Leitfaden Photovoltaik
|
|
- Ewald Wolf
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Leitfaden Photovoltaik Steuer Recht - Betriebswirtschaft Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte Unternehmensberater
2 Inhalt 1 Information zu steuerlichen Aspekten Allgemeines Anmeldung Anschaffungskosten Abschreibung Ermittlung der Einkünfte Totalgewinnprognose Umsatzbesteuerung Gewerbesteuer Information zu rechtlichen Aspekten Photovoltaik-Anlagen an oder auf Gebäuden / Freiland-Photovoltaikanlagen Grundstücks-/Pachtrecht Gewährleistung bei fehlerhafter Ertragsprognose Information zu betriebswirtschaftlichen Aspekten Allgemeines Natürliche Gegebenheiten Technische Parameter Anschaffungs-/Herstellungskosten Details des novellierten EEG 2012 ab Vergütungssätze Dachanlagen Vergütung für eigenverbrauchten Solarstrom Vergütungssätze Freiflächenanlagen Wirtschaftlichkeitsberechnung einer PV-Anlage Projekt: PV Dachanlage 30 kw Verbrauch des selbst erzeugten PV-Stroms Eigenstromverbrauch von PV-Anlagen mit Inbetriebnahme bis Eigenstromverbrauch von PV-Anlagen mit Inbetriebnahme ab Fazit Stand: Mai 2013 Seite 2 von 19
3 1 Information zu steuerlichen Aspekten 1.1 Allgemeines Errichten Sie eine Photovoltaikanlage und speisen Sie den erzeugen Strom regelmäßig in das öffentliche Stromnetz ein, so werden Sie steuerlich Unternehmer, auch wenn sich die Anlage auf dem Dach des privat genutzten Wohnhauses befindet. 1.2 Anmeldung Das Betreiben einer Photovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsicht ist grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit. Daher ist eigentlich eine Anmeldung beim Ordnungsamt nötig. Trotzdem haben die meisten Gemeinden und Städte für kleinere private Anlagen auf Wohngebäuden keine Anmeldepflicht. Ob eine Anmeldung erforderlich ist oder nicht, erfahren Sie bei Ihrem zuständigen Ordnungsamt. Die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit müssen Sie auf jeden Fall beim Finanzamt anzeigen. Dazu gibt es ein Anzeigeformular, das mit der ersten Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt eingereicht werden kann. 1.3 Anschaffungskosten Zu den Anschaffungskosten zählen nicht nur der Netto-Kaufbetrag, sondern auch so genannte Anschaffungsnebenkosten wie z.b. Frachtkosten sowie alle Aufwendungen, um die Photovoltaikanlage in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Die Anschaffungskosten einer Photovoltaikanlage gehören aber nicht zum Grundstück, wie das Dach auf dem diese befestigt ist, sondern die Photovoltaikanlage ist als Betriebsvorrichtung eigenständig zu erfassen. Dies gilt nach Ansicht der Finanzverwaltung grds. auch für Photovoltaikanlagen, die anstelle von Dachziegeln verwendet werden. Diese sog. dachintegrierten Photovoltaikanlagen erfüllen zwei Funktionen, sie schützen das Gebäude vor Witterungseinflüssen und dienen zugleich der Stromerzeugung. Die Aufwendungen für das Photovoltaikmodul sind Anschaffungskosten für ein eigenes, abnutzbares und bewegliches Wirtschaftsgut des Gewerbebetriebs, während die Dachkonstruktion zu den Anschaffungskosten des Gebäudes gehört. 1.4 Abschreibung Die Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage werden linear auf 20 Jahre mit 5% abgeschrieben. Für Anschaffungen ab 2011 ist eine degressive Abschreibung nicht mehr möglich. Photovoltaikunternehmer, die bei Einnahmen-Überschussrechnung max Gewinn oder bei Buchführung maximal Betriebsvermögen haben, können unter bestimmten Voraussetzungen, wie z.b. bei einer wesentlichen Betriebserweiterung einer tatsächlichen verbindlichen Bestellung der Anlage, bis zu 40% der voraussichtlichen Kosten einer geplanten Investition in eine Photovoltaikanlage in einem vorhergehenden Wirtschaftsjahr vorab gewinnmindernd abziehen. Bei einer Neugründung des Photovoltaikunternehmens ist dies bei einer vorherigen verbindlichen Bestellung ebenfalls möglich. Der Bundesfinanzhof hat zwar geurteilt, dass auch ohne eine verbindliche Bestellung der Anlage durch anderweitige Nachweise die Investitionsabsicht im Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags nachgewiesen werden kann, kostenlose Angebote oder Vorbesprechungen mit dem Anlagenbauer sind aber nicht ausreichend für diesen Nachweis. Welche Nachweise durch die Finanzverwaltung als ausreichend angesehen werden ist einzelfallabhängig, es wäre aber hilfreich, wenn der Seite 3 von 19
4 Existenzgründer im Jahr vor der Anschaffung der Anlage bereits Belege für Aufwendungen für sein Photovoltaikunternehmen nachweisen kann (z.b. Kosten für Gutachter der Statik des Dachs; Kosten für Dachreparatur vor Anlagenbau). Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung der Photovoltaikanlage ist dieser sogenannte Investitionsabzugsbetrag dann gewinnerhöhend aufzulösen, wobei gleichzeitig die Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage um die Höhe dieses Betrags zu reduzieren sind. Diese geminderten Anschaffungskosten stellen die Berechnungsgrundlage für eine mögliche Sonderabschreibung und die lineare Abschreibung dar. Eine Sonderabschreibung von insgesamt 20% der verbleibenden Anschaffungskosten kann auf das Jahr der Erstellung und die folgenden vier Jahre beliebig aufgeteilt werden. Die Sonderabschreibung wird neben der regulären Abschreibung gewährt. 1.5 Ermittlung der Einkünfte Die Erzeugung von Solarstrom ist gewerblich, i.d.r. auch bei Land- und Forstwirten. Der Gewinnermittlungszeitraum ist dabei i. d. R. das Kalenderjahr. Der Gewinn ist bei einem Einzelunternehmer durch Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln, außer der Gewerbebetrieb überschreitet die Grenzen zur Buchführungspflicht (über Umsatz oder über Gewinn pro Wirtschaftsjahr). Für die Einnahmen-Überschussrechnung gibt es eine Ausfüllhilfe als Vordruck beim Finanzamt. Bei Bruttoeinnahmen ab muss eine gesonderte Anlage zur Einnahmen- Überschussrechnung neben der Anlage G im Rahmen der Einkommensteuererklärung eingereicht werden. Der Überschuss ergibt sich durch die Summierung aller Einnahmen und Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstanden sind. Dabei gilt für alle Zahlungen, mit Ausnahme der Anschaffungskosten, das Zufluss- und Abflussprinzip, d.h. alle Beträge werden in dem Jahr ihres tatsächlichen Geldflusses berücksichtigt. Die Darlehenstilgung wirkt sich nicht auf den Gewinn aus, während ein Disagio oder Zinsen sofort abziehbare Betriebsausgaben darstellen. Der Eigenverbrauch von Strom muss zudem als gewinnerhöhende Entnahme erfasst werden. Die Einnahmen-Überschussrechnung stellt sich stark vereinfacht wie folgt dar: Einnahmen aus Stromlieferung Entnahme von Strom - anteilige Abschreibung - Finanzierungskosten (Darlehenszinsen) - sonstige Kosten (Versicherung, Wartungs-, Instandhaltungs-, Reparaturkosten etc.) = steuerlicher Gewinn / Verlust Erhaltene, gezahlte und vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer müssen zudem berücksichtigt werden. 1.6 Totalgewinnprognose Ergeben sich aus der Photovoltaikanlage anfangs Verluste, so können diese steuerlich berücksichtigt werden, wenn über die gesamte Nutzungsdauer voraussichtlich ein Totalgewinn erwirtschaftet wird. 1.7 Umsatzbesteuerung Die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Werden daneben keine anderen unternehmerischen Tätigkeiten ausgeführt, fällt der Stromerzeuger meist unter die Kleinunternehmerregelung, da er einen Vorjahresumsatz von und einen voraussichtlichen Jahresumsatz von in vielen Fällen nicht überschreitet. Das würde für Sie als Unternehmer bedeuten, dass Sie keine Umsatzsteuer abzuführen haben, zugleich aber auch keinen Vorsteuerabzug aus der Investition geltend machen können. Deshalb ist eine Erklärung des Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung gegenüber dem Fi- Seite 4 von 19
