Besteuerung der Forstwirtschaft

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1 Besteuerung der Forstwirtschaft Lehrstuhl für Forstliche Wirtschaftslehre Prof. Dr. Martin Moog Klaus Wallner 2010 bearbeitet von Thomas Vales /24. April 2014

2 Was sind Steuern? Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen (Bund, Länder, Gemeinde) zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. ( 3 Absatz I Abgabenordnung) 2

3 Prinzipien der Besteuerung Prinzipien Nettoprinzip Leistungsfähigkeit Gleichmäßigkeit Sozialstaatsprinzip Gesetzmäßigkeit 3

4 Kritik an der Besteuerung Kritik Erzwungene Abgabe Gerechtigkeit Wirksamkeit Angemessenheit Durchsetzbarkeit 4

5 Klassifizierung der Steuern Klassifizierung Zweck der Steuererhebung Bemessungsgrundlage Erhebungsart Juristische Einordnung 5

6 Systematisierung der Steuern (Zweck) Zwecke der Steuererhebung Fiskalzweck Umverteilungszweck Lenkungszweck 6

7 Systematisierung der Steuern (Bemessungsgrundlage) Umsatzsteuer Verkehrsteuern Grunderwerbsteuer Grundsteuer Ertragssteuern Einkommensteuer Gewerbesteuer Bemessungsgrundlagen Substanzsteuern Erbschaft- /Schenkungsteuer Sonstige Steuern Kfz-Steuer 7

8 Systematisierung der Steuern (Erhebungsart) direkt Grundsteuer Erhebungsarten Kfz-Steuer Einkommensteuer Erbschaft- /Schenkungsteuer Grunderwerbsteuer indirekt Gewerbesteuer Umsatzsteuer 8

9 Die juristische Einordnung des Steuerrechts Deutsches Recht Öffentliches Recht Privatrecht Formelles Steuerrecht Steuerrecht Materielles Steuerrecht Allgemeines Steuerrecht Besonderes Steuerrecht Abgabenordnung Bewertungsgesetz Einkommensteuer Umsatzsteuer Kfz-Steuer 9

10 Besteuerung der Forstwirtschaft Grundsteuer Kfz-Steuer Forstwirtschaft Einkommensteuer Gewerbesteuer Umsatzsteuer Grunderwerbsteuer Erbschaft- /Schenkungsteuer 10

11 Die Kfz-Steuer Steuerrecht Allgemeines Steuerrecht Umsatzsteuer Besonderes Steuerrecht Kfz-Steuer Gewerbesteuer Abgabenordnung Bewertungsgesetz Einkommensteuer Grund- /Grunderwerbsteuer Erbschaft- /Schenkungsteuer 11

12 Die Kfz-Steuer 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG (Tatbestand): (1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt 1. von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. 3 Nr. 7a KraftStG (Ausnahme): ( ) 7., Sonderfahrzeuge,, solange sie a) in, b) zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe c) verwendet werden. 12

13 Die Gewerbesteuer Steuerrecht Allgemeines Steuerrecht Umsatzsteuer Besonderes Steuerrecht Kfz-Steuer Gewerbesteuer Abgabenordnung Bewertungsgesetz Einkommensteuer Grund- /Grunderwerbsteuer Erbschaft- /Schenkungsteuer 13

14 Die Gewerbesteuer für Forstbetriebe 2 Abs. 1 GewStG (Tatbestand): (1) Der Gewerbesteuer unterliegt, soweit er im betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein zu verstehen. 15 Abs. 2 EStG (2) Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, Ausnahme: Es handelt sich um eine (z.b. Erzeugerringe). 14

15 Die Ausnahme von der Ausnahme (1/2) 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG (1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit ( ) 14. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt a) auf die land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände, b) auf Leistungen im Rahmen von land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse für die, ( ) 15

16 Die Ausnahme von der Ausnahme (2/2) c) auf die der von den Mitgliedern land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die Bearbeitung oder die Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt, oder d) auf die für die Produktion oder Verwertung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse der Betriebe der Mitglieder. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1. 16

