Seminar zum Steuerrecht und Europarecht

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1 Formalien bei der Anfertigung rechtswissenschaftlicher Hausarbeiten I. Deckblatt (Beispiel) stud. iur. Justus Jonas Universitätsstraße Marburg 6. Fachsemester Jura Matrikel-Nr Hausarbeit zum bei PD Dr. Michael Stöber im Thema I. 2.: Dividendenbesteuerung und Kapitalverkehrsfreiheit

2 2 II. Inhaltsverzeichnis (Gliederung) Die Seiten des Inhaltsverzeichnisses sind mit römischen Ziffern zu nummerieren. Die Unterpunkte des Inhaltsverzeichnisses sind mit Buchstaben bzw. Ziffern zu versehen. Üblich sind folgende Gliederungsbuchstaben bzw. -ziffern: A. I II. B. a) b) aa) bb) (1) (2) Wer A sagt, muss auch B sagen ; so darf beispielsweise die Gliederungsziffer I. nur verwendet werden, wenn später auch II. folgt. Als oberste Gliederungsebene werden üblicherweise entweder Großbuchstaben (A., B.) oder römische Ziffern (I., II. usw.) verwendet. Beispiel: A. Einleitung... 1 I. Herkunft des Begriffes due diligence und seine Bedeutung im USamerikanischen Recht US-amerikanisches Kapitalmarktrecht US-amerikanisches Kaufrecht... 2 II. Die due diligence -Prüfung im deutschen Recht... 3

3 3 III. Planung und Durchführung der due diligence -Prüfung Commercial due diligence Financial due diligence Tax due diligence Legal due diligence Environmental due diligence... 7 B. Rechtsfolgen einer unterlassenen oder fehlerhaft durchgeführten due diligence - Prüfung... 7 I. Das Unternehmen und seine kaufrechtliche Einordnung... 7 II. Auswirkungen einer unterlassenen oder fehlerhaft durchgeführten due diligence auf die Rechte des Käufers Ausschluss der Gewährleistungsrechte nach 442 BGB... 8 a) Positive Kenntnis des Käufers... 8 b) Grobe Fahrlässigkeit des Käufers... 9 c) Fallgruppen einer Prüfungsobliegenheit aa) Augenfällige Mängel bb) Besondere Verdachtsmomente cc) Besondere Sachkunde des Käufers dd) Bestehen einer Verkehrssitte d) Folgerungen für den Unternehmenskauf aa) Unternehmenskauf und augenfällige Mängel bb) Unternehmenskauf und besondere Verdachtsmomente cc) Unternehmenskauf und besondere Sachkunde dd) Unternehmenskauf und Bestehen einer Verkehrssitte Auswirkungen auf die Haftung des Verkäufers aus culpa in contrahendo a) Aufklärungspflichten b) Mitverschulden ( 254 Abs. 1 BGB) Ergebnis C. Fazit... 21

4 4 III. Literaturverzeichnis 1. Allgemeines Das Literaturverzeichnis kann dem Inhaltsverzeichnis auch vorangestellt werden. Die Seiten des Literaturverzeichnisses sind ebenfalls mit römischen Ziffern zu nummerieren, wobei die Nummerierung des Inhaltsverzeichnisses fortzusetzen ist. Hatte die letzte Seite des Inhaltsverzeichnisses z. B. die Zahl VIII, ist die Nummerierung des Inhaltsverzeichnisses mit IX, X, XI usw. fortzuführen. Alle in den Fußnoten des Gutachtens zitierten Werke sind alphabetisch nach den Nachnamen der Autoren bzw. der Herausgeber sortiert anzugeben. Sofern ein Werk nicht mit dem Namen des Autors bzw. Herausgebers, sondern mit einer Eigenbezeichnung zitiert wird (z. B. Münchener Kommentar), ist das Werk mit dieser Eigenbezeichnung alphabetisch in das Literaturverzeichnis einzusortieren. Nur diejenigen Werke (und gegebenenfalls Bände) sind aufnehmen, die auch tatsächlich zitiert werden. Rechtsprechung ist nur in den Fußnoten anzugeben und nicht in das Literaturverzeichnis aufzunehmen! Skripten u. ä. sollen weder in den Fußnoten zitiert noch im Literaturverzeichnis aufgeführt werden! Eine Untergliederung des Literaturverzeichnisses nach Veröffentlichungsarten ist nicht erforderlich. Soweit verfügbar, ist nur die aktuelle Auflage zu zitieren (im Zweifel überprüfen, z. B. bei

5 5 2. Beispiele und Zitierweisen: Die nachfolgende Untergliederung nach Veröffentlichungsarten dient allein dazu, die Unterschiede bei den Angaben im Literaturverzeichnis und der Zitierweise deutlich zu machen. Im Literaturverzeichnis der Hausarbeit ist eine Untergliederung nach Veröffentlichungsarten dagegen nicht vorzunehmen! Vielmehr sind alle Werke ohne Rücksicht auf die Art der Veröffentlichung in alphabetischer Reihenfolge anzugeben. a) Kommentare und Handbücher Kommentare können entweder mit Kommentar/Bearbeiter oder mit Bearbeiter, in: Kommentar zitiert werden (s. u.). Innerhalb der Arbeit soll die Zitierweise aber einheitlich sein. Entsprechendes gilt für Handbücher. Bei mehrbändigen Kommentaren sind alle zitierten Bände mit der jeweiligen Auflage und dem Erscheinungsjahr anzugeben. Grundsätzlich werden Kommentare und Handbücher mit den Namen der Begründer oder Herausgeber angegeben. Bei einigen Kommentaren (z. B. Münchener Kommentar) ist es jedoch üblich, anstelle der Namen der Begründer oder Herausgeber auch im Literaturverzeichnis die Eigenbezeichnung des Kommentars anzugeben. Bei Loseblattwerken wird üblicherweise keine Auflage und kein Band, sondern nur der Stand der letzten Ergänzungslieferung angegeben. Dabei ist es ausreichend, den Stand des Gesamtwerks anzugeben (z. B. Stand: 260. Lieferung, Dezember 2013). Der Stand der einzelnen zitierten Bände oder Teile des Loseblattwerks muss nicht angegeben werden. Beispiele: Bamberger, Heinz Georg/ Roth, Herbert Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1: 1 610, 3. Auflage, München 2012 (zitiert: Bamberger/Roth/Bearbeiter oder: Bearbeiter, in: Bamberger/Roth)

6 6 Erman, Walter Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Band I: 1 758, 13. Auflage, Köln 2011 Band II: , 13. Auflage, Köln 2011 (zitiert: Erman/Bearbeiter oder: Bearbeiter, in: Erman) Fuchs, Andreas Kommentar zum Wertpapierhandelsgesetz, München 2009 (zitiert: Fuchs/Bearbeiter oder: Bearbeiter, in: Fuchs) Grabitz, Eberhard/ Hilf, Meinhard/ Nettesheim, Martin Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV, Stand: 51. Lieferung, September 2013, München 2013 (zitiert: Grabitz/Hilf/Nettesheim/Bearbeiter oder: Bearbeiter, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim) Gummert, Hans/ Riegger, Bodo/ Weipert, Lutz (Hrsg.) Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 1: BGB-Gesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, Partenreederei, EWIV, 3. Auflage, München 2009 (zitiert: MünchHdb. GesR I/Bearbeiter oder: Bearbeiter, in: MünchHdb. GesR I) Herrmann, Carl/ Heuer, Gerhard/ Raupach, Arndt Kommentar zum Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Stand: 260. Lieferung, Dezember 2013, Köln 2013 (zitiert: Herrmann/Heuer/Raupach/Bearbeiter oder: Bearbeiter, in: Herrmann/Heuer/Raupach) Hüffer, Uwe Kommentar zum Aktiengesetz, 10. Auflage, München 2012 (zitiert: Hüffer, AktG)

7 7 Kölner Kommentar Kommentar zum Aktiengesetz Band 1/Teilband 2: 1 53, 3. Auflage, Köln 2011 Band 3/Teilband 3: , 3. Auflage, Köln 2011 (zitiert: KölnKomm-AktG/Bearbeiter oder: Bearbeiter, in: KölnKomm-AktG) Lademann, Fritz Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Stand: 200. Lieferung, Dezember 2013, Stuttgart 2013 (zitiert: Lademann/Bearbeiter oder: Bearbeiter, in: Lademann) Münchener Kommentar Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Band 1: Allgemeiner Teil ( 1 240), 6. Auflage, München 2012 Band 2: Schuldrecht, Allgemeiner Teil ( ), 6. Auflage, München 2012 Band 5: Schuldrecht, Besonderer Teil III ( ), 6. Auflage, München 2013 (zitiert: MünchKomm-BGB/Bearbeiter oder: Bearbeiter, in: MünchKomm-BGB) Palandt, Otto Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 73. Auflage, München 2014 (zitiert: Palandt/Bearbeiter oder: Bearbeiter, in: Palandt) Staudinger, Julius von Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Zweites Buch: Recht der Schuldverhältnisse ( ), Neubearbeitung 2005, Berlin 2005 Zweites Buch: Recht der Schuldverhältnisse ( ), Neubearbeitung 2013, Berlin 2013 (zitiert: Staudinger/Bearbeiter oder: Bearbeiter, in: Staudinger)

