ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN 2014 (AVB/Un 14) FÜR DIE UNTERNEHMENSRECHTSSCHUTZVERSICHERUNG. FORTUNA Complete

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1 ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN 2014 (AVB/Un 14) FÜR DIE UNTERNEHMENSRECHTSSCHUTZVERSICHERUNG FORTUNA Complete INHALTSVERZEICHNIS A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Vertragsgrundlagen Art. 2 Vertragsparteien, versicherte Personen Art. 3 Leistungen Art. 4 Zeitlicher Geltungsbereich Art. 5 Örtlicher Geltungsbereich Art. 6 Prämienzahlung und Prämienanpassung Art. 7 Bonussystem Art. 8 Kündigung im Schadenfall Art. 9 Wichtige Bestimmungen Art. 10 Gerichtsstand B. VORGEHEN IM SCHADENFALL Art. 11 Schadenmeldung Art. 12 Schadenabwicklung Art. 13 Meinungsverschiedenheiten C. DECKUNGEN Art. 14 Bis maximal CHF 300'000.- Art. 15 Bis maximal CHF 100'000.- Art. 16 Beratungsrechtsschutz Art. 17 Ausschlüsse FORTUNA Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG Soodmattenstrasse Adliswil 1 Schweiz Tel. +41 (0) Fax +41 (0) info.rvg@generali.ch Eine Gesellschaft der Gruppo Assicurativo Generali, im italienischen Versicherungsgruppenregister eingetragen unter Nummer 026

2 2 A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Vertragsgrundlagen Art. 3 Leistungen Grundlagen des Versicherungsvertrages sind die Police, die zugehörigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und die Aufsichtsverordnung (AVO). Neben den Vertragsparteien, den versicherten Risiken und der Jahresprämie müssen in der Police aufgeführt sein: Jahresumsatz und Mitarbeiterzahl des versicherten Unternehmens, die Anzahl der jährlichen unentgeltlichen Beratungsstunden, allfällige besondere Vereinbarungen sowie die genaue Bezeichnung der gemäss Art. 14 lit. j versicherten Miet- und Pachtverhältnisse. Art. 2 Vertragsparteien, versicherte Personen Vertragsparteien sind einerseits die FORTUNA Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG (FORTUNA) in der Rolle des Versicherers und andererseits das versicherte Unternehmen (Gesellschaft oder Einzelkaufmann) in der Rolle des Versicherungsnehmers. Neben dem versicherten Unternehmen sind alle Angestellten, welche in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis (OR 319 ff.) zum Versicherungsnehmer stehen, sowie alle Mitglieder des Verwaltungsrates oder des Vorstandes im Rahmen ihrer geschäftlichen Verrichtungen und während dem Fahren von Geschäftsfahrzeugen für folgende Bereiche versichert: a) Schadenersatzrecht (Art. 14 lit. a), b) Strafrecht und Strassenverkehrsrecht (Art. 14 lit. b), c) Opferhilfe (Art. 14 lit. g), d) Entzug des Führerausweises (Art. 14 lit. h). FORTUNA bearbeitet kostenlos die gemäss den vorliegenden AVB versicherten rechtlichen Streitigkeiten. Grundsätzlich erfolgt dies durch eigene Juristen und Rechtsanwälte. Pro Schadenfall ist diese Leistung entsprechend den Deckungsbeschrieben in Art. 14 und 15 auf einen Maximalbetrag limitiert. Im Einzelnen werden im Rahmen dieser Leistungen folgende Kosten gedeckt: a) Die gesamten Bearbeitungskosten der FORTUNA. b) Die Kosten des Rechtsanwaltes bzw. eines Vertreters, der die Qualifikation bezüglich des auf das Verfahren anwendbaren Rechts erfüllt. c) Die Gerichtsgebühren und sonstige amtliche Verfahrenskosten, inkl. der in einer Strafverfügung aufgeführten Kosten. d) Die Prozessentschädigung an die Gegenpartei. e) Die Kosten für Expertisen, die von der FORTUNA, von den von ihr beauftragten Rechtsanwälten oder vom Gericht veranlasst wurden. f) Die Inkassokosten von Beträgen, die dem Versicherten in einem von der FORTUNA bearbeiteten Schadenfall gerichtlich oder durch Vergleich zugesprochen worden sind. Diese Kosten werden höchstens bis zur Erlangung eines Pfändungsverlustscheines oder einer Konkursandrohung gedeckt. g) Eine interessenabhängige Beteiligung an den Kosten eines Mediationsverfahrens, sofern dieses durch einen Mediator mit Anerkennung durch den Schweizerischen Dachverband für Mediation durchgeführt wird und von der FORTUNA zur Lösung der rechtlichen Streitigkeit als zweckmässig erachtet wird. Nicht übernommen werden von der FORTUNA: a) Die gegen den Versicherten ausgesprochenen Bussen. b) Schadenersatzleistungen irgendwelcher Art. c) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn diese Rechtsschutzversicherung nicht bestehen würde. d) Kosten aufgrund eines Vergleiches, die nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entsprechen o- der deren Übernahme durch den Versicherten nach der Rechtslage nicht erforderlich gewesen wäre. e) Kosten für Blutanalysen und medizinische Untersuchungen bei Trunkenheit und Drogenkonsum sowie allgemein für medizinische Untersuchungen, sofern sie nicht durch die FORTUNA veranlasst worden sind. f) Kosten für Buchführung, Beurkundungen, Revision oder Kontrolle der Buchführung und dergleichen eines Versicherten.

3 3 Art. 4 Zeitlicher Geltungsbereich Art. 5 Örtlicher Geltungsbereich Der Vertrag ist für die in der Police genannte Dauer abgeschlossen. Er verlängert sich am Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit jeweils um ein Jahr, wenn nicht eine der Vertragsparteien spätestens 3 Monate vorher eine Kündigung durch eingeschriebenen Brief erhalten hat. Der Versicherungsschutz gilt für rechtliche Streitigkeiten, die während der Dauer des Versicherungsschutzes eintreten, wobei der Zeitpunkt des Versicherungsfalles wie folgt definiert wird: a) Im Schadenersatzrecht ist der Zeitpunkt der Verursachung des Schadens bzw. des Unfallereignisses massgebend. b) Im Strafrecht ist der Zeitpunkt der angeblichen Zuwiderhandlung gegen Strafvorschriften massgebend. c) In den übrigen Fällen ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Ursprungs des Ereignisses, der angeblichen Normverletzung bzw. der Verletzung vertraglicher Pflichten massgebend. Unfälle oder Streitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten des Versicherungsschutzes oder als Folge solcher Unfälle oder Streitigkeiten oder als Folge von Tatsachen entstanden sind, welche dem Versicherten schon vor Beginn des Versicherungsschutzes bekannt waren oder hätten bekannt sein können (bzw. während der Wartefrist gemäss Art. 4 Abs. 4 dieser Bestimmungen eintreten), werden von der FORTUNA nicht übernommen. Abs. 4 Bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit, bei rechtlichen Streitigkeiten infolge von Unfällen und im Strassenverkehr begangenen Delikten, besteht sofortiger Versicherungsschutz. In den übrigen Rechtsfällen beginnt der Versicherungsschutz nach Ablauf einer dreimonatigen Wartefrist ab Versicherungsbeginn (Datum in Police). Abs. 5 Bei Vorliegen einer Deckungslücke sind die Bestimmungen gemäss Art. 4 bis 4 analog anwendbar. a) Es besteht Versicherungsschutz in der Schweiz bzw. in der EU/EFTA, sofern der Gerichtsstand in diesem Gebiet liegt und entsprechendes Landesrecht zur Anwendung gelangt. b) Weltweiter Versicherungsschutz besteht bis zu einer Deckungssumme von CHF bei Streitigkeiten aus dem Bereich des Strassenverkehrs, d.h. bei entsprechenden Schadenersatzstreitigkeiten für Sachund Körperschäden, bei Delikten im Strassenverkehr, bei entsprechenden versicherungsrechtlichen Streitigkeiten mit schweizerischen Versicherungseinrichtungen, sowie bei entsprechenden Streitigkeiten betreffend Opferhilfe sowie betreffend Ausweisentzug und Besteuerung nach schweizerischem Recht. Diese Aufzählung ist abschliessend. Art. 6 Prämienzahlung und Prämienanpassung a) Die Berechnung der Prämie beruht teilweise auf veränderlichen Tatsachen (Umsatz, Mitarbeiterzahl, Anzahl Fahrzeuge, Geschäftstätigkeit, versicherte Mietverhältnisse, etc.). b) Der Versicherungsnehmer hat der FORTUNA jeweils auf Anfang eines neuen Versicherungsjahres bereits eingetretene oder zu erwartende Änderungen zu melden. c) Ausserordentliche Veränderungen (Fusionen, Übernahmen, grundlegende Änderungen der effektiven Geschäftstätigkeit und dergleichen) sind auch unter dem Jahr innert einem Monat schriftlich zu melden. d) Nach Mitteilung einer Änderung kann die FORTUNA innert 14 Tagen die Prämie gemäss Tarif erhöhen, reduzieren oder den Vertrag kündigen. Im Fall einer Prämienerhöhung, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innert 14 Tagen kündigen. e) Eine massgebliche Verletzung der Meldepflicht kann gemäss Art. 28 des Versicherungsvertragsgesetzes zum Verlust des Versicherungsanspruchs führen. a) Die Prämie wird jeweils an dem im Vertrag genannten Datum fällig. Die erste Prämie inkl. Stempelabgabe wird bei der Aushändigung der Police zur Zahlung fällig. b) Bei unterjähriger Zahlungsart ist ein Ratenzahlungszuschlag zulässig.

4 4 Art. 7 Bonussystem Art. 9 Wichtige Bestimmungen Nach Ablauf eines schadenfreien Versicherungsjahres reduziert sich die Jahresprämie für das Folgejahr um 10 % der Vorjahresprämie bis auf maximal 66 % der Grundprämie. Kleinere Beratungen und Schadenfälle, welche die jährliche Anzahl der in der Police aufgeführten Beratungsstunden (respektive deren finanziellen Gegenwert) nicht überschreiten, bewirken keinen Bonusverlust. Ein Schadenaufkommen innerhalb eines Versicherungsjahres, welches dasjenige gemäss übersteigt, bewirkt einen Bonusverlust von 10%; das Bonussystem der FORTUNA kennt keinen Malus und dementsprechend kann die Prämie für das Folgejahr nach einem Schadenfall maximal 100% der vertraglichen Grundprämie betragen. Art. 8 Kündigung im Schadenfall Nach Anmeldung eines jeden Schadenfalles, für den die FORTUNA in Anspruch genommen werden kann (Zahlungen oder Interventionen der FORTUNA), kann a) der Versicherungsnehmer spätestens innert 14 Tagen, nachdem er von der letzten Leistung Kenntnis erhalten hat, b) die FORTUNA spätestens dann, wenn ihre letzten Zahlungen oder Interventionen erfolgen, den Versicherungsvertrag kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so erlischt seine Versicherung mit dem Eintreffen der Kündigung bei der FORTUNA. Kündigt die FORTUNA, so erlischt der Versicherungsschutz 14 Tage nach dem Zugang der Kündigung beim Versicherungsnehmer bzw. nach Ablauf der Abholfrist bei der Post. Mitteilungen an die FORTUNA sind schriftlich an die in der Police aufgeführte Adresse zu richten. Mitteilungen der FORTUNA erfolgen rechtsgültig an die ihr zuletzt bekannt gegebene Adresse des Versicherungsnehmers. Sie gelten in dem Zeitpunkt als zugegangen, in dem sie der Adressat bei Anwesenheit hätte zur Kenntnis nehmen können. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, darf die FORTUNA davon ausgehen, dass die mit ihr in Kontakt tretenden Mitarbeiter des Versicherungsnehmers zu dessen Vertretung berechtigt sind. Abs. 4 Der Versicherungsnehmer nimmt zur Kenntnis, dass die anwaltliche Schweigepflicht unter Umständen dazu führen kann, dass er über den Schadenfall eines Versicherten in seiner Unternehmung nicht vollständig orientiert werden darf. Abs. 5 Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Sitz oder Wohnsitz ins Ausland, erlischt der Versicherungsschutz. Abs. 6 Stimmen der Inhalt der Police oder die Nachträge mit den getroffenen Vereinbarungen nicht überein, so hat der Versicherungsnehmer innert vier Wochen nach Empfang der Urkunde deren Berichtigung zu verlangen, andernfalls deren Inhalt als genehmigt gilt. Abs. 7 Haben verschiedene Rechtsstreitigkeiten ihren Ursprung in derselben Ursache oder stehen damit in einem mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang, gelten sie als ein Schadenfall. Abs. 8 Der Rechtsschutz ist subsidiär zu allen anderen obligatorischen oder fakultativen Versicherungen und beschränkt sich auf den Teil der Versicherungsleistung, der den anderen Versicherungsvertrag übersteigt respektive von diesem nicht abgedeckt ist. Art. 10 Gerichtsstand Klagen gegen die FORTUNA sind sofern kein abweichender zwingender Gerichtsstand vorliegt am Sitz der Gesellschaft in Adliswil zu erheben.

5 5 B. VORGEHEN IM SCHADENFALL Art. 11 Schadenmeldung Jeder Eintritt eines Ereignisses, für das die FORTUNA in Anspruch genommen werden soll, ist raschmöglichst und spätestens innert 14 Tagen durch den Versicherungsnehmer mitzuteilen. Bei schuldhafter Verletzung der Meldepflicht kann die FORTUNA ihre Leistungen ablehnen oder kürzen. Art. 12 Schadenabwicklung FORTUNA ist darum bemüht, dem Versicherungsnehmer einen eigenen Juristen oder Rechtsanwalt als gleichbleibenden Ansprechpartner zur Verfügung zu stellen. Nach Anmeldung eines Schadenfalles bespricht die FORTUNA mit dem Versicherten das einzuschlagende Vorgehen. FORTUNA behält sich in jedem Fall vor, vor dem Beizug eines externen Anwaltes aussergerichtliche Verhandlungen durch ihr eigenes Juristen- und Anwaltsteam zu führen. Ist im Hinblick auf ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder wegen Interessenkollisionen der Beizug eines freien Anwaltes notwendig, so kann der Versicherte einen hierfür geeigneten Rechtsvertreter, der im Bezirk der zuständigen Behörde seinen Geschäftssitz hat, vorschlagen, dem die FORTUNA danach Mandat erteilt. Lehnt die FORTUNA die Beauftragung dieses Rechtsvertreters ab und besteht Uneinigkeit über den zu bestellenden Rechtsvertreter, so wählt die FORTUNA einen unter drei vom Versicherten vorgeschlagenen, geeigneten und voneinander unabhängigen Rechtsvertretern aus. Abs. 4 FORTUNA ist allein berechtigt, Mandate an Rechtsvertreter zu erteilen. Sie behält sich vor, bei eigenmächtiger Mandatserteilungen durch den Versicherten sämtliche Leistungen in der entsprechenden Angelegenheit vollumfänglich abzulehnen. Abs. 5 Der Versicherte hat der FORTUNA und dem beauftragten Vertreter alle notwendigen Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen, alle Umstände bekannt zu geben, alle Beweisgegenstände unverzüglich auszuhändigen und sämtliche notwendigen Vollmachten zu erteilen. Er ermächtigt einen allfällig mandatierten Rechtsvertreter, die FORTUNA über die Entwicklung des Falles auf dem Laufenden zu halten und ihr alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Abs. 6 Vergleiche, die Verpflichtungen zulasten der FORTUNA beinhalten, dürfen vom Versicherten oder dessen Rechtsvertreter nur mit schriftlicher Zustimmung der FORTUNA abgeschlossen werden. Wird diese Zustimmung nicht eingeholt, kann diese die Übernahme der vom Versicherten übernommenen Verpflichtungen ablehnen. Abs. 7 Jede Prozess- oder Parteientschädigung, die dem Versicherten gerichtlich oder aussergerichtlich zugesprochen wird, ist der FORTUNA bis zur Höhe aller von ihr erbrachten Leistungen (externe und interne) zurückzuerstatten. Abs. 8 FORTUNA kann verlangen, dass vorab nur ein angemessener Teil der Ansprüche eingeklagt und die Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückgestellt wird. Abs. 9 Kommen der Versicherungsnehmer oder der Versicherte ihren gesetzlichen, oder den in diesem Vertrag vereinbarten Obliegenheiten nicht nach, so kann dies unter anderem auch gestützt auf Art. 39 Ziff. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes zum Verlust des Versicherungsanspruches führen. Art. 13 Meinungsverschiedenheiten a) Wenn Verhandlungen über eine gütliche Erledigung scheitern, entscheidet die FORTUNA über die Zweckmässigkeit der Prozessführung. b) Lehnt die FORTUNA es ab, weitere Schritte zu unternehmen, weil sie diese als aussichtslos erachtet, so teilt sie dem Versicherten einen begründeten Lösungsvorschlag schriftlich mit und informiert ihn über seine Rechte gemäss folgender Bestimmung. c) Ist der Versicherte mit der von der FORTUNA vorgeschlagenen Lösung nicht einverstanden, so kann er die Angelegenheit einem schweizerischen Rechtsanwalt als Schiedsrichter zur Beurteilung vorlegen. Dieser wird vom Versicherten und der FORTUNA gemeinsam bestimmt, entscheidet aufgrund eines einfachen Schriftenwechsels und verlangt von beiden Seiten einen Kostenvorschuss in der Höhe der vollen mutmasslichen Verfahrenskosten. Können sich die Parteien über die Wahl nicht einigen, bestimmt der Präsident des für die Auseinandersetzung aus dem vorliegenden Versicherungsvertrag zuständigen Gerichtes einen Schiedsrichter. d) Leitet der Versicherte bei Ablehnung der Leistung durch die FORTUNA oder nach einem negativen Ausgang des Verfahrens nach Art. 13 lit. c AVB auf eigene Kosten und eigenes Risiko einen Prozess ein und erlangt ein Urteil, das für ihn günstiger ausfällt als die ihm von der FORTUNA schriftlich begründete Lösung oder als das Ergebnis des Verfahrens nach Art. 13 lit. c AVB, so übernimmt die FORTUNA die dadurch entstandenen Kosten bis zum Höchstbetrag der Deckung gemäss Art. 14 ff.

6 C. DECKUNGEN 6 Art. 14 Bis maximal CHF 300'000.- FORTUNA nimmt die Interessen des Versicherten bei Streitigkeiten aus folgenden Bereichen bis zu einer Deckungssumme von maximal CHF (Schweiz) bzw. CHF (EU/EFTA) pro Schadenfall wahr: a) Schadenersatzrecht: Wenn der Versicherte gegenüber Drittpersonen, gestützt auf ausservertragliche Haftpflichtbestimmungen, Schadenersatzansprüche für Sach- und Körperschäden stellt, und kein privat- oder öffentlichrechtliches Vertragsverhältnis besteht. b) Strafrecht, Strassenverkehrsrecht, Strafantrag: Verteidigung in einem gegen den Versicherten gerichteten Strafverfahren wegen der Anschuldigung fahrlässiger Verletzung von Rechtsvorschriften sowie bei Handlungen in Notwehr oder Notstand. Daneben wird der Versicherte beim Stellen eines Strafantrages unterstützt. c) Arbeitsrecht: Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsrecht (OR 319 ff.) werden die Interessen des Versicherungsnehmers gegenüber seinen Arbeitnehmern vertreten. d) Versicherungsrecht: Bei versicherungsrechtlichen Streitigkeiten des Versicherungsnehmers mit Versicherungseinrichtungen, bei denen er versichert ist. e) Miet-/Pachtrecht betreffend Immobilien: Bei Streitigkeiten des Versicherungsnehmers als Mieter oder Pächter einer Immobilie. f) Nachbarrechtsschutz: Bei privatrechtlichen Streitigkeiten des Versicherungsnehmers betreffend seiner Geschäftslokalität mit seinen unmittelbaren Nachbarn wegen Immissionen durch Rauch, Gas, Geruch, Lärm und bei Streitigkeiten über den Grenzverlauf. g) Opferhilfe: Bei der Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung aus dem schweizerischen Opferhilfegesetz. h) Ausweisentzug und Besteuerung: Bei Verfahren vor schweizerischen Verwaltungsbehörden über den Entzug des Führerausweises des Versicherten und über die kantonale Fahrzeugbesteuerung der auf den Versicherungsnehmer eingelösten Fahrzeuge aller Kategorien. i) Fahrzeugvertragsrecht: Bei der Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen, die aus dem Kauf, der Miete, der Reparatur oder der unentgeltlichen Gebrauchsleihe sämtlicher auf den Versicherungsnehmer eingelösten Fahrzeuge aller Kategorien entstehen. j) Auf besondere Vereinbarung können Miet- und Pachtverhältnisse als Vermieter oder Verpächter versichert werden. Art. 15 Bis maximal CHF FORTUNA nimmt die Interessen des Versicherten bei Streitigkeiten aus folgenden Bereichen bis zu einer Deckungssumme von maximal CHF (Schweiz und EU/EFTA) pro Schadenfall wahr: b) Kaufrecht: Als Käufer oder Verkäufer beweglicher Sachen und bei Tauschverträgen beweglicher Sachen. c) Schenkungsrecht: Als Schenker oder Beschenkter einer beweglichen Sache. d) Mietrecht: Als Mieter oder Vermieter einer beweglichen Sache. e) Gebrauchsleihe: Als Entlehner oder Verleiher einer beweglichen Sache bei der unentgeltlichen Gebrauchsleihe. f) Darlehensrecht: Als Darlehensnehmer oder Darlehensgeber. g) Leasingrecht: Als Leasingnehmer einer beweglichen Sache. h) Werkvertragsrecht: Als Unternehmer oder Besteller eines beweglichen oder unbeweglichen Werkes. i) einfacher Auftrag: Als Auftraggeber und/oder Beauftragter. j) Insertionsverträge: Bei Streitigkeiten als Inserent mit dem Verlag oder der Druckerei. k) Geschäftsführung ohne Auftrag: Als Geschäftsführer oder als Geschäftsherr bei der Geschäftsführung ohne Auftrag. l) Kommissionsrecht: Als Kommissionär oder Kommittent bei Kommissionsverträgen betreffend beweglichen Sachen. m) Frachtvertrag: Als Auftraggeber oder Frachtführer für Frachtaufträge innerhalb der Schweiz oder der EU/EFTA. n) Hinterlegungsvertrag: Als Aufbewahrer oder Hinterleger betreffend beweglichen Sachen (ohne Wertpapiere). o) Beherbergungs- und Bewirtungsverträge: Als Beherberger oder Wirt. p) Sachenrecht: Bei sachenrechtlichen Streitigkeiten betreffend beweglichen Sachen. q) Telekommunikationsverträge: Bei Streitigkeiten mit Telekommunikationsanbietern (Telephonie, Mobiltelephonie, Internet) mit Ausnahme von der Geltendmachung von Mangelfolgeschäden. r) Reisevertragsrecht: Bei Streitigkeiten als Konsument einer Pauschalreise gemäss Pauschalreisegesetz. s) Factoring: Als Unternehmer bei allfälligen Streitigkeiten mit dem Factor. t) Kreditkartenvertrag: Bei Streitigkeiten mit einem Kreditkartenunternehmen. u) Schuldbetreibungsrecht: Betreffend der schuldbetreibungsrechtlichen Geltendmachung von Beträgen, die dem Versicherten in einem von der FORTUNA bearbeiteten Schadenfall gerichtlich oder durch Vergleich zugesprochen worden sind (beachte Art. 3 lit. f AVB). Abs.2 Zusätzliche Vertragstypen: Auf besondere schriftliche Vereinbarung können weitere Vertragstypen, die im Zusammenhang mit dem Kerngeschäft des versicherten Unternehmens stehen, versichert werden. a) Schadenersatzrecht: Wenn der Versicherte gegenüber Drittpersonen, gestützt auf ausservertragliche Haftpflichtbestimmungen, Schadenersatzansprüche für Vermögensschäden stellt, und kein privat- oder öffentlichrechtliches Vertragsverhältnis besteht.