17 Das Bewertungsgesetz Steuerrecht Allgemeines Steuerrecht Umsatzsteuer Besonderes Steuerrecht Kfz-Steuer Gewerbesteuer Abgabenordnung Bewertungsgesetz Einkommensteuer Grund- /Grunderwerbsteuer Erbschaft- /Schenkungsteuer 17

18 Ausgangsfrage Bewertungsgesetz Was Wofür Wie 18

19 Anwendungsbereich des Bewertungsgesetzes (1/2) 1 Geltungsbereich (allgemeiner Teil) (1) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften ( 2 bis 16) soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden., 17 Geltungsbereich (besonderer Teil) (1) Die besonderen Bewertungsvorschriften sind anzuwenden. 19

20 Anwendungsbereich des Bewertungsgesetzes (2/2) 18 Vermögensarten 1. ( 33 bis 67, 31), 2. Grundvermögen ( 68 bis 94, 31), 3. Betriebsvermögen ( 95 bis 109, 31). 19 Feststellung von Einheitswerten (1) ( 33, 48a und 51a), für Grundstücke ( 68 und 70) und für Betriebsgrundstücke ( 99) ( 180 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung). 20

21 Das forstwirtschaftliche Vermögen 33 Abs. I BewG 33 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (1) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören der Land- und Forstwirtschaft. (2) (3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen 1. Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsguthaben und Wertpapiere 2. Über den normalen Bestand hinausgehende Bestände an umlaufenden Betriebsmitteln 21

22 Forstwirtschaftliches Vermögen ( 33 Abs. II BewG) stehende Betriebsmittel Grund & Boden Wohn- und Wirtschaftsgebäude Normaler Bestand umlaufender Betriebsmittel Forstwirtschaftliche Vermögensteile 22

23 Abgrenzungen des forstwirtschaftlichen Vermögens (1/2) Abgrenzung zum Betriebsvermögen (Gewerbebetrieb) Abhängig von der Unschädliche Tätigkeiten mit gewerblichen Charakter (Sägewerk) Verwendung von Wirtschaftsgüter 1/3 Gesamtumsatz oder ) (max. 23

24 Abgrenzungen des forstwirtschaftlichen Vermögens (2/2) Abgrenzung zum Grundvermögen (Negativabgrenzung) - 69 Abs. 1 4 BewG Ausweisung als Voraussichtliche Nutzung zu anderen Zwecken in absehbarer Zeit ( ) des Betriebsinhabers 24

25 Die wirtschaftliche Einheit 2 Wirtschaftliche Einheit (1) Jede wirtschaftliche Einheit ist. Ihr. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die. (2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie gehören. 25

26 Forstwirt. Vermögen und wirtschaftliche Einheit stehende Betriebsmittel Grund & Boden Wohn- und Wirtschaftsgebäude Normaler Bestand umlaufender Betriebsmittel Forstwirtschaftliche Vermögensteile Wirtschaftliche Einheit 26

27 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft Definition (BFH , BStBl 1993 II 200): Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist eine, Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeit sind auf einander abgestimmt. 33 Abs. 1 BewG (1) der Land- und Forstwirtschaft ist die. Abgrenzung zum Betrieb im EStG: Das Vorliegen einer Tatbestand der Liebhaberei im BewG gibt., da es keinen 27

28 Forstwirtschaftlicher Betrieb Wohn- und Wirtschaftsgebäude Forstwirtschaftlicher Betrieb stehende Betriebsmittel Grund & Boden Normaler Bestand umlaufender Betriebsmittel Forstwirtschaftliche Vermögensteile Wirtschaftliche Einheit 28

29 Konzeption des Bewertungsgesetzes 1. Tatbestand Bewertung 5. Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb 2. Vermögensarten 4. Wirtschaftliche Einheit 3. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen 29

