EMPFEHLUNGEN DES ARBEITSKREISES RECHTSFRAGEN ZUR STRAHLENSCHUTZ- ORGANISATION

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "EMPFEHLUNGEN DES ARBEITSKREISES RECHTSFRAGEN ZUR STRAHLENSCHUTZ- ORGANISATION"

Transkript

1 ISSN FS-98-AKR Fachverband für Strahlenschutz e. V. Mitgliedsgesellschaft der International Radiation Protection Association (IRPA) für die Bundesrepublik Deutschland und die Schweiz Publikationsreihe FORTSCHRITTE IM STRAHLENSCHUTZ Publication Series PROGRESS IN RADIATION PROTECTION EMPFEHLUNGEN DES ARBEITSKREISES RECHTSFRAGEN ZUR STRAHLENSCHUTZ- ORGANISATION Dezember 1998 Herausgeber: A. Hoegl

2

3 Empfehlung des Arbeitskreises Rechtsfragen zur Strahlenschutz-Organisation Der Arbeitskreis Rechtsfragen des Fachverbands für Strahlenschutz e.v. legt nach eingehender Beratung die beiliegende Empfehlung zur Strahlenschutz-Organisation in privatwirtschaftlichen und öffentlich-rechtlichen Institutionen in Form einer Beispielsammlung vor. Die Beispielsammlung ist gegliedert in eine Einführung, einen allgemeinen Teil, in dem Empfehlungen und Hinweise gegeben werden, die für alle diese Institutionen gelten, und in Beispiele spezieller Strahlenschutzorganisationen, die auf der Grundlage bestehender und erprobter Strahlenschutzorganisationen ausgearbeitet wurden. Die Empfehlung beruht auf den Vorschriften des deutschen Strahlenschutzrechts.

4

5 Inhalt: Vorwort Einführung Allgemeine Anforderungen an Strahlenschutzorganisationen Rechtsvorschriften Allgemeine Erläuterungen Beispiele für Strahlenschutzorganisationen Beispiel: Hochschulen Beispiel: Schulen Beispiel: Krankenhäuser Beispiel: Ärztliche und zahnärztliche Praxen Beispiel: Radiographiebetriebe Beispiel: Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, die in fremden Anlagen oder Einrichtungen gemäß 20 StrlSchV tätig werden Beispiel: Kernkraftwerke Beispiel: Große und mittlere Unternehmen Literatur zum Thema Strahlenschutzorganisation Hinweis: Der deutsche Gesetzgeber hat wegen der nach Art, Größe und Betätigung sehr unterschiedlichen Institutionen, in denen Strahlenschutzpflichten und -aufgaben zu erfüllen sind, keine detaillierten Vorgaben für die Strahlenschutzorganisation gemacht. Diese vom Gesetzgeber eingeräumte Gestaltungsfreiheit soll durch die vorliegende Empfehlung in keiner Weise eingeschränkt werden. Die in dieser Empfehlung beschriebenen Beispiele von Strahlenschutzorganisationen sind in der Praxis erprobt und vielfach bewährt. Sie können auf die genannten Arten von Institutionen direkt angewandt werden. Andere Arten von Institutionen können das am besten passende Beispiel ihren Gegebenheiten anpassen.

6

7 9 Vorwort Der Arbeitskreis Rechtsfragen des Fachverbands für Strahlenschutz kommt mit seiner Empfehlung zur Strahlenschutzorganisation einem vielfachen Wunsch nach, indem er zeigt, wie die Vorschriften des deutschen Strahlenschutzrechts zur Strahlenschutzorganisation in den nach Art, Größe und Strahlenschutzaufgaben sehr unterschiedlichen Institutionen rechtskonform und praxisgerecht erfüllt werden können. Die Empfehlung stellt in Beispielen dar, wie die Strahlenschutzorganisation in die allgemeine Organisationsstruktur (Organisationsplan) von Institutionen eingepaßt und die Durchführung der Pflichten und Aufgaben im Strahlenschutz organisiert werden kann. Die Ausarbeitung dieser Empfehlung war nur möglich, weil im Arbeitskreis Rechtsfragen jene Institutionen, deren Beispiele behandelt werden, zum großen Teil vertreten sind, weil in diesem Arbeitskreis Vertreter der zuständigen Behörden mitwirken und weil andere Arbeitskreise des Fachverbands den Arbeitskreis Rechtsfragen beratend unterstützten. Folgende Mitglieder des Fachverbands waren an der Erstellung der Empfehlung durch Ausarbeitung von Teilentwürfen beteiligt: Dipl.-Phys. H. Baumann Dr. W. Bischof Dr. R. Dorner Dr. R. Giessing Dr. Dr. G. Heinemann Dr. A. Hoegl Dipl.-Phys. M. Holl Dipl.-Phys. J. Kopp Dr. R. Neuhaus Dipl.-Kristallograph Th. Philipp Dr. I. Weitzenfelder AK Rechtsfragen AK Rechtsfragen AK Rechtsfragen AK Rechtsfragen AK Strahlenwirkung - Strahlenbiologie AK Rechtsfragen AK Rechtsfragen AK Strahlenwirkung - Strahlenbiologie AK Externe Dosimetrie AK Rechtsfragen Task Group Beförderung radioaktiver Stoffe Diesen Autoren der Empfehlung und allen nicht genannten Mitarbeitern des Arbeitskreises Rechtsfragen und des gesamten Fachverbands, die sich durch Anregungen und Kritik an den Empfehlungsentwürfen beteiligten, sei an dieser Stelle gedankt. Ein besonderer Dank gebührt Herrn Prof. Dr. Th. Schmidt, Leiter des Instituts für Medizinische Physik des Klinikums Nürnberg, und Herrn Dr. M. Wucherer, seinem Mitarbeiter, die für das Beispiel Krankenhäuser den grundlegenden Entwurf erstellten. Herrn Dr. M.Brinkmann, Bundesamt für Strahlenschutz, und dem TÜV-Verlag ist dafür zu danken, daß der Aufsatz Der Strahlenschutzverantwortliche: Wer ist das überhaupt? als Anhang der Empfehlung abgedruckt werden darf. Möge die Empfehlung jenen Ratsuchenden nutzen, für die sie gedacht ist! Dipl.-Phys. Hansheiri Brunner Präsident des Fachverbands für Strahlenschutz e.v. Dr. Alois Hoegl Sekretär des Arbeitskreises Rechtsfragen

8 10

9 11 1 Einführung Strahlenschutzverordnung (StrlSchV 1 ) und Röntgenverordnung (RöV 2 ) wie auch andere Rechtsvorschriften zum Strahlenschutz, z.b. das Atomgesetz (AtG 3 ), die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV 4 ) oder die Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV 5 ), legen nur in allgemeiner Form fest, wie die Verantwortlichkeiten und deren Organisation in Institutionen zu regeln sind, die Pflichten und Aufgaben im Strahlenschutz zu erfüllen haben. Es ist oft nicht leicht, diese allgemeinen Festlegungen auf die eigene Institution mit ihren besonderen Gegebenheiten so zu übertragen, daß sie einerseits den Rechtsvorschriften entsprechen und andererseits der vorgegebenen Organisationsform der Institution gerecht werden. Die Beispielsammlung von Strahlenschutzorganisationen soll helfen, eine der Betriebsart angemessene Organisation des Strahlenschutzes zu finden und so die Verantwortlichkeiten im Strahlenschutz nach innen und außen klar zu regeln. Sie kann ein nützliches Werkzeug für Institutionen sein, die eine Strahlenschutzorganisation erstmals aufbauen müssen. Institutionen mit einer existierenden Strahlenschutzorganisation können anhand dieser Beispielsammlung ihre eigene Organisationsform überprüfen und gegebenenfalls Schwachstellen beseitigen. Die in dieser Beispielsammlung vorgestellten speziellen Strahlenschutzorganisationen werden bewußt als Beispiele und nicht als Muster von Strahlenschutzorganisationen bezeichnet, weil keinesfalls der Eindruck erweckt werden soll, als seien nur diese Beispiele der jeweiligen Institution angemessen. Vielmehr war man sich bei der Abfassung dieser Empfehlung der Tatsache bewußt, daß es eine Vielzahl von eingespielten und erprobten Strahlenschutzorganisationen gibt, die von diesen Beispielen abweichen, rechtskonform sind und möglicherweise sogar besser den Besonderheiten der jeweiligen Institution entsprechen. Es sei nochmals betont: Die Gestaltungsfreiheit und das Ermessen, die der Gesetzgeber dem Strahlenschutzverantwortlichen bei der Gestaltung seiner Strahlenschutzorganisation eingeräumt hat, sollen durch diese Beispiele nicht eingeengt werden. Für die Ausgestaltung der innerbetrieblichen Strahlenschutzorganisation steht die Erfüllung des Gesetzeszwecks, Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen, im Vordergrund. Auch die Strahlenschutzorganisation dient der Einhaltung der Strahlenschutzgrundsätze ( 28 Abs. 1 StrlSchV, 15 Abs. 1 und 2 RöV). 1 Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 13. Oktober 1976 in der Fassung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2113). 2 Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1172). 3 Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) vom 23. Dezember 1959 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694). 4 Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648). 5 Verordnung über den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten und über die Meldung von Störfällen und sonstigen Ereignissen (Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung - AtSMV) vom 14. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1766).

