Anforderungen an den Brandschutz für freistehende Großstallanlagen zur Massentierhaltung (Gebäude > m² Grundfläche)

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1 Anforderungen an den Brandschutz für freistehende Großstallanlagen zur Massentierhaltung (Gebäude > m² Grundfläche) Handreichung der Brandschutzdienststellen im Regierungsbezirk Münster In der Landwirtschaft besteht der Wunsch, sehr geräumige Ställe für eine Vielzahl von Tieren (Geflügel, Schweine oder Kühe) ohne brandschutztechnische Abtrennungen zu errichten. Dem steht der Anspruch der Feuerwehr nach Eigensicherheit und der Möglichkeit wirksamer Löschmaßnahmen ( 17 BauO NRW ) gegenüber. Für die Einsatzkräfte der Feuerwehren ergeben sich nachstehend aufgeführte Probleme im Brandfall: Die Großstallanlagen befinden sich oftmals im Außenbereich mit schlechten Zuwegungen und einer unzureichenden Löschwasserversorgung. Für die tragende Konstruktion der Stallanlagen ist nach 29 BauO NRW keine Feuerwiderstandsdauer vorgeschrieben, die tragende Dachkonstruktion wird oftmals aus Nagelplattenbindern errichtet, die im Brandfall schlagartig einstürzen. Somit ist ein gezielter Innenangriff über den Entstehungsbrand hinaus nicht möglich. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass eine Tierrettung ( 17 BauO NRW) nur eingeschränkt möglich und im Einsatzgeschehen durch den Landwirt selbst oder die Feuerwehr wirksam kaum bzw. nicht leistbar ist. Die nachstehend genannten Anforderungen gelten für Gebäude mit bis zu 2 Nutzungsebenen. Bei mehr als 2 Nutzungsebenen ist eine schutzzielorientierte Betrachtung im Zuge der Erstellung eines Brandschutzkonzeptes nach 9 BauPrüf VO erforderlich. Organisatorisch und anlagentechnisch erforderliche Brandschutzeinrichtungen (Brandmeldeanlage, Blitzschutz, Spannungsfreischaltung, Löschanlagen ) sind ebenfalls im Zuge der Brandschutzkonzepterstellung festzulegen. Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen von Seiten der beteiligten Brandschutzdienststellen keine Bedenken wenn nachfolgende Anforderungen erfüllt werden: Erdgeschossige Gebäude bis max m² Grundfläche maximale Gebäudebreite 40 m / Abstandsfläche mind. 6 m (Trümmerschatten ist zu berücksichtigen) die Verbindung zweier oder mehrerer Gebäude über ein Versorgungsgebäude ist möglich, wenn die Gebäude brandschutztechnisch voneinander getrennt / geschottet sind