30 Allgemeiner Bewertungsgrundsatz - Der gemeine Wert 9 Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert (1) Bei ist, ist, der zugrunde zu legen. (2) Der gemeine Wert wird durch den bestimmt,. Dabei sind. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. 30

31 Der Wert eines forstwirtschaftlichen Betriebs 19 Feststellung von Einheitswerten (1) werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für für Grundstücke ( 68 und 70) und für Betriebsgrundstücke ( 99) ( 180 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung). 31

32 Komponenten des Einheitswertes ( 48 BewG) Wirtschaftswert Einheitswert Wohnungswert 32

33 Der Wohnungswert 47 Wohnungswert Der wird nach den Vorschriften ermittelt, die beim Grundvermögen für die ( 71, 78 bis 82 und 91) gelten. Bei der Schätzung der üblichen Miete ( 79 Abs. 2) sind die Besonderheiten, die sich aus der Lage der Gebäude oder Gebäudeteile im Betrieb ergeben, zu berücksichtigen. Der. 33

34 Der Wirtschaftswert bei forstwirt. Nutzung 46 Wirtschaftswert den ( 40 Abs. 1) und den ( 41), aus den sowie aus den Werten der nach den 42 bis 44 wird der Wert für den. Für seine Ermittlung gelten außer den Bestimmungen in den 35 bis 45 auch die besonderen Vorschriften in den 50 bis 62. Anwendung 53, 54, 55 BewG für forstwirtschaftliche Nutzung 34

35 Besonderheit für die Forstwirtschaft 36 Bewertungsgrundsätze (1) Bei der ist unbeschadet der Regelung, die in 47 für den Wohnungswert getroffen ist, der zugrunde zu legen. (2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der. 35

36 Der Ertragswert 37 Ermittlung des Ertragswerts (1) Der der Nutzungen wird ein ( 38 bis 41) ermittelt. Das vergleichende Verfahren kann auch auf Nutzungsteile angewendet werden. (2) Kann ein vergleichendes Verfahren, so ist der Ertragswert nach der Ertragsfähigkeit der Nutzung unmittelbar zu ermitteln. 36

37 Komponenten Einheitswert Vergleichswert Hochwald Ertragswert Abschläge & Zuschläge Nebenbetriebe Abbauland Einheitswert Wirtschaftswert Gesonderte Bewertung Mittel- und Niederwald Geringstland Grundstück Keine Bewertung Unland Einzelertragswerte Wohnungswert Rohmiete Vervielfältiger Ermäßigungen & Erhöhungen 37

38 Anwendung 55 BewG (1/4) 55 Ermittlung des Vergleichswerts (1) Das ist auf als Nutzungsteil ( 37 Abs. 1) anzuwenden. (2) Die des wird vorweg für Nachhaltsbetriebe mit regelmäßigem Alters- oder Vorratsklassenverhältnis ermittelt und. (3) Normalwert ist der Die Normalwerte werden für Bewertungsgebiete vom Bewertungsbeirat vorgeschlagen und Der Normalwert beträgt für die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres

39 Normalwerte Fichte aus BewG 55Abs3/4 DV 39

40 Anwendung 55 BewG (2/4) (4) Die ausgedrückt. Für jede Altersoder Vorratsklasse ergibt sich der Prozentsatz aus dem Die Prozentsätze werden für alle Bewertungsgebiete. Sie betragen für die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres höchstens 260 Prozent der Normalwerte. 40

41 Anwendung 55 BewG (3/4) (5) Ausgehend von den nach Absatz 3 festgesetzten Normalwerten wird für die des einzelnen Betriebs der abgeleitet. Dabei werden die. (6) Der der einzelnen Alters- oder Vorratsklasse. (7) sind mit anzusetzen. (8) (9) Zur Berücksichtigung der sind die nach Absatz 5 ermittelten Ertragswerte (Vergleichswerte) ; die Absätze 6 und 7 bleiben unberührt. 41

42 Weitere Vorschriften 37 Ermittlung des Ertragswerts (1) (2) Kann ein werden, so ist der Ertragswert nach der Ertragsfähigkeit der Nutzung unmittelbar zu ermitteln. 30 Abrundung Die in Deutscher Mark ermittelten Einheitswerte werden Der umgerechnete Betrag wird.. Steuer-Euroglättungsgesetz (StEurglG) Umrechnungskurs von 42

43 Komponenten Einheitswert Vergleichswert Hochwald Ertragswert Abschläge & Zuschläge Nebenbetriebe Abbauland Einheitswert Wirtschaftswert Gesonderte Bewertung Mittel- und Niederwald Geringstland Grundstück Keine Bewertung Unland Einzelertragswerte Wohnungswert Rohmiete Vervielfältiger Ermäßigungen & Erhöhungen 43

44 Beispiel für den Einheitswert (1/9) Hochwald 150 ha Fichte (Altersklasse II; Ertragsklasse II) 200 ha Fichte (Altersklasse III; Ertragsklasse I) 250 ha Fichte (Altersklasse IV; Ertragsklasse I, 50) 250 ha Pappel (Altersklasse II; Ertragsklasse I) 350 ha Pappel (Altersklasse IV; Ertragsklasse II) Niederwald 50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss 44

45 Beispiel für den Einheitswert (2/9) Hochwald Ertragswert Abschläge & Zuschläge Nebenbetriebe Abbauland Einheitswert Wirtschaftswert Gesonderte Bewertung Mittel- und Niederwald Geringstland Grundstück Keine Bewertung Unland Vergleichswert Einzelertragswerte Wohnungswert Rohmiete Vervielfältiger Ermäßigungen & Erhöhungen 45

46 Beispiel für den Einheitswert (3/9) 46

47 Beispiel für den Einheitswert (4/9) 47

48 Beispiel für den Einheitswert (5/9) Hochwald Normalwert in DM Gesamtfläche 150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II 200 ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I 250 ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I 350 ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II 1.369, , , , , , , , , ,- Summe (1.200 ha) ,- 48

49 Beispiel für den Einheitswert (6/9) 49

50 Beispiel für den Einheitswert (7/9) Hochwald Gesamtfläche % 55 Abs. 4 BewG 150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II 200 ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I 250 ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I 350 ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II , , , , , , , , , ,- Summe (1.200 ha) , ,- 50

51 Beispiel für den Einheitswert (8/9) Hochwald 55 Abs. 4 BewG 55 Abs. 9 BewG 150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II 200 ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I 250 ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I 350 ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II , , , , , , , , , ,80 Summe (1.200 ha) , ,20 51

52 Beispiel für den Einheitswert (9/9) Nutzung Abrundung DM Abrundung Euro Hochwald (1.200 ha) , ,- Niederwald (50 ha) 2.500, ,- Summe (1.250 ha) , ,- 52

53 Forstl. Vermögen in den Neuen Bundesländern 125 Abs. 7 BewG: Für die folgenden Nutzungen werden unmittelbar angesetzt: 1. Der Ersatzvergleichswert beträgt. Aufgrund Kollektivierung keine Verwendung von Einheitswerten möglich. 126 Abs. 1 BewG: Der sich nach 125 ergebende ; Für andere Steuern entspricht der Ersatzwirtschaftswert dem Einheitswert oder dem Wirtschaftswert 53

54 Bewertung nach 125 BewG Nutzung Wert pro DM/ha Wert Gesamtfläche/DM Hochwald (1.200 ha) 125, ,- Niederwald (50 ha) 125, ,- Summe (1.250 ha) ,- Nutzung Wert DM Wert Euro Abgerundet Hochwald (1.200 ha) , , ,- Niederwald (50 ha) 6.250, , ,- Summe (1.250 ha) , , ,- 54

55 Gesonderte Ermittlung für Grunderwerbsteuer 140 Wirtschaftliche Einheit und Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (1) Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit und der Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens richten sich nach. Dazu gehören (zum Beispiel Brennrechte, Milchlieferrechte, Jagdrechte und Zuckerrübenlieferrechte), soweit sie einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind. 55