5 nanzamt zu empfehlen, die den Stromerzeuger dann für fünf Jahre an die Regelbesteuerung bindet. Eine bereits gezahlte Vorsteuer wird aber dann auf Antrag vom Finanzamt erstattet. Wenn Sie erstmalig eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen, gelten Sie als Existenzgründer. Die Umsatzsteuer ist im Gründungsjahr und im Folgejahr monatlich anzumelden. Ansonsten ist eine monatliche Voranmeldung nur nötig, wenn die Umsatzsteuer im Vorjahr mehr als betragen hat. Liegt die Umsatzsteuer darunter, so reicht eine kalendervierteljährliche Anmeldung aus. Beträgt die Vorjahressteuer nicht mehr als 1.000, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung befreien. Nach Ablauf eines jeden Jahres ist eine Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt abzugeben. Beginnend mit der Steuererklärung 2011 sind Unternehmer (dazu gehören auch Betreiber einer Photovoltaikanlage) übrigens verpflichtet, ihre Jahressteuererklärungen (Einkommensteuererklärung, Umsatzsteuererklärung) auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Ein Landwirt, der bereits Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, zählt in seinem neu gegründeten Gewerbebetrieb nicht mehr als Existenzgründer. Für ihn wird eine Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nicht in Betracht kommen, da auch die der Umsatzsteuerpauschalierung unterliegenden Umsätze in der Land- und Forstwirtschaft in die Prüfung der EUR-Grenze mit einfließen. Für Anlagen ab mit Inbetriebnahme ab gibt es bei anteiligem Eigenverbrauch an Strom eine Änderung. Für Altanlagen (bis ) gilt der eigenverbrauchte Strom für Zwecke der Umsatzsteuer im ersten Schritt an den Energieversorger geliefert, es müssen also 19% Umsatzsteuer auf die volle Einspeisevergütung abgeführt werden. Im zweiten Schritt erfolgt dann die Rücklieferung an den Anlagenbetreiber (Wert = normale Einspeisevergütung minus Einspeisevergütung Eigenverbrauch). Wenn dieser den Strom im privaten Haushalt oder in seiner pauschalierenden Landwirtschaftverbraucht, kann er keine Vorsteuer aus diesen Stromlieferungen ziehen. In Neufällen ab gilt diese "Lieferfiktion" nicht mehr, da der eigenverbrauchte Strom nicht mehr vergütet wird. Dieser wird deshalb nicht mehr in den Abrechnungen des Netzbetreibers ausgewiesen. Hat man aber den vollen Vorsteuerabzug aus der Photovoltaikanlage geltend gemacht, so muss dieser für private Zwecke verbrauchte Strom als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe umsatzversteuert werden. Folge ist, dass für den privat verbrauchten Strom 19% Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden müssen. Aus diesen Gründen frägt die Finanzverwaltung bei Neuanlagen beim Anlagenbetreiber nach, wie er die Anlage umsatzsteuerlich nutzen will: voll unternehmerisch, teilunternehmerisch oder privat. Sollten Sie zur Abgabe solch eines Fragebogen aufgefordert werden (Ansicht z.b. unter gebogen_pv-anlage.pdf), so wird die Rücksprache mit einem steuerlichen Berater empfohlen. 1.8 Gewerbesteuer Gewerbesteuer fällt erst ab einem gewerbesteuerlichen Gewinn von über pro Jahr an. Zudem ist die Gewerbesteuerzahlung auf die Einkommensteuer anrechenbar, auch wenn dies in manchen Fällen nicht mit der vollen Gewerbesteuerzahlung möglich ist. Für weitere Fragen wenden Sie sich an ECOVIS BayLa-Union GmbH Steuerberatungsgesellschaft Agnes-Bernauer-Straße München Tel.: 089/ Fax: 089/ brigitte.schlammer@ecovis.com Seite 5 von 19
6 Alle Angaben wurden sorgfältig ermittelt, für Vollständigkeit und Inhalt kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Das Informationsblatt ersetzt keine steuerliche Beratung. Seite 6 von 19
7 2 Information zu rechtlichen Aspekten Die Installation und der Betrieb von Photovoltaik-Anlagen berühren verschiedene Rechtskreise. 2.1 Photovoltaik-Anlagen an oder auf Gebäuden / Freiland- Photovoltaikanlagen Im Allgemeinen sind für Photovoltaikanlagen, die auf Dächern oder Fassaden montiert werden keine Baugenehmigungen erforderlich. Dies wird jedoch von Bundesland zu Bundesland anders gehandhabt. Die meisten Bundesländer haben hier in den letzten Jahren durch entsprechende Änderungen und Zusatzartikel die Genehmigungsfreiheit für Photovoltaikanlagen festgeschrieben (siehe nachfolgende Übersicht): Überblick zur Genehmigungspflicht von Photovoltaikanlagen auf Länderebene Bundesland Gesetz Paragraph Genehmigungsfreiheit für Anlagen Bayern Bayrische Landesbauordnung, BayBo - in und an Dach- und Außenwandflächen sowie auf Flachdächern, im Übrigen mit einer Fläche bis Art. 57 Abs. 1 zu einem Drittel der jeweiligen Dach- oder Außenwandfläche, und 2 - gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m. Baden- Württemberg Landesbauordnung, LBO 50 Abs. 1/Anhang 3c - Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung, gebäudeunabhängig nur bis 3 m Höhe und einer Gesamtlänge bis zu 9 m. Berlin Bauordnung für Berlin, BauOBln 62 Abs. 1 - Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung, - gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m. Brandenburg Landesbauordnung, BbgBO 55 Abs. 3 - Sonnenkollektoren, Solarenergie- und Photovoltaikanlagen, die mit einem Abstand von nicht mehr als 0,20 m an Dach- oder Außenwandflächen angebracht oder mit einer Gesamtfläche von nicht mehr als 10 m 2 und einer Bauhöhe von nicht mehr als 0,60 m auf Flachdächern aufgestellt werden. Bremen Landesbauordnung, BremLBO 65 Abs. 2 - Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- oder Außenwandflächen von Gebäuden, die keine geschützten Kulturdenkmäler sind, nicht in deren Umgebung liegen und nicht von örtlichen Bauvorschriften nach 87 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfasst werden. Hamburg Hamburgische Bauordnung, HBauO 60 Abs. 1 u. 2 - Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen sowie gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3,0 m und einer Gesamtlänge bis zu 9,0 m. Hessen Hessische Bauordnung, HBO 55 / Anlage 2 - Solarenergieanlagen, Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen in der Dachfläche, in der Fassade oder auf Flachdächern, im Übrigen bis zu einer Fläche von 10 m 2. Mecklenburg- Vorpommern Landesbauordnung, LBauO 61 Abs. 2 M-V - Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen sowie gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m. Niedersachsen Niedersächsische Bauordnung, NbauO 69 / Anhang 1 - Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen. Nordrhein- Westfalen Bauordnung, BauO NRW 65 Abs. 1 - Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen oder als untergeordnete Nebenanlagen. Rheinland-Pfalz Landesbauordnung, LBauO 62 Abs. 1 - Solaranlagen auf oder an Gebäuden; ausgenommen sind Solaranlagen auf oder an Kulturdenkmälern sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern. Saarland Bauordnung für das Saarland, LBO 61 Abs. 1 - Solaranlagen in, an und auf Dach- oder Außenwandflächen sowie gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 12 m. Seite 7 von 19
8 Sachsen Sächsische Bauordnung, SächsBO 61 Abs. 1 - Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung. Sachsen-Anhalt Schleswig- Holstein Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt, BauO 60 Abs. 2 LSA Landesbauordnung, LBO 63 Abs. 1 - Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen sowie gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m. - Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen sowie gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 2,75 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m, soweit sie nicht an Kulturdenkmalen oder im Umgebungsschutzbereich von Kulturdenkmalen angebracht oder aufgestellt werden. Thüringen Thüringer Bauordnung, ThürBO 63 Abs. 2 - Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes, - gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 Meter und einer Gesamtlänge bis zu 9 Meter. Die technischen Vorschriften bezüglich der verwendeten Produkte und des fachgerechten Einbaus sind auch bei genehmigungsfreien Photovoltaik-Installationen zu beachten. Für Freiflächenanlagen gelten andere Bedingungen. Am Beispiel Bayern: Die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage bedarf der baurechtlichen Genehmigung. Dies folgt auch aus einem Umkehrschluss aus Art 57 Abs. 1 Nr. 2 b) BayBO, der für Sonnenenergieanlagen in und an Dach- sowie Außenwänden eine Ausnahme vom grundsätzlich gegebenen Genehmigungserfordernis normiert. Im Außenbereich sind Photovoltaikanlagen nicht privilegiert. Weder existiert ein eigener Privilegierungstatbestand für Anlagen zur energetischen Nutzung der Sonnenenergie noch ist einer der herkömmlichen Privilegierungstatbestände des 35 Abs. 1 BauGB einschlägig. Befindet sich das Vorhaben innerhalb eines Bebauungsplans, so bestimmt sich dessen Zulässigkeit allein nach dessen Festsetzungen. 2.2 Grundstücks-/Pachtrecht Oft hört man, dass für die Verpachtung von Photovoltaik- Dach und -Freiflächenanlagen einfach Standard- oder Musterpachtverträge verwendet werden. Diese berücksichtigen jedoch nicht die besonderen Umstände des Anlagenbetriebes, wie etwa Lage der Anlage, Nutzung des Grundstücks und Gebäudes. Auch andere wichtige Umstände bleiben außen vor, z. B. die Anforderung der finanzierenden Bank oder bestehende Belastungen im Grundbuch. Ein Mustervertrag wird der Höhe und der Langfristigkeit der Investition nicht gerecht. Darüber hinaus ist es zur Sicherung des Eigentums des Anlagenbetreibers wichtig klarzustellen, dass die Photovoltaikanlage nicht auf Dauer auf dem Grundstück verbleibt, sondern nur für den Zeitraum der Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), also zwanzig Jahre und das Jahr der Inbetriebnahme. Die Vereinbarung einer Verlängerungsoption bis zu insgesamt 30 Jahre Betriebszeit ist unschädlich. Ansonsten besteht jedoch die Gefahr, dass die Anlage zu einem wesentlichen Bestandteil des Grundstücks wird und damit in das Eigentum des Verpächters übergeht. Ferner ist neben dem Pachtvertrag die Verpflichtung des Verpächters zur Nutzungsüberlassung durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit in das Grundbuch eintragen zu lassen. Sie dient der Sicherung des Anlagenbetreibers insbesondere im Falle der Zwangsversteigerung des Grundstücks. Seite 8 von 19