2 2 Angriffstüren von außen / Abstand < 40 m Rettungsweglänge < 35 m (Luftlinie, nicht durch Bauteile) ab m² Grundfläche Feuerwehrumfahrt (befestigt für 12 to Traglast) bis m² Grundfläche - Zufahrt auf 2 Gebäudeseiten (mindestens 1 Längsseite) Erstbrandbekämpfung ist auch durch Wasserzapfstellen mit fest installierten Schläuchen möglich (Wasserzapfstellen werden oftmals zur Stallreinigung benötigt); ansonsten geeignete Feuerlöscher Löschwasservorrat 192 m³ (1.600 l/min über 2 Stunden) o Hydranten und Löschwasserbrunnen o Löschwasserteich 300 m³ (DIN 14210) o Unterirdischer Löschwasserbehälter min. 192 m³ Entnahmestellen im Umkreis von 300 m dürfen gewertet werden* Gebäude über zwei Ebenen bis max m² Grundfläche maximale Gebäudebreite 40 m / Abstandsfläche mind. 6 m (Trümmerschatten ist zu berücksichtigen) die Verbindung zweier oder mehrerer Gebäude über ein Versorgungsgebäude ist möglich, wenn die Gebäude brandschutztechnisch voneinander getrennt / geschottet sind Angriffstüren von außen / Abstand < 40 m Rettungsweglänge < 35 m (Luftlinie, nicht durch Bauteile) Obere Ebene mit Podesten und gesichertem Auf- und Abstieg Zufahrt auf 2 Gebäudeseiten (mindestens 1 Längsseite) Erstbrandbekämpfung ist auch durch Wasserzapfstellen mit fest installierten Schläuchen möglich (Wasserzapfstellen werden oftmals zur Stallreinigung benötigt); ansonsten geeignete Feuerlöscher Löschwasservorrat 192 m³ (1.600 l/min über 2 Stunden) o Hydranten und Löschwasserbrunnen o Löschwasserteich 300 m³ (DIN 14210) o Unterirdischer Löschwasserbehälter min. 192 m³ Entnahmestellen im Umkreis von 300 m dürfen gewertet werden* Anlage: 2 Systemskizzen (eingeschossige und zweigeschossige Gebäude) * Diese Umkreisregelung gilt nicht über unüberwindbare Hindernisse hinweg. Diese sind z.b. Bahntrassen oder mehrstreifige Schnellstraßen sowie große, lang gestreckte Gebäudekomplexe, die die tatsächliche Laufstrecke zur Löschwasserverlegung gegenüber dem Umkreis um die Löschwasserentnahmestellen unverhältnismäßig verlängern (Hinweis aus DVGW-Arbeitsblatt W 405)

3 3 Begründungen: Begrenzung der Gebäudeabmessungen Auch bei landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden, an die keine Anforderungen an den Feuerwiderstand gestellt werden, muss die Ausbreitung eines Feuers weitestgehend eingedämmt werden (Ermöglichung wirksamer Löschmaßnahmen gem. 17 BauO NRW). Da Großstallanlagen vornehmlich im Außenbezirk errichtet werden, hat die örtliche Feuerwehr (weitestgehend freiwillige Feuerwehr) lange Anfahrzeiten zum Einsatzort. Um eine Beherrschbarkeit eines möglichen Brandgeschehens zu ermöglichen, sind ausgedehnte Gebäude in Brandabschnitte von max m² zu unterteilen. Dabei ist die Gebäudebreite auf max. 40 m zu begrenzen. Eine größere Gebäudebreite ist aufgrund der begrenzten Wurfweiten der Strahlrohre nicht zulässig. Die Abstandsflächen zu benachbarten Gebäuden sollten mindestens 5 m betragen, um eine Brandübertragung auszuschließen. Bei mehrgeschossigen Stallgebäuden kommen weitere Probleme bei der Brandbekämpfung hinzu. Bei zweigeschossigen Großstallanlagen werden an die Deckenkonstruktion keine brandschutztechnischen Anforderungen gestellt. Das Feuer kann sich innerhalb kurzer Zeit sowohl in die Breite als auch in die Höhe ausweiten. Da eine Beherrschbarkeit des Brandgeschehens dadurch erschwert wird, ist die max. Grundfläche auf m² zu begrenzen. Ein Innenangriff für die Feuerwehr ist aufgrund der gesamten Tragkonstruktion in F0 nicht möglich. Für eine Brandbekämpfung von außen sind Zugänge auf beiden Ebenen zu errichten. Rettungsweglängen Überschreitungen von Rettungsweglängen bis zum 1,5fachen (gem. BauO NRW - 35m) sind vertretbar wenn: Die Rettungswegführung übersichtlich ist nur zeitlich kurz bemessene Kontrollgänge von ortskundigem Personal durchgeführt werden (Wartungs- und Reparaturarbeiten durch externe Personen (Fremdfirmen) dürfen nur nach vorheriger genauer Einweisung durch Betriebsangehörige durchgeführt werden) durch automatische Klimaüberwachung bei Störungen in der Regel sofort eine Info an zuständige Mitarbeiter erfolgt Zusätzlich sind die Brandlasten in aller Regel als gering einzustufen.