56 Forstwirtschaftliches Vermögen ( 140 Abs. 1 BewG) stehende Betriebsmittel Grund & Boden Wohn- und Wirtschaftsgebäude Normaler Bestand umlaufender Betriebsmittel Forstwirtschaftliche Vermögensteile Immaterielle Vermögensgegenstände 56

57 Gesonderte Ermittlung für Grunderwerbsteuer (1/2) 142 Betriebswert (1) Der wird unter sinngemäßer Anwendung der 35 und 36 Abs. 1 und 2, der 42, 43 und 44 Abs. 1 und der 45, 48a, 51,, 51a,, 56, 59 und 62 Abs. 1 ermittelt. Abweichend von 36 Abs. 2 Satz 3 ist der Ertragswert das 18,6 fache des Reinertrags. (2) Der Betriebswert setzt sich zusammen aus den Einzelertragswerten für ( 42), das ( 43), die gemeinschaftliche Tierhaltung ( 51a) und die in Nummer 5 nicht genannten Nutzungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie den folgenden : 1. ( ) 57

58 Gesonderte Ermittlung für Grunderwerbsteuer (2/2) 2. forstwirtschaftliche Nutzung: a) Nutzungsgrößen bis zu 10 Hektar,, Baumartengruppe, Baumartengruppe, Baumartengruppe und und b) Baumartengruppe Jahren und c) Baumartengruppe ; d) Baumartengruppe ; e) Baumartengruppe und ; f) ; 58

59 Beispiel Ertragswert Grunderwerbsteuer (1/3) Hochwald 150 ha Fichte (Altersklasse II; Ertragsklasse II) 200 ha Fichte (Altersklasse III; Ertragsklasse I) 250 ha Fichte (Altersklasse IV; Ertragsklasse I, 50) 250 ha Pappel (Altersklasse II; Ertragsklasse I) 350 ha Pappel (Altersklasse IV; Ertragsklasse II) Niederwald 50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss 59

60 Beispiel Ertragswert Grunderwerbsteuer (2/3) Hochwald Wert je Ar in Gesamtfläche in 150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II 200 ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I 250 ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I 350 ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II 0, ,- 0, ,- 7, ,- 0, ,- 0, ,- Summe (1.200 ha) ,- 60

61 Beispiel Ertragswert Grunderwerbsteuer (3/3) Nutzung Ertragswert Hochwald (1.200 ha) ,- Niederwald (50 ha) 1.300,- Summe (1.250 ha) ,- 61

62 Gesonderte Ermittlung für Erbschaftssteuer ( ) 157 Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten (1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der und der Wertverhältnisse zum festgestellt. 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. (2) Für die des land- und und für Betriebsgrundstücke im Sinne des 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die unter Anwendung zu ermitteln. 62

63 Gesonderte Ermittlung für Erbschaftssteuer ( ) 160 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst 1. den, 2. die und 3. den. 63

64 Der Wirtschaftsteil 162 Bewertung des Wirtschaftsteils (1) Bei der Bewertung des Wirtschaftsteils ist der zu Grunde zu legen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Land- und Forstwirtschaft. Bei der des gemeinen Werts für den Wirtschaftsteil sind die (2) Dabei darf ein (3) Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder ein Anteil im Sinne des 158 Abs. 2 Satz 2 innerhalb eines Zeitraums von nach dem Bewertungsstichtag, erfolgt die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit abweichend von den 163 und 164 mit dem nach

65 Der Wirtschaftswert (1/3) 163 Ermittlung der Wirtschaftswerte (4) Der Reingewinn für die forstwirtschaftliche Nutzung bestimmt sich nach den Flächen der jeweiligen Nutzungsart (Baumartengruppe) und den Ertragsklassen. Die jeweilige Nutzungsart umfasst: 1. Die, zu der auch sonstiges Laubholz einschließlich der Roteiche gehört, 2. die, zu der auch alle übrigen Eichenarten gehören, 3. die, zu der auch alle übrigen Nadelholzarten mit Ausnahme der Kiefer und der Lärche gehören, 4. die und Lärchen mit Ausnahme der Weymouthskiefer, 5. die übrige Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung. 65

