vom 11. Dezember 2007 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Dezember 2007) und Antwort
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- Thilo Salzmann
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1 Drucksache 16 / Kleine Anfrage 16. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Susanne Kitschun (SPD) vom 11. Dezember 2007 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Dezember 2007) und Antwort Islamische Bestattungen Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie bewertet der Senat die Widersprüche zwischen den Regelungen des Berliner Bestattungsgesetzes, dem zufolge eine Bestattung frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes stattfinden kann und in einem Sarg erfolgen muss, und der religiösen Überzeugung von rund Muslimen in der Stadt? Zu 1.: Das Leichen- und Bestattungswesen ist landesrechtlich geregelt. In Berlin sind insofern das Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz) vom 2. November 1973 (GVBl. S. 1830), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 215), und die Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (DVO-Bestattungsgesetz) vom 22. Oktober 1980 (GVBl. S. 2403), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 300), maßgeblich. Ziel dieser Rechtssetzungen ist es, sowohl ordnungs- als auch gesundheitsrechtliche Fragen zwischen dem Eintritt des Todes und dem Zeitpunkt der Bestattung (wie z.b. der Leichenschau, die Beförderung von Leichen sowie der Bestattung selbst) zu regeln. Nach den geltenden Regelungen des Berliner Bestattungsgesetzes sind Leichen vor der Beförderung zu dem Bestattungsort einzusargen und in einem Sarg zu bestatten. Der Sarg muss so gefügt und abgedichtet sein, dass bis zur Beisetzung jedes Durchsickern von Feuchtigkeit nach außen ausgeschlossen ist und der Austritt von Gerüchen verhindert wird (vgl. 10 Bestattungsgesetz sowie 14 und 15 DVO- Bestattungsgesetz). Die Vorschrift macht es zur Pflicht, eine Leiche einzusargen und in einem Sarg zu bestatten. Die Bestattung darf nach gegenwärtiger Rechtslage frühestens 48 stattfinden, sofern nicht die zuständige Behörde auf Grund des Infektionsschutzgesetzes eine vorzeitige Bestattung von Leichen von Personen anordnet. Das Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz) ist letztmalig im Jahr 2004 geändert worden. Hinweise darauf, dass Änderungsbedarf hinsichtlich der islamischen Bestattungen besteht, lagen seinerzeit nicht vor. Widersprüche zwischen den Regelungen des Berliner Bestattungsgesetzes und der religiösen Überzeugung von Muslimen in der Stadt waren hier insofern bisher nicht erkennbar und sind bislang auch nicht an uns herangetragen worden. Auch aus der Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage zum Stand der rechtlichen Gleichstellung des Islam in Deutschland (Bundestagsdrucksache Nr. 16/5033 vom Seiten 16/17-) geht hervor, dass den wichtigsten Erfordernisse einer traditionellen islamischen Bestattung entsprochen wird. Der Senat wird prüfen, ob rechtliche Regelungen bzw. Durchführungsverordnungen aus einem anderen Bundesland, die einen früheren Bestattungszeitpunkt als 48 Stunden zulassen, in Berlin übernommen werden sollten. 2. Wie ist der Zeitpunkt der Bestattung in den anderen Bundesländern geregelt, bzw. inwieweit gibt es dort die Möglichkeiten einer Bestattung innerhalb von 24 Stunden nach Eintritt des Todes? - Bitte nach Bundesländern aufgliedern. Zu 2.: Die vorliegenden Antworten der einzelnen Bundesländer sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst: Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, Berlin-Buckow Postanschrift: Postfach , Berlin, Telefon: ; Telefax:
2 Drucksache 16 / Bundesland Zeitpunkt der Bestattung Gibt es die Möglichkeiten einer Bestattung innerhalb von 24? Baden-Württemberg Nach 36 des Bestattungsgesetzes für Baden- Württemberg (BestattG) dürfen Leichen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden. Die zuständige Behörde kann eine frühere Bestattung zulassen, - wenn offenkundig jede Möglichkeit eines Scheintodes ausgeschlossen ist oder - wenn gesundheitliche Gründe hierfür vorliegen. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus aber auch eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen Bayern Die Bestattung ist frühestens 48 zulässig. Brandenburg Hamburg Hessen Mecklenburg- Vorpommern Die Bestattung von Leichen ist zulässig, wenn seit Eintritt des Todes 48 Stunden verstrichen sind ( 22 Abs. 1 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes). Eine Beschränkung nach der Verstorbene frühestens bestattet werden dürfen, gibt es nach hamburgischem Bestattungsrecht nicht. Gemäß 16 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz sind Leichen frühestens 48 Stunden und nicht später als 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes zu bestatten. Eine Bestattung ist frühestens nach 48 Stunden zulässig. Niedersachsen Eine Bestattung ist frühestens 48 zulässig ( 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen [BestattG] vom , Nds. GVBl. S. 381). anordnen. Die Gemeinde kann auf Antrag eine frühere Bestattung zulassen, - wenn ein berechtigtes Interesse des Antragstellers oder seiner Angehörigen daran besteht oder - der Einhaltung der Frist nach Absatz 1 wegen besonderer örtlicher Verhältnisse erhebliche Hindernisse entgegenstehen oder - gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind ( 18 Abs. 2 der Bayerischen Bestattungsverordnung). Die Gemeinde kann auch eine frühere Bestattung anordnen. Der Scheintod muss sicher ausgeschlossen werden. Die untere Gesundheitsbehörde kann (auch aus religiösen Gründen) Ausnahmen von der Frist zulassen. Aus dem Sinn und Zweck der Frist ergibt sich jedoch, dass die Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn der Tod mit Sicherheit feststeht und die Leichenschau durchgeführt wurde. Verstorbene islamischen Glaubens werden ausschließlich erdbestattet. Die Erdbestattung ist zulässig, wenn eine Leichenschau durchgeführt worden ist und eine Bescheinigung in das Sterbebuch oder eine Genehmigung der zuständigen Behörde vorgelegt wird Die Bestattungsfrist kann verkürzt werden, wenn Glaubensregelungen dies verlangen und der Todesfall im Verbreitungsgebiet einer in epidemischer Form aufgetretenen Krankheit eingetreten ist ( 16 Abs. 4). Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen aus religiösen Gründen genehmigen. Laut Gesetzesbegründung kann das Gesundheitsamt vor Erteilung einer solchen Genehmigung eine zweite Leichenschau zum Ausschluss eines Scheintodes anordnen. Die untere Gesundheitsbehörde kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen ( 9 Abs. 1 Satz 2 BestattG). Die eröffnete Ausnahmemöglichkeit dient insbesondere der Berücksichtigung religiöser Gründe. 2
3 Nordrhein-Westfalen Nach 13 Abs. 2 BestG NRW dürfen Erdbestattungen frühestens achtundvierzig vorgenommen werden. Rheinland-Pfalz Gemäß 15 Abs. 1 Satz 1 rheinland-pfälzisches Bestattungsgesetz (BestG) darf eine Leiche frühestens 48 bestattet werden. Diese Frist soll verhindern, dass vermeintliche Tote (Scheintote) bestattet werden. Daneben sollen aber auch etwaige Ermittlungen im Rahmen der Strafverfolgung ermöglicht werden. Saarland Gemäß 31 des Saarländischen Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs-, und Leichenwesen (BestattG) vom 5. November 2003 (Amtsbl. S. 2920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 2006 (Amtsbl. S. 658) ist der früheste Bestattungszeitpunkt 48 Stunden nach Eintritt des Todes. Sachsen Nach dem Sächsischen Bestattungsgesetz ( 19 Abs. 1 SächsBestG) darf eine Leiche frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erdbestattet oder eingeäschert werden. Schleswig-Holstein Thüringen Nach 16 BestattG Schleswig- Holstein dürfen Leichen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden. Das Thüringer Bestattungsgesetz ( 20 Abs. 1 Satz 1) schreibt eine Mindestwartezeit von 48 Stunden vor der Bestattung fest. 3. Welche Regelungen sind in Berlin für Bestattungen ohne Sarg gültig? Ist in anderen Bundesländern die Bestattung in einem Sarg vorgeschrieben, bzw. gibt es Ausnahmeregelungen, die z. B. eine Bestattung in einem Leintuch ermöglichen? - Bitte nach Bundesländern aufgliedern. Zu 3.: In Berlin