Brandschutznachweis nach 11 Bauvorlageverordnung

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1 Brandschutznachweis nach 11 Bauvorlageverordnung als Ergänzung zu den Bauzeichnungen und zur Baubeschreibung Bauvorhaben: Bauort: Bauherr: Erweiterung Kühlhaus der Bäckerei Götz Industriestraße 2, Flnr. 7116/1 in Waldbüttelbrunn Wolfgang Götz, Am Scheckert 38, Margetshöchheim Bei dem Bauvorhaben handelt es sich nach Art. 2 (3) BayBO um ein Gebäude der Gebäudeklasse 3 Das Bauvorhaben ist nach Art. 2 (4) BayBO einzustufen als Sonderbau - bauliche Anlage mit mehr als 1.600m² Grundfläche Das Bauvorhaben dient der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) oder Lagerung von Produkten oder Gütern im Bereich der Industrie und des Gewerbes und wäre demnach nach der Industriebaurichtlinie zu beurteilen. In Teilbereichen, ca. 20% des zu erweiternden Brandabschnittes erfolgt jedoch der Einbau eines Tiefkühlblocklagers mit einer Lagerguthöhe von bis zu 10,20 m. Gemäß 2 Industriebaurichtlinie gilt die Richtlinie nicht für Regallager mit Lagerguthöhen von mehr als 9,0 m (Oberkante Lagergut). Eine Bewertung der Erweiterung nach VDI 3564 Empfehlung für Brandschutz in Hochregalanlagen ist nicht möglich nachdem die Gebäudeaußenhülle der Erweiterung und des Bestandes aus brennbaren Kühlhauspaneelen besteht. Der Einbau von nicht brennbaren Kühlhauspaneelen sowie einer Sprinkleranlage im Tiefkühlbereich sind technisch nicht möglich. Darüber hinaus ist die VDE 3564 keine in Bayern eingeführt technische Baubestimmung. Aus diesem Grund wird die Erweiterung in Anlehnung an die Industriebaurichtlinie beurteilt. Die Einstufung erfolgt nach Artikel 6 der Industriebaurichtlinie im Verfahren ohne Brandlastermittling. Es handelt sich um einen erdgeschossigen Industriebau mit nicht mehr als einem Geschoss und dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1,0 m unter der Geländeoberfläche liegt nach den Abschnitten 3.5 und 3.6 IndBauRL Seite 1 / 18

2 Allgemeines: Der Bauherr beabsichtigt mit dem Objekt seine Lagerkapazitäten zu erweitern. Das Brandschutzkonzept dient zur textlichen und zeichnerischen Darstellung des baulichen Brandschutzes und ist Bestandteil der Eingabeunterlagen an die Baugenehmigungsbehörde. Das geprüfte und genehmigte Brandschutzkonzept ist Bestandteil der Baugenehmigung und stellt für Architekten, Projektanten und Fachfirmen den Leitfaden für die praktische Umsetzung des baulichen Brandschutzes dar. Es ist daher dringend erforderlich, dass alle an diesem Bauvorhaben beteiligten Architekten, Planer und Fachfirmen, vor Beginn der Arbeiten über den Inhalt des genehmigten Brandschutzkonzeptes und der Baugenehmigung/Prüfbericht (z.b. durch Einarbeiten dieser Unterlagen in die Werkplanung des Architekten oder durch Vorlage der Unterlagen auf der Baustelle ) informiert werden. Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass entsprechend Art.12 BayBO der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Grundlage / Unterlagen Dieses Brandschutzkonzept wurde auf Grundlage der verfügbaren Planunterlagen Eingabeplanung, Betriebsbeschreibungen und Bauantragsformularen erstellt. Dieses Brandschutzkonzept bezieht sich ausschließlich auf den vorgenannten Planungsstand und ist bei Änderungen / Ergänzungen zu kontrollieren und ggf. anzupassen. Nutzung des Gebäudes Bei dem betrachteten Objekt handelt es sich um einen Produktionsbetrieb für Backwaren. Das nachfolgende Brandschutzkonzept bezieht sich lediglich auf den Brandabschnitt mit dem Erweiterungsbau, da er brandschutztechnisch vom restlichen Bestand abgetrennt ist und somit als eigener Brandabschnitt betrachtet werden kann. Da es sich bei den bereits bestehenden Produktionshallen um bauaufsichtlich genehmigte Gebäude handelt wird hierfür Bestandsschutz geltend gemacht. Besondere Brandgefahren und Brandlasten Besondere Brandgefahren sind nicht vorhanden. Brandlasten ergeben sich durch die zu verarbeitenden Stoffe und Produktionsmaschinen Seite 2 / 18

