Gemeinde Horgen. Friedhof - und Bestattungsverordnung. Gültig ab 7. Dezember 1992

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1 Gemeinde Horgen Friedhof - und Bestattungsverordnung Gültig ab 7. Dezember

2 Inhalt Seite 1. Allgemeines Aufsicht und Verwaltung 4 2. Personal Organisation Aufgaben des Friedhofvorstehers Aufgaben des Zivilstandsbeamten 4 3. Bestattungen Bestattung von Einwohnern und Bürgern Leistungen der Gemeinde Bestattung Auswärtiger Anzeigepflicht Publikation Bestattungszeiten Vorbereitung der Bestattung Wahl der Bestattung Einsargen Aufbahrung Leichentransporte Grabgeläute Abdankung Grabbezeichnung 7 4. Friedhof Ordnungsvorschriften Öffnungszeiten Allgemeines Verhalten auf dem Friedhof Grabstätten Belegungsplan Gräberarten Grabeinteilung Grabanspruch Nachträgliche Urnenbeisetzungen Urnennischen Familiengräber Benützungsfrist der Familiengräber Familien-Urnengräber Familien-Urnennischen Gemeinschaftsgrabstätte Ruhefrist Vorzeitige Aufhebung Aufhebung der Gräber Urnenausgrabung Exhumierung von Leichen 10 Seite 2 von 12

3 Seite 5. Grabmäler Allgemeines Vorschriften Bewilligung Stellen der Grabmäler Instandhaltung Haftung bei Schäden Entfernen von Grabmälern Grabbepflanzung und Unterhalt Grabeinfassung Bepflanzung und Unterhalt Grabpflegeauftrag Leistungen der Gemeinde Schlussbestimmungen und Inkraftsetzung Straf- und Rekursbestimmungen Inkrafttreten 12 Seite 3 von 12

4 Verordnung über das Bestattung- und Friedhofswesen Allgemeines 1.1 Aufsicht und Verwaltung Der Gemeinderat erlässt die nachfolgende Verordnung, gestützt auf folgende Erlasse: kantonales Gesetz über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962 kantonale Verordnung über die Bestattungen vom 7. März 1963 Gemeindeordnung vom 4. Juni Geschlechtsbezeichnungen Die in der Verordnung aufgeführten Funktionen stehen, unbekümmert um ihre männliche oder weibliche Bezeichnung, beiden Geschlechtern offen. Personal 2.1 Organisation Die allgemeine Aufsicht über den Friedhof und das Bestattungswesen obliegt der Gesundheitskommission. Der Chef-Friedhofgärtner ist Friedhofvorsteher, sein ordentlicher Stellvertreter ist zugleich Stellvertreter des Friedhofvorstehers. Für die Anordnung der Bestattungen ist der Zivilstandsbeamte zuständig. 2.2 Aufgaben des Friedhofvorstehers Der Friedhofvorsteher ist insbesondere verantwortlich für: Unterhalt der gesamten Friedhofanlagen Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung Ordnungsgemässe Durchführung der Bestattungen und Beisetzungen der Särge und Urnen Grabbepflanzungen Führung der Gräberverzeichnisse Erteilen von Grabmalbewilligungen, gemäss den Vorschriften des Gemeinderates für Grabmäler und die Bepflanzung der Gräber. 2.3 Aufgaben des Zivilstandsbeamten Der Zivilstandsbeamte trifft alle zur ordnungsgemässen Bestattung erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere: Überprüfung, ob die Leichenschau erfolgte Festsetzung der Bestattungen und deren Bekanntmachung in den amtlichen Publikationsorganen Erteilen der notwendigen Aufträge für Einsargen, Transport und Bestattung oder Kremation der Verstorbenen Anordnen des Grabgeläutes Vergebung von Familiengräbern und Urnennischen. Seite 4 von 12

