(1) Das Studium vermittelt berufliche Kompetenzen für Tätigkeitsfelder im Pflegemanagement und/ oder in der Pflegepädagogik.

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1 Studien- und Prüfungsordnung der Katholischen Stiftungsfachhochschule München für die Bachelor-Studiengänge Pflegemanagement und Pflegepädagogik Vom Amtliche Textfassung der 1. Änderungssatzung vom Stand: Studien- und Prüfungsordnung der Katholischen Stiftungsfachhochschule München für die Bachelor-Studiengänge Pflegemanagement und Pflegepädagogik Aufgrund von Art. 115 Abs. 1 Nr. 4 und 5 i.v.m. Art. 72 Abs. 1 Satz 1, 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Oktober 1998 (GVBl S. 740) zuletzt geändert durch 18 Nachtragshaushaltsgesetz 2004 vom 24. März 2004 (GVBl S. 84) erlässt die Katholische Stiftungsfachhochschule München folgende Satzung: 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung (1) Diese Studien- und Prüfungsordnung (StuPO) der Katholischen Stiftungsfachhochschule München regelt Qualifikationsvoraussetzungen, Studienziel, Studieninhalte sowie Studien- und Prüfungsorganisation für die Bachelor-Studiengänge Pflegemanagement und Pflegepädagogik. (2) 1Die Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in Bayern (RaPO) vom 20. Juli 2007 (GVBl S. 545) und die Satzung der Katholischen Stiftungsfachhochschule München über die praktischen Studiensemester gelten in der jeweils gültigen Fassung, soweit diese Studien- und Prüfungsordnung keine abweichenden Regelungen trifft. 2Im Übrigen wird die Rahmenprüfungsordnung durch die Bestimmungen dieser Studien- und Prüfungsordnung ausgefüllt und ergänzt. ABSCHNITT I Studienordnung 2 Studienziel (1) Das Studium vermittelt berufliche Kompetenzen für Tätigkeitsfelder im Pflegemanagement und/ oder in der Pflegepädagogik. (2) 1Das Studium orientiert sich an der christlichen Weltanschauung und gibt den Studentinnen und Studenten die Chance ihr berufliches Handeln in ein fundiertes Wertesystem zu integrieren. 2Es fördert darüber hinaus die eigene christlich-weltanschauliche Orientierung der Studentinnen und Studenten und soll sie befähigen, hieraus ihr berufliches Handeln zu verantworten und sich im Sinne einer ganzheitlichen Persönlichkeitsentwicklung zu entfalten. (3) Richtziel Pflegemanagement (4) 1Der Abschluss Pflegemanagement hat zum Ziel zur Übernahme von Managementfunktionen und leitenden Positionen zu qualifizieren. 2Die Absolventinnen und Absolventen sollen in der Lage sein, Aufgaben des Managements in Arbeitsbereichen der professionellen Pflege und des Gesundheitswesens selbständig, eigenverantwortlich und fachkundig wahrzunehmen. (5) Richtziel Pflegepädagogik KL=Klausur, MP=Mündliche Prüfung, R=Referat,P=Präsentation, HA=Hausarbeit, SG=Seminargestaltung, SG+MR=Mündliche Reflexion, W=Wahl Katholische Stiftungsfachhochschule München Fachhochschule der Kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts Katholische Bildungsstätten für Sozialberufe in Bayern 8

2 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge Pflegemanagement und Pflegepädagogik Stand: (6) 1Der Abschluss Pflegepädagogik hat zum Ziel zur Übernahme von Funktionen im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung, sowie in der Organisation, Verwaltung und Beratung zu qualifizieren. 2Die Absolventinnen und Absolventen sollen in der Lage sein, Aufgaben im Bereich des Unterrichts, der Lehre und der Gesundheits- und Pflegeberatung eigenverantwortlich und fachkundig wahrzunehmen. 3 Qualifikationsvoraussetzungen Die Qualifikation wird nachgewiesen durch (1) Für den Bachelor-Studiengang Pflegemanagement: - Fachhochschulreife - abgeschlossene Berufsausbildung als Gesundheits- und Krankenpfleger/-in Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in Hebamme/Entbindungspfleger oder - in Bayern abgeschlossene Berufsausbildung als Altenpfleger/-in Heilerziehungspfleger/-in oder eine gleichwertige in einem anderen Land abgeschlossene, einschlägige Berufsausbildung. Bei einer anderen als den oben aufgeführten, einschlägigen Berufsausbildungen im Gesundheitswesen wird eine nach der Ausbildung erfolgte, mindestens 1-jährige Berufspraxis in einem einschlägigen Feld der Pflege vorausgesetzt. (2) Für den Bachelor-Studiengang Pflegepädagogik: - Fachhochschulreife - abgeschlossene Berufsausbildung als Gesundheits- und Krankenpfleger/-in Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in Hebamme/Entbindungspfleger oder - in Bayern abgeschlossene Berufsausbildung als Altenpfleger/-in Heilerziehungspfleger/-in oder eine gleichwertige in einem anderen Land abgeschlossene, einschlägige Berufsausbildung. Art. 60 Abs. 3 BayHSchG bleibt unberührt. 4 Regelstudienzeit, Aufbau des Studiums (1) Die Regelstudienzeit beträgt 7 Semester, davon ist ein Semester das praktische Studiensemester. (2) Das Studium gliedert sich in folgende Studienabschnitte (vgl. Anlage 3): Studienabschnitt I: Semester Studienabschnitt II: 5. Semester (praktisches Studiensemester) Katholische Stiftungsfachhochschule München Fachhochschule der Kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts Katholische Bildungsstätten für Sozialberufe in Bayern 2