3 Brandlastermittlung Das Objekt wird nach Verfahren 6 ohne Brandlastermittlung beurteilt. Anzahl und Art der die Anlage nutzende Personen Im betrachteten Objekt (hier: Brandabschnitt) befinden sich auf Grund der vorherrschen Temperaturen von bis zu -28 C keine dauerhaften Arbeitsplätze. Die Räumlichkeiten werden nur kurzfristig begangen bzw. befahren. Im gesamten Bereich kann man davon ausgehen, dass die sich dort aufhaltenden Menschen im Besitz ihrer körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit sind und über ausreichend Ortskenntnis verfügen. Publikumsverkehr ist nicht vorhanden. Umfangsbereich des Brandschutzkonzeptes Im Brandschutzkonzept werden nur der Brandabschnitt bestehend aus Bestand und Erweiterung betrachtet. 1. Bebauung des Grundstückes/ Abstandsflächen Nr. Abstand zu Rechtsgrundlage Anforderungen Ausführung Mindestanford. erreicht 1 Grunddienstbarkeit und Lage der Abstandsflächen Art. 6 BayBO (5) Tiefe der Abstandsflächen: 1 H, min. 3 m, in Kerngebieten 0,5H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,25H Gem. Anforderungen, siehe Bauantragsunterlagen 2 Anforderungen an die Abstandsflächen Art. 6 BayBO (2) Müssen auf dem Grundstück selbst liegen, öffentl. Flächen bis zu deren Mitte. Gem. Anforderungen, siehe Bauantragsunterlagen 3 Abstand von Gebäuden untereinander Art. 28 BayBO (2) Art. 30 BayBO (1) Min. 5 m Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Gemäß Anforderungen Harte Bedachung gemäß Anforderungen Seite 3 / 18

4 2. Feuerwehrzufahrt Nr. Zufahrt Rechtsgrundlage Anforderungen Ausführung Mindestanford. erreicht; 1 Feuerwehrzugang, Feuerwehrzufahrt Art. 4, 5, 31 BayBO DIN T1/2 IndBauRL Kap. 5.2 Zugang über Werksgelände und von öffentl. Verkehrsfläche Jeder Brandabschnitt mit min. einer Seite an einer Außenwand, das gilt nicht für Brandbekämpfungsabschnitte mit Sprinkleranlage. Erforderliche Zu- und Durchfahrten, Aufstellund Bewegungsflächen sind freizuhalten. 2 Feuerwehrumfahrung IndBauRL Grundfläche > 5000 m²: Umfahrt für Feuerwehrfahrzeuge. Zufahrtsmöglichkeit von öffentlicher Verkehrsfläche gewährleistet; Im eingezäunten Bereich wird über einen Schlüsseltresor am Tor der Feuerwehr die Zugänglichkeit gewährleistet. (Im Bestand bereits vorhanden) Für den Bestand wurde hier eine Abweichung genehmigt. Die Feuerwehrumfahrt verläuft dreiseitig umlaufend. 3 Hilfsfrist DIN Die nächstgelegene Feuerwehr ist die freiwillige Feuerwehr Waldbüttelbrunn 4 Feuerwehreinsatzplan/Laufkarten 5 Brandschutzbeauftragter 6 Rettungswegpläne und Brandschutzordnung IndBauRL Kap DIN IndBauRL Kap.5.12 Feuerwehrpläne sind anzufertigen und fortzuführen, bei einer Summe der Geschossflächen größer 2.000,00 m². Die Feuerwehrpläne sind der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. Es ist ein geeigneter Brandschutzbeauftragter zu bestellen bei einer Summe der Geschossflächen von mehr als 5.000,00 m². Der Brandschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung des genehmigten Brandschutzkonzeptes und meldet die Mängel. IndBauRL Kap.5.12 Der Betreiber von Industriebauten > m² Geschossfläche muss eine Brandschutzordnung sowie Feuerwehrpläne aufstellen und fortschreiben und diese der Feuerwehr zur Verfügung stellen. Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Werden erstellt gemäß Anforderung Ein Brandschutzbeauftragter wird bestellt gemäß Anforderung Wird erstellt gemäß Anforderung Nein, siehe Anlage Seite 4 / 18

