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1 april news 2015 mai juni R B R e i s e r e r B i e s i n g e r R e c h t s a n w a l t s g e s e l l s c h a f t m b H INHALT RB Seminare / Externe Seminare mit RB Anwälten _02 Editorial _03 ARBEITSRECHT Der Personalleiter spricht Arbeitgeberkündigungen aus! von Dr. Kerstin Reiserer _04 Sozialauswahl bei Änderungskündigung von Dr. Arnim Powietzka _05 Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers zu Werbezwecken von Florian Christ _06 Kündigung nach künstlicher Befruchtung von Florian Christ _07 Einsatz von Detektiven - Verdacht auf vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit von Katharina Heinz _08 Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses von Marta Polczynski _08 RB INTERN RB-Laufteam erfolgreich beim 1. AOK Firmenlauf in Östringen _09 MANDANTEN FÜR MANDANTEN WeberHaus GmbH & Co. KG _10 HANDELS-, GESELLSCHAFTS- UND KAPITALMARKTRECHT Erbschaftsteuerreform: Der aktuelle Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 02. Juni 2015 von Dr. Karl Benedikt Biesinger _12 Mehrheitsklauseln Personengesellschaft von Dr. Simone Evke de Groot _14 Crowdfunding von Dr. Philipp Bollacher _14 Wirksamkeit der Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen ohne Änderung des Stammkapitals von Torben Hube _15 VERKEHRSRECHT Polizeikontrolle so verhalte ich mich richtig von Gastautor Bernd Goecke _16 FAMILIENRECHT Quotenunterhalt oder konkrete Bedarfsberechnung? von Gastautor Peter Emrich _19 Versorgungsausgleich bei Umwandlung eines betrieblichen Anrechtes in eine private Kapitallebensversicherung von Gastautor Peter Emrich _19 Reiserer Biesinger Rechtsanwälte DATENSCHUTZRECHT Tracking-Tools und Datenschutz von Dr. Philipp Bollacher _20 IMMOBILIEN- UND PRIVATES BAURECHT Seit neues Maklerrecht - Einstweiliger Antrag vor dem BVerfG gescheitert von Dr. Simone Evke de Groot _21 Entgangener Gewinn als Schaden des Mieters bei Vereitelung seines Vorkaufsrechts von Valerie Schweppe _22 Das Wichtigste zum Schluss: Therapeutisches Trinken? _24

2 02 ] 03 editorial RBnews] RB Seminare Externe Seminare mit RB Anwälten editorial Dr. Kerstin Reiserer Rechtsanwältin Dr. Karl Benedikt Biesinger Rechtsanwalt Dr. Arnim Powietzka Rechtsanwalt RB-Seminare Achtung Arbeitgeber: Der Zoll prüft! Referenten: Dr. Kerstin Reiserer, Dr. Arnim Powietzka, Verena Weiss-Bölz Weitere Informationen finden Sie auf Seite 18 und unter Externe Seminare mit RB Anwälten Mandanten für Mandanten Sehr geehrte Damen und Herren, in dieser Ausgabe unserer RB News finden Sie neuerlich einen Beitrag unter dem Motto Mandanten für Mandanten. Wir haben diese Rubrik im Sommer 2013 eingeführt und freuen uns, dass schon einige Mandanten die Gelegenheit wahrgenommen haben, sich unseren Lesern vorzustellen. Wie Sie wissen, bleibt es dem jeweiligen Mandanten überlassen, in welcher Form und mit welchem Inhalt er dies gerne tun möchte. Auf diese Weise bieten wir in den RB news unseren Mandanten und Lesern eine besondere Form des Austausches an. Florian Christ Update zum MiLoG IHK Ludwigshafen in Ludwigshafen Florian Christ / Achim Kroll Mobiles Arbeiten mit Smartphone, Tablet & Co. FORUM Institut für Management GmbH in Frankfurt a.m. Dr. Simone Evke de Groot Höchstaltersgrenzen und vorzeitiger Rentenbezug ASB Bildungsgruppe Heidelberg e.v in Heidelberg Dr. Simone Evke de Groot Alter Rentenberatertagung ASB Bildungsgruppe Heidelberg e.v in Regensburg Dr. Arnim Powietzka / Dr. Simone Evke de Groot Betriebsübergang nach 613a BGB Auslagerung und Neuordnung ASB Bildungsgruppe Heidelberg e.v. 22. / in Heidelberg Dr. Kerstin Reiserer / Lothar A. Jordan Der Personaler vor dem Arbeitsgericht FORUM Institut für Management GmbH , Frankfurt / Offenbach Florian Christ / Diana Baumhauer Freie Mitarbeiter rechtssicher beschäftigen FORUM Institut für Management GmbH in Köln Wir freuen uns, dass wir dieses Mal die WeberHaus GmbH & Co. KG gewinnen konnten, einen Beitrag in der Rubrik Mandanten für Mandanten zu gestalten. Im Jubiläumsjahr 2015, nachdem das Unternehmen bereits seit 55 Jahren besteht, setzt Weber- Haus nach wie vor auf Freude am Bauen durch Pionierarbeit und Beständigkeit. Wenn auch Sie Ihr Unternehmen bei Mandanten für Mandanten präsentieren möchten, sprechen Sie uns bitte an. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme. Wir wünschen Ihnen nun viel Freude bei der Lektüre der RB News und verbleiben mit herzlichen Grüßen aus Heidelberg

3 04 ] 05 RBnews] Arbeitsrecht Reiserer, Herausgeberin Praxishandbuch Kündigung und Personalabbau De Gruyter Verlag 2014 ISBN: ARBEITSRECHT Der Personalleiter spricht Arbeitgeberkündigungen aus! [ BAG, Beschluss vom , 10 AZB 98/14 ] von Rechtsanwältin Dr. Kerstin Reiserer Der wirksame Ausspruch der Kündigung des Arbeitnehmers bereitet in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten. Grundsätzlich wäre es die Aufgabe des Personalleiters, gegenüber Arbeitnehmern Kündigungen auszusprechen. In der Regel ist der Personalleiter aber kein gesetzliches Vertretungsorgan des Arbeitgebers bei der GmbH also kein Geschäftsführer sodass die ihm vom Arbeitgeber übertragene Vollmacht zum Ausspruch von Kündigungen rechtsgeschäftlicher Natur ist. Legt der Personalleiter bei der Kündigungserklärung keine Original-Vollmachtsurkunde des Arbeitgebers vor, aus der sich seine Befugnis auch zum Ausspruch von Kündigungen ergibt, kann dies zu einer Zurückweisung der Kündigung durch den Arbeitnehmer nach 174 Abs. 1 BGB führen. Unangenehme Rechtsfolge der Zurückweisung ist die unheilbare Unwirksamkeit der jeweiligen Kündigung. Dies ist besonders ärgerlich, wenn es sich um eine außerordentliche Kündigung handelt, da dann die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist gemäß 626 Abs. 2 BGB damit verstrichen ist. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom nun für Klarheit gesorgt. In dem entschiedenen Fall wurde für den Personalleiter des beklagten Unternehmens im Handelsregister nur eine Gesamtprokura eingetragen. Danach könnte er Erklärungen wirksam nur mit einem weiteren Prokuristen oder dem Geschäftsführer abgeben. Der ausgesprochenen Kündigung lag auch keine Originalvollmacht des Geschäftsführers bei, sodass der gekündigte Arbeitnehmer die Kündigung gemäß 174 Satz 2 BGB unverzüglich zurückwies. Das BAG hat nun entschieden, dass die Zurückweisung nicht wirksam ist. Ist der Kündigende nicht nur Prokurist, sondern auch Personalleiter, so folgt seine Kündigungsbefugnis bereits aus seiner Funktion als Personalleiter des beklagten Unternehmens. Dies soll in dem entschiedenen Fall sogar dann gelten, wenn der Prokurist die Kündigung mit dem Zusatz ppa. unterzeichnet hat und er lediglich als Gesamtprokurist im Handelsregister eingetragen ist. Fazit: Die Entscheidung des BAG sorgt für erfreuliche Klarheit in der Praxis. Personalleiter können regelmäßig Kündigungen aussprechen, wenn ihre Funktion als Personalleiter für die Mitarbeiter des Unternehmens bekannt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Personalleiter für seine Aufgabe auch Prokura verliehen wurde. Sozialauswahl bei Änderungskündigung [ BAG, Urteil vom AZR 164/14 ] von Rechtsanwalt Dr. Arnim Powietzka Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in dieser Entscheidung mit grundlegenden Fragen der Sozialauswahl zu beschäftigen. Die Arbeitgeberin hatte dem klagenden Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Änderungskündigung ausgesprochen. Sie hatte im November 2012 sein Vollzeitarbeitsverhältnis mit einem Bruttomonatsentgelt von bislang EUR 3.287,08 mit Wirkung zum gekündigt und ihm zugleich ab dem die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit einer Arbeitszeit von 10 Wochenstunden und einer Vergütung von EUR 848,28 brutto monatlich angeboten. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und rügte die Sozialauswahl. Insbesondere war er der Meinung, dass die Arbeitskollegin Frau K. sozial weniger schutzbedürftig sei und deshalb vorrangig hätte gekündigt werden müssen. Die Sozialdaten stellten sich wie folgt dar:... Kläger Frau K.... Alter 40 Jahre 42 Jahre... Dauer der 6 Jahre 9 Jahre Betriebszugehörigkeit... Unterhaltspflichten verheiratet, ledig, zwei Kinder kinderlos... Schwerbehinderung Die Kündigungsschutzklage hatte in allen Instanzen Erfolg. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, das die Kündigung wegen fehlerhafter Sozialauswahl für unwirksam erklärt hatte, ist nach Ansicht des BAG nicht zu beanstanden. Nach 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG hat der Arbeitgeber bei betriebsbedingten Kündigungen bei der Auswahl des Arbeitnehmers die vier Sozialkriterien ausreichend zu berücksichtigen. Dabei kommt nach ständiger Rechtsprechung keinem der Auswahlkriterien eine Priorität zu. Vielmehr sind stets die individuellen Unterschiede zwischen den vergleichbaren Arbeitnehmern und ihren Sozialdaten zu berücksichtigen und abzuwägen. Dabei steht dem Arbeitgeber ein Wertungsspielraum zu. Er braucht nicht die bestmögliche, sondern nur eine vertretbare Auswahl vorzunehmen. Daher können sich nur deutlich schutzwürdigere Arbeitnehmer mit Erfolg auf einen Auswahlfehler berufen. Bei einer Änderungskündigung ist dabei nicht allein zu fragen, welcher Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes am wenigsten hart getroffen würde. Im Vordergrund steht die Frage, wie sich die vorgeschlagene Vertragsänderung auf den sozialen Statuts auswirkt. Auch dabei sind jedoch allein die Kriterien Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Lebensalter und Schwerbehinderung maßgebend. Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitgeberin den ihr zustehenden Wertungsspielraum mit der Kündigung des Klägers überschritten, da er deutlich schutzwürdiger als Frau K. ist. Der Altersunterschied von ca. eineinhalb Jahren ist nur geringfügig. Sowohl der Kläger als auch Frau K. befanden sich im Kündigungszeitpunkt in einem Alter, in dem von ähnlich guten Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt auszugehen war. Dies war im Rahmen der Auswahlentscheidung für die Änderungskündigung von Bedeutung, da der betroffene Arbeitnehmer sich in Folge der erheblich abgesenkten Arbeitszeit und Vergütung eine andere oder zusätzliche Beschäftigung hätte suchen müssen. Auch die längere Betriebszugehörigkeit der Frau K. von drei Jahren wurde nicht als ausschlaggebend angesehen. Bei einer Beschäftigungszeit von neun Jahren könne man so das BAG nicht sagen, dass Frau K. von der Änderung der Arbeitsbedingungen erheblich härter getroffen worden wäre als der Kläger nach sechs Jahren. Ein Vorsprung von drei Jahren könne möglicherweise bei kürzeren Zeiten der Betriebszugehörigkeit stärker ins Gewicht fallen, der Unterschied zwischen sechs und neun Jahren sei jedoch nicht beträchtlich. Ausschlaggebend zu Gunsten des Klägers waren daher letztlich die drei Unterhaltspflichten gegenüber seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern. Da Frau K. keine Unterhaltspflichten hatte, sprach dies entscheidend zu Gunsten des Klägers. Die drei Unterhaltspflichten konnten durch die um drei Jahre längere Betriebszugehörigkeit der Frau K. und ihr geringfügig höheres Lebensalter nicht aufgewogen werden. Als ausdrücklich unerheblich hat es das Bundesarbeitsgericht angesehen, dass von den vier gesetzlichen Auswahlkriterien zwei zu Gunsten von Frau K. und nur eines zu Gunsten des Klägers sprach. Der von der Beklagten sinngemäß vorgebrachten Argumentation, Frau K. habe die Sozialauswahl mit 2:1 gewonnen, erteilte das Gericht eine Absage. Fazit: Das Bundesarbeitsgericht hat einmal mehr deutlich gemacht, dass es bei der Sozialauswahl um eine sachgerechte Gewichtung der vier Auswahlkriterien im konkreten Einzelfall geht. Dabei steht dem Arbeitgeber ein erheblicher Wertungsspielraum zu. Dieser ist jedoch überschritten, wenn der gekündigte Arbeitnehmer deutlich sozial schutzwürdiger als ein vergleichbarer Kollege ist. Eine um drei Jahre längere Betriebszugehörigkeit ist nicht geeignet drei Unterhaltspflichten aufzuwiegen, jedenfalls wenn der Unterhaltsverpflichtete seinerseits bereits eine Betriebszugehörigkeit von immerhin sechs Jahren aufzuweisen hat.