8 8 b) Lehrbücher und Monographien Wenn mehrere Autoren mit gleichen Nachnamen zitiert werden, sollte in den Fußnoten jeweils der Vorname abgekürzt vorangestellt werden, z. B. U. Huber für Ulrich Huber, P. Huber für Peter Huber. Beispiele: Birk, Dieter/ Desens, Mark/ Tappe, Henning Steuerrecht, 16. Auflage, Heidelberg 2013 (zitiert: Birk/Desens/Tappe, SteuerR) Brox, Hans/ Walker, Wolf-Dietrich Allgemeiner Teil des BGB, 37. Auflage, München 2013 (zitiert: Brox/Walker, BGB AT) dies. Allgemeines Schuldrecht, 37. Auflage, München 2013 (zitiert: Brox/Walker, SchR AT) Canaris, Claus-Wilhelm Handelsrecht, 24. Auflage, München 2006 (zitiert: Canaris, HandelsR) Huber, Ulrich Leistungsstörungen, Band I (Handbuch des Schuldrechts Band 9/1), Tübingen 1999 (zitiert: U. Huber, Leistungsstörungen I) ders. Leistungsstörungen, Band II (Handbuch des Schuldrechts Band 9/2), Tübingen 1999 (zitiert: U. Huber, Leistungsstörungen II) Hüttemann, Rainer Leistungsstörungen bei Personengesellschaften, Köln 1998 (zitiert: Hüttemann, Leistungsstörungen)

9 9 Looschelders, Dirk Schuldrecht Allgemeiner Teil, 11. Auflage, München 2013 (zitiert: Looschelders, SchR AT) Lutter, Marcus Kapital, Sicherung der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung in den Aktien- und GmbH-Rechten der EWG, Karlsruhe 1964 (zitiert: Lutter, Kapital) Medicus, Dieter/ Petersen, Jens Bürgerliches Recht, 24. Auflage, München 2013 (zitiert: Medicus/Peters, BürgR) Schmidt, Karsten Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., Köln/Berlin/Bonn/München 2002 (zitiert: K. Schmidt, GesR) Streinz, Rudolf Europarecht, 9. Auflage, Heidelberg 2012 (zitiert: Streinz, EuropaR) Wertenbruch, Johannes BGB Allgemeiner Teil, 2. Aufl., München 2012 (zitiert: Wertenbruch, BGB AT) c) Aufsätze Aufsätze in Zeitschriften, Festschriften oder Sammelbänden werden mit Autor, Titel und Fundstelle (Bezeichnung der Zeitschrift/Festschrift oder des Sammelbandes mit Erscheinungsjahr und Seite) angegeben. Bei Zeitschriften genügt in der Regel die Angabe der Abkürzung, z. B. DStR (für Deutsches Steuerrecht), NJW (für Neue Juristische Wochenschrift), NZG (für Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht), WM (für Wertpapier-Mitteilungen).

