Internationale Besteuerung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Internationale Besteuerung"

Transkript

1 Kapitel 6 Internationale Besteuerung 6.1 Einleitung Die bisherige Analyse der Unternehmensbesteuerung blieb beschränkt auf die geschlossene Volkswirtschaft. In den zurückliegenden Jahren sind jedoch auch in Deutschland die internationalen Aspekte der Besteuerung immer mehr in den Vordergrund gerückt. Homburg (2000b) nennt dafür die folgenden Gründe. Erstens sinkt seit Jahren hierzulande des Aufkommen aus Körperschaftsteuern, was die Öffentlichkeit u.a. auf internationalen Steuerwettbewerb und dadurch sinkende Steuersätze zurückführt. Zweitens erscheint Deutschland zunehmend als Hochsteuerland, dem durch steuerlich induzierte Standortverlagerungen in das Ausland sowohl die steuerliche Bemessungsgrundlage als auch realwirtschaftliche Arbeitsplätze verloren gehen. Drittens ergeben sich aufgrund von technischen Neuerungen (z.b. Internethandel u.ä.) neuartige internationale Besteuerungsprobleme. Viertens liefert die fortschreitende europäische Integration wichtige Impulse für die Reform der Unternehmensbesteuerung. In diesem Kapitel sollen zunächst die grundlegenden Prinzipien und institutionellen Regelungen für die internationale Besteuerung eingeführt werden. Der Abschnitt orientiert sich an Kapitel 7 in Homburg (2000a). Daran anschließend werden auf Basis von Homburg (1999) die zentralen normativen Erkenntnisse zur internationalen Besteuerung erläutert. Diese dienen als Grundlage für die Analyse von Detailproblemen in den folgenden Kapiteln. 6.2 Grundzüge des internationalen Steuerrechts Das internationale Steuerrecht definiert sich als Summe aller Rechtsvorschriften (Normen, Urteile, Richtlinien), die der Abgrenzung der Steuergewalt eines Staates gegenüber dem Ausland dienen. Ein Auslandsbezug liegt dann vor, wenn sich entweder der Steuerpflichtige und das Steuergut in unterschiedlichen Hoheitsgebieten befinden, oder mehrere Hoheitsträger auf denselben Steuerpflichtigen oder dasselbe Steuergut zugreifen (Homburg, 2000a, 242). Die Rechtsquellen des internationalen Steuerrechts kann man wie folgt unterteilen: 1. originäres nationales Steuerrecht, 2. Doppelbesteuerungsrecht (DBR), 59

2 3. innerstaatliches Außensteuerrecht, 4. supranationales und ausländisches Steuerrecht Nationales Steuerrecht Das originäre nationale Steuerrecht regelt die persönliche und sachliche Steuerpflicht im Inland. So sind etwa nach 1 EStG alle natürlichen Personen, die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, d.h. sie müssen gem 2 EStG ihr gesamtes Welteinkommen in Deutschland versteuern. Umgekehrt sind natürliche Personen ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig, d.h. nur bestimmte inländische Einkünfte unterliegen der deutschen Steuer. Grundsätzlich kommen in Bezug auf die persönliche Steuerpflicht drei Besteuerungsformen in Betracht. Nach dem Wohnsitzlandprinzip (residence principle) ist eine (natürliche oder juristische) Person in dem Land steuerpflichtig, in dem es seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach dem Nationalitätsprinzip besteht eine Steuerplicht in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit man besitzt. Nach dem Quellenprinzip (source principle) ist eine (natürliche oder juristische) Person schließlich in dem Land steuerpflichtig, in dem sie ihr Einkommen bezieht. Wie die meisten Staaten besteuert Deutschland sowohl nach dem Wohnsitz- und Quellenprinzip. In einigen Staaten wird nur nach dem Quellenprinzip besteuert, andere Staaten (z.b. USA) besteuern auch auf Basis des Nationalitäsprinzips. In Hinblick auf die sachliche Steuerpflicht unterscheidet man international zwei Prinzipien. Nach dem Welteinkommensprinzip wird der Steuerpflichtige mit seinem Welteinkommen veranlagt. Nach dem Territorialprinzip wird nur das Einkommen besteuert, das auf dem Territorium des betreffenden Staates erwirtschaftet wird. Damit besteuert Deutschland Inländer nach dem Wohnsitzprinzip und dem Welteinkommensprinzip. Ausländer werden dagegen nach dem Quellenprinzip und dem Territorialprinzip besteuert. Obwohl dies nicht ganz korrekt ist, werden wir künftig die beiden Begriffspaare Wohnsitz- und Welteinkommensprinzip sowie das Quellen- und Territorialprinzip synonym verwenden. Sofern alle Länder nur eines der drei Prinzipien und überdies alle dasselbe Prinzip anwenden würden, käme es nur in Ausnahmefällen (z.b. mehrere Wohnsitze oder Staatsbürgerschaften) zu Doppelbesteuerungen. Gerade bei der Einkommensteuer ist jedoch ein Nebeneinander der verschiedenen Prinzipien üblich, deshalb kommt es zu Doppelbesteuerungen bzw. Nullbesteuerung bei der grenzüberschreitenden Einkommenserzielung, vgl. Tabelle 6.1. Mit dem Doppelbesteuerungsrecht (DBR) soll dann der Grundsatz der Einmalbesteuerung durchgesetzt werden. Die Länder einigen sich, so dass nur einem von ihnen das Besteuerungsrecht zusteht und am Ende wieder das Wohnsitz- oder Quellenprinzip verwirklicht wird. Zur Vermeidung von Doppel- und Nullbesteuerung kommen drei unterschiedliche Verfahren zum Einsatz. Die Anrechnungsmethode (credit method) wird in der Praxis vom Wohnsitzland vorgenommen. Die im Quellenland gezahlten Steuern werden dabei auf die inländische Steuerschuld angerechnet. Zu unterscheiden ist dabei die Vollanrechnung und die Teilanrechnung. Erstere führt zu einer Belastung der ausländischen Einkünfte nach dem inländischen Tarif, 60

3 Tabelle 6.1: Internationale Besteuerungskombinationen Wohnsitzstaat besteuert Wohnsitzstaat besteuert nicht Quellenstaat Doppelbesteuerung Quellenprinzip besteuert Quellenstaat Wohnsitzprinzip Nullbesteuerung besteuert nicht letztere bewirkt eine Belastung mit dem jeweils höchsten Steuersatz. Bei der Teilanrechnung kann der Wohnsitzstaat darüber hinaus den Höchstbetrag auf jeden einzelnen Quellenstaat beziehen (per country limitation) oder auf die ausländischen Einkünfte insgesamt (overall limitation). Das folgende Zahlenbeispiel verdeutlicht den Unterschied (vgl. Homburg, 2000a, 248): Tabelle 6.2: Rechenbeispiel zu Besteuerungsverfahren Wohnsitz- Quellen- Quellenstaat staat 1 staat 2 Einkommen (in e) Steuerzahlung (vor DBR) Steuerzahlung (nach DBR) Vollanrechnung Teilanrechnung (overall limitation) Teilanrechnung (per country limitation) Freistellung (vollständig) Freistellung (mit Progressionsvorbehalt) Abzugsmethode Angenommen die Welteinkünfte eines Steuerpflichtigen betragen e, wobeidie Hälfte im Wohnsitzstaat und jeweils e bzw e in zwei Quellenländern erzielt wurden. Im Wohnsitzstaat werden für das Welteinkommen e fällig, wobei die Stufentariffunktion { 20 für Y , T (Y )= 36 sonst unterstellt wird. In den beiden Quellenländern wurden jedoch bereits bzw e abgeführt. Nach dem Vollanrechnungsverfahren dürfte der Steuerpflichtige beide Beträge voll zum Abzug bringen, so dass er zwar mit dem Steuersatz des Wohnsitzstaates belastet wird, aber dem Wohnsitzstaat nur ein Aufkommen von ( ) e verbleibt. Sofern eine Teilanrechnung in Form der overall limitation zulässig ist, wird (maximal) von den Steuern im Wohnsitzstaat nur derjenige Anteil angerechnet, der 61

