Anfrage. In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende. Anfrage
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- Magdalena Kaufer
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1 2150/J XX.GP Anfrage der Abgeordneten Kier, Gredler und Partner/innen an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend Nichtgewährung der Notstandshilfe an Ausländer Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gab kürzlich der Beschwerde eines türkischen Staatsbürgers gegen Österreich wegen NichtGewährung der Notstandshilfe im sog. Fall "Gaygusuz gegen Österreich" recht (Urteil vom , Zl 39/1995/545/631). Der 1987 gestellte Antrag des seit 1973 in Österreich ansässigen Türken auf Gewährung der Notstandshilfe war ausschließlich mit der Begründung abgelehnt worden, daß er nicht die Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfülle. Der Beschwerdeführer behauptete gegenüber dem EGMR eine Verletzung von Art 14 ivm Art 11. ZPEMRK und bekam im Ergebnis recht. Der Anspruch auf Notstandshilfe sei ein vermögenswertes Recht im Sinne des Art 11. ZPEMRK, da die Gewährung von Notstandshilfe vorhergehende Beitragszahlungen des Notstandshilfeempfängers voraussetze. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ist eine unterschiedliche Behandlung dann diskriminierend im Sinne des Art 14 EMRK, wenn sie keine sachliche und vernünftige Rechtfertigung aufweist, dh., wenn sie kein legitimes Ziel verfolgt oder die Verhältnismäßigkeit zwischen den eingesetzten Mitteln und den verfolgten Zielen nicht gewahrt ist. Eine unterschiedliche Behandlung, die ausschließlich nach der Staatsangehörigkeit differenziert, muß durch besonders gewichtige Gründe gerechtfertigt werden. Solche konnte der EGMR im vorliegenden Fall nicht finden, da sich der Türke rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, seinen Beruf ausübt und unter den gleichen Bedingungen wie österreichische Arbeitnehmer Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet hat. In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende Anfrage an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales: 1. Unter welchen Voraussetzungen wird Ausländern schon heute abgesehen von der Bestimmung des 34 Abs 2 Notstandshilfe gewährt? 2. Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, um das zitierte Urteil des EGMR in Österreich umzusetzen? 3. Wird dem türkischen Beschwerdeführer ab sofort bzw. rückwirkend die Notstandshilfe gewährt? 4. Wird in Zukunft in Hinblick auf das Erkenntnis des EGMR ausländischen Bürgern mit einer Aufenthaltsbewilligung in Österreich die Notstandshilfe gewährt, soferne sie die Bedingungen erfüllen, die auch österreichische Staatsbürger erfüllen müssen? Wenn nein, warum nicht? 5. Werden Sie dem Nationalrat eine Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz betreffend 33 Abs 2 vorlegen, in dem die Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Gewährung der Notstandshilfe festgeschrieben ist, um die Auszahlung der Notstands-
2 hilfe an Ausländer zu ermöglichen? Wenn ja, erläutern Sie bitte die vorgeschlagene Novellierung! 6. Halten Sie eine Diskriminierung von Ausländern betreffend die Auszahlung von Notstandshilfe, wie sie bisher bestanden hatte, für gerechtfertigt und menschenrechtskonform? Wenn ja, unter welchen Bedingungen? Wenn nein, welche Konsequenzen ziehen Sie daraus? 7. Ab welchem Zeitpunkt bzw. nach wieviel Jahren ist für Sie ein Ausländer mit legaler Aufenthaltsberechtigung, der in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder stand, soweit in Österreich "integriert", daß er im Anschluß an die Arbeitslosenunterstützung Anspruch auf die Notstandshilfe erwirbt?