5 7 Brandschutz während der Bauzeit 8 Abnahme der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen BG 13 ArbStättV Art. 9 BayBO SPrüfV Art. 78 BayBO Arbeitsverhältnisses und danach in Abständen von höchstens zwei hren über die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, der Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sowie über die Brandschutzordnung zu belehren. Baustellen sind so einzurichten, dass baul. Anlagen ordnungsgem. errichtet, geändert, beseitigt oder instand gehalten werden können, so dass keine Gefahren und Belästigungen entstehen. Durch verantwortliche Sachverständige für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen nach 1 Satz 2 Nr. 3 SPrüfV müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft und bescheinigt werden: -Lüftungsanlagen, -Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen, Für den Brandschutz während der Bauphase zeichnen die bauausführenden Firmen in eigener Regie verantwortlich. Die ordnungsgemäße Sicherung der jeweiligen Bautätigkeit wird nach den Vorschriften der Berufsgenossenschaften von der ausführenden Baufirma sichergestellt. Die notwendige Anzahl von Feuerlöschern zur Bekämpfung von Entstehungsbränden im Baustellenbereich wird eigenverantwortlich von der ausführenden Baufirma entsprechend den Arbeitsstättenverordnungen 13 ArbStättV ff in Abhängigkeit der durchgeführten Arbeiten festgelegt. Besonderes Augenmerk wird von der Baufirma auf das Vorhandensein von ausreichend vielen Fluchtmöglichkeiten gelegt. Die Absprachen über Fluchtwege etc. werden mit dem Sicherheitskoordinator der Baustelle, mit der ausführenden Firma sowie mit dem Betriebsleiter abgestimmt. Gem. Anforderung Seite 5 / 18

6 - selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen, -Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, - Sicherheitsstromversorgungen. Die Prüfungen sind vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der baulichen Anlage oder der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen sowie jeweils innerhalb einer Frist von drei hren (wiederkehrende Prüfungen) durchführen zu lassen. Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit sonstiger sicherheitstechnisch wichtiger Anlagen Einrichtungen, an die bauordnungsrechtliche Anforderungen gestellt werden, insbesondere Feuerschutzabschlüsse, automatische Schiebetüren in Rettungswegen, Türen mit elektrischen Verriegelungen in Rettungswegen, Schutzvorhänge, Blitzschutzanlagen, Brandschutz-klappen in Lüftungsanlagen und tragbare Feuerlöscher, sind vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrend durch Sachkundige im Sinn des Absatzes 3 Satz 2 zu prüfen und zu bestätigen. Dabei sind die Verwendbarkeitsnachweise zu berücksichtigen; weitergehende Anforderungen in diesen Verwendbarkeitsnachweisen bleiben unberührt. Der Bauherr oder der Betreiber hat die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 4 zu veranlassen, dafür die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten. Bei der Prüfung festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Der Bauherr oder der Betreiber hat die Seite 6 / 18

7 Bescheinigungen nach Absatz 1 und die Bestätigungen nach den Absätzen 3 und 4 mindestens fünf hre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. 3. Brandabschnitte / Brandwände Nr. Ausdehnung Brandabschnitte 1 Brandabschnitt I: gemäß Planunterlagen: ca m² 2 Brandwände Art. 28 BayBO 4. Wände, Decken, Dächer Rechtsgrundlage Anforderung Ausführung Mindestanford. erreicht IndBauRL Kap. 6 Sicherheitskategorie K 1: Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte ohne besondere Maßnahmen für Brandmeldung und Brandbekämpfung Erdgeschossig, max m², Breite 40m und Wärmeabzugsfläche (nach DIN ) 5%, tragende und aussteifende Bauteile ohne Anforderung. IndBauRL Kap.5.8 Brandwände zum Abschluss von Gebäuden oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte. Brandwand 50 cm über Dach, min. 0,5 m seitl. Überstehend, bei Gebäudeteilen über Eck 5 m. Öffnungen in Brandwänden: T 90 Türen u. Tore Der Brandabschnitt umfasst ca m². Die Breite des Brandabschnitts beträgt 42 m, die Wärmeabzugsfläche ist kleiner als 5% Bestehende Wände gemäß alter Genehmigung - Bestandschutz Nein, siehe Anlage Nr. Bauteile, Baustoffe Rechtsgrundlage Anforderung Ausführung Mindestanford. erreicht 1 Bauaufsichtliche Trennwände Art. 27 BayBO IndBauRL Kap.5 Zwischen Nutzungseinheiten als raumabschließendes Bauteil Nicht vorhanden Seite 7 / 18

8 2 Feuerwiderstand von bauaufsichtlichen Trennwänden 3 Öffnungen in bauaufsichtlichen Trennwänden Art. 27 BayBO IndBauRL Kap.6 Art. 27 BayBO Min. feuerhemmend, bei Trennung zwischen Nutzungseinheiten feuerbeständig. Öffnungen in Trennwänden sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. Sie müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. 4 Tragwerkskonstruktion IndBauRL Kap. 6 Sicherheitskategorie K 1 Erdgeschossig F 0, bei Brandabschnitten m² 5 Außenwände, Fassaden IndBauRL Kap.5 6 Innenwände IndBauRL Kap. 6 Art. 25 BayBO Bei Ausführung ohne Sprinkleranlage: Mindestens schwerentflammbar 7 Decken/ Unterzüge IndBauRL Kap. 6 Die tragenden und aussteifenden Bauteile sowie das Haupttragwerk des Daches (z.b. Binder) sind in der Feuerwiderstandsklasse nach Tab.1 herzustellen. Sie müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht für Bauteile der Feuerwiderstandsklasse F30. Nicht vorhanden Nicht vorhanden Gemäß Anforderungen Mind. schwerentflammbar gemäß Anforderung Ohne besondere Anforderungen Hier: K1: tragende und aussteifende Bauteile in F0 8 Dächer IndBauRL Kap.5.11 Art. 30 BayBO Bedachungen von Brandabschnitten oder Brandbekämpfungsabschnitten mit einer Dachfläche von mehr als m² sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung innerhalb eines Brandabschnitts über das Dach behindert wird. Dies gilt z.b. als erfüllt bei Dächern: -nach DIN einschließlich Beiblatt 1, -mit tragender Dachschale aus mineralischen Baustoffen (wie Beton und Porenbeton), -mit Bedachung aus nichtbrennbaren Baustoffen Dachfläche < m² keine Anforderung Seite 8 / 18