9 Die Dienstbarkeit hat den Inhalt, dass der Anlagenbetreiber berechtigt ist, die Photovoltaikanlage auf dem Grundstück zu betreiben. Die Bewilligung der Dienstbarkeit muss beim Notar unterzeichnet werden. Es empfiehlt sich, den Text der Dienstbarkeit bereits als Anlage dem Pachtvertrag beizufügen. Anlagenbetreiber, aber auch finanzierende Banken legen zumeist Wert auf eine erstrangige Dienstbarkeit. Das bedeutet, bereits eingetragene Belastungen wie Grundschulden oder Hypotheken müssen hinter die neue Dienstbarkeit zurücktreten. Zur Sicherung des Eigentums an der Anlage ist zu empfehlen, im Pachtvertrag festzuschreiben, dass die Anlage nach Ablauf der fixen Vertragslaufzeit abgebaut werden muss. Manchmal besteht auch die Möglichkeit, eine Anschlussregelung zu treffen. Das kann den Kauf der Anlage durch den Verpächter oder den Weiterbetrieb betreffen. Auch ist die Aufnahme der Verpflichtung in den Vertrag zu empfehlen, dass die Vertragsbestimmungen auf etwaige Rechtsnachfolger übertragen werden müssen. Damit wird z.b. gewährleistet, dass etwa bei einem Verkauf des Grundstückes dem Käufer die Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag auferlegt werden und er den Betrieb der Anlage für die vereinbarte Restlaufzeit des Vertrages dulden muss. 2.3 Gewährleistung bei fehlerhafter Ertragsprognose Dem Betreiber einer Photovoltaikanlage geht es in erster Linie um den Ertrag seiner Anlage. Soweit der Hersteller - abhängig von der Sonneneinstrahlung - mit garantierten Ertragshochrechnungen wirbt, kann der Kaufinteressent dadurch erfahren, wie viel Strom die Anlage in den nächsten zwanzig Jahren erzeugen soll und welche Rendite mit dem Betrieb dieser Anlage verbunden ist. Oft finden sich in Fachzeitschriften auch Empfehlungen zur Finanzierung der Anlage oder zur steuerlichen Gestaltung des Anlagenbetriebs. Unterschreitet der tatsächliche Ertrag der Photovoltaikanlage den prognostizierten Ertrag, liegt der Fehler oft in einer an falschen Parametern ausgerichteten Ertragsprognose. Häufig wird die Anzahl der jährlichen Sonnenstunden zu optimistisch und Neigungsabweichungen zu gering bemessen. Nicht immer sind an einer Ertragsabweichung fehlerhafte Prognosefaktoren schuld. Möglich ist auch, dass die Photovoltaikanlage nicht optimal funktioniert. Eine fehlerhafte Auslegung, Probleme mit dem Wechselrichter oder ertragsschwache Module können dazu führen, dass eine Photovoltaikanlage schlechter abschneidet als prognostiziert. Ist das der Fall, so kann der Käufer der Photovoltaikanlage einen Mangel der Anlage geltend machen und Nachbesserung, möglicherweise auch Schadensersatz oder die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. Zudem hat sich gezeigt, dass sich Verschraubungen an der Aufständerung montierter Photovoltaikanlagen witterungsbedingt über die Jahre lockern kann oder sich auch anderweitige Materialschäden einstellen können, die die Leistungsfähigkeit der Anlage beeinträchtigen können. Seite 9 von 19
10 Seriöse Anlagenanbieter bieten deshalb neben dem Verkauf auch die laufende Anlagenüberwachung und Anlagenwartung an, um Leistungsabfälle und deren Ursachen schnellstmöglich feststellen zu können. Wer gerne selbst laufend seine Anlage kontrollieren möchte, kann über Datenfernabfrage die Wirtschaftlichkeit und Funktionsfähigkeit auf einen zentralen Server übertragen lassen, von dem er selbst die aufbereiteten Daten abrufen und sich so die jederzeitige Übersicht und Gewissheit des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebes verschaffen kann. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an ECOVIS L + C Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Bayreuth 95444, Wölfelstraße 4 Krefeld 47798, Nordstraße 20 Landshut 84028, Podewilsstraße 3 Leipzig 04315, Kohlgartenstraße 31 b Augsburger Str. 66, Memmingen München 80687, Agnes-Bernauer-Straße 90 Regensburg, Osterhofener Straße 10 Weiden 92637, Schweigerstraße 22 Würzburg 97070, Theaterstraße 22 bayreuth-ra@ecovis.com krefeld-ra@ecovis.com landshut-ra@ecovis.com leipzig-ra@ecovis.com memmingen-ra@ecovis.com muenchen-ra@ecovis.com regensburg-ra@ecovis.com weiden-ra@ecovis.com wuerzburg-ra@ecovis.com Alle Angaben wurden sorgfältig ermittelt, für Vollständigkeit und Inhalt kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Das Informationsblatt ersetzt keine rechtliche Beratung. Seite 10 von 19
11 3 Information zu betriebswirtschaftlichen Aspekten 3.1 Allgemeines Das in Kraft Treten des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes (EEG 2004) am 01.August 2004 löste u. a. in der Photovoltaikbranche einen ungeahnten Schub aus. Im Jahr 2012 erfolgt ein Zubau an Photovoltaikanlagen in Deutschland mit einer Gesamtleistung von Megawatt (MWp), bereits im Jahr 2011 lag der Zubauwert bei 7.500Megawatt.. Die insgesamt installierte Solarstromleistung in Deutschland stieg damit 2010 auf ca MWp an. In dem EEG von 2012 sind die Vergütungssätze für eine Kilowattstunde Strom aus einer Photovoltaikanlage in Abhängigkeit der Montage, also Dach- oder Freiflächenanlage, und der Leistungsfähigkeit (bis 10 kw, bis 40 kw, bis 1.000kW, bis 10 MW) geregelt. Die Vergütungssätze werden ab dem 1. Mai 2012 monatlich um 1% gegenüber dem Vormonat abgesenkt. Dies entspricht einer jährlichen Absenkung von ca. 11,4%. Zudem wird anhand des Zubaus regelmäßig geprüft, ob nicht eine weitere Senkung der Einspeisevergütung vorzunehmen ist. Die wichtigste Änderung für Neuanlagen ist der Wegfall der ermäßigten Einspeisevergütung für den eigenverbrauchten Strom. Damit eine Investition in Photovoltaikanlagen zu einem positiven finanziellen Ergebnis führt, gibt es einige Grundlagen, die vor der Installation und bei der Planung beachtet werden müssen. 3.2 Natürliche Gegebenheiten Neben den technischen Voraussetzungen sind vor allem die natürlichen Gegebenheiten für den wirtschaftlichen Betrieb einer Photovoltaikanlage von entscheidender Bedeutung. Nachdem bei einer Photovoltaikanlage eine Umwandlung der Strahlungsenergie der Sonne in elektrische Energie stattfindet, stellt die Sonnenstrahlung den wichtigsten Faktor für den Betrieb einer Photovoltaikanlage dar. Diese Einstrahlung ist regional sehr unterschiedlich ausgeprägt, wobei sie vornehmlich im süddeutschen Raum stärker ist, als im Norddeutschen. In Süddeutschland liegt die Einstrahlung im Bereich von kwh/m², in Norddeutschland etwa zwischen kwh/m², wobei sich eine höhere Einstrahlung positiv auf den Ertrag der Photovoltaikanlage durchschlägt. Der zweite wichtige Faktor ist die Ausrichtung der Photovoltaikanlage. Der beste Ertrag ergibt sich, wenn die Anlage in südlicher Richtung erbaut ist, weil dann die Sonnenstrahlung nahezu senkrecht auf die Anlage auftreffen kann. Je weiter die Module aus der südlichen Ausrichtung entfernt sind, desto stärker nimmt der Ertrag ab. Darüber hinaus spielt auch die Neigung der Photovoltaikanlage eine entscheidende Rolle für die Wirtschaftlichkeit. Der optimale Einstrahlwinkel ist vom Sonnenstand abhängig, so dass sich im Winter ein anderer Winkel als optimal erweist als im Sommer. Ein gängiger Kompromiss liegt im Bereich zwischen 20-40, weil dort eine gute Ausnutzung der Strahlungsenergie stattfindet. Sehr negativ auf den Ertrag wirken sich Beschattungen der Photovoltaikanlage etwa durch Bäume oder Gauben aus. Daher sollte vor der Installation genau geprüft werden, ob zu einer Jahreszeit oder einer bestimmten Tageszeit eine Beschattung stattfindet. All diese genannten Faktoren haben erheblichen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit einer Photovoltaikanlage. Seite 11 von 19
12 3.3 Technische Parameter Einen erheblichen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit hat auch die Technik. Eine Photovoltaikanlage besteht aus mehreren Solarmodulen, welche sich wiederum aus vielen Solarzellen zusammensetzen. Am Markt sind unterschiedliche Ausfertigungen erhältlich, die sich im Aufbau, ihren Eigenschaften und natürlich auch dem Preis unterscheiden. Die gängigsten Modelle sind derzeit mono- und polykristalline Module. Um eine Vergleichbarkeit der einzelnen Module zu gewährleisten, wurde die Nennleistung mit der Einheit Wp oder kwp (Peak = Spitzenleistung) international eingeführt. Diese Nennleistung wird unter standardisierten Testbedingungen gemessen und muss für jeden Modultyp angegeben werden. Diese Spitzenleistung können die Module aber unter natürlichen Bedingungen nur zu % erreichen. Für eine Leistung von 1 kw ist eine Modulfläche, je nach Modultyp, von 8-12 m² nötig. Je nach Modultyp, Lage und Ausrichtung der Photovoltaikanlage, erreicht 1 kw Modulfläche einen Stromertrag zwischen kwh pro Jahr. Wenn man von einem Stromverbrauch für einen 4-Personenhaushalt von ca kwh ausgeht, kann eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 4-6 kw oder einer Modulfläche von m² einen Haushalt versorgen. Jede Photovoltaikanlage verliert im Laufe der Zeit an Wirkungsgrad. Der Verlust ist, je nach Hersteller und Modultyp, unterschiedlich ausgeprägt und beläuft sich auf ca. 0,5-2 % Verlust pro Jahr. Normalerweise geben die Hersteller und Montagefirmen Leistungsgarantien, zum Beispiel mindestens 80 % Leistung nach 20 Jahren. Der Leistungsverlust hat einen erheblichen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit einer Photovoltaikanlage, wobei er aber zu Beginn nur schwer abzuschätzen ist. Daher sollte man verstärkt die Leistungsgarantien der Hersteller und Montagefirmen in die Kaufentscheidung mit einbeziehen, um keine böse Überraschung zu erleben. Je nach der installierten Leistung sind technische Einrichtungen zur Leistungsreduktion bei Netzproblemen zu installieren. Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 30 kwp müssen i.d.r. mit Vorrichtungen für die Fernreduzierung und Anlagen mit mehr als 100 kwp zudem mit einer Ist-Einspeiseabfrage ausgestattet sein. Anlagen, die kleiner als 30 kwp sind, können auf eine Vorrichtung zur ferngesteuerten Abregelung verzichten, wenn im Gegenzug eine generelle Begrenzung der Einspeiseleistung auf 70% der installierten Generatorenleistung gewählt wird (Anlagen ab ). Bei der 70%-Regelung wird der Wechselrichter gedrosselt, so dass er an Spitzentagen nicht mehr 100% seiner Leistungsfähigkeit ins Netz einspeist. Diese Spitzentage sind meist nur in den Monaten Mai bis August zu erwarten. Übers Jahr verteilt, rechnet man mit ca. 5% Verlust durch diese Regelung. Für diese Regelungen gibt es aber Übergangszeiträume und auch nicht jede Altanlage ist betroffen, wie die folgende Übersicht zeigt. Anlagen < 30 kwp Anlagen kwp Anlagen > 100 kwp Inbetriebnahme Vor dem Ab dem Vor dem Vor dem Ab dem Vor dem Ab dem Erfüllung ab gar nicht gar nicht Techn. Vorgaben zum EinsMan Keine Fernabregelbarkeit od. 70%- Kappung Keine Fernabregelbarkeit Fernabregelbarkeit und Abrufung der Ist- Einspeisung Seite 12 von 19
13 3.4 Anschaffungs-/Herstellungskosten Für die Rentabilität einer Photovoltaikanlage ist neben den natürlichen und technischen Voraussetzungen, vor allem auch die Kostenseite von entscheidender Bedeutung. Preislich bewegen sich die Module (inkl. Wechselrichter und Montage) derzeit im Bereich von /kw zzgl. USt, wobei die Unterschiede vor allem von Modultyp und Hersteller abhängig sind. Der Aufwand für Versicherung kann, je nach Inhalt, mit 4-10 pro kw angesetzt werden. Zudem kommen nochmals sonstige Kosten wie Steuerberatung, Unterhalt der Anlage oder Kontoführung. Alles in Allem kann die Investition in eine Photovoltaikanlage, sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmer nach wie vor eine akzeptable Rendite erwirtschaften. Insbesondere Unternehmer sollten aber neben der Wirtschaftlichkeit bedenken, dass eine größere Investition in eine Photovoltaikanlage viel Eigenkapital bindet oder die Kreditsummen erhöht, und dieses Kapital oder Darlehen eventuell später für eine andere, betriebliche Investition benötigt wird. Nachdem die Investitionssumme zumeist beträchtlich ist und die Photovoltaikanlage die nächsten 20 Jahre laufen soll, sollte eine Investition gut überlegt und kalkuliert werden. 3.5 Details des novellierten EEG 2012 ab Durch vergangene Novellierungen des Erneuerbaren Energiegesetzes wurden vor allem die Vergütungsvoraussetzungen für so genannte Freiflächenanlagen extrem verschärft, so dass nur noch in Ausnahmegebieten (Konversionsflächen) eine EEG Vergütung für Strom aus Freiflächenanlagen möglich ist. Das EEG wurde in der ersten Jahreshälfte 2012 erneut im Bereich der Photovoltaikanlagen reformiert und tritt rückwirkend ab in Kraft. Zu den wichtigsten Änderungen gehören: Die zum angekündigte Absenkung der Einspeisevergütung um 15% wird mit Wirkung zum vorgezogen und zusätzlich noch eine Sonderdegression (monatliche Absenkung ab Mai 2012 um jeweils 1 %) eingeführt Der Eigenverbrauch von Strom wird nicht mehr durch das EEG vergütet Die Vergütungsklassen werden bei Dachanlagen um eine weitere vierte Vergütungsklasse ergänzt. Hierbei handelt es sich um Anlagen mit einer installierten Leistung mit mehr als 10 kw und bis 40 kw. Der Radius, in dem darin befindliche Anlagen als eine Anlage gewertet werden, wenn sie innerhalb von 24 Monaten im Gebiet derselben Gemeinde in Betrieb gehen, beträgt nunmehr 2 km. Einschränkung des Baus von Dachanlagen im Außenbereich auf Bestandsgebäude und bei Neubauten auf Wohn- und Stallgebäude oder landwirtschaftliche Gehöfte. Für förderfähige Photovoltaikanlagen wird ein Gesamtausbauziel in Höhe von 52 GW festgelegt. Jährlich ist ein Ausbau von bis MW zulässig. Sobald das Gesamtausbauziel erreicht ist, haben Betreiber später errichteter Anlagen keinen Anspruch auf Vergütung nach dem EEG mehr. Gesichert bleibt jedoch der Einspeisevorgang. Es ist beabsichtigt, dass die Bundesregierung rechtzeitig vor Erreichung des Ziels einen Vorschlag für die Neugestaltung vorlegen wird. Einführung eines Marktintegrationsmodell, das für Dachanlagen ab 10 kwp, die ab dem in Betrieb gehen. Für diese Anlagen werden ab nur noch 90% des erzeugten Stroms vergütet. 10% des erzeugten Stroms können dann entweder selbst verbraucht, direkt an Nachbarn oder dem Netzbetreiber zum Verkauf über die Börse angedient werden. Seite 13 von 19
14 Jahr der Inbetriebnahme 10 bis kw bis 10 kw, Freiflächenanlagen und sonstige Anlagen bis 10 MW ab 1. April 2012* 90 % Vergütung 100 % Vergütung * Für den Zeitraum bis 31. Dezember 2013 erhalten diese Anlagen Vergütung für 100% der erzeugten Strommenge und erst ab dem 1.Januar 2014 erfolgt die Begrenzung der vergütungsfähigen Strommenge. Der Eigenverbrauchsbonus entfällt. Definition des technischen Inbetriebnahmebegriffs Einbeziehung bestimmter Anlagen ins Einspeisemanagement, d.h. bestimmte Anlagen benötigen Vorrichtungen zur Drosselung des eingespeisten Stroms Vergütungssätze Dachanlagen Jahr der Inbetriebnahme < 30 kw (ct/kwh) ab 30 kw (ct/kwh) ab 100 kw (ct/kwh) ab kw (ct/kwh) 9 % p. a. in % ab % p. a. in % ab % p. a. in % ab % in 2010, 13 % ab ,01 40,91 39,58 33 Jan. - Juni ,14 37,23 35,23 29,37 Jul - Sept ,05 32,39 30,65 25,55 Okt. - Nov ,03 31,42 29,73 24, ,74 27,33 25,86 21,56 bis 31. März ,43 23,23 21,98 18,33 Monat der Inbetriebnahme < 10 kw (ct/kwh) bis 40 kw (ct/kwh) bis kw (ct/kwh) bis 10 MW (ct/kwh) ab 1. April 2012* 19,50 18,50 16,50 13,50 ab 1. Mai ,31 18,32 16,34 13,37 ab 1. Juni ,11 18,13 16,17 13,23 ab 1. Juli ,92 17,95 16,01 13,10 ab 1. August ,73 17,77 15,85 12,97 ab 1. Sept ,54 17,59 15,69 12,84 ab 1. Oktober ,36 17,42 15,53 12,71 ab 1. Nov. 2012** 17,90 16,98 15,15 12,39 ab 1. Dez. 2012** 17,45 16,56 14,77 12,08 Seite 14 von 19
15 ab 1. Januar 2013** 17,02 16,14 14,40 11,78 ab 1. Febr. 2013*** 16,64 15,79 14,08 11,52 ab 1. März 2013*** 16,28 15,44 13,77 11,27 ab 1. April 2013*** 15,92 15,10 13,47 11,02 ab 1. Mai 2013**** 15,63 14,83 13,23 10,82 ab 1. Juni 2013**** 15,35 14,56 12,99 10,63 ab 1. Juli 2013**** 15,07 14,30 12,75 10,44 *Für Dachanlagen, die vor dem 24. Februar 2012 ein Netzanschlussbegehren beim Netzbetreiber gestellt haben, gelten die alten Vergütungssätze, wenn die Anlagen bis zum 30. Juni 2012 in Betrieb genommen werden. **Die Degression vom 01. November 2012 bis zum 31.Januar 2013 beträgt 2,5 % ***Die Degression vom 01. Februar 2013 bis zum 31.April 2013 beträgt 2,2 % ****Die Degression vom 01. Mai 2013 bis zum 31. Juli 2013 beträgt 1,8 % Vergütung für eigenverbrauchten Solarstrom Ab entfällt die Vergütung für eigenverbrauchten Strom bei neu installierten Anlagen, für Altanlagen laufen die Vergütungen weiter. anteilig bis zu 30 % Eigenverbrauch ct/kwh 2011* bis 31. März 2012* bis einschl. 30 kwp: 12,36 8,05 > 30 bis einschl. 100 kwp: 10,96 6,85 > 100 bis einschl. 500 kwp: 9,49 5,60 anteilig bei über 30 % Eigenverbrauch bis einschl. 30 kwp: 16,74 12,43 > 30 bis einschl. 100 kwp: 15,34 11,23 > 100 bis einschl. 500 kwp: 13,87 9,98 * für Anlagen an und auf Gebäuden und Lärmschutzwänden; ohne Gewähr; Seite 15 von 19