3 2146/AB XX.GP Anfragebeantwortung Beantwortung der Anfrage der Abgeordneten Kier, Gredler und Partner/innen betreffend Nichtgewährung der Notstandshilfe an Ausländer, Nr. 2150/J ln lhrer Anfrage geben Sie den Inhalt des Urteiles des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Beschwerdefall Gaygusuz gegen Österreich wieder. Ergänzend dazu möchte ich anführen, daß der Genannte im Jahr 1987 einen Pensionsvorschuß auf eine Invaliditätspension beantragt hatte. Nach Ende der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes wurde ihm in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage die Auszahlung von Notstandshilfe verwehrt. Zu den Fragen teile ich mit: Frage 1 : Unter welchen Voraussetzungen wird Ausländern schon heute abgesehen von der Bestimmung des 34 Abs. 2 Notstandshilfe gewährt? Österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt: 1. Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; 2. Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des am 28. September 1954 in New York unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen; 3. Personen, die im Bereich des gegenwärtigen Staatsgebietes der Republik Österreich geboren sind und in diesem Gebiet seither ununterbrochen ihren Wohnsitz haben, 4. Personen, die seit 1. Jänner 1930 ununterbrochen im Bereich des gegenwärtigen Staatsgebietes der Republik Österreich ihren Wohnsitz haben; 5. ausländische Staatsbürger, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist; 6. Inhaber von Befreiungsscheinen und ihnen gleichgestellte Personen; 7. versetzte Personen, die im Besitz eines von einer österreichischen Behörde ausgestellten Personalausweises sind; 8. Südtiroler und Canaltaler-Umsiedler. Aufgrund der Ziffer 5 erhalten Staatsangehörige von EU- und EWR-Staaten die Notstandshilfe; Befreiungsscheininhaber können die Notstandshilfe für maximal 52 Wochen beziehen.
4 Frage 2: Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, um das zitierte Urteil des EGMR in Österreich umzusetzen? Ich habe im Rahmen des Integrationspaketes der Bundesregierung eine Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes betreffend den Bezug von Notstandshilfe vorgeschlagen und verweise auf diese Änderung. Frage 3: Wird dem türkischen Beschwerdeführer ab sofort bzw. rückwirkend die Notstandshilfe gewährt? Dem Beschwerdeführer wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein Betrag von S als Schadenersatz zuerkannt, der bereits überwiesen worden ist. Frage 4: Wird in Zukunft im Hinblick auf das Erkenntnis des EGMR ausländischen Bürgern mit einer Aufenthaltsbewilligung in Österreich die Notstandshilfe gewährt, sofern sie die Bedingungen erfüllen, die auch österreichische Staatsbürger erfüllen müssen? Das Erkenntnis des EGMR stellt nur im Einzelfall die Verletzung der Menschenrechtskonvention fest. Für eine generelle Gewährung der Notstandshilfe an ausländische Bürger bedarf es einer gesetzlichen Änderung. Frage 5: Werden Sie dem Nationalrat eine Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz betreffend 33 Abs. 2 vorlegen, in dem die Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Gewährung der Notstandshilfe festgeschrieben ist, um die Auszahlung der Notstandshilfe an Ausländer zu ermöglichen? Wenn ja, erläutern Sie bitte die vorgeschlagene Novellierung! Wie ich bereits oben angeführt habe, ist eine Novellierung unter anderem auch des 33 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes im Integrationspaket enthalten. Damit sollen von der österreichischen Staatsbürgerschaft unabhängige Voraussetzungen für die Notstandshilfe geschaffen werden. Frage 6: Halten Sie eine Diskriminierung von Ausländern betreffend die Auszahlung von Notstandshilfe, wie sie bisher bestanden hatte, für gerechtfertigt und menschenrechtskonform? Wenn ja, unter welchen Bedingungen, wenn nein, welche Konsequenzen ziehen Sie daraus.
5 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat eine eindeutige Entscheidung getroffen, die wie dargelegt eine gesetzliche Änderung erforderlich macht. Frage 7: Ab welchem Zeitpunkt bzw. nach wie vielen Jahren ist für Sie ein Ausländer mit legaler Aufenthaltsberechtigung, der in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder stand, so weit in Österreich "integriert", daß er im Anschluß an die Arbeitslosenunterstützung Anspruch auf die Notstandshilfe erwirbt? Diese Integration ist nach der vorgesehenen fremdenrechtlichen Bestimmung nach acht Jahren Beschäftigung in Österreich gegeben.
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