3 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge Pflegemanagement und Pflegepädagogik Stand: Studienabschnitt III: Semester (3) 1Im 1. und 2. Semester werden für Pflegemanagement und Pflegepädagogik gemeinsame grundlegende Module studiert. 2Im 3. und 4. Semester werden für Pflegemanagement und Pflegepädagogik sowohl gemeinsame, als auch getrennt vertiefende Module angeboten. 3Das 5. Semester ist das praktische Studiensemester. 4Im 6. und 7. Semester werden sowohl gemeinsame, als auch getrenntvertiefende Module und Wahlpflichtmodule angeboten. 5 Studieninhalte (1) Die Studieninhalte sind in die folgenden Studienbereiche (Studienfächer) gegliedert: 1. Pflege- und Gesundheitswissenschaften 2. Person und Wertorientierung 3. Gesundheits- und Sozialsysteme 4. Management 5. Bildung und Beratung 6. Projekte und Praktika 7. Bachelorarbeit Den Studienbereichen sind Module zugeordnet. (2) Die Studienbereiche, ihre jeweiligen Grundsatz- und Richtziele, die Module und inhaltliche Modulbeschreibungen sind im Modulhandbuch enthalten. (3) Die Übersicht über die Module und Prüfungsnachweise sind in Anlage 1 zu dieser Studienordnung festgelegt. (4) Die Wahlpflichtfächer bestimmen sich in spezifizierter Form aus den jeweiligen Studienbereichen und Modulen. (5) 1Zur Sicherstellung des Lehrangebotes erstellt der Fachbereichsrat einen Studienplan, aus dem sich der Ablauf des Studiums im Einzelnen ergibt. 2Er wird vom Fachbereichsrat beschlossen und hoch-schulöffentlich bekannt gemacht. 3Die Bekanntmachung erfolgt zu Beginn des Studienjahres, in dem der Studienplan Anwendung findet. 4Der Studienplan enthält insbesondere folgende Angaben und Regelungen: 1. Die zeitliche Aufteilung der SWS je Studienbereich, Modul und Semester, 2. die Lehrveranstaltungen, sowie die Form und Organisation von praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, 3. die von den Studenten/innen dieses Studienganges wählbaren Wahlpflichtangebote, 4. die Art der Modul-Prüfungsnachweise. 6 Praktisches Studiensemester 1 Das praktische Studiensemester ist ein von der Hochschule inhaltlich bestimmter und betreuter Studienabschnitt. 2 Dauer und zeitliche Lage, Ausbildungsziel und Inhalte des praktischen Studiensemesters ergeben sich aus Anlage 4. Katholische Stiftungsfachhochschule München Fachhochschule der Kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts Katholische Bildungsstätten für Sozialberufe in Bayern 3