10 12 Die Beispiele sind so formuliert, daß sie unmittelbar auf eine entsprechende Institution angewandt werden können. Das hat notwendigerweise zur Folge, daß Wiederholungen bei Formulierungen vorkommen, die allen Beispielen gemeinsamen sind. Dieser Nachteil wurde bewußt in Kauf genommen, weil man damit einerseits Mißverständnissen vorbeugen möchte und andererseits demjenigen Anwender eines speziellen Beispiels entgegenkommen will, der sich nicht mit allen Einzelheiten befassen möchte, die Institutionen anderer Art betreffen. Da in den Beispielen Strahlenschutzorganisationen so unterschiedlicher Art wie die für Schulen, Krankenhäuser und Kernkraftwerke auf etwa gleicher Seitenzahl behandelt werden, mußte für die einzelnen Beispiele zwangsweise eine unterschiedliche Ausarbeitungstiefe gewählt werden. Das Beispiel Schule zeigt z.b. nahezu alle Aspekte der Strahlenschutzorganisation einer Schule im Detail, während beim Beispiel Kernkraftwerke wegen der dort notwendigerweise sehr umfangreichen Festlegungen die Strahlenschutzorganisation nur in Umrissen dargestellt ist. Dieses Vorgehen hat dennoch seine Berechtigung. Ein Schulleiter nämlich, der erstmals eine Strahlenquelle anschaffen möchte, kennt das Strahlenschutzrecht und seine Vorgaben für die Strahlenschutzorganisation normalerweise nicht. Dagegen arbeiten dem Betreiber eines Kernkraftwerkes oder eines Krankenhauses erfahrene Strahlenschutzexperten zu. Hier ist es eher der allgemein an der Strahlenschutzorganisation Interessierte, der aus den vorgestellten Organisationsstrukturen beispielhaft entnehmen kann, wie Strahlenschutzorganisationen in einem Kernkraftwerk oder in einem Krankenhaus aufgebaut werden können und warum diese Strukturen so gewählt wurden. Für Leser dieser Empfehlung, die noch tiefer in diese Materie einsteigen wollen, ist ein ausführliches Literaturverzeichnis zum Thema Strahlenschutzorganisation beigefügt. Fragen zur strafrechtlichen Haftung und Bedrohung mit Bußgeld von Personen, die entweder selbst Strahlenschutzverantwortliche sind oder die dessen Pflichten und Aufgaben wahrnehmen, werden in der als Anhang beigefügten Veröffentlichung behandelt. Bußgeld- und Strafandrohungen im Zusammenhang mit Organisationsverschulden sind im Abschnitt der vorliegenden Empfehlung aufgeführt.

11 13 2 Allgemeine Anforderungen an Strahlenschutzorganisationen 2.1 Rechtsvorschriften (Zitate) Strahlenschutzverordnung 29 Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte (1) Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer einer Genehmigung nach den 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach den 3, 15, 16 oder 20 dieser Verordnung oder der Planfeststellung nach 9b des Atomgesetzes bedarf oder wer eine Anzeige nach 4 Abs. 1 oder 17 Abs. 1 zu erstatten hat oder wer aufgrund des 3 Abs. 3 keiner Genehmigung nach 3 Abs. 1 bedarf. Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei Personengesellschaften mehrere vertretungsberechtigte Gesellschafter vorhanden, so ist der zuständigen Behörde anzuzeigen, wer von ihnen nach den Bestimmungen über die Geschäftsführungsbefugnis für die Gesellschaft die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt. (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat, soweit dies für eine sichere Ausführung der genehmigungsoder anzeigebedürftigen Tätigkeit oder für das Aufsuchen, das Gewinnen oder das Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze notwendig ist, für die Leitung oder Beaufsichtigung dieser Tätigkeiten die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Dem Strahlenschutzbeauftragten dürfen nur solche Aufgaben übertragen werden, die er infolge seiner Stellung im Betrieb und der ihm übertragenen Befugnisse auch erfüllen kann. Bei der Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten ist dessen innerbetrieblicher Entscheidungsbereich schriftlich festzulegen. Die Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen nach 31 bleiben in vollem Umfang bestehen, auch wenn Strahlenschutzbeauftragte bestellt sind. (3) Die Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches, die Änderung des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches sowie das Ausscheiden des Strahlenschutzbeauftragten aus seiner Funktion sind vom Strahlenschutzverantwortlichen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Bei der Anzeige der Bestellung ist der Nachweis der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde zu erbringen. Dem Strahlenschutzbeauftragten und dem Betriebsoder Personalrat ist eine Abschrift der Anzeige auszuhändigen. (4) Zu Strahlenschutzbeauftragten dürfen nur Personen bestellt werden, gegen die keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich gegen ihre Zuverlässigkeit Bedenken ergeben, und die die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde besitzen. (5) Beim Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen dürfen zu Strahlenschutzbeauftragten nur Lehrer bestellt werden. Die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde des Lehrers ist durch eine Bescheinigung, die von der nach Landesrecht zuständigen Stelle auszustellen ist, nachzuweisen. (6) Sind für das Aufsuchen, das Gewinnen oder das Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze Strahlenschutzbeauftragte zu bestellen, so müssen sie als verantwortliche Personen zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles nach 58 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesberggesetzes bestellt sein, wenn auf diese Tätigkeiten die Vorschriften des Bundesberggesetzes Anwendung finden. 30 Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten (1) Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegen die ihm durch diese Verordnung auferlegten Pflichten nur im Rahmen seines innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches. Er hat dem Strahlenschutzverantwortlichen unverzüglich alle Mängel mitzuteilen, die den Strahlenschutz beeinträchtigen. Kann sich der Strahlenschutzbeauftragte über eine von ihm vorgeschlagene Strahlenschutzmaßnahme oder Strahlenschutzeinrichtung mit dem Strahlenschutzverantwortlichen nicht einigen, so hat dieser dem Strahlenschutzbeauftragten die Ablehnung des Vorschlages schriftlich mitzuteilen und zu begründen und dem Betriebsrat oder dem Personalrat und der zuständigen Behörde je eine Abschrift zu übersenden. (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat den Strahlenschutzbeauftragten über alle Verwaltungsakte und Maßnahmen, die Aufgaben oder Befugnisse des Strahlenschutzbeauftragten betreffen, unverzüglich zu unterrichten.

12 14 (3) Der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlenschutzbeauftragte haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat oder dem Personalrat und den Fachkräften für Arbeitssicherheit zusammenzuarbeiten und sie über wichtige Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu unterrichten. Der Strahlenschutzbeauftragte hat den Betriebsrat oder Personalrat auf dessen Verlangen in Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu beraten. (4) Der Strahlenschutzbeauftragte darf bei der Erfüllung seiner Pflichten nicht behindert und wegen seiner Tätigkeit nicht benachteiligt werden. (5) Ergibt sich, daß der Strahlenschutzbeauftragte infolge eines unzureichenden innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches oder aus anderen Gründen seine Aufgaben, insbesondere zur Abwehr von Gefahren sofortige Maßnahmen zu treffen, nur unzureichend erfüllen kann, kann die zuständige Behörde feststellen, daß er nicht als Strahlenschutzbeauftragter im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 31 Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik zum Schutz einzelner und der Allgemeinheit vor Strahlenschäden an Leben, Gesundheit und Sachgüter durch geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Bereitstellung geeigneter Räume, Schutzvorrichtungen, Geräte und Schutzausrüstungen für Personen, durch geeignete Regelung des Betriebsablaufs und durch Bereitstellung ausreichenden und geeigneten Personals dafür zu sorgen, daß 1. die Strahlenschutzgrundsätze des 28 eingehalten werden, 2. die Schutzvorschriften der 37, 38 Abs. 1, 3 und 4, 40, 45 Abs. 1 und 2 Satz 1, 50 Abs. 5, 62 Abs. 2 Satz 2, 68 Abs. 3 Satz 2 und 70 Abs. 3 eingehalten werden, 3. die Schutzvorschriften der 35, 36, 38 Abs. 2, 39, 41 Abs. 3 bis 7, 9, 10 und 12, 42 Abs. 1, 3 bis 5 und 7, 43 Abs. 1 bis 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 44 Abs. 1, 46 Abs. 1, 3, 4 und 6, 49 und 50 Abs. 1 bis 4, 51 bis 56 Abs. 1 und 3, 57 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 58 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 5, 59 Abs. 1, 60 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 61 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3, 62 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs. 3 und 4, 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1 bis 4, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, 6 und 8, 64 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 1 und 2, 65 Satz 2, 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2 bis 4, 67 Abs. 1 und 2, 70 Abs. 1, 72 bis 75 Satz 1 und 3, 76 Abs. 1, 77 Abs. 1 und 2, 78 Abs. 1 bis 3, 81, 82 Abs. 1 und 2 und 84 und 86 Satz 1 eingehalten werden, 4. die Verbreitung radioaktiver Stoffe so gering wie möglich gehalten wird, um die Gefahr ihrer Aufnahme in den menschlichen Körper auf ein Mindestmaß zu beschränken, und 5. die erforderlichen Maßnahmen gegen ein unbeabsichtigtes Kritischwerden von Kernbrennstoffen getroffen werden. (2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen, daß 1. im Rahmen seines innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches die Strahlenschutzgrundsätze des 28 Abs. 1 und die in Absatz 1 Nr. 3 aufgeführten Schutzvorschriften und, 2. soweit ihm deren Durchführung und Erfüllung nach 29 Abs. 2 übertragen worden sind, die Bestimmungen des Bescheides über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung und die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen und Auflagen eingehalten werden. Soweit ihm Aufgaben übertragen worden sind, hat er die Strahlenschutzgrundsätze des 28 Abs. 1 zu beachten. (3) Der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlenschutzbeauftragte haben dafür zu sorgen, daß bei Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachgüter geeignete Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr unverzüglich getroffen werden. (4) Beim Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen haben die Rechtsträger der Schule als Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, daß diese Tätigkeiten nur von Lehrern ausgeübt werden, die nach 29 Abs. 2 zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt sind.

