinsen gemäß 288 (1) 2 fällig. Hiervon unberührt bleiben eventuelle weitergehende Schadensersatzforderungen. (4) Bei einer wiederkehrenden Zahlungspflicht ist die Übergeberin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Übernehmerin mit aufeinander folgenden Zahlungen in Verzug gerät. Für diesen Rücktritt ist keine Fristsetzung notwendig. 9 Haftung (1) Die Übergeberin haftet für den ungehinderten Übergang von Eigentum und Besitz aller in 2 (2) sowie in Anlage 1 aufgeführten Rechte und Sachen auf die Übernehmerin.

4 (2) Die Übergeberin haftet für den Fall, dass entgegen der Zusicherung in 4 (3) die in 2 (2) und in Anlage 1 aufgeführten Rechte und Sachen nicht frei von Rechten Dritter sind. (3) Die Übergeberin haftet für versteckte, verschwiegene Mängel an den in Anlage 1 aufgeführten Sachen. Eine Gewährleistung für darüber hinausgehende, mögliche Sachmängel an den in Anlage 1 benannten Sachen entfällt. (4) Die Übergeberin haftet für Falschangaben die Verbindlichkeiten betreffend. Die betroffenen Verbindlichkeiten gehen nicht auf die Übernehmerin über. 10 Wettbewerbsverbot (1) Die Übergeberin verpflichtet sich ab dem Übergabezeitpunkt für die Dauer von Jahren in einem Umkreis von Kilometern um den derzeitigen Standort des Kosmetik-Studios ein eigenes Kosmetik-Studio zu betreiben oder sich maßgeblich am Betrieb eines Kosmetik-Studios zu beteiligen. (2) Verstößt die Übergeberin gegen ihre Pflichten aus 10 (1), so verpflichtet sie sich für jeden Fall einer Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro zu zahlen. Das Recht der Übernehmerin auf Schadensersatz oder Unterlassung bleibt hiervon unberührt. 11 Anlagen Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieses Vertrages 12 Stillschweigen (1) Über den Inhalt dieses Vertrages wird Stillschweigen vereinbart. (2) Bei einem Verstoß gegen die Pflichten aus 12 (1) wird eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro fällig Abschlussbestimmungen (1) Die Vertragsparteien treffen keine mündlichen Nebenabreden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. (2) Falls eine Bestimmung des Vertrages unwirksam werden sollte, tritt an ihre Stelle die dann geltende gesetzliche Regelung. Alle übrigen Bestandteile des Vertrages bleiben unberührt und haben weiterhin uneingeschränkt Geltung. (3) Gerichtsstand ist der Sitzt des Unternehmens. _ Ort, Datum _ Ort, Datum _ Übergeberin Übernehmerin

5 Anlage I (Sachwerte) Laufende Nummer Bezeichnung Anzahl Zustand 001 Behandlungsstuhl 1 gebraucht, starker Abrieb auf der Sitzfläche Marke XYZ Modell ABC 002 Wandregal, weiß 1 gebraucht, keine Nutzungsspuren 4 Böden 100 x 150 x 30 cm 003 Pflege-Creme 30 neu, original verpackt Marke HHH Produkt LLL Bestellnummer

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