4 aus ausländischen Einkünften stammt. Im Beispiel beträgt der maximale Anrechnungsbetrag dann (50.000/ ) e. Im Wohnsitzstaat werden folglich ( =) e fällig, so dass die Gesamtbelastung des Steuerpflichtigen auf e ansteigt. Die begrenzte Anrechnung wird also - soweit sie bindet - die individuelle Steuerbelastung erhöhen. Bei der Teilanrechnung nach der per country limitation wird der Anrechnungsanteil für jedes einzelne Quellenland getrennt ermittelt. Im Quellenland 1wäre der anrechenbare Steueranteil danach (10.000/ ) =2.800 e. Weil die tatsächliche Quellensteuerzahlung geringer ausfällt, ist dieser Anrechnungsbetrag nicht bindend. Im Quellenland 2 beträgt der anrechenbare Steueranteil dann (40.000/ ) = e. Dieser Betrag wird auch tatsächlich angerechnet, so das die Steuerbelastung im Wohnsitzland nun ( ) e beträgt. Insgesamt ergibt sich damit eine persönliche Steuerbelastung von e. Man erkennt aus diesem Beispiel, dass Vollanrechnung und Teilanrechnung äquivalent sind, wenn das Wohnsitzland vergleichsweise hoch besteuert. Zu unterscheiden sind auch noch zwei Sonderformen der Anrechnungsmethode. Mit der indirekten Anrechnung kann eine Muttergesellschaft mit Sitz im Inland die von ihrer Tochter im Ausland gezahlten Steuern anrechnen lassen. Mit der fiktiven Anrechnung können (um etwa Investitionen in bestimmten Ländern zu fördern) im Ausland nicht gezahlte Steuern auf die inländische Bemessungsgrundlage angerechnet werden. Die Freistellungsmethode kann grundsätzlich im Wohnsitz- und im Quellenstaat angewandt werden. Allerdings ist die Freistellung im Wohnsitzstaat üblich. Sofern das Territorialprinzip angewandt wird, kommt es sowieso zu einer verdeckten Freistellung, weil das ausländische Einkommen im Wohnsitzstaat nicht steuerbar ist. Ansonsten bewirkt die Freistellung, dass das ausländische Einkommen im Wohnsitzstaat nicht steuerpflichtig ist, wobei allerdings vorausgesetzt wird, dass der Quellenstaat das Einkommen besteuert ( subject to tax clause ). Ohne diesen Vorbehalt käme es zu einer Nullbesteuerung. Die Freistellung kann entweder unbeschränkt (vollständige Freistellung) oder unter Progressionsvorbehalt (Freistellung mit Progressionsvorbehalt) erfolgen. Bei vollständiger Freistellung sind in Tabelle 6.2 nur die inländischen Einkommen steuerpflichtig, so dass ein Steuerbetrag von e fällig wird. Bei Progressionsvorbehalt sind die ausländischen Einkünfte zwar steuerfrei, sie werden aber bei der Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes berücksichtigt 1. In Tabelle 6.2 wird deshalb der Durchschnittsteuersatz von 28 v.h. auf die steuerpflichtigen Einkünfte von e angewandt. Schließlich sei noch die Abzugsmethode genannt, bei der der Wohnsitzstaat den Abzug der im Quellenstaat gezahlten Steuer von der inländischen Bemessungsgrundlage erlaubt. In Tabelle 6.2 ergibt sich dann ein zu versteuerndes Einkommen von e was zu einer Steuerzahlung von e führt. Welche Rechtsvorschriften gelten nun in der Bundesrepublik? Sofern mit einem Quellenstaat kein DBA abgeschlossen wurde, besteuert die Bundesrepublik ausländisches Einkommen nach 34c EStG: 34c[Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften] (1) 1 Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, 1 Der Progressionsvorbehalt gilt auch für eine Reihe von Transferzahlungen (Arbeitslosengelt u.a.). 62

5 ausdemdieeinkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt. 2 Die auf diese ausländischen Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens - einschließlich der ausländischen Einkünfte - nach den 32a, 32b, 34 und 34b ergebende deutsche Einkommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird. 3 Bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die ausländischen Einkünfte nicht zu berücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht nicht besteuert werden. 4 Gehören ausländische Einkünfte der in 34d Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art zum Gewinn eines inländischen Betriebes, sind bei ihrer Ermittlung Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 5 Die ausländischen Steuern sind nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen. In Deutschland wird also eine Teilanrechnung mit per country limitation vorgenommen. Ganz ähnlich sind die Vorschriften für Kapitalgesellschaften in 26 KSt geregelt Doppelbesteuerungsrecht Die obigen Rechtsvorschriften greifen nur dann, wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt. Alleine bei der Einkommensteuer hat Deutschland jedoch über 70 solcher DBAs vereinbart, hinzu kommen noch Abkommen zur Erbschafts- und Schenkungssteuer. Bei einem DBA handelt es sich um einen völkerrechtlichen bilateralen Vertrag, dessen Vorschriften das nationale Recht verdrängen, soweit nicht ausdrücklich das später erlassene nationale Recht das DBA konterkariert. Falls also ein DBA eine Freistellung oder Anrechnung anordnet, bewirkt die Vorschrift eine unmittelbare Steuerermäßigung nach nationalem Recht, ohne dass hierzu besondere nationale Gesetze nötig werden. Um Doppelbesteuerungen grundsätzlich zu vermeiden, müssten eigentlich in einer Welt mit n Staaten für jede Steuerart (n 2 n)/2 Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen werden, mit denen die zentralen steuerlichen Schlüsselbegriffe wie etwa begünstigte Person, Ansässigkeit und Betriebsstätte geregelt werden. Es gibt zwar weit weniger DBAs, aber um die dennoch zahlreichen Abkommen zu vereinfachen, wird in der Regel als Verhandlungsbasis entweder das OECD-Musterabkommen (OECD-MA) (bei Industrieländern) oder das von den Vereinten Nationen verabschiedete Musterabkommen (UN-MA) zugrunde gelegt. Personen, die aus einem Abkommen Vorteile ziehen können, sind i.d.r. nur natürliche Personen, Gesellschaften und Personenvereinigungen. Nach dem sog. Ansässigkeitsprinzip kann eine Person zwar in verschiedenen Staaten einen Wohnsitz haben, sie kann aber nur in einem Staat ansässig sein. Letzteres richte sich (in dieser Reihenfolge) nach dem ständigen Wohnsitz, nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen, dem gewöhnlichen Aufenthalt, der Staatsangehörigkeit oder einer Vereinbarung 63