13 Röntgenverordnung 13 Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte (1) Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer eine Röntgeneinrichtung oder einen Störstrahler, dessen Betrieb der Genehmigung nach 5 Abs. 1 bedarf, (Störstrahler nach 5 Abs. 1) betreibt. (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat, soweit dies für den sicheren Betrieb notwendig ist, für die Leitung oder Beaufsichtigung dieses Betriebs die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Dem Strahlenschutzbeauftragten dürfen nur solche Aufgaben übertragen werden, die er infolge seiner Stellung im Betrieb und der ihm übertragenen Befugnisse erfüllen kann. Bei der Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten ist dessen innerbetrieblicher Entscheidungsbereich schriftlich festzulegen. Die Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen nach 15 Abs. 1 bleiben in vollem Umfang bestehen, auch wenn Strahlenschutzbeauftragte bestellt sind. (3) Die Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches, die Änderung des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches sowie das Ausscheiden des Strahlenschutzbeauftragten aus seiner Funktion sind vom Strahlenschutzverantwortlichen der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei der Anzeige der Bestellung ist der Nachweis der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde zu erbringen; 3 Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend. Dem Strahlenschutzbeauftragten und dem Betriebs- oder dem Personalrat ist eine Abschrift der Anzeige auszuhändigen. (4) Zu Strahlenschutzbeauftragten dürfen nur Personen bestellt werden, gegen die keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich gegen ihre Zuverlässigkeit Bedenken ergeben, und die die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde besitzen. (5) Beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen dürfen zu Strahlenschutzbeauftragten nur Lehrer bestellt werden. Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, daß hierbei 1. nur Lehrer tätig werden, die nach Absatz 2 zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt sind, und 2. Schüler nur in Anwesenheit und unter der Aufsicht eines Strahlenschutzbeauftragten mitwirken. 14 Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten (1) Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegen die ihm durch diese Verordnung auferlegten Pflichten nur im Rahmen seines innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches. Er hat dem Strahlenschutzverantwortlichen unverzüglich alle Mängel mitzuteilen, die den Strahlenschutz beeinträchtigen. Kann sich der Strahlenschutzbeauftragte über eine von ihm vorgeschlagene Strahlenschutzmaßnahme oder Strahlenschutzeinrichtung mit dem Strahlenschutzverantwortlichen nicht einigen, so hat dieser dem Strahlenschutzbeauftragten die Ablehnung des Vorschlages schriftlich mitzuteilen und zu begründen und dem Betriebsrat oder Personalrat und der zuständigen Behörde je eine Abschrift zu übersenden. (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat den Strahlenschutzbeauftragten über alle Verwaltungsakte und Maßnahmen, die Aufgaben oder Befugnisse des Strahlenschutzbeauftragten betreffen, unverzüglich zu unterrichten. (3) Der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlenschutzbeauftragte haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat oder dem Personalrat und den Fachkräften für Arbeitssicherheit zusammenzuarbeiten und sie über wichtige Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu unterrichten. Der Strahlenschutzbeauftragte hat den Betriebsrat oder Personalrat auf dessen Verlangen in Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu beraten. (4) Der Strahlenschutzbeauftragte darf bei der Erfüllung seiner Pflichten nicht behindert und wegen seiner Tätigkeit nicht benachteiligt werden. (5) Ergibt sich, daß der Strahlenschutzbeauftragte infolge eines unzureichenden innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches oder aus anderen Gründen seine Aufgaben nur unzureichend erfüllen kann, kann die zuständige Behörde feststellen, daß er nicht als Strahlenschutzbeauftragter im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 15 Allgemeine Schutzmaßnahmen (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat zum Schutz einzelner und der Allgemeinheit vor Strahlenschäden an Leben, Gesundheit und Sachgütern durch geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere

14 16 durch Bereitstellung geeigneter Räume, Schutzvorrichtungen, Geräte und Schutzausrüstungen für Personen, durch geeignete Regelung des Betriebsablaufs und durch Bereitstellung ausreichenden und geeigneten Personals, erforderlichenfalls durch Außerbetriebsetzung, dafür zu sorgen, daß 1. jede unnötige Strahlenexposition von Menschen vermieden wird, 2. jede Strahlenexposition von Menschen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch unterhalb der in 31 und 32 festgesetzten Werte so gering wie möglich gehalten wird und 3. die Schutzvorschriften nach 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, 17 Abs. 1, 2 und 4, 19 Abs. 1 bis 3, 20 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, 21 Abs. 1 und 2 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, den 23, 24 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3, 25 Abs. 1 und 3, den 26, 27, 28 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 1, 29 Abs. 1, den 30, 31, 32 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3, 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und 2 und Abs. 7 Satz 1, 2 und 4 bis 6, den 36, 37 Abs. 1, 2 und 8 Satz 1, 38 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 3 und 42 Satz 1 eingehalten werden. (2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen, daß 1. die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Schutzvorschriften und 2. die Bestimmungen des Bescheides über die Genehmigung oder Bauartzulassung und die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen und Auflagen, deren Durchführung und Erfüllung ihm nach 13 Abs. 2 übertragen worden ist, eingehalten werden; die Verpflichtung des Strahlenschutzbeauftragten nach Nummer 1 bezieht sich jedoch nicht auf die Schutzvorschriften nach 16 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, 17 Abs. 4 Satz 2, 34 Abs. 2 Satz 3 und 40 Abs. 3. Soweit ihm Aufgaben übertragen worden sind, hat er die Strahlenschutzgrundsätze des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 zu beachten. 2.2 Allgemeine Erläuterungen Verantwortliche Der Strahlenschutzverantwortliche ( 29 Abs. 1 StrlSchV, 13 Abs. 1 RöV) bzw. Personen, welche die Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnehmen, z.b. Strahlenschutzbevollmächtigte (siehe Abschnitt 2.2.5), sowie die Strahlenschutzbeauftragten ( 29 Abs. 2 StrlSchV und 13 Abs. 2 RöV) sind die wichtigsten Verantwortungsträger einer Strahlenschutzorganisation 6. Neben dem Strahlenschutzrecht gibt es weitere Rechtsvorschriften, die den Strahlenschutz betreffen und in denen weitere verantwortliche Personen festgelegt sind, z.b. verantwortliche Personen nach Atomgesetz ( 6 Abs. 2 Nr. 1, 7 Abs. 2 Nr. 1 oder 9 Abs. 2 Nr. 1 AtG), Gefahrgutbeauftragte und beauftragte Personen nach Gefahrgutbeauftragtenverordnung, Sicherheitsbeauftragte nach Atomrechtlicher Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung sowie Laserschutzbeauftragte nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften. Im folgenden ist von diesen verantwortlichen Personen nur die Rede, wenn sie in einem speziellen Beispiel einer Strahlenschutzorganisation (siehe Abschnitt 3) Erwähnung finden. 6 Die Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen, des Strahlenschutzbevollmächtigten und des Strahlenschutzbeauftragten sind in den nachfolgenden Abschnitten 2.2.4, und erläutert. Es soll jedoch schon an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, daß es im Strahlenschutzrecht Pflichten und Aufgaben gibt, die nicht an diese Verantwortlichen gerichtet sind, z.b. bei der Abgabe und Beförderung von radioaktiven Stoffen nach 77 Abs. 4 StrlSchV.

15 Allgemeine Empfehlung zur Strahlenschutzorganisation Bei aller Verschiedenheit nach Art und Größe der Institutionen, die Strahlenschutz betreiben müssen, läßt sich allgemein folgendes feststellen: Strahlenschutzorganisationen, die sich an die allgemeine Organisationsstruktur der betreffenden Institution anlehnen, haben sich bewährt, weil es von Vorteil ist, wenn der Leiter einer Betriebseinheit, der auch sonst das Weisungsrecht hat, im Strahlenschutz ebenfalls das Weisungsrecht ausübt. Ob der Leiter einer Betriebseinheit zum Strahlenschutzbeauftragten bestellt oder als Strahlenschutzbevollmächtigter verpflichtet werden soll, kann davon abhängen, ob der Leiter der Betriebseinheit mehr mit fachlichen oder mehr mit unternehmerischen Aufgaben betraut ist (Näheres zum Strahlenschutzbevollmächtigten und Strahlenschutzbeauftragten siehe Abschnitte und 2.2.6). Bei der Auswahl von Strahlenschutzbevollmächtigten und Strahlenschutzbeauftragten sind neben der fachlichen und charakterlichen Befähigung sowie der Stellung im Betrieb vor allem auch das Durchsetzungsvermögen der betreffenden Personen von entscheidender Bedeutung Bußgeld- und Strafandrohungen In diesem Abschnitt wird auf Bußgeld- und Strafandrohungen eingegangen, da Verstöße gegen Rechtsvorschriften auch in Organisationsverschulden oder mangelnder Aufsicht ihre Ursache haben können Im Strafgesetzbuch in der Neufassung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3324), sind in dem 28. Abschnitt Gemeingefährliche Straftaten und in dem Abschnitt Straftaten gegen die Umwelt folgende einschlägige Tatbestände unter Strafandrohung gestellt: - Herbeiführung einer Explosion durch Kernenergie ( 307) - Mißbrauch ionisierender Strahlen ( 309) - Vorbereiten eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens ( 310) - Freisetzen ionisierender Strahlen ( 311) - Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage ( 312) - Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen ( 325a) - Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen ( 326) - Unerlaubtes Betreiben von Anlagen ( 327) - Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern ( 328)

16 18 - Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat ( 330). Für die Praxis des Strahlenschutzes sind von besonderer Bedeutung die 311 (Freisetzen ionisierender Strahlen) und 328 StGB (Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern). Sie bedrohen denjenigen, der unerlaubt und unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten ( 330 d Nr. 4 und 5 StGB) mit Kernbrennstoffen oder radioaktiven Stoffen umgeht oder der ionisierende Strahlen unbefugt freigibt oder Kernspaltungsvorgänge bewirkt, die geeignet sind, Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen, mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe. In besonders schweren Fällen kann die Strafe bis zu zehn Jahren betragen. Als Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten gilt jeder Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift oder eine vollziehbare Anordnung, Untersagung oder Auflage, die dem Schutz vor Umwelteinwirkungen dient. Neben den Delikten der Gemein- und der Umweltgefährdung können natürlich auch durch ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe andere Tatbestände des Strafgesetzbuches verwirklicht werden (z.b. Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit). Zur Abgrenzung der Tatbestände Freisetzen ionisierender Strahlen und Körperverletzung hat der Bundesgerichtshof entschieden (vgl. Strahlenschutz- Praxis 1998 Nr. 1 S. 78 und Nr. 3 S. 75), daß ein Arzt mit einer technisch einwandfreien Röntgeneinrichtung nicht den Straftatbestand des Freisetzen ionisierender Strahlen (bisher 311d StGB; jetzt 311 StGB) verwirklicht, selbst wenn die Röntgenstrahlenanwendung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war. Das Vorgehen des Arztes kann aber in einem solchen Fall den Tatbestand der Körperverletzung ( 223 StGB) oder gar der gefährlichen Körperverletzung (jetzt 224 StGB) erfüllen Im Atomrecht sind folgende Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld bedroht: 46 AtG "(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Kernmaterialien befördert, ohne die nach 4b Abs. 1 Satz 1 oder 2 erforderliche Deckungsvorsorge nachgewiesen zu haben, 2. Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe ohne die nach 7 Abs. 1 oder 5 erforderliche Genehmigung errichtet, 3. einer Rechtsverordnung nach 11 Abs. 1 oder 12 oder einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 ergangenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 4. einer Rechtsverordnung nach 11 Abs. 1 oder 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 und 9 bis 12 oder einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 ergangenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 5. entgegen 4 Abs. 5 Satz 1 den Genehmigungsbescheid oder entgegen 4 Abs. 5 Satz 2 die dort bezeichnete Bescheinigung nicht mitführt oder entgegen 4 Abs. 5 Satz 3 den Bescheid oder die Bescheinigung auf Verlangen nicht vorzeigt.