16 3.5.3 Vergütungssätze Freiflächenanlagen Jahr der Inbetriebnahme ct/kwh , ,43 bzw. 24,17 nach Novelle Ab entfällt die Vergütung von neuen Freiflächenanlagen auf Ackerflächen vollständig. ct/kwh auf Konversionsflächen ,07 21,11 bis 30. März ,76 17,94 auf sonstigen Flächen Ab dem entfällt die Unterscheidung zwischen Konversionsflächen und sonstigen Flächen. Die Vergütung wird nur für Anlagen kleiner 10 MW gewährt. ab 1. April 2012* 13,50 ab 1. Mai ,37 ab 1. Juni ,23 ab 1. Juli ,10 ab 1. August ,97 ab 1. September ,84 ab 1. Oktober ,71 ab 1. November 2012** 12,39 ab 1. Dezember 2012** 12,08 ab 1. Januar 2013** 11,78 ab 1. Februar 2013*** 11,52 ab 1. März 2013*** 11,27 ab 1. April 2013*** 11,02 ab 1. Mai 2013**** 10,82 ab 1. Juni 2013**** 10,63 ab 1. Juli 2013**** 10,44 * Für Freiflächenanlagen gelten die alten Vergütungssätze weiter, wenn vor dem 1. März 2012 ein Planungsverfahren begonnen und die Anlage bis zum 30.Juni 2012 technisch in Betrieb genommen wurde. Bei Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen wird die Inbetriebnahmefrist bis zum 30. Sept verlängert, die Vergütung sinkt allerdings zum 1.Juli 2012 um 15%. **Die Degression vom 01. November 2012 bis zum 31.Januar 2013 beträgt 2,5 % ***Die Degression vom 01. Februar 2013 bis zum 31. April 2013 beträgt 2,2 % ****Die Degression vom 01. Mai 2013 bis zum 31. Juli 2013 beträgt 1,8 % Seite 16 von 19
17 3.6 Wirtschaftlichkeitsberechnung einer PV-Anlage Projekt: PV Dachanlage 30 kw Investition: (1.450 pro kw) Erwarteter Ertrag: kwh pro kwp und Jahr Jährlicher Ertragsverlust: 0,5 % Versicherung: 15 /kw Sonstige Betriebskosten 1% der Anschaffungskosten Betriebsbeginn: Juli 2012 Fremdkapital: 3,5 % Zins bei 80 % Fremdkapitalanteil und einer Laufzeit von 14 Jahren Wechselrichteraustausch nach zehn Jahren Die Gesamtkapitalverzinsung vor Steuern für das oben genannte Objekt liegt bei ca. 7 %, bezogen auf das gesamte Kapital. Einen großen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit hat natürlich der Gesamtpreis der Anlage. Je günstiger die Module und die Anschaffungskosten, desto höher ist bei gleicher Einspeisevergütung die Verzinsung. Im Zusammenhang mit einer Investition in eine Photovoltaikanlage gilt es zu beachten: die Gegebenheiten vor Ort die Investition überlegt planen. Hierzu zählen vor allem Gespräche mit Verkäufern/ Montagefirmen, Steuerberater und Bank, um die Investition von allen Seiten zu beleuchten Verbrauch des selbst erzeugten PV-Stroms Die Vergütung für eigenverbrauchten Strom gilt für Anlagen die bis zum 31. März 2012 installiert wurden. Für Anlagen die ab dem in Betrieb genommen wurden, entfällt diese Vergütung Eigenstromverbrauch von PV-Anlagen mit Inbetriebnahme bis Mit dem Beschluss, die Vergütung für PV Anlagen zu ändern, hat der Bundestag auch neue Vergütungssätze für den Eigenverbrauch des selbst produzierten PV-Stroms erlassen. Damit soll ein stärkerer Anreiz geschaffen werden, den produzierten Strom selbst zu verbrauchen, ohne ihn vorab ins öffentliche Netz einzuspeisen. Dabei besteht nach 33 (2) EEG auch die Möglichkeit, dass Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur PV-Anlage verbrauchen. Die Höhe der Vergütung für den Eigenstrom hängt nun von der Größe der PV-Anlage und vom Anteil des selbst verbrauchten Stroms ab. Hier liegt auch die Schwierigkeit bei der Betrachtung der einzelbetrieblichen Wirtschaftlichkeit dieser Maßnahme. Die Schwankungen im Tages- und Jahresverlauf sowohl bei der Stromproduktion, als auch beim Stromverbrauch machen eine zuverlässige Vorhersage über den zu erwartenden Eigenverbrauchsanteil extrem schwierig. Von größter Bedeutung für die Rentabilität ist es, dass mehr als 30 %, des insgesamt mit der PV-Anlage produzierten Stroms, vom Verbraucher abgenommen werden, ohne vorher ins öffentliche Netz eingespeist worden zu sein. Der Zeitpunkt der Stromproduktion und des Stromverbrauchs müssen gut zusammen passen und das nicht nur im Tagesverlauf, sondern auch im gesamten Jahresverlauf. Es stellt sich damit die Frage nach dem optimalen Stromverbrau- Seite 17 von 19
18 Unternehmergewinn /Jahr cher. Der Verbraucher sollte tagsüber möglichst viel Strom verbrauchen und dieser Verbrauch sollte während des gesamten Jahres und innerhalb eines Tages möglichst wenig schwanken. Diese Voraussetzungen werden insbesondere von kleineren Gewerbe- oder Industriebetrieben im ländlichen Raum gut erfüllt. In Frage kommen Betriebe in denen leistungsstarke Elektromotoren arbeiten: Beispielsweise Schreinereien, Sägewerke und ganz besonders auch Biogasanlagen. Gerade die Kombination Biogasanlage plus PV-Anlage ist relativ häufig in unmittelbarer räumlicher Nähe anzutreffen. Beispielhaft wird an dieser Stelle eine Berechnung für eine 30 kw PV-Anlage mit einer 200 kw Biogasanlage durchgeführt. Beispiel 30 kw PV-Anlage mit 200 kw Biogasanlage Die 30 kw PV-Anlage (Netzanschluss Oktober 2010) produziert im Jahr kwh Strom. Der Verbrauch der Biogasanlage liegt bei kwh pro Jahr, wobei 50 % davon in der Hauptzeit (17,25 ct/kwh) und 50 % in der Nebenzeit (11,78 ct/kwh) verbraucht werden. Durch die Verteilung auf Tag- und Nachtstrom, sowie nach einem Ausgleich der Schwankungen von Stromproduktion und Stromverbrauch, errechnet sich ein PV-Eigenverbrauch von 91 %. Damit wird die 30 %-Grenze, die nötig ist, um die höhere Vergütung durch den Netzbetreiber für den eigen verbrauchten Strom zu erhalten, in jedem Fall überschritten. Nach Abzug zusätzlicher Kosten für einen zweiten Zähler und dem Anschluss verbleibt dem PV-Betreiber in diesem Fall ein jährlicher Unternehmergewinn von ca Bei steigendem Bezugsstrompreis erhöht sich der Vorteil des PV-Eigenverbrauchs weiter! Beispiel 30 kw PV-Anlage in Kombination mit verschieden hohem Stromverbraucher In diesem Beispiel werden einer 30 kw PV-Anlage unterschiedliche Stromverbraucher zugeordnet, die den PV-Strom von 0 % bis 100 % abnehmen. Siehe dazu folgendes Diagramm: % 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% -400 Anteil Eigenstromverbrauch Aus dieser Graphik wird ersichtlich, dass ein Eigenstromverbrauch vom produzierten Strom von mindestens 30 % erreicht werden sollte, dies ist eine wichtige Größe für die Wirtschaftlichkeit des Eigenbedarfs. Daneben spielt die Größe der PV-Anlage und die insgesamt abgenommene Strommenge des Verbrauchers noch eine große Rolle. PV Eigenbedarf im Wohnhaus Da im Wohnhaus verhältnismäßig wenig Strom verbraucht wird, ist es schwierig, die Zusatzkosten für den zweiten Zähler und die Installation der Eigenverbrauchseinrichtung zurück zu gewinnen. Ein Privathaushalt mit einem Energiebedarf von kwh und einer 5,5 kw PV- Anlage würde dabei einen jährlichen Nachteil von ca. 260 eingehen. Je weiter aber die Strompreise steigen, desto lukrativer wird der Eigenverbrauch Seite 18 von 19
19 Eigenstromverbrauch von PV-Anlagen mit Inbetriebnahme ab Der Verbrauch von Strom aus Anlagen, die nach dem ans Netz gingen wird nicht mehr gefördert. Ein Eigenverbrauch ist deshalb vorteilhaft, wenn die Mehrkosten der Technik für die Eigenverbrauchsentnahme sowie die Erzeugungskosten des Stroms unter den Kosten des Strombezugs zu Marktpreisen liegen. Denn der Marktpreis für Strom liegt im Regelfall für Anlagen ab dem immer über der Einspeisevergütung nach dem EEG Fazit Diese beispielhaften Berechnungen sollen Ihnen aufzeigen, unter welchen Bedingungen der PV-Eigenbedarf am ehesten ratsam ist. Es ist allerdings anzuraten, ein solches Vorhaben vorab überprüfen zu lassen. Durch die naturgemäßen Unwägbarkeiten bei der Produktion von Solarstrom, können damit keine exakten Aussagen zur Wirtschaftlichkeit getroffen werden, allerdings wird diese zumindest näherungsweise bestimmt. Damit ist diese Berechnung eine wertvolle Entscheidungshilfe. Für weitere Fragen wenden Sie sich an ECOVIS BLB Steuerberatungsgesellschaft mbh Franz Huber Dipl.-Ing. agr. Agnes-Bernauer-Straße München Tel.: 089/ Fax: 089/ Alle Angaben wurden sorgfältig ermittelt, für Vollständigkeit und Inhalt kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Das Informationsblatt ersetzt keine Beratung. Seite 19 von 19
LEITFADEN Photovoltaik. Steuer - Recht - Betriebswirtschaft. ECOVIS Steuerberater - Wirtschaftsprüfer - Rechtsanwälte - Unternehmensberater
LEITFADEN Photovoltaik Steuer - Recht - Betriebswirtschaft ECOVIS Steuerberater - Wirtschaftsprüfer - Rechtsanwälte - Unternehmensberater WWW. ECOVIS.COM Information zu steuerlichen Aspekten Allgemeines
MehrLeitfaden Photovoltaik
Leitfaden Photovoltaik Steuer Recht - Betriebswirtschaft Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte Unternehmensberater Inhalt 1 Information zu steuerlichen Aspekten... 3 1.1 Allgemeines... 3 1.2 Anmeldung...
MehrWir freuen uns, dass wir Ihr Interesse an einer Photovoltaikanlage wecken konnten.