66 Der Wirtschaftswert (2/3) Die Ertragsklassen bestimmen sich für: 1. die Baumartengruppe nach der von für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel, 2. die Baumartengruppe nach der von für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel, 3. die Baumartengruppe nach der von für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel, 4. die Baumartengruppe nach der von für mäßige Durchforstung veröffentlichten Ertragstafel. Der nach den Sätzen 2 und 3 maßgebliche Reingewinn ergibt sich aus der Spalte 4 der Anlage 15 in Euro pro Hektar (EUR/ha). 66

67 Anlage 15 67

68 Der Wirtschaftswert (3/3) (11) Der jeweilige Reingewinn ist zu kapitalisieren. Der Kapitalisierungszinssatz beträgt und der Kapitalisierungsfaktor beträgt. (12) Der für die landwirtschaftliche, die forstwirtschaftliche, die weinbauliche, die gärtnerische Nutzung oder für deren Nutzungsteile, die Sondernutzungen und das Geringstland des Betriebs zum Bewertungsstichtag. 68

69 Beispiel für Erbschaftssteuer Hochwald 150 ha Fichte (Altersklasse II; Ertragsklasse II) 200 ha Fichte (Altersklasse III; Ertragsklasse I) 250 ha Fichte (Altersklasse IV; Ertragsklasse I, 50) 250 ha Pappel (Altersklasse II; Ertragsklasse I) 350 ha Pappel (Altersklasse IV; Ertragsklasse II) Niederwald 50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss 69

70 Anlage 15 70

71 Berechnung Wirtschaftswert (1/2) Hochwald Reingewinn /ha Wirtschaftswert 150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II 200 ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I 250 ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I 350 ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II 75, ,00 105, ,00 105, ,00 78, ,80 51,- 948,60 71

72 Berechnung Wirtschaftswert (2/2) Niederwald Reingewinn /ha Wirtschaftswert 50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss 11,- 204,60 72

73 Der Mindestwert (1/2) 164 Mindestwert (1) Der Mindestwert des Wirtschaftsteils setzt sich (2) Der für den Wert des Grund und Bodens im Sinne des 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zu ermittelnde, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens. (3) Der und der. 73

74 Anlage 15 74

75 Der Mindestwert (2/2) (4) Der Wert für die übrigen Wirtschaftsgüter im Sinne des 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 bestimmt sich nach der Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens. Der danach maßgebliche Wert für das Besatzkapital ergibt sich jeweils aus der Spalte 6 der Anlagen 14, 15a und 17 und ist mit den selbst bewirtschafteten Flächen zu vervielfältigen. (5) Der für die übrigen Wirtschaftsgüter ( 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5) beträgt und der Kapitalisierungsfaktor beträgt. (6) Der betragen., der sich hiernach ergibt, darf 75

76 Anlage 15a 76

77 Beispiel für Erbschaftssteuer Hochwald 150 ha Fichte (Altersklasse II; Ertragsklasse II) 200 ha Fichte (Altersklasse III; Ertragsklasse I) 250 ha Fichte (Altersklasse IV; Ertragsklasse I, 50) 250 ha Pappel (Altersklasse II; Ertragsklasse I) 350 ha Pappel (Altersklasse IV; Ertragsklasse II) Niederwald 50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss 77

78 Berechnung Mindestwert (1/4) Hochwald 150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II 200 ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I 250 ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I 350 ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II Grund&Boden /ha Kapitalisierter G&B /ha 5,40 100,44 5,40 100,44 5,40 100,44-5,40 100,44 5,40 100,44 78

79 Anlage 15a 79

80 Berechnung Mindestwert (2/4) Hochwald Nutzung /ha Kap. N /ha 150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II 200 ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I 250 ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I 350 ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II 35,90 667,74 112, ,50 158, ,96 32,30 600,78 34,60 643,56 80