17 19 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden. (3)..." 87 StrlSchV Die Bußgeldvorschriften der Strahlenschutzverordnung zählen im 87 StrlSchV unter Bezug auf 46 Abs. 1 Nr. 4 AtG sämtliche mit Bußgeld bedrohten Verstöße gegen Vorschriften der Strahlenschutzverordnung auf. 46 RöV Die Bußgeld- und Schlußvorschriften der Röntgenverordnung zählen im 46 RöV ebenfalls unter Bezug auf 46 Abs. 1 Nr. 4 AtG sämtliche mit Bußgeld bedrohten Verstöße gegen Vorschriften der Röntgenverordnung auf Aus dem Ordnungswidrigkeitengesetz 7 und Strafgesetzbuch 8 sind bezüglich der Strahlenschutzorganisation die 9 und 130 OWiG sowie 14 StGB (Handeln für einen anderen) von Bedeutung. 9 OWiG kommt bei Verstößen gegen Unternehmerpflichten, die mit Bußgeld bedroht sind (Ordnungswidrigkeiten), zur Anwendung, 14 StGB bei Verstößen gegen Unternehmerpflichten, die mit Strafe bedroht sind (Straftatbestände). Diese Paragraphen lauten wie folgt: 9 OWiG / 14 StGB "(1) Handelt jemand 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, 2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder 3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung 9 begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen. (2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten (3)..." 1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder 2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen, und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung 10 begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden. 7 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432). 8 Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3323). 9 Anstelle "Möglichkeit der Ahndung" heißt es in 14 Abs. 1 StGB "Strafbarkeit". 10 Anstelle "Möglichkeit der Ahndung" heißt es in 14 Abs. 2 StGB "Strafbarkeit".

18 OWiG "(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen. (2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Deutsche Mark geahndet werden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 2 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt." Erläuterungen zum Strahlenschutzverantwortlichen Die Rechte und Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen sind in 29 bis 31 Strl- SchV bzw. in 13 bis 15 RöV festgelegt. Danach gilt allgemein folgendes: Strahlenschutzverantwortlicher nach Strahlenschutzrecht ist - etwas verkürzt ausgedrückt -, wer nach Atomgesetz oder Strahlenschutzverordnung einer Genehmigung bedarf oder eine Anzeige zu erstatten hat oder wer eine Röntgeneinrichtung oder einen genehmigungspflichtigen Störstrahler betreibt 11. Das ist entweder eine natürliche Person bei einem Einzelbetrieb (z.b. Arzt oder Zahnarzt), oder es sind bei Personengesellschaften mehrere natürliche Personen, denen die Geschäftsführungsbefugnis obliegt (z.b. bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, bei Handelsgesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, Gemeinschaftspraxen, Partnerschaftsgesellschaften), oder es ist eine juristische Person des Privatrechts (z.b. Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaft auf Aktien) oder des öffentlichen Rechts (z.b. Bund, Land, Körperschaft, Anstalt, Stiftung). Für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ist in 29 Abs. 1 Satz 2 Strl- SchV folgende Anzeigepflicht festgelegt: Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei Personengesellschaften mehrere vertretungsberechtigte Gesellschafter vorhanden, so ist der zuständigen Behörde anzuzeigen, wer von ihnen nach den Bestimmungen über die Geschäftsführungsbefugnis für die Gesellschaft die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt. 12 Personengesamtheiten, z.b. Vereine, die nicht zu den Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften im Sinne des 29 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV gehören, sollten analog zu dieser Vorschrift behandelt und aufgefordert werden, eine für den Strahlenschutz verantwortliche Person ihres mehrköpfigen Leitungsorgans zu benennen. 11 Genaue Definitionen des Strahlenschutzverantwortlichen siehe 29 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV bzw. 13 Abs. 1 RöV. 12 Eine entsprechende Vorschrift gibt es in der Röntgenverordnung nicht.

19 21 Einzelunternehmer können für den Fall, daß sie keinen Strahlenschutzbeauftragten bestellen wollen - vorausgesetzt, sie erfüllen die Anforderungen an die erforderliche Fachkunde - alle Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzes, also auch die von Strahlenschutzbeauftragten, als Strahlenschutzverantwortliche selbst wahrnehmen, sofern ihre Zeit dies erlaubt. Vor allem bei umfangreichen Strahlenschutzaufgaben wird der Strahlenschutzverantwortliche durch geeignete Organisationsmaßnahmen sicherstellen müssen, daß alle ihm obliegenden Pflichten erfüllt werden. Neben der Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten ist es zulässig, Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen auf nachgeordnete verantwortliche Personen zu übertragen, z.b. auf Strahlenschutzbevollmächtigte (s. Abschnitt 2.2.5). Dabei sind die allgemeinen Grundsätze der Organisations- und Aufsichtspflicht zu beachten: Es sind geeignete Personen sorgfältig auszuwählen (Auswahlpflicht). Die ihnen übertragenen Pflichten und Aufgaben sind unter Hinweis auf die speziellen gesetzlichen Bestimmungen eindeutig zu beschreiben (Anweisungspflicht). Unmißverständlich ist bekanntzugeben, daß Verstöße gegen entsprechende Bestimmungen mißbilligt und nicht geduldet werden. Wie bei jeder Pflichtenübertragung verbleiben bei dem Übertragenden eigene Aufsichts- und Kontrollpflichten. Eine Verletzung der dem Strahlenschutzverantwortlichen obliegenden Pflichten oder ein Verstoß gegen Organisations- und Aufsichtspflichten kann zu straf- oder bußgeldrechtlichen Konsequenzen führen (s. Abschnitt 2.2.3). Hinsichtlich der Aufteilung der Pflichten und Aufgaben zwischen dem Strahlenschutzverantwortlichen (oder der Person, die seine Aufgaben z.b. als Strahlenschutzbevollmächtigter wahrnimmt) einerseits und den Strahlenschutzbeauftragten andererseits ist auf folgendes hinzuweisen: In 29 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV und 13 Abs. 2 Satz 4 RöV wird festgestellt, daß die Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen in vollem Umfang bestehen bleiben, auch wenn Strahlenschutzbeauftragte bestellt sind. Diese Feststellung ist keineswegs so zu verstehen, daß Strahlenschutzverantwortlicher und Strahlenschutzbeauftragte die Pflichten und Aufgaben von Strahlenschutzbeauftragten parallel zu erfüllen hätten. Vielmehr ist damit zum Ausdruck gebracht, daß sich der Strahlenschutzverantwortliche trotz der Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten nicht seiner Verantwortung für die Einhaltung der Schutzvorschriften entledigen kann, insbesondere bleibt er verpflichtet, die Arbeit der Strahlenschutzbeauftragten zu überwachen und bei rechtswidrigen Handlungen oder Unterlassungen einzuschreiten. Mit anderen Worten: Der Strahlenschutzverantwortliche bleibt für alle an Strahlenschutzbeauftragte übertragenen Pflichten selbst in der Verantwortung. Hat er z.b. Strahlenschutzbeauftragte bestellt, die wegen ihrer unzureichenden Stellung im Betrieb oder auf Grund zu geringer Befugnisse (fehlendes Weisungsrecht) oder mangelnder fachlicher und persönlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit ihren Pflichten und Aufgaben nicht gerecht werden können (Mängel bei der Organisationspflicht), verblei-

20 22 ben diese Pflichten bei ihm. Ebenso, wenn er versäumt, die Tätigkeit der Strahlenschutzbeauftragten zu kontrollieren (Mängel bei der Aufsichtspflicht). Kommt dagegen der Strahlenschutzverantwortliche - neben seiner Pflicht, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen (Bereitstellung geeigneter Schutzvorrichtungen, Geräte und Schutzausrüstungen für Personen, Regelung des Betriebsablaufs in einer Strahlenschutzanweisung, Bereitstellung ausreichenden und geeigneten Personals) - auch seiner Organisationspflicht bezüglich des Strahlenschutzbeauftragten in angemessener Weise nach, verbleiben bei ihm nur die Pflichten, die allein dem Strahlenschutzverantwortlichen zugewiesen sind, u n d die Aufsichtspflicht zu allen an Strahlenschutzbeauftragte übertragenen Pflichten. Bei der Organisation des Strahlenschutzes ist weiter zu beachten, daß der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauftragten die Pflicht haben, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat oder dem Personalrat und den Fachkräften für Arbeitssicherheit zusammenzuarbeiten und sie über wichtige Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu unterrichten ( 30 Abs. 3 StrlSchV und 14 Abs. 3 RöV) Erläuterungen zum Strahlenschutzbevollmächtigten 13 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die im Strahlenschutzrecht selbst nicht vorgesehene, sondern nur in einer Amtlichen Begründung der Bundesregierung zur Strahlenschutzverordnung 14 erwähnte "Rechtsfigur" des Strahlenschutzbevollmächtigten durch die vorliegende Empfehlung nicht etwa zur allgemeinen Einführung angeraten werden soll. Vielmehr muß festgestellt werden, daß Strahlenschutzbevollmächtigte nur in großen Institutionen sinnvoll sind. In der genannten Amtlichen Begründung heißt es: "... Der Strahlenschutzverantwortliche (das ist der Unternehmer) kann die Durchführung der Aufgaben als Verantwortlicher auf einen Bevollmächtigten (z.b. einen Betriebsleiter) delegieren, der nicht Strahlenschutzbeauftragter zu sein braucht, aber die Funktion des Strahlenschutzverantwortlichen ausübt, ohne dessen Verantwortlichkeit einschränken zu können. Dies wird insbesondere in Großbetrieben der Fall sein. Sie - die Bevollmächtigten - steuern den Einsatz der Strahlenschutzbeauftragten für den Strahlenschutzverantwortlichen..." Hieraus ergibt sich, daß der Gesetzgeber Strahlenschutzbevollmächtigte nicht nur zuläßt, sondern bei größeren Unternehmen die Bestellung von Strahlenschutzbevollmächtigten sogar als gängiges Verfahren bei der Organisation und für die Realisierung des Strahlenschutzes ansieht. Zu beachten ist auch, daß es nach dieser Amtlichen Begründung die Aufgabe der Strahlenschutzbevollmächtigten ist, den Einsatz der Strahlenschutzbeauftragten, d.h. deren Bestellung, Abbestellung und Beaufsichtigung, für 13 Wie das Beispiel 3.8 für große und mittlere Unternehmen zeigt, müssen Führungskräfte, die die Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnehmen, nicht notwendigerweise als Strahlenschutzbevollmächtigte bezeichnet werden, obwohl sie es ihrer dort beschriebenen Aufgabe nach sind. 14 Amtliche Begründung zu 29, 30 StrlSchV in: Bundesrats-Drucksache 375/76, S. 35 f., abgedruckt in Kramer/Zerlett, Strahlenschutzverordnung/Strahlenschutzvorsorgegesetz, Kommentar, 3. Auflage, Köln usw. 1990, S. 122.

21 23 den Strahlenschutzverantwortlichen zu steuern. Die amtliche Begründung begründet jedoch keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Strahlenschutzbevollmächtigten. Gegen sie kann daher zwar nach 9 Abs. 2 OWiG in Verbindung mit 46 Abs. 1 Nr. 4 AtG ein Bußgeld verhängt werden, behördliche Anordnungen können dagegen nur gegen den Strahlenschutzverantwortlichen (oder im Fall des 32 Abs. 3 StrlSchV oder des 33 Abs. 4 RöV gegen den Strahlenschutzbeauftragten) erlassen werden. Die als Anhang beigefügte Veröffentlichung von M. Brinkmann 15 stellt ebenfalls die rechtliche Zulässigkeit von Strahlenschutzbevollmächtigten fest. Auch im Entwurf eines Beiblatts zu einer Norm des DIN 16 werden für Radionuklidlaboratorien Beispiele von Strahlenschutzorganisationen mit einem Strahlenschutzbevollmächtigten beschrieben. Die Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen können demnach in Leitungsebenen des Unternehmens oder der Institution delegiert werden, oder auch innerhalb von Leitungsebenen sachlich oder territorial abgegrenzt verteilt werden. Dabei bleibt jedoch, wie bereits im Abschnitt näher ausgeführt, die Kontrollpflicht des Delegierenden bestehen. Die Delegierung von Pflichten und Aufgaben sollte zur Klarstellung in Schriftform erfolgen. Pflichten, Aufgaben, Zuständigkeiten und Vertretungsfälle müssen eindeutig geregelt sein. Lücken und Überschneidungen sind zu vermeiden. Personen, die Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnehmen, müssen persönlich nicht fachkundig sein. Sie können sich bei ihren Aufgaben von Fachkundigen oder von Strahlenschutzbeauftragten beraten lassen. Häufig wird jedoch gerade eine fachkundige Person in entsprechend gehobener Stellung zum Strahlenschutzbevollmächtigten bestellt, weil ein solcher Strahlenschutzbevollmächtigter die Belange des Strahlenschutzes optimal koordinieren und sie nach innen und außen vertreten kann. Ein solcher Strahlenschutzbevollmächtigter ist auch bestens in der Lage, den Strahlenschutzverantwortlichen bei der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat oder dem Personalrat und den Fachkräften für Arbeitssicherheit zu vertreten und sie über wichtige Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu unterrichten. Die Pflichten und Aufgaben von Strahlenschutzbevollmächtigten können sehr unterschiedlich festgelegt sein und umfassen keineswegs immer die gesamten Pflichten und Aufgaben, die der Strahlenschutzverantwortliche wahrzunehmen hat. Das eine Extrem stellen die Leiter der Betriebe dar, wie sie im Beispiel für die Strahlenschutzorganisation von großen und mittleren Unternehmen beschrieben sind (Abschnitt 3.8). Diese nehmen tatsächlich alle Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen in ihrem Zuständigkeitsbereich des Unternehmens wahr, denn sie verfügen auch über die erforderlichen personellen und sächlichen Mittel; sie werden aber in diesem Beispiel nicht als Strahlenschutzbevollmächtigte bezeichnet. Das andere 15 M. Brinkmann, "Der Strahlenschutzverantwortliche: Wer ist das überhaupt? - Strahlenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts", StrahlenschutzPraxis Jahrgang 1998, Heft 1/98., S. 43, siehe Anhang dieser Empfehlung. 16 Entwurf Beiblatt 2 zu DIN : Radionuklidlaboratorien - Teil 2: Betriebliche Strahlenschutzanweisungen, Anwendungsbeispiele und Erläuterungen.

22 24 Extrem sind Strahlenschutzbevollmächtigte, die allein die Kontrollfunktion des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnehmen. Dazwischen gibt es in der Praxis jede Abstufung der Pflichten und Aufgaben von Strahlenschutzbevollmächtigten. Häufig ist ihnen ein Weisungsrecht zur Außerbetriebsetzung der betreffenden Einrichtung oder Anlage bei festgestellten Mängeln eingeräumt. Sehr selten aber haben sie die Budgetverantwortung für alle Strahlenschutzaufgaben, so daß sie nicht von sich aus in der Lage sind, festgestellte Mängel abzustellen. Von einer vollständigen Übertragung der Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen kann in diesen Fällen nicht die Rede sein. Es sei nochmals darauf hingewiesen, daß in Fällen, in denen nicht alle Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen übertragen werden, die nicht übertragenen Pflichten und Aufgaben beim Strahlenschutzverantwortlichen verbleiben. Eines der Beispiele aus der Praxis, das bei der Ausarbeitung dieser Empfehlung näher untersucht wurde, ist das einer deutschen Forschungsgesellschaft mit einer großen Anzahl von an mehreren Orten verteilten Instituten mit Strahlenschutzaufgaben. Für diese Gesellschaft ist offenbar mit gutem Erfolg eine e x t e r n e fachkundige Stelle als Strahlenschutzbevollmächtigter tätig, die vom Vorstand folgende Aufgaben übertragen erhielt: Wahrnehmung der Aufsichtspflicht des Strahlenschutzverantwortlichen vor Ort, Beratung des Vorstands in Strahlenschutzangelegenheiten, Beratung und Unterstützung der Strahlenschutzbeauftragten und der Institutsleiter, die ebenfalls als Strahlenschutzbevollmächtigte bestellt sind, Führung der Strahlenschutzakten beim Vorstand. Da die Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzbevollmächtigten sehr unterschiedlich sein können, ist zu folgern, daß allein die Verwendung des Begriffs Strahlenschutzbevollmächtigter nicht sicherstellen kann, daß sein Aufgabengebiet klar umrissen ist. Erforderlich ist daher, in jedem Einzelfall, in dem ein Strahlenschutzbevollmächtigter bestellt werden soll, genau die Pflichten und Aufgaben darzulegen, die er für den Strahlenschutzverantwortlichen wahrnehmen soll. Ob Führungskräfte eines Unternehmens oder einer Institution mit der Übertragung dieser Pflichten und Aufgaben auch die Bezeichnung Strahlenschutzbevollmächtigter erhalten, ist demgegenüber nachrangig. Der Umfang und das Ausmaß der Androhung von Bußgeldern oder Strafen für Strahlenschutzbevollmächtigte bei Zuwiderhandlungen und Unterlassungen richtet sich nach deren Pflichtenkatalog. Sie können nur im Rahmen dieser Pflichten belangt werden. Näheres hierzu enthält die als Anhang beigefügte Veröffentlichung von M. Brinkmann Erläuterungen zum Strahlenschutzbeauftragten Kann der Strahlenschutzverantwortliche nicht selbst alle Pflichten und Aufgaben des Strahlenschutzes wahrnehmen, z.b. wegen fehlender Fachkunde, so hat er die erforderliche Anzahl fachkundiger Personen zu Strahlenschutzbeauftragten zu bestellen. 17 M. Brinkmann, "Der Strahlenschutzverantwortliche: Wer ist das überhaupt? - Strahlenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts", StrahlenschutzPraxis Jahrgang 1998, Heft 1/98., S. 43, siehe Anhang dieser Empfehlung.

Strahlenschutz von A Z O

Strahlenschutz von A Z O Anhang O Organisationsstrukturen im Strahlenschutz Die Strahlenschutzverordnung und die Röntgenverordnung sprechen zwei Personengruppen an, die Pflichten haben und Aufgaben zu erfüllen haben. Es handelt

Mehr

Haftung und Verantwortung im Arbeitsschutz

Haftung und Verantwortung im Arbeitsschutz Haftung und Verantwortung Alfons Holtgreve Technische Aufsicht und Beratung BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse Präventionszentrum Braunschweig Lessingplatz 14 38100 Braunschweig Tel.: 0531/47

Mehr

D StrlSchV Strahlenschutzverantwortliche und -beauftragte

D StrlSchV Strahlenschutzverantwortliche und -beauftragte 03 31 33 D StrlSchV Strahlenschutzverantwortliche und -beauftragte Seite 2 1 Rechtliche Grundlagen 31 Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte (1) Strahlenschutzverantwortlicher ist,

Mehr

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Hinweis: Diese Auszüge aus dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sind nicht die amtliche Fassung. Diese finden Sie nur im Bundesgesetzblatt. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Erster Teil Allgemeine

Mehr

Muster- Strahlenschutzanweisung

Muster- Strahlenschutzanweisung ISSN 1013-4506 FS-2017-174-AKA-Netz Mitgliedsgesellschaft der International Radiation Protection Association (IRPA) für die Bundesrepublik Deutschland und die Schweiz Publikationsreihe FORTSCHRITTE IM

Mehr

RA Ulrich Mann GBK GmbH Global Regulatory Compliance

RA Ulrich Mann GBK GmbH Global Regulatory Compliance Unternehmensverantwortlichkeiten im Hinblick auf die entsprechenden Gesetzesgrundlagen Nach den gesetzlichen Grundlagen des Gefahrgutrechts (z. B. GGBefG, GbV, GGVSEB, ADR und RSEB) sowie nach 9, 14 und

Mehr

508 BGI 508. Übertragung von Unternehmerpflichten

508 BGI 508. Übertragung von Unternehmerpflichten 508 BGI 508 Übertragung von Unternehmerpflichten Mai 2005 2 Die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Pflichtenübertragung sind dem 9 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zu entnehmen.