4 06 ] 07 RBnews] Arbeitsrecht Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers zu Werbezwecken [ BAG, Urteil vom AZR 1011/13 ] von Rechtsanwalt Florian Christ Viele Unternehmen präsentieren sich heute durch vielfältige mediale Marketingmaßnahmen. Unter anderem werden den Kunden im Internet mitunter auch Werbe- und Präsentationskurzfilme zur Verfügung gestellt, durch die man Näheres zu den Leistungen und Produkten aber auch zu den im Unternehmen tätigen Mitarbeitern erfahren kann. In rechtlicher Hinsicht kann hierbei allerdings das Problem auftreten, dass nicht alle in solchen Filmen dargestellten Mitarbeiter bzw. Personen dauerhaft mit einer solchen Veröffentlichung einverstanden sind. Nach 22 KUG (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie) dürfen Bildnisse von Arbeitnehmern nur mit ihrer Einwilligung veröffentlicht werden. Diese muss schriftlich erfolgen. Eine solche ohne Einschränkung erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers erlischt aber nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie kann allerdings widerrufen werden, wenn dafür ein plausibler Grund angegeben wird. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich nun jüngst mit einem solchen Fall zu beschäftigen. Der Kläger war im Sommer 2007 in die Dienste der Beklagten getreten, die ein Unternehmen mit etwa 30 Arbeitnehmern betreibt. Im Herbst 2008 erklärte der Kläger schriftlich seine Einwilligung, dass die Beklagte von ihm als Teil der Belegschaft Filmaufnahmen machen dürfe und diese für die Öffentlichkeitsarbeit verwendet und ausgestrahlt werden könnten. Danach ließ die Beklagte einen Werbefilm herstellen, in dem zweimal die Person des Klägers abgebildet wurde. Das Video konnte von der Internet-Homepage der Beklagten aus aufgerufen und eingesehen werden. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete im September Im November 2011 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Einwilligung und forderte die Beklagte auf, das Video aus dem Internet zu entfernen. Dem folgte die Beklagte Ende Januar Der Kläger verlangt im nachfolgenden Gerichtsverfahren die Unterlassung weiterer Veröffentlichungen und Schmerzensgeld. Die Klage war in den ersten Instanzen im Wesentlichen erfolglos geblieben. Die Revision des Klägers vor dem Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg. Sofern die Abbildungen des Klägers in dem Video seiner schriftlichen Einwilligung nach 22 KUG bedurft hätten, so war diese erteilt worden. Die ohne Einschränkungen gegebene schriftliche Zustimmung sei nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses erloschen. Zwar sei der später erfolgte Widerruf möglich gewesen, allerdings habe der Kläger für diese gegenläufige Ausübung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung keinen plausiblen Grund angegeben. Er könne daher eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen lassen und würde durch diese in seinem Persönlichkeitsrecht nach dem vorliegenden Kenntnisstand auch nicht verletzt. Fazit: Planen Unternehmen die Herstellung von Werbefilmen sollte gut überlegt werden, ob und inwieweit hierbei eine Dar- oder Vorstellung einzelner Mitarbeiter erforderlich und sinnvoll ist. Im Zweifel ist hier weniger mehr. In den Zeiten der zunehmenden Medien- und Internetpräsenz legen auch immer mehr (ehemalige) Mitarbeiter Wert darauf, ihre mediale Selbstbestimmung und Erscheinung aktiv zu beeinflussen. Sollte allerdings eine Vorstellung der einzelnen Mitarbeiter (insbesondere im Bereich von Beratungstätigkeiten) in einem Werbefilm erforderlich sein, sollte das Unternehmen zuvor schriftliche Einwilligungen der Betroffenen einholen. Um die Folgen späterer Konflikte in diesem Zusammenhang zu begrenzen, könnte man bereits in der Produktion der Filme darauf achten, die Sequenzen mit den einzelnen Mitarbeitern später aus den Filmen schneiden zu können, um eine vollständige Neuproduktion von Filmen vermeiden zu können, falls der Mitarbeiter mit ausreichenden Gründen zu Recht auf die Löschung seiner Person besteht. Weitere Informationen finden Sie unter: Veranstaltungen Personal Kündigung nach künstlicher Befruchtung [ BAG, Urteil vom AZR 237/14 ] von Rechtsanwalt Florian Christ Nach 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ist eine ohne behördliche Zustimmung ausgesprochene Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Bundesarbeitsgericht hat sich aktuell mit der Frage befasst, ab welchem Zeitpunkt im Falle einer künstlichen Befruchtung ein Kündigungsverbot besteht. Bereits ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Eizelle oder erst zum Zeitpunkt der erfolgreichen Einnistung? Die Klägerin war als eine von zwei Angestellten seit Februar 2012 in der Versicherungsvertretung des Beklagten beschäftigt. Mitte Januar 2013 teilte sie ihrem Arbeitgeber mit, dass sie seit mehreren Jahren einen bisher unerfüllten Kinderwunsch hege und ein erneuter Versuch einer künstlichen Befruchtung unmittelbar bevorstehe. Der sog. Embryonentransfer, d.h. der Vorgang bei dem die durch künstliche Befruchtung im Labor erzeugten Embryos in die Gebärmutter einer Frau eingebracht werden, erfolgte sodann am 24. Januar Am 31. Januar 2013 sprach der Arbeitgeber ohne behördliche Zustimmung eine ordentliche Kündigung aus. Am 7. Februar 2013 wurde bei der Klägerin eine durch die künstliche Befruchtung eingetretene Schwangerschaft ärztlich festgestellt. Hierüber informierte sie den Arbeitgeber am 13. Februar 2013 und klagte gegen die ihr gegenüber ausgesprochene Kündigung. Die Kündigung wurde nun vom Bundesarbeitsgericht als unwirksam angesehen. Die Klägerin konnte sich laut den Richtern aus Erfurt bereits zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs wegen des zuvor erfolgten Embryonentransfers auf den besonderen Kündigungsschutz des 9 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetzes (MuSchG) berufen. Die Kündigung verstoße zudem gegen das Benachteiligungsverbot des 7 Abs. 1 AGG ivm. 1, 3 AGG. Die Richter wiesen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof bereits mit Urteil vom 26. Februar 2008 (C / 06) entschieden habe, dass eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliege, wenn eine Kündigung hauptsächlich aus dem Grund ausgesprochen werde, dass die Arbeitnehmerin sich einer Behandlung zur In-vitro-Fertilisation unterzogen habe. Ergänzend sei hierbei angemerkt, dass die europäischen Richter in dem genannten Urteil aus dem Jahre 2008 aber auch festgestellt hatten, dass eine Frau, die sich Eizellen lediglich entnehmen und im Labor außerhalb ihres Körpers ( in vitro ) befruchten lässt, vor dem Embryonentransfer in ihren Körper noch nicht als schwanger im Sinne der Richtlinie anzusehen ist. Daher kann sich eine Arbeitnehmerin im Falle einer noch lediglich im Reagenzglas bestehenden Schwangerschaft noch nicht auf den besonderen Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes berufen. Da es medizinisch möglich sei, befruchtete Eizellen außerhalb des Körpers der Frau über viele Jahre hinweg aufzubewahren, könnte der Zustand einer In-vitro- Schwangerschaft praktisch beliebig lange aufrechterhalten werden. Einen solchen Kündigungsschutz auf Vorrat wollte man von Seiten des EuGH wohl offensichtlich ausschließen. Fazit: Im Fall einer Schwangerschaft nach einer Befruchtung außerhalb des Körpers (In-vitro-Fertilisation) greift das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot bereits ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Eizelle (sog. Embryonentransfer) und nicht erst mit ihrer erfolgreichen Einnistung (Nidation). Unabhängig hiervon sei Arbeitgebern aber empfohlen, arbeitsrechtliche Maßnahmen insbesondere dann mit Bedacht zu wählen, wenn eine Arbeitnehmerin im Vorfeld Aussagen zu geplanten oder bevorstehenden Schwangerschaften getätigt hat. Denn allein die zeitliche Verknüpfung könnte das Indiz einer Diskriminierung wegen des Geschlechts darstellen. Weitere Informationen finden Sie unter: Veranstaltungen Personal

5 08 ] 09 RBnews] Arbeitsrecht RB Intern Einsatz von Detektiven - Verdacht auf vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit [ BAG, Urteil vom AZR 1007/13 ] von Rechtsanwältin Katharina Heinz Der Verdacht einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit reicht für eine Überwachung von Mitarbeitern nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht aus. Der Verdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen, ansonsten handelt der Arbeitgeber rechtswidrig. Der Entscheidung des BAG lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war bei der Beklagten seit Mai 2011 als Sekretärin der Geschäftsleitung tätig. Ab dem war die Klägerin, zunächst mit Bronchialerkrankungen, arbeitsunfähig erkrankt. Für den Zeitraum vom bis legte sie sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, zuerst vier eines Facharztes für Allgemeinmedizin, ab Januar 2012 zwei einer Fachärztin für Orthopädie. Der Geschäftsführer der Beklagten bezweifelte den zuletzt telefonisch mitgeteilten Bandscheibenvorfall der Klägerin und beauftragte einen Detektiv mit der Observation, welche von Mitte bis Ende Februar 2012 an vier Tagen erfolgte. Durch den Detektiv wurden u.a. das Haus der Klägerin, der Besuch der Klägerin in einem Waschsalon und die Klägerin mit ihrem Ehemann und mit ihrem Hund vor ihrem Anwesen beobachtet. Dabei wurden nicht nur Fotografien, sondern auch Videoaufnahmen erstellt. Der dem Arbeitgeber von dem Detektiv übergebene Observationsbericht enthielt elf Bilder, neun davon aus Videosequenzen. Die Klägerin hielt die durchgeführte Observation einschließlich der Videoaufnahmen für rechtswidrig und fordert von der Beklagten ein Schmerzensgeld, welches sie in erster Linie in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Die Klägerin hält aber EUR ,00 für angemessen, da sie erhebliche psychische Beeinträchtigungen durch die Observation erlitten habe, die einer ärztlichen Behandlung bedürften. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat der Klage in Höhe von EUR 1.000,00 stattgegeben. Die Revisionen beider Parteien blieben vor dem BAG ohne Erfolg. Nach Auffassung des BAG handelt ein Arbeitgeber rechtswidrig, wenn dieser wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt und wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Diese Grundsätze gelten auch für dabei heimlich hergestellte Abbildungen. Die Observation durch eine Detektei und die Entstehung heimlicher Videoaufnahmen stellt in solchen Fällen eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers dar und kann einen Geldentschädigungsanspruch (Schmerzensgeld) begründen. Die Observation einschließlich der heimlichen Aufnahmen war nach Auffassung des BAG rechtswidrig, da der Arbeitgeber keinen berechtigten Anlass zur Überwachung hatte. Der Beweiswert der durch die Klägerin vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war weder durch die Tatsache erschüttert, dass sie von unterschiedlichen Ärzten ausgestellt wurden, noch durch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden war. Zudem war die vom Landesarbeitsgericht angenommene Höhe des Schmerzensgeldanspruchs revisionsrechtlich nicht zu korrigieren. Fazit: Das BAG erschwert die Überwachung von Mitarbeitern durch den Einsatz von Detektiven. Nur wenn ein konkreter Verdacht einer schweren Pflichtverletzung auf Tatsachen basiert, dürften Arbeitgeber Detektive zur Kontrolle von Beschäftigten einsetzen. In dieser Deutlichkeit waren die Voraussetzungen für einen Detektiveinsatz bisher nicht geregelt. Mit diesem Urteil wird erstmals hervorgehoben, dass die Anforderungen an eine heimliche Observation des Arbeitnehmers ähnlich hohen Hürden unterliegen wie an eine heimliche Videoüberwachung des Arbeitnehmers im Betrieb. Ist eine Überwachung allerdings gerechtfertigt, so hat das BAG bereits im Jahr 2013 entschieden, dass Arbeitgebern unter Umständen Erstattungsansprüche im Hinblick auf die entstandenen Detektivkosten gegenüber den überführten Blaumachern zustehen können (BAG, Urteil vom AZR 1026/13; siehe dazu auch RB News März / April 2014). Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses [ BAG, Urteil vom AZR 845/13] von Rechtsanwältin Marta Polczynski Die Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses seitens des Ausbildenden nach Ablauf der Probezeit ist grundsätzlich nur unter erhöhten Anforderungen möglich. Sie erfordert das Vorliegen eines wichtigen Grundes und kann nur ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen ( 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist, ähnlich wie bei der fristlosen Kündigung nach 626 BGB, darauf abzustellen, ob Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht zugemutet werden kann. Die Interessenabwägung ist unter der Berücksichtigung der besonderen Situation des Ausbildungsverhältnisses vorzunehmen. Einmalige (kleinere) Verfehlungen des Auszubildenden genügen in der Regel nicht für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung. Erst bei wiederholten Pflichtverletzungen kann es zu einer Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Ausbildungsvertragsverhältnisses kommen. Dabei ist zu beachten, dass eine vorherige Abmahnung grundsätzlich Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung ist. Lange Zeit war es umstritten, inwieweit auch Verdachtskündigungen im Ausbildungsverhältnis zulässig sind. Hierzu hat sich nunmehr das BAG in seinem Urteil vom (Az. 6 AZR 845/13) klarstellend geäußert. Danach kann auch der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen, wenn der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbilder die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht. Der auszubildende Kläger absolvierte bei der Beklagten seit dem eine Berufsausbildung zum Bankkaufmann. Am zählte der Kläger das sich in den Nachttresor-Kassetten befindliche Geld mit einer Zählmaschine. Später stellte die Zentralbank einen Kassenfehlbestand von 500,00 EUR fest. In einem daraufhin mit dem Kläger geführten Personalgespräch nannte dieser, nach der Darstellung des Beklagten, die Höhe des Fehlbetrages, obwohl er zuvor nur auf eine unbezifferte Kassendifferenz angesprochen worden war. Die Beklagte kündigte daraufhin das Ausbildungsverhältnis wegen des dringenden Verdachts des Diebstahls bzw. der Unterschlagung, der sich durch die Offenbarung von Täterwissen verdichtet hat. Das BAG hat entschieden, dass die ausgesprochene Verdachtskündigung wirksam gewesen ist und insoweit das Ausbildungsverhältnis beendet hat. Insbesondere sei die hierzu erfolgte Anhörung des Klägers rechtlich fehlerfrei erfolgt. Für eine wirksame Anhörung sei, entgegen der Ansicht des Klägers, weder die vorherige Bekanntgabe des Gesprächsthemas noch ein Hinweis hinsichtlich einer möglichen Kontaktierung einer Vertrauensperson, z.b. eines Rechtsanwalts, zwingend notwendig. Fazit: Die Entscheidung des BAG führt zur mehr Rechtssicherheit für die Fälle, in denen der Ausspruch einer Kündigung des Ausbildungsverhältnisses wegen des dringenden Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung notwendig wird. Damit kann auch im Ausbildungsverhältnis eine auf einen Verdacht gestützte Kündigung gerechtfertigt sein, wenn sich der Verdacht auf objektive Tatsachen gründet, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellung gegeben hat. v. l. n. r.: Marta Polczynski, Maria Romanski, Martina Klemm, Dr. Philipp Bollacher, Valerie Schweppe, Dr. Simone Evke de Groot, Christian Diener und Dr. Arnim Powietzka.... RB INTERN... RB-Laufteam erfolgreich beim 1. AOK Firmenlauf in Östringen Am fand im Rahmen der BW-Running-Serie der 1. AOK- Firmenlauf in Östringen statt. Bei Sonnenschein und bestem Laufwetter begaben sich rund 150 Teilnehmer auf den 5 km langen Rundkurs durch den Östringer Brettwald. Mit am Start waren auch 8 Läuferinnen und Läufer von RB. Dr. Simone Evke de Groot, Valerie Schweppe, Marta Polczynski, Martina Klemm und Maria Romanski sowie Dr. Philipp Bollacher, Dr. Arnim Powietzka und Christian Diener stellten einmal mehr unter Beweis, dass das RB-Team auch über sportliche Fähigkeiten verfügt. Alle 8 Starter kamen wohlbehalten im Ziel an und das mit beachtlichem Erfolg. Das Damen-Team (die vier schnellsten Damen eines Teams) belegte den zweiten Platz. Ebenso durfte sich das Mixed-Team (jeweils die zwei schnellsten Damen und Herren des Teams) über einen hervorragenden zweiten Platz freuen. Es musste lediglich dem Team des Badischen Leichtathletik-Verbands den Vortritt lassen. Somit gab es nicht nur im Zieleinlauf, sondern auch bei der anschließenden Siegerehrung Grund zum Feiern. Hätte sich noch ein vierter männlicher Läufer gefunden, wäre sicherlich auch das Herren-Team ganz vorne dabei gewesen. So bleiben immerhin noch Ziele für das nächste Jahr. Wir gratulieren unseren erfolgreichen Läufern zu diesem nicht von allen Seiten erwarteten Erfolg. Noch wichtiger ist aber, dass alle Läufer mit Spaß und Freude bei der Sache waren. Wir freuen uns schon auf den 2. AOK-Firmenlauf im nächsten Jahr!