10 10 Zitierhinweise sind bei Aufsätzen und sonstigen Beiträgen in periodisch erscheinenden Zeitschriften entbehrlich. Bei Beiträgen in Festschriften und sonstigen Sammelbänden sollte dagegen ein Zitierhinweis erfolgen. Beispiele: Ackermann, Thomas Die Nacherfüllungspflicht des Stückverkäufers, JZ 2002, 378 ff. Canaris, Claus-Wilhelm Grundlagen und Rechtsfolgen der Haftung für anfängliche Unmöglichkeit nach 311a Abs. 2 BGB, in: Festschrift für Andreas Heldrich zum 70. Geburtstag, München 2005, S. 11 ff. (zitiert: Canaris, FS Heldrich, S. 11) Goette, Wulf Wo steht der BGH nach Centros und Inspire Art?, DStR 2005, 197 ff. Grigoleit, Hans Christoph/ Riehm, Thomas Die Kategorien des Schadensersatzes im Leistungsstörungsrecht, AcP 203 (2003), 727 ff. Habersack, Mathias Genußrechte und sorgfaltswidrige Geschäftsführung. Ein Beitrag zum Schutz der Inhaber von Genußrechten mit Eigenkapitalcharakter, ZHR 155 (1991), 378 ff. Huber, Ulrich/ Habersack, Mathias Zur Reform des Rechts der kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen, in: Marcus Lutter (Hrsg.), Das Kapital der Aktiengesellschaft in Europa, ZGR-Sonderheft 17, Berlin 2006, S. 370 ff. (zitiert: U. Huber/Habersack, in: Lutter, Kapital der AG, S. 370) Müller, Klaus J. Die englische Limited in Deutschland für welche Unternehmen ist sie tatsächlich geeignet?, BB 2006, 837 ff.

11 11 Schmidt, Jessica Der Vorschlag für eine Verordnung über die europäische Privatgesellschaft (SPE) eine europäische Rechtsform speziell für KMU, EWS 2008, 455 ff. Schreiber, Ulrich Vertragsneutrale Erfolgsbesteuerung der Unternehmen, StuW 1987, 1 ff. Schroeder, Werner Die Auslegung des EU-Rechts, JuS 2004, 180 ff. Sethe, Rolf Die Berichtserfordernisse beim Bezugsrechtsausschluß und ihre mögliche Heilung am Beispiel der Emission junger Aktien und Genußrechte, AG 1994, 342 ff. Stöber, Michael Anmerkung zu BGH, Urteil vom II ZR 163/10, WuB II C. 6 GmbHG 1.13 ders. Verdeckte Gewinnausschüttungen/Einlagen: Grenzen der formellen Korrespondenz nach 32a KStG bei der Besteuerung von Körperschaften und Anteilseignern, FR 2013, 448 ff. Wertenbruch, Johannes Gewährleistung beim Kauf von Kunstgegenständen nach neuem Schuldrecht, NJW 2004, 1977 ff. ders. Anmerkung zu BGH, Urteil vom VIII ZR 329/03, LMK 2004, 156 f.

12 12 IV. Hausarbeit Die Seiten sind jetzt mit arabischen Ziffern zu nummerieren (1, 2, 3 usw.) Links ist ein Korrekturrand von mindestens 1/3 (7 cm) zu lassen! Schriftart und -größe: Times New Roman 12 pt (Fußnotentext: 10 pt) 1,5-facher Zeilenabstand Der Text sollte im Blocksatz formatiert sein. Die Ausführungen sind zu untergliedern, wobei die Überschriften sowie die Gliederungsziffern bzw. -buchstaben des Inhaltsverzeichnisses zu übernehmen sind. Beim Zitieren von Gesetzesparagraphen sind Absätze entweder mit der Abkürzung Abs., gefolgt von einer arabischen Ziffer, oder mit römischen Ziffern anzugeben; die Zitierweise sollte innerhalb der Arbeit einheitlich sein. Beispiel: entweder 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB oder 433 I 2 Nr. 1 BGB Faustregel: Alle Aussagen in der Arbeit, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, sind durch Fußnoten mit Nachweisen aus Rechtsprechung und/oder Literatur zu belegen. Fußnoten können im Text entweder vor oder nach dem Satzzeichen gesetzt werden; dies sollte aber einheitlich geschehen. Zitierweise innerhalb der Fußnoten: grundsätzlich: Rechtsprechung vor Literatur; innerhalb der Rechtsprechung: Reihenfolge nach Rang des Gerichts. Die genaue Fundstelle (Seitenzahl; bei neueren, mit Randnummern versehenen Entscheidungen ist als Fundstelle vorrangig die Randnummer anzugeben) ist entweder in Klammern oder durch ein Komma abgetrennt anzugeben, innerhalb der Arbeit aber einheitlich. Ist eine Entscheidung in mehreren

13 13 Sammlungen/Zeitschriften veröffentlicht, sind vorrangig die amtliche Sammlung (BGHZ, RGZ) und die NJW zu zitieren. Beispiele: EuGH, NZG 2011, 183 (Rn. 47) oder EuGH, NZG 2011, 183, Rn. 47 BGHZ 139, 241 (245) oder BGHZ 139, 241, 245 RGZ 150, 45 (47) oder RGZ 150, 45, 47 BGH, NJW 1990, 324 (325) oder BGH, NJW 1990, 324, 325 BGH, NJW-RR 2012, 1240 (Rn. 21) oder BGH, NJW-RR 2012, 1240, Rn. 21 OLG Köln, WM 2003, 454 (456) oder OLG Köln, WM 2003, 454, 456 Im Steuerrecht ist es üblich, alle gerichtlichen Entscheidungen und alle Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) mit Datum und Aktenzeichen anzugeben. Bei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH), die im Bundessteuerblatt (BStBl.) veröffentlicht worden sind, ist vorrangig die BStBl.-Fundstelle anzugeben. Beispiele (genaue Fundstelle kann jeweils auch in Klammern angegeben werden): BFH v VIII B 45/12, BStBl. II 2012, 839, Rn. 14 FG Hannover v K 241/09, DStRE 2011, 685, 688 f. BMF v IV C 1 S 2252/08/10004, BStBl. I 2010, 94, Rn. 144 Die Literatur wird entsprechend den Zitierhinweisen im Literaturverzeichnis zitiert. Es ist zweckmäßig, innerhalb der Literaturangaben eine Reihenfolge einzuhalten. Üblich: entweder alphabetisch nach Autoren oder 1. Kommentare, 2. Lehrbücher, Monographien, Handbücher, 3. Aufsätze. Insbesondere bei Meinungsstreiten ist u. U. eine Abweichung von dieser Reihenfolge entsprechend der Bedeutung des jeweiligen Autors (etwa als Begründer einer bestimmten Ansicht) angebracht. Die genaue Fundstelle ist bei Aufsätzen ebenfalls entweder in Klammern oder durch ein Komma abgetrennt anzugeben, innerhalb der Arbeit aber einheitlich. Beispiele: Flume, AT, 59 I, S. 320 Köhler, BGB AT, 8 Rn. 9 (statt Rn. ist auch die Abkürzung Rdnr. oder Rdn. möglich) MünchKomm-BGB/Kramer, 145 Rn. 2 oder Kramer, in: MünchKomm- BGB, 145 Rn. 2

14 14 Wertenbruch, NJW 2004, 1977 (1978) oder Wertenbruch, NJW 2004, 1977, 1978 Wenn in einem Werk Randnummern verwendet werden, ist das Werk nach Randnummern (also nicht nach Seiten oder Gliederungsziffern) zu zitieren. Sofern die Randnummernzählung in jedem Abschnitt/Paragraph des Werks neu beginnt, ist vor der Randnummer der Abschnitt/Paragraph anzugeben. Verwendet das Werk keine Randnummern, ist es nach Seiten oder/und Gliederungsziffern zu zitieren. Beispiele: Werk mit durchlaufender Randnummernzählung: Medicus, SchR I, Rn. 542 Werk mit in jedem Abschnitt neu beginnender Randnummernzählung: Brox/Walker, SchR BT, 25 Rn. 11 Werk ohne Randnummern: K. Schmidt, GesR, 28 III 1 c, S. 823 Bei Aufsätzen in Zeitschriften wird nach dem Namen des Autors sogleich (ohne in:!) die Abkürzung der Zeitschrift mit Jahr, Anfangsseite und genauer Fundstelle angegeben, also z. B. Lorenz, NJW 2004, 3020 (3021) und nicht Lorenz, in: NJW 2004, 3020 (3021). Mehrere Nachweise innerhalb einer Fußnote sind durch ein Semikolon voneinander zu trennen. Beispiel: Palandt/Heinrichs, 145 Rn. 2; Köhler, BGB AT, 8 Rn. 9. Der Text jeder Fußnote beginnt mit einem Großbuchstaben. Am Ende jeder Fußnote steht ein Punkt. V. Abschluss der Arbeit Wenn das schriftliche Referat als wissenschaftliche Hausarbeit in die Schwerpunktbereichsprüfung eingebracht werden soll, muss die Arbeit mit der eigenhändigen handschriftlichen und unterschriebenen Versicherung versehen werden, dass die Kandidatin oder der Kandidat die Arbeit selbstständig angefertigt und alle benutzten Hilfsmittel angegeben hat.

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