6 der Vertragspartner. Eine Betriebsstätte ist eine feste Einrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Die Musterabkommen regeln auch für jede Einkunftsart getrennt das Besteuerungsrecht der Quellenstaaten. Wichtige Einkunftsarten sind danach Vermögens-, Unternehmens-, Dividenden- und Lizenzeinkünfte, Veräußerungsgewinne sowie Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Arbeit. Der Ansässigkeitsstaat hat in der Regel zwei Alternativen zur Auswahl: Entweder werden Steuern auf Dividenden und Zinsen angerechnet und die übrigen Einkunftsarten freigestellt, oder alle Einkünfte werden nach dem Anrechnungsverfahren behandelt. Hinsichtlich der internationalen Unternehmensbesteuerung darf der Gewinn eines Unternehmens grundsätzlich nur dort besteuert werden, wo das Unternehmen ansässig ist. Wenn allerdings eine ausländische Betriebsstätte besteht, darf deren Gewinn nur im Ausland besteuert werden. Wo das Unternehmen ansässig ist wird dann der Betriebsstättengewinn entweder freigestellt oder die im Ausland gezahlte Gewinnsteuer auf die inländische Steuerschuld des Unternehmens angerechnet. Im Vergleich zum OECD-MA betont das UN- MA stärker die Besteuerungsrechte der Quellenstaaten. Außerdem kann es sein, dass sich die Einkunftsermittlung bei OECD und UN unterscheidet (Brutto- vs. Nettoprinzip) Außensteuerrecht Mit dem Außensteuerrecht (ASR) werden Maßnahmen erfasst, welche das Doppelbesteuerungsrecht wieder einschränken und damit den inländischen Steueranspruch erweitern. Das Außensteuerrecht richtet sich einerseits gegen den Mißbrauch des Doppelbesteuerungsrechts und versucht andererseits die Besteuerung von Einkommen durchzusetzen, welches in sog. Steueroasen (tax havens) erzielt wurde. Weil das Außensteuerrecht bereits Bestandteil eines DBA sein kann, ist der Übergang vom DBR zum ASR fließend. Das Außensteuergesetz (AStG) gliedert sich im Wesentlichen in vier Tatbestände: 1. Dealing at arm s length clause ( 1 AStG) Damit soll eine Gewinnverlagerung über Verrechnungspreise (transfer prices) zwischen verbundenen Unternehmen in das (niedrig besteuerte) Ausland verhindert werden. Wenn also Geschäftsbeziehungen zwischen Inländern und nahestehenden ausländischen Personen zu Konditionen stattfinden, welche zwischen unabhängigen Dritten nicht vereinbart worden wären, so werden die inländischen Einkünfte so ermittelt, als ob mit einem unabhängigen Dritten der Vertrag abgeschlossen worden wäre ( mit dem man auf Armeslänge verhandelt hätte ). Die Gewinnverlagerung in das Ausland ist vor allem dann interessant, wenn die im Ausland angefallenen Gewinne im Inland freigestellt werden. 2. Erweiterte beschränkte Steuerpflicht ( 2 bis5astg) Hier handelt es sich um eine Abwehrvorschrift gegen Steuerausweichung durch Wohnsitzwechsel. Sie richtet sich in der Praxis vor allem gegen Sportler und Künstler (Boris Becker!) und trifft natürliche Personen, die in den letzten 10 Jahren mindestens fünf Jahre im Inland unbeschränkt steuerpflichtig waren, ihren Wohnsitz in eine Niedrigsteuerland verlegen und weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland haben. Diese Personen unterliegen nicht nur mit ihrem inländischen 64

7 Einkünften der deutschen Steuerpflicht, sondern mit allen Einkünften, die nicht ausländische Einkünfte i.s.d. 34c und 34d EStG sind. 3. Steuerentstrickung, Wegzugsbesteuerung Steuerentstrickung bezeichnet das Ausscheiden aus der inländischen Steuerhoheit. Man unterscheidet persönliche (bei Wegzug ins Ausland, Begründung eines zweiten Wohnsitzes) und sachliche Steuerentstrickung (bei Verbringung von Betriebsvermögen ins Ausland). Das zentrale Problem ist hier, wie die stillen Reserven erfasst werden können, die während der inländischen Steuerpflicht gebildet wurden. Normalerweise werden derartige Veräußerungsgewinne erst im Zeitpunkt der Gewinnrealisation besteuert. Weil dies entsprechend auch bei einer Betriebsaufgabe gilt, wird die persönliche Steuerentstrickung wie eine Betriebsaufgabe und die sachliche Steuerentstrickung wie eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen behandelt. Folglich kommt es zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der deutschen Steuerhoheit zu einer fiktiven Gewinnrealisation welche die Besteuerung begründet. 4. Hinzurechnungsbesteuerung ( 7-14 AStG) Hier geht es um das Problem der sog. Abschirmwirkung der Kapitalgesellschaft. Letztere wird im internationalen Steuerrecht als eigenständiges Steuersubjekt behandelt, selbst wenn zwei Unternehmen wirtschaftlich und rechtlich eng miteinander verflochten sind. Für die inländischen Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft entfaltet sich daraus die Abschirmwirkung vor dem heimischen Fiskus wie folgt: Die im Ausland erzielten Gewinne bleiben solange im Inland steuerfrei, wie sie im Ausland thesauriert werden. Wenn dann die Gewinne zu einem späteren Zeitpunkt an die inländischen Gesellschafter ausgeschüttet werden, ergibt sich der Vorteil durch den Steueraufschub (tax deferral). Diese Abschirmwirkung wird in den folgenden Fällen durchbrochen: (a) Befindet sich die Geschäftsleitung im Inland ( Briefkastenfirma ) unterliegt die Kapitalgesellschaft der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht. (b) Wenn für die Gründung einer ausländischen Kapitalgesellschaft wirtschaftliche oder sonstige Gründe fehlen wird ein Gestaltungsmissbrauch unterstellt, der zu einer Durchgriffsbesteuerung führt. Damit wird die ausländische Kapitalgesellschaft als nicht vorhanden angesehen. (c) Wenn weder eine Briefkastenfirma noch Gestaltungsmissbrauch vorliegt, kommt es unter bestimmten Voraussetzungen (z.b. mehr als 50 v.h. in deutscher Hand, Einkünfte aus Finanzkapital, Ansässigkeit in Niedrigsteuerland) zu einer Hinzurechnungsbesteuerung (Zugriffsbesteuerung). Damit werden die im Ausland thesaurierten Gewinne dem inländischen Anteilseigner so zugerechnet, als ob sie an ihn ausgeschüttet worden wären. Der Vorteil des Steueraufschubs geht damit verloren. Ein aktuelles Beispiel für die Anwendung des Außensteuerrechts sind die Dublin Docks, ein Gebiet in dem den dort ansässigen Firmen enorme Steuerprivilegien gewährt werden, um Kapital aus Staaten wie Deutschland, die Betriebsstättengewinne 65