6 10 ] 11 RBnews] Mandanten für Mandanten Mandanten für Mandanten WeberHaus: Freude am Bauen durch Pionierarbeit und Beständigkeit Wir bauen jedes Haus, als wäre es unser eigenes, diesem Motto ist WeberHaus seit mehr als fünf Jahrzehnten treu. Im Jahr 2015 feiert das badischen Hausbauunternehmen sein 55-jähriges Bestehen. Firmengründer Hans Weber startete 1960 als Ein-Mann-Betrieb und verschrieb sich der Herstellung von Häusern in Holzrahmenbauweise baute ein 22-jähriger badischer Zimmermeister das erste Fertighaus der Firma WeberHaus. Wer hätte damals gedacht, dass bis zum 55-jährigen Firmenjubiläum mehr als Häuser dieser Bauweise aufgebaut werden? Bis heute sind Innovationen ein Markenzeichen des Hausbauunternehmens. Die Themen Energieeffizienz und der schonende Umgang mit Ressourcen standen dabei stets im Fokus. Niedrigenergie-Haus und Null-Heizenergie- Haus, Passivhaus und PlusEnergie-Hauskonzept lauteten die Entwicklungsschritte. Die Zukunft leben das ist der Leitspruch des Fertighausherstellers. Seit 55 Jahren besteht das Unternehmen aus Rheinau-Linx damit erfolgreich am hart umkämpften Markt. Das Jubiläumsjahr 2015 Auch heute sagt Hans Weber immer noch aus voller Überzeugung: Bauen soll Freude machen. Das Unternehmen liegt weiterhin in Familienhand. Die familiäre Note ist ein Faktor, der ebenso zum Erfolg wie auch zur Atmosphäre des Betriebes beiträgt. WeberHaus präsentiert im Jubiläumsjahr die neue Baureihe generation5.5 und wird im Juli feierlich das neue Ausstellungshaus im Rheinauer Erlenpark eröffnet. Einen Blick in die Zukunft des Bauens und Wohnens werfen außerdem die sechs über das Jahr verteilten Themenabende des Zukunftsforums im Hause Weber, die mit Expertenrunden zu den Bereichen Elektromobilität, Poolgestaltung, barrierefreiem Bauen oder Smart Home. Nachhaltigkeit, Visionen und Revolutionen Die großen Trends der Branche bestimmt WeberHaus weiterhin mit. Mehrgeschossige Bauten in Holzbauweise sind im Kommen, wie auch das fünfstöckige Mehrfamilienhaus in Kehl beweist: Objektbau im großen Stil, direkt aus der WeberHaus-Produktionshalle. Von außen ist kaum sichtbar, dass das fünfgeschossige Gebäude in Sachen Energie Vorbildcharakter hat. Als KfW-Effizienzhaus 55 unterschreitet das Mehrfamilienhaus in Kehl deutlich die gesetzlichen Anforderungen, die derzeit an einen Neubau gestellt werden. Für jede Baufamilie das passende Zuhause Das Hauptgeschäft bestreitet das Unternehmen mit individuellen, frei geplanten Architektenhäusern. Zudem bietet WeberHaus, ganz der Pionierrolle gerecht, intelligent vorgeplante Hauskonzepte an, die der Bauherr flexibel seinen Bedürfnissen anpassen kann. Der Gedanke an die Zukunft im eigenen Zuhause ist dabei stets der Motor für Innovationen und bahnbrechende Umsetzungen. Heute schon an morgen denken, Häuser zum Leben erwecken, die mitwachsen diese sind die neuen Impulse des Fertighausherstellers. Pionier in Sachen PlusEnergie-Konzept Seit 2006 hat WeberHaus hunderte Bauherren mit dem innovativen WeberHaus PlusEnergie-Konzept zu Energiegewinnern gemacht. Was bei anderen Hausherstellern lange noch Zukunftsmusik war, hat WeberHaus zum PlusEnergie-Pionier in der Branche gemacht. Zum Energiegewinner wird das Haus durch eine Photovoltaik-Anlage. So verfügt man über ein eigenes Kraftwerk, welches das Haus mit sauberer Energie versorgt. Aufgrund der sich verändernden Umstände wird das höchste Ziel hier sein, die Energie zu speichern, statt sie zurück ins Netz einzuspeisen. Hierfür werden hochleistungsfähige Energiespeicher benötigt. Der Technik einen Schritt voraus Bereits vor der Haustüre der zigtausend Baufamilien setzt WeberHaus an, das Leben im Eigenheim sicherer und komfortabler zu machen. Die sogenannten Smart-Homes sind die Häuser der Zukunft dank ausgeklügelter Managementsysteme, die auf Energiebedarf und Wetterdaten per Internet Rücksicht nehmen. So wird im Sommer das Haus passend zum Stand der Sonne beschattet. Oder die Besitzer sind verreist und möchten den Anschein erwecken, zuhause zu sein. Auch diese Funktion übernimmt die Haussteuerung mit individuell programmierten Szenarien für die Rollläden und die Abfolge von angepassten Lichtszenen im Haus. Für jede Lebenslage das passende Traumhaus WeberHaus verwirklicht Ihren ganz eigenen Traum vom Wohnen. Gemeinsam mit einem erfahrenen WeberHaus-Architekten oder einem Architekten, den die Bauherren wählen, entsteht ein außergewöhnlicher Lebensraum, der Individualität und Visionen der Bauherren zum Ausdruck bringt. In hochwertiger Qualität und nachhaltiger Wertbeständigkeit. Außergewöhnliches Design? Extravagante Stilelemente? WeberHaus ist der passende Baupartner. Intelligente Lösungen in Holzbauweise Nahezu jeder Wunsch kann in die Realität umgesetzt werden. Architektonisch findet sich immer ein Weg. Ob ein Satteldach, das dank extrem flacher Neigung wie ein Flachdach aussieht, viele Erker, ein Türmchen, kompakte oder großzügige Terrassenflächen oder ein Balkon um das ganze Haus die Auswahl ist mannigfaltig. Manchmal sind es nicht nur die eigenen Wünsche, sondern auch bauliche Vorgaben, die zu berücksichtigen sind. Ganz gleich, welche Firstrichtung, Fassadenmaterialien, Geschosszahlen oder regionalen Bestimmungen vorgegeben sind, mit WeberHaus erhalten Sie den dazu passenden Entwurf. Auch für den Fall, dass ein speziell geschnittenes Grundstück Know-How und Innovation fordert, ist WeberHaus der richtige Partner. Viel Raum zur Entfaltung Ansprüche und Situationen ändern sich, genauso wie das Leben selbst. Bei individual geplanten Häusern ist in beiderlei Richtung die Skala offen. Sie leben zu zweit oder allein und benötigen nicht allzu viel Platz und möchten dennoch auf nichts verzichten? Eine smarte Lösung im Grundriss bietet exakt das, was Sie sich wünschen. 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7 12 ] 13 RBnews] Handels-, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht HANDELS-, GESELLSCHAFTS- UND KAPITALMARKTRECHT Erbschaftsteuerreform: Der aktuelle Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 02. Juni 2015 von Rechtsanwalt Dr. Karl Benedikt Biesinger Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuerund Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vorgelegt. Darin werden im Wesentlichen die bisherigen Eckpunkte des BMF zur Erbschaftsteuerreform gesetzlich umgesetzt. Ausgangslage Nach der am veröffentlichten Entscheidung des BVerfG sind die derzeit geltenden Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen grundsätzlich verfassungskonform, müssen jedoch in Teilen nachgebessert werden. Der Gesetzgeber ist zu einer Neuregelung bis spätestens aufgefordert. Trotz der für gleichheitswidrig befundenen Normen gelten die bisherigen Regelungen bis zu einer Neureglung fort. Das BVerfG hat den Vertrauensschutz lediglich für die Fälle einer exzessiven Ausnutzung der Verschonungsregelungen versagt. Das Bundesfinanzministerium hat am den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Verbände mit der Möglichkeit zur Stellungnahme verschickt. Die Verbände haben Zeit, bis zum Stellung zum Referentenentwurf zu nehmen. Nach gegenwärtiger Zeitplanung ist die Kabinettsbefassung für den vorgesehen. Mit dem vorliegenden Referentenentwurf soll eine verfassungsgemäße Ausgestaltung der Verschonung betrieblichen Vermögens hergestellt werden. Am bisherigen Verfahren der Verschonung soll grundsätzlich festgehalten werden. Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen kurz dargestellt. Referentenentwurf Begünstigtes Vermögen Neue Abgrenzung des begünstigten Vermögens Es wird eine Neudefinition des begünstigten Vermögens angestrebt. Danach soll, anders als bei der bisherigen Negativdefinition des Verwaltungsvermögenskatalogs, das Vermögen begünstigt werden, das seinem Hauptzweck nach überwiegend einer originären land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit entsprechend des Einkommensteuergesetzes diene. Nicht dem Hauptzweck diene der Teil des begünstigungsfähigen Vermögens, der ohne die eigentliche Tätigkeit zu beeinträchtigen, aus dem Betriebsvermögen herausgelöst werden könne. Finanzmittel würden zum begünstigten Vermögen gehören, soweit sie nach Abzug der Schulden 20 % des Wertes der Gesellschaft nicht übersteigen (Finanzmitteltest). Die danach verbleibenden Schulden sollen anteilig dem begünstigten und nicht begünstigten Vermögen zugeordnet werden. Das verbleibende nicht begünstigte Vermögen (soweit kein junges Vermögen) im Umfang von 10 % des begünstigten Vermögens, soll ebenfalls in die Begünstigung mit einbezogen werden können. Konsolidierung bei mehrstufigen Gesellschaftsstrukturen Anders als bisher, soll bei mehrstufigen Beteiligungsgesellschaften eine Beteiligung nicht automatisch in Gänze dem begünstigten Vermögen zugeordnet werden, wenn die Gesellschaft, an der die Beteiligung gehalten wird, überwiegend aus begünstigtem Vermögen besteht. Nach dem Referentenentwurf soll vielmehr über eine sogenannte Verbundvermögensaufstellung das begünstigte und nicht begünstigte Vermögen konsolidiert ermittelt werden. Dabei soll für alle Tochter- und Enkelgesellschaften zu ermitteln sein, welche Wirtschaftsgüter dem begünstigten und nicht begünstigten Vermögen zuzuordnen sind. Dieses soll dann der nächst höheren Ebene entsprechend des Beteiligungsverhältnisses zuzuordnen sein. Es sollen nur Beteiligungen einbezogen werden, die grundsätzlich begünstigungsfähig sind (z.b. Kapitalgesellschaft größer 25 %). Der Finanzmitteltest, die anteilige Schuldenzurechnung sowie die 10 % Regelung für die Einbeziehung von nicht begünstigtem Vermögen sollen auf der konsolidierten Ebene der Verbundvermögensaufstellung vorgenommen werden. Verschonungsregelung Grundregelung An der bisherigen Regelung mit einem Verschonungsabschlag von 85 % und einer Behaltensfrist von 5 Jahren sowie einem Abschlag von 100 % und einer Behaltensfrist von 7 Jahren wird grundsätzlich festgehalten. Die Voraussetzungen, um diese in Anspruch zu nehmen werden weiter verschärft. So sollen die Verschonungsregelungen ohne weitere Prüfung nur bis zu einem begünstigten Vermögen von EUR 20 Mio. (Prüfungsschwelle) anzuwenden sein. Für größere Vermögen soll es eine Wahl zwischen einem verminderten Verschonungsabschlag und einer Verschonungsbedarfsprüfung geben. Bei der Ermittlung der Prüfungsschwelle werden alle begünstigten Erwerbe von derselben Person innerhalb von 10 Jahren zusammen gerechnet. Die Prüfungsschwelle erhöht sich auf EUR 40 Mio., wenn der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung bestimmte Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen (qualitative Merkmale) enthält. Diese müssen 10 Jahre vor und 30 Jahre nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer erfüllt sein. Abschmelzen des Verschonungsabschlags für Großerwerbe Übersteigt das begünstigte Vermögen die Prüfungsschwelle, so könnte auf unwiderruflichen Antrag ein verminderter Verschonungsabschlag in Anspruch genommen werden. Dieser würde grundsätzlich 85 % /100 % beim begünstigten Vermögen im Wert von EUR 20 Mio. betragen und würde sich jeweils um 1 Prozentpunkt reduzieren für jede vollen EUR 1,5 Mio., um die der Wert des begünstigten Vermögens die Schwelle von EUR 20 Mio. übersteigt. Ab einem begünstigten Vermögen von EUR 110 Mio. beträgt der Verschonungsabschlag im Fall der Regelverschonung 25 % (5 Jahre Behaltensfrist) und für die sogenannte Optionsverschonung 40% (7 Jahre Behaltensfrist). Für die Bestimmung der Höhe des verminderten Verschonungsabschlags sind alle Erwerbe begünstigten Vermögens von derselben Person innerhalb der letzten zehn Jahre zusammen zu rechnen. Der sich danach ergebende Abschlag soll für alle zusammengerechneten Erwerbe gelten. Verschonungsbedarfsprüfung Bei Überschreiten der Prüfungsschwelle (EUR 20 Mio., EUR 40 Mio. bei Vorliegen qualitativer Merkmale) würde die Begünstigung entfallen. Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll die Möglichkeit bestehen, die Steuer für begünstigtes Vermögen, bei Einhaltung der Voraussetzung für die Optionsverschonung (Behaltensfrist 7 Jahre, Lohnsumme 700 %) erlassen zu bekommen. Im Rahmen der Verschonungsbedarfsprüfung soll geprüft werden, ob verfügbares Vermögen vorliegt, mit dessen Hilfe die Steuer beglichen werden kann. Als verfügbares Vermögen gelten 50 % von: mitübertragenem nicht begünstigten Vermögen, mitübertragenem sonstigen (Privat-)Vermögen, bereits vorhandenem Vermögen des Erben oder Beschenkten, das dem Grunde nach nicht begünstigungsfähig wäre. Der Erlass der Steuer würde entfallen, wenn der Erbe / Beschenkte innerhalb von 10 Jahren nach der Steuerentstehung weiteres verfügbares Vermögen erbt oder durch Schenkung erwirbt (unabhängig von der Höhe). Es könne jedoch erneut ein Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung, unter Berücksichtigung dieser Hinzuerwerbe, gestellt werden. Härtefallregelung Eine Härtefallregelung soll eine Stundung der Steuer auf begünstigtes Vermögen für bis zu 6 Monaten vorsehen, wenn die Einziehung der Steuer insbesondere dazu führen würde, dass zur Begleichung der Steuerschuld der Erbe / Beschenkte einen Kredit aufnehmen oder verfügbares Vermögen veräußern müsste. Lohnsummenregelung Die Grenze für die Anwendung der Lohnsummenregelung soll von 20 Beschäftigten auf 3 Beschäftigte gesenkt werden. Würde die Zahl der Beschäftigten zwischen 4 und 10 betragen, tritt an die Stelle der Mindestlohnsummer von 400 % (Regelverschonung) eine Mindestlohnsumme von 250 % und bei der Optionsverschonung an die Stelle von 700 % eine Mindestlohnsumme von 500 %. Anwendung Nach dem Referentenentwurf ist eine Anwendung der Neuregelung für Erwerbe, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung entsteht, vorgesehen. Eine Rückwirkung sieht der Entwurf dagegen nicht vor. Fundstelle Bundesfinanzministerium, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

