Gestattungsvertrag (Tunnel)

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1 Az: Gemarkung: Lfd. Nr. GE-Verzeichnis: Stuttgart Gestattungsvertrag (Tunnel) zwischen der DB Netz Aktiengesellschaft, Theodor-Heuss-Allee 7, Frankfurt a.m., vertreten durch die DB Stuttgart-Ulm GmbH, Räpplenstraße 17, Stuttgart - im folgenden "DB Netz AG" genannt - und - im folgenden "Eigentümer" genannt - Im Zuge des Großprojektes Stuttgart - Ulm wird der Planfeststellungsabschnitt xxx neu gebaut. Hierzu wird unter dem unter 1 aufgeführten Grundstück ein Eisenbahntunnel mit einer Tunnelröhre erstellt. Für die Baumaßnahme wurde ein Planfeststellungsverfahren gem. 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) durchgeführt. Der mit Datum vom xxx erlassene Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart - Az.: xxx - ist bestandskräftig. Dieser gilt in der Fassung der bisher hierzu ergangenen Planänderungen. Dies vorweggeschickt schließen die Vertragsparteien folgende Vereinbarung: Seite 1 von 6

2 1 Gegenstand des Vertrages (1) Folgendes Grundstück des Eigentümers wird gemäß Planfeststellungsbeschluss im Rahmen des Neubaus des Planfeststellungsabschnittes xxx in Anspruch genommen: Lfd. Nr. GEV Grundbuch von Gemarkung Flur Flurstück Blatt- Nr. BV- Nr. Nutzungs art Größe in m² Dingl. Sicherung m² (2) Der Eigentümer gestattet der DB Netz AG ab vollständiger Bezahlung der Entschädigung gemäß 2 Absatz 1 bzw. ab Anzeige der Inanspruchnahme der Rechte aus diesem Vertrag durch die DB Netz AG, unter dem oben genannten Grundstück unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einen Eisenbahntunnel zu erstellen und zu betreiben. Die betroffene Fläche sowie der Verlauf der Tunnelröhre sind in einem Anhang zu der in Anlage 1 beigefügten Eintragungsbewilligung mit den Buchstaben xxx gekennzeichnet. Die Anlage 1 nebst Anhang ist wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages. (3) Der Eigentümer verpflichtet sich, auf dem oben genannten Grundstück alle Handlungen zu unterlassen, die den Bau, den Bestand, den Betrieb und die Unterhaltung des Eisenbahntunnels beeinträchtigen oder gefährden können. (4) Eigentum an dem oben genannten Grundstück erwirbt die DB Netz AG nicht. (5) Der Eigentümer bewilligt und beantragt zugunsten der DB Netz AG die Eintragung der unter (2) und (3) bezeichneten Rechte und Beschränkungen gemäß der als Anlage 1 anliegenden Eintragungsbewilligung. (6) Die Ausübung dieses Rechts, aber nicht das Recht selbst kann Dritten überlassen werden. Schuldrechtlich wird vereinbart, dass die DB Netz AG verpflichtet ist, den Dritten dazu zu verpflichten, in alle ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag und der eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit einzutreten. Die DB Netz AG wird die Eigentümer darüber unterrichten, wenn sie die Ausübung eines Rechts einem Dritten überlasst. (7) Die Kosten der notariellen Beglaubigung und der Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch gehen zu Lasten der DB Netz AG. (8) Bei Bauvorhaben auf dem Grundstück beteiligt der Eigentümer die DB Netz AG. Die Zustimmung der DB Netz AG darf nur versagt werden, wenn die Sicherheit der Tunnelanlage beeinträchtigt wird. (9) Die DB Netz AG stellt sicher, daß das Grundstück, soweit baurechtlich zulässig, im Umfang des derzeitigen Bestands wiederbebaut werden kann. Soweit nachträgliche Maßnahmen am Tunnelbauwerk unmöglich oder mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht durchführbar sein sollten, ist der Eigentümer zu entschädigen. Nachstehender Absatz (10) gilt entsprechend. Seite 2 von 6

3 (10) Dem Eigentümer bleiben alle etwaigen Entschädigungsansprüche vorbehalten, die daraus resultieren, daß er bei einer Erst-,Neubebauung oder baulichen Erweiterung des Grundstücks das Grundstück nicht oder nur unter erheblichen Mehraufwendungen in dem Maße nutzen kann, wie dies durch das öffentliche Baurecht im Sinne eines Anspruchs auf Erteilung einer Baugenehmigung nach 58 Landesbauordnung (LBO) zulässig ist. Erhöhungen der Ausnutzbarkeit des Grundstücks, die nach Inkrafttreten der Veränderungssperre gemäß 19 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) wirksam geworden sind, bleiben außer Betracht. 2 Entschädigung (1) Für die Einräumung der in diesem Vertrag bezeichneten Rechte und Beschränkungen sowie für die Bewilligung der Dienstbarkeit zahlt die DB Netz AG dem Eigentümer eine einmalige Entschädigung in Höhe von in Worten: Darüber hinaus wird die DB Netz AG dem Eigentümer von dem Tag an einer etwaigen Anzeige der Inanspruchnahme der Rechte gemäß 1 Absatz 1 bis zur Begleichung der Entschädigungszahlung diese Entschädigung in Höhe von 2 vom Hundert über dem aktuellen Basiszinssatz verzinsen ( 13 Absatz 2 LEntG). Die Entschädigung nebst Zinsen ist 6 Wochen nach Eingang der Eintragungsnachricht des Grundbuchamtes fällig und auf folgendes Konto zu zahlen: Kontoinhaber: Konto-Nr.: Bank: BLZ: IBAN: BIC: [Alternative Abschlagszahlung] Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 v.h. über dem aktuellen Basiszinssatz zu zahlen. Seite 3 von 6

