Gebührensatzung zur Benutzung des Kindergartens der Stadt Rosenthal Vom

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1 Gebührensatzung zur Benutzung des Kindergartens Vom Auf Grund der 5, 19, 20, 51, und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVB1. I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 1995 (GVBI. I S. 462), der Bestimmungen des Hessischen Kindergartengesetzes vom 14. Dezember 1989 (GVB1. I S. 450), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1995 (GVB1. I S. 565), der 1, 5a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 17. März 1970 (GVB1. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 1994 (GVB1. I S. 677) sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Hess. VwVG) vom 04. Juli 1966 (GVB1. I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1995 (GVB1. I S. 555), hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am nachstehende Gebührensatzung zur Benutzung des Kindergartens erlassen. Inhaltsangabe: 1 Allgemeines 2 Betreuungsgebühren 3 Verpflegungsentgelt 4 Gebührenabwicklung 5 Gebührenübernahme 6 Verfahren bei Nichtzahlung 7 Währung 8 Inkrafttreten

2 1 Allgemeines (1) Für die Benutzung des Kindergartens haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Benutzungsgebühren zu entrichten (vgl. 10 der jeweils gültigen Satzung über die Benutzung des Kindergartens ). Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Die Gebühren gliedern sich in: a) die Betreuungsgebühr b) das Verpflegungsentgelt. (2) Die Betreuungsgebühr ist für den Besuch des Kindergartens zu entrichten. Diese Gebühr beinhaltet auch eine Getränkepauschale. (3) Das Verpflegungsentgelt wird für die Teilnahme des Kindes am jeweiligen Gruppenkochtag für das Essen im Kindergarten erhoben. 1 (3) Das Verpflegungsentgelt wird für die Teilnahme des Kindes am jeweiligen Frühstücksbuffet erhoben. (4) Die Betreuungsgebühr und das Verpflegungsentgelt sind stets für einen vollen Monat zu entrichten. 2 Betreuungsgebühren (1) Die Betreuungsgebühr beträgt für die im Rahmen der in 4 der Satzung über die Benutzung des Kindergartens (- Kindergartensatzung -) festgelegten Betreuungszeiten für das Einzelkind einer Familie halbtags 130,00 DM und ganztags ohne Mittagsverpflegung 160,00 DM. 2 halbtags 150,00 DM und ganztags ohne Mittagsverpflegung 180,00 DM. 3 (1) Die Betreuungsgebühr beträgt für die im Rahmen der in 4 der Satzung über die Benutzung des Kindergartens (-Kindergartensatzung-) festgelegten Betreuungszeiten für das Einzelkind einer Familie > halbtags ohne Mittagsbetreuung ( Uhr) 76,65 > ganztags ohne Mittagsbetreuung ( u Uhr) 92,00 > halbtags mit Mittagsbetreuung ( Uhr) 90,50 > ganztags mit Mittagsbetreuung ( Uhr) 101,25 Die Mittagsverpflegung wird gesondert abgerechnet. 4 (1) Die Betreuungsgebühr beträgt für die im Rahmen der in 4 der Satzung über die Benutzung des Kindergartens (-Kindergartensatzung-) festgelegten Betreuungszeiten für das Einzelkind einer Familie 1 Absatz 3 wurde durch Artikel 1 Nr. 1 der 7. Änderung der Gebührensatzung zur Benutzung des Kindergartens vom geändert. 2 Der Satzteil in Absatz 1 wurde durch 1 Nr. 1 der 1. Änderung der Gebührensatzung zur Benutzung des Kindergartens vom geändert. 3 Absatz 1 wurde durch 1 Nr. 1 der 2. Änderung der Gebührensatzung zur Benutzung des Kindergartens der Stadt Rosenthal vom geändert. 4 Absatz 1 wurde durch 1 der 3. Änderung der Gebührensatzung zur Benutzung des Kindergartens der Stadt Rosenthal vom geändert.