ist die Bestattung nur in einem Leinentuch nicht möglich. Der Senat wird prüfen, ob Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung - aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder - auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach 9 durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist. Die örtliche Ordnungsbehörde des Bestattungsortes hat gem. 15 Abs. 2 Satz 1 BestG die Möglichkeit, die Wartefrist von 48 Stunden abzukürzen und eine frühere Bestattung anzuordnen, wenn gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind. Dies kann z.b. bei Katastrophenfällen, Seuchen oder bei extremen klimatischen Verhältnissen der Fall sein. Eine Bestattung vor Ablauf von 48 Stunden - z.b. für Muslime - ist derzeit gesetzlich nicht vorgesehen. Die Ortspolizeibehörde kann eine frühere Bestattung bzw. Einäscherung zulassen, wenn offenkundig jede Möglichkeit eines Scheintodes ausgeschlossen ist oder wenn gesundheitliche oder religiöse Gründe hierfür vorliegen. Das Gesundheitsamt des Bestattungsortes kann nach 19 Abs. 2 SächsBestG diese Frist verkürzen, wenn anderenfalls gesundheitliche oder hygienische Gefahren, insbesondere eine Seuchengefahr zu befürchten wäre. Eine Abkürzung der Bestattungsfrist ist nur zur Abwehr gesundheitlicher Gefahren vorgesehen, "aus religiösen Gründen" hingegen nicht. Eine Abkürzung der Bestattungsfrist ist nur aus gesundheitlichen Gründen, insbesondere bei Infektionsleichen möglich ( 10 Abs. 1 Satz 2 BestattG), nicht aus religiösen Gründen. Insbesondere in den Fällen, in denen aus religiösen Gründen eine sehr rasche Bestattung erwünscht ist, kann diese von der unteren Gesundheitsbehörde verkürzt werden. Voraussetzung dafür ist u.a., dass ein Scheintod ausgeschlossen ist. rechtliche Regelungen bzw. Durchführungsverordnungen aus einem anderen Bundesland, die eine Bestattung im Leinentuch ermöglichen, in Berlin übernommen werden sollten. Die eingegangenen Antworten der einzelnen Bundesländer sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst: 3
4 Bundesland Baden-Württemberg Bayern Brandenburg Hamburg Hessen Mecklenburg- Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen (NRW) Rheinland-Pfalz Ist in anderen Bundesländern die Bestattung in einem Sarg vorgeschrieben? In Baden-Württemberg besteht eine unbedingte Sargpflicht. Die Sargpflicht ist in Bayern nicht ausdrücklich geregelt, sondern ergibt sich mittelbar aus den Vorschriften über die Anforderung an den Sarg. Bei Erdbestattungen besteht kein gesetzlicher Sargzwang. Bei Feuerbestattungen ist dagegen in 24 Abs. 5 Brandenburgisches Bestattungsgesetz vorgeschrieben, dass die Einäscherung nur in einem hierfür geeigneten Sarg erfolgen darf. In Hamburg besteht nach der Bestattungsverordnung grundsätzlich Sargpflicht. Gemäß 9 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz sind Leichen so zu behandeln, einzusargen, zu befördern und zu bestatten, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann, keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu befürchten sind, die Würde der Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden und die Totenruhe nicht mehr als unumgänglich gestört wird. Eine Sargpflicht besteht nur für den Transport. Das Niedersächsische Bestattungsgesetz sieht in 11 Abs. 1 grundsätzlich eine Sargpflicht vor. Einen Sargzwang sieht das BestG NRW nicht vor. Gemäß 13 Abs. 1 Satz 1 BestG RP sind Leichen nach Abschluss der Leichenschau unverzüglich einzusargen. Gibt es Ausnahmeregelungen, die z. B. eine Bestattung in einem Leintuch ermöglichen? Nein. Eine Bestattung nur in einem Leintuch ist nicht zulässig. Nein. Der Leichnam wird in ein Leinentuch gehüllt und so im Sarg bestattet. Eine Bestattung im Leinentuch ist möglich. Ob Friedhofträger in ihren Friedhofssatzungen einen Sargzwang angeordnet haben, wird nicht erfasst. Ausnahmen vom Sargzwang können aus weltanschaulichen oder religiösen Gründen zugelassen werden. Muslimische Bestattungen werden regelmäßig sarglos im Tuch durchgeführt. Für den Transport auf dem Friedhof bis zur Grabstätte wird jedoch ein Sarg benutzt. Bestattungen in einem