8 14 ] 15 RBnews] Handels-, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht Mehrheitsklauseln in Gesellschaftsverträgen [ BGH, Urteil vom II ZR 83/13 ] von Rechtsanwältin Dr. Simone Evke de Groot Immer wieder Gegenstand gesellschaftsrechtlicher Rechtsprechung sind Mehrheitsklauseln in Gesellschaftsverträgen. Es ist zurückzublicken auf eine mittlerweile jahrzehntelange und wechselhafte Entwicklung in den Urteilen des BGH zur der Frage, durch welche Klauseln in Gesellschaftsverträgen insbesondere bei Personengesellschaften Mehrheitserfordernisse statuiert werden können und wann diese geeignet sind, den Willen der Mehrheit zu Lasten der Minderheit durchzusetzen und wann nicht. In der Tat konkurrieren hier zwei elementare konträre Gesellschafterbedürfnisse: das Bestreben der Mehrheit, handlungsfähig zu sein und rasch zu Entscheidungen zu gelangen, auf der einen Seite und der Minderheitenschutz auf der anderen Seite. Der BGH hat jüngst mit Entscheidung vom einen weiteren wichtigen Akzent gesetzt. Gestritten wurde über die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH & Co. KG betreffend die Zustimmung der Gesellschaft zur Übertragung von Kommanditanteilen auf eine Stiftung. In dem Gesellschaftsvertrag der KG war vorgesehen, dass die Beschlussfassung in den Gesellschaftsversammlungen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit erfolgt, soweit der Vertrag oder das Gesetz nichts Abweichendes vorsehen. Beschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages, so war weiter bestimmt, sind einstimmig zu fassen. Streitig war zwischen den Beteiligten nun die Reichweite der Mehrheitsklausel. Das Berufungsgericht hatte entschieden, der Zustimmungsbeschluss hätte einstimmig gefasst werden müssen, da sich die allgemein gehaltene Mehrheitsklausel nicht auf Beschlussgegenstände erstrecken könne, die die Grundlagen der Personengesellschaft betreffen oder die ungewöhnliche Geschäfte zum Gegenstand haben. Dies entspricht der früheren Auffassung. Letztinstanzlich beurteilte der BGH die Rechtslage indes anders. Der BGH hielt an seiner bereits 2012 ausgeurteilten Aufgabe des sog. Bestimmtheitsgrundsatzes fest. Demnach kommt es für die Mehrheitserfordernisse bei der Beschlussfassung nicht (mehr) darauf an, ob der sog. Kernbereich des Gesellschafters betroffen ist, sondern entscheidend ist nach Auffassung des Gerichts vielmehr, ob der Eingriff im Interesse der Gesellschaft geboten und dem betroffenen Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwerten Belange zuzumuten ist. Darauf, ob ein gewöhnliches oder außergewöhnliches Geschäft beschlossen werden soll, kommt es nicht an. Die allgemeine Mehrheitsklausel konnte daher den Beschluss erfassen, auch wenn dieser letztlich die Auswechslung eines Gesellschafters und damit eine für alle Gesellschafter wesentliche Angelegenheit zum Gegenstand hatte. Fazit: Die Entscheidung klingt formalistisch und nach juristischen Spitzfindigkeiten, ihre praktische Bedeutung ist indes immens. Es ist im Sinne der Rechtsklarheit und der besseren Handhabbarkeit zu begrüßen, dass Mehrheitsklauseln nunmehr unabhängig davon eingreifen, ob es sich um ein gewöhnliches oder um ein ungewöhnliches Geschäft handelt. In der Tat handelte es sich auch nach der bisherigen Entscheidungspraxis um ein ausgesprochen weiches Kriterium, welches aber gleichwohl von wesentlicher Bedeutung für die Rechtssicherheit war. Nunmehr ist insoweit ausreichend, dass eine Mehrheitsklausel ausdrücklich oder jedenfalls im Wege der Auslegung des Gesellschaftsvertrages vorgesehen ist. Die bisherige Frage, ob es sich um einen Kernbereichseingriff gehandelt hat wobei auch insoweit höchst streitig und mit großer Freude und Intensität von den Literaten diskutiert war, welche Gesellschafterrechte genau in welchen Kernbereich fallen sollten wird ersetzt durch die Prüfung des Interesses der Gesellschaft und die Frage der Zumutbarkeit des Eingriffs. Dies ist wertungstechnisch freilich ebenso abstrakt kaum zu fassen; es steht zu vermuten, dass Einzelfallentscheidungen nunmehr noch mehr zunehmen werden. Dies ist allerdings aus Vertragsgestaltungsaspekten zunächst definitiv zu begrüßen die Gestaltung wird einfacher, aber auch bei Auseinandersetzungen nicht per se schlecht, insbesondere bei personalistisch verfassten Gesellschaften, in denen es geradezu charakteristisch ist, dass eine Vielzahl an individuellen Aspekten zu bestimmten gesellschaftsinternen Vorgängen führt und dann auch in die Bewertung eines Verhaltens im Gesellschafterkreis einfließen sollte. Noch und weiterhin zu konkretisieren wird sein, in welchen Fallgruppen von einem unzumutbaren Eingriff in die rechtliche Position des Gesellschafters tendenziell auszugehen ist. Hierzu liefern die bereits entwickelten Argumentationsansätze zu den unverzichtbaren Gesellschafterrechten, denen sich der Betroffene auch eigenverantwortlich nicht begeben kann, einen guten Ansatzpunkt. Im Übrigen ist von der Dispositionsbefugnis des Einzelnen und damit jedenfalls im Grundsatz zunächst einmal auch von der Entziehbarkeit durch Mehrheitsentscheidung auszugehen. Crowdfunding von Rechtsanwalt Dr. Philipp Bollacher Startups-Ups und junge Unternehmen haben oftmals viele Visionen und Pläne, aber nicht das notwendige Kapital, um das eigene Produkt zur Marktreife und / oder in die Gewinnzone zu bringen. Eine sehr innovative Form der Finanzierung ist das Crowdfunding. Dabei wird das erforderliche Kapital von einer großen Menschenmenge (der Crowd) aufgebracht, wobei die einzelnen Investoren nur kleine oder mittlere Beiträge leisten. Beschaffungsmarkt ist dabei letztlich das Internet, soziale Netzwerke oder Crowdfunding- Plattformen (z.b. Seedmatch oder Companisto). Rechtsgrundlage der Finanzierung sind regelmäßig partiarische Nachrangdarlehen der Investoren mit dem Unternehmen. Bei Finanzierungen über Crowdfunding-Plattformen agiert der Betreiber der Plattform zumeist als Mittler zwischen den Parteien und über- nimmt (gegen Gebühr) zusätzliche Dienstleistungen wie etwa das Reporting gegenüber den Investoren. In rechtlicher Hinsicht stellt sich eine Vielzahl von Fragen, sei es in Bezug auf die Ausgestaltung der (internen) Darlehensverträge oder sei es im Hinblick auf Veröffentlichungs- und Genehmigungspflichten vor bzw. bei der Durchführung einer Crowdfunding- Kampagne. Zuletzt wurden diese etwa intensiv im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des von der Bundesregierung geplanten Kleinanlegerschutzgesetzes diskutiert. Ungeachtet dieser offenen Diskussion können aber die Crowdfunding-Kampagne und die spätere Beteiligung der Crowd am Unternehmen bei einer sorgfältigen Vorbereitung rechtssicher durchgeführt werden. Auch die Caprimed GmbH aus Heidelberg hat eine solche erfolgreiche Crowdfunding-Kampagne hinter sich. EUR ,00 hat das Unternehmen eingesammelt, um das Produkt Wawibox, der erste online B2B-Preisvergleich mit integrierter Materialverwaltung, zu optimieren und beim Wachstum des Unternehmens zu unterstützen. Herr Angelo Cardinale, Erfinder der Wawibox und Gründer und Geschäftsführer der Caprimed GmbH, hat im Juni auf Einladung der Heidelberg Startup Partners e.v. in unseren Kanzleiräumen über diese Kampagne einen äußerst interessanten und unterhaltsamen Erfahrungsbericht gegeben, in dem er die gesamte Kampagne, den Kontakt mit dem Plattformanbieter sowie einzelnen (Klein-) Investoren und die Entwicklung nach der erfolgreichen Finanzierung aus erster Hand schilderte. Dieser Vortrag hat den Teilnehmern ein tolles Insight zum Crowdfunding gegeben und auch uns wertvolle Eindrücke aus Sicht eines Betroffenen gewährt, die wir in unsere Praxis einfließen lassen. Fazit: Insbesondere Startups sowie kleinere und kleine Unternehmen werden nach unserer Einschätzung das Crowdfunding (jedenfalls bei Volumina < EUR 1,0 Mio.) in Zukunft verstärkt neben den bisherigen Finanzierungsformen in Betracht ziehen. Wie bei jeder Finanzierung und insbesondere bei jeder Beteiligungsvereinbarung, in der Dritten Gewinn- oder Teilhaberechte am eigenen Unternehmen gewährt werden, sollte vorab eine sorgfältige Analyse der rechtlichen und auch wirtschaftlichen Chancen und Risiken erfolgen. Zudem empfiehlt es sich stets erfahrene Partnern und Berater einzubeziehen, um Fehler, die andere bereits begangen haben, zu vermeiden. Wirksamkeit der Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen ohne Änderung des Stammkapitals [ BGH, Versäumnisurteil vom II ZR 322/13 ] von Rechtsanwalt Torben Hube Die Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen führt grundsätzlich zu deren Vernichtung. Wird die Beschlussfassung über die Einziehung von Geschäftsanteilen nicht zugleich mit einer Kapitalherabsetzung, einer Aufstockung der Geschäftsanteile oder der Bildung eines neuen Geschäftsanteils verbunden, so kommt es zu einer Divergenz zwischen der Summe der Nennbeträge der verbleibenden Gesellschafter und dem Stammkapital der Gesellschaft. Das Korrespondenzgebot des 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG statuiert dagegen das Erfordernis, dass die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile mit dem Stammkapital übereinstimmt. Vor diesem Hintergrund war umstritten und nunmehr von dem BGH in der genannten Entscheidung zu behandeln gewesen, ob ein Einziehungsbeschluss ohne entsprechende Maßnahmen, die ein solches Auseinanderfallen verhindern, nichtig oder jedenfalls anfechtbar ist. In dem dem BGH vorliegenden Fall waren drei Gesellschafter an der beklagten GmbH beteiligt. Wegen einer behaupteten vortsätzlichen Verletzung einer nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Verpflichtung es ging um die Verletzung des in der Satzung normierten Wettbewerbsverbots durch die Mehrheitsgesellschafterin beschloss die Gesellschafterversammlung gegen die Stimmen der klagenden Gesellschafterin, deren Geschäftsanteil einzuziehen; weitere Beschlüsse wurden diesbezüglich nicht gefasst. Gegen die Einziehung richtete sich die Klage der Gesellschafterin mit dem Antrag, den entsprechenden Beschluss für nichtig zu erklären. Nach Ansicht des BGH führe das Auseinanderfallen der Summe der Nennbeträge der verbleibenden Geschäftsanteile und dem Stammkapital zumindest auf Rechtsfolgenseite nicht zu einer Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit des Einziehungsbeschlusses. Zwar bestehe insoweit nach 5 Abs. 2 Satz 3 GmbHG das Gebot der Konvergenz zwischen der Summe der Nennbeträge der Geschäftsnteile und dem Stammkapital, jedoch fehle es insoweit an einer Regelung der Rechtsfolgen bei einer Einziehung von Geschäftsanteilen. Insbesondere treffe die Regelung keine Aussage, wie sich das Gebot auf die Einziehung auswirke, welche regelmäßig zu einer Divergenz zwischen verbleibenden Geschäftsanteilen und Stammkpaital führt. Soweit die Begründung des Regierungsentwurfes zum MoMiG Verstöße gegen das Korrespondenzgebot als unzulässig bezeichnet, so lasse sich auch hieraus für die Frage der Rechtsfolgen einer durch die Einziehung entstehenden Divergenz nichts Entscheidendes herleiten. Ferner spreche auch die Gesetzessystematik dagegen, aus 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG die Nichtigkeit eines Einziehungsbeschlusses für diesen Fall herzuleiten. Während das Gesetz im Rahmen einer Kapitalerhöhung bzw. einer vereinfachten Kapitalherabsetzung ausdrücklich das Korrespondenzgebot zur Anwendung bringt, fehle im Rahmen der Einziehung von Geschäftsanteilen ein