7 7 Art. 16 Beratungsrechtsschutz Bis zu der in der Police aufgeführten Anzahl jährlicher Beratungsstunden erteilt die FORTUNA dem Versicherten unabhängig von der Versicherungsdeckung und dem Bestehen einer Streitigkeit Beratungen durch ihren Rechtsdienst, soweit die Rechtsprobleme in Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Versicherten stehen und nicht anderweitig versichert sind. Art. 17 Ausschlüsse Nicht versichert ist die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten a) Allgemein: In Angelegenheiten, die in Art. 14 bis 16 dieser Bestimmungen nicht aufgeführt sind. b) Gegen die FORTUNA und gegen mit der Interessenwahrung des Versicherten Beauftragte. Versichert ist jedoch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegen andere Gesellschaften der GENERALI-Gruppe Schweiz. c) Schuldbetreibung, Konkurs, Inkasso: In Fällen, die unter das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG) fallen, bei reinem Inkasso von Forderungen (ausser Fälle gemäss Art. 3 Abs.1 lit. f und Art. 15 lit. u). d) Immaterialgüterrecht: In Fällen aus dem Bereich des Immaterialgüterrechtes (z.b. Markenrecht, Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht, Firmen(namen)recht, Domainnamenrecht). e) Geschäftsführung, Verantwortlichkeit: Bei Streitigkeiten innerhalb der Geschäftsführung und als Folge von Streitigkeiten innerhalb der Geschäftsführung, sowie betreffend Verantwortlichkeitsansprüchen. f) Interna: Bei Streitigkeiten zwischen dem Versicherungsnehmer und einer anderen unter der gleichen Police versicherten Person geniesst ausschliesslich der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz. Hingegen besteht kein Versicherungsschutz bei Streitigkeiten zwischen anderen versicherten Personen des Unternehmens. g) Übergegangene Streitigkeiten: Streitigkeiten über Ansprüche, die nach Eintritt des Versicherungsfalles an den Versicherten abgetreten wurden, die der Versicherte abgetreten hat oder die kraft gesetzlicher Bestimmung auf den Versicherten übergegangen sind oder von ihm geltend gemacht werden können. h) Gesellschaftsrecht, Mergers & Acquisitions: In Fällen in Zusammenhang mit Gesellschaftsrecht, Unternehmensverkäufen, Unternehmenskäufen, Beteiligungen, und dergleichen. i) Baurecht: Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem öffentlichen Baurecht sowie im Werkvertragsrecht als Besteller eines Werkes, sofern hierfür eine Baubewilligung notwendig ist. j) Abgaberecht: Streitigkeiten im Zusammenhang mit Steuern und öffentlichrechtliche Abgaben. k) Polizeirecht: Bei Fällen in Zusammenhang mit öffentlichem Polizei- und Bewilligungsrecht. l) Raufereien, Schlägereien, Ehrverletzungen: Als Beteiligte an Raufereien und Schlägereien sowie bei Delikten aus dem Bereich der Ehre. m) Verbrechen, Vergehen: Aus rechtlichen Streitigkeiten, die als Folge eines vorsätzlich begangenen Verbrechens, Vergehens oder dem Versuch dazu des Versicherten entstanden sind. n) Wettfahrten, Rennen: Bei aktiver Teilnahme an Wettfahrten und Rennen jeder Art sowie bei Trainingsläufen. o) Unberechtigte Fahrten: Wenn der Lenker bei der Entstehung des Schadenfalles keinen gültigen Führerausweis besass oder zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt war oder ein Fahrzeug lenkte, das nicht mit gültigen Kontrollschildern oder nicht mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz versehen war, sowie generell bei Fahrten, die gesetzlich nicht zulässig sind. p) Kriege oder kriegsähnliche Ereignisse: Im Zusammenhang mit Kriegen oder kriegsähnlichen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen, Aufruhr, Aussperrung, Streik, Unruhen aller Art und gewalttätigen öffentlichen Zusammenrottungen. q) Vermögensverwaltungsbereich: Im Zusammenhang mit Bank-, Börsen-, Termin-, Finanz-, Spekulations- und Anlagegeschäften. r) Bauleiter, General- oder Totalunternehmer: Im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Bauleiter, General- oder Totalunternehmer. s) Immobilien und Grundstücke: Im Zusammenhang mit Streitigkeiten aus Verträgen, die Rechtsgeschäfte über Immobilien und/oder Grundbesitz zum Inhalt haben, insbesondere der Kauf/Verkauf von Grundstücken, Liegenschaften, etc. t) Schadenersatzrecht: Bei der Abwehr von ausservertraglichen Schadenersatzansprüche Dritter.

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