Mehr

Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung Verband: Deutscher Speditions- und Logistikverband (DSLV) Ansprechpartner:

Mehr

BGI BG-Information. Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten BGFE

BGI BG-Information. Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten BGFE Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGI 508-1 BG-Information Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten vom Mai 2005 BGFE Berufsgenossenschaft

Mehr

508-1 BGI Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten

508-1 BGI Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten 508-1 BGI 508-1 Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten Mai 2005 2 Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten (siehe 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG, 13 Abs. 2 ArbSchG, 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII,

Mehr

Atomgesetz mit Verordnungen

Atomgesetz mit Verordnungen NomosGesetze Ziegler Atomgesetz mit Verordnungen Textsammlung 31. Auflage Nomos http://www.nomos-shop.de/14353 NomosGesetze Dr. Eberhard Ziegler Atomgesetz mit Verordnungen Textsammlung 31. Auflage Stand:

Mehr

Tools for Business Success WISSEN WERKZEUGE WEITERBILDUNGSMEDIEN. Übertragung von Unternehmerpflichten

Tools for Business Success WISSEN WERKZEUGE WEITERBILDUNGSMEDIEN. Übertragung von Unternehmerpflichten Tools for Business Success WISSEN WERKZEUGE WEITERBILDUNGSMEDIEN Sofort nutzbar Permanente Updates In der Praxis erprobt Angaben zur Person Name: ( 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG, 15 Abs. 1 SGB VII, 13 Abs. 1 ArbSchG)

Mehr

Rechtskataster. von Torsten Blaschke

Rechtskataster. von Torsten Blaschke Rechtskataster von Torsten Blaschke Agenda Anforderungen Bewertung und Ergebnisse Pflege des Katasters 12.07.2018 2 Agenda Anforderungen Bewertung und Ergebnisse Pflege des Katasters 12.07.2018 3 Agenda

Mehr

Allgemeine Information. zur. Gefahrgutbeauftragtenverordnung

Allgemeine Information. zur. Gefahrgutbeauftragtenverordnung Landesamt für Bürger-und Ordnungsangelegenheiten Puttkamerstr. 16-18 10958 Berlin Tel: 030 / 90269-0 Achtung! Achtung! Achtung! 33 1203 33 1203 30 1202 G b V Allgemeine Information zur Gefahrgutbeauftragtenverordnung

Mehr

Allgemeine Strahlenschutzanweisung der Universität Ulm vom

Allgemeine Strahlenschutzanweisung der Universität Ulm vom Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 23 vom 30.10.2006, Seite 218-224 Allgemeine Strahlenschutzanweisung der Universität Ulm vom 11.10.2006 Alle Amts-, Status-, Funktions-

Mehr

Verhältnis Strahlenschutzrecht zu MPG und AMG Anzeige oder Genehmigung nach RöV

Verhältnis Strahlenschutzrecht zu MPG und AMG Anzeige oder Genehmigung nach RöV Verhältnis Strahlenschutzrecht zu MPG und AMG Anzeige oder Genehmigung nach RöV 18. Fortbildungsseminar der APT 27./28. Juni 2014 MinR in Claudia Sonnek Allgemeines zum Strahlenschutzrecht Rechtsquellen

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach 15 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach 15 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) Der Antrag ist zu richten an: Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein Postfach 7151, 24 171 Kiel Antrag auf Erteilung einer Genehmigung

Mehr

Atomgesetz mit Verordnungen

Atomgesetz mit Verordnungen NomosGesetze Ziegler Atomgesetz mit Verordnungen Textsammlung 30. Auflage Nomos http://www.nomos-shop.de/13735 NomosGesetze Ziegler Atomgesetz mit Verordnungen Textsammlung 30. Auflage Stand: 1. September

Mehr

Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung. Artikel 1

Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung. Artikel 1 Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung Vom 29. Juli 2009 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49 vom 3. August 2009 Seiten 2433 bis 2435 Artikel 1 Gesetz zum Schutz vor

Mehr

Welche Veränderungen bringt die neue GBV mit sich?

Welche Veränderungen bringt die neue GBV mit sich? Welche Veränderungen bringt die neue GBV mit sich? Vortrag anlässlich der Easyfairs Essen 2011 am 03.02.2011: RA Ulrich Mann GBK Gefahrgut Büro GmbH Konrad-Adenauer-Str. 30 55218 Ingelheim Tel.: 06132

Mehr

TAS. Strahlenschutzrecht. 1. Gesetzliche Grundlagen EURATOM

TAS. Strahlenschutzrecht. 1. Gesetzliche Grundlagen EURATOM Strahlenschutzrecht 1. Gesetzliche Grundlagen EURATOM Dieses ist ein Vertrag zwischen den Mitgliedern der Europäischen Gemeinschaft, der den Umgang mit radioaktiven Stoffen regelt und die internationale

Mehr

Mitteilungen der Bauhaus-Universität Weimar

Mitteilungen der Bauhaus-Universität Weimar Mitteilungen der Bauhaus-Universität Weimar Der Rektor Der Kanzler Dienstanweisung zum Vollzug von Ausgabe Rechtsvorschriften des Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und Umweltschutzes 06/2005 in der Bauhaus-Universität

Mehr

SACHSTAND. Die Informationsrechte des Abgeordneten. Tel.:

SACHSTAND. Die Informationsrechte des Abgeordneten. Tel.: SACHSTAND Thema: Die Informationsrechte des Abgeordneten Fachbereich III Verfassung und Verwaltung Tel.: Verfasser/in: Abschluss der Arbeit: 2. März 2006 Reg.-Nr.: WF III - 91/06 Ausarbeitungen von Angehörigen

Mehr

Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Zuwiderhandlungen gegen das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)

Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Zuwiderhandlungen gegen das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) Köln, im Dezember 2018 Anschrift Internet Werderstraße 34, 50672 Köln www.bag.bund.de Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Zuwiderhandlungen gegen das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) - 2 - Allgemeiner

Mehr

Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung Verband: BIO Deutschland e. V. Ansprechpartner: Cay F. Horstmann Adresse:

Mehr

Str Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu 40 Abs. 2, 95 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung und 35 Abs. 2 der Röntgenverordnung (AVV Strahlenpass)

Str Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu 40 Abs. 2, 95 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung und 35 Abs. 2 der Röntgenverordnung (AVV Strahlenpass) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu 40 Abs. 2, 95 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung und 35 Abs. 2 der Röntgenverordnung (AVV Strahlenpass) Vom 20. Juli 2004 (BAnz.Nr. 142 a vom 31. Juli 2004) 1. Geltungsbereich

Mehr

Strafrechtliche Konsequenzen bei der Weitergabe von Informationen

Strafrechtliche Konsequenzen bei der Weitergabe von Informationen Strafrechtliche Konsequenzen bei der Weitergabe von Informationen 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Strafrechtliche Konsequenzen bei der Weitergabe von Informationen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit:

Mehr

Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung für die Human- / Zahnmedizin sowie Tiermedizin

Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung für die Human- / Zahnmedizin sowie Tiermedizin Absender: Bezirksregierung Dezernat 55 / Strahlenschutz Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG) Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung für

Mehr

Strahlenschutzanweisung nach 34 StrISchV Stand 7/2018

Strahlenschutzanweisung nach 34 StrISchV Stand 7/2018 Schulstempel Strahlenschutzanweisung nach 34 StrISchV Stand 7/2018 1. Einleitung Bei Einhaltung dieser Strahlenschutzanweisung liegt die effektive Dosis für Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler unter

Mehr

Fundstelle: GVOBl. M-V 1997, S. 520

Fundstelle: GVOBl. M-V 1997, S. 520 Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach der Strahlenschutzverordnung (Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung - StrlSchZustVO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 1997 Fundstelle:

Mehr

Amtliche Bekanntmachung der Universität Konstanz

Amtliche Bekanntmachung der Universität Konstanz Amtliche Bekanntmachung der Universität Konstanz Nr. 44/2004 15. November 2004 Strahlenschutzanweisung für die Universität Konstanz Herausgeber: Akademische Abteilung der Universität Konstanz, 78457 Konstanz,

Mehr

Genehmigungsantrag für den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen in Kliniken gemäß 11 StrlSchV

Genehmigungsantrag für den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen in Kliniken gemäß 11 StrlSchV An das Regierungspräsidium Karlsruhe Ref. 54.4 76247 Karlsruhe Genehmigungsantrag für den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen in Kliniken gemäß 11 StrlSchV Stand: März 2016 - 2-1.

Mehr

Genehmigungsantrag für den Betrieb eines Elektronenbeschleunigers zur Strahlentherapie (Teletherapie) nach 12 Abs. 1 Nr.

Genehmigungsantrag für den Betrieb eines Elektronenbeschleunigers zur Strahlentherapie (Teletherapie) nach 12 Abs. 1 Nr. An das Regierungspräsidium Freiburg Abteilung 5/Ref. 54.4 Schwendistr. 12 79102 Freiburg Durchführung des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) Genehmigungsantrag für den Betrieb eines Elektronenbeschleunigers

Mehr

Die Strahlenschutzverordnung

Die Strahlenschutzverordnung Die Strahlenschutzverordnung I. Vorbemerkungen II. Die Verordnung III. Schlussbemerkungen 1 Die Strahlenschutzverordnung Was hat der Praktiker zu beachten? 4 Die Strahlenschutzverordnung Internationales

Mehr

Die kommende Sanktionspraxis der Datenschutz-Aufsicht Vom BDSG zur Europäischen Datenschutz-Grundverordnung. LfDI Dr. Stefan Brink 26.