9 16 ] 17 RBnews] Handels-, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht Verkehrsrecht solcher Verweis. Weiter sieht der BGH die Notwendigkeit einer Sanktionierung einer durch eine Einziehung entstehenden Divergenz nicht durch die Interessen der Gläubiger als geboten an. Zum einen bleibe die Höhe des für die Gläubiger relevanten Stammkapitals von der Einziehung unberührt. Zum anderen ist eine Einziehung eines Geschäftsanteil nach 19 Abs. 2 Satz 1 GmbHG nur dann zulässig, wenn die auf den einzuziehenden Geschäftsanteil zu erbringende Einlage voll erbracht ist. Da die Vorinstanz hinsichtlich der für die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses erforderlichen vollständigen Einzahlung des betreffenden Geschäftsanteils keine ausreichenden Feststellung getroffen hatte, wurde der Fall zur weiteren Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Fazit: Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen. Künftig ist es nicht mehr erforderlich, einen Einziehungsbeschluss unmittelbar mit einer Nennwertanpassungsmaßnahme zu verbinden, um das Risiko der Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses bzw. dessen Anfechtbarkeit aufgrund eines Auseinanderfallens der Summe der Nennbeträge zu dem Stammkapital zu vermeiden. Gleichwohl bleiben weiterhin einige Fragen offen: Unklar bleibt, ob gleichwohl eine Notwendigkeit besteht, den Verstoß gegen das Konvergenzgebot zumindest innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen; hierzu trifft der BGH keine Aussage. Insoweit bleibt abzuwarten, ob hier die Registergerichte eine Beseitigung der Divergenz zwischen der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile und dem Stammkapital verlangen werden. Ausdrücklich offen gelassen hat der BGH zudem, ob in der nach Einziehung einzureichenden aktualisierten Gesellschafterliste auch die Einziehung selbst in der Liste zu vermerken ist. Die Gesellschafterliste muss insoweit geeignet sein, die Transparenz der Beteiligungsverhältnisse sicherzustellen und jeden Geschäftsanteil durch seine Nummerierung identifizieren zu können. Insbesondere vor dem Hintergrund der laufenden Nummerierung der Geschäftsanteile sollte ein entsprechender Vermerk in der einzureichenden Gesellschafterliste aufgrund der derzeit unklaren Rechtslage aufgenommen werden. VERKEHRSRECHT Polizeikontrolle so verhalte ich mich richtig Gastbeitrag von Bernd Goecke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Westhofen STOP POLIZEI auf dem Dach eines Streifenwagens oder ein Polizist, der mit der roten Leuchtkelle das Zeichen zum Anhalten gibt, lässt wohl bei den meisten Autofahrern den Puls schneller schlagen. Wie Sie sich jetzt verhalten sollten... Sind Fahrzeugschein und Führerschein dabei? Sind Verbandskasten und Warndreieck noch im Kofferraum? Wie viele Gläser Bier waren es doch gleich nur eins oder doch zwei? Die Polizei darf jederzeit eine Verkehrskontrolle durchführen und das Fahrzeug und den Fahrer überprüfen. Ein besonderer Grund ist dafür nicht erforderlich. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen ( 36 StVO). So weit, so gut. Aber müssen wirklich alle Anweisungen uneingeschränkt befolgt werden? Sobald der Autofahrer das STOP POLIZEI Signal auf einem Polizeiwagen sieht, muss er anhalten, wenn möglich rechts ranfahren. Fühlt er sich dennoch nicht angesprochen, schaltet die Polizei ein rotes Blinklicht und ein lautes akustisches Signal (Yelp-Ton) ein. Spätestens dann kann der betroffene Fahrer die Zeichen nicht mehr ignorieren. Er sollte schleunigst rechts heranfahren und den Motor abstellen. Wer jetzt noch weiterfährt, riskiert eine Geldbuße von 70 Euro und 1 Punkt in Flensburg, 129 BKat. Fährt man auf eine Verkehrskontrolle zu, sollte man vorher nicht mehr rechts oder links abbiegen, selbst wenn dies noch möglich ist, Steht das Auto dann mit abgestelltem Motor am Straßenrand, fühlt sich mancher Fahrer schnell unsicher: Sollte er aussteigen und den Polizisten entgegengehen? Nein, bleiben Sie ruhig im Fahrzeug sitzen, schalten Sie bei Dunkelheit die Innenbeleuchtung an und öffnen Sie das Seitenfenster, sobald Sie sicher sind, dass es sich um Polizeibeamte handelt. Anschließend die Hände am besten sichtbar aufs Lenkrad legen denn ein fahriger Griff ins Handschuhfach kann auf die Polizisten schnell bedrohlich wirken! Üblicherweise nennt der Beamte seinen Namen, auf Wunsch wird er Ihnen aber bestimmt auch seinen Ausweis zeigen. Aber Vorsicht, wenn die Beamten speziell bei Dunkelheit, nur eine Polizeikelle und kein festinstalliertes Signal gezeigt haben und aus einem getarnten Fahrzeug aussteigen, das nicht auf den ersten Blick als Streifenwagen zu erkennen ist: Eine simple Polizeimarke, wie sie oft in TV-Krimis zu sehen ist, reicht nicht aus. Verfügt ein Beamter nur über diese Metallmarke, fragen Sie nach Namen und Dienstgrad und überprüfen Sie per Notruf 110 die Angaben über das Fahrzeugkennzeichen. Versuchen Sie in jedem Fall, die Situation ruhig zu überstehen. Treten Sie nicht arrogant, überheblich oder aggressiv auf. Die erste Frage der Polizei betrifft meist die Papiere: Führerschein und Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil 1). Fehlt eins der Dokumente, kann es innerhalb von einer Woche nachträglich bei der Polizeidienststelle vorgelegt werden allerdings inklusive zehn Euro Strafgebühr. Fehlen beide, erhöht sich die Strafe sogar auf 20 Euro. Wem zuvor die Fahrerlaubnis entzogen wurde, dem bringt die Ausrede Führerschein vergessen übrigens nichts: Die Polizei prüft die Angaben anhand eines polizeilichen Informationssystems nach: Die entsprechende Datenbank enthüllt diesen schwerwiegenden Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung ausnahmslos und im Handumdrehen. Die Frage nach Warndreieck und Verbandskasten ist ebenfalls zulässig und sollte beantwortet werden, fehlt Warndreieck oder Verbandkasten kostet dies 15 Euro. Weiter müssen die Profiltiefe der Reifen sowie das Datum auf der TÜV-Plakette stimmen. Auch bei einer eventuellen Beleuchtungsprüfung muss man mitwirken. Wollen die Beamten das Fahrzeug aber genauer unter die Lupe nehmen, muss ein konkreter Anfangsverdacht bestehen. Ernst wird es, sobald die Frage nach dem Alkoholgenuss ins Spiel kommt. Dabei zielt die Frage Haben Sie etwas getrunken eindeutig auf Alkohol ab. Auch wenn man selbst es nicht so empfindet, hinterlassen bereits geringe Mengen Alkohol im Fahrzeug verräterische Duftspuren. Schon der erste Verstoß gegen die 0,5 Promillegrenze hat schmerzhafte Folgen: 500 Euro Strafe, 2 Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot. Diese Frage nach Alkohol oder Drogenkonsum sollte man klar verneinen oder keine Angaben machen. Auch wenn man Alkohol getrunken oder Drogen eingenommen hat, muss man sich dennoch nicht selbst belasten. Ebenso sollte das Blasen in ein Röhrchen verweigert werden. Die Röhrchen vor Ort sind nicht geeicht und die Polizei muss dann entscheiden, ob wirklich ein Anfangsverdacht vorliegt. Mithilfe eines Drogenwischtestgeräts kann die Polizei seit einiger Zeit auch den Konsum von Cannabis oder Amphetaminen über einen Abstrich an der Haut ermitteln. In jedem Fall sollte man eine ergänzende Urinprobe verweigern. Es folgt dann eine Blutabnahme auf dem Revier. Hier sollte man darauf bestehen, dass der gesetzlich vorgesehene - richterliche Beschluss eingeholt wird und nicht einfach irgendeine freiwillige Einwilligung in die Blutentnahme unterschreiben. Gegen die Maßnahmen, die ein Arzt durchführt, sollte man sich nicht zur Wehr setzen - die Entnahme einer Blutprobe kann erzwungen werden. Dieser Arzt, der das Blut abnimmt, ist jedoch nicht Ihre Vertrauensperson, wie Ihr Hausarzt! Mit ihm sollte daher so wenig, wie möglich, oder besser überhaupt nicht gesprochen werden, da er im Nachgang ein wichtiger Zeuge für den akuten Berauschungszustand gegen Sie vor Gericht ist! Also am Besten keinerlei Angaben zu Alkohol-, Medikamentenoder Drogeneinnahmemenge und Zeitpunkt machen. Weitere Tests, die der Arzt durchführt (Finger-Nase-Probe, oder auch eine Urinprobe) sollte man ebenso verweigern wie eine Schriftprobe oder eine Unterschrift unter verschiedene Dokumente. Erfahrungsgemäß versuchen ertappte Alkoholsünder häufig schon aufgrund ihres schlechten Gewissens, Polizisten und Arzt davon zu überzeugen, dass sie gar nicht betrunken sind. Hinzu komme in dieser besonderen Lage das Phänomen des Nüchternschocks - die Person ist trotz ihrer Alkoholisierung zu hoher Konzentration fähig. Ein schlechte Idee, denn souveränes Auftreten im Zustand der Berauschung bedeutet: der Fahrer ist den Rausch gewöhnt! Kommt es am Ort des Geschehens, auf dem Polizeirevier oder im Krankenhaus zur Aufforderung, den Führerschein abzugeben, geschieht dies im Wege der Sicherstellung. Hiergegen sollte man Widerspruch einlegen, so dass der Führerschein beschlagnahmt wird und die Beschlagnahme schneller von der Staatsanwaltschaft überprüft werden muss. Man erhält dann eine entsprechende Bescheinigung. Damit ist eine Belehrung verbunden, dass von diesem Moment an kein führerscheinpflichtiges Fahrzeug mehr im Straßenverkehr gesteuert werden darf. Ratsam ist es auf jeden Fall, möglichst noch während der Kontrolle, spätestens jedoch am nächsten Tag einen verkehrsrechtlich spezialisierten Anwalt um Hilfe zu bitten. In den meisten Fällen, in denen die Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille liegt, geht der Staat von einer Fahrlässigkeitstat aus, und Rechtsschutzversicherungsverträge decken in diesem Fall gesetzliche Gerichts- und Anwaltskosten ab.