3 halbtags ohne Mittagsbetreuung ( Uhr) 86,00 ganztags ohne Mittagsbetreuung ( u Uhr) 102,00 halbtags mit Mittagsbetreuung ( Uhr) 101,00 ganztags mit Mittagsbetreuung ( Uhr) 112,00 Grundschulkinder (Nachmittagsbetreuung) 86,00 Bambini-Gruppe (1 x wöchentlich) 11,00 Die Mittagsverpflegung wird gesondert abgerechnet. 5 Die Betreuungsgebühr beträgt für die im Rahmen der in 4 der Satzung über die Benutzung des Kindergartens (-Kindergartensatzung-) festgelegten Betreuungszeiten für das Einzelkind einer Familie halbtags ohne Mittagsbetreuung ( Uhr) 86,00 ganztags ohne Mittagsbetreuung ( u Uhr) 102,00 halbtags mit Mittagsbetreuung ( Uhr) 101,00 ganztags mit Mittagsbetreuung ( Uhr) 112,00 Grundschulkinder (Nachmittagsbetreuung) 86,00 Bambini-Gruppe (1 x wöchentlich) 11,00 Die Mittagsverpflegung wird gesondert abgerechnet. 6 (1) Die Betreuungsgebühr beträgt für die im Rahmen der in 4 der Satzung über die Benutzung des Kindergartens (-Kindergartensatzung-) festgelegten Betreuungszeiten für das Einzelkind einer Familie halbtags ohne Mittagsbetreuung ( Uhr) 91,00 ganztags ohne Mittagsbetreuung ( u Uhr) 107,00 halbtags mit Mittagsbetreuung ( Uhr) 106,00 ganztags mit Mittagsbetreuung ( Uhr) 120,00 Grundschulkinder, einschließlich der Ferien ganztags Bambini-Gruppe (1 x wöchentlich) Zusätzliche Gebühren zu den monatlich gebuchten Betreuungszeiten (Abrechnung je Tag): > Vormittags ( Uhr) > Nachmittags inklusive Mittagstisch ( Uhr) > Ganzer Tag inklusive Mittagstisch ( Uhr) Die Mittagsverpflegung wird gesondert abgerechnet. 7 40,00 15,00 5,50 4,00 8,00 (1) Die Betreuungsgebühr beträgt pro Monat für die im Rahmen der in 4 der Satzung über die Benutzung des Kindergartens (-Kindergartensatzung-) festgelegten Betreuungszeiten für das Einzelkind einer Familie - ab dem 3. Lebensjahr (ab dem 25. Lebensmonat) halbtags ohne Mittagsbetreuung ( Uhr) 100,00 5 Absatz 1 wurde durch Artikel 1 der 5. Änderung der Gebührensatzung zur Benutzung des Kindergartens der Stadt Rosenthal vom geändert. 6 Absatz 1 wurde durch Artikel 1 Nr. 1 der 6. Änderung der Gebührensatzung zur Benutzung des Kindergartens vom geändert. 7 Absatz 1 wurde durch Artikel 1 Nr. 2 der 7. Änderung der Gebührensatzung zur Benutzung des Kindergartens vom geändert.

4 (in der Zeit von Uhr findet für die Abholkinder nur eine Beaufsichtigung statt) halbtags mit Mittagsbetreuung ( Uhr) 115,00 ganztags mit Mittagsbetreuung ( Uhr) 130,00 - im 2. Lebensjahr ( Lebensmonat) in der Kinderkrippe ( Uhr) 150,00 Grundschulkinder, einschließlich der Ferien ganztags 40,00 Zusätzliche Gebühren zu den monatlich gebuchten Betreuungszeiten (Abrechnung je Tag): Vormittags ( Uhr) 6,00 Nachmittags inklusive Mittagsbetreuung ( Uhr) 4,50 Ganzer Tag inklusive Mittagsbetreuung ( Uhr) 8,50 Die Mittagsverpflegung wird gesondert abgerechnet. 8 (1) Die Betreuungsgebühr beträgt pro Monat für die im Rahmen der in 4 der Satzung über die Benutzung des Kindergartens (-Kindergartensatzung-) festgelegten Betreuungszeiten für das Einzelkind einer Familie - ab dem 3. Lebensjahr (ab dem 25. Lebensmonat) halbtags ohne Mittagsbetreuung ( Uhr) 120,00 (in der Zeit von Uhr findet für die Abholkinder nur eine Beaufsichtigung statt) halbtags mit Mittagsbetreuung ( Uhr) 140,00 ganztags mit Mittagsbetreuung ( Uhr) 160,00 - im 2. Lebensjahr ( Lebensmonat) in der Kinderkrippe ( Uhr) 180,00 Zusätzliche Gebühren zu den monatlich gebuchten Betreuungszeiten (Abrechnung je Tag): Vormittags ( Uhr) 7,00 Nachmittags inklusive Mittagsbetreuung ( Uhr) 5,50 Ganzer Tag inklusive Mittagsbetreuung ( Uhr) 10,00 Die Mittagsverpflegung wird gesondert abgerechnet. (2) Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie den städtischen Kindergarten, beträgt die Betreuungsgebühr für das zweite Kind 100,00 DM halbtags und 130,00 DM 8 Absatz 1 wurde durch Artikel 1 der 8. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Benutzung des Kindergartens vom geändert.

5 ganztags. Die Gebühr für das dritte und jedes weitere Kind beträgt 65,00 DM halbtags und 85,00 DM ganztags. 9 (2) Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie den städtischen Kindergarten, beträgt die Betreuungsgebühr für das zweite Kind 100,00 DM halbtags und 150,00 DM ganztags. Die Gebühr für das dritte und jedes weitere Kind beträgt 75,00 DM halbtags und 95,00 DM ganztags. 10 (2) Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie den städtischen Kindergarten, so ermäßigt sich die Betreuungsgebühr nach Abs. 1 für das zweite Kind um 25 % und für das dritte und jedes weitere Kind um 50 %. 11 (2) Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder im Kindergartenalter einer Familie den städtischen Kindergarten, so ermäßigt sich die Betreuungsgebühr für das zweite und jedes weitere Kind um 25 %. Schulpflichtige Kinder zählen für den Beitragsnachlass nicht mit. (3) Soweit das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung von Benutzungsgebühren für die Benutzung von Kindergärten gewährt, erhebt die Stadt Rosenthal keine Gebühren nach dieser Satzung. Dies gilt für die letzten 12 Monate vor der Einschulung, beginnend ab , für die tägliche Betreuungszeit von bis zu 5 Stunden für Halbtagsplätze und mindestens 5 Stunden für Ganztagsplätze. Eltern, deren Kinder vorzeitig eingeschult werden, sind die gezahlten Gebühren zu erstatten. Eltern, deren Kinder von der Einschulung zurück gestellt werden und denen bereits Gebührenbefreiung gewährt wurde, sind bezüglich der weiteren Betreuung wieder gebührenpflichtig. (3) Soweit das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung von Benutzungsgebühren für die Benutzung von Kindergärten gewährt, wird diese Förderung an die Eltern weiter gegeben. Die gilt für die letzten 12 Monate vor der Einschulung für die tägliche Betreuungszeit. Erstreckt sich die vertragliche Betreuungszeit für das Kind auf mehr als fünf Stunden täglich, wird die Freistellung für mindestens fünf Stunden gewährt. Bei einer Ganztagsbetreuung bzw. bei einer Halbtagsbetreuung mit Mittagszeit ergibt sich eine Zuzahlung der Eltern in Höhe der Differenz zwischen der Landeszuweisung und der entsprechenden Gebühr in Absatz 1. 3 Verpflegungsentgelt Das Verpflegungsentgelt beträgt grundsätzlich 5,00 DM 14 ) 4,00 pro Monat bzw. kann sich im Einzelfall an den tatsächlichen höherliegenden Kosten orientieren. 4 9 Absatz 2 wurde Artikel 1 Nr. 2 der 1. Änderung der Gebührensatzung zur Benutzung des Kindergartens der Stadt Rosenthal vom geändert. 10 Absatz 2 wurde durch 1 Nr. 2 der 2. Änderung der Gebührensatzung zur Benutzung des Kindergartens der Stadt Rosenthal vom geändert. 11 Absatz 2 wurde durch 1 Nr. 2 der 6. Änderung der Gebührensatzung zur Benutzung des Kindergartens der Stadt Rosenthal vom geändert. 12 Absatz 3 wurde durch 1 der 4. Änderung der Gebührensatzung zur Benutzung des Kindergartens der Stadt Rosenthal vom hinzugefügt. 13 Absatz 3 wurde durch Artikel 1 Nr. 3 der 6. Änderung der Gebührensatzung zur Benutzung des Kindergartens vom geändert wurde durch 1 Nr. 3 der 7. Änderung der Gebührensatzung zur Benutzung des Kindergartens der Stadt Rosenthal vom geändert.

6 Gebührenabwicklung (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung o- der Ausschluß. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu bezahlen, wenn das Kind dem Kindergarten fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem satzungsmäßigen Zeitpunkt ist die Gebühr bis zum Ende der Frist zu bezahlen ( 5 bzw. 11 der Satzung über die Benutzung des Kindergartens ). (2) Die Benutzungsgebühr ist am fünften eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Stadtkasse zu überweisen. Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten des / der Erziehungsberechtigten. (3) Die Gebühr ist bei vorübergehender Schließung des Kindergartens (Ferien, Feiertage u.a.) weiterzuzahlen. (4) Das Verpflegungsentgelt ist am fünften eines jeden Monats bei der jeweiligen Gruppenleitung des Kindes zu entrichten. (5) Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlässe entscheidet der Magistrat nach Maßgabe der 163, 227 AO. 5 Gebührenübernahme In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Benutzungsgebühren beim zuständigen Kreisjugendamt beantragt werden. 6 Verfahren bei Nichtzahlung Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungsverfahren beigetrieben. 7 Währung Mit Einführung des Euro werden die in dieser Satzung zu diesem Zeitpunkt geltende Gebührenbeträge entsprechend dem amtlichen Umrechnungskurs festgelegt und auf die nächsten 5 Cent abgerundet. Dies entspricht sodann der Betreuungsgebühr in Euro ausgedrückt. Diese Satzung tritt am in Kraft. 8 Inkrafttreten

7 Rosenthal, Der Stadt Rosenthal S t r a u b

8 V e r ö f f e n t l i c h u n g s n a c h w e i s e Die Gebührensatzung zur Benutzung des Kindergartens vom wurde gemäß den Bestimmungen der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht in Frankenberger Zeitung am und Hessisch Niedersächsischen Allgemeinen am Gemäß 8 tritt die Satzung damit am in Kraft. Rosenthal, S t r a u b Die 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Benutzung des Kindergartens vom wurde gemäß den Bestimmungen der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht in Frankenberger Zeitung am und Hessisch Niedersächsischen Allgemeinen am Gemäß 2 tritt die 1. Änderungssatzung damit am in Kraft. Rosenthal, S t r a u b Die 2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Benutzung des Kindergartens vom wurde gemäß den Bestimmungen der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht in Frankenberger Zeitung am und Hessisch Niedersächsischen Allgemeinen am Gemäß 2 tritt die 2. Änderungssatzung damit am in Kraft. Rosenthal, S t r a u b Die 3. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Benutzung des Kindergartens vom wurde gemäß den Bestimmungen der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht in Frankenberger Zeitung am und Hessisch Niedersächsischen Allgemeinen am Gemäß 2 tritt die 3. Änderungssatzung damit am in Kraft.

9 Rosenthal, S t r a u b Die 4. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Benutzung des Kindergartens vom wurde gemäß den Bestimmungen der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht in Frankenberger Zeitung am und Hessisch Niedersächsischen Allgemeinen am Gemäß 2 tritt die 4. Änderungssatzung damit am in Kraft. Rosenthal, W a ß m u t h Die 5. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Benutzung des Kindergartens vom wurde gemäß den Bestimmungen der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht in Frankenberger Zeitung am und Hessisch Niedersächsischen Allgemeinen am Gemäß 2 tritt die 5. Änderungssatzung damit am in Kraft. Rosenthal, W a ß m u t h Die 6. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Benutzung des Kindergartens vom wurde gemäß den Bestimmungen der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht in Frankenberger Zeitung am und Hessisch Niedersächsischen Allgemeinen am Gemäß 2 tritt die 6. Änderungssatzung damit am in Kraft. Rosenthal, W a ß m u t h

10 Die 7. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Benutzung des Kindergartens vom wurde gemäß den Bestimmungen der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht in Frankenberger Zeitung am und Hessisch Niedersächsischen Allgemeinen am Gemäß 2 tritt die 7. Änderungssatzung damit am in Kraft. Rosenthal, W a ß m u t h Die 8. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Benutzung des Kindergartens vom wurde gemäß den Bestimmungen der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht in der Ausgabe der Hessisch Niedersächsischen Allgemeinen am und durch Bereitstellung auf der Internet-Seite am Gemäß 2 tritt die 8. Änderungssatzung damit am in Kraft. Rosenthal, W a ß m u t h

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