8 freistellen, anzuziehen. Deutschland reagiert darauf mit zwei Abwehrinstrumenten: Der schon erwähnten subject to tax clause und der sog. switch-over clause. Nach der letzteren geht Deutschland vom Freistellungs- zum Anrechnungsverfahren über, wenn im Quellenstaat eine mangelnde Besteuerung der Gewinne erfolgt. Trotz all dieser Abwehrmaßnahmen der Wohnsitzstaaten bleibt das internationale Steuerrecht eine Spielwiese für Steuersparmodelle. Homburg (2000a, 258) nennt als Beispiele das sog rule shopping und treaty shopping. Ersteres bezeichnet die Umqualifizierung einer Einkunftsart um Steuern im Wohnsitz- und/oder im Quellenstaat zu sparen. Letzteres bezeichnet die Zwischenschaltung abkommensberechtigter Rechtsträger durch nicht abkommenberechtigte Personen, die damit in den Genuss eines DBAs kommen. Beispiel: Der Wohnsitzstaat W besteuert nach dem Territorialprinzip. Im Quellenstaat Q wird auf Zinsen eine Abzugssteuer von 30 v.h. erhoben. Q hat mit Land D eine DBA, dass die Freistellung von dieser Steuer regelt, sofern der Zinsgläubiger in D ansässig ist. Im Land D werden Zinseinkünfte von Finanzierungsgesellschaften mit 10 v.h. besteuert. Folge: Sofern ein in W ansässiger Steuerpflichtiger in D eine Finanzierungsgesellschaft gründet kann er die Steuerbelastung von 30 auf 10 v.h. reduzieren Ausländisches Steuerecht Es sollte klar sein, dass das ausländische Steuerrecht in vielfältiger Weise auf die inländische Bemessungsgrundlage und das Steueraufkommen einwirkt. Bei gegenseitiger Anrechnung ist dies offensichtlich. Sofern in diesem Fall der Quellenstaat die Steuern senkt, steigt das Aufkommen im Wohnsitzstaat unmittelbar an. Besondere Probleme ergeben sich, wenn die beteiligten Staaten bestimmte Einkünfte zu unterschiedlichen Einkunftsarten zählen (Qualifikationskonflikte). Dann kann es sein, dass entweder das Einkommen in beiden Staaten freigestellt wird, oder dass eine Doppelbesteuerung nicht verhindert werden kann. Noch schwieriger sind international abweichende Auslegungsgrundsätze. Auch dafür könnte man interessante Beispiele geben, aber das würde viel zu weit führen. 6.3 Fallbeispiele zur internationalen Unternehmensbesteuerung In diesem Abschnitt sollen die Probleme der internationalen Besteuerung anhand einiger vereinfachter Fallbeispiele erläutert werden. An derartigen Fallbeispielen orientieren sich in der Regel die BWL-Veranstaltungen zur internationalen Steuerlehre, vgl. etwa das Lehrbuch von Djanani und Brähler (2003). Bei finanzwissenschaftlichen Analysen steht die modelltheoretische Betrachtung im Mittelpunkt, bei der zwar vielfältige Vereinfachungen im Vergleich zur Praxis vorgenommen werden, aber dafür die Anreizwirkungen der Steuersysteme klarer herausgearbeitet werden. Für die Beurteilung der steuerlichen Anreize von Auslandsinvestitionen ist zunächst zu klären, wer im Ausland investiert (Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft), welche Art von Investition durchgeführt wird (Betriebsstätte, Tochtergesellschaft), 66

9 ob in einem DBA-Land oder einem Nicht-DBA-Land investiert wird. Wir betrachten zunächtst die Beteuerung einer Betriebsstätte und wenden uns dann der Tochtergesellschaft zu. Dabei wird jeweils im Ausland ein Körperschftsteuersatz von 20 v.h. unterstellt. Der entsprechende inländische Körperschft- bzw. Einkommensteuersatz sei25bzw.50v.h Inländische vs. ausländische Betriebsstätte Tabelle 6.3: Vorteilhaftigkeitsvergleich bei Betriebsstätte einer PG/KG Investition im Inland DBA-Land Nicht-DBA-Land Gewinn vor Steuer Ausland KSt (20 v.h) Inland ESt (50 v.h.)/ KSt (25 v.h.) 50/ /25 abzgl. Anrechnung 0 20/20 ESt / KSt nach Anrechnung 50/ /5 Gewinn nach Steuer 50/ /75 Die Betriebsstätte ist im Ausland körperschaftsteuerpflichtig. Sofern die Betriebsstätte in einem DBA-Land ansässig ist, sind die Gewinne im Inland steuerlich freigestellt. Falls sie in einem Nicht-DBA-Land ansässig ist, werden die ausländischen Körperschaftsteuern angerechnet. Wegen des niedrigen ausländischen Satzes kommt es zu einer Heraufschleusung der Belastung auf das inländische Niveau. Das Beispiel zeigt den deutlichen Anreiz für Personen- und Kapitalgesellschaften, BetriebsstätteninDBA-Ländern zu errichten bzw. Gewinne in Betriebsstätten von DBA-Ländern zu verschieben. Im Zahlenbeispiel wurde die deutsche Gewerbesteuer nicht berücksichtigt. Auch die Gewerbesteuer verstärkt den Anreiz im Ausland zu investieren, weil dann keine Gewerbesteuer fällig wird. Letzteres gilt unabhängig davon, ob es sich um ein DBA-Land handelt oder nicht. Das Beispiel suggeriert, dass Kapitalgesellschaften (KG) besser gestellt würden als Personengesellschaften (PG). Zu beachten aber, dass die ausländischen Gewinne erst noch an den inländischen Anteilseigner ausgeschüttet werden müssen. Nach dem Halbeinkünfteverfahren müssen Dividenden zur Hälfte versteuert werden, so dass der Anteilseigner noch 20 bzw GE an den Staat abführen muss. Der steuerliche Vorteil der Kapitalgesellschaft ist damit nahezu aufgezerrt. Alternativ kann die inländische Gesellschaft die Gewinne aus der ausländischen Betriebsstätte nicht ausschütten, sondern thesaurieren und z.b. Finanzanlagen kaufen. Dieser sog. Siemens-Effekt erklärt, warum deutsche Kapitalgesellschaften häufig in großem Umfang Finanzanlagen halten. 67