10 18 ] 19 RBnews] RB Seminare Familienrecht RB SEMINARE Neben den RB news, die Sie gerade in Händen halten, wollen wir mit unseren regelmäßigen Seminarveranstaltungen zu einer Vielzahl wirtschaftsrechtlicher Themen unsere Mandanten über für Sie wichtige und aktuelle Rechtsentwicklungen und Fragestellungen unterrichtet halten und sensibilisieren. Die Veranstaltungen sind kostenlos. Jeder Teilnehmer erhält in der Regel ein umfassendes Skript, das es ihm ermöglicht, das Gehörte nachzulesen. Wir hoffen damit einen Beitrag zu leisten, der es Ihnen ermöglicht, sich in Ihrem rechtlichen Umfeld sicherer zu bewegen und dabei rechtliche und wirtschaftliche Nachteile und Risiken zu vermindern, im besten Fall sogar ganz zu vermeiden. Wir würden uns freuen, wenn Sie sich auch weiterhin für unsere aktuellen Seminarveranstaltungen interessieren würden. Darüber hinaus sind wir aber auch jederzeit und gerne bereit, Anregungen Ihrerseits aufzunehmen und Seminarthemen aufzubereiten, die für Sie von besonderer Bedeutung oder Interesse sind. Auf Wunsch halten wir Seminarveranstaltungen gerne auch im geschlossenen Kreis in Ihrem Unternehmen ab. Weitere Informationen finden Sie unter FAMILIENRECHT Quotenunterhalt oder konkrete Bedarfsberechnung? Gastbeitrag von Rechtsanwalt Peter Emrich Bei einem hohen Einkommen eines Ehegatten stellt sich im Trennungsund Scheidungsfall immer wieder die Frage, in welcher Weise der Trennungs- und nacheheliche Ehegattenunterhalt des Ehegatten zu berechnen ist. Maßgeblich sind die ehelichen Lebensverhältnisse. Für die Berechnung kommen zwei Methoden in Betracht: Entweder erfolgt eine Berechnung des Ehegattenunterhaltes nach dem Halbteilungsgrundsatz nach einer Quote, indem zunächst von dem verfügbaren Gesamteinkommen die angemessenen Belastungen und auch der Kindesunterhalt abgezogen und danach das insgesamt verfügbare Einkommen hälftig geteilt wird oder aber es hat eine konkrete Bedarfsberechnung zu erfolgen. Die konkrete Bedarfsberechnung ist nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte regelmäßig dann geboten und notwendig, wenn die Eheleute ein sehr hohes Einkommen zur Verfügung haben, so dass davon auszugehen ist, dass das Einkommen nur zu einem bestimmten Teil für die Lebenshaltung verwendet wurde, während das Einkommen zum anderen Teil zur Vermögensbildung verwendet wurde. Es stellt sich die Frage, ab welcher Einkommenshöhe von einer konkreten Bedarfsberechnung ausgegangen werden muss und wie sich die konkrete Bedarfsberechnung darstellt. Die Rechtsprechung ist hierbei nicht einheitlich. Während das Oberlandesgericht Frankfurt dahingehend argumentiert, dass ein eheangemessener Unterhaltsbedarf (Elementarunterhalt) bis zu einem Betrag von EUR 2.500,00 monatlich als Quotenunterhalt geltend gemacht werden kann, jedoch ein etwaiger weitergehender Bedarf konkret dargelegt werden muss (vgl. Ziff der Frankfurter Leitlinien, Stand ), sehen die anderen Oberlandesgerichte eine derartig starre Grenze nicht. Zunächst einmal ist sich allerdings die obergerichtliche Rechtsprechung darin einig, dass es im Rahmen einer konkreten Bedarfsbestimmung keine Sättigungsgrenze gibt. In einem Fall des Oberlandesgerichtes Karlsruhe war eine Sättigungsgrenze von EUR 5.000,00 bei konkreter Bedarfsberechnung abgelehnt worden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom , Az.: 5 UF 5 / 08, FamRZ 2010, S. 655). Nach ständiger Rechtsprechung aller Oberlandesgerichte ist in Fällen, in denen aufgrund hohen Einkommens ein erheblicher Teil zur Vermögensbildung verwendet wurde, der unterhaltsrechtlich geltend gemachte Betrag konkret darzulegen. Maßgebend für die Bedarfsberechnung ist nicht, was der Einzelne zu haben wünscht, sondern was er wirtschaftlich braucht, um im Rahmen der früheren ehelichen Lebensverhältnisse wirtschaften zu können. Teilhabe am Luxus ist unterhaltsrechtlich nicht geschuldet. Der Unterhaltsanspruch ist deshalb auf die Mittel zu beschränken, die eine Einzelperson auch unter Berücksichtigung hoher Ansprüche für seine Lebenshaltung sinnvoll ausgeben kann. Hierbei kann und wird das Gericht eine Schätzung vornehmen (vergl. OLG Karlsruhe, Urteil vom , Az.: 2 UF 9 / 99). Wichtig: Bei einer konkreten Bedarfsermittlung ist eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten zur Ermittlung der Bedürftigkeit nicht gekürzt um den Erwerbsbonus, sondern in vollem Umfang auf den Bedarf anzurechnen (vgl. BGH FamRZ 2011, S. 192). Das Oberlandesgericht Koblenz hat bereits im Jahr 2001 entschieden, dass der Ehegattenunterhalt bis etwa zu einem Betrag von damals DM 8.000,00, also heute ca. EUR 4.000,00 nach Quoten berechnet werden könne und danach konkret dargelegt werden müsse (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2002, S. 887). Die Oberlandesgerichte Hamm und München haben entschieden, dass eine konkrete Berechnung dann vorgenommen werden müsse, wenn das bereinigte Einkommen die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle überschreitet, also derzeit EUR 5.100,00 (vergl. OLG Hamm, FamRZ 2005, S. 719 sowie OLG München, FamRZ 2005, S. 367). Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist der Auffassung, dass bei einem bereinigten Nettoeinkommen von mehr als EUR 4.800,00 eine konkrete Bedarfsermittlung notwendig ist. Allerdings soll nach Auffassung des OLG Karlsruhe der Lebensstandard nicht nur durch die im Alltag benötigten Ausgabepositionen, sondern auch dadurch bestimmt werden, dass auch die zur angemessenen Vermögensbildung benötigten Mittel in die konkrete Bedarfsermittlung einbezogen werden müsste. In diesem Punkt schloss sich der 5. Senat des Oberlandesgerichtes Karlsruhe der Argumentation des Oberlandesgerichtes Hamm an (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2006, S. 44 und FamRZ 2006, S. 1603). Versorgungsausgleich bei Umwandlung eines betrieblichen Anrechtes in eine private Kapitallebensversicherung Gastbeitrag von Rechtsanwalt Peter Emrich Hat eine GmbH für ihren Gesellschaftergeschäftsführer eine Altersversorgung in Form einer privaten Rentenversicherung abgeschlossen, unterfällt diese Rentenversicherung im Scheidungsfall grundsätzlich dem Versorgungsausgleich, wie sich dies aus 2 Abs. 2 Nr.: 3 Versorgungsausgleichsgesetz ergibt. Oftmals wird eine solche Rentenversicherung so ausgestaltet, dass es sich um eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht handelt.

11 20 ] 21 RBnews] Familienrecht Datenschutzrecht Immobilien- und Privates Baurecht Wird nun bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in dem Scheidungsverfahren die Rentenversicherung durch Ausübung des Kapitalwahlrechtes in eine Kapitallebensversicherung umgewandelt, so ist diese Kapitallebensversicherung nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom Az.: XII ZR 22 /13 nicht mehr in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Der Grund hierfür liegt nach Auffassung des Bundesgerichtes darin, dass der Versorgungsausgleich grundsätzlich auf den Ausgleich von Renten zugeschnitten ist. Die im Zeitpunkt der Entscheidung noch bestehenden Anrechte aus einer privaten Kapitallebensversicherung sind schon deshalb nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, weil sie nicht auf eine Rente, sondern auf die Auszahlung eines Kapitalbetrages gerichtet sind, über den der Berechtigte frei verfügen kann. Eine Ausnahme hat der Gesetzgeber nur für Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes vorgesehen, die unabhängig von der Leistungsform auszugleichen sind (vgl. 2 Abs. 2 Nr.: 3 zweiter Halbsatz Versorgungsausgleichsgesetz). Darauf, dass ursprünglich betriebliche Anrechte des Gesellschaftergeschäftsführers begründet worden waren, welche grundsätzlich in den Versorgungsausgleich hätten einbezogen werden müssen und diese erst später in private Kapitalversicherungen umgewandelt wurden, kommt es nicht an. Die Kapitallebensversicherung ist mit ihrem gesamten Wert demzufolge in das Endvermögen bei der Berechnung des Zugewinnausgleiches einzubeziehen. Wurde aber der Zugewinn durch Ehevertrag mit Gütertrennung ausgeschlossen, bleibt der Wert der Kapitallebensversicherung in vollem Umfang dem Gesellschaftergeschäftsführer erhalten. Er muss diesen Wert nicht ausgleichen. DATENSCHUTZRECHT Tracking-Tools und Datenschutz von Rechtsanwalt Dr. Philipp Bollacher Für den erfolgreichen Vertrieb im Internet ist es für den Betreiber eines Web-Shops oder einer Internetseite von großer Bedeutung, das Internet- und Kaufverhalten seiner (möglichen) Kunden zu kennen und auszuwerten. Er kann dies dazu nutzen, seinen Internetauftritt und sein Produktportfolio generell zu optimieren. Er kann aber mit Hilfe entsprechender Technik auch erreichen, dass sein Internetauftritt für jede Kundengruppe variiert, so dass Kunden mit einem bestimmten Nutzerverhalten eine andere Internetseite ( Landing Page ) sehen als die einer anderen. Für Marketing und Vertrieb ergeben sich insoweit großartige Möglichkeiten für die Individualisierung des Online-Geschäfts. In technischer Hinsicht wird diese Auswertung von Kundendaten und Kundenverhalten durch den Einsatz sog. Tracking-Tools umgesetzt. Dabei werden auf dem jeweiligen Rechner eines Kunden Cookies platziert, die Informationen über Land und Region des Nutzers, die zuletzt besuchten Seiten, die danach besuchten Seiten sowie Hardware und weitere Software geben. Der Betreiber eines Web-Shops kann so auswerten, welche Art von Kunden aus welchem Gebiet auf seine Seite kommen und welche Produkte sie wann kaufen. Damit kann er sie letztlich unproblematisch in einzelne Kundengruppen einteilen und so ein passgenaues Angebot für jede Gruppe entwerfen. In rechtlicher Hinsicht sind beim Einsatz dieser Tracking-Tools freilich bestimmte Vorgaben zu beachten, um Abmahnungen Dritter und / oder empfindliche Bußgelder zu vermeiden. Beim Internetauftritt in Deutschland gilt es dabei insbesondere die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einzuhalten. Zusammengefasst hat der Betreiber dabei jedenfalls die folgenden drei Schritte zu beachten: Zunächst muss der Betreiber mit dem Inhaber der Tracking-Tools (meist Lizenzgeber) eine Auftragsdatenverarbeitung schließen, um sicherzugehen, dass auch dieser Lizenzgeber beim Einsatz der Software die Regelungen des BDSG beachtet. Sodann ist sicherzustellen, dass in technischer Hinsicht die vom Kunden erhobene IT-Adresse anonymisiert wird, so dass keine Klarnamen der Kunden gespeichert werden, und der Einsatz der Cookies auf den Rechnern der Kunden muss zeitlich befristet werden. Schließlich hat der Betreiber seine Kunden auf einer leicht auffindbaren Stelle seines Internetangebotes in einer sog. Datenschutzerklärung darauf hinzuweisen, welche Technik er im Einzelnen einsetzt und welche Daten erhoben werden. Auch muss der Kunde eben dort die Möglichkeit haben, der Verwendung der Tools und der Datenerhebung zu widersprechen. Wie der Wortlaut dieser Datenschutzerklärung im Einzelnen auszusehen hat, richtet sich nach der konkreten Technik und den konkret erhobenen Daten und ist deshalb im Einzelfall zu formulieren. Fazit: Der Einsatz neuer Technik, die zudem stets weiterentwickelt wird, ist ein wesentlicher Baustein für den erfolgreichen und innovativen Online-Vertrieb. Wie stets ist sicherzustellen, dass diese neuen technischen Möglichkeiten konform mit den rechtlichen Voraussetzungen und Anforderungen gehen. Insbesondere im Datenschutzrecht bestehen hierbei klare, strenge und zudem durch empfindliche Sanktionen geschützte Vorgaben. Jedenfalls bei den gängigen Tools besteht allerdings für die Betreiber der Internetseiten derzeit auch Rechtssicherheit, wie diese rechtlichen Vorgaben umgesetzt werden können. Spannend und insoweit aufmerksam zu beachten bleibt aber, welche neuen rechtlichen Anforderungen bei den sich stets weiterentwickelten neuen Techniken zu beachten sind. IMMOBILIEN- UND PRIVATES BAURECHT Seit neues Maklerrecht - Einstweiliger Antrag vor dem BVerfG gescheitert [ BVerfG, Beschluss vom BvQ 9 / 15 ] von Rechtsanwältin Dr. Simone Evke de Groot Die Rechtssituation im Makler-, Mieter- und Immobilienrecht unterliegt gravierenden Veränderungen. Am wurde das sog. Mietrechtsnovellierungsgesetz (Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung, kurz MietNovG ) beschlossen. Ziel der Bundesregierung: Mieter auf angespannten Wohnungsmärkten entlasten Jährlich werden laut Bundesregierung in Deutschland allein für Mietimmobilien EUR 573,52 Mio. Maklercourtagen von den zukünftigen Mietern bezahlt. Der Gesetzgeber will mit dem MietNovG auf die gängige Praxis in gefragten Regionen reagieren Heidelberg liegt statistisch mit einem Plus von 31 % auf Rang 3 der prozentual am höchsten über der Vergleichsmiete des Mietspiegels liegenden Städte in Deutschland (München belegt lediglich Platz 9). Bisherige gängige Praxis Die rechtlichen Grundlagen für Maklerverträge in den 652ff. BGB werden durch die Reform nicht berührt. Nach ihnen können Makler entweder als sog. Nachweismakler oder als Vermittlungsmakler tätig werden. Gebräuchlich bei angespanntem Wohnungsmarkt ist derzeit eine Doppeltätigkeit für Mieter und Vermieter. Dann schulden beide Auftraggeber die Maklerprovision. Ebenso findet sich häufig in der Praxis die schuldrechtlich zwischen Mieter und Vermieter vereinbarte Übernahme der geschuldeten Provision (sog. Maklerklausel, rechtlich kann diese auf verschiedene Art und Weise umgesetzt werden). Die zentrale Neuerung: Einführung des sog. Bestellprinzips Die zentrale Änderung des MietNovG für Makler ist das sog. Bestellerprinzip, wonach derjenige, der kostenpflichtige Dienste veranlasst, auch für die entstandenen Kosten aufkommen muss. Hinzuweisen ist auf den Anwendungsbereich der Neuerung: sie bezieht sich nur auf die Vermittlung von Wohnraummietverträgen, erfasst also nicht Maklerleistungen bei dem Verkauf von Immobilien und auch nicht das Makeln von Gewerbemietimmobilien. Der neu eingefügte 2 Abs. 1a WoVermittG sieht vor, dass Makler sich nur dann von Wohnungssuchenden ein Entgelt versprechen lassen dürfen, wenn der Makler ausschließlich aufgrund eines zwischen ihnen bestehenden Vermittlungsvertrages aktiv wird.