Leintuch sind nach hiesigem Erkenntnisstand nicht möglich. Die Bestattung kann ohne Sarg erfolgen. Die Entscheidung, ob eine Bestattung ohne Sarg (z. B. im Leichentuch) zugelassen wird, ist dem jeweiligen Friedhofsträger überlassen. Im Interesse abweichender religiöser Auffassungen sind Ausnahmen zulässig (insbesondere für die Bestattung im Leichentuch bei Angehörigen des muslimischen Glaubens). Es bleibt den Friedhofsträgern überlassen, ob und welche Regelungen sie in ihren Satzungen hinsichtlich einer Bestattung in einem Leinentuch treffen. Eine Befreiung von der Sargpflicht kann nur in Ausnahmefällen unter strengen Auflagen ermöglicht werden, wenn die zuständige Kommune bereit ist, ihre Satzung zu ändern. Eine solche Änderung muss beinhalten, dass eine sarglose Bestattung dann zugelassen wird, wenn dies aus religiösen Gründen zwingend erforderlich ist und durch fachliche Gutachten, erstellt vom Gesundheitsamt, vom Geologischen Landesamt und vom Umweltamt, Risiken für die Gesundheit auszuschließen sind und sichergestellt ist, dass das Leichentuch keine Flüssigkeit nach außen durchsickern lässt. 4
5 Saarland Sachsen Im Saarland gilt grundsätzlich die Sargpflicht. Der Transport der Leiche zum Bestattungsplatz und dessen Bestattung ist nur in einem Sarg zulässig ( 16 SächsBestG). Gemäß 34 Abs. 1 können jedoch mittels Friedhofssatzung diejenigen von der Sargpflicht entbunden werden, deren religiöse Glaubensüberzeugung eine Sargbestattung nicht erlaubt, solange keine gravierenden medizinischen bzw. polizeilichen Gründe eine Sargbestattung erforderlich machen. In den Fällen der sarglosen Bestattung ist der Leichnam bis zur Grabstelle in einem verschlossenen Sarg zu transportieren. Die Friedhofsträger sind unter diesen Vorgaben frei in der Entscheidung, ob und wie sie eine islamische Bestattung zulassen. Die bestehende Pflicht zur Einsargung hat in der Vergangenheit bei der Bestattung von Muslimen keine Probleme bereitet, so dass bei der derzeitigen Novellierung des SächsBestG von einer Lockerung der Sargpflicht abgesehen wurde. Schleswig-Holstein Die Bestattung ohne Sarg ist möglich. Nach 26 Abs. 4 BestattG hat der Friedhofsträger eines kommunalen oder Simultanfriedhofs die Bestattung aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen zuzulassen und die Durchführung in der Friedhofsordnung zu regeln sowie den weitergehenden Erfordernissen aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen Rechnung zu tragen. Auf anderen als kommunalen oder Simultanfriedhöfen kann diese Bestattungsart unter Voraussetzungen des vorangehenden Satzes zugelassen werden. Thüringen Nach 23 Thüringer Bestattungsgesetz gilt für Erdbestattungen ausnahmslos der Sargzwang. Eine Bestattung nur in einem Leinentuch ist nicht zulässig. 4. Welche islamischen Friedhöfe und Friedhofsteilflächen speziell für Muslime gibt es in Berlin? Welche Fläche steht hierfür insgesamt zur Verfügung? Welche Anbindung an den ÖPNV gibt es? 5. Hält der Senat die vorhandenen Flächen für islamische Bestattungen in Berlin für ausreichend? Zu 4. und 5.: Auf dem landeseigenen Friedhof Columbiadamm, Columbiadamm 122, Berlin (Neukölln), und auf dem landeseigenen Landschaftsfriedhof Gatow, Maximilian-Kolbe-Straße 6,14089 Berlin (Spandau), gibt es mehrere Grabfelder für islamische Bestattungen. Die Flächen sind ausreichend. Sie können bei Bedarf entsprechend erweitert werden. Dafür stehen auch zukünftig ausreichende freie Friedhofsflächen zur Verfügung. Mit dem Türkischen Friedhof am Columbiadamm 128, Berlin, befindet sich in Berlin die älteste Begräbnisstätte Deutschland für Muslime. Dieser Friedhof ist jedoch seit 1989 vollständig belegt, sodass dort keine weiteren Beerdigungen stattfinden können. Der Friedhof Columbiadamm ist mit der Buslinie 104, Haltestelle Friedhöfe Columbiadamm, der Landschaftsfriedhof Gatow mit den Buslinien 135 und 638, Haltestelle Landschaftsfriedhof Gatow, zu erreichen. Berlin, den 29. Januar 2008 In Vertretung Dr. Benjamin-Immanuel H o f f Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Februar 2008) 5
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