10 6.3.2 Ausländische Tochtergesellschaften Bei ausländischen Tochtergesellschaften sind vor allem drei Zusammenhänge zu beachten. Erstens handelt es sich bei der Tochtergesellschaft um ein eigenständiges Steuersubjekt. Deshalb kann nun die ausländische Körperschaftsteuer nicht mehr auf Seiten der inländischen Gesellschafter angerechnet werden. Angerechnet werden können nur noch ausländische Quellensteuern, die im Zusammenhang mit der Ausschüttung im Ausland erhoben werden. Zweitens werden seit der Steuerreform 2001 nahezu alle ausländischen Dividendeneinkünfte und Veräußerungsgewinne von der Besteuerung in Deutschland freigestellt. Lediglich 5 v.h. der Bruttodividenden gelten gem. 8b Abs. 5 KStG als fiktive Betriebsausgaben und sind damit im Inland steuerpflichtig. Insgesamt wurde also die Anwendung der Freistellungsmethode, welche bisher auf DBA-Länder beschränkt blieb, in dramatischer Weise ausgeweitet. Künftig wird in Doppelbesteuerungsabkommen nur noch die Höhe der Quellensteuer auf 15 v.h. beschränkt. Drittens reduziert sich die Quellensteuer bei Ausschüttungen an ausländische Kapitalgesellschaften, die in EU-Mitgliedsstaaten ansässig sind auf Null ( 43b EStG, Mutter-Tochter Richtlinie). Tabelle 6.4: Vorteilhaftigkeitsvergleich bei Tochtergesellschaft Investition im Inland DBA-Land Nicht-DBA-Land EU-Land Gewinn vor Steuer Ausland KSt (20 v.h) Ausschüttung Quellensteuer Inland KSt (25 v.h.) BMG ESt/KSt /4 40/4 40/4 Anrechnung 0 12/0 16/0 0/0 ESt nach Anrechnung /1 4/1 20/1 Gewinn nach Steuer /67 60/63 60/79 Das Zahlenbeispiel in Tabelle 6.4 vergleicht die Investition in eine inländische und eine ausländische Tochtergesellschaft. Der Anteilseigner kann sowohl eine natürliche Person als auch eine Kapitalgesellschaft sein. Im Nicht-EU-Ausland wird nun neben der Körperschaftsteuer auch eine Quellensteuer auf die Ausschüttung erhoben. Im DBA-Land ist letztere auf 15 v.h. beschränkt, im Nicht-DBA-Land beträgt der Quellensteuersatz 20 v.h. Zu beachten ist, dass die ausländische Quellensteuer für die Kapitalgesellschaft eine Definitivbelastung darstellt, während die ausländischen Dividenden zu 95 v.h. von der Besteuerung freigestellt sind, soweit sie bei einer inländischen Kapitalgesellschaft anfallen. Zusammenfassend sei darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der internationalen Implikationen des Übergangs zum Halbeinkünfteverfahren in der Literatur heftig umstritten ist. Während Homburg (2000a, 360f.) darin neue Schlupflöcher für internationale Steuersparmodelle erkennt, kommen etwa Fuest und Huber (2000) sowie Dickescheid (2002) 68

11 zu einer durchaus positiven Beurteilung. Sie verweisen vor allem auf die Vorteilhaftigkeit der künftigen Gleichbehandlung von grenzüberschreitenden Dividendeneinkünften. Unter dem Vollanrechnungsverfahren bekam lediglich der Steuerinländer eine Steuergutschrift für Dividenden inländischer Unternehmen. Weder wurde bei inländischen Steuerpflichtigen eine Erstattung ausländischer Körperschaftsteuern in Deutschland vorgenommen, noch wurde Ausländern eine Körperschaftsteuergutschrift für Anteile an deutschen Unternehmen gewährt. Folglich wurden ausländische Investoren in Deutschland steuerlich gegenüber deutschen Investoren diskriminiert, was u.a. die starke Konzentration der inländischen Anteilseigner bei deutschen Kapitalgesellschaften erklärt. Das Halbeinkünfteverfahren behandelt dagegen inländische und ausländische Dividenden gleich. Dadurch erhofft man sich eine verbesserte internationale Diversivizierung der inländischen Investoren. Weil eine eindeutige Beurteilung ziemlich schwierig zu sein scheint, wenden wir uns lieber neuen Fragestellungen zu. Literatur Dickescheid, T. (2002): Die Unternehmenssteuerrefom 2001 und der Übergang zum Halbeinkünfteverfahren, Steuer und Wirtschaft, Heft 2, S Djanani, C. und G. Brähler (2003): Internationales Steuerrecht, München. Fuest, C. und B. Huber (2000): Das Vollanrechnungsverfahren ist nicht mehr zeitgemäß, Wirtschaftsdienst, Heft 11, Homburg, S. (2000a): Allgemeine Steuerlehre, 2. Auflage, München. Homburg, S. (2000b): Perspektiven der internationalen Unternehmensbesteuerung, in: N. Andel (Hrsg.), Probleme der Besteuerung III, S. 9-61, Berlin 69

Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen Doppelbesteuerungsabkommen Das Deutsch-Polnische DBA eine Übersicht. Die Bundesrepublik Deutschland eine Vielzahl an Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Bereich der Steuern abgeschlossen

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende Ausführungen

Mehr

Teil 6. Steuern und internationale Unternehmenstätigkeit. Inhalt:

Teil 6. Steuern und internationale Unternehmenstätigkeit. Inhalt: Teil 6 Steuern und internationale Unternehmenstätigkeit Inhalt: 1 Grundproblematik der Internationalen Unternehmensbesteuerung... 2 1.1 Rechtliche und wirtschaftliche Doppelbesteuerung... 2 1.2 Maßnahmen

Mehr

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR Progressionsvorbehalt INHALT Wegzug durch Arbeitsaufnahme im Ausland... 3 Arten der Steuerpflicht in Deutschland... 3 Unbeschränkte steuerpflicht... 3 Beschränkte

Mehr

2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen

2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 136 III. Vermeidung von Doppelbesteuerung 2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 2.1 Grundsätzliches Wo muss ich meine Rente bzw. Pensionen aus Grenzgängertätigkeit versteuern?

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick Das Abkommen ist am 6. April 1985 in Kraft getreten. Persönlicher Anwendungsbereich des Abkommens Das Abkommen gilt für (natürliche und juristische) Personen,

Mehr

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation. Überblick und ausgewählte Rechtsfragen

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation. Überblick und ausgewählte Rechtsfragen Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation Überblick und ausgewählte Rechtsfragen Prof. Dr. Lars Hummel Universität Hamburg Interdisziplinäres

Mehr

Die deutsche Abgeltungsteuer Auswirkungen auf Expats in Hongkong

Die deutsche Abgeltungsteuer Auswirkungen auf Expats in Hongkong Die deutsche Abgeltungsteuer Auswirkungen auf Expats in Hongkong KONTAKT Claus Schürmann claus.schuermann@wts.com.hk +852 2528 1229 Michael Lorenz michael.lorenz@wts.com.hk +852 2528 1229 Wichtiges in

Mehr

Internationale Besteuerung I: Grundzüge der Internationalen Besteuerung

Internationale Besteuerung I: Grundzüge der Internationalen Besteuerung Professor Dr. Dietmar Wellisch, StB International Tax Institute (IIFS), Hamburg Internationale Besteuerung I: Grundzüge der Internationalen Besteuerung Sommersemester 2006 I.1 Einführung I.1.1 I.1.2 Zum

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-EUROPA-RENTENFONDS. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.

Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-EUROPA-RENTENFONDS. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-EUROPA-RENTENFONDS. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich

Mehr

Beteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds

Beteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds Beteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds Hamburg, 6. November 2014 Dr. Helder Schnittker, LL.M. / Timo Steinbiß, LL.M. Agenda Vermögensverwaltende Fonds Investoren Vermögensverwaltende

Mehr

Gutachten. Betriebsstätten in Italien

Gutachten. Betriebsstätten in Italien Gutachten Betriebsstätten in Italien Definition Betriebsstätte Immer, wenn eine Verkaufstätigkeit über eine feste Geschäftseinrichtung oder einen abhängigen Mitarbeiter ausgeübt wird, liegt eine Betriebsstätte

Mehr

Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1

Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1 Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren Folie Nr. 1 Steuerpflicht der Gastprofessoren ja Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO) im Inland nein ja Dienstverhältnis zu einer

Mehr

Inhaltsübersicht. Vorwort...5. Abkürzungsverzeichnis...13. Literaturhinweise...15