9 9 max. Lagerfläche IndBauRL Kap. 6 Bei Lagergebäuden und bei Gebäuden mit Lagerbereichen ohne selbsttätige Feuerlöschanlage ist in jedem Geschoss die Fläche jedes Brandabschnittes oder Lagerbereichs durch Freiflächen in Lagerabschnitte von höchstens m² zu unterteilen. Die Freiflächen müssen bei einer Lagerguthöhe (Oberkante) von bis zu 4,5 m eine Breite von mindestens 3.5 m und bei einer Lagerguthöhe (Oberkante) von 7,5 m eine Breite von mindestens 5,0 m haben. Die Mindestbreiten der Freiflächen bei Lagerguthöhen zwischen 4,5 m und 7,5 m ergeben sich durch Interpolation. 10 max. Lagerhöhe IndBauRL Kap. 6 Bei Lagerguthöhen von mehr als 7,5 m müssen selbsttätige Feuerlöschanlagen angeordnet werden. Lagerguthöhe in Teilbereichen ca. 10,20 m Nein, siehe Anlage Nein, siehe Anlage 11 Gefahrstoffräume/ Gefahrstoffe Im Objekt findet keine Lagerung relevanter Gefahrstoffmengen statt. 12 Produktionsmaschinen und sonstige Einrichtungen Grundsätzlich sind die Vorgaben der Hersteller zu beachten. Auftretendes Gefahrenpotential durch Maschinen und Einrichtungen sind in Abstimmung mit dem betrieblichen Sicherheitsbeauftragten/ Brandschutzbeauftragten in eigener Zuständigkeit zu beurteilen. Gemäß Anforderung 13 Lagerung von Abfallstoffen Art. 43 BayBO Aufbewahrung fester Abfallstoffe in Gebäude GK 3-5 nur, wenn die dafür bestimmten Räume Trennwände und Decken haben, mit der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Wände und mit dicht- und selbstschließenden Abschlüssen. Sie müssen unmittelbar im Freien entleert werden können und eine ständig wirksame Lüftung haben. Im betrachteten Bereich werden keine Abfallstoffe gesammelt bzw. gelagert Seite 9 / 18

10 14 Raucherzonen / Raucherabfälle Glimmende Streichhölzer oder glühende Tabakreste dürfen nicht achtlos liegengelassen oder weggeworfen werden. Sie müssen in den dafür vorgesehenen Aschenbechern ordnungsgemäß entsorgt werden. Aschenbecher dürfen - auch bei Reinigungsarbeiten der Räume - nur in nichtbrennbare Behälter mit dicht schließendem Deckel entleert werden. Hierbei muss in jedem Fall beachtet werden, dass Aschereste mindestens 24 Stunden auskühlen müssen und erst dann in den Restmüll entsorgt werden dürfen. Durch die Werksleitung werden spezielle Raucherzonen ausgewiesen. Bereiche, in denen das Rauchen gestattet ist, werden durch organisatorische Anweisungen der Belegschaft mitgeteilt. Auf die Bereiche mit Rauchverbot und die richtige Entsorgung von Tabakresten wird in den Unterweisungen hingewiesen. Gemäß Anforderung 5. Erster und Zweiter Rettungsweg Nr. Rettungswegführung, Flure, Treppenräume Rechtsgrundlage Anforderung Ausführung Mindestanford. erreicht 1 1. Rettungsweg IndBauRL Kap.5 Jeder Produktions- oder Lagerraum grösser 200 m² muss min. 2 Ausgänge haben. 2 Hauptgänge IndBauRL Kap. 5.5 ASR/Tab. 3 Art. 32, 34, Hauptgänge nach 15 m, Breite: 2 m In Ausgängen ins Freie, sowie innerhalb der erforderlichen Breite von Hauptgängen dürfen keine Gegenstände abgestellt werden. Entspr. der aufkommenden Personenzahl. Gemäß Anforderung Die Hauptgänge in den Bereichen der Produktion sind mind. 2,00 m breit und nach höchstens 15 m Lauflänge erreichbar. Sie führen geradlinig auf kurzem Wege zu Ausgängen ins Freie. Die Türen aus dem Produktionsraum ins Freie sind mit einer Breite von mind. 1,00 m ausreichend breit bemessen. Die Mindestmaße der erforderlichen lichten Türbreiten in Bezug auf Seite 10 / 18

11 35,48 BayBO die Rettungswegbreite im Bereich aller gewerblich genutzten Einheiten sind auf Basis der ASR und der BayBO (Kommentar) zu ermitteln. Mit behinderten Personen (Rollstuhl) wird nicht gerechnet. 3 Rettungsweglänge IndBauRL Kap. 5.5 Von jeder Stelle des Produktions- oder Lagerraumes ist ein Hauptgang nach höchstens 15 m Lauflänge erreichbar. Raumhöhe bis 5 m: 35 m Luftlinie, 52,5 m Lauflinie Raumhöhe bis 10 m: 50 m Luftlinie, 75 m Lauflinie Bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage mit geeigneten, schnellansprechenden Meldern, wie Rauchoder Flammenmelder, und einer daran angeschlossenen Alarmierungseinrichtung für die Nutzer (Internalarm) oder einer selbsttätigen Feuerlöschanlage und einer Alarmierungsanlage mit mindestens Handauslösung ist es zulässig, dass der Ausgang ins Freie, bei Räumen mit einer mittleren lichten Höhe von bis zu 5 m in höchstens 50 m Entfernung, bei Räumen mit einer mittleren lichten Raumhöhe von mindestens 10 m in höchstens 70 m Entfernung erreicht wird. Bei mittleren lichten Raumhöhen zwischen 5 m und 10 m darf zur Ermittlung der zulässigen Entfernung zwischen den vorstehenden Werten interpoliert werden. Brandmeldeanlage mit interner Alarmierung vorhanden Raumhöhe im Mittel > 5 m Luftlinie: 50 m; Lauflinie: 75,00 m Die Rettungsweglängen werden im gesamten Objektbereich eingehalten. Siehe Planunterlagen. 4 Anforderung an Ausgangstüren ASR 10/1,Tab3 Fluchttüren in Anlehnung an DIN EN 179. Art. 35 BayBO Die Fluchttüren führen direkt ins Freie und dürfen nicht verstellt werden. Sie sind während der Betriebszeit mit einem einzigen Griff leicht in völliger Breite zu öffnen und haben keine Schwellen. Die Türmaßbreite (Baurichtmaß) wird entsprechend der Seite 11 / 18

12 Arbeitsstättenrichtlinie ASR 10/1 Tab. 3 ausgeführt. Wird mit behinderten Personen (Rollstuhlfahrer) gerechnet, ist auf die Einhaltung der Rettungswegbreiten, sowie auf die Benutzbarkeit durch Rollstuhlfahrer zu achten. 7. Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere Anlagen Nr. Anlagen, Aufstellart, Aufstellort Rechtsgrundlage Anforderung Ausführung Mindestanford. erreicht 1 Aufzüge Art. 37 BayBO Nicht vorhanden 2 Leitungs- und Lüftungsanlagen LAR Kap. 4.1 LüAR Kap. 4.2 Art. 38 BayBO Leitungen dürfen durch Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsdauer vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn Vorkehrungen gegen eine Brandausbreitung getroffen sind. Gemäß Anforderung Art. 39 BayBO Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein. 3 Feuerungsanlagen FeuV Art. 2, 40, 78 BayBO Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen. Gemäß Anforderung Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und brandsicher sein. Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung der Räume Gefahren nicht entstehen. Abgase von Feuerstätten sind durch Abgasleitungen, Kamine und Verbindungsstücke (Abgasanlagen) so Seite 12 / 18

13 abzuführen, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, dass die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können. Sie müssen leicht gereinigt werden können. Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein. Diese Behälter sowie feste Brennstoffe sind so aufzustellen oder zu lagern, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. Für die Aufstellung von ortsfesten Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerken, Brennstoffzellen und Verdichtern sowie die Ableitung ihrer Verbrennungsgase gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend. Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirkskaminkehrermeister die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat; ortsfeste Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn er die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen bescheinigt hat. 4 Sicherheitsbeleuchtung ASR A2.3 Sicherheitsbeleuchtung bei -Großem Personenaufkommen -Nutzung durch Ortsunkundige -Durchquerung von Hallen etc. -Räumen ohne Tageslicht Gemäß Anforderung mit langnachleuchtenden Materialien 5 Flucht- und Rettungswegekennzeichnung BGV ) Sicherheitszeichen müssen jederzeit deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht werden. Gemäß Anforderung Seite 13 / 18

14 Sie müssen aus solchen Werkstoffen bestehen, die gegen die Umgebungseinflüsse am Anbringungsort widerstandsfähig sind. (2) Bei unzureichender natürlicher Beleuchtung am Anbringungsort der Sicherheitszeichen muss die Erkennbarkeit durch künstliche Beleuchtung der Sicherheitszeichen sichergestellt werden. (3) Ist auf Grund anderer Rechtsvorschriften eine Sicherheitsbeleuchtung nicht erforderlich, muss auf Rettungswegen die Erkennbarkeit der dort notwendigen Rettungs- und Brandschutzzeichen durch Verwendung von langnachleuchtenden Materialien auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung für eine bestimmte Zeit erhalten bleiben. 6 Funkkommunikation IndBauRL Kap.5 Da die Gesamtfläche der Geschosse von m² nicht überschritten wird, müssen keine techn. Vorkehrungen für Funkkommunikation getroffen werden. 7 Technik- und Traforäume VDE Im betrachteten Brandabschnitt nicht vorhanden 8. Blitzschutz (BayBO) Nr Blitzschutz Rechtsgrundlage Anforderung Ausführung Mindestanford. erreicht 1 Blitzschutzanlage Art. 44 BayBO VDE VDI 3564 Nr. 3 Bauliche Anlagen sind mit dauernd wirksamem Blitzschutz zu versehen. Gemäß Anforderung 9. Löschwasserversorgung / Löschwasserrückhaltung / Feuerlöscheinrichtungen (Art. 15(1) BayBO, DVGW W 405, LöRüRI, ZH 1/201) Nr. Löschwasservers. Rechtsgrundlage Anforderung Ausführung Mindestanford Seite 14 / 18

15 Löschwasserrückh. Feuerlöscheinricht. erreicht 1 Löschwasserversorgung IndBauRL Kap.5 Für Industriebauten ist der Löschwasserbedarf im Benehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle unter Berücksichtigung der Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte sowie der Brandlasten festzulegen. Hierbei ist auszugehen von einem Löschwasserbedarf über einen Zeitraum von zwei Stunden -von mind. 96 m³/h bei Abschnittsflächen bis zu m² und -von mind. 192 m³/h bei Abschnittsflächen von mehr als m² Zwischenwerte können linear interpoliert werden. Brandabschnitt < m² 96 m³/h Die Löschwasserversorgung wurde für den Bestand bereits nachgewiesen. Es können bis zu 192 m³/h bereitgestellt werden. 2 Löschwasser -rückhaltung BImSchG BGB VbF LöRüRi Für den betrachteten Brandabschnitt ist eine Löschwasserrückhaltung nicht erforderlich. 3 Entstehungsbrandbekämpfung IndBauRL Kap 5 Abhängig von der Art und Nutzung des Betriebes müssen in Produktions- und Lagerräumen, die einzeln eine Fläche von mehr als 1600 m² haben, geeignete Wandhydranten in ausreichender Zahl vorhanden sowie gut sichtbar und leicht zugänglich angeordnet sein. Räume < m², keine Anforderungen ja 4 (Automatische) Rauchdetektion- und Alarmierungsanlage VDE DIN DIN EN 54 IndBauRL Kap.5/6/7 Brandmeldeanlagen müssen DIN und DIN VDE entsprechend und in der Betriebsart TM (Brandmeldeanlagen mit technischen Maßnahmen zur Vermeidung von Falschalarmen) ausgeführt und betrieben werden. Brandmeldungen sind unmittelbar zur zuständigen Feuerwehralarmierungsstelle zu übertragen. Ausnahme: Brandmeldeanlagen können in der Betriebsart OM (ohne besondere Maßnahmen Es wird eine Brandmeldeanlage in Betriebsart TM entsprechend den geltenden Richtlinien ausgeführt! Seite 15 / 18

16 zur Vermeidung von Falschalarmen ausgeführt werden, wenn die Brandmeldeanlage unmittelbar auf die Leitstelle der zuständigen Werkfeuerwehr aufgeschaltet ist. 5 Selbsttätige Feuerlöschanlage IndBauRL Kap. 5 /6 Nicht vorhanden 6 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen IndBauRL Kap. 5.6 Produktions- oder Lagerräume ohne selbsttätige Feuerlöschanlage mit einer Fläche von mehr als 200 m² müssen Wandund/oder Deckenöffnungen erhalten, die eine Rauchableitung ins Freie ermöglichen. Dies gilt als erfüllt, wenn die Räume Öffnungen erhalten, deren Größe mindestens 2 % ihrer Fläche beträgt. Eine RWA-Anlage wird in Anlehnung an die DIN eingebaut. Der Rauchabschnitt umfasst ca m² Nein, siehe Anlage 10. Zusätzliche Angaben (z.b. bei Sonderbauten): siehe Anlage(n) ja nein 11. Aussagen von Fachstellen (Feuerwehr, Regierung, usw.) siehe Anlage(n) ja nein 12. Genehmigungspflichtige Abweichungen (Art. 70 (1) BayBO): aus lfd. Nr. Art, Begründung, Ersatzmaßnahme 2.2 Im Bestand ist eine nur dreiseitig umlaufende Feuerwehrumfahrt vorhanden und genehmigt. Diese wird für den erweiterten Bereich in nördlicher Richtung verschoben und entsprechend wiederhergestellt. Siehe hierzu Planunterlagen. Bedenken bezüglich des baulichen Brandschutzes bestehen nicht. 3.1 Die Gebäudebreite beträgt ca. 42m anstelle der geforderten 40m. Die Anforderungen gemäß Industriebaurichtlinie werden nur geringfügig überschritten. Der Einbau von Wärmeabzugsflächen ist in einem Tiefkühllager nicht zu realisieren. Die Wärmeabzugsflächen stehen in der Regel erst in der Seite 16 / 18

17 Vollbrandphase zu Verfügung. Sie dienen demnach überwiegend dem Sachschutz und nicht dem Personenschutz. Um der Entstehung eines Vollbrandes entgegen zu wirken, erfolgt der Einbau einer automatischen Brandmeldeanlage über ein Rauchansaugsystem. Bedenken bezüglich des Personenschutzes bestehen nicht. 4.9 Der gesamte Brandabschnitt umfasst eine Fläche von ca m². Der größte Lagerbereich umfasst eine Fläche von ca. 640 m². Die einzelnen Lagerbereiche sind mit schwerentflammbaren Kühlhauspaneelen und Fahrgassen mit einer Breite von ca. 3,7 m voneinander abgetrennt. Auf Grund der Brandmeldeanlage und der damit verbundenen Brandfrüherkennung wird das Risiko eines Brandüberschlages zwischen den Lagerbereichen minimiert Die maximale Lagerhöhe von 7,5 m wird überschritten. Der Einbau einer selbsttätigen Feuerlöschanlage ist auf Grund der niedrigen Temperaturen von bis zu -28 C nicht möglich. 9.6 Die geforderten 2% der Grundfläche als öffenbare Fläche werden nicht eingehalten. Es erfolgt der Einbau von Kühlhaustüren im oberen Bereich der Wandflächen. Diese sind von außen zur Kaltentrauchung nach einem Brand öffenbar. Eine Entrauchung zur Brandbekämpfung ist nicht vorgesehen. Auf Grund der Lagerbauweise als Blocklager ist ein Löschangriff von innen nur schwer zu realisieren. Der Brandabschnitt wird im Brandfall kontrolliert abbrennen. HINWEIS: Genehmigungspflichtige Abweichungen sind schriftlich bei der unteren Bauaufsicht zu beantragen! Aufgestellt: Ort, Datum: Unterschrift: Bauherr: Ort, Datum: Abkürzungen: BayBO AufzV DoppelbRI Unterschrift: Bayerische Bauordnung Aufzugsverordnung Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Hohlraumestriche und Doppelböden Seite 17 / 18

18 DVGW W 405 Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V., DVGW Arbeitsblatt W 405 EltBauV Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen FeuerwehrflRI Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken FeuV Verordnung über Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen, Feuerungsverordnung GastBauV Verordnung über den Bau von Gast- und Beherbergungsstätten GaV Verordnung über den Bau und Betrieb von Hochhäusern HochhR Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern LeitungsanlRI Richtlinien über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen LöRüRI Richtlinie zur Bemessung von Löschwasserrückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe RbAL Richtlinien über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen VkV Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten VStättV Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten ZHI/201 Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern Seite 18 / 18

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