Die kommende Sanktionspraxis der Datenschutz-Aufsicht Vom BDSG zur Europäischen Datenschutz-Grundverordnung. LfDI Dr. Stefan Brink 26. Die kommende Sanktionspraxis der Datenschutz-Aufsicht Vom BDSG zur Europäischen Datenschutz-Grundverordnung LfDI Dr. Stefan Brink 26. Oktober 2017 Sanktionen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Einführung: Haftung für

Mehr

Verantwortung im Arbeitsschutz

Verantwortung im Arbeitsschutz Verantwortung im Arbeitsschutz Rechtspflichten Wer hat Pflichten? Rechtsfolgen Welche rechtlichen Konsequenzen können sich ergeben? Wer hat Rechtspflichten? Unternehmerbegriff im Arbeitsschutz Unternehmensform

Mehr

Röntgenverordnung (RöV) Betrieb von medizinischen Röntgeneinrichtungen

Röntgenverordnung (RöV) Betrieb von medizinischen Röntgeneinrichtungen Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Röntgenverordnung (RöV) Betrieb von medizinischen Röntgeneinrichtungen Bei Nutzung einer Röntgeneinrichtung durch mehrere Strahlenschutzverantwortliche

Mehr

Ausbildungskurse. Strahlenschutz. Qualitätssicherung

Ausbildungskurse. Strahlenschutz. Qualitätssicherung Magistrat der Stadt Wien MAGISTRATSABTEILUNG 39 Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle der Stadt Wien PTPA Labor für Strahlenschutz Standort: Währinger Gürtel 18 20 Ebene 04, Leitstelle 4B A-1090

Mehr

Die Genehmigung ist an die Person des "Betreibers" gebunden und daher nicht übertragbar.

Die Genehmigung ist an die Person des Betreibers gebunden und daher nicht übertragbar. Erläuterungen zum Antragsformular für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung/ eines Störstrahlers entsprechend den Vorschriften der Röntgenverordnung (RöV) Wer eine Röntgeneinrichtung oder einen Störstrahler

Mehr

Strafgesetzbuch (StGB) 133 Verwahrungsbruch

Strafgesetzbuch (StGB) 133 Verwahrungsbruch Strafgesetzbuch (StGB) 133 Verwahrungsbruch (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben

Mehr

Fachseminar Regierung von Unterfranken Gewerbeaufsichtsamt

Fachseminar Regierung von Unterfranken Gewerbeaufsichtsamt Fachseminar 2015 Regierung von Unterfranken Gewerbeaufsichtsamt Arbeitsschutzgesetz 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes

Mehr

Einteilung der Fachkundegruppen und Zuordnung von Modulen, die im Rahmen von Kursen durchzuführen sind

Einteilung der Fachkundegruppen und Zuordnung von Modulen, die im Rahmen von Kursen durchzuführen sind Anlage A Einteilung der und Zuordnung von n, die im Rahmen von Kursen durchzuführen sind Bezug Erwerb Aktualisierung ) 13 Genehmigungsbedürftiger Umgang mit 7, 117 * bauartzugelassenen Vorrichtungen *

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Markierung von Wanderwegen Deutscher Bundestag WD /16

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Markierung von Wanderwegen Deutscher Bundestag WD /16 Markierung von Wanderwegen 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Markierung von Wanderwegen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 18. Juli 2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht,

Mehr

Vertrag. im Sinne der Genehmigung nach 15 StrlSchV

Vertrag. im Sinne der Genehmigung nach 15 StrlSchV Vertrag im Sinne der Genehmigung nach 15 StrlSchV über "organisatorische und administrative Maßnahmen zur Gewährleistung des Strahlenschutzes von Bezugspersonen" (Abgrenzungsvertrag) zwischen dem Helmholtz-Zentrum

Mehr

GV03 Gesetze und Verordnungen

GV03 Gesetze und Verordnungen Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BauStellV) vom 10. Juni 1998 (BGBl. I 1283), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 15. November

Mehr

Genehmigungsantrag für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen gemäß 7 StrlSchV

Genehmigungsantrag für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen gemäß 7 StrlSchV An das Regierungspräsidium Stuttgart Ref. 54.4, Fachgruppe Strahlenschutz Ruppmannstrasse 21 70565 Stuttgart Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV); Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven

Mehr

Die WEG als Arbeitgeber. Rechtsanwalt Bernd Fritz

Die WEG als Arbeitgeber. Rechtsanwalt Bernd Fritz Die WEG als Arbeitgeber Rechtsanwalt Bernd Fritz Die WEG als Arbeitgeber Vorschau Es findet bei Ihnen eine jährliche Begehung auf der Liegenschaft statt, in welcher Arbeitsmittel und Arbeitsschutzmittel

Mehr

Genehmigungsantrag für den Betrieb eines Elektronenbeschleunigers zur Strahlentherapie (Teletherapie)

Genehmigungsantrag für den Betrieb eines Elektronenbeschleunigers zur Strahlentherapie (Teletherapie) An das Regierungspräsidium Freiburg Abteilung 5 79083 Freiburg Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV); Genehmigung für den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach 11

Mehr

Zuständigkeitsverordnung für das Atom- und Strahlenschutzrecht (At-ZustVO) Vom 27. August 2002

Zuständigkeitsverordnung für das Atom- und Strahlenschutzrecht (At-ZustVO) Vom 27. August 2002 Gesamtes Gesetz Quelle: Amtliche Abkürzung: At-ZustVO Ausfertigungsdatum: 27.08.2002 Textnachweis ab: 01.01.2005 Dokumenttyp: Verordnung Fundstelle: Gliederungs-Nr: GVBl. LSA 2002, 382 7100.12 Zuständigkeitsverordnung

Mehr

DAS NEUE STRAHLENSCHUTZGESETZ. SGD Süd/Abteilung 2/Referat 22 Dimitrij Petkowski

DAS NEUE STRAHLENSCHUTZGESETZ. SGD Süd/Abteilung 2/Referat 22 Dimitrij Petkowski DAS NEUE STRAHLENSCHUTZGESETZ SGD Süd/Abteilung 2/Referat 22 Dimitrij Petkowski Folie 1 DAS NEUE STRAHLENSCHUTZGESETZ ÜBERBLICK Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd/Referat 22/ Dimitrij Petkowski 19.

Mehr

Betreiberverantwortung im Technischen Facility Management der Hochschulen Rechtliche Grundlagen und Umsetzung in der Praxis

Betreiberverantwortung im Technischen Facility Management der Hochschulen Rechtliche Grundlagen und Umsetzung in der Praxis ATA Tagung 2016 Betreiberverantwortung im technischen Facility Management der Hochschulen Aachen, 13. Mai 2016 Agenda Betreiberverantwortung im Technischen Facility Management der Hochschulen Rechtliche

Mehr

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV)

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV) Baustellenverordnung BaustellV 817a Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV) Vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), zuletzt geändert am 15. November

Mehr

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl (0511) 120- Hannover /

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl (0511) 120- Hannover / Niedersächsisches Umweltministerium Niedersächsisches Umweltministerium, Postfach 41 07, 30041 Hannover Adressaten gemäß Verteiler (MK, GAÄ, GAA Hannover ZUS, ÄKN, ZÄKN, LBA über MW, TKN, Sachverständige)

Mehr

Bremisches Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Bremisches Immissionsschutzgesetz BremImSchG)

Bremisches Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Bremisches Immissionsschutzgesetz BremImSchG) BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15 /691 24. 04. 01 Mitteilung des Senats vom 24. April 2001 Bremisches Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Bremisches Immissionsschutzgesetz

Mehr

Compliance Anforderungen bei Windenergieprojekten Windenergietage Dr. Daniela Schäfrich

Compliance Anforderungen bei Windenergieprojekten Windenergietage Dr. Daniela Schäfrich Compliance Anforderungen bei Windenergieprojekten Windenergietage 2015 Dr. Daniela Schäfrich Gliederung I. Was ist Compliance? II. Compliance Bedeutung in der Praxis III. Der städtebauliche Vertrag IV.

Mehr

Jahresbericht des internen Gefahrgutbeauftragten für das Jahr 2013 Copyright: Dipl.-Ing.(FH) Wolfgang Spohr

Jahresbericht des internen Gefahrgutbeauftragten für das Jahr 2013 Copyright: Dipl.-Ing.(FH) Wolfgang Spohr hresbericht des internen Gefahrgutbeauftragten für das hr 2013 Copyright: Dipl.-Ing.(FH) Wolfgang Spohr 1. Allgemeines a) Firma: b) Die Mindestinhalte des hresberichtes richten sich nach 8 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung

Mehr

Abschnitt 9 Straf- und Bußgeldbestimmungen. 66 Strafvorschriften

Abschnitt 9 Straf- und Bußgeldbestimmungen. 66 Strafvorschriften - 80 - Abschnitt 9 Straf- und Bußgeldbestimmungen 66 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einer vollziehbaren Anordnung nach 36 Absatz

Mehr

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Schwerpunktaktion der hessischen Aufsichtsbehörden für Arbeitsschutz und Produktsicherheit

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Schwerpunktaktion der hessischen Aufsichtsbehörden für Arbeitsschutz und Produktsicherheit Schwerpunktaktion der hessischen Aufsichtsbehörden für Arbeitsschutz und Produktsicherheit Überprüfung zum ordnungsgemäßen Betrieb von medizinischen Röntgeneinrichtung bei der eigenverantwortlichen Nutzung

Mehr

Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung (Technik) oder eines Störstrahlers

Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung (Technik) oder eines Störstrahlers Absender: Bezirksregierung Dezernat 55 / Strahlenschutz Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG) Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung (Technik)

Mehr

Compliance Management in der Praxis

Compliance Management in der Praxis Compliance Management in der Praxis Fachvortrag beim Regionalkreistreffen Berlin Brandenburg der DGQ Am 03.November 2014 in Potsdam Referent: Frank Machalz, Geschäftsführer envigration Umwelt- und Unternehmensberatung

Mehr

Die Baustellenverordnung

Die Baustellenverordnung Die Baustellenverordnung Mit Wirkung zum 1.7.1998 tritt die nachfolgend abgedruckte Baustellenverordnung in Kraft. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung

Mehr

Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010

Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010 Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010 Fundstelle: HmbGVBl. 2010, S. 621 letzte berücksichtigte Änderung: 4a neu eingefügt durch

Mehr

Arbeitsschutz. Delegation von Arbeitgeberpflichten auf Professoren?

Arbeitsschutz. Delegation von Arbeitgeberpflichten auf Professoren? Arbeitsschutz Delegation von Arbeitgeberpflichten auf Professoren? Rechtsanwalt Sascha Sven Noack Hannover, den 6. Juni 2018 HIS-Tagung zum Arbeitsschutz Themen Zulässigkeit der Delegation nach 13 Abs.