Photovoltaikanlage Alexander Winde Envire Solar AG Sembritzkistr. 26 12169 Berlin Telefon: +49 30 338 54 44-44 Fax: +49 30 338 54 44-54 Mail: info@envire-solar.de Web: www.envire-solar.de 2 SOLARENERGIE
MehrSteuerberater. Rechtsanwälte. Referent: Jens Waigel. Herzlich Willkommen 06.10.2011. Karlsruhe. Baden-Baden. Landau
Herzlich Willkommen Referent: Jens Waigel Erneuerbare Energien Ihre Chancen aus dem Energiewandel Die private Photovoltaikanlage Wirtschaftlichkeitsberechnung Fragen zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer
MehrSolarstrom mit Eigenverbrauchsregelung
Intersolar München 2010 Intersolar München 2010 Solarstrom mit Eigenverbrauchsregelung Ralf Haselhuhn Vorsitzender des Fachausschusses Photovoltaik Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie LV Berlin Brandenburg
MehrGenoPV 7,28 Betreibermodell Mieten
GenoPV 7,28 Betreibermodell Mieten Die Neue Energie Bendorf eg kauft und errichtet die Photovoltaikanlage auf einem fremden Gebäude. Die Neue Energie Bendorf eg vermietet die Photovoltaikanlage an den
MehrWas bringt das neue EEG 2012? Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft
Was bringt das neue EEG 2012? Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft Veranstalter Landwirtschaftskammer NRW, ZNR Haus Düsse, EnergieAgentur.NRW und FNR in Verbindung BMELV 01.12.2011 auf Haus Düsse Elmar
MehrSELBER VERBRAUCHEN. Expertenkreis Photovoltaik 2010-03.02.2010 DGS - Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie Dipl.- Ing. (FH) Tatiana Abarzua
SOLARSTROM SELBER VERBRAUCHEN Expertenkreis Photovoltaik 2010-03.02.2010 DGS - Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie Dipl.- Ing. (FH) Tatiana Abarzua EEG-Vergütung für PV 2009/ 2010 Jahr der Entwicklung
MehrMein Sonnendach Unabhängigkeit, die man mieten kann. Selbst Energie produzieren und Energiekosten reduzieren.
Mein Sonnendach Unabhängigkeit, die man mieten kann. Selbst Energie produzieren und Energiekosten reduzieren. Das Mein Sonnendach-Prinzip Mit einer gemieteten Solaranlage werden Sie unabhängiger vom Strompreis
MehrNetzgekoppelte Solarstromanlage
"Banal gesagt führt nur ein Weg zum Erfolg, nämlich mit dem zu arbeiten, was die Natur hat und was sie bietet. Dabei geht es darum, in einem positiven Kreislauf mit der Umwelt zu wirtschaften. Man nennt
MehrSteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen
Page 1 of 5 Investieren - noch im Jahr 2010 Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen 16. Oktober 2010 - Bis zum Jahresende hat jeder Zahnarzt noch Zeit. Bis dahin muss er sich entschieden haben, ob
MehrPhotovoltaikanlagen mit Selbstverbrauch
Photovoltaikanlagen mit Selbstverbrauch Neben der Variante der Volleinspeisung des Solarstroms wird seit dem 01.01.2009 auch der Selbstverbrauch des Solarstroms gefördert. Hierbei erhält der Anlagenbetreiber
MehrFörderung des Eigenverbrauchs von Solarstrom
Förderung des Eigenverbrauchs von Solarstrom Informationen zu 33 (2) Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und deren praktische Umsetzung Dipl.-Ing. Susanne Jung Rechtliches Erneuerbares-Energien-Gesetz (EEG)
MehrFRAGEBOGEN ZUR GEWINNERMITTLUNG FÜR DAS JAHR:
FRAGEBOGEN ZUR GEWINNERMITTLUNG FÜR DAS JAHR: A. Anschrift des Absenders Name Anschrift B. Persönliche Angaben des Absenders Telefon, Fax, E-Mail Finanzamt, Steuernummer C. Anschaffung der Anlage/Abschreibungsmöglichkeiten
MehrDie Umwelt schützen und Steuervorteile nutzen: Photovoltaikanlagen und ihre steuerliche Behandlung. Nittendorf, den 28.
Die Umwelt schützen und Steuervorteile nutzen: Photovoltaikanlagen und ihre steuerliche Behandlung Nittendorf, den 28. Oktober 2010 Nur zwei Dinge sind uns auf dieser Welt sicher: der Tod und die Steuer
MehrBitte legen Sie sämtliche Rechnungen über die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten (z.b. Montage und Inbetriebnahme) bei.
Absender: Name Straße PLZ, Ort zurück: per Post (incl. Belege) oder per Fax (incl. Belege) Vogel & Vogel Steuerberater Wettinerstr. 28 04600 Altenburg Telefax +49 3447 502683 Fragebogen zur Gewinnermittlung
Mehr4. Dimensionierung und Wirtschaftlichkeit von Photovoltaikanlagen
4. Dimensionierung und Wirtschaftlichkeit von Photovoltaikanlagen Photovoltaikanlagen erfordern hohe Kapitalinvestitionen und einen relativ großen Energieaufwand für die Herstellung der Solarmodule. Die
Mehr2a. Wasserkraft bis 5 MW (Neuanlagen, 40 Abs. 1) Netto-Vergütung
Einspeisevergütung für im Kalenderjahr 2015 neu in Betrieb genommene Eigenerzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG vom 21.07.2014 (EEG 2014) Grundlage: Zum 1. August 2014 ist das novellierte
Mehr"Miete dir eine Photovoltaikanlage!"
"Miete dir eine Photovoltaikanlage!" Nutzung von PV-Anlagen zur Minderung des Strombezugs aus dem öffentlichen Netz Die Losung der Zukunft Der Ansatz PV mieten! ermöglicht Gebäudeeigentümern ohne Einsatz
MehrGENEHMIGUNGSFREIGRENZEN ÜBERSICHT BUNDESLANDSPEZIFISCHER GENEHMIGUNGSVORSCHRIFTEN
GENEHMIGUNGSFREIGRENZEN ÜBERSICHT BUNDESLANDSPEZIFISCHER GENEHMIGUNGSVORSCHRIFTEN STAND 2014 INHALTSVERZEICHNIS Baden-Württemberg...Seite 3 Bayern...Seite 3 Berlin...Seite 3 Brandenburg...Seite 4 Bremen...Seite
MehrInvestitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte-
Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte- Inhaltsverzeichnis Seite 1. Grundlagen 2 1.1. wirtschaftliche Aspekte 2 1.2. steuerliche Aspekte 2 2. Steuern 4 2.1. Ertragssteuern
MehrLohnt sich immer mehr: Solarstrom, den man selbst verbraucht
Lohnt sich immer mehr: Solarstrom, den man selbst verbraucht Warum sich eine PV-Anlage auch heute noch rechnet Auch nach den letzten Förderungskürzungen sind PV- Anlagen weiterhin eine gewinnbringende
MehrVom Staat gefördert ( 2011 ) Zum Schutz unserer Umwelt
PV5 Solarconcept GmbH Fachgroßhandel für Solarstromanlagen Infos Seite 1 Vom Staat gefördert ( 2011 ) Das EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) garantiert die Abnahme und Bezahlung Ihres Solarstroms mit einer
MehrProjektbericht Zeitraum Januar-Dezember 2014. Stand: Januar 2015
Projektbericht Zeitraum Januar-Dezember 2014 Stand: Januar 2015 Inhaltsverzeichnis: 1. Installierte Anlagenkapazitäten... 2 2. Stromerträge... 3 3. Spezifische Erträge... 7 4. Stromlieferung... 8 5. Ausblick
MehrDeR sonne. www.sonnenkraft.de
strom aus DeR sonne ihre solar-photovoltaik-anlage jetzt in bewährter sonnenkraft-qualität www.sonnenkraft.de Die ganze KRaFt DeR sonne. gratis! Seit 4,57 Milliarden Jahren geht die Sonne auf. Und jeden
MehrPhotovoltaik 2013 rechnet sich das?
Photovoltaik 2013 rechnet sich das? Die Möglichkeiten des Ökostromgesetzes 2012 Aufwand & Ertrag [ ] Anschaffungskosten [ ] brutto Jährlicher Ertrag [ ] netto über 13 Jahre gesamt [ ] 5,5 kwp 11.000 1.089
MehrBetrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte
Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Bei der Anschaffung eines neuen PKW stellt sich häufig die Frage, ob Sie als Unternehmer einen PKW besser
MehrDer Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer
EXISTENZGRÜNDUNG E35 Stand: November 2013 Ihr Ansprechpartner Dr. Thomas Pitz E-Mail thomas.pitz @saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-211 Fax (0681) 9520-389 Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer Inhalt:
MehrInformationsblatt für die Leistungsbegrenzung auf 70% bei PV-Erzeugungsanlagen
Informationsblatt für die auf 70% bei PV-Erzeugungsanlagen < 30 kwp im Verteilungsnetz der Stromnetz Berlin GmbH Netzanschluss Berlin Puschkinallee 52 12435 Berlin info@stromnetz-berlin.de www.stomnetz-berlin.de
MehrDirektinvestition in eine Solaranlage in Zorbau Sachsen- Anhalt / Größe 4,0 MWp. aufgeteilt in einzelne Anlagen ab Euro 79.984,80 plus MwSt.
Direktinvestition in eine Solaranlage in Zorbau Sachsen- Anhalt / Größe 4,0 MWp aufgeteilt in einzelne Anlagen ab Euro 79.984,80 plus MwSt. Investieren in die Zukunft Stand März 2014 Investitionsobjekt:
MehrEtwa 99% dieser Anlagen werden netzparallel betrieben und speisen auch überschüssigen Strom in das öffentliche Netz ein.
Fragen zur Steuerlichen Behandlung von Micro Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen Mit dem ständigem Anstieg der Einspeisevergütung und dem steilen Anstieg des Einsatzes von Micro-KWK Anlagen, stellt sich für viele
MehrMichael Unfried. Photovoltaik Strom von der Sonne. Steuerrechtliche Aspekte beim Betrieb von Photovoltaikanlagen. Ing. Franz Patzl
Photovoltaik Strom von der Sonne Steuerrechtliche Aspekte beim Betrieb von Photovoltaikanlagen Ing. Franz Patzl Abteilung Energiewesen und Strahlenschutzrecht (WST6) Geschäftsstelle für Energiewirtschaft
MehrBrauche ich noch eine Baugenehmigung?
Am 1. Mai 2004 tritt die neue Thüringer Bauordnung (ThürBO) in Kraft. Sie wird rund ein Drittel weniger Umfang haben als die bisherige. Sowohl technische Standards an Bauvorhaben als auch deren verfahrensrechtliche
MehrGrundlagen Photovoltaik II: Erträge und Wirtschaftlichkeit. RPE Ludger Hansmann 19./20.09.2009 (überarbeitete Fassung vom 25.09.
Grundlagen Photovoltaik II: Erträge und RPE Ludger Hansmann (überarbeitete Fassung vom 25.09.2009) Agenda 03 Seite 2 Das Angebot an solarer Agenda 03 Seite 3 lieferung 03 die Sonne liefert jedes Jahr rd.
MehrRatgeber Stromspeicher kaufen
Autor: Dr. Jörg Heidjann Version 1.0 17. Juni 2015 Ratgeber Stromspeicher kaufen Stromspeicher richtig planen, kaufen und installieren. In diesem Ratgeber werden die folgenden Fragen beantwortet: Wie finde
MehrJetzt Sonne kaufen und für die Zukunft vorsorgen!
Jetzt Sonne kaufen und für die Zukunft vorsorgen! Photovoltaik Strom aus der Sonne! Die Energie AG zählt seit Jahren zu den Vorreitern im Bereich der erneuerbaren Energien. Mit der Aktion Solarenergie
MehrAktuelle Themen der Photovoltaik Wirtschaftlichkeit & Steuern Photovoltaik ohne Finanzamt von
"Unsere Vision ist eine friedfertige Gesellschaft, die weltweit ihre Energien zu 100 Prozent aus der Sonne gewinnt. Daran arbeiten wir offen und engagiert, wir vernetzen dazu unsere Ideen und Aktivitäten
MehrPhotovoltaik EEG 2009 Kernergebnisse. Bundesverband Solarwirtschaft e.v. (BSW-Solar)
Photovoltaik EEG 2009 Kernergebnisse Bundesverband Solarwirtschaft e.v. (BSW-Solar) EEG 2009 Vergütung/Degression 2 Schnellere Absenkung der Solarstromvergütung ab 2009 Bisher: 5% p.a. bei Dachanlagen,
MehrPhotovoltaikanlagen (PA) und Steuern Seite 1 Stand: 16.10.2009
Photovoltaikanlagen (PA) und Steuern Seite 1 1) Einkommensteuer (ESt) Wird mit der Photovoltaikanlage (PA) Strom in das öffentliche Netz eingespeist und wird die PA mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben,
MehrKundendatenblatt für Photovoltaikanlagen
Kundendatenblatt für Photovoltaikanlagen 1. Angaben zum Anlagenbetreiber 1.1 Anschrift des Anlagenbetreibers Nachname/Firma: Vorname: Straße / HS-Nr.: PLZ: Telefon: Mobil: Ort: Fax: e-mail: 1.2 Zustellanschrift
MehrFinanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung
Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Lösungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2.3 Innenfinanzierung Finanzierung: Übungsserie
MehrInbetriebsetzung von PV-Anlagen zum Jahresende
Bundesverband Solarwirtschaft e.v., Dezember 2009 Inbetriebsetzung von PV-Anlagen zum Jahresende Die hohe Nachfrage nach Anschlüssen von Photovoltaikanlagen zum Jahresende hat bei vielen Netzbetreibern
MehrPhotovoltaik. Solarstrom vom Dach. 4., aktualisierte Auflage
Photovoltaik Solarstrom vom Dach 4., aktualisierte Auflage PHOTOVOLTAIK Solarstrom vom Dach Thomas Seltmann 5 LIEBE LESERIN, LIEBER LESER. Photovoltaik liefert Solarstrom: Die faszinierendste Art, elektrische
MehrErläuterungen zur Bedienung des Solarrechners
Erläuterungen zur Bedienung des Solarrechners Wenn Sie den Solarrechner starten erscheint folgende Eingabemaske: Seite 1 von 7 Es gibt zwei Optionen den Ertragsrechner zu starten: Entweder direkt aus dem
MehrSONNIGE AUSSICHTEN: SOLARPARK III
SONNIGE AUSSICHTEN: SOLARPARK III Jetzt Anteile sichern! Die Stadtwerke Karlsruhe planen einen neuen Solarpark in Karlsruhe und der Region. Machen Sie mit. Ein Erfolgsprojekt wird fortgesetzt Die Sonne
MehrENERGIE EFFIZIENZ EXPERTEN NEHMEN SIE IHRE STROMVERSORGUNG IN DIE EIGENE HAND!
ENERGIE EFFIZIENZ EXPERTEN NEHMEN SIE IHRE STROMVERSORGUNG IN DIE EIGENE HAND! SIE WOLLEN UNABHÄNGIGER SEIN? RESSOURCEN SPAREN UND DIE PERSÖNLICHE ENERGIEZUKUNFT SICHERN, ABER WIE? Mit Solarspeicherlösungen
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
Mehr// Selbstverbrauch von Solarstrom
// Selbstverbrauch von Solarstrom Hinweis: Diesem Merkblatt liegen die Änderungen der EEG-Novelle 2010 zugrunde. Mit der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum 01.01.2009 hatte der Gesetzgeber
MehrNeue Perspektiven. Solarstrom selbst nutzen Stromkosten sparen. www.solon.com
Neue Perspektiven. Solarstrom selbst nutzen Stromkosten sparen. www.solon.com Steigerung der Unabhängigkeit durch Senkung der Energiekosten. Schon heute können Solaranlagen dauerhaft günstigen Strom zwischen
MehrDas Stromspeichersystem für Ihre Photovoltaikanlage. Li-ion. Ihr Energie- Manager
Das Stromspeichersystem für Ihre Photovoltaikanlage Ihr Energie- Manager Mögliche Systemzustände Bei Sonne Heiter, leicht bewölkt 4,5 kw 2,2 kw 1,5 kw 1 kw 200 W 800 W Kein Sonnenschein 800 W 0W 800 W
MehrMuster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )
Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften
MehrInformationsblatt zum Einspeisemanagement bei EEG/KWK-Anlage im Netzgebiet der Stadtwerke Eutin GmbH
Informationsblatt zum Einspeisemanagement bei EEG/KWK-Anlage im Netzgebiet der Stadtwerke Eutin GmbH Stand 01/2013 Inhalt 1. Allgemeines... 2 2. Anwendungsbereich... 2 3. Technische Realisierung... 3 4.
Mehr1. Die Dachfläche der Realschule Nellingen wird an die Stadtwerke Ostfildern zum Bau und Betrieb einer Photovoltaikanlage verpachtet.
Vorlage 2005 Wasser, Wärme, Tiefgaragen Nr. 125 Geschäftszeichen: 81 09. September 2005 ATU 21.09.2005 nö Beratung GR 05.10.2005 ö Beschluss Thema Photovoltaikanlage Realschule Nellingen Beschlussantrag
MehrEIGENStrOM MACHt SOrGLOS. Das Komplettset einfach, schnell, aus einer Hand
EIGENStrOM MACHt SOrGLOS Das Komplettset einfach, schnell, aus einer Hand WELtKLASSE-KNOW-HOW MIt HEIMVOrtEIL Phoenix Solar profitieren Sie von unserer Erfahrung Als Solarpionier zählt Phoenix Solar seit
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrPHOtovoltaik. Umwelt schonen mit garantierter Rendite
PHOtovoltaik Umwelt schonen mit garantierter Rendite Warum eigentlich Photovoltaik? 7 gute Gründe, in Photovoltaik zu investieren Mittlerweile wird nicht nur die Einspeisung ins öffentliche Stromnetz staatlich
MehrWertanlage mit steuerlichen Untiefen -
Wertanlage mit steuerlichen Untiefen - (umsatz)steuerliche Rahmenbedingungen rund um die Ferienimmobilie 2011 Rostock, GastRO 2011 Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Rechtsberatung Unternehmensberatung
Mehr3. Solarteurforum der Sparkasse Heidelberg Neuerungen / Hinweise 2013 für Einspeiseanlagen 4. Juli 2013
3. Solarteurforum der Sparkasse Heidelberg Neuerungen / Hinweise 2013 für Einspeiseanlagen 4. Juli 2013 Neuerungen 2013 für Einspeiseanlagen BDEE Klaus Radßuweit Version / Übersicht Meldung an die Bundesnetzagentur
MehrHinweise zu den Auswahlblättern der Messkonzepte für Erzeugungsanlagen
Hinweise zu den Auswahlblättern der Messkonzepte für Erzeugungsanlagen Vorwort Die Förderung des eingespeisten bzw. erzeugten Stroms nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bzw. dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz
MehrEEG-Vergütung soll einen rentablen Anlagenbetrieb ermöglichen
Zusammenhang von Preisentwicklung und Vergütungssätzen in einer EEG-Novelle und ihr Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit von netzgekoppelten Photovoltaikanlagen Berechnungen und Bewertungen mittels PVProfit
MehrPhotovoltaik. Werden Sie. Logo. unabhängiger. von Ihrem Stromversorger und zukünftigen Strompreiserhöhungen
Werden Sie unabhängiger von Ihrem Stromversorger und zukünftigen Strompreiserhöhungen Logo Ihre Vorteile auf einen Blick: Unabhängige Zukunft Sie werden unabhängiger vom örtlichen Stromversorger, zukünftigen
MehrBürgerenergie Hürtgenwald e.g. Saubere Energieproduktion in Bürgerhand
Bürgerenergie Hürtgenwald e.g. Saubere Energieproduktion in Bürgerhand Photovoltaik-Anlagen Ziele der Bürgerenergie Hürtgenwald e.g. Produktionskosten Solarstrom 12 15 ct/kwh Kosten Haushaltsstrom beim
MehrGewinnvergleichsrechnung
Gewinnvergleichsrechnung Die Gewinnvergleichsrechnung stellt eine Erweiterung der Kostenvergleichsrechnung durch Einbeziehung der Erträge dar, die - im Gegensatz zu der Annahme bei der Kostenvergleichsrechnung
MehrReferent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater
Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Mehr11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags
Es können natürlich auch konkrete Bezeichnungen verwendet werden, wie z. B. Bürostuhl, Wandregal, Schreibtisch oder PKW. Begünstigt ist dann allerdings auch nur genau diese Anschaffung. Die Summe aller
MehrVBEW-Hinweis Messkonzepte und Abrechnungshinweise. Erzeugungsanlagen. Ausgabe: 10.2013
VBEW-Hinweis Messkonzepte und Abrechnungshinweise für Erzeugungsanlagen Ausgabe: 10.2013 Herausgegeben vom Verband der Bayerischen Energie- und Wasserwirtschaft e. V. - VBEW Arbeitsgruppe Messkonzepte
MehrEigenstromnutzung Photovoltaik 2011
Eigenstromnutzung Photovoltaik 2011 Inhalt 1. Einspeisevergütung 2011 2. Umsatzsteuer bei Eigenstromnutzung 3. Technischer Aufbau Zählerschrank 4. Allgemeine Infos Seite 2 1. Einspeisevergütung 2011 (Stand:
MehrComenius Schulprojekt The sun and the Danube. Versuch 1: Spannung U und Stom I in Abhängigkeit der Beleuchtungsstärke E U 0, I k = f ( E )
Blatt 2 von 12 Versuch 1: Spannung U und Stom I in Abhängigkeit der Beleuchtungsstärke E U 0, I k = f ( E ) Solar-Zellen bestehen prinzipiell aus zwei Schichten mit unterschiedlichem elektrischen Verhalten.
MehrNetzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen
Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend
MehrHinweise zur Registrierungspflicht gemäß 6 Anlagenregisterverordnung (AnlRegV) Im März 2015. Guten Tag,
EWE NETZ GmbH Postfach 25 01 26015 Oldenburg Sie erreichen uns: * EWE NETZ GmbH Cloppenburger Straße 302 26133 Oldenburg ' Tel. 0800-393 6389 Fax 0441-4808 1195 @ info@ewe-netz.de www.ewe-netz.de Kundennummer:
Mehr- Pv-Einspeisevertrag -
Vertrag über die Stromeinspeisung aus einer Photovoltaikanlage in das Niederspannungsnetz der - Pv-Einspeisevertrag - zwischen Name des Einspeisers Straße Nr. P üott - nachstehend,,einspeisef' genannt
MehrWichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor
Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung
MehrNetzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)
Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma des Anschlussnehmers, Anschrift,
MehrSolarstrom-Geschäftsmodelle für Industrie und Gewerbe im Überblick
Solarstrom-Geschäftsmodelle für Industrie und Gewerbe im Überblick Julian Schönbeck, EnergieAgentur.NRW Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf, 2. September 2015 Solarstrom-Geschäftsmodelle für Industrie
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrSolarpark. Kurz-Info. Bürgerbeteiligungs-Projekt
Kurz-Info Windund Solarpark Bürgerbeteiligungs-Projekt Treiben Sie die Energiewende voran und machen Sie mit! Entscheiden Sie sich jetzt und sichern sich den Frühzeichner-Bonus. Ein Erfolgsprojekt wird
MehrNeue Business-Modelle Alternative Vermarktung von Solarstrom
Neue Business-Modelle Alternative Vermarktung von Solarstrom November 2014 Breitnau Nico Storz Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e. V. Alternative PV-Strom-Vermarktungsmodelle a) Netzeinspeisung
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
Mehrinfach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock
infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um
Mehr19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)
19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) Kleinunternehmerinnen/ Kleinunternehmer Nach 19 Abs. 1 UStG wird die für Umsätze im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Steuer von den Kleinunternehmern (vgl.
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrVorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12.
Steuertermine 2010 a) Einkommen-, Kirchensteuer Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld von Einkommen- und Kirchensteuer sind vierteljährlich zu leisten am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. b) Auch Vorauszahlungen
MehrAnlage zu Hinweisverfahren 2012_30. Anwendungsbereich Marktintegrationsmodell
Anlage zu Hinweisverfahren 2012_30 Anwendungsbereich Marktintegrationsmodell 1. Ist 33 Abs. 1 Satz 1 EEG2012 für PV-Installationen von mehr als 10 Kilowatt nur für den über 10 kw hinausgehenden Leistungsanteil
Mehr4.2.5 Wie berücksichtigt man den Einsatz und die Abnutzung der Anlagen?
Seite 1 4.2.5 4.2.5 den Einsatz und die Bei der Erzeugung von Produkten bzw. der Erbringung von Leistungen sind in der Regel Anlagen (wie zum Beispiel Gebäude, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung)
MehrSonnenkraft einfach ernten. Mit Photovoltaik.
Sonnenkraft einfach ernten. Mit Photovoltaik. Photovoltaik lohnt sich sofort: Sie können den gewonnenen Strom selbst verbrauchen oder verkaufen und ganz nebenbei den Wert Ihrer Immobilie steigern. Ideal
Mehre) Umsatzsteuer Neben der Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer hat ein Unternehmer die Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.
Die Steuertermine Abgabe- und Zahlungstermine Nachfolgend werden einige Grundsätze zu den Pflichten zur Abgabe von Erklärungen und zur Fälligkeit von Steuerzahlungen dargestellt. Außerdem werden die Steuertermine
MehrGenehmigungsverfahren für Kleinwindanlagen
Genehmigungsverfahren für Kleinwindanlagen Dr. Phillip Fest Referat Wasserkraft, Windenergie und Netzintegration der Erneuerbaren Energien Kassel, 17. Oktober 2009 A. Ausgangslage Rahmenbedingungen 1.
MehrHerzlich willkommen zum Vortrag
Aktuelles zu Technik und Rendite privater Photovoltaik-Anlagen Herzlich willkommen zum Vortrag Helmut Godard ENERGOSSA GmbH Christaweg 6 79114 Freiburg-Haid Tel. 0761/479763-0 www.energossa.de post@energossa.de
MehrPhotovoltaik - Anlage zur Stromerzeugung. Leistungsbeschreibung und Zusatz vereinbarung für Halplus Strom Solar+ für Privatkunden. www.evh.
Photovoltaik - Anlage zur Stromerzeugung Leistungsbeschreibung und Zusatz vereinbarung für Halplus Strom Solar+ für Privatkunden www.evh.de Kundencenter: 0800 581 33 33 Strom von der Sonne für Sie. Halplus
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrGute Ideen sind einfach:
SWE Wärme compact Gute Ideen sind einfach: Ihre neue Heizung von uns realisiert. Der Heizvorteil für Clevere. SWEWärme compact : Ihr Heizvorteil Wir investieren in Ihre neue Heizung. Eine neue Heizung
MehrFamilie Wiegel. Solarstrom vom eigenen Dach. In Kooperation mit: www.stadtwerke-erfurt.de/solar
Familie Wiegel Solarstrom vom eigenen Dach. In Kooperation mit: www.stadtwerke-erfurt.de/solar Werden Sie Ihr eigener Stromerzeuger. Die SWE Energie GmbH versorgt Kunden zuverlässig und zu fairen Preisen
MehrDirektverbrauch von Solarstrom
Merkblatt des BSW-Solar, Stand: Juni 2009, 5. aktualisierte Auflage Direktverbrauch von Solarstrom Mit der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes hat der Gesetzgeber eine neue interessante Option
MehrDie Entscheidung für den Kauf einer Immobilie ist von erheblicher Tragweite, verbunden mit einer langfristigen finanziellen Verpflichtungen.
Die Entscheidung für den Kauf einer Immobilie ist von erheblicher Tragweite, verbunden mit einer langfristigen finanziellen Verpflichtungen. Sie schmieden neue Pläne für Ihr Zuhause? Was Sie beachten müssen!
MehrErläuterungen Kaufvertrag
Erläuterungen Kaufvertrag Begriff Erläuterung Beurkundung erfolgt im Termin durch den Notar mittels Verlesung und Erläuterung des Kaufvertrags; erst damit sind die Beteiligten an ihren Vertrag gebunden;
MehrSteuerliche Behandlung von Solarstromanlagen
Steuerliche Behandlung von Solarstromanlagen Mit Solarstromanlagen kann Geld verdient werden. Die Gewinne und Verluste haben steuerliche Auswirkungen, die nicht zu vernachlässigen sind. Die wichtigsten
MehrFinanzen und Steuern bei Solaranlagen - Steuerliche Vorteile und Behandlung der Stromeinspeisung - Klaus Michael Schmitt Steuerberater
Finanzen und Steuern bei Solaranlagen - Steuerliche Vorteile und Behandlung der Stromeinspeisung - Klaus Michael Schmitt Steuerberater Deutlich steigende Nachfrage nach erneuerbaren Energien Grundlage
MehrRechnungserklärung. Haus der Stadtwerke Kröpeliner Straße 32 18055 Rostock. Info-Telefon 0381 805-2000 FAX 0381 805-2166 E-mail kundenzentrum@swrag.
Rechnungserklärung Die Rechnung - oft ein Buch mit sieben Siegeln. Bei uns nicht: Wir sagen Ihnen, was sich hinter den einzelnen Bestandteilen unserer Rechnung konkret verbirgt. Keine Frage: Die Rechnung
MehrDie richtige Abschreibung nach Steuerrecht
Die richtige Abschreibung nach Steuerrecht Ab einem bestimmten Wert dürfen Anschaffungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht sofort im Jahr der Anschaffung vollständig steuerwirksam
MehrUmsatzsteuerliche Behandlung bei Solarstrom-Eigenverbrauch
Umsatzsteuerliche Behandlung bei Solarstrom-Eigenverbrauch Information zur Entscheidung des Bundesministeriums für Finanzen vom 01.04.2009 Problemstellung: Unternehmereigenschaft Bisher machten Betreiber
Mehr