81 Berechnung Mindestwert (3/4) Hochwald Kap. G&B /ha Kap. N /ha Gesamt /ha 150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II 200 ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I 250 ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I 350 ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II 98,18 667,74 768,18 98, , ,94 98, , ,40 98,18 600,78 701,22 98,18 643,56 744,00 81

82 Berechnung Mindestwert (4/4) Niederwald Grund&Boden /ha Kapitalisierter G&B /ha 50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss 5,40 100,44 Niederwald Nutzung /ha Kap. N /ha 50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss 0,- 0,- Niederwald Kap. G&B /ha Kap. N /ha Gesamt /ha 50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss 100,44 0,- 100,44 82

83 Wirtschaftswert vs. Mindestwert (1/3) Hochwald Wirts.-wert Mindestwert 150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II 1.395,00 768, ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I 1.953, , ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, , , ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I 1.450,80 701, ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II 948,60 744,00 Niederwald Wirts.-wert Mindestwert 50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss 204,60 100,44 83

84 Wirtschaftswert vs. Mindestwert (2/3) Hochwald Wirts.-wert Mindestwert 150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II 1.395,00 768, ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I 1.953, , ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, , , ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I 1.450,80 701, ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II 948,60 744,00 Niederwald Wirts.-wert Mindestwert 50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss 204,60 100,44 84

85 Wirtschaftswert vs. Mindestwert (3/3) Hochwald Wertansatz Gesamt 150 ha Fichte Altersklasse II, Ertragsklasse II 1.395, , ha Fichte Altersklasse III, Ertragsklasse I 2.192, , ha Fichte Altersklasse IV, Ertragsklasse I, , , ha Pappel (Altersklasse II), Ertragsklasse I 1.450, , ha Pappel (Altersklasse IV), Ertragsklasse II 948, ,00 Niederwald 50 ha Hainbuche, Esche, Haselnuss 204, ,- Gesamtwald ,00 85

86 Vergleich der Werte Hochwald , , , ,00 Niederwald 1.200, , , ,00 Gesamt , , , ,00 86

87 Die Grundsteuer & Grunderwerbsteuer Steuerrecht Allgemeines Steuerrecht Umsatzsteuer Besonderes Steuerrecht Kfz-Steuer Gewerbesteuer Abgabenordnung Bewertungsgesetz Einkommensteuer Grund- /Grunderwerbsteuer Erbschaft- /Schenkungsteuer 87

88 Die Grundsteuer 2 Abs. 1 GrStG (Tatbestand): (1) ist der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes: 1. die ( 33, 48a und 51a des Bewertungsgesetzes). Steuerschuldner ist der Grundbesitzer das Heberecht steht den Gemeinden zu. Ausnahmen sind in 4 Abs. 1 Nr. 1-4 GrStG geregelt z.b. Verwendung für Lehr- und Versuchszwecke (dauerhaft) 88

89 Teilerlass bei Ertragsminderung ( 33 Abs. 1 GrStG) Voraussetzungen: des Erlass, bei Erlass um mindestens Bei rein forstwirtschaftlicher Nutzung ist dabei die relevant. (Grund: lange Produktionszyklen) Steuerschuldner hat die d.h. Naturereignisse (Dürre, Waldbrand, ) Einziehung nach wirtschaftlichen Verhältnissen d.h. wenn das Betriebsergebnis negativ und die Entrichtung aus Vermögen oder durch Kredit nicht zumutbar ist 89

90 Die Berechnung Grundsteuer (1/2) Grundsteuerbetrag = Einheitswert * * Grundsteuermesszahl für die Forstwirtschaft: ( 14 GrStG) Der Hebesatz wird individuell von den Gemeinden festgelegt und unterscheidet sich meist für Flächen agrarischer Betriebe (Grundsteuer A ) und bauliche Grundstücke (Grundsteuer B ) Hebesatz in München 90