5 Bestattungen 3.1 Bestattung von Einwohnern und Bürgern Der Friedhof dient der Bestattung von Gemeindeeinwohnern und Bürgern von Horgen. 3.2 Leistungen der Gemeinde Bei der Bestattung eines Gemeindeeinwohners übernimmt die Gemeinde folgende Leistungen: Leichenschau Amtliche Bekanntmachung Bereitstellung eines einfachen Sarges mit Leichenkleid und Sargkissen sowie Einsargen Leichentransport im Umkreis von 100 km Aufbahren des Verstorbenen im Friedhofgebäude Bereitstellen eines Grabplatzes Öffnen und Zudecken des Grabes Grabbezeichnung Benützung der Friedhofhalle Grabgeläute Bei Feuerbestattungen übernimmt die Gemeinde ausserdem folgende Kosten: Leichentransport ins Krematorium Einäscherungsgebühren Kosten einer einfachen Urne. Mehrkosten für weitere Leistungen wie besondere Ausführung des Sarges oder der Urne sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei auswärtiger Bestattung von Gemeindeeinwohnern werden von der Gemeinde die in 57 der kantonalen Bestattungsverordnung festgelegten Mindestansätze an die Bestattungsgemeinde bezahlt. 3.3 Bestattung Auswärtiger Bestattungen von Personen, die ihren letzten Wohnsitz nicht in der Gemeinde hatten oder nicht Bürger von Horgen waren, sind nur mit Bewilligung des Vorstehers des Gesundheitsamtes gestattet; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von 79 Abs. 2 des kantonalen Gesundheitsgesetzes. Eine Bewilligung wird nur erteilt, sofern eine Beziehung zur Gemeinde nachgewiesen werden kann. Bei solchen Bestattungen müssen sämtliche anfallenden Kosten zuzüglich einer Grabplatzgebühr entrichtet werden. Massgebend ist das Gebührenreglement des Gemeinderates für Bestattungen und Grabpflegekosten sowie 56 und 57 der kantonalen Bestattungsverordnung. 3.4 Anzeigepflicht Die Pflicht zur Anzeige der Todesfälle und die Leichenschau richten sich nach den Seite 5 von 12

6 Bestimmungen der eidgenössischen Zivilstandsverordnung (Art ) und der kantonalen Verordnung über die Bestattungen ( 6). 3.5 Publikation Die Bekanntmachung der Bestattung erfolgt in den amtlichen Publikationsorganen. Auf Wunsch der Angehörigen kann die Veröffentlichung nach der Bestattung erfolgen oder gänzlich unterbleiben ( 8 der kantonalen Bestattungsverordnung). 3.6 Bestattungszeiten Der Zivilstandsbeamte setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Den Wünschen der Hinterbliebenen im Rahmen von 50 der kantonalen Bestattungsverordnung ist soweit als möglich Rechnung zu tragen. Die Bestattungen finden in der Regel von Montag bis Freitag um Uhr oder Uhr statt. Ausnahmen können in besonderen Fällen bewilligt werden. An Samstagen, Sonntagen und allgemeinen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. Stille Beisetzungen erfolgen während den ordentlichen Arbeitszeiten nach Vereinbarung mit dem Friedhofvorsteher. Sie werden in der Regel während des 11 Uhr- Läutens und in Ausnahmefällen während des Vesper-Läutens (16.00 Uhr im Sommer, Uhr im Winter) durchgeführt. Totgeburten werden während des 11 Uhr- oder Vesper-Läutens still beigesetzt. Vorbehalten bleibt 53 der kantonalen Bestattungsverordnung. 3.7 Vorbereitung der Bestattung Die Einzelheiten der Bestattung sind durch die Angehörigen oder durch eine von ihnen schriftlich bevollmächtigte Person mit dem Zivilstandsbeamten zu vereinbaren. Fehlen Angehörige, treten an deren Stelle Personen, die dem Verstorbenen nahegestanden haben. 3.8 Wahl der Bestattung Liegt keine entsprechende Willenserklärung seitens des Verstorbenen oder der hiezu berechtigten Angehörigen vor, ordnet der Zivilstandsbeamte die Feuerbestattung an. Dabei darf jedoch nicht gegen den erkennbaren Willen oder die geltenden Traditionen der Glaubensgemeinschaft verstossen werden, welcher der Verstorbene angehört hat. 3.9 Einsargen Das Einsargen eines Verstorbenen sowie die Überführung vom Sterbeort in die Aufbahrungsräume dürfen erst nach Vornahme der Leichenschau erfolgen Aufbahrung Verstorbene werden nach dem Einsargen in der Regel in den Aufbahrungsräumen des Friedhofgebäudes aufgebahrt. Die Angehörigen erhalten einen Schlüssel, der ihnen jederzeit Zugang zum Aufbahrungsraum im Friedhofgebäude gestattet. Seite 6 von 12