4 (2) Sämtliche Rechnungen und Gebührenbescheide sind mit folgender Anschrift zu versehen: DB Netz AG Buchhaltungszentrum Eisenbahninfrastrukturunternehmen Standort Karlsruhe Schwarzwaldstr Karlsruhe (3) Über die Höhe der Entschädigung für die Inanspruchnahme und die dingliche Belastung de(r) in 1 Absatz 1 genannte(n) Grundstück(e) besteht zwischen den Parteien noch keine endgültige Einigung. Der Eigentümer behält sich das Recht vor, ein Entschädigungsfestsetzungsverfahren gemäß 22 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) einzuleiten. Das Recht zur Einleitung dieses Entschädigungsfestsetzungsverfahrens besteht für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Vertragsschluss. Die DB Netz AG verpflichtet sich, bei Einleitung eines Entschädigungsfestsetzungsverfahrens unabhängig von dessen Ausganges, es mindestens bei der Entschädigung nach 2 Absatz 1 des Gestattungsvertrages zu belassen. (4) Eine etwaige Haftung der DB Netz AG für Lärm und Erschütterung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt für tatsächliche Nutzungsbeschränkungen des Grundstücks oder Gebäudes während des Baus und Betriebs. (5) Schäden am Grundstück oder am Gebäude sind durch die Entschädigung gemäß vorstehend Absatz 1 nicht abgegolten. Insoweit gilt die Haftungsregelung gemäß nachfolgend 3. 3 Haftung (1) Die DB Netz AG haftet für Schäden an Gebäuden und an sonstigen baulichen Anlagen des Eigentümers nach den gesetzlichen Bestimmungen. (2) Tritt am Gebäude oder an sonstigen baulichen Anlagen des Eigentümers ein Schaden auf, wie er typischerweise im Falle von Grundstückssetzungen und -hebungen entsteht, so gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass ein Beweis des ersten Anscheins für die schuldhafte Verursachung durch die Tunnelbaumaßnahme spricht, wenn beim Auftreten des Schadens im Bereich des Grundstücks die vortriebsbedingten Setzungen und Hebungen bereits begonnen haben oder noch nicht vollständig abgeklungen sind. Seite 4 von 6

5 (3) In diesen Fällen ist es Sache der DB Netz AG darzulegen, daß trotz des räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Auftreten des Schadens und den Vortriebsarbeiten eine abweichende Schadensursache in Betracht kommt oder die verkehrsübliche Sorgfalt eingehalten wurde. (4) Im Übrigen sind mit 3 dieses Vertrages keine Einschränkungen der allgemeinen Beweislastregeln verbunden. 4 Besondere Bestimmungen (1) Bei Grundstücken für die im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses Beweissicherung vorgesehen ist, bzw. die DB Netz AG eine solche auf freiwilliger Basis durchgeführt hat oder durchführen wird, gilt folgendes: a) Die DB Netz AG wird das Begehungsprotokoll, das im Rahmen der Beweissicherung erstellt worden ist, dem Eigentümer übergeben. b) Im Falle eines Schadens wird die DB Netz AG ihre Unterlagen zu Setzungsprognosen und Setzungsmesswerten, die das von ihr beauftragte Ingenieurbüro zu diesem Zweck erstellt hat, dem Eigentümer zur Verfügung stellen. (3) Die DB Netz AG unterrichtet hiermit den Eigentümer, daß sie über eine projektbezogene Kombinierte Bauleistungs-, Montage- und Haftpflichtversicherung verfügt, bei der die beauftragten Bauunternehmen und Planungsbüros mitversichert sind. 5 Gerichtsstand Als Gerichtsstand wird Stuttgart vereinbart. 6 Datenschutz Hinweise zum Datenschutz: Die zur Abwicklung des bestehenden Vertragsverhältnisses erforderlichen Daten werden bei der DB Netz AG und der DB Projekt Stuttgart-Ulm GmbH sowie etwaigen Rechtsnachfolgern mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) ausschließlich im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses gespeichert. Seite 5 von 6

6 7 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Beteiligten sind in einem solchen Fall verpflichtet, an der Schaffung von wirksamen Bestimmungen mitzuwirken, die den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen rechtlich am nächsten kommen und mit denen der von den Beteiligten gewollte wirtschaftliche Erfolg am weitestgehenden verwirklicht wird. Das Gleiche gilt für den Fall, dass dieser Vertrag eine Vertragslücke haben sollte. 8 Schlussbestimmungen Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, auch soweit eine Änderung/Ergänzung das Erfordernis der Schriftform an sich betrifft. Dieser Vertrag wurde zweifach ausgefertigt. Ort Datum (Eigentümer Vor- und Nachname) Ort Datum (DB Netz AG) Anlage 1: Eintragungsbewilligung (Tunnelbau) mit Lageplan als Anhang Seite 6 von 6

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