Inhaltsübersicht. Vorwort...5. Abkürzungsverzeichnis...13. Literaturhinweise...15 Inhaltsübersicht Vorwort...5 Abkürzungsverzeichnis...13 Literaturhinweise...15 1. Einführung...17 a) Begriffsbestimmungen...17 b) Grundprinzipien der Besteuerung...18 (1) Transparenzprinzip...18 (2) Trennungsprinzip...19

Mehr

DBA Finnland 1979 (Aktuelle Fassung)

DBA Finnland 1979 (Aktuelle Fassung) DBA Finnland 1979 (Aktuelle Fassung) Stefan Karsten Meyer TK Lexikon Arbeitsrecht 15. August 2014 DBA Finnland 1979 (Aktuelle Fassung) LI723856 Dokument in Textverarbeitung übernehmen Abkommen Fundstelle

Mehr

Montenegro. Mattig Management Partners. Grundzüge des Rechtssystems

Montenegro. Mattig Management Partners. Grundzüge des Rechtssystems Gesellschaftsformen Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen Grundzüge des Rechtssystems Stand Juni 2012 1 Euro (pl.: Euro) = 100 Cent (ISO-Code: EUR) Landeswährung Mattig Management

Mehr

Grundstruktur der Einkommensteuer

Grundstruktur der Einkommensteuer ESt / Grundlage der Einkommensteuer 1 Grundstruktur der Einkommensteuer A Wesen und Umfang der Einkommensteuer 1 Einordnung der Einkommensteuer 1A01 1A02 1A03 1A04 1A05 1A06 1A07 1A08 1A09 Die Einkommensteuer

Mehr

1. Man schreibe die folgenden Aussagen jeweils in einen normalen Satz um. Zum Beispiel kann man die Aussage:

1. Man schreibe die folgenden Aussagen jeweils in einen normalen Satz um. Zum Beispiel kann man die Aussage: Zählen und Zahlbereiche Übungsblatt 1 1. Man schreibe die folgenden Aussagen jeweils in einen normalen Satz um. Zum Beispiel kann man die Aussage: Für alle m, n N gilt m + n = n + m. in den Satz umschreiben:

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien enat 19 GZ. RV/1222-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn T.K., O.L., vertreten durch E.G., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren

Mehr

Ihr Einkommensteuertarif: 26.152.-

Ihr Einkommensteuertarif: 26.152.- Ihr Einkommensteuertarif: 26.152.- Einkommensteuertarif Splitting Ihr Tarif Einkommensteuertarif in 10.000 5.000 0 45.000 50.000 55.000 zu versteuerndes Einkommen in 60.000 65.000 70.000 75.000 80.000

Mehr

Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Energy Stock Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 16.04.2011-15.04.

Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Energy Stock Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 16.04.2011-15.04. Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Energy Stock Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 16.04.2011-15.04.2012 Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in

Mehr

Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen.

Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen. Antrag für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Mehr

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Lösungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2.3 Innenfinanzierung Finanzierung: Übungsserie

Mehr

Fall 36 a)/ b)/ c) BRD. Holland

Fall 36 a)/ b)/ c) BRD. Holland Fall 36 a)/ b)/ c) A-AG a) Die A-AG ist seit 1988 mit 15 % an der B-N.V. in den Niederlanden beteiligt, die umfangreiche Lizenzen verwaltet und Lizenzeinnahmen erzielt. In 2013 verkauft die A-AG ihre Beteiligung

Mehr

Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit

Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit Besteuerung von Dividenden gem. 20 Abs. 1 EStG 1 Bei natürlichen Personen 1.1 Im Privatvermögen Einkünfte aus

Mehr

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001 Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.

Mehr

Quellensteuereinbehalt bei Lizenzvergütungen aus dem Ausland

Quellensteuereinbehalt bei Lizenzvergütungen aus dem Ausland Quellensteuereinbehalt bei Lizenzvergütungen aus dem Ausland 1. Ausgangssituation 2. Quellensteuer - Was steckt dahinter? 3. Was folgt daraus für Staaten ohne Doppelbesteuerungsabkommen? 4. Was gilt im

Mehr

DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung) DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung)

DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung) DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung) DBA Italien 989 (Aktuelle Fassung) DBA Italien 989 (Aktuelle Fassung) Abkommen Fundstelle BStBl I Inkrafttreten BStBl I mit vom Jg. Seite Jg. Seite Italien 8.0.989 990 96 99 7 Besonderheiten: keine Geltungszeiträume

Mehr

Grundfälle zur Besteuerung grenzüberschreitender Aktivitäten von Personenunternehmen. Vortrag bei der IFA-Sektion Berlin/Brandenburg

Grundfälle zur Besteuerung grenzüberschreitender Aktivitäten von Personenunternehmen. Vortrag bei der IFA-Sektion Berlin/Brandenburg Grundfälle zur Besteuerung grenzüberschreitender Aktivitäten von Personenunternehmen Vortrag bei der IFA-Sektion Berlin/Brandenburg Berlin, 8. September 2010 Dr. Ragnar Könemann Rechtsanwalt/Steuerberater

Mehr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten

Mehr

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)

Info-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen) st 265204 + st 345004 Info-Blatt (mit Berechnungsbogen) Inhalt 1. im Überblick 2. Steuerlicher Vorteil der 3. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Vorteils durch Tarifermäßigung mit Muster-Beispiel 4. Gesetzeswortlaut

Mehr

Das revidierte DBA USA: Neuland beim Methodenartikel Friedhelm Jacob Rechtsanwalt und Steuerberater

Das revidierte DBA USA: Neuland beim Methodenartikel Friedhelm Jacob Rechtsanwalt und Steuerberater Das revidierte DBA USA: Neuland beim Methodenartikel Friedhelm Jacob Rechtsanwalt und Steuerberater 12. Januar 2011 Das revidierte DBA USA: Schwerpunkte 1. Limitation on Benefits (LoB) 2. Dividenden-Nullsatz

Mehr

Besteuerung der Erträgnisse des Geschäftsjahres 2010/2011 30. September 2011 LBLux Fonds T.OP Zins TL LU0226340627

Besteuerung der Erträgnisse des Geschäftsjahres 2010/2011 30. September 2011 LBLux Fonds T.OP Zins TL LU0226340627 Besteuerung der Erträgnisse des Geschäftsjahres 2010/2011 30. September 2011 LBLux Fonds T.OP Zins TL LU0226340627 für die in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilinhaber

Mehr

Firmengründung in Deutschland für Schweizer Unternehmen

Firmengründung in Deutschland für Schweizer Unternehmen Referent: Dipl. Finanzwirt (FH) Roland Wetzel Vereid. Buchprüfer, Steuerberater Geschäftsführer I.N.T. Treuhand GmbH I.N.T. Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft Wiesentalstrasse 74a 79539 Lörrach

Mehr

Swiss Life Vorsorge-Know-how

Swiss Life Vorsorge-Know-how Swiss Life Vorsorge-Know-how Thema des Monats: Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und

Mehr

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (Anleger mit Sitz,

Mehr

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (Anleger mit Sitz,

Mehr

B. Körperschaftsteuer 1 Einführung in die Körperschaftsteuer Fall 1

B. Körperschaftsteuer 1 Einführung in die Körperschaftsteuer Fall 1 Lehrbuch 377 91 B. Körperschaftsteuer 1 Einführung in die Körperschaftsteuer Der Gewinn unterliegt nicht der Körperschaftsteuer, weil der Gewinn nicht von einer juristischen Person erzielt worden ist.