4 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge Pflegemanagement und Pflegepädagogik Stand: ABSCHNITT II Prüfungsordnung 7 Prüfungsorgane (zu 5 RaPO) (1) Prüfungsausschuss 1. 1Der Prüfungsausschuss der Hochschule besteht aus der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden und 4 weiteren Mitgliedern. 2Vor der Bestellung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses durch die Präsidentin/den Präsidenten ist der Senat zu hören. 2. Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre. (2) Prüfungskommission 1. 1In der Abteilung München wird eine Prüfungskommission gebildet. 2Die Prüfungskommission besteht aus 3 Mitgliedern. 2. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende und die Mitglieder der Prüfungskommission werden durch die Präsidentin/den Präsidenten der Hochschule im Einvernehmen mit der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung des Senats bestellt. 3. Die Amtszeit der Mitglieder der Prüfungskommission beträgt zwei Jahre. 8 Anrechnung (1) Über die Anrechnung entscheidet die Prüfungskommission der Abteilung München. (2) 1Studien- und Prüfungsleistungen werden - im Falle eines Studiums in Pflegepädagogik - bei einer in Bayern anerkannten, abgeschlossenen Fachlehrer-Weiterbildung an Berufsakademien i.s.d. 11 Abs. 2 RaPO angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. 2Eine Anrechnung im Falle einer Fachlehrer-Weiterbildung in den Studienbereichen 5 und 6 kommt bei Gleichwertigkeit nur bis zum in Betracht. 9 Studien- und Prüfungsabschnitt I (1) Der Prüfungsabschnitt I ist durch die in Anlage 1 festgelegten Prüfungsleistungen in den - in Studienabschnitt I abzuschließenden - Modulen definiert (siehe Anlage 1). (2) Aus den Modulen, die laut Studienplan im 1. und 2. Semester angeboten werden, müssen mindestens zwei Modulprüfungen bis zum Ende des 2. Semesters abgelegt sein. (3) 1 Über den abgeschlossenen Prüfungsabschnitt I wird eine Bescheinigung der Prüfungsleistungen und erworbenen CPs durch das Prüfungsamt der Hochschule ausgestellt. 2 Die im Studienabschnitt II und III zu erbringenden Studienleistungen bleiben dabei unberücksichtigt. 10 Eintritt in den Studienabschnitt II (1) Zum Eintritt in den Studienabschnitt II (praktisches Studiensemester) ist berechtigt, wem eine Bescheinigung der Prüfungsleistungen nach 9 Abs. 3 erteilt wurde. Katholische Stiftungsfachhochschule München Fachhochschule der Kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts Katholische Bildungsstätten für Sozialberufe in Bayern 4

5 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge Pflegemanagement und Pflegepädagogik Stand: (2) Auf Antrag kann in den Studienabschnitt II eingetreten werden, wenn mindestens 115 CPs aus abgeschlossenen Modulen als erbracht nachgewiesen sind. (3) Ein Eintritt ist auf Antragstellung auch möglich, wenn 110 CPs erreicht wurden und ein Gespräch mit einem Mitglied der Prüfungskommission geführt wurde, das ergab, dass ein Eintritt in den Studienabschnitt II unbedenklich ist, weil die Nichterreichung der erforderlichen CP Anzahl keine Rückschlüsse auf den nicht ordnungsgemäßen Abschluss des gesamten BA-Studiums zulässt. 11 Eintritt in den Studienabschnitt III (1) Zum Eintritt in den Studienabschnitt III ist berechtigt, wer zusätzlich zu den Anforderungen in 10 das Zeugnis über den erfolgreich abgeleisteten Ausbildungsabschnitt (Praktikum) vorgelegt hat und wer die Prüfung für das praktische Studiensemester bestanden hat. (2) Auf Antrag kann bei der Prüfungskommission die Prüfung für das praktische Studiensemester bis zur Anmeldung zur Bachelor-Prüfung nachgeholt werden. (3) Als Regelung zum Verfahren der Anmeldung und Zulassung zu den Prüfungen am Ende des praktischen Studiensemesters gilt 10 RaPO entsprechend. (4) Zur Durchführung des Praktikums erlässt die Hochschule eine Satzung. 12 Prüfungsabschnitt II Bachelor-Prüfung (1) Der Prüfungsabschnitt II ist durch die in Anlage 1 festgelegten Prüfungsleistungen in den Studienabschnitten II und III abzuschließenden Modulen definiert. (2) Die Bachelor-Prüfung setzt sich zusammen aus den erworbenen Prüfungsleistungen des jeweiligen Studienbereiches und seiner Module der Studienabschnitte I und III. (3) Die Regelungen aus 30 und 35 RaPO ergeben sich aus der Anlage 1 (Abschnitt Art der Prüfung ) dieser Studien- und Prüfungsordnung. (4) 1Prüfungsfächer sind die Studienbereiche 1-7 und der Wahlpflichtbereich. 2In den Prüfungsfächern sind grundsätzlich alle Prüfungsarten nach 13 dieser Prüfungsordnung möglich. 3Näheres regelt der Studienplan i. S. d. 5 Abs. 5 dieser StuPO. (5) Die Note der Prüfungsfächer ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Modulbewertung des jeweiligen Studienbereiches. (6) Die Gesamtprüfungsnote wird ermittelt aus der einfachen (1) Note in den Prüfungsfächern der Studienbereiche 1, 2, 3, 4 und 5, aus der eineinhalbfachen (1,5) Gewichtung der Note der Prüfungsfächer der Studienbereiche 6 und 7, sowie der jeweils halben Gewichtung (0,5) der Bewertung in den Wahlpflichtfächern, dividiert durch den Teiler 8,5 (siehe Anlage 5). (7) Über die bestandene Bachelor-Prüfung wird ein Zeugnis (Anlage 7a für Pflegemanagement, Anlage 7b für Pflegepädagogik) und ein Diploma Supplement (Anlagen 8a und 8b) ausgestellt. Katholische Stiftungsfachhochschule München Fachhochschule der Kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts Katholische Bildungsstätten für Sozialberufe in Bayern 5

6 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge Pflegemanagement und Pflegepädagogik Stand: Bachelorarbeit (1) 1I.S.d. 35 Abs. 2 RaPO muss das Thema der Bachelorarbeit so beschaffen sein, dass sie bei zusammenhängender ausschließlicher Bearbeitung in der Regel in zwei Monaten fertiggestellt werden kann. 2Die Ausgabe der Bachelorarbeit kann frühestens mit Eintritt in den Studienabschnitt III erfolgen. 3Die Frist von der Themenstellung bis zur Abgabe der Bachelorarbeit darf fünf Monate nicht überschreiten, wenn die Bachelorarbeit spätestens bis zu einem Monat nach Beginn des siebten Semesters ausgegeben wird. (2) Das Verfahren zur Festlegung der Fristen und der Termin für die Abgabe der Bachelorarbeit wird durch die Prüfungskommission festgelegt. 14 Prüfungsarten und Bearbeitungszeiten (1) Für die Durchführung von Prüfungen können unterschiedliche Prüfungsarten festgelegt werden. Prüfungsleistungen werden erbracht insbesondere durch: - Mündliche Prüfungen im StA 1: 15 Minuten/Person im StA 2: 20 Minuten/Person - Klausuren (60 Minuten/Modul) - Hausarbeiten - Referate - Seminargestaltungen plus Präsentation - Seminargestaltungen plus mündliche Prüfung - Projektpräsentationen plus Bericht - Fachdidaktische Unterrichtseinheiten. (2) Verschiedene Prüfungsarten können kombiniert werden. 15 Zeitliche Lage der Prüfungen 1Die zeitliche Lage der Prüfungen ergibt sich aus den Lehrveranstaltungen in den Modulen der Studienabschnitte I, II und III. 2Der Prüfungszeitraum ist spätestens 14 Tage nach Vorlesungsbeginn, die Prüfungstermine sind für die einzelnen Prüfungsleistungen mindestens 14 Tage vor dem Prüfungszeitraum hochschulöffentlich bekannt zu geben. 16 Anmeldung zur Prüfung Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt schriftlich beim Prüfungsamt spätestens bis 8 Wochen nach Vorlesungsbeginn. 17 Zulassung zur Prüfung (1) Die Zulassung zur Prüfung wird durch Aushang des Prüfungsamtes bekannt gemacht. (2) Nichtzulassung zur Prüfung erfolgt in Fällen wie fehlender Anmeldung oder unzulässiger Wiederholung einer Prüfung i.s. von 9 dieser StuPO. (3) Konnte die Kandidatin/der Kandidat einzelne Zulassungsvoraussetzungen aus Gründen, die sie/er nicht zu vertreten hat, nicht erfüllen und wäre die Nichtzulassung eine besondere Härte, so kann die Vorsitzende/der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Antrag die Zulassung aussprechen. Katholische Stiftungsfachhochschule München Fachhochschule der Kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts Katholische Bildungsstätten für Sozialberufe in Bayern 6

7 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge Pflegemanagement und Pflegepädagogik Stand: Prüfungsleistungen (1) Die Modulinhalte der jeweiligen Module unterliegen Modulgesamtprüfungen. Nicht ausreichend bewertete Prüfungsleistungen müssen wiederholt werden. (2) Prüfungsleistungen können grundsätzlich nur einmal wiederholt werden 19 Akademischer Grad (1) Aufgrund des erfolgreichen Abschlusses der Bachelorprüfung wird der akademische Grad Bachelor of Arts (B.A.) in Pflegemanagement bzw. Pflegepädagogik verliehen. (2) Über die Verleihung des akademischen Grades wird eine Urkunde gemäß den Mustern in den Anlage 6a und 6b ausgestellt. 20 Inkrafttreten Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 in Kraft. München, 20. Mai 2010 Prof. Dr. Egon Endres Präsident Ausfertigungsvermerk Diese Satzung wird auf Grund des Beschlusses des Senats der Katholischen Stiftungsfachhochschule München vom , der Genehmigung des Stiftungsrates der Kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts Katholische Bildungsstätten für Sozialberufe in Bayern vom und des Einvernehmens des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft Forschung und Kunst (Schreiben vom , Az.: XI/3-H /45 040) ausgefertigt und bekanntgegeben. München, 20. Mai 2010 Prof. Dr. Egon Endres Präsident Katholische Stiftungsfachhochschule München Fachhochschule der Kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts Katholische Bildungsstätten für Sozialberufe in Bayern 7

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