12 22 ] 23 RBnews] Immobilien- und Privates Baurecht Eine entgegenstehende Vereinbarung bzw. Umgehungsgeschäfte sind nach 2 Abs. 5 Nr. 2 WoVermittG unwirksam. Haben der Makler und der Vermieter den Vermittlungsvertrag geschlossen, kann der Wohnungssuchende wohl kaum noch wirksam zur Zahlung verpflichtet werden. Zahlungen aufgrund einer unwirksamen Vereinbarung können vom Mieter zurückgefordert werden. Weitere Neuerung: Textformerfordernis Ferner ist in 2 Abs. 1 Satz 2 WoVermittG nun vorgesehen, dass der Wohnungsvermittlungsvertrag in Textform ( 126b BGB) geschlossen werden muss; andernfalls ist er nichtig nach 125 BGB. Dieses Textformerfordernis soll Unklarheiten vermeiden und den Vertragsparteien den Vertragsschluss deutlich vor Augen führen (Warnfunktion). Es gilt auch für Verträge zwischen Makler und Vermieter, stellt die Vertragsparteien indes regelmäßig nicht vor allzu hohe Hürden, zumal ein Vertragsschluss etwa durch möglich ist. Das bloße Erbringen der Maklerleistung oder die Vornahme vorbereitender Tätigkeiten reicht jedoch nach neuer Rechtslage nunmehr nicht aus, um den Provisionsanspruch zu begründen! Sanktionierung durch Ordnungswidrigkeiten Der Makler, der entgegen 2 Abs. 1a WoVermittG ein Entgelt vom Wohnungssuchenden fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, begeht eine mit bis zu EUR ,- zu ahndende Ordnungswidrigkeit. Eine Teilnahme von anderen Personen, beispielsweise dem Vermieter, hieran ist nach allgemeinem Ordnungswidrigkeitenrecht möglich. Inkrafttreten Die Änderungen traten zum in Kraft, (allein) für die Mietpreisbremse gibt es Übergangsvorschriften. Gesetzlich ist nicht eindeutig geregelt, was noch als Altfall gilt und was nicht. Richtigerweise sollten jedenfalls Maklerverträge, bei denen die Maklerleistung bereits vor dem erbracht worden ist und allein die Provisionsforderung nachher erfolgt, nicht erfasst sein. Einstweilige Außerkraftsetzung vom BVerfG abgelehnt Gegen die nach der langen Diskussion am Ende doch raschen Umsetzung ohne Übergangsfrist hat sich bereits in den vergangenen Monaten viel Kritik gezeigt. Ein Antrag beim Bundesverfassungsgericht auf Hinausschieben des Inkrafttretens ist jedoch gescheitert: Zwei Immobilienmakler, ein einzelkäufmännischer Unternehmer, der u.a. mit der Vermittlung von Wohnraum im ländlichen Raum befasst ist, und ein auf die Vermittlung von Vermietung von Wohnraum spezialisiertes Maklerbüro in der Rechtsform einer KG, sowie ein Wohnungsmieter hatten ihre eingelegten Verfassungsbeschwerden mit dem vorgreiflichen Antrag aus Art. 32 i.v.m. Art. 93d BVerfGG verbunden. Die Kammer lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom ab. In den Gründen wird zunächst mit Recht auf den strengen Prüfungsmaßstab verwiesen, welcher bei der Außervollsetzung eines beschlossenen und verkündeten Gesetzes anzulegen ist. Für diese reicht es gerade nicht aus, dass möglicherweise eine Erfolgschance der eingelegten Verfassungsbeschwerden besteht was das BVerfG lediglich mit Blick auf die Verfassungsbeschwerde des Mieters verneinte und damit auch in der Sache bereits eine Entscheidung traf ; sondern es ist zu fragen, ob eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung aller vom Gesetz Betroffenen die Aussetzung gebietet. Die von den Maklern vorgetragene zu befürchtende Existenzbedrohung blieb der Kammer hierfür zu vage, es sei vielmehr, so rechnete sie vor, im Durchschnitt lediglich von einer Belastung von ca. EUR 8.200,- pro Makler durch die Novelle auszugehen. Auch sei kein Makler gezwungen, sich eine komplett neue berufliche Existenz aufzubauen, da sich die Tätigkeit als solche nicht gravierend verändern müsse; die meisten Makler seien zudem ohnehin nicht als reiner Wohnungsvermittler tätig. Und schließlich verfügten auch die Vermieter gerade in Ballungsräumen über hinreichende Marktmacht, um die ihnen ggf. für die Vermittlung entstehenden Zusatzkosten auf die Mieter im Rahmen des gesetzlich Zulässigen umzulegen. Jedenfalls über zwei der eingelegten Verfassungsbeschwerden ist nach dem Beschluss des BVerfG vom in der Sache zu entscheiden. Ein Zeitfenster gibt das Gesetz der Kammer dabei nicht vor, erfahrungsgemäß wird dies einige Monate in Anspruch nehmen. Die verfassungsrechtlichen Kritikpunkte sind durchaus nicht von der Hand zu weisen. Gesellschafts- und sozialpolitisch mag das grundsätzliche Ziel der Bundesregierung anzuerkennen sein, wirtschaftlich schwächere Mietinteressenten zu entlasten und den Markt zu steuern. Das gewählte Instrumentarium und die Reichweite sind aber Zweifeln unterworfen. In dem Gesetzesentwurf selbst ist ausgeführt, dass ein Regulierungsbedürfnis auf ausgeglichenen Wohnungsmärkten oder auf Teilmärkten mit einem Überschuss an freien Wohnungen kaum bestehen dürfen, denn hier fehlt die als Argument immer wieder angeführte Markmacht des Vermieters um Maklerkosten abzuwälzen. Gleichwohl differenziert das Gesetz nicht und räumt anders als bei der mitbeschlossenen Mietpreisbremse auch den Landesregierungen keinen Gestaltungsraum ein. Die Vereinbarkeit der Neuregelung u.a. mit Art. 12 GG kann bezweifelt werden, hier stellt sich v.a. die Frage, ob das Bestellprinzip so wie vom Gesetzgeber konzipiert einen überhaupt geeignete, konsistente Maßnahme und sodann auch im nächsten Schritt einen verhältnismäßigen, d.h. insbesondere angemessenen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen darstellt. Ebenso wird die Vereinbarkeit mit Art. 3 GG kritisch zu würdigen sein. Mit betrachtet werden muss auch der bisher in der Diskussion soweit ersichtlich nur wenig thematisierte Aspekt, dass die beiden Regelungsgegenstände des Mietrechtsnovellierungsgesetzes ineinander fassen und sich die Auswirkungen gegenseitig verstärken: Denn einer Mietpreisverteuerung, wie sie vom BVerfG in der Begründung als Legitimierungsansatz genannt wird, steht die neue Mietpreisbremse zwar nicht völlig, aber doch spürbar entgegen. Fazit: Das Mietrechtsnovellierungsgesetz ist eine politische Konsenslösung und dies ist auch spürbar: Ausnahmeregelungen zum Bestellprinzip wurden zwar diskutiert, aber nicht aufgenommen und wesentliche berechtigte Bedenken zwar im Gesetzgebungsverfahren artikuliert, Klarstellungen sind aber ausgeblieben. Makler, die etwa über Pool- oder Matching-Systeme agieren und auf diese Weise Vermieter- und Mietertätigkeit verbinden, könnten sich bei strenger Leseart des Gesetzes dem Risiko einer Ordnungswidrigkeit aussetzen. Auch den typischen Fall einer Tätigkeit zunächst für den einen, dann für einen anderen Interessenten bzw. die gleichzeitige Suche für diverse Mieter hätte sich deutlicher zu regeln empfohlen, nach dem reinen (möglicherweise aber zu weit gehenden) Wortlaut der Normen sind sie untersagt und bußgeldbewehrt. Für Rechtsanwender kann nur zur genauen und vorsichtigen Prüfung der Vertragswerke, vor allem aber auch zur Sensibilität im laufenden Geschäft gemahnt werden. Einige Makler werden ihre Geschäftsstrategie und Vereinbarungen wesentlich umgestalten müssen, um weiterhin gesetzeskonform zu agieren. Aber auch Vermietern ist zur Vorsicht zu raten. Für Mieter stellen die Neuerungen eine erhebliche Entlastung dar, welche zugleich aber mit Versuchen einher gehen wird, auf anderem Wege wie durch das BVerfG sogar ausdrücklich angesprochen Kosten zu erhalten. Auch hierfür gibt es gesetzliche Grenzen. Entgangener Gewinn als Schaden des Mieters bei Vereitelung seines Vorkaufsrechts [ BGH, Urteil vom VIII ZR 51 / 14 ] von Rechtsanwältin Valerie Schweppe Der BGH hat entschieden, dass ein Mieter von seinem Vermieter Schadensersatz in Höhe des ihm entgangenen Gewinns verlangen kann, wenn dieser sein gesetzliches Vorkaufsrecht vereitelt hat. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist seit 1992 Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, deren Vermieterin mittlerweile die Beklagte ist. Zuvor war die Mutter der Beklagten Alleineigentümerin und Vermieterin der Wohnung, die der Beklagten das Grundstück jedoch im Jahr 2010 schenkte. Nicht geklärt ist, ob vor oder nach Beginn des Mietverhältnisses Wohnungseigentum an den Wohnungen des Mehrfamilienhauses begründet wurde veräußerte die Beklagte sämtliche Eigentumswohnungen an einen Dritten für rund EUR 1,3 Mio., ohne zuvor die Klägerin hierüber zu informieren oder sie auf ihr Vorkaufsrecht hinzuweisen. Anfang 2012 bot der neue Eigentümer der Klägerin die von ihr bewohnte Wohnung sodann für EUR ,- zum Kauf an. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr gesetzliches Vorkaufsrecht durch die Beklagte vereitelt worden und diese ihr nunmehr zum Schadensersatz verpflichtet sei. Bei Ausübung des Vorkaufsrechts hätte die Klägerin die Wohnung, die einen Verkehrswert von EUR ,- habe, für EUR ,- erwerben und somit einen Gewinn von EUR ,- erzielen können. Dieser Betrag stehe ihr als Schadensersatz zu. Während die Klage zunächst in erster und in zweiter Instanz abgewiesen wurde, bejahte der BGH nunmehr einen generellen Schadensersatzanspruch der Klägerin. In seiner Entscheidung führt der BGH aus, dass ein Mieter nicht nur ein Vorkaufsrecht aus 577 BGB ableiten könne, sondern zugleich einen Schadensersatzanspruch habe, wenn die Ausübung dieses Vorkaufsrechts vereitelt würde. Nach 577 BGB ist der Mieter von Wohnräumen, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll und die an einen Dritten verkauft werden, zum Vorkauf berechtigt. Der Vermieter hat den Mieter dabei über den Inhalt des mit dem Dritten vereinbarten Kaufvertrages und über das Bestehen des Vorkaufsrechts zu unterrichten. Zweck dieser Vorschrift ist es, den Mieter vor den Folgen der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen, insbesondere vor der im Verkaufsfall häufig erfolgenden Kündigung wegen Eigenbedarfs zu schützen. Nach den Ausführungen des BGH ziele die Regelung des 577 BGB jedoch nicht nur darauf ab, den Mieter durch eine Verdrängung durch den verkaufsbereiten Dritten zu schützen, sondern habe zugleich das Ziel, dem Mieter die Möglichkeit zu eröffnen, die Wohnung zu einem Kaufpreis zu erwerben, den auch ein Dritter zu zahlen bereit wäre. Teile der Vermieter dem Mieter den Vorkaufsfall nicht mit und belehre ihn nicht von der Vorkaufsberechtigung, habe er keine Möglichkeit das Vorkaufsrecht auszuüben. Durch eine solche Vereitelung des Vorkaufsrechts sei der Vermieter zum Ersatz des dem Mieter entstandenen Erfüllungsschadens verpflichtet. Dieser Anspruch auf Schadensersatz bestehe selbst dann, wenn der Mieter das Vorkaufsrecht nicht ausübe, nachdem er von dem mit dem Dritten durchgeführten Kaufvertrag nachträglich Kenntnis erlangt habe. Denn aufgrund des bereits bewirkten Kaufvertrages mit dem Dritten könne der ursprüngliche Vermieter einen etwaigen Kaufvertrag mit dem Mieter ohnehin nicht mehr erfüllen. Es mache somit keinen Unterschied, ob der Mieter das nicht erfüllbare Vorkaufsrecht ausübe oder nicht. Der dem Mieter zu ersetzende Erfüllungsschaden berechne sich aus der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Wohnräume und dem mit dem Dritten vereinbarten Kaufpreis. Im vorliegenden Fall war dies der geltend gemachte entgangene Gewinn in Höhe von EUR ,-. Fazit: Mit dieser Entscheidung lässt der BGH deutlich erkennen, welchen beträchtlichen Stellenwert der Mieterschutz in Deutschland genießt. Er beschränkt sich nicht nur auf den Schutz vor etwaigen Verlusten der Wohnräume, sondern umfasst sogar den Schutz vor möglichen Gewinneinbußen. Nicht außer Betracht bleiben darf dabei aber, dass das Vorkaufsrecht nach 577 BGB lediglich in solchen Fallkonstellationen entsteht, bei denen nach der Überlassung der Wohnräume an den Mieter Wohnungseigentum begründet wurde oder werden soll und die Wohnräume erstmalig an einen Dritten, der kein Familienangehöriger des Vermieters ist, verkauft werden. Nur in diesen spezifischen Fällen kann der Mieter bei Vereitelung des Vorkaufs-

13 24 ] 25 RBnews] Immobilien- und Privates Baurecht Das Wichtigste zum Schluss RB Autoren rechts Schadensersatz verlangen. Nichtsdestotrotz empfiehlt es sich als Vermieter ausführlich zu prüfen, ob eine geplante Veräußerung von Wohnungseigentum die Voraussetzungen des 577 BGB erfüllt und somit ein Vorkaufsrecht des Mieters begründet. Um etwaige Schadensersatzpflichten zu vermeiden, sollte der Mieter in diesem Fall sowohl über den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Kaufvertrages als auch über die Existenz des Vorkaufsrechts rechtzeitig informiert werden. DAS WICHTIGSTE ZUM SCHLUSS Therapeutisches Trinken? [ ArbG Köln, Urteil vom Ca 4192/13 ] Der Kläger war vom bis arbeitsunfähig krankgeschrieben. Nebenberuflich war er als Discjockey tätig. In der Nacht vom auf den , seinem Geburtstag, war der Kläger in der Halle 6 in Köln als Discjockey tätig. Er stand mehrere Stunden hinter dem DJ-Pult, machte Musik und konsumierte Alkohol. Dies entging auch nicht dem Privatdetektiv, den die Arbeitgeberin beauftragt hatte und der den Tanz in den Mai interessiert beobachtete. Gegen die erwartungsgemäß folgende fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses erhob der DJ Kündigungsschutzklage. Er behauptete, bei der Veranstaltung habe es sich um seine eigene, rein private Geburtstagsfeier gehandelt. Er habe sich nicht genesungswidrig verhalten. Er habe an den gesundheitlichen Folgen des Mobbings am Arbeitsplatz gelitten und sei nicht zur Bettruhe gezwungen gewesen. RB AUTOREN Dr. Kerstin Reiserer_Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Dr. Karl Benedikt Biesinger_Rechtsanwalt Dr. Arnim Powietzka_Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Florian Christ_Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Philipp Bollacher_Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Oliver Peters_Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Simone Evke de Groot_Rechtsanwältin Torben Hube_Rechtsanwalt Verena Weiss-Bölz_Rechtsanwältin Christian Diener_Rechtsanwalt Katharina Heinz_Rechtsanwältin Marta Polczynski_Rechtsanwältin Valerie Schweppe_Rechtsanwältin Dies wollte den zuständigen Richtern selbst im feierfreudigen Rheinland nicht recht einleuchten. Um eine rein private Geburtstagsfeier habe es sich offensichtlich nicht gehandelt. Eine solche sei regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass das Geburtstagskind seine Gäste kenne. Bereits dies sei nicht der Fall gewesen. Untypisch sei ebenfalls, dass Getränke bei einer Geburtstagsfeier kostenpflichtig verkauft würden und sich der Gastgeber nicht um seine Gäste kümmere, sondern stundenlang am DJ-Pult arbeite. Das Gericht zeigte sich davon überzeugt, dass der Kläger wenn er seine Arbeitsunfähigkeit nicht bewusst vorgetäuscht habe sich jedenfalls in erheblichem Maße genesungswidrig verhalten habe. Die behaupteten psychischen Probleme in Folge von Mobbing habe er nicht näher darlegen können. Auch wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung anderer Auffassung gewesen sei, sei Alkohol so das Gericht nicht die Lösung zur Behandlung psychischer Probleme. Selbst sein Arzt habe dem Kläger nicht bescheinigen können, dass Nachtarbeit und Alkoholkonsum Teil der Therapie seien. Reiserer / Bölz, Autorinnen Werkvertrag und Selbstständigkeit Die Problematik der Scheinwerkverträge und der Scheinselbstständigkeit De Gruyter Verlag 2014 ISBN: Fazit: Ob Alkohol die Lösung von Problemen sein kann, mag umstritten sein. Wie der vorliegende Fall zeigt, ist er aber jedenfalls häufig deren Ursache.