7 3.11 Leichentransporte Die Leichentransporte haben ausschliesslich mit dem Leichenauto zu erfolgen Grabgeläute Bei allen Abdankungen wird ein Grabgeläute der evangelisch-reformierten oder römisch-katholischen Kirche angeordnet Abdankung Die Anordnung der kirchlichen Abdankung ist Sache der Angehörigen. Bei Abweichungen von der üblichen Ordnung ist das Einverständnis der entsprechenden Kirchgemeinde einzuholen Grabbezeichnung Nach der Bestattung wird jedes Grab durch den Friedhofvorsteher mit einem Namensschild und auf Wunsch der Angehörigen mit einem einfachen Holzkreuz gekennzeichnet. Friedhof 4.1 Ordnungsvorschriften Öffnungszeiten Der Friedhof Horgen ist immer geöffnet Allgemeines Verhalten auf dem Friedhof Der Friedhof ist eine öffentliche Anlage. Die Besucher sollen sich der Würde des Ortes entsprechend benehmen. Kindern im vorschulpflichtigen Alter ist der Zutritt zum Friedhof nur in Begleitung Erwachsener gestattet. Das Mitführen von Fahrrädern sowie Hunden, das Pflücken von Blumen und Entfernen von Pflanzen in den Anlagen oder auf fremden Gräbern ist untersagt. Der Friedhofvorsteher ist ermächtigt, im Rahmen dieser Verordnung oder allfälliger Beschlüsse der Gesundheitskommission, die zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung erforderlichen weiteren Anordnungen zu treffen. 4.2 Grabstätten Belegungsplan Die Bestattungen erfolgen nach einem von der Gesundheitskommission genehmigten Belegungsplan Gräberarten Der Friedhof umfasst folgende Arten von Gräbern: Reihengräber für Erdbestattungen Seite 7 von 12

8 Familiengräber für Erdbestattungen Reihengräber für Urnenbestattungen Familiengräber für Urnenbestattungen Urnennischen Familien-Urnennischen Gemeinschaftsgrabstätte für Urnenbestattungen Der Gemeinderat hat das Recht, aus Platzgründen keine Familiengräber mehr zu bewilligen Grabeinteilung Die Gräber werden in folgende Klassen eingeteilt: A: Erdbestattungen für Erwachsene und Kinder über 12 Jahren B: Erdbestattungen für Kinder bis 12 Jahre C: Urnengräber D: Urnennischen E: Familiengräber: Erdbestattungen, Urnengräber, Urnennischen F: Gemeinschaftsgrabstätte Grabanspruch In den Reihengräbern der Klassen A und B darf pro Grab nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. Ausnahmen sind in der kantonalen Verordnung über die Bestattungen geregelt. In den Reihengräbern der Klasse C können mehrere Urnen beigesetzt werden. Bei Klasse E sind unter Wahrung der gesetzlichen Ruhefristen mehrere Erdbestattungen möglich Nachträgliche Urnenbeisetzungen Urnen von Angehörigen können in bestehenden Gräbern beigesetzt werden. Entsprechende Bewilligungen erteilt der Zivilstandsbeamte. Die unter dieser Verordnung festgesetzte Ruhezeit wird dadurch nicht verlängert. Für solche Urnen stellt die Gemeinde nach dem Aufheben des Grabes keine neuen Grabplätze mehr zur Verfügung Urnennischen In der Urnenischenwand kann für die Dauer von 20 Jahren eine Nische mit maximal zwei Urnen belegt werden Familiengräber Auf dem Friedhof werden besondere Plätze für Familiengrabstellen und Urnennischen für Familien bereitgestellt und auf die Dauer von 50 Jahren zur Benutzung vergeben. Die Grabplatzgebühr ist im Gebührenreglement geregelt. Die Vergebung von Familiengräbern erfolgt nur an Einwohner oder Bürger der Gemeinde. Seite 8 von 12

9 4.2.8 Benützungsfrist der Familiengräber Die Benützungsdauer beträgt 50 Jahre vom Tag des Vertragsabschlusses an gerechnet. Nach Ablauf von 25 Jahren darf keine Erdbestattung mehr vorgenommen werden, sofern der Vertrag nicht vorgängig erneuert worden ist. Diese Beschränkung gilt nicht für die Beisetzung von Urnen. Für die Bestattungen in den Familiengräbern gelten die Bestimmungen unter und dieser Verordnung. Nach Ablauf des Vertragsverhältnisses kann die Gemeinde über die Grabstätte verfügen Familien-Urnengräber In Familien-Urnengräbern, mit dem Benützungsverhältnis von 50 Jahren, können beliebig viele Urnenbestattungen erfolgen Familien-Urnennischen Familien-Urnennischen können für die Dauer von 50 Jahren benutzt und mit maximal fünf Urnen belegt werden Gemeinschaftsgrabstätte Urnenbeisetzungen können auf Wunsch der Verstorbenen oder deren Angehörigen in die von der Gemeinde unterhaltene Gemeinschaftsgrabstätte erfolgen Ruhefrist Die Erdbestattungsgräber der Klassen E und B dürfen erst nach Ablauf von 25 Jahren und die Urnengräber der Klassen C, D und E nach 20 Jahren aufgehoben und neu belegt werden. Die Familiengräber dürfen erst nach Ablauf von 50 Jahren aufgehoben werden Vorzeitige Aufhebung Die Gesundheitskommission ist berechtigt, nach Erhalt der Bewilligung durch die kantonale Gesundheitsdirektion den Friedhof oder einzelne Abteilungen schon vor Ablauf der unter festgesetzten Ruhezeiten aufzuheben, wenn öffentliches Interesse und zwingende Gründe dies erfordern Aufhebung der Gräber Nach Ablauf der unter festgelegten Ruhefrist kann die Gesundheitskommission die Aufhebung der Gräber anordnen. Dies wird im amtlichen Publikationsorgan rechtzeitig bekannt gegeben. Die Angehörigen können den vorhandenen Grabschmuck und allfällige Grabmäler innerhalb einer angemessenen Frist entfernen. Wird diese Frist nicht benützt, so verfügt die Gesundheitskommission das Aufheben der Gräber ohne Entschädigungspflicht Urnenausgrabung Urnen können auf Wunsch der Angehörigen jederzeit durch den Friedhofvorsteher auf deren Kosten ausgehändigt werden. Seite 9 von 12

10 Exhumierung von Leichen Für die Ausgrabung einer Leiche ist die Bewilligung des Gemeinderates erforderlich. Sie wird nur im Ausnahmefall erteilt, d.h. wenn aussergewöhnliche Gründe dies erfordern. Anordnungen von Strafuntersuchungsbehörden bleiben vorbehalten. Grabmäler 5.1 Allgemeines Die Grabmäler sollen die Harmonie der Umgebung sowie die ruhige Gesamtwirkung des Friedhofes nicht beeinträchtigen. Auf jedes Grab darf nur ein Grabmal gesetzt werden. 5.2 Vorschriften Der Gemeinderat erlässt über die Beschaffenheit und die Gestaltung sowie das Aufstellen der Grabmäler (Material, Grösse, Form usw.) verbindliche Vorschriften. 5.3 Bewilligung Für das Aufstellen der Grabmäler bedarf es einer Bewilligung des Friedhofvorstehers. Der Hersteller eines Grabmales hat vor Beginn der Ausführungsarbeiten ein schriftliches Gesuch im Doppel einzureichen. 5.4 Stellen der Grabmäler Die Grabmäler dürfen bei Erdbestattungen erst nach Ablauf von sechs Monaten nach erfolgter Beerdigung und unter Benachrichtigung des Friedhofvorstehers gesetzt werden. Auf Urnengräbern dürfen Grabmäler sofort nach der Bestattung angebracht werden. 5.5 Instandhaltung Die Angehörigen sind verpflichtet, die Grabmäler in gutem Zustand zu erhalten. Bei Zerfallserscheinungen ist die Gesundheitskommission berechtigt, unter vorheriger schriftlicher Mitteilung, die Instandstellung auf Kosten der Angehörigen anzuordnen. 5.6 Haftung bei Schäden Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für irgendwelche Schäden, die an Grabmälern und Bepflanzungen durch Zerfall, Witterungseinflüsse, durch widerrechtliche Handlungen Dritter oder durch höhere Gewalt verursacht werden. 5.7 Entfernen von Grabmälern Die Gesundheitskommission ist berechtigt, Grabmäler, die ohne entsprechende Bewilligung gesetzt worden sind, auf Kosten des Eigentümers entfernen zu lassen. Seite 10 von 12

11 Grabbepflanzung und Unterhalt 6.1 Grabeinfassung Die Reihengräber werden, sobald sich die Erde gesetzt hat, durch die Friedhofgärtnerei mit einer Randbepflanzung versehen. 6.2 Bepflanzung und Unterhalt Bepflanzung und Unterhalt der Gräber erfolgen, auf schriftliche Vereinbarung mit den Angehörigen, durch die Friedhofgärtnerei. Der erteilte Auftrag gilt bis zur Aufhebung der Grabstätte, sofern er nicht vorzeitig schriftlich gekündigt wird. Eine Kündigung hat sechs Monate im voraus auf Ende Juni oder Jahresende zu erfolgen. Auf schriftliches Gesuch hin kann der Friedhofvorsteher den Angehörigen ausnahmsweise die Selbstbepflanzung im Rahmen der Vorschriften für die Bepflanzung der Gräber gestatten. Vernachlässigte Gräber sind von der Gemeinde in schlichter Weise zu bepflanzen. Die Kosten sind den Erben zu verrechnen. Pflanzen, welche durch ihre Höhe und Ausdehnung die Nachbargräber beeinträchtigen, werden unter vorheriger Anzeige an die Angehörigen durch die Friedhofgärtnerei zurückgeschnitten oder entfernt, sofern die Umstände dies erfordern. 6.3 Grabpflegeauftrag Die Kosten für Bepflanzung und Unterhalt der Gräber können nach Erteilung eines entsprechenden Grabpflegeauftrages für die gesetzliche Ruhefrist oder eine bestimmte Zeitdauer zum voraus entrichtet werden. Die Gebühren werden auf Antrag der Gesundheitskommission durch den Gemeinderat im Gebührenreglement für Bestattungen und Grabpflegekosten festgelegt. 6.4 Leistungen der Gemeinde Die Einfassung der Reihengräber erfolgt auf Kosten der Gemeinde. Kommt niemand für Bepflanzung und Unterhalt auf, wird das Grab auf Kosten der Gemeinde mit einer schlichten Dauerbepflanzung versehen und unterhalten. Schlussbestimmungen und Inkraftsetzung 7.1 Straf- und Rekursbestimmungen Übertretungen dieser Verordnung werden mit Haft oder Busse bestraft. Gegen Verfügungen und Beschlüsse des Friedhofvorstehers oder der Gesundheitskommission kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet an den Gemeinderat Horgen rekurriert werden. Seite 11 von 12

12 Gegen Verfügungen und Beschlüsse des Gemeinderates Horgen kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet an den Bezirksrat Horgen Rekurs erhoben werden. 7.2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft. Die bisherige Friedhofverordnung der Gemeinde vom 11. März 1927 und seitherige Ergänzungen werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben. Vom Gemeinderat erlassen am 7. Dezember (GRB 1992/547) Gemeinderat Horgen Der Präsident: Der Schreiber: W. Bosshard E. Rüfenacht Seite 12 von 12

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