91 Die Berechnung Grundsteuer (2/2) Grundsteuerbetrag = Einheitswert * Grundsteuermesszahl * Hebesatz Grundsteuermessbetrag Einheitswert ,- Grundsteuermesszahl 6 Hebesatz 400% Grundsteuerbetrag ,60 91

92 Die Grunderwerbsteuer Tatbestand ( 1 GrEStG): Erwerbsvorgänge inländischer Grundstücke Steht den Bundesländern zu, wird aber an die Kommunen weitergereicht Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung ( 8 Abs. 1 GrEStG) und in der Regel mit dem Kaufpreis identisch Der Steuersatz beträgt ( 11 Abs. 1 GrEStG) Im Beispiel: * 3,5% = 7.472,50 Es bestehen verschiedene Ausnahmen: z.b. eine von ( 3 Nr. 1) 92

93 Die Erbschaft-/Schenkungssteuer Steuerrecht Allgemeines Steuerrecht Umsatzsteuer Besonderes Steuerrecht Kfz-Steuer Gewerbesteuer Abgabenordnung Bewertungsgesetz Einkommensteuer Grund- /Grunderwerbsteuer Erbschaft- /Schenkungsteuer 93

94 Steuerpflichtiger Erwerb 1 Steuerpflichtige Vorgänge (1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen 1. der ; 2. die ; ( ) Für die Bewertung Bezug auf BewG 158 ff. 94

95 Einteilung der Steuerklassen (1/2) 15 Steuerklassen (1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden: : die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder, 4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen; 95

96 Einteilung der Steuerklassen (2/2) Steuerklasse II 1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, 2. die Geschwister, 3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, 4. die Stiefeltern, 5. die Schwiegerkinder, 6. die Schwiegereltern, 7. der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft; Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen. 96

97 Bestimmung Steuersatz 19 Steuersätze (1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben: Wert des steuerpflichtigen Erwerbs ( 10) bis einschließlich Euro Prozentsatz in der Steuerklasse I II III über

98 Steuerbefreiungen (1/3) 13a Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften (1) Der Wert von Betriebsvermögen, und Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des 13b Abs. 4. ( ) Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt oder der Betrieb nicht mehr als zehn Beschäftigte hat. ( ) (2) Der nicht unter 13b Abs. 4 fallende Teil des Vermögens im Sinne des 13b Abs. 1 bleibt vorbehaltlich des Satzes 3 außer Ansatz, Der Abzugsbetrag von Euro Der für von derselben Person anfallende Erwerbe nur einmal berücksichtigt werden. 98

99 Steuerbefreiungen (2/3) (5) Der Verschonungsabschlag (Absatz 1) und der Abzugsbetrag (Absatz 2) fallen nach Maßgabe des Satzes 2 mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren 1. ( ) 2. im Sinne des 168 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes Gleiches gilt, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist oder wenn der bisherige Betrieb innerhalb der Behaltensfrist als zu qualifizieren wäre. 99

100 Steuerbefreiungen (3/3) 13b Begünstigtes Vermögen (1) Zum begünstigten Vermögen gehören vorbehaltlich Absatz 2 ( 168 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes) mit Ausnahme der Stückländereien ( 168 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes) ( ) (2) Ausgenommen bleibt Vermögen im Sinne des Absatzes 1, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen ( ). Zum Verwaltungsvermögen gehören 1. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten. Eine Nutzungsüberlassung an Dritte ist nicht anzunehmen, wenn ( ) (4) Begünstigt sind. 100

101 Steuerbefreiungen (3a/3) Optionsverschonung (8) Der Erwerber kann unwiderruflich erklären, dass die Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 bis 7 nach folgender Maßgabe gewährt wird: 1. ( ) 2. in Absatz 5 tritt an die Stelle der Behaltensfrist von fünf Jahren eine Behaltensfrist von sieben Jahren; ( ) 4. in 13b Abs. 4 tritt an die Stelle des Prozentsatzes für die Begünstigung von 85 Prozent ein Prozentsatz von 100 Prozent. 101

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