Besteuerung der Forstwirtschaft
|
|
- Rudolf Heintze
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Besteuerung der Forstwirtschaft Lehrstuhl für Forstliche Wirtschaftslehre Prof. Dr. Martin Moog Klaus Wallner 2010 bearbeitet von Thomas Vales /24. April 2014
2 Was sind Steuern? Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen (Bund, Länder, Gemeinde) zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. ( 3 Absatz I Abgabenordnung) 2
3 Prinzipien der Besteuerung Prinzipien Nettoprinzip Leistungsfähigkeit Gleichmäßigkeit Sozialstaatsprinzip Gesetzmäßigkeit 3
4 Kritik an der Besteuerung Kritik Erzwungene Abgabe Gerechtigkeit Wirksamkeit Angemessenheit Durchsetzbarkeit 4
5 Klassifizierung der Steuern Klassifizierung Zweck der Steuererhebung Bemessungsgrundlage Erhebungsart Juristische Einordnung 5
6 Systematisierung der Steuern (Zweck) Zwecke der Steuererhebung Fiskalzweck Umverteilungszweck Lenkungszweck 6
7 Systematisierung der Steuern (Bemessungsgrundlage) Umsatzsteuer Verkehrsteuern Grunderwerbsteuer Grundsteuer Ertragssteuern Einkommensteuer Gewerbesteuer Bemessungsgrundlagen Substanzsteuern Erbschaft- /Schenkungsteuer Sonstige Steuern Kfz-Steuer 7
8 Systematisierung der Steuern (Erhebungsart) direkt Grundsteuer Erhebungsarten Kfz-Steuer Einkommensteuer Erbschaft- /Schenkungsteuer Grunderwerbsteuer indirekt Gewerbesteuer Umsatzsteuer 8
9 Die juristische Einordnung des Steuerrechts Deutsches Recht Öffentliches Recht Privatrecht Formelles Steuerrecht Steuerrecht Materielles Steuerrecht Allgemeines Steuerrecht Besonderes Steuerrecht Abgabenordnung Bewertungsgesetz Einkommensteuer Umsatzsteuer Kfz-Steuer 9
10 Besteuerung der Forstwirtschaft Grundsteuer Kfz-Steuer Forstwirtschaft Einkommensteuer Gewerbesteuer Umsatzsteuer Grunderwerbsteuer Erbschaft- /Schenkungsteuer 10
11 Die Kfz-Steuer Steuerrecht Allgemeines Steuerrecht Umsatzsteuer Besonderes Steuerrecht Kfz-Steuer Gewerbesteuer Abgabenordnung Bewertungsgesetz Einkommensteuer Grund- /Grunderwerbsteuer Erbschaft- /Schenkungsteuer 11
12 Die Kfz-Steuer 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG (Tatbestand): (1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt 1. von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. 3 Nr. 7a KraftStG (Ausnahme): ( ) 7., Sonderfahrzeuge,, solange sie a) in, b) zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe c) verwendet werden. 12
13 Die Gewerbesteuer Steuerrecht Allgemeines Steuerrecht Umsatzsteuer Besonderes Steuerrecht Kfz-Steuer Gewerbesteuer Abgabenordnung Bewertungsgesetz Einkommensteuer Grund- /Grunderwerbsteuer Erbschaft- /Schenkungsteuer 13
14 Die Gewerbesteuer für Forstbetriebe 2 Abs. 1 GewStG (Tatbestand): (1) Der Gewerbesteuer unterliegt, soweit er im betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein zu verstehen. 15 Abs. 2 EStG (2) Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, Ausnahme: Es handelt sich um eine (z.b. Erzeugerringe). 14
15 Die Ausnahme von der Ausnahme (1/2) 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG (1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit ( ) 14. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt a) auf die land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände, b) auf Leistungen im Rahmen von land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse für die, ( ) 15
16 Die Ausnahme von der Ausnahme (2/2) c) auf die der von den Mitgliedern land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die Bearbeitung oder die Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt, oder d) auf die für die Produktion oder Verwertung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse der Betriebe der Mitglieder. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1. 16
17 Das Bewertungsgesetz Steuerrecht Allgemeines Steuerrecht Umsatzsteuer Besonderes Steuerrecht Kfz-Steuer Gewerbesteuer Abgabenordnung Bewertungsgesetz Einkommensteuer Grund- /Grunderwerbsteuer Erbschaft- /Schenkungsteuer 17
18 Ausgangsfrage Bewertungsgesetz Was Wofür Wie 18
19 Anwendungsbereich des Bewertungsgesetzes (1/2) 1 Geltungsbereich (allgemeiner Teil) (1) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften ( 2 bis 16) soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden., 17 Geltungsbereich (besonderer Teil) (1) Die besonderen Bewertungsvorschriften sind anzuwenden. 19
20 Anwendungsbereich des Bewertungsgesetzes (2/2) 18 Vermögensarten 1. ( 33 bis 67, 31), 2. Grundvermögen ( 68 bis 94, 31), 3. Betriebsvermögen ( 95 bis 109, 31). 19 Feststellung von Einheitswerten (1) ( 33, 48a und 51a), für Grundstücke ( 68 und 70) und für Betriebsgrundstücke ( 99) ( 180 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung). 20
21 Das forstwirtschaftliche Vermögen 33 Abs. I BewG 33 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (1) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören der Land- und Forstwirtschaft. (2) (3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen 1. Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsguthaben und Wertpapiere 2. Über den normalen Bestand hinausgehende Bestände an umlaufenden Betriebsmitteln 21
22 Forstwirtschaftliches Vermögen ( 33 Abs. II BewG) stehende Betriebsmittel Grund & Boden Wohn- und Wirtschaftsgebäude Normaler Bestand umlaufender Betriebsmittel Forstwirtschaftliche Vermögensteile 22
23 Abgrenzungen des forstwirtschaftlichen Vermögens (1/2) Abgrenzung zum Betriebsvermögen (Gewerbebetrieb) Abhängig von der Unschädliche Tätigkeiten mit gewerblichen Charakter (Sägewerk) Verwendung von Wirtschaftsgüter 1/3 Gesamtumsatz oder ) (max. 23
24 Abgrenzungen des forstwirtschaftlichen Vermögens (2/2) Abgrenzung zum Grundvermögen (Negativabgrenzung) - 69 Abs. 1 4 BewG Ausweisung als Voraussichtliche Nutzung zu anderen Zwecken in absehbarer Zeit ( ) des Betriebsinhabers 24
25 Die wirtschaftliche Einheit 2 Wirtschaftliche Einheit (1) Jede wirtschaftliche Einheit ist. Ihr. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die. (2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie gehören. 25
26 Forstwirt. Vermögen und wirtschaftliche Einheit stehende Betriebsmittel Grund & Boden Wohn- und Wirtschaftsgebäude Normaler Bestand umlaufender Betriebsmittel Forstwirtschaftliche Vermögensteile Wirtschaftliche Einheit 26
27 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft Definition (BFH , BStBl 1993 II 200): Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist eine, Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeit sind auf einander abgestimmt. 33 Abs. 1 BewG (1) der Land- und Forstwirtschaft ist die. Abgrenzung zum Betrieb im EStG: Das Vorliegen einer Tatbestand der Liebhaberei im BewG gibt., da es keinen 27
28 Forstwirtschaftlicher Betrieb Wohn- und Wirtschaftsgebäude Forstwirtschaftlicher Betrieb stehende Betriebsmittel Grund & Boden Normaler Bestand umlaufender Betriebsmittel Forstwirtschaftliche Vermögensteile Wirtschaftliche Einheit 28
29 Konzeption des Bewertungsgesetzes 1. Tatbestand Bewertung 5. Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb 2. Vermögensarten 4. Wirtschaftliche Einheit 3. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen 29
30 Allgemeiner Bewertungsgrundsatz - Der gemeine Wert 9 Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert (1) Bei ist, ist, der zugrunde zu legen. (2) Der gemeine Wert wird durch den bestimmt,. Dabei sind. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. 30
31 Der Wert eines forstwirtschaftlichen Betriebs 19 Feststellung von Einheitswerten (1) werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für für Grundstücke ( 68 und 70) und für Betriebsgrundstücke ( 99) ( 180 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung). 31
32 Komponenten des Einheitswertes ( 48 BewG) Wirtschaftswert Einheitswert Wohnungswert 32
33 Der Wohnungswert 47 Wohnungswert Der wird nach den Vorschriften ermittelt, die beim Grundvermögen für die ( 71, 78 bis 82 und 91) gelten. Bei der Schätzung der üblichen Miete ( 79 Abs. 2) sind die Besonderheiten, die sich aus der Lage der Gebäude oder Gebäudeteile im Betrieb ergeben, zu berücksichtigen. Der. 33
34 Der Wirtschaftswert bei forstwirt. Nutzung 46 Wirtschaftswert den ( 40 Abs. 1) und den ( 41), aus den sowie aus den Werten der nach den 42 bis 44 wird der Wert für den. Für seine Ermittlung gelten außer den Bestimmungen in den 35 bis 45 auch die besonderen Vorschriften in den 50 bis 62. Anwendung 53, 54, 55 BewG für forstwirtschaftliche Nutzung 34
35 Besonderheit für die Forstwirtschaft 36 Bewertungsgrundsätze (1) Bei der ist unbeschadet der Regelung, die in 47 für den Wohnungswert getroffen ist, der zugrunde zu legen. (2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der. 35
36 Der Ertragswert 37 Ermittlung des Ertragswerts (1) Der der Nutzungen wird ein ( 38 bis 41) ermittelt. Das vergleichende Verfahren kann auch auf Nutzungsteile angewendet werden. (2) Kann ein vergleichendes Verfahren, so ist der Ertragswert nach der Ertragsfähigkeit der Nutzung unmittelbar zu ermitteln. 36
37 Komponenten Einheitswert Vergleichswert Hochwald Ertragswert Abschläge & Zuschläge Nebenbetriebe Abbauland Einheitswert Wirtschaftswert Gesonderte Bewertung Mittel- und Niederwald Geringstland Grundstück Keine Bewertung Unland Einzelertragswerte Wohnungswert Rohmiete Vervielfältiger Ermäßigungen & Erhöhungen 37
38 Anwendung 55 BewG (1/4) 55 Ermittlung des Vergleichswerts (1) Das ist auf als Nutzungsteil ( 37 Abs. 1) anzuwenden. (2) Die des wird vorweg für Nachhaltsbetriebe mit regelmäßigem Alters- oder Vorratsklassenverhältnis ermittelt und. (3) Normalwert ist der Die Normalwerte werden für Bewertungsgebiete vom Bewertungsbeirat vorgeschlagen und Der Normalwert beträgt für die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres
39 Normalwerte Fichte aus BewG 55Abs3/4 DV 39
40 Anwendung 55 BewG (2/4) (4) Die ausgedrückt. Für jede Altersoder Vorratsklasse ergibt sich der Prozentsatz aus dem Die Prozentsätze werden für alle Bewertungsgebiete. Sie betragen für die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres höchstens 260 Prozent der Normalwerte. 40
41 Anwendung 55 BewG (3/4) (5) Ausgehend von den nach Absatz 3 festgesetzten Normalwerten wird für die des einzelnen Betriebs der abgeleitet. Dabei werden die. (6) Der der einzelnen Alters- oder Vorratsklasse. (7) sind mit anzusetzen. (8) (9) Zur Berücksichtigung der sind die nach Absatz 5 ermittelten Ertragswerte (Vergleichswerte) ; die Absätze 6 und 7 bleiben unberührt. 41
42 Weitere Vorschriften 37 Ermittlung des Ertragswerts (1) (2) Kann ein werden, so ist der Ertragswert nach der Ertragsfähigkeit der Nutzung unmittelbar zu ermitteln. 30 Abrundung Die in Deutscher Mark ermittelten Einheitswerte werden Der umgerechnete Betrag wird.. Steuer-Euroglättungsgesetz (StEurglG) Umrechnungskurs von 42
43 Komponenten Einheitswert Vergleichswert Hochwald Ertragswert Abschläge & Zuschläge Nebenbetriebe Abbauland Einheitswert Wirtschaftswert Gesonderte Bewertung Mittel- und Niederwald Geringstland Grundstück Keine Bewertung Unland Einzelertragswerte Wohnungswert Rohmiete Vervielfältiger Ermäßigungen & Erhöhungen 43
44 Beispiel für den Einheitswert (1/9) Hochwald 150 ha Fichte (Altersklasse II; Ertragsklasse II) 200 ha Fichte (Altersklasse III; Ertragsklasse I) 250 ha Fichte (Altersklasse IV; Ertragsklasse I, 50) 250 ha Pappel (Altersklasse II; Ertragsklasse I) 350 ha Pappel (Altersklasse IV; Ertragsklasse II) Niederwald 50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss 44
45 Beispiel für den Einheitswert (2/9) Hochwald Ertragswert Abschläge & Zuschläge Nebenbetriebe Abbauland Einheitswert Wirtschaftswert Gesonderte Bewertung Mittel- und Niederwald Geringstland Grundstück Keine Bewertung Unland Vergleichswert Einzelertragswerte Wohnungswert Rohmiete Vervielfältiger Ermäßigungen & Erhöhungen 45
46 Beispiel für den Einheitswert (3/9) 46
47 Beispiel für den Einheitswert (4/9) 47
48 Beispiel für den Einheitswert (5/9) Hochwald Normalwert in DM Gesamtfläche 150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II 200 ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I 250 ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I 350 ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II 1.369, , , , , , , , , ,- Summe (1.200 ha) ,- 48
49 Beispiel für den Einheitswert (6/9) 49
50 Beispiel für den Einheitswert (7/9) Hochwald Gesamtfläche % 55 Abs. 4 BewG 150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II 200 ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I 250 ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I 350 ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II , , , , , , , , , ,- Summe (1.200 ha) , ,- 50
51 Beispiel für den Einheitswert (8/9) Hochwald 55 Abs. 4 BewG 55 Abs. 9 BewG 150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II 200 ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I 250 ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I 350 ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II , , , , , , , , , ,80 Summe (1.200 ha) , ,20 51
52 Beispiel für den Einheitswert (9/9) Nutzung Abrundung DM Abrundung Euro Hochwald (1.200 ha) , ,- Niederwald (50 ha) 2.500, ,- Summe (1.250 ha) , ,- 52
53 Forstl. Vermögen in den Neuen Bundesländern 125 Abs. 7 BewG: Für die folgenden Nutzungen werden unmittelbar angesetzt: 1. Der Ersatzvergleichswert beträgt. Aufgrund Kollektivierung keine Verwendung von Einheitswerten möglich. 126 Abs. 1 BewG: Der sich nach 125 ergebende ; Für andere Steuern entspricht der Ersatzwirtschaftswert dem Einheitswert oder dem Wirtschaftswert 53
54 Bewertung nach 125 BewG Nutzung Wert pro DM/ha Wert Gesamtfläche/DM Hochwald (1.200 ha) 125, ,- Niederwald (50 ha) 125, ,- Summe (1.250 ha) ,- Nutzung Wert DM Wert Euro Abgerundet Hochwald (1.200 ha) , , ,- Niederwald (50 ha) 6.250, , ,- Summe (1.250 ha) , , ,- 54
55 Gesonderte Ermittlung für Grunderwerbsteuer 140 Wirtschaftliche Einheit und Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (1) Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit und der Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens richten sich nach. Dazu gehören (zum Beispiel Brennrechte, Milchlieferrechte, Jagdrechte und Zuckerrübenlieferrechte), soweit sie einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind. 55
56 Forstwirtschaftliches Vermögen ( 140 Abs. 1 BewG) stehende Betriebsmittel Grund & Boden Wohn- und Wirtschaftsgebäude Normaler Bestand umlaufender Betriebsmittel Forstwirtschaftliche Vermögensteile Immaterielle Vermögensgegenstände 56
57 Gesonderte Ermittlung für Grunderwerbsteuer (1/2) 142 Betriebswert (1) Der wird unter sinngemäßer Anwendung der 35 und 36 Abs. 1 und 2, der 42, 43 und 44 Abs. 1 und der 45, 48a, 51,, 51a,, 56, 59 und 62 Abs. 1 ermittelt. Abweichend von 36 Abs. 2 Satz 3 ist der Ertragswert das 18,6 fache des Reinertrags. (2) Der Betriebswert setzt sich zusammen aus den Einzelertragswerten für ( 42), das ( 43), die gemeinschaftliche Tierhaltung ( 51a) und die in Nummer 5 nicht genannten Nutzungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie den folgenden : 1. ( ) 57
58 Gesonderte Ermittlung für Grunderwerbsteuer (2/2) 2. forstwirtschaftliche Nutzung: a) Nutzungsgrößen bis zu 10 Hektar,, Baumartengruppe, Baumartengruppe, Baumartengruppe und und b) Baumartengruppe Jahren und c) Baumartengruppe ; d) Baumartengruppe ; e) Baumartengruppe und ; f) ; 58
59 Beispiel Ertragswert Grunderwerbsteuer (1/3) Hochwald 150 ha Fichte (Altersklasse II; Ertragsklasse II) 200 ha Fichte (Altersklasse III; Ertragsklasse I) 250 ha Fichte (Altersklasse IV; Ertragsklasse I, 50) 250 ha Pappel (Altersklasse II; Ertragsklasse I) 350 ha Pappel (Altersklasse IV; Ertragsklasse II) Niederwald 50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss 59
60 Beispiel Ertragswert Grunderwerbsteuer (2/3) Hochwald Wert je Ar in Gesamtfläche in 150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II 200 ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I 250 ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I 350 ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II 0, ,- 0, ,- 7, ,- 0, ,- 0, ,- Summe (1.200 ha) ,- 60
61 Beispiel Ertragswert Grunderwerbsteuer (3/3) Nutzung Ertragswert Hochwald (1.200 ha) ,- Niederwald (50 ha) 1.300,- Summe (1.250 ha) ,- 61
62 Gesonderte Ermittlung für Erbschaftssteuer ( ) 157 Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten (1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der und der Wertverhältnisse zum festgestellt. 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. (2) Für die des land- und und für Betriebsgrundstücke im Sinne des 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die unter Anwendung zu ermitteln. 62
63 Gesonderte Ermittlung für Erbschaftssteuer ( ) 160 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst 1. den, 2. die und 3. den. 63
64 Der Wirtschaftsteil 162 Bewertung des Wirtschaftsteils (1) Bei der Bewertung des Wirtschaftsteils ist der zu Grunde zu legen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Land- und Forstwirtschaft. Bei der des gemeinen Werts für den Wirtschaftsteil sind die (2) Dabei darf ein (3) Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder ein Anteil im Sinne des 158 Abs. 2 Satz 2 innerhalb eines Zeitraums von nach dem Bewertungsstichtag, erfolgt die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit abweichend von den 163 und 164 mit dem nach
65 Der Wirtschaftswert (1/3) 163 Ermittlung der Wirtschaftswerte (4) Der Reingewinn für die forstwirtschaftliche Nutzung bestimmt sich nach den Flächen der jeweiligen Nutzungsart (Baumartengruppe) und den Ertragsklassen. Die jeweilige Nutzungsart umfasst: 1. Die, zu der auch sonstiges Laubholz einschließlich der Roteiche gehört, 2. die, zu der auch alle übrigen Eichenarten gehören, 3. die, zu der auch alle übrigen Nadelholzarten mit Ausnahme der Kiefer und der Lärche gehören, 4. die und Lärchen mit Ausnahme der Weymouthskiefer, 5. die übrige Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung. 65
66 Der Wirtschaftswert (2/3) Die Ertragsklassen bestimmen sich für: 1. die Baumartengruppe nach der von für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel, 2. die Baumartengruppe nach der von für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel, 3. die Baumartengruppe nach der von für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel, 4. die Baumartengruppe nach der von für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel. Der nach den Sätzen 2 und 3 maßgebliche Reingewinn ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 15 in Euro pro Hektar (EUR/ha). 66
67 Anlage 15 67
68 Der Wirtschaftswert (3/3) (11) Der jeweilige Reingewinn ist zu kapitalisieren. Der Kapitalisierungszinssatz beträgt und der Kapitalisierungsfaktor beträgt. (12) Der für die landwirtschaftliche, die forstwirtschaftliche, die weinbauliche, die gärtnerische Nutzung oder für deren Nutzungsteile, die Sondernutzungen und das Geringstland des Betriebs zum Bewertungsstichtag. 68
69 Beispiel für Erbschaftssteuer Hochwald 150 ha Fichte (Altersklasse II; Ertragsklasse II) 200 ha Fichte (Altersklasse III; Ertragsklasse I) 250 ha Fichte (Altersklasse IV; Ertragsklasse I, 50) 250 ha Pappel (Altersklasse II; Ertragsklasse I) 350 ha Pappel (Altersklasse IV; Ertragsklasse II) Niederwald 50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss 69
70 Anlage 15 70
71 Berechnung Wirtschaftswert (1/2) Hochwald Reingewinn /ha Wirtschaftswert 150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II 200 ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I 250 ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I 350 ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II 75, ,00 105, ,00 105, ,00 78, ,80 51,- 948,60 71
72 Berechnung Wirtschaftswert (2/2) Niederwald Reingewinn /ha Wirtschaftswert 50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss 11,- 204,60 72
73 Der Mindestwert (1/2) 164 Mindestwert (1) Der Mindestwert des Wirtschaftsteils setzt sich (2) Der für den Wert des Grund und Bodens im Sinne des 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zu ermittelnde, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens. (3) Der und der. 73
74 Anlage 15 74
75 Der Mindestwert (2/2) (4) Der Wert für die übrigen Wirtschaftsgüter im Sinne des 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 bestimmt sich nach der Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens. Der danach maßgebliche Wert für das Besatzkapital ergibt sich jeweils aus der Spalte 6 der Anlagen 14, 15a und 17 und ist mit den selbst bewirtschafteten Flächen zu vervielfältigen. (5) Der für die übrigen Wirtschaftsgüter ( 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5) beträgt und der Kapitalisierungsfaktor beträgt. (6) Der betragen., der sich hiernach ergibt, darf 75
76 Anlage 15a 76
77 Beispiel für Erbschaftssteuer Hochwald 150 ha Fichte (Altersklasse II; Ertragsklasse II) 200 ha Fichte (Altersklasse III; Ertragsklasse I) 250 ha Fichte (Altersklasse IV; Ertragsklasse I, 50) 250 ha Pappel (Altersklasse II; Ertragsklasse I) 350 ha Pappel (Altersklasse IV; Ertragsklasse II) Niederwald 50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss 77
78 Berechnung Mindestwert (1/4) Hochwald 150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II 200 ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I 250 ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I 350 ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II Grund&Boden /ha Kapitalisierter G&B /ha 5,40 100,44 5,40 100,44 5,40 100,44-5,40 100,44 5,40 100,44 78
79 Anlage 15a 79
80 Berechnung Mindestwert (2/4) Hochwald Nutzung /ha Kap. N /ha 150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II 200 ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I 250 ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I 350 ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II 35,90 667,74 112, ,50 158, ,96 32,30 600,78 34,60 643,56 80
81 Berechnung Mindestwert (3/4) Hochwald Kap. G&B /ha Kap. N /ha Gesamt /ha 150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II 200 ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I 250 ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I 350 ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II 98,18 667,74 768,18 98, , ,94 98, , ,40 98,18 600,78 701,22 98,18 643,56 744,00 81
82 Berechnung Mindestwert (4/4) Niederwald Grund&Boden /ha Kapitalisierter G&B /ha 50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss 5,40 100,44 Niederwald Nutzung /ha Kap. N /ha 50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss 0,- 0,- Niederwald Kap. G&B /ha Kap. N /ha Gesamt /ha 50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss 100,44 0,- 100,44 82
83 Wirtschaftswert vs. Mindestwert (1/3) Hochwald Wirts.-wert Mindestwert 150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II 1.395,00 768, ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I 1.953, , ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, , , ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I 1.450,80 701, ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II 948,60 744,00 Niederwald Wirts.-wert Mindestwert 50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss 204,60 100,44 83
84 Wirtschaftswert vs. Mindestwert (2/3) Hochwald Wirts.-wert Mindestwert 150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II 1.395,00 768, ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I 1.953, , ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, , , ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I 1.450,80 701, ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II 948,60 744,00 Niederwald Wirts.-wert Mindestwert 50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss 204,60 100,44 84
85 Wirtschaftswert vs. Mindestwert (3/3) Hochwald Wertansatz Gesamt 150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II 1.395, , ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I 2.192, , ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, , , ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I 1.450, , ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II 948, ,00 Niederwald 50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss 204, ,- Gesamtwald ,00 85
86 Vergleich der Werte Hochwald , , , ,00 Niederwald 1.200, , , ,00 Gesamt , , , ,00 86
87 Die Grundsteuer & Grunderwerbsteuer Steuerrecht Allgemeines Steuerrecht Umsatzsteuer Besonderes Steuerrecht Kfz-Steuer Gewerbesteuer Abgabenordnung Bewertungsgesetz Einkommensteuer Grund- /Grunderwerbsteuer Erbschaft- /Schenkungsteuer 87
88 Die Grundsteuer 2 Abs. 1 GrStG (Tatbestand): (1) ist der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes: 1. die ( 33, 48a und 51a des Bewertungsgesetzes). Steuerschuldner ist der Grundbesitzer das Heberecht steht den Gemeinden zu. Ausnahmen sind in 4 Abs. 1 Nr. 1-4 GrStG geregelt z.b. Verwendung für Lehr- und Versuchszwecke (dauerhaft) 88
89 Teilerlass bei Ertragsminderung ( 33 Abs. 1 GrStG) Voraussetzungen: des Erlass, bei Erlass um mindestens Bei rein forstwirtschaftlicher Nutzung ist dabei die relevant. (Grund: lange Produktionszyklen) Steuerschuldner hat die d.h. Naturereignisse (Dürre, Waldbrand, ) Einziehung nach wirtschaftlichen Verhältnissen d.h. wenn das Betriebsergebnis negativ und die Entrichtung aus Vermögen oder durch Kredit nicht zumutbar ist 89
90 Die Berechnung Grundsteuer (1/2) Grundsteuerbetrag = Einheitswert * * Grundsteuermesszahl für die Forstwirtschaft: ( 14 GrStG) Der Hebesatz wird individuell von den Gemeinden festgelegt und unterscheidet sich meist für Flächen agrarischer Betriebe (Grundsteuer A ) und bauliche Grundstücke (Grundsteuer B ) Hebesatz in München 90
91 Die Berechnung Grundsteuer (2/2) Grundsteuerbetrag = Einheitswert * Grundsteuermesszahl * Hebesatz Grundsteuermessbetrag Einheitswert ,- Grundsteuermesszahl 6 Hebesatz 400% Grundsteuerbetrag ,60 91
92 Die Grunderwerbsteuer Tatbestand ( 1 GrEStG): Erwerbsvorgänge inländischer Grundstücke Steht den Bundesländern zu, wird aber an die Kommunen weitergereicht Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung ( 8 Abs. 1 GrEStG) und in der Regel mit dem Kaufpreis identisch Der Steuersatz beträgt ( 11 Abs. 1 GrEStG) Im Beispiel: * 3,5% = 7.472,50 Es bestehen verschiedene Ausnahmen: z.b. eine von ( 3 Nr. 1) 92
93 Die Erbschaft-/Schenkungssteuer Steuerrecht Allgemeines Steuerrecht Umsatzsteuer Besonderes Steuerrecht Kfz-Steuer Gewerbesteuer Abgabenordnung Bewertungsgesetz Einkommensteuer Grund- /Grunderwerbsteuer Erbschaft- /Schenkungsteuer 93
94 Steuerpflichtiger Erwerb 1 Steuerpflichtige Vorgänge (1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen 1. der ; 2. die ; ( ) Für die Bewertung Bezug auf BewG 158 ff. 94
95 Einteilung der Steuerklassen (1/2) 15 Steuerklassen (1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden: : die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder, 4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen; 95
96 Einteilung der Steuerklassen (2/2) Steuerklasse II 1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, 2. die Geschwister, 3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, 4. die Stiefeltern, 5. die Schwiegerkinder, 6. die Schwiegereltern, 7. der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft; Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen. 96
97 Bestimmung Steuersatz 19 Steuersätze (1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben: Wert des steuerpflichtigen Erwerbs ( 10) bis einschließlich Euro Prozentsatz in der Steuerklasse I II III über
98 Steuerbefreiungen (1/3) 13a Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften (1) Der Wert von Betriebsvermögen, und Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des 13b Abs. 4. ( ) Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt oder der Betrieb nicht mehr als zehn Beschäftigte hat. ( ) (2) Der nicht unter 13b Abs. 4 fallende Teil des Vermögens im Sinne des 13b Abs. 1 bleibt vorbehaltlich des Satzes 3 außer Ansatz, Der Abzugsbetrag von Euro Der für von derselben Person anfallende Erwerbe nur einmal berücksichtigt werden. 98
99 Steuerbefreiungen (2/3) (5) Der Verschonungsabschlag (Absatz 1) und der Abzugsbetrag (Absatz 2) fallen nach Maßgabe des Satzes 2 mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren 1. ( ) 2. im Sinne des 168 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes Gleiches gilt, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist oder wenn der bisherige Betrieb innerhalb der Behaltensfrist als zu qualifizieren wäre. 99
100 Steuerbefreiungen (3/3) 13b Begünstigtes Vermögen (1) Zum begünstigten Vermögen gehören vorbehaltlich Absatz 2 ( 168 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes) mit Ausnahme der Stückländereien ( 168 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes) ( ) (2) Ausgenommen bleibt Vermögen im Sinne des Absatzes 1, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen ( ). Zum Verwaltungsvermögen gehören 1. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten. Eine Nutzungsüberlassung an Dritte ist nicht anzunehmen, wenn ( ) (4) Begünstigt sind. 100
101 Steuerbefreiungen (3a/3) Optionsverschonung (8) Der Erwerber kann unwiderruflich erklären, dass die Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 bis 7 nach folgender Maßgabe gewährt wird: 1. ( ) 2. in Absatz 5 tritt an die Stelle der Behaltensfrist von fünf Jahren eine Behaltensfrist von sieben Jahren; ( ) 4. in 13b Abs. 4 tritt an die Stelle des Prozentsatzes für die Begünstigung von 85 Prozent ein Prozentsatz von 100 Prozent. 101
Das System der gesetzlichen Erbfolge
Das System der gesetzlichen Erbfolge Urgroßeltern Großonkel/ Großtante 4. Ordnung Geschwister Neffen/ Nichten 2. Ordnung Großeltern Eltern Erblasser Kinder Enkel Urenkel 1. Ordnung Onkel/ Tanten Vettern/
MehrEs liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014
Layout 2.jpg Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 07.11.2006 17.12.2014 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Überblick Das BVerfG hält in seinem Urteil vom 17.12.2014
MehrRechtliche Grundlagen III
Buchhaltung und Bilanzierung Rechtliche Grundlagen III Unternehmer Kapitalges. Freie Berufe Landwirte > BAO Grenzen < BAO Grenzen < UGB Grenze > UGB Grenze UGB, Handelsbilanz Überleitung Steuerbilanz Eingaben-Ausgaben
MehrBesteuerung der Forstwirtschaft
Besteuerung der Forstwirtschaft Lehrstuhl für Forstliche Wirtschaftslehre Prof. Dr. Martin Moog Klaus Wallner 2010 bearbeitet von Thomas Vales 2015 11. Juni 2015 Was sind Steuern? Steuern sind Geldleistungen,
MehrSteuerklassen und Steuerfreibeträge nach Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz
Steuerklassen und Steuerfreibeträge nach Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz Stand: ab Steuerreform 2009 Das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) kennt folgende Begrifflichkeiten:
MehrErbschaft- und Schenkungsteuer
M E R K B L A T T E R B. Erbschaft- und Schenkungsteuer 1. Steuerpflicht Im folgenden wird in aller Regel von der Erbschaftssteuer gesprochen, jedoch gelten diese Ausführungen auch für den Schenkungsfall.
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34
Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen Gleich lautende Erlasse vom 21. November
MehrReferent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater
Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.
MehrBesteuerung der Forstwirtschaft
Besteuerung der Forstwirtschaft Lehrstuhl für Forstliche Wirtschaftslehre Prof. Dr. Martin Moog Klaus Wallner 2010 bearbeitet von Thomas Vales 2017 12. Juni 2017 Was sind Steuern? Steuern sind Geldleistungen,
MehrErbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013. Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen
Erbschaftsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen 1. Vorschalten einer Gesellschaft Wird aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen
MehrAnlage Angaben zu Bedarfswerten. zur Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung. Anleitung. Anlage Angaben zu Bedarfswerten
Finanzamt Aktenzeichen Anlage Angaben zu Bedarfswerten zur Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung Anleitung Bitte füllen Sie den Vordruck deutlich und vollständig aus und reichen Sie ihn zusammen mit der
Mehrbei Ihrer Sparkasse Werra-Meißner.
Herzlich willkommen bei Ihrer Sparkasse. Erben und Vererben RA Gerhard Ruby 25./26. November 2009 Seite 1 Erben und Vererben das geänderte Erbschaftsteuerrecht und seine größten Irrtümer Referent: RA Gerhard
MehrBIBB Fachtagung Perspektive durch Wandel 5./6. Mai 2004 - Oldenburg
BIBB Fachtagung Perspektive durch Wandel 5./6. Mai 2004 - Oldenburg Workshop 5: Vertragliche Aspekte von Kooperationen Steuerliche Rahmenbedingungen im gemeinnützigen Bereich RA/StB Kersten Duwe Treuhand
MehrErbschaft- und Schenkungsteuer
Erbschaft- und Schenkungsteuer Entwickelt von: Verlag für Deutsche www.vds-verlag.de A WoltersKluver Company 1 2 a) Die Steuerklasse des Erwerbers 1. Ehegatte Steuerklasse I 2. Kinder und Stiefkinder 3.
Mehr2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?
Seite 1 2.1.1 2.1.1 Ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung besteht, ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung. Man unterscheidet deshalb auch die
MehrEinkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014
Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2014 1 } Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde
MehrÜbertragung von Immobilien. Vererben mit warmer Hand oder erst bei Tod?
Übertragung von Immobilien Vererben mit warmer Hand oder erst bei Tod? Motive Steuer sparen Kinder beim Aufbau einer eigenen Existenz helfen Eigene Pflege sichern Lieblingskinder bevorzugen und/oder Pflichtteilsansprüche
MehrOberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Gert Müller-Gatermann Unterabteilungsleiter IV B POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der
MehrInfo-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)
st 265204 + st 345004 Info-Blatt (mit Berechnungsbogen) Inhalt 1. im Überblick 2. Steuerlicher Vorteil der 3. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Vorteils durch Tarifermäßigung mit Muster-Beispiel 4. Gesetzeswortlaut
MehrBeispiel zu 2 Abs 8 EStG:
Beispiel zu 2 Abs 8 EStG: Besteuerung in Ö im Jahr 01: EK aus Gewerbebetrieb (Ö): 587.000,- EK aus Gewerbebetrieb (D): - 133.000,- GBE 454.000,- x 0,5 12.120 = 214.880 anstelle von 281.380 Ersparnis: 66.500,-
MehrDas unternehmerische 1x1 Steuern und Buchführung für Gründer
Handelsrecht Buchführungspflicht für alle Kaufleute nach 238 (1) HGB Führung der Handelsbücher ( 239 HGB) Inventar (Vermögensaufstellung) ( 240, 241 HGB) Entlastung von der Buchführungspflicht 241 a HGB
MehrSteuerliche Fragen bei der Testamentsgestaltung. Vortrag von WP/StB Matthias Witt
Steuerliche Fragen bei der Testamentsgestaltung Vortrag von WP/StB Matthias Witt Erwerb von Todes wegen Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb von Todes wegen, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes
MehrEine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen. Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28.
Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Einkommen- und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 28. Mai 2015 1 Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen
MehrIHK Kurs, Geprüfter Technischer Fachwirt, Fach: Steuern Seite 1. Technischer Fachwirt, Fach Steuern. Gewerbesteuer
IHK Kurs, Geprüfter Technischer Fachwirt, Fach: Steuern Seite 1 Technischer Fachwirt, Fach Steuern Gewerbesteuer IHK Kurs, Geprüfter Technischer Fachwirt, Fach: Steuern Seite 2 Inhalt Allgemeines zur Gewerbesteuer...
MehrFreiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung
Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung 10. Deutscher Medizinrechtstag, 04.09.2009 1 Referent Steuerberater Michael Hieret, Mülheim an der Ruhr Fachberater
MehrKLAIBER-SCHLEGEL STEUERBERATUNG WIRTSCHAFTSPRÜFUNG UNTERNEHMENSBERATUNG. KLAIBER-SCHLEGEL Steuerberatungs GmbH
STEUERBERATUNG WIRTSCHAFTSPRÜFUNG UNTERNEHMENSBERATUNG KLAIBER-SCHLEGEL Steuerberatungs GmbH Gartenstraße 5 72458 Albstadt Tel. 07431 9379-00 Fax 07431 9379-50 mail@klaiber-schlegel.de www.klaiber-schlegel.de
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32
Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrEinnahmen Überschussrechnung und Rechnungsstellung Steuerberatungstag am 28. Mai 2015
Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Einnahmen Überschussrechnung und Rechnungsstellung Steuerberatungstag am 28. Mai 2015 1 1. Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)
MehrErbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick
Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick 1 INHALT 1 DIE GESETZLICHE ERBFOLGE 2/3 2 TESTAMENT: DIE GEWILLKÜRTE ERBFOLGE 3 3 STEUERKLASSEN, FREIBETRÄGE, STEUERSÄTZE 4/5 2 1 DIE GESETZLICHE
MehrExkurs: Gewinnermittlung
NUK Neues Unternehmertum Rheinland e.v. 2014 Exkurs: Gewinnermittlung Einnahme-Überschuss-Rechnung vs. Bilanz 6. März 2014 Jörg Püschel MBW MITTELSTANDSBERATUNG GMBH Gewinnermittlung Bilanz (= Betriebsvermögensvergleich)
MehrErbschaftsteuer Mandant: 1 - Mustermann Aktenzeichen: 123456 Musterstraße 1, 12345 Musterstadt
Erbschaftsteuer Ermittlung des Reinnachlasses Nachlassgegenstände Grundvermögen 600.000 Betriebsvermögen 425.000 Übriges Vermögen 1.100.000 Gesamtwert der Nachlassgegenstände 2.125.000 Nachlassverbindlichkeiten
MehrNur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. EStG in Einkünfte i. S.
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrDas neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Empfehlungen für die Gestaltung von Übertragungen und Testamenten
Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Empfehlungen für die Gestaltung von Übertragungen und Testamenten Dr. Reinhard Geck Kapp, Ebeling 1 & Partner A. Grundlagen im Überblick 1. Verhältnis von Erbschaft-
MehrVereinsberatung: Steuern. Umsatzsteuer. Leitfaden
Leitfaden Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss sich um einen Unternehmer handeln (Ein Verein ist Unternehmer, wenn er nachhaltig mit Wiederholungsabsicht tätig ist um Einnahmen zu erzielen) Es
MehrSteuerrecht 2007 Praxisorientiertes anwaltliches Basiswissen. Arbeitsprogramm
Steuerrecht 2007 Praxisorientiertes anwaltliches Basiswissen Arbeitsprogramm 1. Tag (Fischer / Haas) I. Einführung 1. Überblick über das deutsche Vielsteuersystem 2. Steuerrecht als Eingriffsrecht - Tatbestandsmäßigkeit
MehrEinzelheiten zur geplanten Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Einiges wird besser vieles schlechter Einzelheiten zur geplanten Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer von Rechtsanwalt & Steuerberater Joachim Breithaupt, Kanzlei Osborne Clarke, Köln Die Nachfolge
MehrNovellierung des Steuerberatervergütungsrechts. Neuerungen der Steuerberatervergütungsverordnung im Überblick
Novellierung des Steuerberatervergütungsrechts Neuerungen der Steuerberatervergütungsverordnung im Überblick Berlin, Dezember 2012 I. Einführung Nach der Zustimmung durch den Bundesrat am 23. November
MehrAnlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag
Mehr2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente
2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente Zum Jahresbeginn 2005 trat das Alterseinkünftegesetz in Kraft. Die hiermit eingeführte Basis Rente, auch als Rürup Rente bekannt, ist ein interessantes Vorsorgemodell
MehrBuchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 2. Teil: Buchführung
Buchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 2. Teil: Buchführung Ralf Stahl 1 Teil 2 Buchführung GOB Aufbewahrungspflichten EÜ-Rechnung / Bilanz Steuerliche Umsatzgrenzen.
MehrImmobilien und Steuern. Albstraße 8 72581 Dettingen/Erms www.steuerberaterhw.de
Albstraße 8 72581 Dettingen/Erms www.steuerberaterhw.de Inhaltsverzeichnis Erwerb von Immobilien Nutzung von Immobilien Veräußerung von Immobilien Sonderthemen Erwerb von Immobilien Grunderwerbsteuer Eigennutzung
Mehr5. Erbvertrag und lebzeitige Verfügung... 21 a) Problemlage... 21 b) Muster... 22 c) Einkommensteuerliche Wirkungen... 26 d) Die erbschaftsteuerliche
Inhalt A. Einführung... 11 I. Der Begriff der vorweggenommenen Erbfolge... 11 II. Ziele der vorweggenommenen Erbfolge... 11 1. Erbschaftsteuerliche Überlegungen... 11 2. Einkommensteuerliche Überlegungen...
MehrSelbstständig mit einem Schreibbüro interna
Selbstständig mit einem Schreibbüro interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Voraussetzungen für die Tätigkeit... 8 Ausbildung... 9 Die Tätigkeit... 10 Der Markt... 11 Die Selbstständigkeit...
MehrErtragsteuerliche Behandlung von Biogasanlagen - Änderungen durch einen Erlass des Bundesfinanzministeriums
Ertragsteuerliche Behandlung von Biogasanlagen - Änderungen durch einen Erlass des Bundesfinanzministeriums - Der Betrieb von Biogasanlagen und die Erzeugung von Energie aus Biogas stellt für Land- und
MehrEÜR contra Bilanzierung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer
MehrB.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009
Information zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer bei der Vermietung, des Ankaufes und des Verkaufes von Frachtcontainern (Neu- und Gebrauchtcontainer) im privaten Bereich ab 01.01.2009 A. Sachverhalt Ein
MehrNur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
MehrSkript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG
Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf
MehrSozialversicherungsbeiträge in der Land- und Forstwirtschaft. Mag. Gabriele Hebesberger Stand: 2015-04
Sozialversicherungsbeiträge in der Land- und Forstwirtschaft Mag. Gabriele Hebesberger Stand: 2015-04 Inhaltsverzeichnis Pflichtversicherung in der Bauernsozialversicherung besteht ab folgenden selbstbewirtschafteten
MehrAnlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf
MehrUnternehmensnachfolge nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014. Referenten: StBin Gisa Voßeler-König, StB/WP Stephan Zwingmann
Unternehmensnachfolge nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 Referenten: StBin Gisa Voßeler-König, StB/WP Stephan Zwingmann Inhaltsverzeichnis I. Urteil des Bundesverfassungsgerichts
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrErmittlung des Gewinns aus Landund Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
Ermittlung des Gewinns aus Landund Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen Mandanten-Infobrief Stand Juli 2015 Inhalt 1. Änderungen bei 13a EStG 10. Gewinn aus forstwirtschaftlicher 2. Gewinnermittlung
MehrErbschaftsteuerreform Verbesserungen gegenüber Kabinettbeschluss (Regierungsentwurf)
Erbschaftsteuerreform Verbesserungen gegenüber Kabinettbeschluss (Regierungsentwurf) 1. Private Erbschaftsteuer 1.1 Selbst genutzte Wohnimmobilie Für Ehegatten und Lebenspartner i.s.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes
MehrUnternehmensnachfolge. Hans Jürgen Langguth Steuerberater Vortrag zur Erbschafts- und Einkommenssteuer Am 25.03.2015, Sulzfeld
Unternehmensnachfolge Hans Jürgen Langguth Steuerberater Vortrag zur Erbschafts- und Einkommenssteuer Am 25.03.2015, Sulzfeld Urteil des BVerfG vom 17. Dezember 2014: Regelverschonung bisher Neuregelungen
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende Ausführungen
MehrAgenda der 11. Veranstaltung
Universität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre II: Verkehr- und Substanzsteuern StB Dipl.-Ök.Thorsten Vree PwC Agenda der 11. Veranstaltung Grundlagen Gegenstand der Grunderwerbsteuer
MehrWesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen
www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen und dargestellt anhand von Fallbeispielen Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien
MehrDas Fahrtenbuch Fluch oder Segen?
Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt
MehrOberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder
Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder GZ IV A 2 - S 2760-4/03 Körperschaftsteuerliche Behandlung der Auflösung und Abwicklung von Körperschaften und Personenvereinigungen nach den Änderungen
Mehr2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen
136 III. Vermeidung von Doppelbesteuerung 2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 2.1 Grundsätzliches Wo muss ich meine Rente bzw. Pensionen aus Grenzgängertätigkeit versteuern?
MehrInvestitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte-
Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte- Inhaltsverzeichnis Seite 1. Grundlagen 2 1.1. wirtschaftliche Aspekte 2 1.2. steuerliche Aspekte 2 2. Steuern 4 2.1. Ertragssteuern
MehrSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN
STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich
MehrSteuerliche Aspekte der Übergabe/ Übernahme Die Unternehmensnachfolge allein aus steuerlichen Gründen?
Steuerliche Aspekte der Übergabe/ Übernahme Die Unternehmensnachfolge allein aus steuerlichen Gründen? KNAPPWORST & PARTNER Steuerberatungsgesellschaft 1 Ziele Erhalt des Unternehmens Absicherung der Angehörigen
Mehr1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)
Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir
MehrBERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER
INFO 01/2015: - Besteuerung der Mütterrente geklärt (FinMin) - Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten (BFH) - Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (BFH) - PKW-Nutzung durch
MehrNeue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer
Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Der Steuerpflicht unterliegende Einnahmen Neben den bisher bereits nach altem Recht steuerpflichtigen Einnahmen wie
MehrBasiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit
Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit Besteuerung von Dividenden gem. 20 Abs. 1 EStG 1 Bei natürlichen Personen 1.1 Im Privatvermögen Einkünfte aus
MehrAnlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer
MehrBFH-Leitsatz-Entscheidungen
BFH-Leitsatz-Entscheidungen Heute neu: Erbschaftsteuer: Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung Urteil vom 11.06.2013, Az. II R 10/11 Grunderwerbsteuer: Verwertungsbefugnis
MehrKultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg. Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005
Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005 Der Vorstand der Jüdischen Gemeinde in Hamburg hat mit Zustimmung des Beirates folgende Kultussteuerordnung
MehrVereine im Steuerrecht. Umsatzsteuer
Vereine im Steuerrecht Umsatzsteuer Edgar Oberländer Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsb h Stand: März 2009 Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss
MehrPauschalierung oder Buchführung Land- und Forstwirtschaft von GRUBER Wirtschaftstreuhand Land- und Forstwirtschaftliche Einkünfte: Land- und Forstwirtschaftliche Urprodukte Vermarktung landwirtschaftlicher
MehrKESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011
ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.
MehrBeitragsgrundlage nach dem Einheitswert. Mag. Gabriele Hebesberger/Sozialreferat
Beitragsgrundlage nach dem Einheitswert Mag. Gabriele Hebesberger/Sozialreferat Stand: Jänner 2014 Inhaltsverzeichnis Pflichtversicherung in der Bauernsozialversicherung besteht ab folgenden selbstbewirtschafteten
MehrGewerblicher Grundstückshandel
Gewerblicher Grundstückshandel Veranstaltungsort: 17. Juni 2015 in München Diplom-Volkswirt Steuerberater, München Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.v. Gewerblicher
MehrFaktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass
Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag
MehrGleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 2. Januar 2015 über Steuererklärungsfristen
2014/1114693 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Januar 2015 über Steuererklärungsfristen 1. Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2014 2. Fristverlängerung I. Abgabefrist
MehrEinkommensteuer I. Persönliche und sachliche Steuerpflicht steuerfreie Einnahmen Einkunftsarten
Einkommensteuer I Persönliche und sachliche Steuerpflicht steuerfreie Einnahmen Einkunftsarten Stand 10.02.2015 Inhaltsverzeichnis Karteikarten ESt Teil I A. Die persönliche Steuerpflicht 1-13 B. Die sachliche
MehrGemeinde Samnaun. Stand 31. August 2008. Seite 1 von 8
Gemeinde Samnaun Steuergesetz der Gemeinde Samnaun Stand 31. August 2008 Seite 1 von 8 Steuergesetz der Gemeinde Samnaun Steuergesetz der Gemeinde Samnaun I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Die Gemeinde
Mehr11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags
Es können natürlich auch konkrete Bezeichnungen verwendet werden, wie z. B. Bürostuhl, Wandregal, Schreibtisch oder PKW. Begünstigt ist dann allerdings auch nur genau diese Anschaffung. Die Summe aller
MehrGrundsteuer in Berlin
Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 22679 Grundsteuer in Berlin Die Gemeinden (in Berlin: das Land Berlin) erheben von den Grundstückseigentümern zur Finanzierung ihrer
Mehrikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.
ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,
MehrSpanien - Deutschland. Belastungsvergleich. bei der. Einkommensteuer. Rechtsstand
Asesoría Gestoría Steuerberatung Tax Accountancy Consulting Belastungsvergleich bei der Einkommensteuer Rechtsstand Oktober 2009 www.europeanaccounting.net Steuerbelastungsvergleich- Einkommensteuer Einkommensteuer
MehrUlrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK. Unterrichtung REWE. Skript 1. Fach: REWE
Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK Unterrichtung REWE Skript 1 Fach: REWE Bereiche der Buchführung: 1) Finanzbuchhaltung 2) Debitorenbuchhaltung ( Kundenkonten)
MehrUnternehmensübergabe zur Finanzierung des Ruhestandes oder besser selbst vorsorgen? Mag. Markus Schaller
Unternehmensübergabe zur Finanzierung des Ruhestandes oder besser selbst vorsorgen? Mag. Markus Schaller Themenübersicht 1. Definition Verpachtung 2. Verpachtung a. Einkünfte b. Betriebsaufgabe durch Verpachtung
MehrVom 21. Dezember 2006
Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV 838 Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)
MehrBesteuerung der Kapitalgesellschaft. Zusammenfassendes Beispiel. Lösung
Besteuerung der Kapitalgesellschaft Zusammenfassendes Beispiel Lösung 1. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der AGmbH für den Veranlagungszeitraum Vorläufiger Jahresüberschuss 600.000 Ermittlung
MehrAnwendung des Teileinkünfteverfahrens in der steuerlichen Gewinnermittlung ( 3 Nummer 40, 3c Absatz 2 EStG)
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
MehrAnwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG
Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG OFD Münster 19.03.2007, S 2255-52 - St 22-31 1 Einleitung Die Öffnungsklausel
MehrHome Office, Fahrtkosten und Sonstige Betriebliche Kosten Steuerforum am 28. Mai 2014
Home Office, Fahrtkosten und Sonstige Betriebliche Kosten Steuerforum am 28. Mai 2014 1 } Betriebsausgaben sind grundsätzlich alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind aber: } Der Gesetzgeber
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrSteuerrechtliche Aspekte der Betriebsnachfolge. Mag. Andrea Prozek Abteilung für Finanzpolitik
Steuerrechtliche Aspekte der Betriebsnachfolge Mag. Andrea Prozek Abteilung für Finanzpolitik Möglichkeiten der Betriebsübergabe Unentgeltliche Übergabe (Schenkung) Entgeltliche Übergabe (Betriebsverkauf)
Mehr19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)
19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) Kleinunternehmerinnen/ Kleinunternehmer Nach 19 Abs. 1 UStG wird die für Umsätze im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Steuer von den Kleinunternehmern (vgl.
MehrMerkblatt Versicherungsteuer/Feuerschutzsteuer für ländliche Brandunterstützungsvereine. I. Allgemeines
Stand: Januar 2015 Merkblatt Versicherungsteuer/Feuerschutzsteuer für ländliche Brandunterstützungsvereine I. Allgemeines Ländliche Brandunterstützungsvereine sind als Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
MehrSachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner
Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Sachzuwendungen (Geschenke) an Geschäftsfreunde Bis 10,00 * Streuwerbeartikel: z.b. Kugelschreiber, Taschenkalender
Mehr