Mehr

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV)*)

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV)*) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV)*) Vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283) zuletzt geändert am 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3816) ArbSch 2.2.8

Mehr

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Erteilung von Verwarnungs- und Bußgeldern bei Zuwiderhandlungen gegen die Landesschifffahrtsverordnung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Erteilung von Verwarnungs- und Bußgeldern bei Zuwiderhandlungen gegen die Landesschifffahrtsverordnung Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Erteilung von Verwarnungs- und Bußgeldern bei Zuwiderhandlungen gegen die Landesschifffahrtsverordnung und die Landeshafenverordnung, Bußgeldkatalog - LSchiffV/LHafenV

Mehr

Sanktionsmöglichkeiten gegen politische Parteien in Deutschland

Sanktionsmöglichkeiten gegen politische Parteien in Deutschland Sanktionsmöglichkeiten gegen politische Parteien in Deutschland 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Sanktionsmöglichkeiten gegen politische Parteien in Deutschland Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 13.

Mehr

Auf Grund des 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) verordnet die Bundesregierung: 1 Ziele; Begriffe

Auf Grund des 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) verordnet die Bundesregierung: 1 Ziele; Begriffe Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV)*) Vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283) zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. November 2016

Mehr

Verpflichtungserklärung nach 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)

Verpflichtungserklärung nach 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Verpflichtungserklärung nach 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Referat III C Puttkamerstraße 16-18 10958 Berlin Sehr geehrte(r) Frau/Herr, aufgrund

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Sanktionen bei Datenmissbrauch Deutscher Bundestag WD /18

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Sanktionen bei Datenmissbrauch Deutscher Bundestag WD /18 Sanktionen bei Datenmissbrauch 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Sanktionen bei Datenmissbrauch Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 18.04.2018 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Die Wissenschaftlichen

Mehr

Die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten

Die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten Die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten (DSB) im Unternehmen Die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wird zum 25.05.2018 im gesamten EU-Beitrittsgebiet verbindlich wirksam. Ergänzend hierzu

Mehr

Arbeitsschutz Leben Mit Sicherheit Dipl.-Ing. (FH), MPA Dirk Füting

Arbeitsschutz Leben Mit Sicherheit Dipl.-Ing. (FH), MPA Dirk Füting und Arbeitswissenschaft Wiederholung und Arbeitssicherheit... an der Beuth Hochschule für Technik Berlin Diese Präsentation finden Sie auf: http://www.fuetingberlin.de B23 " und Arbeitssicherheit" - LE03+04

Mehr

Genehmigung zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen gemäß 12 Abs. 1 Nr. 4, 19 Abs. 2 StrlSchG (erforderlich, wenn die Röntgeneinrichtung

Genehmigung zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen gemäß 12 Abs. 1 Nr. 4, 19 Abs. 2 StrlSchG (erforderlich, wenn die Röntgeneinrichtung Dieses Formular kann auch per E-Mail angefordert werden: An das Regierungspräsidium Stuttgart Ref. 54.4 Fachgruppe Strahlenschutz Ruppmannstr. 21 70565 Stuttgart Durchführung des Strahlenschutzgesetzes

Mehr

Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Innerbetrieblich Die innerbetrieblichen Organe sollen ebenso wie die außerbetrieblichen Organe den Unternehmer bei der betrieblichen Sicherheitsarbeit

Mehr

Genehmigungsantrag für die Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach 15 StrlSchV

Genehmigungsantrag für die Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach 15 StrlSchV An das Regierungspräsidium Stuttgart Referat 54.4 / FG Strahlenschutz Postfach 80 07 09 70507 Stuttgart Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV); Genehmigung für die Beschäftigung in fremden

Mehr

Institut für Medizinische Physik im Klinikum Nürnberg

Institut für Medizinische Physik im Klinikum Nürnberg Empfehlungen der Strahlenschutzkommission Michael Wucherer Institut für Medizinische Physik im Klinikum Nürnberg Strahlenschutz-Regelwerke Atomgesetz (AtG) > Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) > Röntgenverordnung

Mehr

Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV); Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß 7

Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV); Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß 7 An das Regierungspräsidium Freiburg Abteilung 5 79083 Freiburg Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV); Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß 7 Genehmigungsantrag für den Umgang

Mehr

1.9 Radioaktive Stoffe und Röntgeneinrichtungen

1.9 Radioaktive Stoffe und Röntgeneinrichtungen Seite 1 von 6 1.9 Radioaktive Stoffe und Röntgeneinrichtungen 1.9.1 Allgemeines 1.9.1.1 Rechtsgrundlagen Aufgrund des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S.1565),

Mehr

Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz - StiftG M-V) Vom 7. Juni 2006

Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz - StiftG M-V) Vom 7. Juni 2006 Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz - StiftG M-V) Vom 7. Juni 2006 Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 366 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 2, 3, 12 geändert durch

Mehr

Röntgenverordnung und der Strahlenschutzverordnung im Zusammenhang mit der Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht in Schulen

Röntgenverordnung und der Strahlenschutzverordnung im Zusammenhang mit der Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht in Schulen KWMBl. Nr. 11/2016 201 2. Praktische Ausbildung 2.3 Praktische Einsatzübungen 2.3.3 Technische Hilfeleistung 2.3.4 Brandbekämpfung 2.3.5 Einsätze mit gefährlichen Stoffen und Gütern 2.3.6 Praktische Kommunikation

Mehr

Umsetzung internationaler Strahlenschutzregelungen in deutsches Recht

Umsetzung internationaler Strahlenschutzregelungen in deutsches Recht Umsetzung internationaler Strahlenschutzregelungen in deutsches Recht Regierungsdirektorin Claudia Sonnek, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit RS II 1 (S) Strahlenschutzrecht

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr... ausgegeben am

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr... ausgegeben am Referendumsvorlage 411.31 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr.... ausgegeben am... 2016 Gesetz vom 31. August 2016 über die Abänderung des Lehrerdienstgesetzes Dem nachstehenden vom

Mehr

Betreiben einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie

Betreiben einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie Betreiben einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach 3 Abs. 4 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) i.d.f.

Mehr

Verantwortung im Arbeitsschutz 25.10.2011. Verantwortung im Arbeitsschutz. Inhalt. 1. Rechtspflichten

Verantwortung im Arbeitsschutz 25.10.2011. Verantwortung im Arbeitsschutz. Inhalt. 1. Rechtspflichten Verantwortung im Arbeitsschutz Referent: Gerhard Wenger Inhalt Wer hat Pflichten im Arbeitsschutz? - Inhalt, Umfang, Grenzen 2. Rechtsfolgen Welche rechtlichen Konsequenzen können sich aus Pflichtverletzungen

Mehr

BauR Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastVO)

BauR Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastVO) Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastVO) Vom 18. Februar 1991 (GBl. I S. 195) zuletzt geändert durch 50 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November

Mehr

Atomgesetz mit Verordnungen

Atomgesetz mit Verordnungen Atomgesetz mit Verordnungen Textsammlung Bearbeitet von Eberhard Ziegler 35. Auflage 2017. Buch. 919 S. Softcover ISBN 978 3 8487 4177 9 Format (B x L): 10,8 x 17,7 cm Recht > Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht

Mehr

Pflichtenübertragung am KIT

Pflichtenübertragung am KIT Pflichtenübertragung am KIT Dr. Gerhard Frank, KIT-Sicherheitsbeauftragter KIT - Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz- Gemeinschaft www.kit.edu 2 KIT

Mehr

zu Punkt der 930. Sitzung des Bundesrates am 6. Februar 2015 Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

zu Punkt der 930. Sitzung des Bundesrates am 6. Februar 2015 Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen Bundesrat Drucksache 618/1/14 26.01.15 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Vk - AS - In - U zu Punkt der 930. Sitzung des Bundesrates am 6. Februar 2015 Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher

Mehr

Neufassung der Regelung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg

Neufassung der Regelung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg 10.12.2003 Amtliche Mitteilungen / 22. Jahrgang 175 Neufassung der Regelung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg vom 31.07.2003 Verfügung des Präsidiums

Mehr

BGV A 3 * Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979, in der Fassung vom 1. Januar BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift HVBG

BGV A 3 * Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979, in der Fassung vom 1. Januar BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift HVBG Diese Nachdruckfassung wurde auf Grund der Inkraftsetzung der Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit", die die Ordnungsnummer BGV A2 erhalten hat, zum 1. Januar 2005

Mehr

Arbeitsschutzkonzept für

Arbeitsschutzkonzept für Arbeitsschutzkonzept für abwassertechnische Anlagen Vorstellung der Informationsbroschüre für Führungskräfte im Abwasserbereich 44. Lehrer- und Obleutebesprechung 2016 Kanal- und Kläranlagennachbarschaften

Mehr

Strahlenschutz Grundlagen

Strahlenschutz Grundlagen Dr. Martin Werner, 17.02.2010 Strahlentherapie und spezielle Onkologie Strahlenschutzorganisation Historischer Überblick 1895 1896 1899 1902 1908 Entdeckung der Röntgenstrahlung, erste Röntgenaufnahme

Mehr

Artikel I Änderung des Chemikaliengesetzes von 5 ENTWURF. Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Änderung des Chemikaliengesetzes von 5 ENTWURF. Der Nationalrat hat beschlossen: 1 von 5 ENTWURF Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996) und das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des

Mehr

Regierungspräsidium Karlsruhe Ref Karlsruhe

Regierungspräsidium Karlsruhe Ref Karlsruhe Regierungspräsidium Karlsruhe Ref. 54.4 76247 Karlsruhe Genehmigungsantrag für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen für die Diagnostik bzw. ambulante Strahlentherapie in Kliniken gemäß 12 Abs. 1

Mehr

Bayerisches Landesamt für Umwelt Bayerisches Landesamt für Umwelt. Der Strahlenpass

Bayerisches Landesamt für Umwelt Bayerisches Landesamt für Umwelt. Der Strahlenpass Der Strahlenpass Übersicht Einleitung Rechtsgrundlagen und Anwendungsbereiche Ablaufschema für die Registrierung eines Strahlenpasses Ausfüllen des Strahlenpasses durch den Antragsteller Vorgang des Registrierens

Mehr