4 4 Löschwasserbedarf Aufgrund der in der Regel bei Großstallungen gegebenen geringen Brandlast wurde der Löschwasserbedarf pauschal auf l/min. festgelegt. Wegen der oftmals im Außenbereich anzutreffenden ungenügenden Löschwasserversorgung können alle geeigneten Löschwasser-Entnahmestellen in einem Umkreis von 300 m angerechnet werden. Diese Umkreisregelung gilt nicht über unüberwindbare Hindernisse hinweg. Diese sind z.b. Bahntrassen oder mehrstreifige Schnellstraßen sowie große, lang gestreckte Gebäudekomplexe, die die tatsächliche Laufstrecke zur Löschwasserverlegung gegenüber dem Umkreis um die Löschwasserentnahmestellen unverhältnismäßig verlängern (Hinweis aus DVGW-Arbeitsblatt W 405). Löschwasserteiche (DIN 14210) und unterirdische Löschwasserbehälter (DIN14230) müssen unfallsichere und frostfreie Entnahmestellen haben. Andere (offene) Entnahmestellen (z.b. Flüsse, Bäche etc.) können angerechnet werden, wenn sie für die ganzjährige Löschwasser-Entnahme geeignet sind. Die Löschwasserversorgung über den Löschteich gem. DIN kann als gesichert angesehen werden, wenn das Fassungsvermögen mindestens 300 m³ beträgt. Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Löschwassermenge von mindestens 96 m³/h für mind. 2 Stunden nachzuweisen. Um Verlusten durch Verdunstung und Verschlammung vorzubeugen, ist ein Minimum von insgesamt 300 m³ Löschwasser vorzuhalten. Feuerwehrzufahrt Um eine wirkungsvolle Brandbekämpfung über die in einem Abstand von 40 m angeordneten Angriffstüren von außen sicherstellen zu können, müssen mindestens 2 Seiten der Stallanlage ( eine Längsseite ) für Feuerwehrfahrzeuge befahrbar sein. Darüber hinaus wird ab einer Flächengröße von mehr als 3000 m 2 eine Feuerwehrumfahrt erforderlich, um Staus von Feuerwehrfahrzeugen zu vermeiden und einen allseitigen Löschangriff aufgrund der großen Flächen zu ermöglichen. Ohne Feuerwehrumfahrt wird im Gegensatz zur Industriebaurichtlinie bewusst eine Fläche von nur m 2 zugelassen, da: keine Wärmeentlastungsflächen und kaum Rauchabzugsflächen vorhanden sind in der Regel lange Anfahrtszeiten benötigt werden kein Innenangriff möglich ist.

5 5 Auszug aus der Niederschrift über die Dienstbesprechungen des NRW- Bauministeriums mit den Bauaufsichtsbehörden im November und Dezember BauO NRW: Gebäudetrennwände in landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden Soweit landwirtschaftliche Gebäude Sonderbauten sind, können an sie über 29 Abs. 2 hinaus gehende zusätzliche Anforderungen nach 54 BauO NRW gestellt werden. Zusätzliche Anforderungen an Sonderbauten sind von der Bauaufsichtsbehörde zu begründen. Die Unterteilung ausgedehnter landwirtschaftlicher Gebäude in Brandabschnitte kann z.b. zur Ermöglichung wirksamer Löscharbeiten gefordert werden. Die Anzahl vorhandener Tiere ist dagegen keine geeignete Begründung für die Forderung nach Brandabschnitten.

6 Eingeschossige Gebäude Brandwand = m² <35 m Rettungswegelänge = 5 m

7 zweigeschossige Gebäude Brandwand Brandwand = m² =35 m Rettungswegelänge = m² = m² = 5 m

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