14 26 ] 27 RBnews] RB Autoren RB AUTOREN Dr. iur. Kerstin Reiserer Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Gesellschafterin Arbeitsrecht Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Regensburg und München _Promotion zum Dr. iur. bei Professor Dr. Henrich _ Richterin beim Landgericht Mosbach _ Wissenschaftliche Assistentin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, Professor Dr. von Hoyningen-Huene, Universität Heidelberg _ tätig als Rechtsanwältin, ab 1999 auch Gesellschafterin einer überörtlichen, wirtschaftsberatenden Sozietät _ Seit 1996 Fachanwältin für Arbeitsrecht _ 2005 Gründung der Kanzlei RB Reiserer Biesinger Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Lehrbeauftragte an der Universität Mannheim Autorin zahlreicher Fachveröffentlichungen und Referentin bei großen Fachtagungen Florian Christ Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Gesellschafter Arbeitsrecht Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Tübingen mit Studienaufenthalt in Straßburg / Frankreich _ Rechtsreferendariat am Landgericht Landau (Pfalz) mit Ausbildungsabschnitten in Karlsruhe, Verwaltungshochschule Speyer und Sydney / Australien _ 2004 Freier Mitarbeiter bei Clifford Chance in Düsseldorf _ Promotionsbegleitende Tätigkeit als Rechtsanwalt in Heidelberg _ Seit 2006 tätig als angestellter Rechtsanwalt und seit 2011 Gesellschafter der Kanzlei RB Reiserer Biesinger Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Dr. iur. Karl Benedikt Biesinger Rechtsanwalt Gesellschafter Handels- und Gesellschaftsrecht Finanz- und Kapitalmarktrecht Mergers & Acquisitions Immobilienrecht Steuerrecht Studium der Rechtswissenschaften an der Eberhard-Karls-Universität, Tübingen und der Albert-Ludwigs-Universität, Freiburg _ Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg _ Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht bei Prof. Dr. H.P. Westermann an der Eberhard-Karls-Universität, Tübingen _ Rechtsreferendariat in Tübingen _ 1992 Stipendiat der Stiftung für die Deutsche Wissenschaft Arbeitskreis Recht und Wirtschaft _ Seit 1993 zugelassen als Rechtsanwalt _ tätig als Rechtsanwalt, ab 1999 auch Gesellschafter einer überörtlichen, wirtschaftsberatenden Sozietät _ 1997 Promotion zum Dr. iur. bei Prof. Dr. H.P. Westermann an der Eberhard-Karls Universität, Tübingen _ 2005 Gründung der Kanzlei RB Reiserer Biesinger Dr. iur. Philipp Bollacher Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Gesellschafter Handels- und Gesellschaftsrecht Mergers & Acquisitions Gewerblicher Rechtsschutz Immobilienrecht Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Tübingen und Berlin mit Studienaufenthalt in Chicago, Illinois / USA _ Geprüfte wissenschaftliche Hilfskraft am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Europarecht und Rechtsvergleichung, Prof. Dr. Möschel, Universität Tübingen _ Stipendiat der Landesgraduiertenförderung des Landes Baden-Württemberg _ 2004 Promotion zum Dr. iur. bei Prof. Dr. Möschel, Universität Tübingen (Dissertation zum Thema Internationales Privatrecht, Urheberrecht und Internet ) _ Rechtsreferendariat am Landgericht Tübingen mit Ausbildungsabschnitten bei CMS Hasche Sigle, Stuttgart (Gesellschaftsrecht) und Dammholz & Co., Sydney, Australien (Internationales Wirtschaftsrecht) _ 2006 tätig als Rechtsanwalt in einer wirtschaftsberatenden Kanzlei in Frankfurt _ Seit 2006 tätig als Rechtsanwalt und seit 2011 Gesellschafter der Kanzlei RB Reiserer Biesinger Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Lehrbeauftragter an der Universität Heidelberg Dr. iur. Arnim Powietzka Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Gesellschafter Arbeitsrecht Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Heidelberg _ Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, Prof. Dr. von Hoyningen-Huene, Universität Heidelberg 2003 Promotion zum Dr. iur. bei Prof. Dr. von Hoyningen-Huene (Dissertation zum Thema Kündigungsschutz im Kleinbetrieb und in der Wartezeit ausgezeichnet mit dem Südwestmetall Förderpreis 2003 für wissenschaftlichen Nachwuchs) _ Rechtsanwalt bei Gleiss Lutz Rechtsanwälte in Stuttgart und München _ Seit 2005 Rechtsanwalt, seit 2008 auch Gesellschafter der Kanzlei RB Reiserer Biesinger Rechtsanwaltsgesellschaft mbh _ Fachanwalt für Arbeitsrecht Lehrbeauftragter an der Universität Heidelberg Oliver Peters Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Gesellschafter Handels- und Gesellschaftsrecht Mergers & Acquisitions Finanz- und Kapitalmarktrecht Arbeitsrecht Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Heidelberg, Nottingham und Oxford _ Wissenschaftliche Mitarbeit an der Forschungsstelle Bundessteuergesetzbuch und dem Lehrstuhl von Prof. Dr. Paul Kirchhof, Bundesverfassungsrichter a.d., an der Universität Heidelberg _ Rechtsreferendariat am Landgericht Frankenthal mit Ausbildungsabschnitten in Ludwigshafen, Mannheim, Frankfurt und San Francisco _ 2005 Zulassung als Rechtsanwalt in Karlsruhe _ tätig als Rechtsanwalt in einer überörtlichen wirtschaftsberatenden Sozietät _ Seit März 2007 tätig als Rechtsanwalt und seit 2011 Gesellschafter der Kanzlei RB Reiserer Biesinger Rechtsanwaltsgesellschaft mbh _ Derzeit Promotion zum Dr. iur. zum Thema: Geschäftsführerhaftung gegenüber mittelständischen Unternehmen - Rechtsvergleich zwischen britischer Reform und deutschem Recht sowie Kodifikationsanreize für Deutschland.

15 28 ] 29 RBnews] RB Autoren RB AUTOREN Dr. iur. Simone Evke de Groot Rechtsanwältin, Gesellschafterin Handels- und Gesellschaftsrecht Versicherungsrecht Betriebliche Altersversorgung Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Bielefeld _ Studentische Hilfskraft am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits-, Versicherungs- und Sozialrecht von Professor Dr. Rolfs _ 2006 Zweitplatzierte auf Bundesebene beim moot court der European Law Students' Association _ Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits-, Versicherungs- und Sozialrecht von Professor Dr. Rolfs _ 2008 Promotion zum Dr. iur. (Thema Der deutsche Pensionsfonds als Instrument der betrieblichen Altersversorgung im Spannungsfeld zwischen Betriebsrenten- und Versicherungsrecht ). Die Dissertationsschrift wurde durch ein Stipendium der VG WORT gefördert und in die Schriftenreihe für Arbeits- und Wirtschaftsrecht der Universität zu Köln des Verlags C.H. Beck aufgenommen. _ Rechtsreferendariat am Landgericht Mosbach (Baden) mit Ausbildungsabschnitten am Verwaltungsgerichtshof, in einer überörtlichen, wirtschaftsberatenden Sozietät in Mannheim, bei der Reiserer Biesinger Rechtsanwaltsgesellschaft mbh sowie in einer international tätigen Unternehmensberatung in Frankfurt am Main _ Seit 2010 Rechtsanwältin und seit 2014 auch Gesellschafterin der Reiserer Biesinger Rechtsanwaltsgesellschaft mbh _ Seit 2011 Referentin bei Fachtagungen und Fachanwaltslehrgängen _ Lehrende an der Universität zu Köln (Akad. Rätin a.z.) Christian Diener Rechtsanwalt Handels- und Gesellschaftsrecht Mergers & Acquisitions Betriebliche Altersversorgung Studium des deutschen und englisch-irischen Rechts an der Johannes Gutenberg Universität Mainz und der University ob Dublin, Trinity College in Dublin, Irland _ Referendariat im Landgerichtsbezirk Bad Kreuznach _ Tätigkeit als Rechtsanwalt bei der BASF SE in Ludwigshafen, Schwerpunkte: Internationale betriebliche Altersversorgung, Versicherungsrecht, Mergers & Acquisitions und Post-Merger-Integration _ Seit 2012 Rechtsanwalt bei RB Reiserer Biesinger Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Torben Hube Rechtsanwalt Gesellschaftsrecht Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Mannheim _ wissenschaftliche Hilfskraft am Lehrstuhl für Strafrecht und Kriminologie, Wirtschafts- und Umweltstrafrecht, Prof. Dr. Lothar Kuhlen, Universität Mannheim _ Referendariat am Landgericht Mannheim mit Ausbildungsabschnitt bei einer international tätigen Kanzlei in Frankfurt (Gesellschaftsrecht) _ Rechtsanwalt bei einer wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei in Karlsruhe _ Seit 2011 Tätigkeit als Rechtsanwalt bei RB Reiserer Biesinger Rechtsanwaltsgesellschaft mbh in Heidelberg _ Derzeit Promotion im Internationalen Gesellschaftsrecht Katharina Heinz Rechtsanwältin Arbeitsrecht Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Mannheim mit Schwerpunkt Unternehmensrecht (Wirtschaft und Arbeit) _ Rechtreferendariat am Landgericht Mannheim mit Ausbildungsabschnitten am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, bei der Kanzlei Roth, Klein, Gilcher & Partner (Wirtschafts- und Arbeitsrecht) und beim Arbeitgeberverband für Dienstleistung, Groß- und Außenhandel Baden-Württemberg e.v. _ Seit 2012 Rechtsanwältin bei RB Reiserer Biesinger Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Verena Weiss-Bölz Rechtsanwältin Arbeitsrecht Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Mannheim mit Schwerpunkt Wirtschafts- und Arbeitsrecht Rechtsrefrendariat am Landgericht Mosbach mit Ausbildungsabschnitten bei einer überörtlichen, wirtschaftsberatenden Sozietät in Mannheim (Arbeitsrecht) und einer deutsch-englisch ausgerichteten Kanzlei in London, GB _ 2010 Fachanwaltslehrgang für Arbeitsrecht _ freie Mitarbeiterin der RNV GmbH in Mannheim im Bereich Arbeitsrecht _ Seit 2011 bei RB Reiserer Biesinger Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Marta Polczynski Rechtsanwältin Arbeitsrecht Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Konstanz mit Schwerpunkt Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht Rechtsreferendariat am Landgericht Wuppertal mit Ausbildungsabschnitten bei der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf (Arbeitsrecht), bei einer international tätigen, wirtschaftsberatenden Sozietät in Düsseldorf (Handels- und Gesellschaftsrecht) und einer deutsch-englisch ausgerichteten Kanzlei in London, GB _ Studentische Mitarbeiterin bei einer erb- und gesellschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei in Konstanz _ 2012 Freie Mitarbeiterin bei einer steuer- und steuerverfahrensrechtlich ausgerichteten Kanzlei in Düsseldorf _ Seit 2014 Rechtsanwältin bei RB Reiserer Biesinger Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

16 30 ] 31 RBnews] RB Autoren Gastautoren Impressum RB AUTOREN Valerie Schweppe Rechtsanwältin Arbeitsrecht Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Mannheim mit Studienaufenthalt in Alicante / Spanien_ Rechtsreferendariat am Landgericht Mannheim mit Ausbildungsabschnitten bei SZA Schilling, Zutt & Anschütz RechtsanwaltsAG, Mannheim (Gesellschaftsrecht) und einer deutsch-spanisch ausgerichteten Kanzlei in Barcelona / Spanien _ Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Recht des Geistigen Eigentums sowie deutsches und europäisches Verfahrensrecht, Prof. Dr. Mary-Rose McGuire _ Derzeit Promotion zum Dr. iur. zum Thema: Die prozessuale Durchsetzung von Verletzungsansprüchen im Recht des Geistigen Eigentums _ Seit 2014 Rechtsanwältin bei RB Reiserer Biesinger Rechtsanwaltsgesellschaft mbh GASTAUTOREN Peter Emrich Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Mediator (Emrich & Holm Rechtsanwälte, Mannheim) Familienrecht Seit 1978 Rechtsanwalt in Mannheim, selbständig seit 1980 zunächst als Einzelanwalt, danach in Sozietät, von Zusatzausbildung als NLP Trainer. Das neurolinguistische Programmieren (NLP ) stellt eine besondere Form der Kommunikationstechnik dar und wird insbesondere im Bereich der Gesprächsführung, bei komplexen Problemlösungen und in Mediationen eingesetzt _ Seit 1997 Fachanwalt für Familienrecht und seither Mitglied des Deutschen Familienrechtstages sowie Mitgliedschaft im Arbeitskreis Familienrecht, Mannheim. Seit 2001 Mitglied in der Deutschen Gesellschaft gegen Kindesmisshandlung und Vernachlässigung (DGgKV) ev sowie Mitglied im Kinderschutzbund. Seit 2011 Mediator (Ausbildung beim Heidelberger Institut für Mediation in Zusammenarbeit mit der Universität Heidelberg) Bernd Goecke Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht Verkehrsrecht Lehre zum Bankkaufmann, Deutsche Bank AG Heidelberg _ Bundeswehr Luftwaffe _ Studium Rechtswissenschaft, Universität Heidelberg _ Referendariat, Landgericht Karlsruhe _ Partner bei RAe Köhler & Goecke, Mannheim _ Seit 2007 Fachanwalt für Verkehrsrecht eigene Kanzlei, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Speyer_ Seit 2009 eigene Kanzlei, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Westhofen (Rheinhessen) Impressum Herausgeber_RB Reiserer Biesinger Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Heidelberg Design & Fotos_mm.design Martina Meyer Dipl. Grafikdesignerin, Heidelberg Fotos People_Timo Volz Fotodesign, Mannheim

17 RB Reiserer Biesinger Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Sofienstraße Heidelberg Telefon Telefax info@rb-heidelberg.com

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014 Layout 2.jpg Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 07.11.2006 17.12.2014 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Überblick Das BVerfG hält in seinem Urteil vom 17.12.2014

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