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG

STEUERLICHE BEHANDLUNG STEUERLICHE BEHANDLUNG Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (Anleger mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich).

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Wirtschaftskreislauf. Inhaltsverzeichnis. Einfacher Wirtschaftskreislauf. aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Wirtschaftskreislauf. Inhaltsverzeichnis. Einfacher Wirtschaftskreislauf. aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie Wirtschaftskreislauf aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie Der Wirtschaftskreislauf ist ein vereinfachtes Modell einer Volkswirtschaft, in dem die wesentlichen Tauschvorgänge zwischen den Wirtschaftssubjekten

Mehr

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen?

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt

Mehr

5.6 Internationales Steuerrecht. Folie 1 Stand 25.05.2013 Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)

5.6 Internationales Steuerrecht. Folie 1 Stand 25.05.2013 Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH) 5.6 Internationales Steuerrecht Folie 1 Stand 25.05.2013 Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH) 5.6.1 Drohende Doppelbesteuerung durch Territorialitätsprinzip und Universalitätsprinzip

Mehr

Hintergründe und Chancen der Abgeltungsteuer

Hintergründe und Chancen der Abgeltungsteuer Hintergründe und Chancen der Abgeltungsteuer Peter Fabry RA/ StB Partner Frankfurt, 05. August 2008 1 AGENDA 1. Überblick und bisherige Besteuerung von Erträgen aus Kapitalanlagen 2. Grundprinzipien und

Mehr

Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 3/2019 Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 31.03.2011-29.03.

Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 3/2019 Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 31.03.2011-29.03. Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 3/2019 Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 31.03.2011-29.03.2012 Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich

Mehr

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Unternehmensbesteuerung bei Investitionen in den Vereinigten Arabischen Emiraten Auswirkungen des neuen Doppelbesteuerungsabkommens

Unternehmensbesteuerung bei Investitionen in den Vereinigten Arabischen Emiraten Auswirkungen des neuen Doppelbesteuerungsabkommens Unternehmensbesteuerung bei Investitionen in den Vereinigten Arabischen Emiraten Auswirkungen des neuen Doppelbesteuerungsabkommens Dr. Thomas Wülfing Gliederung I. Das Steuerrecht der VAE II. Grundlegendes

Mehr

KANTONSWECHSEL VON QUELLENSTEUERPFLICHTIGEN PER- SONEN NEUER BUNDESGERICHTSENTSCHEID BETREFFEND DIE ZUWEISUNG DES STEUERBAREN EINKOMMENS/VERMÖGENS

KANTONSWECHSEL VON QUELLENSTEUERPFLICHTIGEN PER- SONEN NEUER BUNDESGERICHTSENTSCHEID BETREFFEND DIE ZUWEISUNG DES STEUERBAREN EINKOMMENS/VERMÖGENS KANTONSWECHSEL VON QUELLENSTEUERPFLICHTIGEN PER- SONEN NEUER BUNDESGERICHTSENTSCHEID BETREFFEND DIE ZUWEISUNG DES STEUERBAREN EINKOMMENS/VERMÖGENS Am 29. Januar 2014 fällte das Bundesgericht ein Urteil

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Auslandsimmobilienfonds versus Deutsche Immobilienfonds

Auslandsimmobilienfonds versus Deutsche Immobilienfonds Auslandsimmobilienfonds versus Deutsche Immobilienfonds Dipl.-Kfm. Hans-Georg Acker H.F.S. HYPO-Fondsbeteiligungen für Sachwerte GmbH Funds & Finance 2006 1 Wirtschaftliche Entwicklung der H.F.S. Platziertes

Mehr

AUSARBEITUNG. Besteuerung von Einkünften und Maßnahmen zur Einschränkung der Steuergestaltung im Zusammenhang mit Beteiligungen an Fondsmodellen

AUSARBEITUNG. Besteuerung von Einkünften und Maßnahmen zur Einschränkung der Steuergestaltung im Zusammenhang mit Beteiligungen an Fondsmodellen AUSARBEITUNG Thema: Besteuerung von Einkünften und Maßnahmen zur Einschränkung der Steuergestaltung im Zusammenhang mit Beteiligungen an Fondsmodellen Fachbereich IV Haushalt und Finanzen Verfasser/in:

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-TOTAL-RETURN-CASH+. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.

Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-TOTAL-RETURN-CASH+. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-TOTAL-RETURN-CASH+. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern

Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt

Mehr

1. Einleitung 11. Problemstellung

1. Einleitung 11. Problemstellung 1 1. Einleitung 11. Problemstellung In den letzten Jahren lässt sich eine zunehmende Globalisierung beobachten, die ihren Niederschlag in der Internationalisierung der Wirtschaft sowie einer wachsenden

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Steuerliche Aspekte bei der Finanzierung von Auslandsaktivitäten.

Steuerliche Aspekte bei der Finanzierung von Auslandsaktivitäten. Steuerliche Aspekte bei der Finanzierung von Auslandsaktivitäten. Dr. Thomas Scheipers Partner Deloitte München 06.11.2008 1. Einleitung 1.1 Ausgangssituation Inländisches Unternehmen Kapital Deutschland

Mehr

Mandanteninformation. Abgeltungssteuer. DR. NEUMANN SCHMEER UND PARTNER Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater

Mandanteninformation. Abgeltungssteuer. DR. NEUMANN SCHMEER UND PARTNER Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Mandanteninformation Abgeltungssteuer Sehr geehrte Damen und Herren! Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Einführung der Abgeltungssteuer ab dem 01. Januar 2009 beschlossen. Die Abgeltungssteuer

Mehr

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster Expatriates und unselbständig Beschäftigte RA Der Unterschied zwischen unselbständig Beschäftigten und Expatriates unselbständig Beschäftigte Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen Expatriates

Mehr

Immobiliengesellschaft Luxemburg

Immobiliengesellschaft Luxemburg Immobiliengesellschaft Luxemburg I. Begriff der Immobiliengesellschaft 1. Rechtsform 2. Gründung II. Steuerliche Aspekte 1. Besteuerung der Erträge aus Immobilienveräußerungen 2. Besteuerung von Anteilveräußerungsgewinnen

Mehr

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren

Mehr

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.

Mehr

Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte-

Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte- Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte- Inhaltsverzeichnis Seite 1. Grundlagen 2 1.1. wirtschaftliche Aspekte 2 1.2. steuerliche Aspekte 2 2. Steuern 4 2.1. Ertragssteuern

Mehr

AKTUELL: EU-FREIZÜGIGKEIT AB 01.05.2011 SOWIE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS

AKTUELL: EU-FREIZÜGIGKEIT AB 01.05.2011 SOWIE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS AKTUELL: EU-FREIZÜGIGKEIT AB 01.05.2011 SOWIE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS Bezüglich der neuen EU-Freizügigkeit ab dem 01.05.2011 (wahrscheinlich relevant für polnische und tschechische Arbeitnehmer) stellen

Mehr

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Fondsname: KEPLER Ethik Aktienfonds ISIN: AT0000675657 (Ausschüttungsanteile) AT0000675665 (Thesaurierungsanteile) Ende Geschäftsjahr: 30.6.2005

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Im Deutsch-Indischen Doppelbesteuerungsabkommen ist der Höchstsatz für die Quellensteuer festgelegt. Der Abzug der Quellensteuer liegt bei:

Im Deutsch-Indischen Doppelbesteuerungsabkommen ist der Höchstsatz für die Quellensteuer festgelegt. Der Abzug der Quellensteuer liegt bei: STEUERN IN INDIEN QUELLENSTEUER (TDS) UND PERMANENT ACCOUNT NUMBER (PAN) Was ist die indische Quellensteuer und wann wird sie erhoben? Für nach Indien in Rechnung gestellte Dienstleistungen, Zinsen sowie

Mehr

Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Flex React 3/2018 Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 28.09.2011-27.03.

Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Flex React 3/2018 Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 28.09.2011-27.03. Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Flex React 3/2018 Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 28.09.2011-27.03.2012 Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf

Mehr

Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer

Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Neue Besteuerungsform der Zinsen durch die Unternehmensteuerreform - Abgeltungsteuer Der Steuerpflicht unterliegende Einnahmen Neben den bisher bereits nach altem Recht steuerpflichtigen Einnahmen wie

Mehr

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf

Mehr

Crashkurs Buchführung für Selbstständige

Crashkurs Buchführung für Selbstständige Crashkurs Buchführung für Selbstständige von Iris Thomsen 9. Auflage Crashkurs Buchführung für Selbstständige Thomsen schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische

Mehr

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger.

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger. Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.ebundesanzeiger.de

Mehr

Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07.

Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Dezember 2009) Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Wer ist zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen

Wer ist zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen 10 Vorbemerkung Eine Gesamtdarstellung des Einkommensteuerrechts würde den Umfang dieses Taschenbuchs sprengen. In diesem Beitrag werden deshalb, abgesehen von einer allgemeinen Übersicht, in erster Linie

Mehr

Kroatien. Mattig Management Partners. Grundzüge des Rechtssystems. Gesellschaftsformen Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen

Kroatien. Mattig Management Partners. Grundzüge des Rechtssystems. Gesellschaftsformen Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen Gesellschaftsformen Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen Grundzüge des Rechtssystems Stand Juni 2012 1 Kuna (pl.: Kuna) = 100 Lipa (ISO-Code: HRK) Landeswährung Mattig Management

Mehr

Modul BSL-B-00: Einführung in die Betriebswirtschaftslehre

Modul BSL-B-00: Einführung in die Betriebswirtschaftslehre Modul BSL-B-00: Einführung in die Betriebswirtschaftslehre Modul BSL-B-00: Einführung in die Betriebswirtschaftslehre Modul BSL-B-00 Einführung in die Betriebswirtschaftslehre Credits Häufigkeit Dauer

Mehr

Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte

Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Bei der Anschaffung eines neuen PKW stellt sich häufig die Frage, ob Sie als Unternehmer einen PKW besser

Mehr

Das Vermögen der privaten Haushalte in Nordrhein-Westfalen ein Überblick auf der Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe

Das Vermögen der privaten Haushalte in Nordrhein-Westfalen ein Überblick auf der Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe Sozialberichterstattung NRW. Kurzanalyse 02/2010 09.07.2010 12.07.2010 Das Vermögen der privaten Haushalte in Nordrhein-Westfalen ein Überblick auf der Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008

Mehr

Gründung einer Personengesellschaft

Gründung einer Personengesellschaft Gründung einer Personengesellschaft Rechtliche Rahmenbedingungen und steuerliche Folgen der Gründung einer OG und KG Vom Handelsgesetzbuch (HBG) zum Unternehmensgesetzbuch (UGB): - Die Personengesellschaften:

Mehr

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG Fondsname: PRIVAT BANK Global Aktienfonds (A) ISIN: AT0000986310 Ende Geschäftsjahr: 30.04.2009

Mehr

Swiss Finance & Property Funds AG Zürich / Schweiz. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Swiss Finance & Property Funds AG Zürich / Schweiz. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 Swiss Finance & Property Funds AG Zürich / Schweiz Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Verwaltungsgesellschaft Swiss Finance

Mehr

DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung)

DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung) DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung) Stefan Karsten Meyer TK Lexikon Arbeitsrecht 18. September 2013 DBA Italien 1989 (Aktuelle Fassung) HI1943541 Kurzbeschreibung HI1943541.1 Systematische Übersicht über

Mehr

Wege zu einer familiengerechten Besteuerung - Das Familiensplitting -

Wege zu einer familiengerechten Besteuerung - Das Familiensplitting - Wege zu einer familiengerechten Besteuerung - Das Familiensplitting - Von Dr. Steffen Rauch und Dr. Albrecht Merkt * Stuttgart, im Juli 2008 * Dr. Steffen Rauch und Dr. Albrecht Merkt sind Richter am Finanzgericht

Mehr

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG Fondsname: KEPLER US Aktienfonds (A) ISIN: AT0000825484 Ende Geschäftsjahr: 31.10.2008 Ausschüttung:

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2014/2015. Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht:

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2014/2015. Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht: Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht: Einkommensteuerpflicht des X (Kurzübersicht): A. Subjektive Steuerpflicht ( 1 Abs. 1-4 ) B. Objektive Steuerpflicht I. qualifikation (

Mehr

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014 Layout 2.jpg Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 07.11.2006 17.12.2014 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Überblick Das BVerfG hält in seinem Urteil vom 17.12.2014

Mehr

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Rechnungsjahr 2012/13 oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich). Andere Anleger haben die jeweiligen nationalen Gesetze zu beachten.

Mehr

OFD Frankfurt am Main 22. ESt-Kartei Karte 13. Rdvfg. vom 04.08.2006 S 2255 A - 23 St 218 II/1600

OFD Frankfurt am Main 22. ESt-Kartei Karte 13. Rdvfg. vom 04.08.2006 S 2255 A - 23 St 218 II/1600 OFD Frankfurt am Main 22 ESt-Kartei Karte 13 Rdvfg. vom 04.08.2006 S 2255 A - 23 St 218 Verteiler FÄ: II/1600 Besteuerung von Rentennachzahlungen Die Besteuerung von Rentennachzahlungen richtet sich nach

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

87 ESt Steueroptimierte Gestaltung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen

87 ESt Steueroptimierte Gestaltung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen 87 ESt Steueroptimierte Gestaltung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen EStG 10 Sachverhalt Der verheiratete Steuerberater A erzielt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i. H. von 120.000 Euro.

Mehr

Verlagerung der Buchführung ins Ausland

Verlagerung der Buchführung ins Ausland Verlagerung der Buchführung ins Ausland Praktische Fragen 9.3.2011 -- IFA 1 Verlagerung der Buchführung Thomas Schönbrunn 9.3.2011 Zuständigkeit Zu einem umsatzsteuerlichen Organkreis bei dem dem Organträger

Mehr

Themenschwerpunkt Sofortrente

Themenschwerpunkt Sofortrente Themenschwerpunkt Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und Steuern Über die Besteuerung

Mehr

Seite 1 von 5. Die Abrechnung im Sportverein kurz und bündig. Teil 3 TrainerInnen

Seite 1 von 5. Die Abrechnung im Sportverein kurz und bündig. Teil 3 TrainerInnen Die Abrechnung im Sportverein kurz und bündig DVR-Nr.: 0426130 Teil 3 TrainerInnen Genauso wie Sportler (siehe voriges Heft) zählen auch Trainer zum Kreis jener Personen, bei denen die pauschale Reisekostenentschädigung

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr